Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Dem 1974 geborenen, in der Türkei wohnhaften, schweizerischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der IV-Stelle F._______ vom 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. IV act. 49). Der Beschwerdeführer bezog ab 1. März 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente, dies auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2007. Am 29. Dezember 2010 erliess die Ausgleichskasse des Kantons F._______ eine Rückerstattungsverfügung für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 110'866.- zurück. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass mangels Erfüllung der Bedingung des guten Glaubens kein Erlass gewährt werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben von 31. Januar und 18. April 2011 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______). B. Mit Schreiben vom 3. August 2011 forderte die Ausgleichskasse des Kantons F._______ die für die IV-Rentenzahlung zuständige Schweizerische Ausgleichskasse, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz), dazu auf, die offene Rückforderung von Fr. 110'866.- künftig mit der Invalidenrente zu verrechnen, wobei monatlich Fr. 1'500.- von der Invalidenrente abzuziehen seien (vgl. IV act. 153). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das genannte Schreiben mit, dass zur Tilgung der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 110'866.- ab September 2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich Fr. 1'500.- abgezogen würden. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV act. 154). C. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons F._______ und der Verfügung der Vorinstanz sowie die rückwirkende Auszahlung des gesamten Invalidenrentenbetrages. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012 wurden die Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______ beigezogen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
E. 3 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011, mit welcher die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer herabgesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung verrechnet werden sollte.
E. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse des Kantons F._______ in ihrer Rückforderungsverfügung vom 29. Dezember 2010 festgehalten, dass der Beschwerdeführer Fr. 110'866.- aus unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Möglichkeit eines Erlasses nicht gewährt werden könne, da die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheentscheid keine Beschwerde, so dass die von der Ausgleichskasse F._______ am 11. Mai 2011 verfügte Rückforderung vollstreckbar und somit auch grundsätzlich verrechenbar ist. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Vorinstanz hatte demnach lediglich zu prüfen, in welchem Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht tangiert. Sie hat den von der Ausgleichskasse vorgeschlagenen Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 1'500.- übernommen und den Verrechnungsabzug in dieser Höhe verfügt, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören.
E. 3.2.1 Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die IV-Stelle gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen, wenn es um Fragen geht, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a-d IVG (bzw. f [Art. 73bis Abs. 1 IVV wurde nach der Änderung des Art. 57 Abs. 1 IVG per 1. Januar 2008 nicht angepasst], vgl. auch BGE 134 V 97) fallen. Ist kein Vorbescheidverfahren durchzuführen, entbindet dies die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht, die versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Streitentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, zum Ganzen Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2).
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die Verrechnung für seine Familie mit vier Kindern schwere Folgen habe, da er ausser der Invalidenrente kein Einkommen habe.
E. 3.2.5 Aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______ ist auf einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2011 eine interne elektronische Notiz mit einer Existenzminimumberechnung ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Akten gilt jedoch festzuhalten, dass diese Berechnung ohne vorgängige Abklärungen beim Beschwerdeführer erfolgte, nicht auf den effektiven bzw. aktuellen Zahlen beruht und in keiner Weise den individuell-konkreten Lebensbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Überdies wurde diese von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ erstellte Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ vorgeschlagene monatliche Verrechnungsbetrag von Fr. 1'500.- wurde von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2011 ohne weitere Abklärungen übernommen, obwohl letztere - gemäss vorliegender Akten - nicht im Besitz einer Existenzminimumberechnung gewesen ist. Die Vorinstanz verzichtete darauf, aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Existenzminimum zu ermitteln, in welches bei einer Verrechnung nicht eingegriffen werden darf. Sie ist demnach ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht nachgekommen.
E. 3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verwaltung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachgekommen ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Existenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Verrechnung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil EVG I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG e contrario). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 aufgehoben wird.
- Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt neu beurteile und über die Verrechnung neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5315/2011 Urteil vom 10. Juni 2012 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 31. August 2011 (Rückforderung, Verrechnung). Sachverhalt: A. Dem 1974 geborenen, in der Türkei wohnhaften, schweizerischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der IV-Stelle F._______ vom 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. IV act. 49). Der Beschwerdeführer bezog ab 1. März 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente, dies auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2007. Am 29. Dezember 2010 erliess die Ausgleichskasse des Kantons F._______ eine Rückerstattungsverfügung für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 110'866.- zurück. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass mangels Erfüllung der Bedingung des guten Glaubens kein Erlass gewährt werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben von 31. Januar und 18. April 2011 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______). B. Mit Schreiben vom 3. August 2011 forderte die Ausgleichskasse des Kantons F._______ die für die IV-Rentenzahlung zuständige Schweizerische Ausgleichskasse, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz), dazu auf, die offene Rückforderung von Fr. 110'866.- künftig mit der Invalidenrente zu verrechnen, wobei monatlich Fr. 1'500.- von der Invalidenrente abzuziehen seien (vgl. IV act. 153). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das genannte Schreiben mit, dass zur Tilgung der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 110'866.- ab September 2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich Fr. 1'500.- abgezogen würden. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV act. 154). C. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons F._______ und der Verfügung der Vorinstanz sowie die rückwirkende Auszahlung des gesamten Invalidenrentenbetrages. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012 wurden die Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______ beigezogen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
3. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011, mit welcher die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer herabgesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung verrechnet werden sollte. 3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse des Kantons F._______ in ihrer Rückforderungsverfügung vom 29. Dezember 2010 festgehalten, dass der Beschwerdeführer Fr. 110'866.- aus unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Möglichkeit eines Erlasses nicht gewährt werden könne, da die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheentscheid keine Beschwerde, so dass die von der Ausgleichskasse F._______ am 11. Mai 2011 verfügte Rückforderung vollstreckbar und somit auch grundsätzlich verrechenbar ist. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hatte demnach lediglich zu prüfen, in welchem Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht tangiert. Sie hat den von der Ausgleichskasse vorgeschlagenen Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 1'500.- übernommen und den Verrechnungsabzug in dieser Höhe verfügt, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören. 3.2.1. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die IV-Stelle gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen, wenn es um Fragen geht, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a-d IVG (bzw. f [Art. 73bis Abs. 1 IVV wurde nach der Änderung des Art. 57 Abs. 1 IVG per 1. Januar 2008 nicht angepasst], vgl. auch BGE 134 V 97) fallen. Ist kein Vorbescheidverfahren durchzuführen, entbindet dies die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht, die versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8). 3.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Streitentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, zum Ganzen Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2). 3.2.4. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die Verrechnung für seine Familie mit vier Kindern schwere Folgen habe, da er ausser der Invalidenrente kein Einkommen habe. 3.2.5. Aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______ ist auf einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2011 eine interne elektronische Notiz mit einer Existenzminimumberechnung ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Akten gilt jedoch festzuhalten, dass diese Berechnung ohne vorgängige Abklärungen beim Beschwerdeführer erfolgte, nicht auf den effektiven bzw. aktuellen Zahlen beruht und in keiner Weise den individuell-konkreten Lebensbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Überdies wurde diese von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ erstellte Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ vorgeschlagene monatliche Verrechnungsbetrag von Fr. 1'500.- wurde von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2011 ohne weitere Abklärungen übernommen, obwohl letztere - gemäss vorliegender Akten - nicht im Besitz einer Existenzminimumberechnung gewesen ist. Die Vorinstanz verzichtete darauf, aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Existenzminimum zu ermitteln, in welches bei einer Verrechnung nicht eingegriffen werden darf. Sie ist demnach ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht nachgekommen. 3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verwaltung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachgekommen ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Existenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Verrechnung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil EVG I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG e contrario). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 aufgehoben wird.
2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt neu beurteile und über die Verrechnung neu verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012