Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelangte im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 7. Februar 2000 lehnte die zuständige Instanz den Asylantrag ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Ab Ende August 2000 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Am 4. Dezember 2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo mit der Schweizerbürgerin Y._______ (geb. 1984). Gestützt auf diese Eheschliessung gelangte er im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 13. März 2003 in die Schweiz und wurde ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Februar 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Unterentfelden. D. In einem Schreiben vom 13. Juli 2009 gelangte die Sektion Bürgerrecht und Personenstand innerhalb des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an die Vorinstanz, informierte darüber, dass der Beschwerdeführer im September 2008 geschieden worden sei und er sich am 29. April 2009 im Kosovo erneut verheiratet habe. In Bezug auf letzteren Umstand wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Vertretung in Pristina vom 22. Juni 2009 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass diese mit dem Familiennachzugsgesuch der neuen Ehefrau des Beschwerdeführers, der 1986 geborenen kosovarischen Staatsbürgerin Z._______ befasst war und dabei Auffälligkeiten festgestellt haben will, auf die an anderer Stelle zurückzukommen sein wird. E. In einem Schreiben vom 22. Juni 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass angesichts der raschen Scheidung nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts erwogen werde, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Das eingeschrieben versendete Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Gestützt auf eine Ermächtigungserklärung der geschiedenen Ehefrau nahm die Vorinstanz anschliessend Einsicht in die Akten aus dem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und am 26. August 2010 richtete sie einen Fragekatalog an die geschiedene Ehefrau, den diese Ende September 2010 ausgefüllt retournierte. Am 4. August 2011 gelangte die Vorinstanz mit einem Fragekatalog an den Beschwerdeführer, den dieser nach Mandatierung eines Rechtsvertreters und Einsichtnahme in die Verfahrensakten am 3. Oktober 2011 schriftlich beantwortete. In einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2011 begründete die Vorinstanz ihre Annahme, wonach er das Bürgerrecht erschlichen habe und gab ihm Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Eine solche reichte der Betroffene über seinen Rechtsvertreter am 21. Dezember 2011 ein. Am 17. Januar 2012 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt darin sinngemäss um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2012 Abweisung der Beschwerde. I. In einer Replik vom 22. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung fest. J. Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sein Mandat infolge beruflicher Neuorientierung mit sofortiger Wirkung niederlege. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
E. 6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist in Abs. 1bis wurden gewahrt.
E. 7.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die Aktenlage wie folgt dar: Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen und er zur Ausreise verpflichtet worden war, heiratete der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 im Kosovo eine Schweizer Bürgerin und kam so im März 2003 doch noch zu einem Anwesenheitsrecht. Am 6. Februar 2006 beantragte er die erleichterte Einbürgerung. Am 20. Februar 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 13. März 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Nach eigenen Angaben im März 2008 trennten sich die Ehegatten und am 7. Mai 2008 stellten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 8. September 2008 wurde die Ehe geschieden. Rund ein halbes Jahr später, am 29. April 2009, verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo von neuem, diesmal mit einer 1986 geborenen Frau aus seinem angestammten Kulturkreis.
E. 7.2 Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere der kurze Zeitraum von ca. 12 Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und faktischer Trennung sowie die rasche Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens kaum zwei Monate später - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
E. 7.3.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 3. Oktober und 21. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer einwenden, er habe mit seiner schweizerischen Ehefrau bis über den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens hinaus eine sehr harmonische Ehe geführt. Auslöser für den später eingetretenen raschen Zerfall der Beziehung seien Unstimmigkeiten gewesen, die sich während eines einwöchigen Ferienaufenthalts in Tunesien im Sommer 2007 zugetragen hätten. Seine Ehefrau habe während praktisch der ganzen Woche unter Übelkeit und Bauchschmerzen gelitten und das Bett nicht verlassen. Er selbst sei mit dieser Situation überfordert gewesen und habe die Anzeichen nicht richtig gedeutet. Er habe sich wegen dieser vermeintlichen Lappalie die Ferien nicht verderben lassen wollen und habe deshalb gegen den Willen der Ehefrau auf gemeinsamen Aktivitäten bestanden. Die Ehefrau ihrerseits habe sich respektlos behandelt und ungeliebt gefühlt. Er habe sich zwar noch entschuldigt und einen Arzt organisiert. Sein vorgängiges Verhalten habe sich aber im Nachhinein als einschneidendes Ereignis erwiesen, indem seine Ehefrau das Vertrauen in ihn nicht mehr zurückerlangt habe und die Liebe nach und nach erloschen sei. Es sei ein schleichender Prozess gewesen, der sich seit diesen verhängnisvollen Ferien in Tunesien immer weiter konkretisiert und schliesslich zur Trennung geführt habe. Was die Ehefrau vorher sympathisch und interessant empfunden habe - wie beispielsweise die unterschiedliche Kultur und Religion - sei immer mehr zur unüberwindbaren Hürde geworden. Die Initiative zur Trennung sei von der Ehefrau ausgegangen. Er sei von ihrem Wunsch nach Scheidung zwar sehr überrascht gewesen, habe aber zugestimmt, weil er in seinem Stolz tief verletzt worden sei.
E. 7.3.2 In ihrer schon ein Jahr zuvor (Ende September 2010) abgegebenen schriftlichen Stellungnahme hatte sich auch die geschiedene Ehefrau dahingehend geäussert, dass ihre Ehe bis nach der erleichterten Einbürgerung ihres Mannes stabil gewesen sei. Die Beziehung sei bis etwa ein Jahr vor der Scheidung gut verlaufen, bzw. ab diesem Zeitpunkt seien Schwierigkeiten aufgetreten (Antworten auf Fragen 2.a und 2.b). Hintergrund dieser Schwierigkeiten seien "Religion" und "Verständnis" (recte wohl "fehlendes Verständnis") für ihre Vergangenheit gewesen. In Bezug auf die Entwicklung der Beziehung nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens äusserte sich die geschiedene Ehefrau nicht widerspruchsfrei. So hielt sie auf eine erste Frage, was nach der Einbürgerung geschehen sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe, fest, es sei nichts passiert; sie hätten nur gemerkt, dass ihre Religionen zu verschieden seien (Frage und Antwort Nr. 6). Auf die nachfolgende Frage, ob es ein Ereignis gebe, das kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden habe und fähig gewesen sei, ihre Ehe innert kurzer Zeit zu zerstören, erwähnte die geschiedene Ehefrau den Ferienaufenthalt im Sommer 2007 in Tunesien. Sie sei dort sehr krank geworden und habe das Hotelzimmer nicht mehr verlassen können. Der Beschwerdeführer habe kein Verständnis gezeigt und mit ihr einen Ausflug machen wollen. Dieser Tag sei sehr schlimm gewesen und sie habe in diesem Moment nur Hass verspürt (Frage und Antwort Nr. 7). Zur achten Frage schliesslich, von wem der Trennungswunsch ausgegangen sei, vermerkte die geschiedene Ehefrau: "Zuerst von mir und nach einem langen Gespräch dann von uns beiden".
E. 7.4 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung planmässig darauf hingewirkt, die Ehe zu zerstören. Das manifestiere sich in seinem rücksichtslosen Verhalten während des Ferienaufenthalts in Tunesien, aber auch in der Unterlassung jeglichen Versuchs, die Ehe später noch zu retten. Von diesem planmässigen Vorgehen habe die Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens noch nichts wissen können. In ihrer subjektiven Wahrnehmung sei sie davon ausgegangen, ihre Ehe sei stabil.
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz insofern, als im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht von einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte. Dass - wie die Vorinstanz annimmt - es zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer einseitig am Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe gefehlt und er den Ferienaufenthalt im Sommer 2007 bewusst zum Anlass genommen haben soll, um seine Ehefrau auf eine vordergründig wohlgemeinte Art zu bedrängen und dadurch die eheliche Gemeinschaft nachhaltig zu destabilisieren, erscheint allerdings als fraglich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten vielmehr zum Schluss, dass die Ehe entgegen der Behauptung der Beteiligten schon früher belastet gewesen sein muss und dem Ereignis während des Ferienaufenthalts in Tunesien zwar gewisse Bedeutung beigemessen werden kann, allerdings nicht im Sinne der geltend gemachten abrupt ausgelösten Destabilisierung einer zuvor während 4 ½ Jahren gelebten intakten ehelichen Beziehung, sondern vielmehr im Sinne einer in Erinnerung gebliebenen Meinungsverschiedenheit, wie sie in jeder Ehe auftreten kann und normalerweise zu verkraften ist; hier aber von der Ehefrau vor dem Hintergrund einer bereits belasteten Beziehung besonders empfunden wurde.
E. 7.5.2 Die Annahme einer bereits zuvor bestandenen Zerrüttung scheint umso mehr berechtigt, als in auffallender Weise weder der Beschwerdeführer noch seine geschiedene Ehefrau in ihren Stellungnahmen näher auf die konkreten Umstände der Ereignisse während der Ferien in Tunesien einging. Immerhin spricht die geschiedene Ehefrau in ihrer mehrfach erwähnten schriftlichen Stellungnahme davon, dass der Beschwerdeführer kein Verständnis für ihre Situation gehabt habe und "einen Ausflug" habe machen wollen. "Dieser Tag" sei für sie sehr schlimm gewesen. Sie habe "in diesem Moment" nur Hass empfunden. Die Formulierungen lassen darauf schliessen, dass es sich um einen isolierten, einmaligen Anlass handelte, der zu einem Disput führte. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer noch vor Ort für sein Drängen entschuldigt und einen Arzt gerufen haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sein Fehlverhalten Auslöser für eine Entfremdung gewesen sein soll, die eine zuvor intakte Ehe innert knapp neun Monaten zu Fall brachte.
E. 7.5.3 Oberflächlich blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau zur Entwicklung der ehelichen Beziehung nach den Ereignissen während der Ferien in Tunesien. Der Beschwerdeführer äusserte dazu nur, dass von der Ehefrau danach vieles, was sie zuvor als bereichernd empfunden habe - wie die unterschiedliche Kultur und Religion - als Problem wahrgenommen worden sei (Stellungnahme vom 3. Oktober 2011, Ziff. 2). Ihr Wunsch nach Trennung sei für ihn überraschend gekommen, er habe sich dem aber aus einem Gefühl verletzten Stolzes heraus nicht widersetzt (a.a.O., Ziff. 6). Die geschiedene Ehefrau vermerkte dazu in ihrer schriftlichen Aussage, der Wunsch nach Trennung sei von ihr ausgegangen und nach einem langen Gespräch vom Beschwerdeführer mitgetragen worden. Dass eine zuvor während mehr als vier Jahren gelebte intakte Beziehung auf diese Weise - innert knapp neun Monaten und ohne den geringsten Versuch einer Rettung - aufgegeben wird, ist nicht nachvollziehbar, auch nicht, wenn beim Beschwerdeführer verletzter Stolz mitgespielt haben soll.
E. 7.6 Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung und dem Familiennachzug sind durchaus Auffälligkeiten festzustellen, die - nebst der vorzeitigen Einleitung des Einbürgerungsverfahrens - als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Vermutungsbasis dienen können, wonach die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt war. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer sich im April 2009 und damit nur gut ein halbes Jahr nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau erneut verheiratete, diesmal mit einer Frau aus seinem Kulturkreis. Fakt ist auch, dass die neue Ehefrau gemäss Feststellung der Schweizerischen Vertretung in Pristina Ende Februar 2009 angegeben habe, seit einem Jahr mit dem Beschwerdeführer verlobt gewesen zu sein; die Verlobung demnach in den Zeitraum der Trennung von der Schweizer Ehefrau fiel. Das solchermassen rasche Auflösen einer bestehenden und Eingehen einer neuen Beziehung lässt sich weder mit kulturell bedingten Eigenheiten (Ehe als zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft) noch mit dem Umstand erklären, dass die heutige Ehe von nahen Angehörigen arrangiert worden sein soll.
E. 7.7 Schliesslich kann die Richtigkeit der Vermutungsbasis entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht mit dem Umstand in Frage gestellt werden, dass im Sommer 2007 überhaupt noch gemeinsame Ferien stattfanden. Solches Verhalten lässt zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschliessen, dass die Eheleute schon heillos zerstritten sind, vermag aber darüber hinaus nichts über die Qualität und den Zustand einer Ehe auszusagen. Gemeinsame Ferien können gerade auch Ausfluss von Bemühungen sein, eine bereits belastete Beziehung wieder zu festigen.
E. 8 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, sind keine ersichtlich.
E. 9 Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...]) - Departement Volkswirtschaft und Inneres Kanton Aargau, Abteilung Register und Personenstand, Bürgerrechtsdienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1083/2012 Urteil vom 21. Juli 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelangte im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 7. Februar 2000 lehnte die zuständige Instanz den Asylantrag ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Ab Ende August 2000 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Am 4. Dezember 2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo mit der Schweizerbürgerin Y._______ (geb. 1984). Gestützt auf diese Eheschliessung gelangte er im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 13. März 2003 in die Schweiz und wurde ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Februar 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Unterentfelden. D. In einem Schreiben vom 13. Juli 2009 gelangte die Sektion Bürgerrecht und Personenstand innerhalb des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an die Vorinstanz, informierte darüber, dass der Beschwerdeführer im September 2008 geschieden worden sei und er sich am 29. April 2009 im Kosovo erneut verheiratet habe. In Bezug auf letzteren Umstand wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Vertretung in Pristina vom 22. Juni 2009 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass diese mit dem Familiennachzugsgesuch der neuen Ehefrau des Beschwerdeführers, der 1986 geborenen kosovarischen Staatsbürgerin Z._______ befasst war und dabei Auffälligkeiten festgestellt haben will, auf die an anderer Stelle zurückzukommen sein wird. E. In einem Schreiben vom 22. Juni 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass angesichts der raschen Scheidung nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts erwogen werde, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Das eingeschrieben versendete Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Gestützt auf eine Ermächtigungserklärung der geschiedenen Ehefrau nahm die Vorinstanz anschliessend Einsicht in die Akten aus dem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und am 26. August 2010 richtete sie einen Fragekatalog an die geschiedene Ehefrau, den diese Ende September 2010 ausgefüllt retournierte. Am 4. August 2011 gelangte die Vorinstanz mit einem Fragekatalog an den Beschwerdeführer, den dieser nach Mandatierung eines Rechtsvertreters und Einsichtnahme in die Verfahrensakten am 3. Oktober 2011 schriftlich beantwortete. In einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2011 begründete die Vorinstanz ihre Annahme, wonach er das Bürgerrecht erschlichen habe und gab ihm Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Eine solche reichte der Betroffene über seinen Rechtsvertreter am 21. Dezember 2011 ein. Am 17. Januar 2012 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt darin sinngemäss um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchen. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2012 Abweisung der Beschwerde. I. In einer Replik vom 22. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung fest. J. Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sein Mandat infolge beruflicher Neuorientierung mit sofortiger Wirkung niederlege. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013). 6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist in Abs. 1bis wurden gewahrt. 7. 7.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die Aktenlage wie folgt dar: Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen und er zur Ausreise verpflichtet worden war, heiratete der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 im Kosovo eine Schweizer Bürgerin und kam so im März 2003 doch noch zu einem Anwesenheitsrecht. Am 6. Februar 2006 beantragte er die erleichterte Einbürgerung. Am 20. Februar 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 13. März 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Nach eigenen Angaben im März 2008 trennten sich die Ehegatten und am 7. Mai 2008 stellten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 8. September 2008 wurde die Ehe geschieden. Rund ein halbes Jahr später, am 29. April 2009, verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo von neuem, diesmal mit einer 1986 geborenen Frau aus seinem angestammten Kulturkreis. 7.2 Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere der kurze Zeitraum von ca. 12 Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und faktischer Trennung sowie die rasche Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens kaum zwei Monate später - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen. 7.3 7.3.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 3. Oktober und 21. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer einwenden, er habe mit seiner schweizerischen Ehefrau bis über den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens hinaus eine sehr harmonische Ehe geführt. Auslöser für den später eingetretenen raschen Zerfall der Beziehung seien Unstimmigkeiten gewesen, die sich während eines einwöchigen Ferienaufenthalts in Tunesien im Sommer 2007 zugetragen hätten. Seine Ehefrau habe während praktisch der ganzen Woche unter Übelkeit und Bauchschmerzen gelitten und das Bett nicht verlassen. Er selbst sei mit dieser Situation überfordert gewesen und habe die Anzeichen nicht richtig gedeutet. Er habe sich wegen dieser vermeintlichen Lappalie die Ferien nicht verderben lassen wollen und habe deshalb gegen den Willen der Ehefrau auf gemeinsamen Aktivitäten bestanden. Die Ehefrau ihrerseits habe sich respektlos behandelt und ungeliebt gefühlt. Er habe sich zwar noch entschuldigt und einen Arzt organisiert. Sein vorgängiges Verhalten habe sich aber im Nachhinein als einschneidendes Ereignis erwiesen, indem seine Ehefrau das Vertrauen in ihn nicht mehr zurückerlangt habe und die Liebe nach und nach erloschen sei. Es sei ein schleichender Prozess gewesen, der sich seit diesen verhängnisvollen Ferien in Tunesien immer weiter konkretisiert und schliesslich zur Trennung geführt habe. Was die Ehefrau vorher sympathisch und interessant empfunden habe - wie beispielsweise die unterschiedliche Kultur und Religion - sei immer mehr zur unüberwindbaren Hürde geworden. Die Initiative zur Trennung sei von der Ehefrau ausgegangen. Er sei von ihrem Wunsch nach Scheidung zwar sehr überrascht gewesen, habe aber zugestimmt, weil er in seinem Stolz tief verletzt worden sei. 7.3.2 In ihrer schon ein Jahr zuvor (Ende September 2010) abgegebenen schriftlichen Stellungnahme hatte sich auch die geschiedene Ehefrau dahingehend geäussert, dass ihre Ehe bis nach der erleichterten Einbürgerung ihres Mannes stabil gewesen sei. Die Beziehung sei bis etwa ein Jahr vor der Scheidung gut verlaufen, bzw. ab diesem Zeitpunkt seien Schwierigkeiten aufgetreten (Antworten auf Fragen 2.a und 2.b). Hintergrund dieser Schwierigkeiten seien "Religion" und "Verständnis" (recte wohl "fehlendes Verständnis") für ihre Vergangenheit gewesen. In Bezug auf die Entwicklung der Beziehung nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens äusserte sich die geschiedene Ehefrau nicht widerspruchsfrei. So hielt sie auf eine erste Frage, was nach der Einbürgerung geschehen sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe, fest, es sei nichts passiert; sie hätten nur gemerkt, dass ihre Religionen zu verschieden seien (Frage und Antwort Nr. 6). Auf die nachfolgende Frage, ob es ein Ereignis gebe, das kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden habe und fähig gewesen sei, ihre Ehe innert kurzer Zeit zu zerstören, erwähnte die geschiedene Ehefrau den Ferienaufenthalt im Sommer 2007 in Tunesien. Sie sei dort sehr krank geworden und habe das Hotelzimmer nicht mehr verlassen können. Der Beschwerdeführer habe kein Verständnis gezeigt und mit ihr einen Ausflug machen wollen. Dieser Tag sei sehr schlimm gewesen und sie habe in diesem Moment nur Hass verspürt (Frage und Antwort Nr. 7). Zur achten Frage schliesslich, von wem der Trennungswunsch ausgegangen sei, vermerkte die geschiedene Ehefrau: "Zuerst von mir und nach einem langen Gespräch dann von uns beiden". 7.4 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung planmässig darauf hingewirkt, die Ehe zu zerstören. Das manifestiere sich in seinem rücksichtslosen Verhalten während des Ferienaufenthalts in Tunesien, aber auch in der Unterlassung jeglichen Versuchs, die Ehe später noch zu retten. Von diesem planmässigen Vorgehen habe die Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens noch nichts wissen können. In ihrer subjektiven Wahrnehmung sei sie davon ausgegangen, ihre Ehe sei stabil. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz insofern, als im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht von einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte. Dass - wie die Vorinstanz annimmt - es zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer einseitig am Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe gefehlt und er den Ferienaufenthalt im Sommer 2007 bewusst zum Anlass genommen haben soll, um seine Ehefrau auf eine vordergründig wohlgemeinte Art zu bedrängen und dadurch die eheliche Gemeinschaft nachhaltig zu destabilisieren, erscheint allerdings als fraglich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten vielmehr zum Schluss, dass die Ehe entgegen der Behauptung der Beteiligten schon früher belastet gewesen sein muss und dem Ereignis während des Ferienaufenthalts in Tunesien zwar gewisse Bedeutung beigemessen werden kann, allerdings nicht im Sinne der geltend gemachten abrupt ausgelösten Destabilisierung einer zuvor während 4 ½ Jahren gelebten intakten ehelichen Beziehung, sondern vielmehr im Sinne einer in Erinnerung gebliebenen Meinungsverschiedenheit, wie sie in jeder Ehe auftreten kann und normalerweise zu verkraften ist; hier aber von der Ehefrau vor dem Hintergrund einer bereits belasteten Beziehung besonders empfunden wurde. 7.5.2 Die Annahme einer bereits zuvor bestandenen Zerrüttung scheint umso mehr berechtigt, als in auffallender Weise weder der Beschwerdeführer noch seine geschiedene Ehefrau in ihren Stellungnahmen näher auf die konkreten Umstände der Ereignisse während der Ferien in Tunesien einging. Immerhin spricht die geschiedene Ehefrau in ihrer mehrfach erwähnten schriftlichen Stellungnahme davon, dass der Beschwerdeführer kein Verständnis für ihre Situation gehabt habe und "einen Ausflug" habe machen wollen. "Dieser Tag" sei für sie sehr schlimm gewesen. Sie habe "in diesem Moment" nur Hass empfunden. Die Formulierungen lassen darauf schliessen, dass es sich um einen isolierten, einmaligen Anlass handelte, der zu einem Disput führte. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer noch vor Ort für sein Drängen entschuldigt und einen Arzt gerufen haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sein Fehlverhalten Auslöser für eine Entfremdung gewesen sein soll, die eine zuvor intakte Ehe innert knapp neun Monaten zu Fall brachte. 7.5.3 Oberflächlich blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau zur Entwicklung der ehelichen Beziehung nach den Ereignissen während der Ferien in Tunesien. Der Beschwerdeführer äusserte dazu nur, dass von der Ehefrau danach vieles, was sie zuvor als bereichernd empfunden habe - wie die unterschiedliche Kultur und Religion - als Problem wahrgenommen worden sei (Stellungnahme vom 3. Oktober 2011, Ziff. 2). Ihr Wunsch nach Trennung sei für ihn überraschend gekommen, er habe sich dem aber aus einem Gefühl verletzten Stolzes heraus nicht widersetzt (a.a.O., Ziff. 6). Die geschiedene Ehefrau vermerkte dazu in ihrer schriftlichen Aussage, der Wunsch nach Trennung sei von ihr ausgegangen und nach einem langen Gespräch vom Beschwerdeführer mitgetragen worden. Dass eine zuvor während mehr als vier Jahren gelebte intakte Beziehung auf diese Weise - innert knapp neun Monaten und ohne den geringsten Versuch einer Rettung - aufgegeben wird, ist nicht nachvollziehbar, auch nicht, wenn beim Beschwerdeführer verletzter Stolz mitgespielt haben soll. 7.6 Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung und dem Familiennachzug sind durchaus Auffälligkeiten festzustellen, die - nebst der vorzeitigen Einleitung des Einbürgerungsverfahrens - als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Vermutungsbasis dienen können, wonach die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt war. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer sich im April 2009 und damit nur gut ein halbes Jahr nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau erneut verheiratete, diesmal mit einer Frau aus seinem Kulturkreis. Fakt ist auch, dass die neue Ehefrau gemäss Feststellung der Schweizerischen Vertretung in Pristina Ende Februar 2009 angegeben habe, seit einem Jahr mit dem Beschwerdeführer verlobt gewesen zu sein; die Verlobung demnach in den Zeitraum der Trennung von der Schweizer Ehefrau fiel. Das solchermassen rasche Auflösen einer bestehenden und Eingehen einer neuen Beziehung lässt sich weder mit kulturell bedingten Eigenheiten (Ehe als zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft) noch mit dem Umstand erklären, dass die heutige Ehe von nahen Angehörigen arrangiert worden sein soll. 7.7 Schliesslich kann die Richtigkeit der Vermutungsbasis entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht mit dem Umstand in Frage gestellt werden, dass im Sommer 2007 überhaupt noch gemeinsame Ferien stattfanden. Solches Verhalten lässt zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschliessen, dass die Eheleute schon heillos zerstritten sind, vermag aber darüber hinaus nichts über die Qualität und den Zustand einer Ehe auszusagen. Gemeinsame Ferien können gerade auch Ausfluss von Bemühungen sein, eine bereits belastete Beziehung wieder zu festigen. 8. Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, sind keine ersichtlich.
9. Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...])
- Departement Volkswirtschaft und Inneres Kanton Aargau, Abteilung Register und Personenstand, Bürgerrechtsdienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: