Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-223/2018 Abschreibungsentscheid vom 4. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, Leistungsgesuch vom 20. Juli 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Januar 2017 [recte: 2018] eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hat, weil die Vorinstanz bis dato nicht über ihr Leistungsgesuch vom 20. Juli 2015 entschieden bzw. eine Verfügung erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 beantragt hat, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter abzuweisen mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben, weiter liege ein Vorbescheid vor, zu dem sich die Beschwerdeführerin äussern könne, damit im Anschluss eine Verfügung erlassen werde, daher sei ein schutzwürdiges, aktuelles und praktische Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich (BVGer act. 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. April 2018 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (BVGer act. 16), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen dahingefallenen Rechtsschutzintereses gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1; vgl. auch Urteile des BVGer C-4308/2016 vom 28. März 2017 E. 1.4.2; C-4602/2013 vom 15. Oktober 2013; C-3017/2013 vom 30. September 2013 E. 1.5; C-299/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.2), dass die Vorinstanz gemäss der in den Akten liegenden Verfügung vom 25. April 2018 während des hängigen Beschwerdeverfahrens über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin entschieden hat, dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der vorliegenden Beschwerde entfallen ist, dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass aber unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass abschliessend darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherungen besteht, ohnehin nicht hätte geprüft werden können, es hätte lediglich geprüft werden können, ob eine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung vorgelegen haben, dass der Beschwerdeführerin, sollte sie mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2018 nicht einverstanden sein, die Möglichkeit offen steht, eine neue Beschwerde gemäss der in der genannten Verfügung angebrachten Rechtsmittelbelehrung einzureichen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: