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C-4308/2016

C-4308/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-28 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1978 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist syrisch-schweizerischer Doppelbürger. Nachdem er sich mit Gesuch vom 10. August 2007 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet hatte (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 6), sprach ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ mit Verfügung vom 15. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine ganze ordentliche IV-Rente zu (Dok. 20 S. 5 f. sowie Dok. 21). A.b Nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision informierte die inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Februar 2011, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe (vgl. Dok. 35-43). Zusätzlich zu seiner IV-Rente wurden dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 zunächst eine und ab dem 1. November 2011 zwei weitere Kinderrenten ausgerichtet (Verfügungen betr. Zusprache Kinderrenten sind in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten; vgl. jedoch u.a. Dok. 124). Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 die Geburt zweier weiterer Kinder angemeldet hatte, kamen bei der Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführes auf. Aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs wurde mit Verfügung vom 8. August 2013 die Weiterausrichtung der laufenden Kinderrenten ab dem 1. August 2013 vorläufig eingestellt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. August 2013 ist das Bundesverwaltungsgericht mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil C-4865/2013 vom 10. März 2014 nicht eingetreten. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2014 ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_278/2014 vom 25. April 2014 nicht eingetreten (vgl. Dok. 44-50 und 55-61 sowie Akten im Beschwerdeverfahren C-4865/2013). A.c In der Folge setzte die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers fort und leitete zudem auch eine Rentenrevision ein. Sie holte weitere medizinische Unterlagen ein und bot den Beschwerdeführer sowohl für einen DNA-Test als auch für eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz auf (vgl. Dok. 62-91 und 95-109). Nachdem das psychiatrische Gutachten vom 22. Juli 2015 bei der Vorinstanz eingegangen war, wurde dieses dem medizinischen Dienst der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 13. August 2015 teilte sie am 29. September 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe (Dok. 110,115 sowie 118). A.d Mit gleichentags versandten Vorbescheid stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, die drei seit März 2011 resp. seit November 2011 ausgerichteten Kinderrenten rückwirkend aufzuheben und die zwei weiteren am 14. Februar 2013 beantragten Kinderrenten abzuweisen. Ausserdem kündigte sie an, die seit März 2011 resp. seit November 2011 zu Unrecht erbrachten Kinder-Rentenleistungen mit separater Verfügung zurückzufordern und sich eine Strafanzeige wegen Versicherungsmissbrauchs vorzubehalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2015 gegenüber dem Gutachter zugestanden, dass die fünf Kinder nicht seine eigenen seien (vgl. Dok 119). Mit Eingabe vom 5. November 2015 erklärte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit dem Vorbescheid einverstanden (Dok. 122). Am 26. November 2015 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid vom 29. September 2015 inhaltlich entsprechende Verfügung (vgl. 123). Mit separater Verfügung vom 27. November 2015 forderte sie vom Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt Fr. 36'609.- zurück. Sie wies dabei darauf hin, dass dieser Betrag mittels monatlichen Abzugs mit der laufenden Rente verrechnet werden könnte (vgl. Dok. 125). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.e Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 aufgefordert hatte, den geschuldeten Betrag von Fr. 36'609.- innert 30 Tagen zurückzuzahlen (vgl. Dok. 133), teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 23. Februar 2016 mit, er werde die Rückzahlung leisten. Allerdings sei er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf Ratenzahlungen in kleinem Umfang angewiesen (Dok. 134). Am 8. April 2016 bestätigte die Vorinstanz, den Vorschlag des Beschwerdeführers erhalten zu haben, und kündigte an, ab dem 1. Mai 2016 zwecks Tilgung der Schuld monatlich einen Betrag von Fr. 600.- von der IV-Rente in Abzug zu bringen (Dok. 136). Mit direkt an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 26. April 2016 übermittelte die Vorinstanz eine Abrechnung mit einer Aufstellung aller zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, der Angabe einer monatlichen Verrechnung von Fr. 600.- zur Schuldentilgung und eines für den Monat Mai 2016 resultierenden Saldo von Fr. 600.- zu Gunsten der Vorinstanz (Dok. 138). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 lehnte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, den Vorschlag der Vorinstanz ab, da ein Abzug von Fr. 600.- pro Monat in sein Existenzminimum eingreife. Er wäre jedoch in der Lage monatliche Zahlungen von Fr. 100.- bis Fr. 160.- zu leisten (Dok. 139). Mit - erneut direkt an den Beschwerdeführer adressiertem - Schreiben vom 25. Mai 2016 übermittelte die Vorinstanz eine Abrechnung für den Monat Juni 2016, gemäss welcher wiederum ein Betrag von Fr. 600.- von der laufenden Rente abgezogen wurde (Dok. 140). Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 nahm der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bezug auf die Abrechnung vom 25. Mai 2016 und ersuchte die Vorinstanz um eine anfechtbare Verfügung. Im Weiteren wies er darauf hin, sämtliche Korrespondenz an seinen Rechtsbeistand zu richten (Dok. 143). Nachdem die Vorinstanz nicht reagiert hatte, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. Juni 2016 um eine anfechtbare Verfügung bis zum 30. Juni 2016 und wies darauf hin, dass er sich ansonsten gezwungen sehe, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Dok. 144). B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2016 (recte: 11. Juli 2016) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und beantragte, die Vorinstanz sei umgehend dazu zu verpflichten, eine Verfügung über den Abzug der IV-Rente des Beschwerdeführers zu erlassen. Im Weiteren beantragte er, der Abzug der IV-Rente sei so zu bemessen, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewahrt bleibe. Ausserdem beantragte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsanwalt. Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 8. April 2016 angekündigt habe, monatlich einen Betrag von Fr. 600.- in Abzug zu bringen. Gleichzeitig habe sie aber auch darauf hingewiesen, anderweitige Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 10. Mai 2016 vorgeschlagen, einen monatlichen Abzug von Fr. 100.- bis Fr. 160.- vorzunehmen. Darauf habe die Vorinstanz gar nicht reagiert, sondern den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2016 über den bereits vorgenommenen Abzug von Fr. 600.- unterrichtet. Am 7. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz dazu aufgefordert, eine Verfügung über den gemachten Abzug zu erlassen. Da auf sein Schreiben keine Antwort erfolgt sei, habe er unter Fristansetzung bis zum 30. Juni 2016 erneut um eine Verfügung betreffend den Abzug ersucht. Eine entsprechende Verfügung sei wiederum ausgeblieben. Des Weiteren sei die Vorinstanz mehrfach telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Abzug von Fr. 600.- in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreife und dementsprechend anzupassen sei. Die Vorinstanz habe über erhebliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer-act. 3). C.b Mit Vernehmlassung vom 22. August 2016 beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos zu erachten. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf das der Vernehmlassung beigelegte, an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 18. Juli 2016 aus, derzeit seien Abklärungen bezüglich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Gange und der bisherige Abzug von monatlich Fr. 600.- zwecks Tilgung der Schuld sei vorläufig aufgeschoben worden (vgl. BVGer-act. 8). D. D.a Mit Replik vom 3. Oktober 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Abzüge von der Rente im Betrag von Fr. 600.- inzwischen nicht mehr vornehme und eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse an die Hand genommen habe. Im Weiteren führte er aus, die Vorinstanz gestehe dadurch implizit ein, dass ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Existenzminimums zulässig sei und daher vorab die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären seien. Im Weiteren habe er zeitgleich mit der Erhebung der Beschwerde eine Kopie seiner Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Erhalts der Beschwerde entschieden habe, die Abzüge nicht mehr zu tätigen und Abklärungen an die Hand zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit einem von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug einverstanden sei, sei sie verpflichtet, ihren Entscheid entsprechend in eine Verfügung zu kleiden. Dies habe sie vorliegend nicht getan. Die Beschwerde sei daher begründet erhoben worden, was zumindest hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei (vgl. BVGer-act. 12). D.b Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Vorinstanz zwar derzeit bei laufenden Renten keinen Abzug mehr tätige. Allerdings habe sie keine Nachzahlung der bereits vorgenommenen Abzüge veranlasst, obschon der Beschwerdeführer mehrmals um Reduktion der vorgenommenen Abzüge unter Beachtung des Existenzminimums beantragt habe. Insofern habe die Vorinstanz weder dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprochen, noch ihr Vorgehen wie beantragt in Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet. Zumindest erscheine die Beschwerde in diesem Umfang nicht als gegenstandslos (vgl. BVGer-act. 14). D.c Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie diverse Belege ein (vgl. BVGer-act. 16). E. Mit Duplik vom 2. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Rechtsverzögerungsbeschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bisher seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. Zwecks Prüfung der Bedürftigkeit des Rekurrenten und damit als Voraussetzung für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2016 um Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht. Ein Antwortschreiben sei bis dato ausstehend. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die beweisbelastete versicherte Person zu tragen, da sich die vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Klärung des Sachverhalts als unmöglich oder erschwert erweise. Zudem seien vorliegend zu Unrecht bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 36'609.- zurückzuerstatten. Es bestehe ein Interesse der Verwaltung aus materiell zu Unrecht bezogenen Kinderrenten, deren Rückforderung mit administrativen Erschwernissen und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit verbunden seien, zu vermeiden und deshalb den Betrag mittels monatlichem Abzug mit der laufenden Rente zu verrechnen (BVGer-act. 17). F. Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Unterstellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche ohnehin unzutreffend sei, gehe an der Sache vorbei, da sie nicht den Gegenstand der hängigen Beschwerde beschlage. Thema sei, dass die Vorinstanz über längere Zeit ohne Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Abzüge von der IV-Rente vorgenommen habe und dass sie insbesondere die Ersuchen des Beschwerdeführers, von den Abzügen abzusehen bzw. diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, über längere Zeit und trotz Androhung der schliesslich erhobenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ignoriert habe. Formell sei das Verfahren bei der Vorinstanz zur Festsetzung eines allfälligen Abzuges von der IV-Rente zwecks Deckung der Rückforderung, einschliesslich der dabei vorzunehmenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse, nach wie vor hängig (BVGer-act. 20). G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme vom 22. November 2016 zur Kenntnisnahme gebracht und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt - weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IVSTA.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a VwVG). Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). Da der Beschwerdeführer Partei im vorinstanzlichen Verfahren gewesen ist, durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist er zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1).

E. 1.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 27 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4.1 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4.2 Hat eine Behörde den angeblich verweigerten bzw. verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.31).

E. 1.5.1 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. Markus Müller, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.). Auf weitergehende Begehren im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist dagegen nicht einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1309 ff.).

E. 1.5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2016 beantragt, der Abzug von der IV-Rente sei so zu bemessen, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewahrt bleibe (vgl. Rechtsbegehren 2, BVGer-act. 1 S. 2), beschlägt dies den materiellen Aspekt der anbegehrten (und noch zu erlassenden) Verfügung. Ebenso beschlägt die Frage, ob die Verrechnungsbeträge von Fr. 600.- für die Monate Mai und Juni zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016, BVGer-act. 14), den materiellen Aspekt. Darauf ist vorliegend nicht einzutreten.

E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-806/2008 vom 16. November 2009 E. 2.2). Vorliegend wurde die Beschwerde am 11. Juli 2016 der Post übergeben, so dass in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich ebenfalls das Datum der Beschwerdeeinreichung, vorliegend also der 11. Juli 2016 massgebend.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe trotz Aufforderung keine anfechtbare Verfügung über den gemachten Abzug erlassen. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Anhandnahme der Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch, dass die Vorinstanz über den Abzug von der IV-Rente mittels Verfügung befindet.

E. 3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Abs. 2 Rz. 30 mit Hinweis auf BGE 131 V 409). Auf welche Gründe die festgestellte Rechtsverzögerung zurückzuführen ist - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände -, ist für die Rechtsuchenden unerheblich; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2009 Urteil vom 7. Mai 2009 E. 3.2, 1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 8.4.2, je m.w.H.). Die Rechtsverzögerung braucht dabei nicht beabsichtigt zu sein.

E. 3.3 Wie sich vorliegend aufgrund der Akten zeigt (vgl. insb. Sachverhalt, Bst. A.e hiervor), hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. April 2016 angekündigt, ab dem 1. Mai 2016 monatlich einen Betrag von Fr. 600.- von der IV-Rente in Abzug zu bringen. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer - ohne ihm dafür eine Frist anzusetzen - auch auf die Möglichkeit anderslautender Vorschläge hin (vgl. Dok. 136). Ohne eine Antwort auf ihren Brief vom 8. April 2016 abzuwarten, sandte sie am 26. April 2016 eine direkt an den Beschwerdeführer - statt an die Rechtsvertretung (der Beschwerdeführer ist seit Langem anwaltlich vertreten, vgl. Dok. 80 f.) - adressierte Abrechnung mit einer Aufstellung aller zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, der Angabe einer monatlichen Verrechnung von Fr. 600.- zur Schuldentilgung und eines für den Monat Mai 2016 resultierenden Saldo von Fr. 600.- zu Gunsten der Vorinstanz (Dok. 138). Als Reaktion hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 10. Mai 2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorgesehenen Abzug von monatlich Fr. 600.- nicht einverstanden sei, da ein Abzug in dieser Höhe in sein Existenzminimum eingreifen würde. Gleichzeitig hat er einen eigenen konkreten Vorschlag für die Ratenzahlung zwecks Tilgung seiner Schulden unterbreitet (vgl. Dok. 139), nachdem er bereits in seinem Schreiben vom 23. Februar 2016, in dem er mitteilt, er werde die Rückzahlung leisten, darauf hingewiesen hatte, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse könne er nur Ratenzahlungen in kleinem Umfang leisten (vgl. Dok. 134). Die Vorinstanz ist jedoch nicht auf den im Schreiben vom 10. Mai 2016 gemachten konkreten Vorschlag des Beschwerdeführers eingegangen (obwohl sie ihm am 8. April 2016 kommuniziert hatte, einen allfälligen Rückzahlungsvorschlag des Beschwerdeführers zu prüfen), sondern hat für den Monat Juni wiederum einen Abzug von Fr. 600.- vorgenommen (vgl. Abrechnung vom 25. Mai 2016, Dok. 140). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Juni 2016 aufgefordert, betreffend den vorgenommenen Abzug von Fr. 600.- eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 unter Fristansetzung bis zum 30. Juni 2016 und unter Androhung, im Unterlassungsfall beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung einzureichen, erneut eine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Dok. 143 f.).

E. 3.4 Mit Blick auf das Dargelegte lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz verrechnungsweise zwecks Schuldentilgung Abzüge von Fr. 600.- vornahm, ohne dass diesbezüglich vorgängig eine Verfügung ergangen wäre und entsprechende Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse getätigt worden waren. Es bestand, wie dargelegt, über die Höhe der vorzunehmenden Abzüge keine Einigkeit. Auch aufgrund der Tatsache des zweimaligen ausdrücklichen Ersuchens um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, diesbezüglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Indem sie dies trotz bestehender Pflicht und erfolgter Aufforderung unterlassen hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Dies umso mehr, als aufgrund der Umstände von einer Dringlichkeit auszugehen war, hatte der Beschwerdeführer doch klar mitgeteilt, durch die Höhe des Abzugs in seiner finanziellen Existenz bedroht zu sein, weshalb er zur Wahrung seines Rechtsschutzes auf den umgehenden Erlass einer formellen Verfügung angewiesen war. Demnach bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 11. Juli 2016 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

E. 3.5 Kurz nach Beschwerdeerhebung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2016 mitgeteilt, vorläufig und bis zur Abklärung des Falls die monatlichen Abzüge von Fr. 600.- zwecks Tilgung der Schuld aufzuschieben. Im Weiteren hat sie, wie sich aus dem gleichen Schreiben ergibt, die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit dem Versand eines Formulars an die Hand genommen (vgl. BVGer-act. 8 und 12). Mit der am 18. Juli 2016 in die Wege geleiteten Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Eruierung seines Existenzminimums, die zum Erlass der beantragten Verfügung unerlässlich sind, sowie mit dem vorläufigen Verzicht auf die Verrechnung jeglichen Rückforderungsbetrags fand die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz jedoch ein Ende. Unter diesen Umständen besteht gemäss dargestellter Rechtslage (vgl. E. 1.4 ff. hiervor) vorliegend kein aktuelles, schutzwürdiges und praktisches Interesse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, weshalb die Sache als im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 3.6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Rückforderungsbetrags nunmehr seit über einem Jahr rechtskräftig feststeht, wobei, wie dargestellt, auch nicht streitig ist, dass der Rückforderungsbetrag zurückzuerstatten ist. Die Vorinstanz wird die mittlerweile anhand genommenen Abklärungen der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne Verzug voranzutreiben und rasch mittels Verfügung die Höhe des von der laufenden IV-Rente vorzunehmenden verrechnungsweisen Abzugs festzusetzen haben. Der Erlass einer Verfügung über den Abzug kann vorliegend nicht deshalb aufgeschoben werden, weil sich - wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. November 2016 (BVGer-act. 20) geltend gemacht - später die finanziellen Verhältnisse allenfalls ändern. Die Vorinstanz weist mit Duplik vom 2. November 2016 (BVGer-act. 17) denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer materiell beweisbelastet ist und daher die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hätte. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, den von ihm geltend gemachten Eingriff in sein Existenzminimum durch den Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 600.- nachzuweisen. Jedoch hat ihm die Vorinstanz - wie z.B. mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (BVGer-act. 17) - Fristen zum Einreichen der erforderlichen Belege einzuräumen. Danach wird sie die eingereichten Unterlagen auszuwerten und anschliessend zu verfügen haben.

E. 4 Im Lichte des Dargelegten ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 3.4 hiervor) weist der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Oktober 2016 zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeerhebung als begründet erwies, hat doch die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Eruierung seines Existenzminimums erst später in die Wege geleitet. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde demzufolge durch die Vorinstanz bewirkt, weshalb sie im Sinne von Art. 5 VGKE als unterliegend zu betrachten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.55 f.). Ihr sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.3 Gemäss Art. 15 VGKE prüft das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren, ob eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 VGKE sinngemäss.

E. 5.4 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung. Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Dispositiv
  1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4308/2016 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Rechtsverweigerungs-/Rechtsver-zögerungsbeschwerde vom 11. Juli 2016). Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1978 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist syrisch-schweizerischer Doppelbürger. Nachdem er sich mit Gesuch vom 10. August 2007 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet hatte (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 6), sprach ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ mit Verfügung vom 15. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine ganze ordentliche IV-Rente zu (Dok. 20 S. 5 f. sowie Dok. 21). A.b Nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision informierte die inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Februar 2011, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe (vgl. Dok. 35-43). Zusätzlich zu seiner IV-Rente wurden dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 zunächst eine und ab dem 1. November 2011 zwei weitere Kinderrenten ausgerichtet (Verfügungen betr. Zusprache Kinderrenten sind in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten; vgl. jedoch u.a. Dok. 124). Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 die Geburt zweier weiterer Kinder angemeldet hatte, kamen bei der Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführes auf. Aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs wurde mit Verfügung vom 8. August 2013 die Weiterausrichtung der laufenden Kinderrenten ab dem 1. August 2013 vorläufig eingestellt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. August 2013 ist das Bundesverwaltungsgericht mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil C-4865/2013 vom 10. März 2014 nicht eingetreten. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2014 ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_278/2014 vom 25. April 2014 nicht eingetreten (vgl. Dok. 44-50 und 55-61 sowie Akten im Beschwerdeverfahren C-4865/2013). A.c In der Folge setzte die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers fort und leitete zudem auch eine Rentenrevision ein. Sie holte weitere medizinische Unterlagen ein und bot den Beschwerdeführer sowohl für einen DNA-Test als auch für eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz auf (vgl. Dok. 62-91 und 95-109). Nachdem das psychiatrische Gutachten vom 22. Juli 2015 bei der Vorinstanz eingegangen war, wurde dieses dem medizinischen Dienst der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 13. August 2015 teilte sie am 29. September 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe (Dok. 110,115 sowie 118). A.d Mit gleichentags versandten Vorbescheid stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, die drei seit März 2011 resp. seit November 2011 ausgerichteten Kinderrenten rückwirkend aufzuheben und die zwei weiteren am 14. Februar 2013 beantragten Kinderrenten abzuweisen. Ausserdem kündigte sie an, die seit März 2011 resp. seit November 2011 zu Unrecht erbrachten Kinder-Rentenleistungen mit separater Verfügung zurückzufordern und sich eine Strafanzeige wegen Versicherungsmissbrauchs vorzubehalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2015 gegenüber dem Gutachter zugestanden, dass die fünf Kinder nicht seine eigenen seien (vgl. Dok 119). Mit Eingabe vom 5. November 2015 erklärte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit dem Vorbescheid einverstanden (Dok. 122). Am 26. November 2015 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid vom 29. September 2015 inhaltlich entsprechende Verfügung (vgl. 123). Mit separater Verfügung vom 27. November 2015 forderte sie vom Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt Fr. 36'609.- zurück. Sie wies dabei darauf hin, dass dieser Betrag mittels monatlichen Abzugs mit der laufenden Rente verrechnet werden könnte (vgl. Dok. 125). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.e Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 aufgefordert hatte, den geschuldeten Betrag von Fr. 36'609.- innert 30 Tagen zurückzuzahlen (vgl. Dok. 133), teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 23. Februar 2016 mit, er werde die Rückzahlung leisten. Allerdings sei er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf Ratenzahlungen in kleinem Umfang angewiesen (Dok. 134). Am 8. April 2016 bestätigte die Vorinstanz, den Vorschlag des Beschwerdeführers erhalten zu haben, und kündigte an, ab dem 1. Mai 2016 zwecks Tilgung der Schuld monatlich einen Betrag von Fr. 600.- von der IV-Rente in Abzug zu bringen (Dok. 136). Mit direkt an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 26. April 2016 übermittelte die Vorinstanz eine Abrechnung mit einer Aufstellung aller zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, der Angabe einer monatlichen Verrechnung von Fr. 600.- zur Schuldentilgung und eines für den Monat Mai 2016 resultierenden Saldo von Fr. 600.- zu Gunsten der Vorinstanz (Dok. 138). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 lehnte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, den Vorschlag der Vorinstanz ab, da ein Abzug von Fr. 600.- pro Monat in sein Existenzminimum eingreife. Er wäre jedoch in der Lage monatliche Zahlungen von Fr. 100.- bis Fr. 160.- zu leisten (Dok. 139). Mit - erneut direkt an den Beschwerdeführer adressiertem - Schreiben vom 25. Mai 2016 übermittelte die Vorinstanz eine Abrechnung für den Monat Juni 2016, gemäss welcher wiederum ein Betrag von Fr. 600.- von der laufenden Rente abgezogen wurde (Dok. 140). Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 nahm der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bezug auf die Abrechnung vom 25. Mai 2016 und ersuchte die Vorinstanz um eine anfechtbare Verfügung. Im Weiteren wies er darauf hin, sämtliche Korrespondenz an seinen Rechtsbeistand zu richten (Dok. 143). Nachdem die Vorinstanz nicht reagiert hatte, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. Juni 2016 um eine anfechtbare Verfügung bis zum 30. Juni 2016 und wies darauf hin, dass er sich ansonsten gezwungen sehe, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Dok. 144). B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2016 (recte: 11. Juli 2016) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und beantragte, die Vorinstanz sei umgehend dazu zu verpflichten, eine Verfügung über den Abzug der IV-Rente des Beschwerdeführers zu erlassen. Im Weiteren beantragte er, der Abzug der IV-Rente sei so zu bemessen, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewahrt bleibe. Ausserdem beantragte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsanwalt. Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 8. April 2016 angekündigt habe, monatlich einen Betrag von Fr. 600.- in Abzug zu bringen. Gleichzeitig habe sie aber auch darauf hingewiesen, anderweitige Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 10. Mai 2016 vorgeschlagen, einen monatlichen Abzug von Fr. 100.- bis Fr. 160.- vorzunehmen. Darauf habe die Vorinstanz gar nicht reagiert, sondern den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2016 über den bereits vorgenommenen Abzug von Fr. 600.- unterrichtet. Am 7. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz dazu aufgefordert, eine Verfügung über den gemachten Abzug zu erlassen. Da auf sein Schreiben keine Antwort erfolgt sei, habe er unter Fristansetzung bis zum 30. Juni 2016 erneut um eine Verfügung betreffend den Abzug ersucht. Eine entsprechende Verfügung sei wiederum ausgeblieben. Des Weiteren sei die Vorinstanz mehrfach telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Abzug von Fr. 600.- in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreife und dementsprechend anzupassen sei. Die Vorinstanz habe über erhebliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer-act. 3). C.b Mit Vernehmlassung vom 22. August 2016 beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos zu erachten. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf das der Vernehmlassung beigelegte, an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 18. Juli 2016 aus, derzeit seien Abklärungen bezüglich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Gange und der bisherige Abzug von monatlich Fr. 600.- zwecks Tilgung der Schuld sei vorläufig aufgeschoben worden (vgl. BVGer-act. 8). D. D.a Mit Replik vom 3. Oktober 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Abzüge von der Rente im Betrag von Fr. 600.- inzwischen nicht mehr vornehme und eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse an die Hand genommen habe. Im Weiteren führte er aus, die Vorinstanz gestehe dadurch implizit ein, dass ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Existenzminimums zulässig sei und daher vorab die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären seien. Im Weiteren habe er zeitgleich mit der Erhebung der Beschwerde eine Kopie seiner Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Erhalts der Beschwerde entschieden habe, die Abzüge nicht mehr zu tätigen und Abklärungen an die Hand zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit einem von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug einverstanden sei, sei sie verpflichtet, ihren Entscheid entsprechend in eine Verfügung zu kleiden. Dies habe sie vorliegend nicht getan. Die Beschwerde sei daher begründet erhoben worden, was zumindest hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei (vgl. BVGer-act. 12). D.b Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Vorinstanz zwar derzeit bei laufenden Renten keinen Abzug mehr tätige. Allerdings habe sie keine Nachzahlung der bereits vorgenommenen Abzüge veranlasst, obschon der Beschwerdeführer mehrmals um Reduktion der vorgenommenen Abzüge unter Beachtung des Existenzminimums beantragt habe. Insofern habe die Vorinstanz weder dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprochen, noch ihr Vorgehen wie beantragt in Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet. Zumindest erscheine die Beschwerde in diesem Umfang nicht als gegenstandslos (vgl. BVGer-act. 14). D.c Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie diverse Belege ein (vgl. BVGer-act. 16). E. Mit Duplik vom 2. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Rechtsverzögerungsbeschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bisher seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. Zwecks Prüfung der Bedürftigkeit des Rekurrenten und damit als Voraussetzung für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2016 um Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht. Ein Antwortschreiben sei bis dato ausstehend. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die beweisbelastete versicherte Person zu tragen, da sich die vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Klärung des Sachverhalts als unmöglich oder erschwert erweise. Zudem seien vorliegend zu Unrecht bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 36'609.- zurückzuerstatten. Es bestehe ein Interesse der Verwaltung aus materiell zu Unrecht bezogenen Kinderrenten, deren Rückforderung mit administrativen Erschwernissen und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit verbunden seien, zu vermeiden und deshalb den Betrag mittels monatlichem Abzug mit der laufenden Rente zu verrechnen (BVGer-act. 17). F. Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Unterstellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche ohnehin unzutreffend sei, gehe an der Sache vorbei, da sie nicht den Gegenstand der hängigen Beschwerde beschlage. Thema sei, dass die Vorinstanz über längere Zeit ohne Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Abzüge von der IV-Rente vorgenommen habe und dass sie insbesondere die Ersuchen des Beschwerdeführers, von den Abzügen abzusehen bzw. diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, über längere Zeit und trotz Androhung der schliesslich erhobenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ignoriert habe. Formell sei das Verfahren bei der Vorinstanz zur Festsetzung eines allfälligen Abzuges von der IV-Rente zwecks Deckung der Rückforderung, einschliesslich der dabei vorzunehmenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse, nach wie vor hängig (BVGer-act. 20). G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme vom 22. November 2016 zur Kenntnisnahme gebracht und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt - weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a VwVG). Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). Da der Beschwerdeführer Partei im vorinstanzlichen Verfahren gewesen ist, durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist er zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1). 1.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 27 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 1.4.1 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. 1.4.2 Hat eine Behörde den angeblich verweigerten bzw. verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.31). 1.5 1.5.1 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. Markus Müller, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.). Auf weitergehende Begehren im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist dagegen nicht einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1309 ff.). 1.5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2016 beantragt, der Abzug von der IV-Rente sei so zu bemessen, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewahrt bleibe (vgl. Rechtsbegehren 2, BVGer-act. 1 S. 2), beschlägt dies den materiellen Aspekt der anbegehrten (und noch zu erlassenden) Verfügung. Ebenso beschlägt die Frage, ob die Verrechnungsbeträge von Fr. 600.- für die Monate Mai und Juni zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016, BVGer-act. 14), den materiellen Aspekt. Darauf ist vorliegend nicht einzutreten. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-806/2008 vom 16. November 2009 E. 2.2). Vorliegend wurde die Beschwerde am 11. Juli 2016 der Post übergeben, so dass in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich ebenfalls das Datum der Beschwerdeeinreichung, vorliegend also der 11. Juli 2016 massgebend.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe trotz Aufforderung keine anfechtbare Verfügung über den gemachten Abzug erlassen. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Anhandnahme der Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch, dass die Vorinstanz über den Abzug von der IV-Rente mittels Verfügung befindet. 3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Abs. 2 Rz. 30 mit Hinweis auf BGE 131 V 409). Auf welche Gründe die festgestellte Rechtsverzögerung zurückzuführen ist - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände -, ist für die Rechtsuchenden unerheblich; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2009 Urteil vom 7. Mai 2009 E. 3.2, 1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 8.4.2, je m.w.H.). Die Rechtsverzögerung braucht dabei nicht beabsichtigt zu sein. 3.3 Wie sich vorliegend aufgrund der Akten zeigt (vgl. insb. Sachverhalt, Bst. A.e hiervor), hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. April 2016 angekündigt, ab dem 1. Mai 2016 monatlich einen Betrag von Fr. 600.- von der IV-Rente in Abzug zu bringen. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer - ohne ihm dafür eine Frist anzusetzen - auch auf die Möglichkeit anderslautender Vorschläge hin (vgl. Dok. 136). Ohne eine Antwort auf ihren Brief vom 8. April 2016 abzuwarten, sandte sie am 26. April 2016 eine direkt an den Beschwerdeführer - statt an die Rechtsvertretung (der Beschwerdeführer ist seit Langem anwaltlich vertreten, vgl. Dok. 80 f.) - adressierte Abrechnung mit einer Aufstellung aller zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, der Angabe einer monatlichen Verrechnung von Fr. 600.- zur Schuldentilgung und eines für den Monat Mai 2016 resultierenden Saldo von Fr. 600.- zu Gunsten der Vorinstanz (Dok. 138). Als Reaktion hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 10. Mai 2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorgesehenen Abzug von monatlich Fr. 600.- nicht einverstanden sei, da ein Abzug in dieser Höhe in sein Existenzminimum eingreifen würde. Gleichzeitig hat er einen eigenen konkreten Vorschlag für die Ratenzahlung zwecks Tilgung seiner Schulden unterbreitet (vgl. Dok. 139), nachdem er bereits in seinem Schreiben vom 23. Februar 2016, in dem er mitteilt, er werde die Rückzahlung leisten, darauf hingewiesen hatte, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse könne er nur Ratenzahlungen in kleinem Umfang leisten (vgl. Dok. 134). Die Vorinstanz ist jedoch nicht auf den im Schreiben vom 10. Mai 2016 gemachten konkreten Vorschlag des Beschwerdeführers eingegangen (obwohl sie ihm am 8. April 2016 kommuniziert hatte, einen allfälligen Rückzahlungsvorschlag des Beschwerdeführers zu prüfen), sondern hat für den Monat Juni wiederum einen Abzug von Fr. 600.- vorgenommen (vgl. Abrechnung vom 25. Mai 2016, Dok. 140). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Juni 2016 aufgefordert, betreffend den vorgenommenen Abzug von Fr. 600.- eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 unter Fristansetzung bis zum 30. Juni 2016 und unter Androhung, im Unterlassungsfall beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung einzureichen, erneut eine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Dok. 143 f.). 3.4 Mit Blick auf das Dargelegte lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz verrechnungsweise zwecks Schuldentilgung Abzüge von Fr. 600.- vornahm, ohne dass diesbezüglich vorgängig eine Verfügung ergangen wäre und entsprechende Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse getätigt worden waren. Es bestand, wie dargelegt, über die Höhe der vorzunehmenden Abzüge keine Einigkeit. Auch aufgrund der Tatsache des zweimaligen ausdrücklichen Ersuchens um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, diesbezüglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Indem sie dies trotz bestehender Pflicht und erfolgter Aufforderung unterlassen hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Dies umso mehr, als aufgrund der Umstände von einer Dringlichkeit auszugehen war, hatte der Beschwerdeführer doch klar mitgeteilt, durch die Höhe des Abzugs in seiner finanziellen Existenz bedroht zu sein, weshalb er zur Wahrung seines Rechtsschutzes auf den umgehenden Erlass einer formellen Verfügung angewiesen war. Demnach bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 11. Juli 2016 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. 3.5 Kurz nach Beschwerdeerhebung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2016 mitgeteilt, vorläufig und bis zur Abklärung des Falls die monatlichen Abzüge von Fr. 600.- zwecks Tilgung der Schuld aufzuschieben. Im Weiteren hat sie, wie sich aus dem gleichen Schreiben ergibt, die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit dem Versand eines Formulars an die Hand genommen (vgl. BVGer-act. 8 und 12). Mit der am 18. Juli 2016 in die Wege geleiteten Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Eruierung seines Existenzminimums, die zum Erlass der beantragten Verfügung unerlässlich sind, sowie mit dem vorläufigen Verzicht auf die Verrechnung jeglichen Rückforderungsbetrags fand die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz jedoch ein Ende. Unter diesen Umständen besteht gemäss dargestellter Rechtslage (vgl. E. 1.4 ff. hiervor) vorliegend kein aktuelles, schutzwürdiges und praktisches Interesse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, weshalb die Sache als im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Rückforderungsbetrags nunmehr seit über einem Jahr rechtskräftig feststeht, wobei, wie dargestellt, auch nicht streitig ist, dass der Rückforderungsbetrag zurückzuerstatten ist. Die Vorinstanz wird die mittlerweile anhand genommenen Abklärungen der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne Verzug voranzutreiben und rasch mittels Verfügung die Höhe des von der laufenden IV-Rente vorzunehmenden verrechnungsweisen Abzugs festzusetzen haben. Der Erlass einer Verfügung über den Abzug kann vorliegend nicht deshalb aufgeschoben werden, weil sich - wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. November 2016 (BVGer-act. 20) geltend gemacht - später die finanziellen Verhältnisse allenfalls ändern. Die Vorinstanz weist mit Duplik vom 2. November 2016 (BVGer-act. 17) denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer materiell beweisbelastet ist und daher die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hätte. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, den von ihm geltend gemachten Eingriff in sein Existenzminimum durch den Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 600.- nachzuweisen. Jedoch hat ihm die Vorinstanz - wie z.B. mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (BVGer-act. 17) - Fristen zum Einreichen der erforderlichen Belege einzuräumen. Danach wird sie die eingereichten Unterlagen auszuwerten und anschliessend zu verfügen haben.

4. Im Lichte des Dargelegten ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 3.4 hiervor) weist der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Oktober 2016 zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeerhebung als begründet erwies, hat doch die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Eruierung seines Existenzminimums erst später in die Wege geleitet. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde demzufolge durch die Vorinstanz bewirkt, weshalb sie im Sinne von Art. 5 VGKE als unterliegend zu betrachten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.55 f.). Ihr sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.3 Gemäss Art. 15 VGKE prüft das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren, ob eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 VGKE sinngemäss. 5.4 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung. Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: