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C-3017/2013

C-3017/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-30 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 10. Juni 2012 (B-5315/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 (Akten der Vorinstanz vom 15. Juni 2012, [im Folgenden: act.] 154), mit welcher die Invalidenrente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen verrechnet worden war, aufgehoben wurde und die Sache zur Abklärung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Auf die darauf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil vom 23. Juli 2012 nicht ein (Akten der Vorinstanz vom 21. Juni 2013 [im Folgenden: doc.] 6), sodass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 rechtskräftig wurde. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Eingang am 28. Mai 2013; Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 (B-act. 3) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, da kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Dieses sei mit dem Erlass des Vorbescheides vom 11. Juni 2013 dahingefallen. Der Versicherte könne sich nun gegenüber der Verwaltung zur Sache selbst äussern, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (B-act. 6) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Standpunkt fest und reichte den Vorbescheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 ein. E. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (B-act. 9) berechnete die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die vorgenommene monatliche Verrechnung von Fr. (...).- mit der IV-Rente das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht beeinträchtige. F. Mit Schreiben vom 25. September 2013 (B-act. 8) informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass das Zustelldomizil in der Schweiz dahingefallen sei. Er bat darum, weitere Korrespondenz über die Schweizer Vertretung in der Türkei zuzustellen oder im Amtsblatt zu veröffentlichen sowie den Entscheid auf der Homepage des Gerichts zu publizieren. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend also das Bundesverwaltungsgericht.

E. 1.4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Verweigern oder Verzögern im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt werden.

E. 1.4.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48).

E. 1.5 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a).

E. 2 Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde einen Vorbescheid (vom 11. Juni 2013, doc. 24) und schliesslich am 30. August 2013 die Sachverfügung (B-act. 9) erlassen. Somit ist kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr gegeben und diese kann als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2010 vom 12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. November 2008 [vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-298/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.3]), liegt doch im konkreten Fall auch keine Ausnahme im Sinne von Erwägung 1.4.2 dieses Urteils vor. Die Frage, ob die Vorinstanz tatsächlich eine Rechtsverzögerung begangen hat, kann deshalb offen gelassen werden.

E. 3 Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren und in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 23. September 2013 allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit der Sachverfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 nicht einverstanden ist. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die oben genannte Sachverfügung der Vorinstanz in einem neuen und separaten Verfahren (C-5545/2013) zu behandeln.

E. 4 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden.

E. 4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten (BGE 125 V 373 E. 2a).

E. 4.2 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP bestimmt insbesondere, dass bei Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 m.H.). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- pflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). Abgesehen davon, dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen lässt, kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer auch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Bundesbehörden haben, auch im Falle des Obsiegens, in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung, wobei im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt; Kopie zur Kenntnisnahme per Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr., Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3017/2013 Abschreibungsentscheid vom 30. September 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Verrechnung von IV-Renten; Rechtsverzögerungs- beschwerde. Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 10. Juni 2012 (B-5315/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 (Akten der Vorinstanz vom 15. Juni 2012, [im Folgenden: act.] 154), mit welcher die Invalidenrente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen verrechnet worden war, aufgehoben wurde und die Sache zur Abklärung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Auf die darauf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil vom 23. Juli 2012 nicht ein (Akten der Vorinstanz vom 21. Juni 2013 [im Folgenden: doc.] 6), sodass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 rechtskräftig wurde. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Eingang am 28. Mai 2013; Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 (B-act. 3) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, da kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Dieses sei mit dem Erlass des Vorbescheides vom 11. Juni 2013 dahingefallen. Der Versicherte könne sich nun gegenüber der Verwaltung zur Sache selbst äussern, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (B-act. 6) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Standpunkt fest und reichte den Vorbescheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 ein. E. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (B-act. 9) berechnete die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die vorgenommene monatliche Verrechnung von Fr. (...).- mit der IV-Rente das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht beeinträchtige. F. Mit Schreiben vom 25. September 2013 (B-act. 8) informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass das Zustelldomizil in der Schweiz dahingefallen sei. Er bat darum, weitere Korrespondenz über die Schweizer Vertretung in der Türkei zuzustellen oder im Amtsblatt zu veröffentlichen sowie den Entscheid auf der Homepage des Gerichts zu publizieren. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend also das Bundesverwaltungsgericht. 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Verweigern oder Verzögern im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt werden. 1.4.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48). 1.5 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a).

2. Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde einen Vorbescheid (vom 11. Juni 2013, doc. 24) und schliesslich am 30. August 2013 die Sachverfügung (B-act. 9) erlassen. Somit ist kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr gegeben und diese kann als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2010 vom 12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. November 2008 [vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-298/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.3]), liegt doch im konkreten Fall auch keine Ausnahme im Sinne von Erwägung 1.4.2 dieses Urteils vor. Die Frage, ob die Vorinstanz tatsächlich eine Rechtsverzögerung begangen hat, kann deshalb offen gelassen werden.

3. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren und in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 23. September 2013 allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit der Sachverfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 nicht einverstanden ist. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die oben genannte Sachverfügung der Vorinstanz in einem neuen und separaten Verfahren (C-5545/2013) zu behandeln.

4. Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten (BGE 125 V 373 E. 2a). 4.2 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP bestimmt insbesondere, dass bei Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 m.H.). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- pflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). Abgesehen davon, dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen lässt, kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer auch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Bundesbehörden haben, auch im Falle des Obsiegens, in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung, wobei im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt; Kopie zur Kenntnisnahme per Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr., Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: