Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1976) gelangte im Dezember 1997 erstmals in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, das am 14. Mai 1998 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er vorübergehend in den Genuss der vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo gekommen war, wurde er am 26. Oktober 1999 aufgefordert, das Land bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen. Am 15. Juli 2000 meldete ihn die damalige Wohngemeinde als verschwunden. B. Am 23. September 2002 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Darauf trat das BFM am 11. Oktober 2002 nicht ein. Auf Beschwerde hin fällte am 22. November 2002 auch die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) einen Nichteintretensentscheid. Bereits zuvor, am 13. November 2002, war er in sein Heimatland ausgeschafft und mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt worden. Am 18. Dezember 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1975), welche er seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 im Kanton Bern kennengelernt hatte. Mitte August 2003 erhielt er vom Wohnkanton Bern daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Am 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 27. März 2009 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 9. April 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X._____/BE. D. Im März 2011 erfuhr das BFM über die Schweizer Botschaft in Pristina, dass der Beschwerdeführer seit anfangs September 2010 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehegattin geschieden war sowie dass er im Sommer 2010 eine Landsfrau kennengelernt und sich mit ihr am 31. Dezember 2010 in seiner Heimat verlobt hatte. Später brachte das Bundesamt aufgrund weiterer behördlicher Meldungen Näheres zur Trennung und Scheidung in Erfahrung und erhielt Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seine kosovarische Verlobte am 2. Dezember 2011 in Solothurn geheiratet hatte. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 1. Oktober 2012 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Regionalgerichts Y._____. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 12. und 22. März 2013 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 20. März 2013 bzw. 4. April 2013. Da sie an einer leichten geistigen Behinderung leidet, wurden die Antworten von ihrem Vorgesetzten, dem Geschäftsführer einer Werkstätte für Behinderte, verfasst und jeweils von beiden (der Auskunftsperson und dem Dokumentverfasser) unterzeichnet. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Parteivertreterin machte vom Äusserungsrecht am 14. Januar 2013 und 28. Februar 2013 Gebrauch. Am 27. Juni 2013 reichte sie eine abschliessende Stellungnahme ein. F. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 12. November 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 26. November 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, namentlich auch auf die aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder P._____ (geb. 21. Juli 2012) und Q._____ (geb. 30. Oktober 2013). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2014 stellt die Rechtsvertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Mandanten und dessen Kindern sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. J. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Mit Nachtrag vom 4. Juni 2014 reichte die Parteivertreterin Unterlagen zur finanziellen und beruflichen Situation ihres Mandanten nach. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die Parteivertreterin moniert in der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2014, wenn auch eher beiläufig, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung muteten textbausteinartig an. Ausserdem wirft sie der Vorinstanz mangelnde Sorgfalt vor, da in Ziff. 3 der entsprechenden Erwägungen (recte: in Ziff. 3 des Sachverhalts) plötzlich von einem Herrn Z._____ anstatt von ihrem Mandanten die Rede sei.
E. 3.2 Was die sinngemässe Rüge der zu pauschalen Begründung anbelangt, so sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f. und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; ferner BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM ziemlich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Textbausteinmässig daher kommen einzig die Erwägungsziffern 1 - 3, was jedoch unproblematisch erscheint, werden darin doch lediglich die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft rekapituliert. Der Betroffene war denn ohne weiteres in der Lage, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Soweit in diesem Zusammenhang argumentiert wird, die Vorinstanz habe lediglich die den Verdacht der Erschleichung des Bürgerrechts erhärtenden Elemente miteinbezogen, betrifft dies im Übrigen die materiell-rechtliche Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Bei der Falsch- bzw. Umbennung seines Namens wiederum handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, das keine generellen Rückschlüsse auf die vorinstanzliche Arbeitsweise zulässt und woraus ihm keinerlei Nachteile erwachsen sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
E. 4.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des BGer 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
E. 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
E. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund des zeitlichen Ereignisablaufes und der Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen sprächen nur schon die vorübergehende Trennung Ende Oktober 2009, die definitive Trennung per Ende Februar 2010 und die anschliessende rasche Umsetzung der Scheidungsabsicht. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die entsprechende tatsächliche Vermutung durch erhebliche Zweifel umzustürzen. Die geltend gemachten Gründe für die Trennung und Scheidung (Trauerverarbeitung nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, gesundheitliche Probleme der Ex-Ehefrau, Streitigkeiten wegen der grossen Arbeitspensen ihres damaligen Partners) hätten vielmehr schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt bestanden und könnten nicht als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse angesehen werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss einverlangter Todesbescheinigung nicht wie angegeben im Sommer 2009 sondern bereits am 26. Juli 2007 verstorben sei, schränke die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich ein. Auch ein Bemühen, die Ehe zu retten, werde kaum erkennbar. Ein planmässiges Verhalten des Beschwerdeführers manifestiere sich darüber hinaus in weiteren Verhaltensweisen. Schliesslich sei zu befürchten, dass er mit der heutigen Gattin seit längerem eine eheähnliche Beziehung gepflegt habe, was jedoch bestritten werde. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
E. 7.2 Die Rechtsvertreterin wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2014 im Wesentlichen ein, das Ehepaar habe während zehn Jahren eine gefestigte, auf Respekt und Liebe basierende Beziehung gepflegt und fast bis zur definitiven Trennung an deren Fortbestand geglaubt. Dass sich der feste Glaube an die Tragfähigkeit dieser Ehe im Nachhinein als Trugschluss entpuppt habe, sage nichts darüber aus, ob die Ehegatten im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht hätten und falls ja, ob dies bewusst geschehen sei. Indem sich die Vorinstanz lediglich auf eine ganze Kette von Vermutungen und Tatsachen stütze, nehme sie keine Beweisführung im eigentlichen Sinne vor und verletze dadurch die Gebote der korrekten Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung; insbesondere suche sie nicht nach Indizien und Belegen, welche für eine stabile Ehe sprächen. So werde in der angefochtenen Verfügung weder auf die besonderen Belastungen während der Beziehung (Trennung infolge Einreiseverbots, schwere Krankheit der Ehegattin) noch auf den Umstand eingegangen, dass die Auszeit in der Ehe im November 2009 bloss einen Monat gedauert habe. Danach hätten die Ehepartner nochmals drei Monate zusammengelebt. Wohl sei den beiden im Herbst jenes Jahres bewusst geworden, dass sie sich andauernd gestritten hätten. Die Erkenntnis zur definitiven Trennung habe sich indessen erst im Februar 2010 eingestellt, wobei die Ex-Gattin die treibende Kraft dahinter gewesen sei. Des Weiteren statuiere das Bürgerrecht kein Scheidungsverbot des eingebürgerten Ehegatten und Scheidungen seien heute alltäglich. Jedenfalls erfordere der Nachweis der Stabilität der Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht ein nachträgliches unerwartetes Ereignis. Ein solches gebe es vorliegend auch nicht. Das Ehepaar sei durch die schwere Krankheit der schweizerischen Ex-Ehefrau (u.a. Nierentransplantation) dermassen zusammengeschweisst worden, dass etwas anderes als das Zusammenleben in alle Zukunft nie in Betracht gekommen sei. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer durchlaufenen Asylverfahren mit anschliessendem Familiennachzug sowie zu dessen zweiter Ehe als spekulativ, deplatziert und willkürlich bezeichnet und es wird abschliessend hervorgehoben, dass Art. 41 BüG als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei, das BFM die Verhältnismässigkeit im Rahmen ihres Ermessensentscheides jedoch nicht pflichtgemäss geprüft habe.
E. 8.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung v.a. wegen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der von den Betroffenen vorgebrachten Scheidungsgründe als erfüllt.
E. 8.2 Die massgeblichen Vorkommnisse liefen wie folgt ab: Nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren (1997/98 bzw. 2002) heiratete der Beschwerdeführer rund einen Monat nach der Ausschaffung am 18. Dezember 2002 im Kosovo eine Schweizerin. Diese hatte er im Jahre 1999 - nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, aber vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist - im Kanton Bern kennengelernt. Der Anstoss sich zu vermählen, soll von beiden Parteien ausgegangen sein. Acht Monate nach der Heirat erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Die Schweizer Ehefrau ist sechzehn Monate älter als er und leidet an einer leichten geistigen Behinderung. Die Ehe, in deren Verlauf sich die gesundheitlich angeschlagene Ex-Gattin einer Nierentransplantation unterziehen musste, blieb kinderlos. Am 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 27. März 2009 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 9. April 2009 erleichtert eingebürgert. Aktenkundig ist ferner, dass die Eheleute sich Ende Oktober 2009 vorübergehend getrennt haben. Am 13. Oktober 2009 schloss der Beschwerdeführer per 1. November 2009 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Kanton Solothurn ab. Nach Darstellung der Parteien haben sie vom Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 nochmals im Kanton Bern zusammengewohnt und sich erst dann definitiv getrennt. Gemäss Scheidungsakten unterzeichneten sie im März 2010 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonvention) und reichten am 16. Juni 2010 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 30. August 2010 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 12. September 2010). Am 31. Dezember 2010 verlobte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer knapp drei Jahre jüngeren Landsfrau, welche er am 2. Dezember 2011 in Solothurn heiratete. Dieser Ehe entsprossen zwei Kinder.
E. 8.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 9. April 2009 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp sechs Jahre und vier Monate. Rund sechseinhalb Monate später haben sich die Eheleute erstmals getrennt. Bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers aus dem ehelichen Domizil und der umgehend erfolgten Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention verstrichen ab Einbürgerung ungefähr zehneinhalb Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung siebzehn Monate. Lediglich dreieinhalb Monate nach der Scheidung verlobte sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass er im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen Ehe lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 oder C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.).
E. 9 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Der Parteivertreterin ist beizupflichten, dass besagte Vermutung auch anders umgestossen werden kann, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahren nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 6.2 vorne).
E. 9.1 Als einen wichtigen Auslöser für das eheliche Zerwürfnis nannte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 14. Januar 2013 den überraschenden Tod seines Vater im Sommer 2009, was bei ihm grosse Trauer ausgelöst habe. Die Ex-Gattin habe dafür kein richtiges Verständnis aufgebracht. Aus dieser Situation heraus hätten sich unter den Ehepartnern immer häufiger Streitigkeiten zu manifestieren begonnen. Dies habe im November 2009 zur provisorischen und später dann zur definitiven Trennung geführt. Nachdem das BFM vom Beschwerdeführer einen Beleg für diesen Todesfall verlangt hatte, reichte er eine Todesbescheinigung nach. Daraus ging hervor, dass sein Vater nicht im Sommer 2009, sondern bereits am 26. Juli 2007 aufgrund eines Unfalles verstorben ist. Die Argumentation liess der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 28. Februar 2013 und 27. Juni 2013 entsprechend anpassen. Auch die geschiedene Ehefrau wies in ihren schriftlichen Antworten vom 20. März 2013 darauf hin, dass sie, wenn dieser Todesfall nicht gewesen wäre, nicht so viele Probleme zusammen gehabt hätten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, welche u.a. zur Trennung geführt haben sollen, offenkundig einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung anfingen. Die Stabilität der Ehe war als Folge besagter Belastung mithin bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die Äusserungen in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Januar 2013, wonach die deswegen immer häufigeren Streitereien unter den Ehegatten bald auch ein gewisses Mass an Unversöhnlichkeit in sich getragen hätten. Abgesehen davon leidet durch die Falschaussage zu jenem Todesfall auch die Glaubhaftigkeit der übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände stellen jedenfalls keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben können.
E. 9.2 Für das Scheitern der Ehe ursächlich waren laut Darstellung der früheren Gattin sodann die grossen Arbeitspensen des Beschwerdeführer. Er habe viel gearbeitet und sei deswegen oft weg gewesen; teilweise habe er auch am Samstag und Sonntag gearbeitet (vgl. ihre Antworten vom 20. März 2013 und 4. April 2013). Die Parteivertreterin bestätigte, dass ihr Mandant seine Arbeit seit jeher gerne mache und häufig Überstunden leiste; erstmals aufgegriffen wird dieser aus der Optik der schweizerischen Ex-Ehefrau zentrale Punkt für die Ehekrise von ihm freilich erst in den abschliessenden Bemerkungen vom 27. Juni 2013. Nichts desto trotz muss auch die Arbeitssituation auf Seiten des Beschwerdeführers ein Thema gewesen sein, das sich vor der erleichterten Einbürgerung bemerkbar machte, zumal die eingereichten Lohnabrechnungen schon ab November 2006 regelmässig Überstunden teilweise erheblichen Umfanges aufweisen. Dass Letzterer auch vor und nach dem Einbürgerungsverfahren sowie nach der Scheidung sehr oft am Arbeitsplatz anzutreffen war, ist nicht von Belang. Als massgeblich erscheint einzig, dass diese berufsbedingten Absenzen während des Einbürgerungsverfahrens nachweislich einen belastenden Faktor in seiner ersten Ehe darstellten. Analoges gilt hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der geschiedenen Ehefrau. Deren Nierenleiden wird allerdings nur vom Beschwerdeführer und bloss anfänglich als ein Auflösungsgrund genannt (siehe Stellungnahme vom 14. Januar 2013, wo davon die Rede ist, dass das Paar deswegen schwierige Phasen gekannt habe). Am schwerwiegendsten präsentierte sich der Gesundheitszustand der betreffenden Person gemäss den herangezogenen Akten denn zwischen 2003 und 2005 (Datum der Nierentransplantation: 6. April 2004). Die Probleme der (zeitlich) starken beruflichen Beanspruchung und der gesundheitlichen Handicaps vermögen das plötzliche Zerwürfnis in einer zuvor funktionierenden ehelichen Gemeinschaft somit nicht plausibel zu erklären.
E. 9.3 Des Weiteren wird von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene argumentiert, die Trennung der Eheleute im November 2009 sei vorübergehender Natur gewesen und sie hätten danach um den Fortbestand ihrer Ehe weitergekämpft. Wann genau die Haushaltsgemeinschaft endgültig aufgehoben wurde, spielt angesichts der vergleichsweise engen Ereignisabfolge - auch die definitive Trennung erfolgte wie erwähnt schon zehneinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung - kaum eine Rolle. Unabhängig davon sprechen überdies gewichtige Indizien gegen die Ernsthaftigkeit der angesprochenen Rettungsversuche. Hinzuweisen wäre etwa auf die Miete einer Wohnung in einem anderen Kanton per 1. November 2009, den Verzicht auf die Untervermietung dieser Wohnung während der Rückkehr des Beschwerdeführers ins eheliche Domizil und die Tatsache, dass die Parteien kurze Zeit nach dem angegebenen definitiven Trennungszeitpunkt (Ende Februar 2010) eine Scheidungskonvention unterzeichneten (von beiden datiert mit: "im März 2010"). In dieses Bild passen ausserdem die zügige Durchführung des Scheidungsverfahrens und die baldige Hinwendung des Beschwerdeführers zu einer Landsfrau, mit welcher er sich gerade mal dreieinhalb Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in seiner Heimat verlobte. Im Kontext der vorgetragenen Scheidungsgründe (siehe E. 9.1. und 9.2 vorstehend) sowie des raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung charakterisieren sich die Äusserungen der Eheleute, wonach sie ihrer Probleme erst im Herbst 2009 gewahr geworden, damals aber weiterhin von einem unerschütterlichen Glauben an die Zukunft der Ehe getragen gewesen seien, als blosse Schutzbehauptungen. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss.
E. 9.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass laut Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2014 angeblich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers die treibende Kraft hinter der Scheidung gewesen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.), was hier - wie dargelegt - nicht der Fall war. Die Einwände der Parteivertreterin sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass es sich um ein gemeinsames Scheidungsbegehren handelte, das wie die vom März 2010 datierende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auffallend rasch mit dem endgültigen Aus seiner ersten Ehe arrangiert. Dem Einwand wiederum, dass Scheidungen heutzutage häufig vorkämen, gilt es zu entgegnen, dass die Erteilung des Bürgerrechts sich nicht nach allfälligen Statistiken richtet (vgl. Urteile des BGer 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2, 1C_232/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6 oder 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5). Es bleibt daher bei der Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben.
E. 9.5 Einen Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefert darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Einbürgerungsgesuch zum frühestmöglichen Zeitpunkt einreichte (Aufenthaltsbewilligung gültig ab 11. Juli 2003, Gesucheinreichung am 15. Juli 2008; vgl. dazu wiederum Urteil 1C_220/2008 E. 5). Ein weiteres Element erblickt die Vorinstanz in der Erlangung eines Anwesenheitsrechts hierzulande dank sofortiger Heirat einer Schweizerin nach rechtskräftig abgeschlossenem zweitem Asylverfahren. Zudem verweist sie auf den seitens der Schweizerischen Vertretung in Pristina gehegten Verdacht, der Beschwerdeführer habe mit seiner jetzigen Ehefrau schon zuvor eine eheähnliche Beziehung gepflegt. Allerdings erlaubt die Aktenlage nicht, ihm in dieser Hinsicht zweckwidrige Absichten zu unterstellen. Andererseits stellen die beiden Aspekte auch keine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis dar. Ohnehin handelt es sich um Randargumente, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung weisen die zuvor aufgelisteten Indizien (siehe E. 9.1 - 9.4 hiervor) indessen allesamt darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers und der geschiedenen Gattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand.
E. 9.6 Als unbehelflich erweist sich schliesslich der Hinweis, die kurz bevorstehende absolute Verjährung hätte in die vorinstanzliche Interessenabwägung mit einfliessen müssen. Zum einen endet die absolute Verjährung hier erst im Frühjahr 2017, zum andern wird verkannt, dass Art. 41 Abs. 1bis BüG der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einzig einen zeitlichen Rahmen von acht Jahren setzt (siehe E. 5.1 und 5.2 vorstehend). Weitere im Zeitablauf gründende Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen können (siehe Urteil des BVGer C-2361/2010 vom 12. November 2012 E. 8.7 m.H.). Nach dem Gesagten hat das BFM weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder einseitig gewürdigt, noch das Gebot der korrekten Rechtsanwendung oder Beweisregeln verletzt.
E. 9.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
E. 10 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer fleissig und gemäss Nachtrag vom 4. Juni 2014 ein guter Steuerzahler ist sowie dass er sich während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).
E. 11 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung sind die beiden nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht den Kindern, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit, noch befinden sie sich mit gut zwei Jahren bzw. zehn Monaten in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration <http://www.bfm.admin.ch> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 28. August 2014). Die angefochtene Verfügung lässt sich somit auch diesbezüglich nicht beanstanden.
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Dispositiv Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern ad [...] (in Kopie) - das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-176/2014 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Colette Adam-Zaugg, Adam und Partner, Durrachstrasse 9, 4552 Derendingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1976) gelangte im Dezember 1997 erstmals in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, das am 14. Mai 1998 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er vorübergehend in den Genuss der vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo gekommen war, wurde er am 26. Oktober 1999 aufgefordert, das Land bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen. Am 15. Juli 2000 meldete ihn die damalige Wohngemeinde als verschwunden. B. Am 23. September 2002 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Darauf trat das BFM am 11. Oktober 2002 nicht ein. Auf Beschwerde hin fällte am 22. November 2002 auch die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) einen Nichteintretensentscheid. Bereits zuvor, am 13. November 2002, war er in sein Heimatland ausgeschafft und mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt worden. Am 18. Dezember 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1975), welche er seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 im Kanton Bern kennengelernt hatte. Mitte August 2003 erhielt er vom Wohnkanton Bern daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Am 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 27. März 2009 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 9. April 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X._____/BE. D. Im März 2011 erfuhr das BFM über die Schweizer Botschaft in Pristina, dass der Beschwerdeführer seit anfangs September 2010 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehegattin geschieden war sowie dass er im Sommer 2010 eine Landsfrau kennengelernt und sich mit ihr am 31. Dezember 2010 in seiner Heimat verlobt hatte. Später brachte das Bundesamt aufgrund weiterer behördlicher Meldungen Näheres zur Trennung und Scheidung in Erfahrung und erhielt Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seine kosovarische Verlobte am 2. Dezember 2011 in Solothurn geheiratet hatte. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 1. Oktober 2012 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Regionalgerichts Y._____. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 12. und 22. März 2013 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 20. März 2013 bzw. 4. April 2013. Da sie an einer leichten geistigen Behinderung leidet, wurden die Antworten von ihrem Vorgesetzten, dem Geschäftsführer einer Werkstätte für Behinderte, verfasst und jeweils von beiden (der Auskunftsperson und dem Dokumentverfasser) unterzeichnet. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Parteivertreterin machte vom Äusserungsrecht am 14. Januar 2013 und 28. Februar 2013 Gebrauch. Am 27. Juni 2013 reichte sie eine abschliessende Stellungnahme ein. F. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 12. November 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 26. November 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, namentlich auch auf die aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder P._____ (geb. 21. Juli 2012) und Q._____ (geb. 30. Oktober 2013). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2014 stellt die Rechtsvertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Mandanten und dessen Kindern sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. J. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Mit Nachtrag vom 4. Juni 2014 reichte die Parteivertreterin Unterlagen zur finanziellen und beruflichen Situation ihres Mandanten nach. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Parteivertreterin moniert in der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2014, wenn auch eher beiläufig, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung muteten textbausteinartig an. Ausserdem wirft sie der Vorinstanz mangelnde Sorgfalt vor, da in Ziff. 3 der entsprechenden Erwägungen (recte: in Ziff. 3 des Sachverhalts) plötzlich von einem Herrn Z._____ anstatt von ihrem Mandanten die Rede sei. 3.2 Was die sinngemässe Rüge der zu pauschalen Begründung anbelangt, so sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f. und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; ferner BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 In der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM ziemlich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Textbausteinmässig daher kommen einzig die Erwägungsziffern 1 - 3, was jedoch unproblematisch erscheint, werden darin doch lediglich die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft rekapituliert. Der Betroffene war denn ohne weiteres in der Lage, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Soweit in diesem Zusammenhang argumentiert wird, die Vorinstanz habe lediglich die den Verdacht der Erschleichung des Bürgerrechts erhärtenden Elemente miteinbezogen, betrifft dies im Übrigen die materiell-rechtliche Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Bei der Falsch- bzw. Umbennung seines Namens wiederum handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, das keine generellen Rückschlüsse auf die vorinstanzliche Arbeitsweise zulässt und woraus ihm keinerlei Nachteile erwachsen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 4.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des BGer 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013). 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt. 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund des zeitlichen Ereignisablaufes und der Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen sprächen nur schon die vorübergehende Trennung Ende Oktober 2009, die definitive Trennung per Ende Februar 2010 und die anschliessende rasche Umsetzung der Scheidungsabsicht. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die entsprechende tatsächliche Vermutung durch erhebliche Zweifel umzustürzen. Die geltend gemachten Gründe für die Trennung und Scheidung (Trauerverarbeitung nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, gesundheitliche Probleme der Ex-Ehefrau, Streitigkeiten wegen der grossen Arbeitspensen ihres damaligen Partners) hätten vielmehr schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt bestanden und könnten nicht als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse angesehen werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss einverlangter Todesbescheinigung nicht wie angegeben im Sommer 2009 sondern bereits am 26. Juli 2007 verstorben sei, schränke die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich ein. Auch ein Bemühen, die Ehe zu retten, werde kaum erkennbar. Ein planmässiges Verhalten des Beschwerdeführers manifestiere sich darüber hinaus in weiteren Verhaltensweisen. Schliesslich sei zu befürchten, dass er mit der heutigen Gattin seit längerem eine eheähnliche Beziehung gepflegt habe, was jedoch bestritten werde. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 7.2 Die Rechtsvertreterin wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2014 im Wesentlichen ein, das Ehepaar habe während zehn Jahren eine gefestigte, auf Respekt und Liebe basierende Beziehung gepflegt und fast bis zur definitiven Trennung an deren Fortbestand geglaubt. Dass sich der feste Glaube an die Tragfähigkeit dieser Ehe im Nachhinein als Trugschluss entpuppt habe, sage nichts darüber aus, ob die Ehegatten im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht hätten und falls ja, ob dies bewusst geschehen sei. Indem sich die Vorinstanz lediglich auf eine ganze Kette von Vermutungen und Tatsachen stütze, nehme sie keine Beweisführung im eigentlichen Sinne vor und verletze dadurch die Gebote der korrekten Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung; insbesondere suche sie nicht nach Indizien und Belegen, welche für eine stabile Ehe sprächen. So werde in der angefochtenen Verfügung weder auf die besonderen Belastungen während der Beziehung (Trennung infolge Einreiseverbots, schwere Krankheit der Ehegattin) noch auf den Umstand eingegangen, dass die Auszeit in der Ehe im November 2009 bloss einen Monat gedauert habe. Danach hätten die Ehepartner nochmals drei Monate zusammengelebt. Wohl sei den beiden im Herbst jenes Jahres bewusst geworden, dass sie sich andauernd gestritten hätten. Die Erkenntnis zur definitiven Trennung habe sich indessen erst im Februar 2010 eingestellt, wobei die Ex-Gattin die treibende Kraft dahinter gewesen sei. Des Weiteren statuiere das Bürgerrecht kein Scheidungsverbot des eingebürgerten Ehegatten und Scheidungen seien heute alltäglich. Jedenfalls erfordere der Nachweis der Stabilität der Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht ein nachträgliches unerwartetes Ereignis. Ein solches gebe es vorliegend auch nicht. Das Ehepaar sei durch die schwere Krankheit der schweizerischen Ex-Ehefrau (u.a. Nierentransplantation) dermassen zusammengeschweisst worden, dass etwas anderes als das Zusammenleben in alle Zukunft nie in Betracht gekommen sei. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer durchlaufenen Asylverfahren mit anschliessendem Familiennachzug sowie zu dessen zweiter Ehe als spekulativ, deplatziert und willkürlich bezeichnet und es wird abschliessend hervorgehoben, dass Art. 41 BüG als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei, das BFM die Verhältnismässigkeit im Rahmen ihres Ermessensentscheides jedoch nicht pflichtgemäss geprüft habe. 8. 8.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung v.a. wegen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der von den Betroffenen vorgebrachten Scheidungsgründe als erfüllt. 8.2 Die massgeblichen Vorkommnisse liefen wie folgt ab: Nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren (1997/98 bzw. 2002) heiratete der Beschwerdeführer rund einen Monat nach der Ausschaffung am 18. Dezember 2002 im Kosovo eine Schweizerin. Diese hatte er im Jahre 1999 - nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, aber vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist - im Kanton Bern kennengelernt. Der Anstoss sich zu vermählen, soll von beiden Parteien ausgegangen sein. Acht Monate nach der Heirat erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Die Schweizer Ehefrau ist sechzehn Monate älter als er und leidet an einer leichten geistigen Behinderung. Die Ehe, in deren Verlauf sich die gesundheitlich angeschlagene Ex-Gattin einer Nierentransplantation unterziehen musste, blieb kinderlos. Am 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 27. März 2009 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 9. April 2009 erleichtert eingebürgert. Aktenkundig ist ferner, dass die Eheleute sich Ende Oktober 2009 vorübergehend getrennt haben. Am 13. Oktober 2009 schloss der Beschwerdeführer per 1. November 2009 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Kanton Solothurn ab. Nach Darstellung der Parteien haben sie vom Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 nochmals im Kanton Bern zusammengewohnt und sich erst dann definitiv getrennt. Gemäss Scheidungsakten unterzeichneten sie im März 2010 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonvention) und reichten am 16. Juni 2010 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 30. August 2010 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 12. September 2010). Am 31. Dezember 2010 verlobte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer knapp drei Jahre jüngeren Landsfrau, welche er am 2. Dezember 2011 in Solothurn heiratete. Dieser Ehe entsprossen zwei Kinder. 8.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 9. April 2009 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp sechs Jahre und vier Monate. Rund sechseinhalb Monate später haben sich die Eheleute erstmals getrennt. Bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers aus dem ehelichen Domizil und der umgehend erfolgten Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention verstrichen ab Einbürgerung ungefähr zehneinhalb Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung siebzehn Monate. Lediglich dreieinhalb Monate nach der Scheidung verlobte sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass er im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen Ehe lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 oder C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.).
9. Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Der Parteivertreterin ist beizupflichten, dass besagte Vermutung auch anders umgestossen werden kann, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahren nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 6.2 vorne). 9.1 Als einen wichtigen Auslöser für das eheliche Zerwürfnis nannte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 14. Januar 2013 den überraschenden Tod seines Vater im Sommer 2009, was bei ihm grosse Trauer ausgelöst habe. Die Ex-Gattin habe dafür kein richtiges Verständnis aufgebracht. Aus dieser Situation heraus hätten sich unter den Ehepartnern immer häufiger Streitigkeiten zu manifestieren begonnen. Dies habe im November 2009 zur provisorischen und später dann zur definitiven Trennung geführt. Nachdem das BFM vom Beschwerdeführer einen Beleg für diesen Todesfall verlangt hatte, reichte er eine Todesbescheinigung nach. Daraus ging hervor, dass sein Vater nicht im Sommer 2009, sondern bereits am 26. Juli 2007 aufgrund eines Unfalles verstorben ist. Die Argumentation liess der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 28. Februar 2013 und 27. Juni 2013 entsprechend anpassen. Auch die geschiedene Ehefrau wies in ihren schriftlichen Antworten vom 20. März 2013 darauf hin, dass sie, wenn dieser Todesfall nicht gewesen wäre, nicht so viele Probleme zusammen gehabt hätten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, welche u.a. zur Trennung geführt haben sollen, offenkundig einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung anfingen. Die Stabilität der Ehe war als Folge besagter Belastung mithin bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die Äusserungen in der vorgenannten Stellungnahme vom 14. Januar 2013, wonach die deswegen immer häufigeren Streitereien unter den Ehegatten bald auch ein gewisses Mass an Unversöhnlichkeit in sich getragen hätten. Abgesehen davon leidet durch die Falschaussage zu jenem Todesfall auch die Glaubhaftigkeit der übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände stellen jedenfalls keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben können. 9.2 Für das Scheitern der Ehe ursächlich waren laut Darstellung der früheren Gattin sodann die grossen Arbeitspensen des Beschwerdeführer. Er habe viel gearbeitet und sei deswegen oft weg gewesen; teilweise habe er auch am Samstag und Sonntag gearbeitet (vgl. ihre Antworten vom 20. März 2013 und 4. April 2013). Die Parteivertreterin bestätigte, dass ihr Mandant seine Arbeit seit jeher gerne mache und häufig Überstunden leiste; erstmals aufgegriffen wird dieser aus der Optik der schweizerischen Ex-Ehefrau zentrale Punkt für die Ehekrise von ihm freilich erst in den abschliessenden Bemerkungen vom 27. Juni 2013. Nichts desto trotz muss auch die Arbeitssituation auf Seiten des Beschwerdeführers ein Thema gewesen sein, das sich vor der erleichterten Einbürgerung bemerkbar machte, zumal die eingereichten Lohnabrechnungen schon ab November 2006 regelmässig Überstunden teilweise erheblichen Umfanges aufweisen. Dass Letzterer auch vor und nach dem Einbürgerungsverfahren sowie nach der Scheidung sehr oft am Arbeitsplatz anzutreffen war, ist nicht von Belang. Als massgeblich erscheint einzig, dass diese berufsbedingten Absenzen während des Einbürgerungsverfahrens nachweislich einen belastenden Faktor in seiner ersten Ehe darstellten. Analoges gilt hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der geschiedenen Ehefrau. Deren Nierenleiden wird allerdings nur vom Beschwerdeführer und bloss anfänglich als ein Auflösungsgrund genannt (siehe Stellungnahme vom 14. Januar 2013, wo davon die Rede ist, dass das Paar deswegen schwierige Phasen gekannt habe). Am schwerwiegendsten präsentierte sich der Gesundheitszustand der betreffenden Person gemäss den herangezogenen Akten denn zwischen 2003 und 2005 (Datum der Nierentransplantation: 6. April 2004). Die Probleme der (zeitlich) starken beruflichen Beanspruchung und der gesundheitlichen Handicaps vermögen das plötzliche Zerwürfnis in einer zuvor funktionierenden ehelichen Gemeinschaft somit nicht plausibel zu erklären. 9.3 Des Weiteren wird von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene argumentiert, die Trennung der Eheleute im November 2009 sei vorübergehender Natur gewesen und sie hätten danach um den Fortbestand ihrer Ehe weitergekämpft. Wann genau die Haushaltsgemeinschaft endgültig aufgehoben wurde, spielt angesichts der vergleichsweise engen Ereignisabfolge - auch die definitive Trennung erfolgte wie erwähnt schon zehneinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung - kaum eine Rolle. Unabhängig davon sprechen überdies gewichtige Indizien gegen die Ernsthaftigkeit der angesprochenen Rettungsversuche. Hinzuweisen wäre etwa auf die Miete einer Wohnung in einem anderen Kanton per 1. November 2009, den Verzicht auf die Untervermietung dieser Wohnung während der Rückkehr des Beschwerdeführers ins eheliche Domizil und die Tatsache, dass die Parteien kurze Zeit nach dem angegebenen definitiven Trennungszeitpunkt (Ende Februar 2010) eine Scheidungskonvention unterzeichneten (von beiden datiert mit: "im März 2010"). In dieses Bild passen ausserdem die zügige Durchführung des Scheidungsverfahrens und die baldige Hinwendung des Beschwerdeführers zu einer Landsfrau, mit welcher er sich gerade mal dreieinhalb Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in seiner Heimat verlobte. Im Kontext der vorgetragenen Scheidungsgründe (siehe E. 9.1. und 9.2 vorstehend) sowie des raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung charakterisieren sich die Äusserungen der Eheleute, wonach sie ihrer Probleme erst im Herbst 2009 gewahr geworden, damals aber weiterhin von einem unerschütterlichen Glauben an die Zukunft der Ehe getragen gewesen seien, als blosse Schutzbehauptungen. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss. 9.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass laut Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2014 angeblich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers die treibende Kraft hinter der Scheidung gewesen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.), was hier - wie dargelegt - nicht der Fall war. Die Einwände der Parteivertreterin sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass es sich um ein gemeinsames Scheidungsbegehren handelte, das wie die vom März 2010 datierende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auffallend rasch mit dem endgültigen Aus seiner ersten Ehe arrangiert. Dem Einwand wiederum, dass Scheidungen heutzutage häufig vorkämen, gilt es zu entgegnen, dass die Erteilung des Bürgerrechts sich nicht nach allfälligen Statistiken richtet (vgl. Urteile des BGer 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2, 1C_232/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6 oder 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5). Es bleibt daher bei der Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben. 9.5 Einen Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefert darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Einbürgerungsgesuch zum frühestmöglichen Zeitpunkt einreichte (Aufenthaltsbewilligung gültig ab 11. Juli 2003, Gesucheinreichung am 15. Juli 2008; vgl. dazu wiederum Urteil 1C_220/2008 E. 5). Ein weiteres Element erblickt die Vorinstanz in der Erlangung eines Anwesenheitsrechts hierzulande dank sofortiger Heirat einer Schweizerin nach rechtskräftig abgeschlossenem zweitem Asylverfahren. Zudem verweist sie auf den seitens der Schweizerischen Vertretung in Pristina gehegten Verdacht, der Beschwerdeführer habe mit seiner jetzigen Ehefrau schon zuvor eine eheähnliche Beziehung gepflegt. Allerdings erlaubt die Aktenlage nicht, ihm in dieser Hinsicht zweckwidrige Absichten zu unterstellen. Andererseits stellen die beiden Aspekte auch keine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis dar. Ohnehin handelt es sich um Randargumente, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung weisen die zuvor aufgelisteten Indizien (siehe E. 9.1 - 9.4 hiervor) indessen allesamt darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers und der geschiedenen Gattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. 9.6 Als unbehelflich erweist sich schliesslich der Hinweis, die kurz bevorstehende absolute Verjährung hätte in die vorinstanzliche Interessenabwägung mit einfliessen müssen. Zum einen endet die absolute Verjährung hier erst im Frühjahr 2017, zum andern wird verkannt, dass Art. 41 Abs. 1bis BüG der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einzig einen zeitlichen Rahmen von acht Jahren setzt (siehe E. 5.1 und 5.2 vorstehend). Weitere im Zeitablauf gründende Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen können (siehe Urteil des BVGer C-2361/2010 vom 12. November 2012 E. 8.7 m.H.). Nach dem Gesagten hat das BFM weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder einseitig gewürdigt, noch das Gebot der korrekten Rechtsanwendung oder Beweisregeln verletzt. 9.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
10. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer fleissig und gemäss Nachtrag vom 4. Juni 2014 ein guter Steuerzahler ist sowie dass er sich während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).
11. Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung sind die beiden nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht den Kindern, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit, noch befinden sie sich mit gut zwei Jahren bzw. zehn Monaten in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 28. August 2014). Die angefochtene Verfügung lässt sich somit auch diesbezüglich nicht beanstanden.
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Dispositiv Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern ad [...] (in Kopie)
- das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: