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C-299/2010

C-299/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-09 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 20. April 2009 (C-5513/2008) hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (Einholen eines Gutachtens bei PD Dr. med. Dr. sc. techn. X._______) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2010 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da die IVSTA trotz mehrmaligem Nachfragen in Bezug auf die streitige Kostenübernahme immer noch nicht verfügt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, da der Tatbestand der Rechtsverzögerung keinesfalls erfüllt sei und der Vorbescheid im Übrigen demnächst erfolge. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 forderte der Instruktionsrichter die IVSTA auf mitzuteilen, bis wann mit dem Vorbescheid gerechnet werden könne. Die IVSTA sandte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 eine Kopie des gestützt auf das Gutachten vom 10. November 2009 erlassenen Vorbescheides vom 23. Februar 2010 zu. E. Mit Eingabe vom 2. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und reichte diverse Unterlagen ein.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 15).

E. 1.2.1 Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2.2 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ähnliches gilt auch dann, wenn die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird. In derartigen Fällen ist das Verfahren grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schützwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a). Gegenstand des Verfahrens ist dabei einzig noch die Feststellung, ob eine Rechtsverzögerung vorlag oder nicht, so dass über die Beschwerde nur dann einlässlich zu befinden ist, wenn ein ausreichendes, aktuelles Feststellungsinteresse des Beschwerdeführenden gegeben ist.

E. 1.2.3 Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung gestützt auf das eingeholte Gutachten einen Vorbescheid erlassen. Somit liegt es nun an der Beschwerdeführerin, sich umgehend zum Vorbescheid zu äussern, damit die IVSTA baldmöglichst eine Verfügung erlassen kann. Daher ist vorliegend kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr ersichtlich, weshalb die Frage, ob die Bearbeitungszeit von zehn Monaten für die Einholung eines genau definierten Gutachtens sowie den Erlass eines Vorbescheids respektive einer Verfügung eine ungebührlich lange Zeit ist, offen gelassen werden kann. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Gegen eine allfällige Verzögerung der Verfügung könnte gegebenenfalls erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden.

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat die IVSTA die Gegenstandslosigkeit durch den Erlass des Vorbescheids zu vertreten. Ihr sind als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2 Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vorbescheid und Gutachten vom 10. November 2009) die Vorinstanz (Beilage: Eingabe vom 2. März 2010) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-299/2010 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 9. März 2010 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, USA, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rechtsverzögerung). Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 20. April 2009 (C-5513/2008) hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (Einholen eines Gutachtens bei PD Dr. med. Dr. sc. techn. X._______) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2010 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da die IVSTA trotz mehrmaligem Nachfragen in Bezug auf die streitige Kostenübernahme immer noch nicht verfügt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, da der Tatbestand der Rechtsverzögerung keinesfalls erfüllt sei und der Vorbescheid im Übrigen demnächst erfolge. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 forderte der Instruktionsrichter die IVSTA auf mitzuteilen, bis wann mit dem Vorbescheid gerechnet werden könne. Die IVSTA sandte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 eine Kopie des gestützt auf das Gutachten vom 10. November 2009 erlassenen Vorbescheides vom 23. Februar 2010 zu. E. Mit Eingabe vom 2. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und reichte diverse Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht. 1.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 15). 1.2.1 Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ähnliches gilt auch dann, wenn die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird. In derartigen Fällen ist das Verfahren grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schützwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a). Gegenstand des Verfahrens ist dabei einzig noch die Feststellung, ob eine Rechtsverzögerung vorlag oder nicht, so dass über die Beschwerde nur dann einlässlich zu befinden ist, wenn ein ausreichendes, aktuelles Feststellungsinteresse des Beschwerdeführenden gegeben ist. 1.2.3 Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung gestützt auf das eingeholte Gutachten einen Vorbescheid erlassen. Somit liegt es nun an der Beschwerdeführerin, sich umgehend zum Vorbescheid zu äussern, damit die IVSTA baldmöglichst eine Verfügung erlassen kann. Daher ist vorliegend kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr ersichtlich, weshalb die Frage, ob die Bearbeitungszeit von zehn Monaten für die Einholung eines genau definierten Gutachtens sowie den Erlass eines Vorbescheids respektive einer Verfügung eine ungebührlich lange Zeit ist, offen gelassen werden kann. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Gegen eine allfällige Verzögerung der Verfügung könnte gegebenenfalls erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat die IVSTA die Gegenstandslosigkeit durch den Erlass des Vorbescheids zu vertreten. Ihr sind als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vorbescheid und Gutachten vom 10. November 2009) die Vorinstanz (Beilage: Eingabe vom 2. März 2010) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: