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C-4602/2013

C-4602/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-15 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. August 2013 einge­leitete Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 3 Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 geht an die Vorinstanz.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5 Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.20 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge­sprochen.

E. 6 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom 8. Oktober 2013)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. August 2013 einge­leitete Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 geht an die Vorinstanz.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.20 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge­sprochen.
  6. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom 8. Oktober 2013) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4602/2013 Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Philippe Zogg, Advokat, und MLaw Sarah Wieser, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rechtsverzögerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Revisionsverfügung vom 18. November 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) für die Zeit ab dem 1. April 2009 trotz einem festgestellten Invaliditätsgrad von 40 % aufhob, dass die Vorinstanz dies damit begründete, dass gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge­richtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Kroatien nicht der Fall ist, so dass der Beschwerdeführer, der damals noch ausschliesslich kroatischer Na­tio­nalität war, keinen IV-Renten­an­spruch habe, dass die Revisionsverfügung vom 18. November 2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Geschäftsnummern C-7909/2009 und C-51/2011) bestätigt wurde und inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Oktober 2012 mitteilte, er sei seit dem 9. Februar 2012 Bürger der Bundesrepublik Deutschland, und aus diesem Grunde beantragte, die entsprechenden Leistungen der IV seien zu verfügen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 13. Oktober 2012 als Neuanmeldung behandelte und am 6. November 2012 deren Einreichung beim zuständigen Versicherungsträger in Deutschland verlangte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 27. November 2012 nachkam und die Deutsche Rentenversicherung B._______ der Vorinstanz das Formular E 204 zur Einleitung eines schweizerischen IV-Verfahrens zukommen liess, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 mitteilte, sie werde nicht in der Lage sein, das neue Gesuch zu prüfen, da nicht im Sinne vom Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in erheblicher Weise geändert habe, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 29. Januar 2013, der mit Schreiben vom 1. März 2013 bestätigt wurde, darauf hinwies, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelrente trotz unverändertem Invaliditätsgrad aufgrund seiner Einbürgerung in Deutschland bestehe, dass der Beschwerdeführer - nachdem seine Eingaben vom 29. Januar und 1. März 2013 unbeantwortet geblieben waren und angeblich auch infolge unrichtiger telefonischer Auskünfte - am 16. Mai 2013 von der Vorinstanz unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde den Erlass eines neuen Vorbescheides verlangte, dass die Vorinstanz auch auf das Schreiben vom 16. Mai 2013 nicht reagierte, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2013 beim Bundesverwaltungs­gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte und beantragte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über das Gesuch vom 27. November 2012 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei­ständung bzw. unter Kostenfolge, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2012 eingestanden hat, die Neuanmeldung sei zu Unrecht unter dem Blickwinkel von Art. 87 Abs. 3 IVV geprüft worden und es seien Verfahrensver­zögerungen eingetreten, dass sie weiter bestätigte, der Beschwerdeführer habe seit Erlangung der Deutschen Staatsbürgerschaft Anspruch auf die Ausrichtung einer Viertelsrente, die dem mit Verfügung vom 18. November 2010 rechtskräftig festgestellten Invaliditätsgrad von 40 % entspreche, und festhielt, sie habe mit Beschluss vom 3. September 2013 die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 1. März 2012 veranlasst, so dass die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Replik vom 8. Oktober 2013, die der Vorinstanz zuzustellen ist, dem Antrag auf Abschreibung des Beschwerde nicht widersetzte, allerdings beantragt, angesichts des Vorgehens der Vorinstanz und der Verfahrensverzögerung komme die eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einer Gutheissung gleich, so dass eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass der Beschwerdeführer zudem eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht hat, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1), dass sich vorliegend in den Akten zwar keine Verfügung über die rückwirkende Ausrichtung einer Viertelrente ab dem 1. März 2012 findet, im (internen) Beschluss der Vorinstanz vom 3. September 2013 aber ausdrücklich der Erlass einer diesbezüglichen Verfügung angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer im seiner Replik nicht geltend macht, über seinen Anspruch sei nicht gesetzeskonform verfügt worden, sondern sinngemäss von der Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde (und damit dem Antrag auf Anweisung zum Erlass einer Verfügung) ausgeht und wörtlich festhält, der Ausgang des Verfahrens komme "einer Gutheissung der Beschwerde gleich", dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Verfügung ergangen ist oder doch innert nützlicher Frist ergehen wird, dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz angesichts der eingestandenen Fehler und Verfahrensverzögerungen und der nun erfolgten vollumfänglichen Unterziehung unter die Anträge des Beschwerdeführers die Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 VGKE bewirkt hat, dass aber unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit gleich einer obsiegenden Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG), die aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), in welcher ein Betrag von Fr. 2'783.90 geltend gemacht wird, dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwaltsaufwand im Beschwerde-, nicht aber im vorinstanzlichen Verfahren zu decken hat, dass gemäss der der Kostennote beigelegten Deservitenkarte ein Anwaltsaufwand von 2,25 Std. im vorinstanzlichen Verfahren angefallen ist (entsprechende Eingaben an die Vorinstanz), dass damit der mit Fr. 250.- zu entschädigende anwaltliche Aufwand um 2,25 Std. zu reduzieren und aus diesem Grunde die Kostennote um Fr. 562.50 zu kürzen ist, dass zudem für die anwaltliche Vertretung von Personen im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Kostennote daher auch um die geltend gemachte Mehrwertsteuer von Fr. 206.20 zu kürzen ist, dass zudem gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE für Kopien Fr.-.50 berechnet werden können, dass daher die Entschädigung für die Kopierkosten Fr. 41.- und nicht wie beantragt Fr. 164.- beträgt, so dass die Kostennote auch in diesem Punkt um Fr. 123.- zu kürzen ist, dass aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 1'892.20 zuzusprechen ist (2'783.90 - 562.50 - 206.20 - 123.00) dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. August 2013 einge­leitete Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 geht an die Vorinstanz.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.20 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge­sprochen.

6. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom 8. Oktober 2013)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: