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C-6189/2014

C-6189/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-04 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 19. März 2014 (C-5468/2012) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 19. Oktober 2012 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 19. September 2012, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung im X._______ (im Folgenden: X._______) angeordnet wurde, insofern gut, als es unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz anwies, ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" in Auftrag zu geben (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: VI] 112, 95, 92). Des Weiteren wies es die Vorinstanz an, die Fragestellung und die Namen der Ärzte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben. B. In der Folge ersuchte die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Q._______ (im Folgenden: IV-Stelle) am 4. April 2014 den Regional Ärztlichen Dienst (RAD), die für die polydisziplinäre Begutachtung erforderlichen Disziplinen festzulegen und die entsprechenden Fragen zu formulieren. Mit Stellungnahme vom 15. April 2014 empfahl der RAD, die polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Ophthalmologie sowie Nephrologie durchzuführen, und formulierte den entsprechenden Fragekatalog (vgl. VI 113). C. Um das medizinische Dossier nachführen zu können, forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Schreiben vom 17. April 2014 auf, ihr mitzuteilen, bei welchen Ärzten er seit März 2013 in Behandlung stand. Mit Eingabe vom 28. April 2014 teilte der Vertreter mit, dass er davon ausgehe, dass die IV-Stelle das Urteil des BVGer C-5468/2012 vom 19. März 2014 akzeptiere. Gleichzeitig verwies er hinsichtlich Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den behandelnden Arzt, Dr. med. H._______ (Internist), und bat die IV-Stelle, das Verfahren gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Gang zu setzen. Es spreche nichts dagegen, dies zwecks Zeitersparnis noch während der Einholung weiterer medizinischer Berichte zu tun (vgl. VI 114 f.). D. Mit eingeschrieben versandter Mitteilung vom 5. Mai 2014 räumte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich innert zehn Tagen zur vorgesehenen Begutachtung und zum Fragekatalog zu äussern und allenfalls ergänzende Fragen einzubringen. Sie wies darauf hin, dass sie ohne begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle beauftragen werde (vgl. VI 117). Gleichentags forderte sie bei Dr. med. H._______ einen aktuellen Verlaufsbericht samt aller bei ihm vorhanden spezialärztlichen Berichte seit dem 22. März 2013 an. Dieser Aufforderung kam der Arzt mittels Fax-Eingabe vom 12. Mai 2014 nach (vgl. VI 118). E. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, deponierte respektive erfasste die IV-Stelle am 26. Mai 2014 den Auftrag für das polydisziplinäre deutschsprachige Gutachten in den empfohlenen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin), Rheumatologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Nephrologie auf der Plattform SuisseMED@P als "neuen Auftrag" Nr. 13913 (vgl. elektronisches Formular, Beilage zu BVGer-act. 9; zwischen VI 117 und 118 klassiertes Dokument [Anfrage Gutachterstelle vom 26. Mai 2014]; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Februar 2013, Anhang V). Eine erfolgreiche Zufallszuteilung (Auftragsvergabe) konnte nicht umgehend erfolgen. Dies teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dem Vertreter des Beschwerdeführers in Beantwortung seiner gleichentags eingegangenen E-Mail auch mit (vgl. VI 119 und 121; vgl. auch Beilage zu BVGer-act. 13). F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, seit mittlerweile drei Monaten auf einen Begutachtungstermin zu warten. Falls das Verfahren nicht umgehend beschleunigt werde, behalte er sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor (vgl. VI 122). In ihrer Antwort vom 13. Juni 2014 wies die IV-Stelle darauf hin, dass das per Zufallsprinzip erfolgende Auswahlverfahren über SuisseMED@P mit einer Ziehung aus dem Lotterietopf verglichen werden könne. Für jede Ziehung (Auftragsvergabe) fülle sich ein Lotterietopf mit Gutachterstellen. Eine Gutachterstelle komme immer dann in den Lotterie- oder Vergabetopf, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfüge und in der Lage sei, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Weder die IV-Stellen noch die Gutachterstellen könnten die Auswahl noch den Zeitpunkt beeinflussen (vgl. VI 123). G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 beanstandete der Rechtsvertreter, dass er seit seiner letzten Eingabe nach wie vor keine Mitteilung erhalten habe, weshalb er um die Zusendung des Dossiers zwecks Prüfung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bat. Gleichentags ersuchte er die Geschäftsleitung der IV-Stelle um ein klärendes Gespräch. Die IV-Stelle sandte am 29. Juli 2014 dem Rechtsvertreter das Dossier zu und führte im Antwortschreiben vom 4. August 2014 aus, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Begutachtung via SuisseMED@P zu erfolgen. Sie habe die weiteren Abklärungen in die Wege geleitet und insbesondere den medizinischen Sachverhalt nachgeführt. Des Weiteren habe sie mit Schreiben vom 5. Mai 2014 die Begutachtung angezeigt und das rechtliche Gehör gewährt. Ebenso seien die Anfragen des Beschwerdeführers jeweils beantwortet worden. Betreffend Verfahrensablauf verwies die IV-Stelle des Weiteren auf die Informationen auf der Homepage www.suissemedap.ch. Am 11. August 2014 erfolgte das Gespräch mit der Geschäftsleitung der IV-Stelle (vgl. VI 124-128). H. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte vom 22. März 2013 und vom 19. August 2014 sowie ein Laborblatt vom 15. September 2014 nach. Ferner erkundigte er sich erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Informationsschreiben vom 19. September 2014 bestätigte die IV-Stelle, die eingereichten Unterlagen der Gutachterstelle weiterzuleiten, sobald eine solche bekannt sei (vgl. VI 129 f.). I. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2014 forderte der Rechtsvertreter die IV-Stelle auf, die Begutachtung wahlweise im Y._______ (...) oder im Z._______ durchführen zu lassen. Er setzte der IV-Stelle Frist bis zum 10. Oktober 2014, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde (vgl. VI 131). Mit Briefantwort vom 7. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie habe sich an die SuisseMED@P Vereinbarung zu halten und daher per MED@P-Plattform die Gutachterstelle per Zufallsprinzip ermitteln zu lassen. In diesem Verfahren bestehe keine Einigungspflicht, weshalb sie auf den Vorschlag des Beschwerdeführers nicht eingehen könne (vgl. VI 132). J. J.a Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen eine mittels Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV ausgewählte Gutachterstelle bekannt zu geben. Eventualiter sei sie zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer unverzüglich Gespräche zur einvernehmlichen Festlegung einer Begutachtungsstelle für ein polydisziplinäres Gutachten aufzunehmen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die Vorinstanz sei aufzufordern, die einzelnen Handlungsschritte der SuisseMED@P im Bemühen um die zufallsbasierte Suche nach einer für den Beschwerdeführer geeigneten Gutachterstelle offen zu legen und zu belegen. J.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 seien nunmehr mehrere Monate verstrichen, ohne dass eine Zuteilung von der SuisseMED@P erfolgt sei. Die SuisseMED@P sei organisatorisch den IV-Stellen zuzuordnen und deren Handeln sei - wenngleich diese örtlich nicht im Hause der einzelnen IV-Stellen angesiedelt sei - diesen anzurechnen. Zudem sei das Verfahren bei der SuisseMED@P intransparent, da insbesondere nicht ersichtlich sei, wie viele und welche Gutachteninstitute zum Zeitpunkt des Losverfahrens jeweils zur Verfügung stünden. Diesbezüglich sei von der Vorinstanz nie mitgeteilt worden, weshalb Probleme bestünden und was man gegen die aufgetretenen Probleme zu tun gedenke. Da sich die Vorinstanz zudem bereits am 17. April 2014 im Klaren war, dass sie kein Rechtsmittel einlegen würde, hätte sie bereits gleichentags eine Anfrage deponieren können. Es sei kaum zu glauben, dass sich im gesamten Zeitraum von den 19 deutschsprachigen Gutachterstellen keine mit entsprechenden Kapazitäten finden liesse. J.c Des Weiteren wäre die IV-Stelle entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, mit dem Beschwerdeführer sich vorgängig über eine Gutachterstelle zu einigen. Dies habe sie unterlassen und verweigere trotz offensichtlicher Verzögerung mittels Zufallsprinzip nach wie vor jegliche Kooperation. Ferner habe sie trotz entsprechend gestellten Begehren keine Verfügung erlassen. Dieses rechtsverweigernde oder zumindest rechtsverzögernde Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. K. Mit Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10. November 2014 beantragte die Vorinstanz am 13. November 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mittels SuisseMED@P vom Bundesgericht geschützt worden sei. Es bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage, sich betreffend den vorgesehenen Ablauf über die Plattform hinwegzusetzen, zumal die Vergabe mittels SuisseMED@P auch gerichtlich festgelegt worden sei. Ebenso sei ausgewiesen, dass die IV-Stelle das Verfahren in Gang gesetzt und den Beschwerdeführer jeweils zeitnah mündlich sowie mehrmals schriftlich über den Stand des Ablaufs und die Grundlagen informiert habe. L. Mit Replik vom 1. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass innert angemessener Frist eine Gutachterstelle ermittelt werden müsse und die Verzögerung bei der SuisseMED@P der IV-Stelle anzurechnen sei. Die IV-Stelle könne sich nicht damit entlasten, einen Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert zu haben. Das Verfahren dauere über Gebühr lange, zumal nach wie vor keine Zuteilung erfolgt sei. M. M.a Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen Beleg beizubringen, mit welchem sowohl ausgewiesen sei, dass sie sich um eine Zufallszuweisung über SuisseMED@P bemüht habe, als auch der Nachweis erbracht werde, dass ihre Bemühungen bisher fruchtlos geblieben seien. M.b Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 führte die Vorinstanz unter Verweis auf das beigelegte und mit Datum vom 26. Mai 2014 versehene elektronische Dokument aus, dass die entsprechende Anfrage an die SuisseMED@P erfolgt und die Zuteilung noch offen sei, da unter der Rubrik Gutachterstelle noch kein Institut vermerkt sei (vgl. BVGer-act. 9). Ferner seien die Referenznummer (Nr. 13913), die entsprechenden Disziplinen, die Sprache sowie die Versichertennummer des Beschwerdeführers ersichtlich. Des Weiteren wiederholte sie ihre Ausführungen vom 13. bzw. 10. November 2014. Sie hielt fest, soweit die Sache in ihrem Einflussbereich gelegen habe, sei das Verfahren beförderlich behandelt worden. N. Mit den Bemerkungen vom 29. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass nach wie vor keine Zuteilung erfolgt sei. O. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2015 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Eingabe der IV-Stelle vom 20. Januar 2015 an der Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen teilte sie mit, der Rechtsvertretung seien die rechtlichen Grundlagen und der vom Bundesgericht geschützte Verfahrensablauf sehr wohl bekannt. Insbesondere herrsche zurzeit eine sehr grosse Nachfrage nach Gutachten. Für Spezialfachgebiete wie vorliegend bestünden keine Kapazitätsüberschüsse. Die Vergabe sei unbeeinflussbar, was sich aus der Aktenlage ergebe. Den Beilagen könne entnommen werden, dass in der Zwischenzeit, d.h. am 12. Januar 2015 über MED@P eine Zuteilung des Auftrags an eine Gutachterstelle erfolgen konnte und diese durch die Plattform direkt darüber informiert worden sei. Noch am 12. Januar 2015 habe die IV-Stelle der Gutachterstelle auch die notwendigen Unterlagen zugestellt mit der Bitte um Bestätigung der Auftragsübernahme sowie um Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Ärzte. Am 15. Januar 2015 seien die Bestätigung sowie die Information an den Beschwerdeführer erfolgt. P. Am 22. Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine Kopie ihrer gleichentags erstellten Antwort zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 an sie direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Q. Q.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, zur Eingabe der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Q.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Gutachtens-Zuteilung an das X._______, gegen welches er sich bereits im Verfahren C-5468/2012 gewehrt habe, an seiner Beschwerde fest. Er wiederholte den Verfahrensantrag, dass sämtliche Verfahrensschritte, die zur Auswahl des X._______ führten, offenzulegen seien. Insbesondere sei aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Auswahl erfolgt sei. Er beantragte zudem, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, in die Akten bzw. elektronischen Aufzeichnungen bei der SuisseMED@P Einsicht zu nehmen, um seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen zu können. Danach werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt werden, im Anschluss an die Edition über die Rechtmässigkeit des Verfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls die Beschwerde gutzuheissen. Q.c Nachdem der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung von der unaufgeforderten Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2015 Kenntnis gegeben worden war, reichte dieser mit Eingabe vom 12. Februar 2015 seine Schlussstellungnahme ein. Darin hielt er vollumfänglich an seinen Ausführungen und gestellten Anträgen fest. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3.1 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht.

E. 1.3.2 Soweit demnach der Beschwerdeführer in seinen Eingaben - insbesondere in derjenigen vom 30. Januar 2015 - Einwendungen gegen die mittlerweile via SuisseMED@P erfolgte Vergabe des Begutachtungsauftrags an das X._______ vorbringt und in diesem Zusammenhang ein Akteneinsichtsgesuch stellt sowie im Anschluss an die Edition einen Entscheid über die Rechtmässigkeit dieses Vergabeverfahrens begehrt, ist vorliegend mangels eines Anfechtungsobjekts darauf nicht einzutreten. Diese Einwendungen sind im Rahmen des ihm von der Vorinstanz respektive der IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Januar 2015 gewährten rechtlichen Gehörs oder gegebenenfalls mittels Beschwerde gegen die (allenfalls noch zu erlassende) Zwischenverfügung der Vorinstanz vorzubringen.

E. 1.4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Verweigern oder Verzögern einer Verfügung im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt werden.

E. 1.4.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48).

E. 1.5 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.6 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a).

E. 1.7 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt der in E. 1.3.2. vorangehend gemachten Einschränkung des fehlenden Anfechtungsobjekts.

E. 2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten kann im Verhalten der Vorinstanz respektive der IV-Stelle keine Rechtsverzögerung erblickt werden, kann doch der klaren Aktenlage entnommen werden, dass sie stets um eine beförderliche Behandlung der Sache bemüht war. Am 4. April 2014, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (endete am 15. Mai 2014), wurde der RAD ersucht, die notwendigen Disziplinen zu bezeichnen und die entsprechenden Fragen für die Begutachtung zu formulieren. Nach Erhalt der Antwort des RAD vom 15. April 2014 war die IV-Stelle darum bemüht, die medizinischen Unterlagen à jour zubringen, indem sie diese umgehend beim behandelnden Arzt Dr. med. H._______ einforderte und diese am 12. Mai 2014 per Fax-Eingabe auch erhalten hat. Zudem bleibt vom Beschwerdeführer völlig unerwähnt, dass ihm verfahrensgemäss bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2014 die Disziplinen sowie die vorgesehen Fragen bekannt gegeben wurden und er gleichzeitig dazu eingeladen wurde, innert zehn Tagen Einwendungen oder Ergänzungen anzubringen. Daher geht auch seine Einwendung fehl, wonach die IV-Stelle nach Erhalt des Schreibens vom 28. April 2014 ohne Grund einen Monat lang zugewartet habe, um die Eingabe bei der Plattform SuisseMED@P zu tätigen, musste die IV-Stelle doch die laufende 10-tägige Frist zur allfälligen Eingabe von Ergänzungen oder Einwendungen seitens des Beschwerdeführers abwarten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher die Möglichkeit zu einer Eingabe unbenutzt verstreichen liess, die IV-Stelle während laufender Frist auch nicht darüber informiert hat, auf eine Eingabe zu verzichten. Zudem wurden sämtliche Anfragen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet (vgl. zum Ganzen VI 113-132).

E. 2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Vergabe nach SuisseMED@P hat. Der Beschwerdeführer scheint offenbar - trotz der vorhanden Informationen auf www.suissemedap.ch - zu übersehen, dass es sich bei SuisseMED@P nicht um eine eigentliche Institution, für welche Menschen tätig sind, handelt, sondern lediglich um ein webbasiertes EDV-Programm, mit welchem mittels eines spezifischen Algorithmus die zufallsbasierte Vergabe von polydisziplinären Gutachten sichergestellt wird. Daher konnte die IV-Stelle auch nicht, wie vom Beschwerdeführer mehrmals in seinen Eingaben gefordert, auf die SuisseMED@P Einfluss nehmen, zumal mit einer solchen Einflussnahme auch das Zufallsprinzip nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.

E. 2.3 Die Dauer der Zufallsvergabe über Gebühr durch die Zuweisungsplattform SuisseMED@P ist durch Kapazitätsengpässe bedingt. Werden für ein Gutachten zahlreiche oder - wie vorliegend - selten gebrauchte Disziplinen benötigt, kann es rasch zu längeren Wartezeiten kommen. Seit dem 1. Januar 2014 gilt für die Gutachterstellen zudem eine Frist von 130 Tagen für die Gutachtenserstellung, was ebenfalls Auswirkungen auf die Kapazitäten zeitigen kann. Seit dem 1. Januar 2015 ist durch eine Systemanpassung immerhin gewährleistet, dass unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips stets der am längsten in der Warteschlaufe befindliche Auftrag bei Freiwerden von Kapazitäten zuerst zugeteilt wird (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesrates vom 28. November 2014 in der Geschäftsdatenbank Curia Vista, Geschäfts-Nr. 14.1065, unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20141065, zuletzt besucht am 3. März 2015). Beim Beschwerdeführer sind die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie gefragt. Bekanntlich bieten von den 19 deutschsprachigen Gutachterstellen, welche der Plattform angeschlossen sind, lediglich das X._______, die I._______ und die M._______, somit 3 Gutachterstellen nephrologische Untersuchungen an, weshalb sich die lange Dauer der Zuteilung im vorliegenden Fall auch durch diese Tatsache erklären lässt (vgl. dazu die Angaben der Gutachterstellen unter www.suissemedap.ch, zuletzt besucht am 3. März 2015). Dass das zufallsbasierte Vergabeverfahren über SuisseMED@P rechtmässig ist, wurde vom Bundesgericht mehrmals bestätigt (vgl. u.a. BGE 139 V 349).

E. 2.4 Im Weiteren kann der Vorinstanz kein Vorwurf daraus erwachsen, sie habe mit dem Beschwerdeführer keinen Einigungsversuch unternommen, hat doch das Bundesgericht explizit festgehalten, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Auftragsvergabe immer mittels der Zuweisungsplattform SuisseMED@P zu erfolgen habe und kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr bestehe (vgl. explizit BGE 140 V 507 E. 3; BGE 139 V 349 E. 5.2.1; BGer 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).

E. 2.5 Da vorliegend während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde über SuisseMED@P am 12. Januar 2015 eine zufallsbasierte Auftragsvergabe an das X._______ erfolgen konnte, woraufhin die IV-Stelle die nach Auftragsvergabe erforderlichen Schritte umgehend in die Wege geleitet hat, d.h. das Abklärungsverfahren damit seinen Fortgang nimmt (vgl. BVGer-act. 13), besteht gemäss dargestellter Rechtslage vorliegend kein aktuelles, schutzwürdiges und praktisches Interesse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Da im konkreten Fall auch keine Ausnahme im Sinne von Erwägung 1.4.2 dieses Urteils vorliegt, umso weniger als per 1. Januar 2015 bei SuisseMED@P zur Verkürzung von Wartezeiten von Aufträgen in der Warteschlaufe das neue Prinzip "First in, first out" eingeführt wurde (vgl. dazu oben E. 2.3 und insbesondere Bundesamt für Sozialversicherungen, Hintergrund Polydisziplinäre Begutachtung in der IV: Qualitätssicherung, Unabhängigkeit, faire Verfahren, vom 10. Oktober 2014, unter: www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 3. März 2015) ist die Beschwerde mithin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2010 vom 12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. November 2008 [vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-298/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.3]). Daher kann auch offen gelassen werden, ob allenfalls darin eine Rechtsverweigerung zu erblicken wäre, dass die Vorinstanz trotz des ausdrücklichen Begehrens des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 über den Antrag, es sei die Begutachtung wahlweise bei der Y._______ oder der Z._______ durchzuführen, keine Verfügung erlassen hat. Gemäss dargestellter Rechtslage besteht ein entsprechender Anspruch bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten gerade nicht (vgl. BGE 140 V 507 E. 3). Eine allfällige Zwischenverfügung wäre ohnehin weder erstinstanzlich noch vor Bundesgericht anfechtbar gewesen (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.5).

E. 3 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden.

E. 3.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten (BGE 125 V 373 E. 2a). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a).

E. 3.2 Zwar lässt sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung feststellen, dennoch kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Da dem vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Bundesbehörden haben, auch im Falle des Obsiegens, in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung, wobei im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6189/2014 Urteil vom 4. März 2015 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Rechtsverzögerungs-/Rechts­verweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2014). Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 19. März 2014 (C-5468/2012) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 19. Oktober 2012 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 19. September 2012, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung im X._______ (im Folgenden: X._______) angeordnet wurde, insofern gut, als es unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz anwies, ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" in Auftrag zu geben (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: VI] 112, 95, 92). Des Weiteren wies es die Vorinstanz an, die Fragestellung und die Namen der Ärzte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben. B. In der Folge ersuchte die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Q._______ (im Folgenden: IV-Stelle) am 4. April 2014 den Regional Ärztlichen Dienst (RAD), die für die polydisziplinäre Begutachtung erforderlichen Disziplinen festzulegen und die entsprechenden Fragen zu formulieren. Mit Stellungnahme vom 15. April 2014 empfahl der RAD, die polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Ophthalmologie sowie Nephrologie durchzuführen, und formulierte den entsprechenden Fragekatalog (vgl. VI 113). C. Um das medizinische Dossier nachführen zu können, forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Schreiben vom 17. April 2014 auf, ihr mitzuteilen, bei welchen Ärzten er seit März 2013 in Behandlung stand. Mit Eingabe vom 28. April 2014 teilte der Vertreter mit, dass er davon ausgehe, dass die IV-Stelle das Urteil des BVGer C-5468/2012 vom 19. März 2014 akzeptiere. Gleichzeitig verwies er hinsichtlich Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den behandelnden Arzt, Dr. med. H._______ (Internist), und bat die IV-Stelle, das Verfahren gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Gang zu setzen. Es spreche nichts dagegen, dies zwecks Zeitersparnis noch während der Einholung weiterer medizinischer Berichte zu tun (vgl. VI 114 f.). D. Mit eingeschrieben versandter Mitteilung vom 5. Mai 2014 räumte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich innert zehn Tagen zur vorgesehenen Begutachtung und zum Fragekatalog zu äussern und allenfalls ergänzende Fragen einzubringen. Sie wies darauf hin, dass sie ohne begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle beauftragen werde (vgl. VI 117). Gleichentags forderte sie bei Dr. med. H._______ einen aktuellen Verlaufsbericht samt aller bei ihm vorhanden spezialärztlichen Berichte seit dem 22. März 2013 an. Dieser Aufforderung kam der Arzt mittels Fax-Eingabe vom 12. Mai 2014 nach (vgl. VI 118). E. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, deponierte respektive erfasste die IV-Stelle am 26. Mai 2014 den Auftrag für das polydisziplinäre deutschsprachige Gutachten in den empfohlenen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin), Rheumatologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Nephrologie auf der Plattform SuisseMED@P als "neuen Auftrag" Nr. 13913 (vgl. elektronisches Formular, Beilage zu BVGer-act. 9; zwischen VI 117 und 118 klassiertes Dokument [Anfrage Gutachterstelle vom 26. Mai 2014]; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Februar 2013, Anhang V). Eine erfolgreiche Zufallszuteilung (Auftragsvergabe) konnte nicht umgehend erfolgen. Dies teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dem Vertreter des Beschwerdeführers in Beantwortung seiner gleichentags eingegangenen E-Mail auch mit (vgl. VI 119 und 121; vgl. auch Beilage zu BVGer-act. 13). F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, seit mittlerweile drei Monaten auf einen Begutachtungstermin zu warten. Falls das Verfahren nicht umgehend beschleunigt werde, behalte er sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor (vgl. VI 122). In ihrer Antwort vom 13. Juni 2014 wies die IV-Stelle darauf hin, dass das per Zufallsprinzip erfolgende Auswahlverfahren über SuisseMED@P mit einer Ziehung aus dem Lotterietopf verglichen werden könne. Für jede Ziehung (Auftragsvergabe) fülle sich ein Lotterietopf mit Gutachterstellen. Eine Gutachterstelle komme immer dann in den Lotterie- oder Vergabetopf, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfüge und in der Lage sei, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Weder die IV-Stellen noch die Gutachterstellen könnten die Auswahl noch den Zeitpunkt beeinflussen (vgl. VI 123). G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 beanstandete der Rechtsvertreter, dass er seit seiner letzten Eingabe nach wie vor keine Mitteilung erhalten habe, weshalb er um die Zusendung des Dossiers zwecks Prüfung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bat. Gleichentags ersuchte er die Geschäftsleitung der IV-Stelle um ein klärendes Gespräch. Die IV-Stelle sandte am 29. Juli 2014 dem Rechtsvertreter das Dossier zu und führte im Antwortschreiben vom 4. August 2014 aus, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Begutachtung via SuisseMED@P zu erfolgen. Sie habe die weiteren Abklärungen in die Wege geleitet und insbesondere den medizinischen Sachverhalt nachgeführt. Des Weiteren habe sie mit Schreiben vom 5. Mai 2014 die Begutachtung angezeigt und das rechtliche Gehör gewährt. Ebenso seien die Anfragen des Beschwerdeführers jeweils beantwortet worden. Betreffend Verfahrensablauf verwies die IV-Stelle des Weiteren auf die Informationen auf der Homepage www.suissemedap.ch. Am 11. August 2014 erfolgte das Gespräch mit der Geschäftsleitung der IV-Stelle (vgl. VI 124-128). H. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte vom 22. März 2013 und vom 19. August 2014 sowie ein Laborblatt vom 15. September 2014 nach. Ferner erkundigte er sich erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Informationsschreiben vom 19. September 2014 bestätigte die IV-Stelle, die eingereichten Unterlagen der Gutachterstelle weiterzuleiten, sobald eine solche bekannt sei (vgl. VI 129 f.). I. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2014 forderte der Rechtsvertreter die IV-Stelle auf, die Begutachtung wahlweise im Y._______ (...) oder im Z._______ durchführen zu lassen. Er setzte der IV-Stelle Frist bis zum 10. Oktober 2014, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde (vgl. VI 131). Mit Briefantwort vom 7. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie habe sich an die SuisseMED@P Vereinbarung zu halten und daher per MED@P-Plattform die Gutachterstelle per Zufallsprinzip ermitteln zu lassen. In diesem Verfahren bestehe keine Einigungspflicht, weshalb sie auf den Vorschlag des Beschwerdeführers nicht eingehen könne (vgl. VI 132). J. J.a Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen eine mittels Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV ausgewählte Gutachterstelle bekannt zu geben. Eventualiter sei sie zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer unverzüglich Gespräche zur einvernehmlichen Festlegung einer Begutachtungsstelle für ein polydisziplinäres Gutachten aufzunehmen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die Vorinstanz sei aufzufordern, die einzelnen Handlungsschritte der SuisseMED@P im Bemühen um die zufallsbasierte Suche nach einer für den Beschwerdeführer geeigneten Gutachterstelle offen zu legen und zu belegen. J.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 seien nunmehr mehrere Monate verstrichen, ohne dass eine Zuteilung von der SuisseMED@P erfolgt sei. Die SuisseMED@P sei organisatorisch den IV-Stellen zuzuordnen und deren Handeln sei - wenngleich diese örtlich nicht im Hause der einzelnen IV-Stellen angesiedelt sei - diesen anzurechnen. Zudem sei das Verfahren bei der SuisseMED@P intransparent, da insbesondere nicht ersichtlich sei, wie viele und welche Gutachteninstitute zum Zeitpunkt des Losverfahrens jeweils zur Verfügung stünden. Diesbezüglich sei von der Vorinstanz nie mitgeteilt worden, weshalb Probleme bestünden und was man gegen die aufgetretenen Probleme zu tun gedenke. Da sich die Vorinstanz zudem bereits am 17. April 2014 im Klaren war, dass sie kein Rechtsmittel einlegen würde, hätte sie bereits gleichentags eine Anfrage deponieren können. Es sei kaum zu glauben, dass sich im gesamten Zeitraum von den 19 deutschsprachigen Gutachterstellen keine mit entsprechenden Kapazitäten finden liesse. J.c Des Weiteren wäre die IV-Stelle entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, mit dem Beschwerdeführer sich vorgängig über eine Gutachterstelle zu einigen. Dies habe sie unterlassen und verweigere trotz offensichtlicher Verzögerung mittels Zufallsprinzip nach wie vor jegliche Kooperation. Ferner habe sie trotz entsprechend gestellten Begehren keine Verfügung erlassen. Dieses rechtsverweigernde oder zumindest rechtsverzögernde Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. K. Mit Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10. November 2014 beantragte die Vorinstanz am 13. November 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mittels SuisseMED@P vom Bundesgericht geschützt worden sei. Es bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage, sich betreffend den vorgesehenen Ablauf über die Plattform hinwegzusetzen, zumal die Vergabe mittels SuisseMED@P auch gerichtlich festgelegt worden sei. Ebenso sei ausgewiesen, dass die IV-Stelle das Verfahren in Gang gesetzt und den Beschwerdeführer jeweils zeitnah mündlich sowie mehrmals schriftlich über den Stand des Ablaufs und die Grundlagen informiert habe. L. Mit Replik vom 1. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass innert angemessener Frist eine Gutachterstelle ermittelt werden müsse und die Verzögerung bei der SuisseMED@P der IV-Stelle anzurechnen sei. Die IV-Stelle könne sich nicht damit entlasten, einen Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert zu haben. Das Verfahren dauere über Gebühr lange, zumal nach wie vor keine Zuteilung erfolgt sei. M. M.a Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen Beleg beizubringen, mit welchem sowohl ausgewiesen sei, dass sie sich um eine Zufallszuweisung über SuisseMED@P bemüht habe, als auch der Nachweis erbracht werde, dass ihre Bemühungen bisher fruchtlos geblieben seien. M.b Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 führte die Vorinstanz unter Verweis auf das beigelegte und mit Datum vom 26. Mai 2014 versehene elektronische Dokument aus, dass die entsprechende Anfrage an die SuisseMED@P erfolgt und die Zuteilung noch offen sei, da unter der Rubrik Gutachterstelle noch kein Institut vermerkt sei (vgl. BVGer-act. 9). Ferner seien die Referenznummer (Nr. 13913), die entsprechenden Disziplinen, die Sprache sowie die Versichertennummer des Beschwerdeführers ersichtlich. Des Weiteren wiederholte sie ihre Ausführungen vom 13. bzw. 10. November 2014. Sie hielt fest, soweit die Sache in ihrem Einflussbereich gelegen habe, sei das Verfahren beförderlich behandelt worden. N. Mit den Bemerkungen vom 29. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass nach wie vor keine Zuteilung erfolgt sei. O. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2015 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Eingabe der IV-Stelle vom 20. Januar 2015 an der Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen teilte sie mit, der Rechtsvertretung seien die rechtlichen Grundlagen und der vom Bundesgericht geschützte Verfahrensablauf sehr wohl bekannt. Insbesondere herrsche zurzeit eine sehr grosse Nachfrage nach Gutachten. Für Spezialfachgebiete wie vorliegend bestünden keine Kapazitätsüberschüsse. Die Vergabe sei unbeeinflussbar, was sich aus der Aktenlage ergebe. Den Beilagen könne entnommen werden, dass in der Zwischenzeit, d.h. am 12. Januar 2015 über MED@P eine Zuteilung des Auftrags an eine Gutachterstelle erfolgen konnte und diese durch die Plattform direkt darüber informiert worden sei. Noch am 12. Januar 2015 habe die IV-Stelle der Gutachterstelle auch die notwendigen Unterlagen zugestellt mit der Bitte um Bestätigung der Auftragsübernahme sowie um Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Ärzte. Am 15. Januar 2015 seien die Bestätigung sowie die Information an den Beschwerdeführer erfolgt. P. Am 22. Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine Kopie ihrer gleichentags erstellten Antwort zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 an sie direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Q. Q.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, zur Eingabe der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Q.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Gutachtens-Zuteilung an das X._______, gegen welches er sich bereits im Verfahren C-5468/2012 gewehrt habe, an seiner Beschwerde fest. Er wiederholte den Verfahrensantrag, dass sämtliche Verfahrensschritte, die zur Auswahl des X._______ führten, offenzulegen seien. Insbesondere sei aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Auswahl erfolgt sei. Er beantragte zudem, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, in die Akten bzw. elektronischen Aufzeichnungen bei der SuisseMED@P Einsicht zu nehmen, um seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen zu können. Danach werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt werden, im Anschluss an die Edition über die Rechtmässigkeit des Verfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls die Beschwerde gutzuheissen. Q.c Nachdem der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung von der unaufgeforderten Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2015 Kenntnis gegeben worden war, reichte dieser mit Eingabe vom 12. Februar 2015 seine Schlussstellungnahme ein. Darin hielt er vollumfänglich an seinen Ausführungen und gestellten Anträgen fest. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 1.3.1 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht. 1.3.2 Soweit demnach der Beschwerdeführer in seinen Eingaben - insbesondere in derjenigen vom 30. Januar 2015 - Einwendungen gegen die mittlerweile via SuisseMED@P erfolgte Vergabe des Begutachtungsauftrags an das X._______ vorbringt und in diesem Zusammenhang ein Akteneinsichtsgesuch stellt sowie im Anschluss an die Edition einen Entscheid über die Rechtmässigkeit dieses Vergabeverfahrens begehrt, ist vorliegend mangels eines Anfechtungsobjekts darauf nicht einzutreten. Diese Einwendungen sind im Rahmen des ihm von der Vorinstanz respektive der IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Januar 2015 gewährten rechtlichen Gehörs oder gegebenenfalls mittels Beschwerde gegen die (allenfalls noch zu erlassende) Zwischenverfügung der Vorinstanz vorzubringen. 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Verweigern oder Verzögern einer Verfügung im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt werden. 1.4.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48). 1.5 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. 1.6 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben - es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung (Markus Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 46a). 1.7 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt der in E. 1.3.2. vorangehend gemachten Einschränkung des fehlenden Anfechtungsobjekts. 2. 2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten kann im Verhalten der Vorinstanz respektive der IV-Stelle keine Rechtsverzögerung erblickt werden, kann doch der klaren Aktenlage entnommen werden, dass sie stets um eine beförderliche Behandlung der Sache bemüht war. Am 4. April 2014, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (endete am 15. Mai 2014), wurde der RAD ersucht, die notwendigen Disziplinen zu bezeichnen und die entsprechenden Fragen für die Begutachtung zu formulieren. Nach Erhalt der Antwort des RAD vom 15. April 2014 war die IV-Stelle darum bemüht, die medizinischen Unterlagen à jour zubringen, indem sie diese umgehend beim behandelnden Arzt Dr. med. H._______ einforderte und diese am 12. Mai 2014 per Fax-Eingabe auch erhalten hat. Zudem bleibt vom Beschwerdeführer völlig unerwähnt, dass ihm verfahrensgemäss bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2014 die Disziplinen sowie die vorgesehen Fragen bekannt gegeben wurden und er gleichzeitig dazu eingeladen wurde, innert zehn Tagen Einwendungen oder Ergänzungen anzubringen. Daher geht auch seine Einwendung fehl, wonach die IV-Stelle nach Erhalt des Schreibens vom 28. April 2014 ohne Grund einen Monat lang zugewartet habe, um die Eingabe bei der Plattform SuisseMED@P zu tätigen, musste die IV-Stelle doch die laufende 10-tägige Frist zur allfälligen Eingabe von Ergänzungen oder Einwendungen seitens des Beschwerdeführers abwarten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher die Möglichkeit zu einer Eingabe unbenutzt verstreichen liess, die IV-Stelle während laufender Frist auch nicht darüber informiert hat, auf eine Eingabe zu verzichten. Zudem wurden sämtliche Anfragen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet (vgl. zum Ganzen VI 113-132). 2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Vergabe nach SuisseMED@P hat. Der Beschwerdeführer scheint offenbar - trotz der vorhanden Informationen auf www.suissemedap.ch - zu übersehen, dass es sich bei SuisseMED@P nicht um eine eigentliche Institution, für welche Menschen tätig sind, handelt, sondern lediglich um ein webbasiertes EDV-Programm, mit welchem mittels eines spezifischen Algorithmus die zufallsbasierte Vergabe von polydisziplinären Gutachten sichergestellt wird. Daher konnte die IV-Stelle auch nicht, wie vom Beschwerdeführer mehrmals in seinen Eingaben gefordert, auf die SuisseMED@P Einfluss nehmen, zumal mit einer solchen Einflussnahme auch das Zufallsprinzip nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. 2.3 Die Dauer der Zufallsvergabe über Gebühr durch die Zuweisungsplattform SuisseMED@P ist durch Kapazitätsengpässe bedingt. Werden für ein Gutachten zahlreiche oder - wie vorliegend - selten gebrauchte Disziplinen benötigt, kann es rasch zu längeren Wartezeiten kommen. Seit dem 1. Januar 2014 gilt für die Gutachterstellen zudem eine Frist von 130 Tagen für die Gutachtenserstellung, was ebenfalls Auswirkungen auf die Kapazitäten zeitigen kann. Seit dem 1. Januar 2015 ist durch eine Systemanpassung immerhin gewährleistet, dass unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips stets der am längsten in der Warteschlaufe befindliche Auftrag bei Freiwerden von Kapazitäten zuerst zugeteilt wird (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesrates vom 28. November 2014 in der Geschäftsdatenbank Curia Vista, Geschäfts-Nr. 14.1065, unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20141065, zuletzt besucht am 3. März 2015). Beim Beschwerdeführer sind die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie gefragt. Bekanntlich bieten von den 19 deutschsprachigen Gutachterstellen, welche der Plattform angeschlossen sind, lediglich das X._______, die I._______ und die M._______, somit 3 Gutachterstellen nephrologische Untersuchungen an, weshalb sich die lange Dauer der Zuteilung im vorliegenden Fall auch durch diese Tatsache erklären lässt (vgl. dazu die Angaben der Gutachterstellen unter www.suissemedap.ch, zuletzt besucht am 3. März 2015). Dass das zufallsbasierte Vergabeverfahren über SuisseMED@P rechtmässig ist, wurde vom Bundesgericht mehrmals bestätigt (vgl. u.a. BGE 139 V 349). 2.4 Im Weiteren kann der Vorinstanz kein Vorwurf daraus erwachsen, sie habe mit dem Beschwerdeführer keinen Einigungsversuch unternommen, hat doch das Bundesgericht explizit festgehalten, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Auftragsvergabe immer mittels der Zuweisungsplattform SuisseMED@P zu erfolgen habe und kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr bestehe (vgl. explizit BGE 140 V 507 E. 3; BGE 139 V 349 E. 5.2.1; BGer 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2). 2.5 Da vorliegend während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde über SuisseMED@P am 12. Januar 2015 eine zufallsbasierte Auftragsvergabe an das X._______ erfolgen konnte, woraufhin die IV-Stelle die nach Auftragsvergabe erforderlichen Schritte umgehend in die Wege geleitet hat, d.h. das Abklärungsverfahren damit seinen Fortgang nimmt (vgl. BVGer-act. 13), besteht gemäss dargestellter Rechtslage vorliegend kein aktuelles, schutzwürdiges und praktisches Interesse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Da im konkreten Fall auch keine Ausnahme im Sinne von Erwägung 1.4.2 dieses Urteils vorliegt, umso weniger als per 1. Januar 2015 bei SuisseMED@P zur Verkürzung von Wartezeiten von Aufträgen in der Warteschlaufe das neue Prinzip "First in, first out" eingeführt wurde (vgl. dazu oben E. 2.3 und insbesondere Bundesamt für Sozialversicherungen, Hintergrund Polydisziplinäre Begutachtung in der IV: Qualitätssicherung, Unabhängigkeit, faire Verfahren, vom 10. Oktober 2014, unter: www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 3. März 2015) ist die Beschwerde mithin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2010 vom 12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. November 2008 [vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-298/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.3]). Daher kann auch offen gelassen werden, ob allenfalls darin eine Rechtsverweigerung zu erblicken wäre, dass die Vorinstanz trotz des ausdrücklichen Begehrens des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 über den Antrag, es sei die Begutachtung wahlweise bei der Y._______ oder der Z._______ durchzuführen, keine Verfügung erlassen hat. Gemäss dargestellter Rechtslage besteht ein entsprechender Anspruch bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten gerade nicht (vgl. BGE 140 V 507 E. 3). Eine allfällige Zwischenverfügung wäre ohnehin weder erstinstanzlich noch vor Bundesgericht anfechtbar gewesen (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.5).

3. Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 3.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten (BGE 125 V 373 E. 2a). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). 3.2 Zwar lässt sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung feststellen, dennoch kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Da dem vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Bundesbehörden haben, auch im Falle des Obsiegens, in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung, wobei im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: