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C-2100/2011

C-2100/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-21 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) lernte Mitte der 1990-er Jahre in der Dominikanischen Republik seine spätere Ehefrau, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. Z._______, Jahrgang 1957) kennen. B._______ betrieb dort in den Jahren 1995 bis 1997 ein Fischrestaurant, in dem der Beschwerdeführer als Koch arbeitete. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Die Ehegatten wohnten fortan in I._______ (ab März 2006 in N._______) und hatten keine weiteren gemeinsamen Kinder. B. Am 22. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Darin erklärte er u.a., dass er keine unverheirateten ausländischen Kinder unter 18 Jahren habe. Am 13. Februar 2006 unterzeichneten seine Ehefrau und er eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert. C. Mit Eingabe vom 26. März 2007 beantragten der Beschwerdeführer und B._______ beim Kantonsgericht N._______ die Scheidung ihrer Ehe. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (in Rechtskraft erwachsen am 14. Januar 2008) geschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich vorgängig bereits per 1. März 2007 in seine Heimat abgemeldet (vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [nf. BFM act.] 12). D. Das Bundesamt für Migration (nf. BFM, Bundesamt) traf ab März 2007 Vorabklärungen im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Bundesamt in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals Auskunft (vgl. BFM act. 1, 5 f., 7 u. 9). Sie teilte im Wesentlichen mit, ihrem Ex-Mann seien "die Papiere wichtiger gewesen als die Ehe. Am 1. März 2007 habe er sich "endgültig aus dem Staub gemacht und ihr Fr. 4'000.- gestohlen. Bereits in den Vorjahren habe er mehrmals längere Zeit in der Dominikanischen Republik verbracht, angeblich um an ihrem gemeinsamen Haus zu bauen (zuletzt vom 31. Mai 2004 bis am 4. Januar 2005 und vom 18. November 2005 bis am 24. Mai 2006). Nach dem Diebstahl, der ein unverzeihlicher Vertrauensbruch gewesen sei, habe sie die Scheidung verlangt. Er sei einverstanden gewesen. Schon zuvor habe es Unstimmigkeiten gegeben. Im Sommer 2004 habe er sie einmal geschlagen. Sie habe zudem erfahren, dass er in der Dominikanischen Republik noch eine Frau und ein Kind habe. Von deren Existenz habe sie erst ca. 1 ½ Jahre nach der Hochzeit erfahren, was ein harter Schlag gewesen sei. Sie habe es erduldet, S._______ zuliebe. Als sie erfahren habe, dass die Frau und das Kind im Haus lebten, das er in L._______ baue, habe sie sofort aufgehört dort weiter Geld zu investieren. Er sei offensichtlich nur hierhergekommen wegen dem Geld und dem Pass und habe hier auch nie etwas an den Mietzins oder an die Steuern bezahlt. Trotzdem hätten sie, wenn er bei ihr gewesen sei, eine angenehme Zeit gehabt miteinander. Er sei auch ein liebevoller Vater. E. Das Bundesamt eröffnete am 9. Juli 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 20). Der Beschwerdeführer beantwortete am 3. September 2009 und am 9. April 2010 die ihm vom Bundesamt gestellten Fragen (vgl. BFM act. 21 ff.). Er habe aus ehrlichen Gefühlen geheiratet und nie beabsichtigt, Papiere zu erschleichen. Seine Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt, weil er ihr Geld gestohlen habe. Er bereue dies und habe das Geld wieder zurückbezahlt. Er habe verstanden, dass dies ein Vertrauensbruch gewesen sei, und deshalb notgedrungen in die Scheidung eingewilligt. Er sei im März 2007 in die Dominikanische Republik zurückgekehrt, da er immer noch am Haus arbeite. Er sei nie mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. In der Dominikanischen Republik spreche man, sobald man zusammen lebe, von "verheiratet sein . Er habe mit A._______ (geb. 1983) zusammengelebt und habe mit ihr zwei Kinder, X._______ (geb. 2000) und Y._______ (geb. 2008), die beide bei ihrer Mutter in L._______ wohnten. A._______ trage den Nachnamen G._______-F._______, weil ihr Vater G._______ und die Mutter F._______ hiessen. Bei seinen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik habe er ab ca. 2004 gemeinsam mit A._______ im Haus in L._______ gewohnt. B._______ habe mittlerweile ein gutes Verhältnis mit A._______. Er sei mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen, sich zu integrieren, hier zu arbeiten und ein guter Vater zu sein für S._______. Er wolle hier bleiben und habe sich mit B._______ soweit versöhnt, dass er in der gemeinsamen Wohnung in N._______ leben dürfe. B._______ gehe ihren eigenen Interessen nach und arbeite viel. Er kümmere sich meist um S._______ und koche auch für ihn, wenn B._______ arbeite. Er arbeite tageweise in einem Restaurant und besuche einen Deutsch-Kurs. Zu X._______ und Y._______ pflege er fast täglich per Internet Kontakt. Der Diebstahl sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, er verstehe selber nicht, wie er das habe machen können. F. B._______ beantwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen des Bundesamtes (vgl. BFM act. 27 f.). Ihr Ex-Ehemann sei nach seiner Rückkehr im August 2009 bei ihr eingezogen. Sie habe mit ihm eine Untermietvereinbarung getroffen. Er unternehme viel mit S._______ und sei ein zärtlicher und liebevoller Vater. G. Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2011 für nichtig, nachdem der Heimatkanton Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 32 u. 34). Zur Begründung hob das Bundesamt den zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Die Ehe habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung am 5. April 2006 während 6 Jahren bestanden. Danach seien bis zur Scheidung noch gut 20 Monate resp. bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung am 1. März 2007 ca. 11 Monate vergangen. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehevorbereitungszeit mit der schweizerischen Ehefrau intimen Kontakt mit einer anderen Frau gepflegt (Heirat im April 2000, Geburt der Tochter X._______ im September 2000). Die Existenz dieses ausserehelichen Kindes habe die Ehefrau als Scheidungsgrund genannt. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden habe der Beschwerdeführer dieses Kind verschwiegen. Bei seinen Aufenthalten in der Heimat habe er mit A._______ zusammengelebt. Die Ex-Ehefrau habe sodann ein Ereignis häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2004 als Scheidungsgrund erwähnt. Der Diebstahl vom März 2007 sei Folge einer Ehezerrüttung und nicht deren Auslöser gewesen. Die Ehegatten hätten schon bei der Unterzeichnung der Erklärung Zweifel an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe haben müssen. Der Beschwerdeführer habe auch seine mehrmonatigen Auslandabwesenheiten verschwiegen. Er halte sich primär aus Erwerbsgründen in der Schweiz auf. Zwar betone er, dass er sich hier integrieren und ein guter Vater für S._______ sein wolle. Er pflege aber praktisch täglich Kontakt mit den Kindern in seiner Heimat und besitze dort ein Haus, in dem diese mit ihrer Mutter lebten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wie behauptet dauernd in der Schweiz bleiben werde. H. Mit Beschwerde vom 6. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben. Er habe B._______ aus Liebe geheiratet. Sie hätten sich vor der Heirat bereits drei Jahre gekannt und seien in die Schweiz gekommen, weil es in der Dominikanischen Republik keine Arbeit mehr gegeben habe. B._______ habe ihn informiert, dass er den Schweizer Pass beantragen könne. Das Haus habe er gebaut, um später eine Sicherheit und eine Ferienwohnung zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er das Land nicht habe verlassen dürfen. Als er das Visum für die Schweiz beantragt habe, sei A._______ "halt auch schwanger geworden. Das heisse nicht, dass er B._______ nicht liebte. Im Moment seien sie in der Schweiz wieder zusammen und lebten wie ein Paar. Der Diebstahl sei ein Fehler gewesen und B._______ verständlicherweise sehr enttäuscht. Das meiste habe er ihr dann auch zurückbezahlt. Leider sei B._______ nicht umzustimmen gewesen, sie habe sofort die Scheidung eingereicht. Er bedaure dies sehr. Er sei integriert in der Schweiz, arbeite täglich, wolle nicht zurück in die Dominikanische Republik und bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben von B._______ vom 7. April 2011 führt diese aus, sie habe mit der Scheidung ihre Konsequenzen gezogen und bereue dies nicht. Trotzdem unterstütze sie ihren Ex-Ehemann bei seinem Vorhaben, den Schweizer Pass zu behalten. Er sei gut integriert, gehe seriös seiner Arbeit nach, bezahle für die Wohnung und für S._______. Er sei seit August 2009 ununterbrochen in der Schweiz und wolle nicht in sein Land zurück. Natürlich habe er Kontakt mit seiner Familie. Sein Haus sei fertig gestellt und seine Familie versorgt. Da ihr Ex-Ehemann und sie nicht mehr offiziell zusammen seien, könne sie die Situation akzeptieren und habe nun ein gutes Verhältnis zu A._______. Er wolle seine Familie nachziehen und eine eigene Wohnung mieten, damit er unabhängig sei, was sie begrüssen würde. Sie bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. Da er sich mittlerweile gut mache, habe sie ihre Meinung nach der Scheidung zu seinem Vorteil ändern müssen. I. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Diebstahl der Fr. 4'000.- von der Ex-Ehefrau habe möglicherweise deren definitive Scheidungsabsicht ausgelöst. Die Ehe sei aber bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen. Die Ex-Ehefrau habe in ihrem Scheidungsschreiben vom 26. März 2007 ein Gewaltereignis aus dem Jahr 2004 erwähnt und auf das aussereheliche Kind X._______ sowie eine mehrjährige Bekanntschaft des Ex-Ehemannes mit der Kindsmutter verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam gestellt. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren jährlich viele Monate nicht bei seiner Ehefrau, sondern in der Dominikanischen Republik mit seiner Geliebten gelebt, die ihm zwei Kinder geschenkt habe. All dies habe der Beschwerdeführer gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Aus der Erklärung der Ex-Ehefrau vom 7. April 2011 ergebe sich sodann, dass er seine dominikanische Familie in die Schweiz nachziehen wolle. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 27 u. Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 133 f.; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft spricht sodann insbesondere eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.1 sowie 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1 je mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG beinhalten - neben materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 5 ff.) - formelle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber innert acht Jahren nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Diese am 1. März 2011 in Kraft getretene Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, zumal die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. AS 1952 1087) vor Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgelaufen war (vgl. für übergangsrechtliche Fragen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4).

E. 4.2 Die Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (vgl. BFM act. 32). Die absolute achtjährige Frist und die relative zweijährige Frist wurden gewahrt (letztere konnte frühestens auf den Zeitpunkt des neuen Rechts zu laufen beginnen, vgl. BGE 134 V 353 E. 3.2 mit Hinweisen). Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt.

E. 5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung setzt mithin voraus, dass die Einbürgerung durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Notwendig ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).

E. 5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist. Freie Beweiswürdigung ist allerdings nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3). Der erforderliche Beweis gilt als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischer Vernunft getragenen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. Gygi, a.a.O., S. 279).

E. 5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Die beteiligten Personen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Überdies dürfen die Behörden von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Die betroffene Person kann die Vermutung durch den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen beseitigen. Dafür genügt, dass sie Gründe anführt, die es plausibel erscheinen lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine stabile eheliche Gemeinschaft gelebt und diesbezüglich nicht gelogen wurde. Dies trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person überzeugend darlegen kann, dass sie im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.3; BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-221/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3 f.).

E. 6.1 Im Falle der erleich­terten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 13. Februar 2006 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 5. April 2006 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.

E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die um 14 Jahre ältere B._______ ca. im Jahr 1995 in der Dominikanischen Republik kennenlernte. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Am 22. Februar 2005, mithin noch vor Erreichen der erforderlichen fünfjährigen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 5. April 2006 eingebürgert. Knapp elf Monate später, am 1. März 2007, reiste er in sein Herkunftsland zurück. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. März / 3. April 2007, der bereits eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beilag, beantragten die Ehegatten rund ein Jahr nach der Einbürgerung die Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (rechtskräftig am 14. Januar 2008) geschieden. Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.

E. 7.1 Die Aufnahme bzw. das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt, grundsätzlich nicht vereinbar und gilt als bedeutendes Indiz gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 9.2 je mit Hinweisen).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer pflegte während der gesamten Ehedauer eine aussereheliche Beziehung mit der um 12 Jahre jüngeren A._______, mit der er zwei Kinder hat (X._______, geb. 2000, und Y._______, geb. 2008). Im Jahr 2000 begann er mit der Erstellung eines Hauses in L._______ in der Dominikanischen Republik, dessen unterer Stock seit dem Jahr 2004 von A._______ und den Kindern bewohnt wird. Seine Ex-Ehefrau erfuhr hiervon erst nach der Heirat (vgl. BFM act. 6 sowie Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hielt sich während der Ehe wiederholt über mehrere Monate hinweg in der Dominikanischen Republik auf, wobei er selbst einräumt, dass er bei diesen Aufenthalten jeweils mit A._______ zusammenlebte. Selbst als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam unterschriftlich erklärten, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben (wobei "I._______, 13. Februar 2006 als Ort und Datum genannt wurden), hielt er sich in Wahrheit bei seiner Parallelfamilie in der Dominikanischen Republik auf (vgl. BFM act. 24, Ziff. 12: "Im Jahre 2005 bin ich am 18. November in die R.D. abgeflogen mit dem Grund [...] an dem Haus weiterzuarbeiten. Im Jahre 2006 kam ich am 24. Mai wieder in die Schweiz [...]. ). Ebenfalls gemäss seinen eigenen Ausführungen lebte der Beschwerdeführer von März 2007 an bis zu seiner erneuten Rückkehr in die Schweiz im August 2009 wiederum bei seiner dominikanischen Familie in L._______ (vgl. BFM act. 24).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer unterhielt mithin zweifellos während des gesamten Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete aussereheliche Beziehung und hatte mit A._______ eine eigentliche Parallelfamilie. Dies stellt klarerweise eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG dar. Nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer mit A._______ - jedenfalls gemäss eigenen Aussagen - nicht verheiratet war resp. dies weiterhin nicht ist (vgl. BFM act. 24: "Ich habe mit Frau A._______ zusammengelebt. In der RD ist es so üblich, sobald man zusammenlebt, redet man von verheiratetsein sowie BFM act. 26: "A._______ hat die Namen ihrer Eltern. Der Papa heisst G._______ und die Mama F._______, daher den Namen G._______ - F._______ ). Hätte die Vorinstanz von der ausserehelichen Beziehung, aus der bereits ein Kind hervorgegangen war, und den mehrfachen längerfristigen Auslandabwesenheiten gewusst, wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht erleichtert eingebürgert worden, verlangt doch Art. 27 Abs. 1 BüG hierfür, dass eine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne einer tatsächlichen und zukunftsgerichteten Lebensgemeinschaft besteht (s. vorne, E. 3.2), und zudem, dass der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt. Der Beschwerdeführer war darüber informiert worden, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung während dem Einbürgerungsverfahren erfüllt sein müssen, und hätte die Behörden gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber informieren müssen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2). Dies tat er indes nicht, sondern verheimlichte stattdessen die aussereheliche Beziehung und die langen Auslandabwesenheiten. Zudem gab er im Einbürgerungsgesuch fälschlicherweise an, keine unverheirateten ausländischen Kinder unter 18 Jahren zu haben. Auf diese Weise hat sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BüG).

E. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wecken keine Zweifel an der Feststellung, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft bestand. Wohl war der vom Beschwerdeführer eingestandene Diebstahl von Fr. 4'000.- vor der Abreise in die Heimat anfangs März 2007 für B._______ das Ereignis, welches ihr "Vertrauen endgültig zerstörte (vgl. BFM act. 12). Dieser Diebstahl war freilich nicht der erste krasse Vertrauensbruch seitens des Beschwerdeführers. Viel eher handelte es sich um den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Aufgrund der dominikanischen Parallelfamilie und der regelmässigen längerfristigen Aufenthalte bei dieser bestand während dem Einbürgerungsverfahren keine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau. Hierüber musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein. Im Übrigen erwähnte die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben an das Kantonsgericht N.________ vom 26. März 2007 (vgl. BFM act. 12) den Diebstahl nicht an erster Stelle. Zuvor benannte sie ausdrücklich als Scheidungsgrund, dass sie vom Beschwerdeführer im Sommer 2004 geschlagen worden sei (was dieser nicht bestreitet) und von der dominikanischen Parallelfamilie erfahren habe. Sie behauptete damals sogar, der Beschwerdeführer sei "offensichtlich nur hier arbeiten gekommen wegen dem Geld und wegen dem CH-Pass . Ob dies zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe B._______ aus Liebe geheiratet und A._______ sei "halt auch schwanger geworden , was bei "uns Dominikanern nicht ungewöhnlich sei. Unterdessen habe B._______ dies akzeptiert, sie seien im Moment wieder zusammen und lebten "wie ein Paar . Er bereue den Diebstahl und habe das Geld grösstenteils zurückbezahlt. Auch wenn man dieser Sachdarstellung Glauben schenkt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden getäuscht hat. Im Übrigen weist B._______ in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 zwar darauf hin, dass ihr Ex-Ehegatte sich positiv verändert habe. Sie betont jedoch, dass sie die Scheidung nicht bereue und er seine Familie nachziehen lassen und eine eigene Wohnung mieten wolle. Diese Stellungnahme verstärkt den aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers entstandenen Eindruck, dass für ihn die Parallelbeziehung seit längerer Zeit - womöglich bereits vor der Heirat im April 2000, sicher aber während dem Einbürgerungsverfahren - von primärer Bedeutung war.

E. 8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liesse sich die Grundlage der Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung bestanden hat, auch widerlegen, indem aus späteren Umständen Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ex-Ehefrau ihm verziehen habe, er wieder bei ihr wohne und ein guter Vater für S._______ sei. Dies mag - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - zutreffen. Auch daraus lässt sich indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, was im vorliegenden Verfahren relevant wäre. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Ehe mit B._______ und im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit ihr (s. vorne, E. 3.2) erleichtert eingebürgert. Dass er heute wieder in Untermiete bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und offenbar seine Vaterrolle gegenüber seinem Sohn S._______ wahrnimmt, ändert nichts daran, dass die Ehe mit B._______ im relevanten Zeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war und denn auch relativ kurze Zeit nach der Einbürgerung geschieden wurde, was B._______ erklärtermassen nicht bereut (vgl. Sachverhalt Bst. H).

E. 9.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflicht­gemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht indessen davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bringt keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuweichen. Gegen eine Ausnahme sprechen namentlich die dominikanische Parallelfamilie und die wiederholten langen Aufenthalte bei dieser (zuletzt von März 2007 bis August 2009). Dass der Beschwerdeführer seit August 2009 wieder in der Schweiz lebt und gemäss seinen eigenen Angaben und denjenigen seiner Ex-Ehefrau hier gut integriert ist, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er lebe mit B._______ wieder zusammen "wie ein Paar . Diese stellt jedoch in der Eingabe vom 7. April 2011 klar, dass sie die Scheidung nicht bereue und er via Internet regen Kontakt mit seiner Familie pflege, welche er in die Schweiz nachziehen wolle. Es ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen, ob sich im Rahmen der Ermessensausübung der Verzicht auf eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte mit der Begründung, die Ex-Ehegatten hätten wieder zueinander gefunden (vgl. in diesem Kontext das Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6).

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen (betreffend seine dominikanische Parallelfamilie, die langen Auslandaufenthalte und die Stabilität der Ehe) erschlichen hat. Die Vorinstanz hat demnach die Einbürgerung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG zu Recht nichtig erklärt und dabei auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.

E. 11 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 41 Abs. 3 BüG verfügt, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein solcher Bürgerrechtserwerb stattgefunden hätte (vgl. diesbezüglich Art. 1 Abs. 2 BüG). Auch wenn dies so wäre, hätte die Vorinstanz rechtmässig entschieden, zumal einerseits das Bürgerrecht des Sohnes S._______ von der Nichtigerklärung nicht betroffen ist und andererseits die dominikanische Parallelfamilie des Beschwerdeführers keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3; Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration <http://www.bfm.admin.ch> > Themen > Schweizer Bürgerrecht/Einbür­gerung > Handbuch Bürgerrecht > Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht am 19. Februar 2013).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Amt für Migration und Personenstand, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2100/2011 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) lernte Mitte der 1990-er Jahre in der Dominikanischen Republik seine spätere Ehefrau, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. Z._______, Jahrgang 1957) kennen. B._______ betrieb dort in den Jahren 1995 bis 1997 ein Fischrestaurant, in dem der Beschwerdeführer als Koch arbeitete. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Die Ehegatten wohnten fortan in I._______ (ab März 2006 in N._______) und hatten keine weiteren gemeinsamen Kinder. B. Am 22. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Darin erklärte er u.a., dass er keine unverheirateten ausländischen Kinder unter 18 Jahren habe. Am 13. Februar 2006 unterzeichneten seine Ehefrau und er eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert. C. Mit Eingabe vom 26. März 2007 beantragten der Beschwerdeführer und B._______ beim Kantonsgericht N._______ die Scheidung ihrer Ehe. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (in Rechtskraft erwachsen am 14. Januar 2008) geschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich vorgängig bereits per 1. März 2007 in seine Heimat abgemeldet (vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [nf. BFM act.] 12). D. Das Bundesamt für Migration (nf. BFM, Bundesamt) traf ab März 2007 Vorabklärungen im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Bundesamt in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals Auskunft (vgl. BFM act. 1, 5 f., 7 u. 9). Sie teilte im Wesentlichen mit, ihrem Ex-Mann seien "die Papiere wichtiger gewesen als die Ehe. Am 1. März 2007 habe er sich "endgültig aus dem Staub gemacht und ihr Fr. 4'000.- gestohlen. Bereits in den Vorjahren habe er mehrmals längere Zeit in der Dominikanischen Republik verbracht, angeblich um an ihrem gemeinsamen Haus zu bauen (zuletzt vom 31. Mai 2004 bis am 4. Januar 2005 und vom 18. November 2005 bis am 24. Mai 2006). Nach dem Diebstahl, der ein unverzeihlicher Vertrauensbruch gewesen sei, habe sie die Scheidung verlangt. Er sei einverstanden gewesen. Schon zuvor habe es Unstimmigkeiten gegeben. Im Sommer 2004 habe er sie einmal geschlagen. Sie habe zudem erfahren, dass er in der Dominikanischen Republik noch eine Frau und ein Kind habe. Von deren Existenz habe sie erst ca. 1 ½ Jahre nach der Hochzeit erfahren, was ein harter Schlag gewesen sei. Sie habe es erduldet, S._______ zuliebe. Als sie erfahren habe, dass die Frau und das Kind im Haus lebten, das er in L._______ baue, habe sie sofort aufgehört dort weiter Geld zu investieren. Er sei offensichtlich nur hierhergekommen wegen dem Geld und dem Pass und habe hier auch nie etwas an den Mietzins oder an die Steuern bezahlt. Trotzdem hätten sie, wenn er bei ihr gewesen sei, eine angenehme Zeit gehabt miteinander. Er sei auch ein liebevoller Vater. E. Das Bundesamt eröffnete am 9. Juli 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 20). Der Beschwerdeführer beantwortete am 3. September 2009 und am 9. April 2010 die ihm vom Bundesamt gestellten Fragen (vgl. BFM act. 21 ff.). Er habe aus ehrlichen Gefühlen geheiratet und nie beabsichtigt, Papiere zu erschleichen. Seine Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt, weil er ihr Geld gestohlen habe. Er bereue dies und habe das Geld wieder zurückbezahlt. Er habe verstanden, dass dies ein Vertrauensbruch gewesen sei, und deshalb notgedrungen in die Scheidung eingewilligt. Er sei im März 2007 in die Dominikanische Republik zurückgekehrt, da er immer noch am Haus arbeite. Er sei nie mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. In der Dominikanischen Republik spreche man, sobald man zusammen lebe, von "verheiratet sein . Er habe mit A._______ (geb. 1983) zusammengelebt und habe mit ihr zwei Kinder, X._______ (geb. 2000) und Y._______ (geb. 2008), die beide bei ihrer Mutter in L._______ wohnten. A._______ trage den Nachnamen G._______-F._______, weil ihr Vater G._______ und die Mutter F._______ hiessen. Bei seinen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik habe er ab ca. 2004 gemeinsam mit A._______ im Haus in L._______ gewohnt. B._______ habe mittlerweile ein gutes Verhältnis mit A._______. Er sei mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen, sich zu integrieren, hier zu arbeiten und ein guter Vater zu sein für S._______. Er wolle hier bleiben und habe sich mit B._______ soweit versöhnt, dass er in der gemeinsamen Wohnung in N._______ leben dürfe. B._______ gehe ihren eigenen Interessen nach und arbeite viel. Er kümmere sich meist um S._______ und koche auch für ihn, wenn B._______ arbeite. Er arbeite tageweise in einem Restaurant und besuche einen Deutsch-Kurs. Zu X._______ und Y._______ pflege er fast täglich per Internet Kontakt. Der Diebstahl sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, er verstehe selber nicht, wie er das habe machen können. F. B._______ beantwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen des Bundesamtes (vgl. BFM act. 27 f.). Ihr Ex-Ehemann sei nach seiner Rückkehr im August 2009 bei ihr eingezogen. Sie habe mit ihm eine Untermietvereinbarung getroffen. Er unternehme viel mit S._______ und sei ein zärtlicher und liebevoller Vater. G. Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2011 für nichtig, nachdem der Heimatkanton Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 32 u. 34). Zur Begründung hob das Bundesamt den zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Die Ehe habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung am 5. April 2006 während 6 Jahren bestanden. Danach seien bis zur Scheidung noch gut 20 Monate resp. bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung am 1. März 2007 ca. 11 Monate vergangen. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehevorbereitungszeit mit der schweizerischen Ehefrau intimen Kontakt mit einer anderen Frau gepflegt (Heirat im April 2000, Geburt der Tochter X._______ im September 2000). Die Existenz dieses ausserehelichen Kindes habe die Ehefrau als Scheidungsgrund genannt. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden habe der Beschwerdeführer dieses Kind verschwiegen. Bei seinen Aufenthalten in der Heimat habe er mit A._______ zusammengelebt. Die Ex-Ehefrau habe sodann ein Ereignis häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2004 als Scheidungsgrund erwähnt. Der Diebstahl vom März 2007 sei Folge einer Ehezerrüttung und nicht deren Auslöser gewesen. Die Ehegatten hätten schon bei der Unterzeichnung der Erklärung Zweifel an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe haben müssen. Der Beschwerdeführer habe auch seine mehrmonatigen Auslandabwesenheiten verschwiegen. Er halte sich primär aus Erwerbsgründen in der Schweiz auf. Zwar betone er, dass er sich hier integrieren und ein guter Vater für S._______ sein wolle. Er pflege aber praktisch täglich Kontakt mit den Kindern in seiner Heimat und besitze dort ein Haus, in dem diese mit ihrer Mutter lebten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wie behauptet dauernd in der Schweiz bleiben werde. H. Mit Beschwerde vom 6. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben. Er habe B._______ aus Liebe geheiratet. Sie hätten sich vor der Heirat bereits drei Jahre gekannt und seien in die Schweiz gekommen, weil es in der Dominikanischen Republik keine Arbeit mehr gegeben habe. B._______ habe ihn informiert, dass er den Schweizer Pass beantragen könne. Das Haus habe er gebaut, um später eine Sicherheit und eine Ferienwohnung zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er das Land nicht habe verlassen dürfen. Als er das Visum für die Schweiz beantragt habe, sei A._______ "halt auch schwanger geworden. Das heisse nicht, dass er B._______ nicht liebte. Im Moment seien sie in der Schweiz wieder zusammen und lebten wie ein Paar. Der Diebstahl sei ein Fehler gewesen und B._______ verständlicherweise sehr enttäuscht. Das meiste habe er ihr dann auch zurückbezahlt. Leider sei B._______ nicht umzustimmen gewesen, sie habe sofort die Scheidung eingereicht. Er bedaure dies sehr. Er sei integriert in der Schweiz, arbeite täglich, wolle nicht zurück in die Dominikanische Republik und bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben von B._______ vom 7. April 2011 führt diese aus, sie habe mit der Scheidung ihre Konsequenzen gezogen und bereue dies nicht. Trotzdem unterstütze sie ihren Ex-Ehemann bei seinem Vorhaben, den Schweizer Pass zu behalten. Er sei gut integriert, gehe seriös seiner Arbeit nach, bezahle für die Wohnung und für S._______. Er sei seit August 2009 ununterbrochen in der Schweiz und wolle nicht in sein Land zurück. Natürlich habe er Kontakt mit seiner Familie. Sein Haus sei fertig gestellt und seine Familie versorgt. Da ihr Ex-Ehemann und sie nicht mehr offiziell zusammen seien, könne sie die Situation akzeptieren und habe nun ein gutes Verhältnis zu A._______. Er wolle seine Familie nachziehen und eine eigene Wohnung mieten, damit er unabhängig sei, was sie begrüssen würde. Sie bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. Da er sich mittlerweile gut mache, habe sie ihre Meinung nach der Scheidung zu seinem Vorteil ändern müssen. I. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Diebstahl der Fr. 4'000.- von der Ex-Ehefrau habe möglicherweise deren definitive Scheidungsabsicht ausgelöst. Die Ehe sei aber bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen. Die Ex-Ehefrau habe in ihrem Scheidungsschreiben vom 26. März 2007 ein Gewaltereignis aus dem Jahr 2004 erwähnt und auf das aussereheliche Kind X._______ sowie eine mehrjährige Bekanntschaft des Ex-Ehemannes mit der Kindsmutter verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam gestellt. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren jährlich viele Monate nicht bei seiner Ehefrau, sondern in der Dominikanischen Republik mit seiner Geliebten gelebt, die ihm zwei Kinder geschenkt habe. All dies habe der Beschwerdeführer gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Aus der Erklärung der Ex-Ehefrau vom 7. April 2011 ergebe sich sodann, dass er seine dominikanische Familie in die Schweiz nachziehen wolle. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 27 u. Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 133 f.; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft spricht sodann insbesondere eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.1 sowie 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1 je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG beinhalten - neben materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 5 ff.) - formelle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber innert acht Jahren nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Diese am 1. März 2011 in Kraft getretene Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, zumal die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. AS 1952 1087) vor Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgelaufen war (vgl. für übergangsrechtliche Fragen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4). 4.2 Die Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (vgl. BFM act. 32). Die absolute achtjährige Frist und die relative zweijährige Frist wurden gewahrt (letztere konnte frühestens auf den Zeitpunkt des neuen Rechts zu laufen beginnen, vgl. BGE 134 V 353 E. 3.2 mit Hinweisen). Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt. 5. 5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung setzt mithin voraus, dass die Einbürgerung durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Notwendig ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3). 5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist. Freie Beweiswürdigung ist allerdings nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3). Der erforderliche Beweis gilt als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischer Vernunft getragenen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. Gygi, a.a.O., S. 279). 5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Die beteiligten Personen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Überdies dürfen die Behörden von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Die betroffene Person kann die Vermutung durch den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen beseitigen. Dafür genügt, dass sie Gründe anführt, die es plausibel erscheinen lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine stabile eheliche Gemeinschaft gelebt und diesbezüglich nicht gelogen wurde. Dies trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person überzeugend darlegen kann, dass sie im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.3; BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-221/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3 f.). 6. 6.1 Im Falle der erleich­terten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 13. Februar 2006 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 5. April 2006 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die um 14 Jahre ältere B._______ ca. im Jahr 1995 in der Dominikanischen Republik kennenlernte. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Am 22. Februar 2005, mithin noch vor Erreichen der erforderlichen fünfjährigen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 5. April 2006 eingebürgert. Knapp elf Monate später, am 1. März 2007, reiste er in sein Herkunftsland zurück. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. März / 3. April 2007, der bereits eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beilag, beantragten die Ehegatten rund ein Jahr nach der Einbürgerung die Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (rechtskräftig am 14. Januar 2008) geschieden. Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. 7. 7.1 Die Aufnahme bzw. das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt, grundsätzlich nicht vereinbar und gilt als bedeutendes Indiz gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 9.2 je mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer pflegte während der gesamten Ehedauer eine aussereheliche Beziehung mit der um 12 Jahre jüngeren A._______, mit der er zwei Kinder hat (X._______, geb. 2000, und Y._______, geb. 2008). Im Jahr 2000 begann er mit der Erstellung eines Hauses in L._______ in der Dominikanischen Republik, dessen unterer Stock seit dem Jahr 2004 von A._______ und den Kindern bewohnt wird. Seine Ex-Ehefrau erfuhr hiervon erst nach der Heirat (vgl. BFM act. 6 sowie Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hielt sich während der Ehe wiederholt über mehrere Monate hinweg in der Dominikanischen Republik auf, wobei er selbst einräumt, dass er bei diesen Aufenthalten jeweils mit A._______ zusammenlebte. Selbst als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam unterschriftlich erklärten, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben (wobei "I._______, 13. Februar 2006 als Ort und Datum genannt wurden), hielt er sich in Wahrheit bei seiner Parallelfamilie in der Dominikanischen Republik auf (vgl. BFM act. 24, Ziff. 12: "Im Jahre 2005 bin ich am 18. November in die R.D. abgeflogen mit dem Grund [...] an dem Haus weiterzuarbeiten. Im Jahre 2006 kam ich am 24. Mai wieder in die Schweiz [...]. ). Ebenfalls gemäss seinen eigenen Ausführungen lebte der Beschwerdeführer von März 2007 an bis zu seiner erneuten Rückkehr in die Schweiz im August 2009 wiederum bei seiner dominikanischen Familie in L._______ (vgl. BFM act. 24). 7.3 Der Beschwerdeführer unterhielt mithin zweifellos während des gesamten Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete aussereheliche Beziehung und hatte mit A._______ eine eigentliche Parallelfamilie. Dies stellt klarerweise eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG dar. Nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer mit A._______ - jedenfalls gemäss eigenen Aussagen - nicht verheiratet war resp. dies weiterhin nicht ist (vgl. BFM act. 24: "Ich habe mit Frau A._______ zusammengelebt. In der RD ist es so üblich, sobald man zusammenlebt, redet man von verheiratetsein sowie BFM act. 26: "A._______ hat die Namen ihrer Eltern. Der Papa heisst G._______ und die Mama F._______, daher den Namen G._______ - F._______ ). Hätte die Vorinstanz von der ausserehelichen Beziehung, aus der bereits ein Kind hervorgegangen war, und den mehrfachen längerfristigen Auslandabwesenheiten gewusst, wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht erleichtert eingebürgert worden, verlangt doch Art. 27 Abs. 1 BüG hierfür, dass eine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne einer tatsächlichen und zukunftsgerichteten Lebensgemeinschaft besteht (s. vorne, E. 3.2), und zudem, dass der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt. Der Beschwerdeführer war darüber informiert worden, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung während dem Einbürgerungsverfahren erfüllt sein müssen, und hätte die Behörden gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber informieren müssen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2). Dies tat er indes nicht, sondern verheimlichte stattdessen die aussereheliche Beziehung und die langen Auslandabwesenheiten. Zudem gab er im Einbürgerungsgesuch fälschlicherweise an, keine unverheirateten ausländischen Kinder unter 18 Jahren zu haben. Auf diese Weise hat sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BüG). 8. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wecken keine Zweifel an der Feststellung, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft bestand. Wohl war der vom Beschwerdeführer eingestandene Diebstahl von Fr. 4'000.- vor der Abreise in die Heimat anfangs März 2007 für B._______ das Ereignis, welches ihr "Vertrauen endgültig zerstörte (vgl. BFM act. 12). Dieser Diebstahl war freilich nicht der erste krasse Vertrauensbruch seitens des Beschwerdeführers. Viel eher handelte es sich um den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Aufgrund der dominikanischen Parallelfamilie und der regelmässigen längerfristigen Aufenthalte bei dieser bestand während dem Einbürgerungsverfahren keine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau. Hierüber musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein. Im Übrigen erwähnte die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben an das Kantonsgericht N.________ vom 26. März 2007 (vgl. BFM act. 12) den Diebstahl nicht an erster Stelle. Zuvor benannte sie ausdrücklich als Scheidungsgrund, dass sie vom Beschwerdeführer im Sommer 2004 geschlagen worden sei (was dieser nicht bestreitet) und von der dominikanischen Parallelfamilie erfahren habe. Sie behauptete damals sogar, der Beschwerdeführer sei "offensichtlich nur hier arbeiten gekommen wegen dem Geld und wegen dem CH-Pass . Ob dies zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe B._______ aus Liebe geheiratet und A._______ sei "halt auch schwanger geworden , was bei "uns Dominikanern nicht ungewöhnlich sei. Unterdessen habe B._______ dies akzeptiert, sie seien im Moment wieder zusammen und lebten "wie ein Paar . Er bereue den Diebstahl und habe das Geld grösstenteils zurückbezahlt. Auch wenn man dieser Sachdarstellung Glauben schenkt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden getäuscht hat. Im Übrigen weist B._______ in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 zwar darauf hin, dass ihr Ex-Ehegatte sich positiv verändert habe. Sie betont jedoch, dass sie die Scheidung nicht bereue und er seine Familie nachziehen lassen und eine eigene Wohnung mieten wolle. Diese Stellungnahme verstärkt den aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers entstandenen Eindruck, dass für ihn die Parallelbeziehung seit längerer Zeit - womöglich bereits vor der Heirat im April 2000, sicher aber während dem Einbürgerungsverfahren - von primärer Bedeutung war. 8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liesse sich die Grundlage der Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung bestanden hat, auch widerlegen, indem aus späteren Umständen Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ex-Ehefrau ihm verziehen habe, er wieder bei ihr wohne und ein guter Vater für S._______ sei. Dies mag - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - zutreffen. Auch daraus lässt sich indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, was im vorliegenden Verfahren relevant wäre. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Ehe mit B._______ und im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit ihr (s. vorne, E. 3.2) erleichtert eingebürgert. Dass er heute wieder in Untermiete bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und offenbar seine Vaterrolle gegenüber seinem Sohn S._______ wahrnimmt, ändert nichts daran, dass die Ehe mit B._______ im relevanten Zeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war und denn auch relativ kurze Zeit nach der Einbürgerung geschieden wurde, was B._______ erklärtermassen nicht bereut (vgl. Sachverhalt Bst. H). 9. 9.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflicht­gemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht indessen davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bringt keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuweichen. Gegen eine Ausnahme sprechen namentlich die dominikanische Parallelfamilie und die wiederholten langen Aufenthalte bei dieser (zuletzt von März 2007 bis August 2009). Dass der Beschwerdeführer seit August 2009 wieder in der Schweiz lebt und gemäss seinen eigenen Angaben und denjenigen seiner Ex-Ehefrau hier gut integriert ist, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er lebe mit B._______ wieder zusammen "wie ein Paar . Diese stellt jedoch in der Eingabe vom 7. April 2011 klar, dass sie die Scheidung nicht bereue und er via Internet regen Kontakt mit seiner Familie pflege, welche er in die Schweiz nachziehen wolle. Es ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen, ob sich im Rahmen der Ermessensausübung der Verzicht auf eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte mit der Begründung, die Ex-Ehegatten hätten wieder zueinander gefunden (vgl. in diesem Kontext das Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen (betreffend seine dominikanische Parallelfamilie, die langen Auslandaufenthalte und die Stabilität der Ehe) erschlichen hat. Die Vorinstanz hat demnach die Einbürgerung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG zu Recht nichtig erklärt und dabei auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 11. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 41 Abs. 3 BüG verfügt, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein solcher Bürgerrechtserwerb stattgefunden hätte (vgl. diesbezüglich Art. 1 Abs. 2 BüG). Auch wenn dies so wäre, hätte die Vorinstanz rechtmässig entschieden, zumal einerseits das Bürgerrecht des Sohnes S._______ von der Nichtigerklärung nicht betroffen ist und andererseits die dominikanische Parallelfamilie des Beschwerdeführers keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3; Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration > Themen > Schweizer Bürgerrecht/Einbür­gerung > Handbuch Bürgerrecht > Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht am 19. Februar 2013). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration und Personenstand, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: