Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. September 2014)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. September 2014) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4507/2014 Abschreibungsentscheid vom 10. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin LL.M., Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV-Rente (Rechtsverweigerung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle Zug dem am (...) 1942 geborenen türkischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Verfügungen vom 30. Mai 1994 (Vorakten 9/1-4) bei einem IV-Grad von 56% mit Wirkung ab 1. November 1992 eine halbe ordentliche Invalidenrente zusprach, zuzüglich einer Zusatzrente für seine damalige Ehefrau B._______ sowie einer Kinderrente bis 30. November 1993 für seine Tochter C._______ (geb. 1975), dass der Versicherte im Jahre 2005 die Schweiz verliess, seine neue Adresse aber unbekannt blieb (Vorakten 3), dass die IV-Renten letztmals für den Monat Februar 2005 ausgerichtet wurden (Vorakten 4/2), dass sich der Versicherte am 8. April 2010 bei der Ausgleichskasse Zug telefonisch meldete und bekannt gab, dass er seit dem Jahre 2005 seinen Wohnsitz in der Türkei habe (Vorakten 4/2), dass der Versicherte der Ausgleichskasse Zug am 9. April 2010 seine aktuelle Adresse in der Türkei per Fax mitteilte (Vorakten 7/33), dass die Ausgleichskasse Zug mit Schreiben vom 12. April 2010 (Vorakten 4/2) die Rentenakten an die neu zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelte, dass sich der Versicherte, damals vertreten durch Fürsprecher Marcel Moser, mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (Vorakten 11/2-3) bei der Ausgleichskasse Zug nach seinen IV- und AHV-Rentenansprüchen erkundigte, dass die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2010 (Vorakten 11/5) mitteilte, das weitere Vorgehen habe er mit der zuständigen SAK zu besprechen, welcher die entsprechende Anfrage übermittelt worden sei (Vorakten 11/1), dass sich der Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 (Vorakten 15/1) bei der SAK meldete und eindringlich um Kontaktaufnahme bat, damit die Rentenauszahlungen veranlasst werden könnten, dass die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2011 (Vorakten 25/1) um Zusendung diverser Dokumente und Unterlagen aufforderte, dass der SAK seitens des Versicherten die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Vorakten 34/1) zugestellt wurden und im Nachgang dazu mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (Vorakten 37/1) weitere Dokumente übermittelt wurden mit dem Hinweis, dass nun über das Gesuch um Ausrichtung von Rentenleistungen entschieden werden könne und eine entsprechende Verfügung erwartet werde, dass der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2011 (Vorakten 42/1) an die SAK gelangte und sie erneut ersuchte, eine Verfügung über seinen Rentenanspruch zu erlassen, dass der Versicherte mit Schreiben vom 1. November 2013 (Vorakten 43/1-2) die SAK aufforderte, bis Weihnachten 2013 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde, dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nun vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, mit Eingabe vom 13. August 2014 (BVGer-act. 1) gegen die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Eingang: 14. August 2014) und die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung, das Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers durch Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuchsverfahren unverzüglich durch Erlass einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, die Vorinstanz habe - trotz mehrmaligem Ersuchen des Beschwerdeführers - unterlassen, im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über dessen Anspruch auf Ausrichtung einer AHV-Rente zu entscheiden und darin sei eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu erblicken, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mit Vernehmlassung vom 5. September 2014 (BVGer-act. 3) unter Beilage der entsprechenden Akten ausführte, die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) habe dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. August 2014 die halbe IV-Rente für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 nachgewährt, mit Verfügung vom 29. August 2014 die halbe IV-Rente für die Zeit vom 1. Juli 2006 (Neuberechnung nach Ehescheidung) bis zum 31. Mai 2007 (d.h. bis zum Beginn der Altersrente) nachgewährt und die SAK habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2014 die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 gewährt, dass die ZAS in der Vernehmlassung deshalb beantragte, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden, dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2), dass daher das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der gegen die SAK erhobene Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. d VGG), dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 ATSG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass wenn die Beschwerdelegitimation während des laufenden Verfahrens dahinfällt, das Verfahren (als gegenstandslos geworden) abgeschrieben wird (BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2; BVGE 2007/12 E. 2.1; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 48 Rz. 7 mit weiteren Hinweisen), dass dementsprechend in den Fällen, in welchen die Vorinstanz während der Hängigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde eine Sachverfügung erlässt, das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und es sich nur dort anders verhalten kann, wo weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht (Markus Müller, in: Kommmentar zum VwVG, 2008, Art. 46a Rz. 12; Urteile des BVGer C-299/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie C-3017/2013 vom 30. September 2013 E. 1.5; vgl. auch BGE 125 V 373 E. 1), dass während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seitens der ZAS (SAK bzw. IVSTA) am 29. August 2014 mitgeteilt bzw. verfügt wurde, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2006 Anspruch auf eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 584.- bzw. die geschuldeten Leistungen würden insgesamt Fr. 9'344.- betragen (Vorakten 51/1-3), und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 stehe dem Beschwerdeführer eine monatliche halbe IV-Rente von Fr. 725.- zu bzw. der geschuldete Gesamtbetrag belaufe sich auf Fr. 8'075.- (Vorakten 52/1-7), dass die SAK sodann während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 3. September 2014 verfügte, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'489.- und der Saldo per Oktober 2014 zu seinen Gunsten betrage Fr. 137'361.- (Vorakten 54/1-9), dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr ersichtlich ist, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei gegenstandslosen Verfahren die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE [SR 173.320.2]), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den vorinstanzlichen Verfügungserlass verursacht wurde, dass der SAK als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) und die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers - mangels Einreichung einer Kostennote - aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. September 2014)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: