Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Im Jahre 2000 verliess der Beschwerdeführer (geb. 10. Juni 1963 in Mazedonien) seine in Mazedonien lebende erste Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau 1) sowie die vier gemeinsamen Kinder und wanderte nach Deutschland aus. Am 30. April 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Im September 2001 lernte er in einem Tanzlokal die 12 Jahre ältere Z._______ (nachfolgend: Ehefrau 2) kennen. Im Oktober 2001 liess er sich von seiner in Mazedonien verbliebenen Ehefrau 1 scheiden. Die vier gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und die Ehefrau 1 blieben in Mazedonien beim Bruder des Beschwerdeführers, der die elterliche Sorge ausübte und im selben Ort wie die Ehefrau 1 wohnte. B. Am 23. Mai 2002 stellten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 ein Gesuch um Ehevorbereitungen und heirateten am 8. August 2002. Am 10. September 2002 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Am 3. September 2006 verstarb der Bruder des Beschwerdeführers, wonach die 4 gemeinsamen Kinder wieder bei ihrer Mutter (Ehefrau 1) wohnten, von der sie auch betreut wurden. Am 2. November 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Herbst 2008 versuchte der Beschwerdeführer, seine drei ältesten Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Ein entsprechendes Gesuch wurde jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Januar 2009 abgelehnt. Am 11. März 2011 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 eine Erklärung, nach welcher sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2011 erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Aargau sowie der Gemeinden Dielsdorf und Hägglingen. C. Am 13. Oktober 2011 stellten die Eheleute X._______ gemeinsam ein Scheidungsbegehren. Die Ehe wurde am 12. Januar 2012 geschieden. D. Am 9. August 2012 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur dem BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) mit, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau 1 am 2. März 2012 erneut geheiratet habe. Am 4. September 2012 erwähnte die Einwohnerkontrolle Winterthur in einem Schreiben, dass die Ehefrau 1 mit drei der gemeinsamen Kindern am 12. August 2012 in die Schweiz eingereist sei und die Aufenthaltsbewilligungen bereits erteilt worden seien. E. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 7. September 2012 ein Verfahren gemäss Art. 41 BüG (SR 141.0) betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegen den Beschwerdeführer ein. Am 3. Juli 2013 verfügte das BFM nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens und mit Zustimmung der Heimatkantone AG und ZH die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, wobei sich diese auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, erstrecke. F. Der Beschwerdeführer erhob am 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die durch das BFM erlassene Verfügung. Er beantragt, die Nichtigerklärung vom 3. Juli 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische Staatsbürgerschaft aus derjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise ihm und seinen Familienangehörigen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. G. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragt das SEM, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, der Ereignisablauf begründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden sei. Darauf würde ebenso die Aussage der Eheleute hinweisen, dass kein besonderes Ereignis eingetreten sei, das so kurz nach der Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe geführt habe. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer die Scheidungskonvention mitunterschrieben habe, statt ein Eheschutzverfahren oder eine Ehetherapie anzustreben. Ausserdem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Mehrheit seiner jährlichen Ferien mit seiner Herkunftsfamilie im Kosovo (sic!), statt mit seiner schweizerischen Ehefrau verbracht habe. Nachdem nun auch die erneute Heirat mit seiner kosovarischen (sic!) Ehefrau dazugekommen sei, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser eine Parallelbeziehung aufgebaut respektive weitergeführt habe. Eine bereits während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau aufgebaute Parallelbeziehung sei mit dem Grundsatz des Erfordernisses einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar. H. Der Beschwerdeführer entgegnet daraufhin am 27. Dezember 2013, die Scheidung und Wiederverheiratung fielen nur in die "Verdachtsperiode", weil das Verfahren der erleichterten Einbürgerung unangemessen lange gedauert habe. Wenn es um ein Erschleichen der Staatsbürgerschaft gegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch schon früher stellen können. Für die plötzliche Scheidung habe es gute Gründe gegeben und die Überforderung der Ehefrau sei plötzlich gekommen, von einem schleichenden Zerrüttungsprozess könne keine Rede sein. Die Scheidungskonvention habe der Beschwerdeführer nur aus Liebe und Respekt gegenüber seiner damaligen Ehefrau unterschrieben. Die gemeinsamen Ferien mit seiner Ehefrau hätten mindestens ebenso lange gedauert, wie seine Auslandaufenthalte im Kosovo (sic!). Aus all diesen Gründen sei der Beschwerde stattzugeben.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm und seiner Familie sei eventualiter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser Antrag durch den Verfahrensgegenstand nicht gedeckt ist.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da Aktenstück 16 (Fragebogen ausgefüllt durch die Ehefrau 2) und Aktenstück 17 (Versand des Fragebogens ausgefüllt durch die Ehefrau 2 zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer) identisch seien. Er geht von einem Fehlen eines durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens aus, weshalb die durch den Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht überprüfbar seien. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch kein solcher Fragebogen zur Beantwortung zugestellt. Ihm wurde lediglich der im Dossier enthaltene, durch die Ehefrau 2 ausgefüllte Fragebogen zur Stellungnahme zugestellt. Besagte Stellungnahme des Beschwerdeführers ist als Aktenstück 19 im Dossier abgelegt und wurde auch eingesehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer sie rügt, kann somit keine Rede sein.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2 m.H. und Hartmann/Merz in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.34). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2 m.H.).
E. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 4.3 m.H.).
E. 5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheblichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts.
E. 5.5 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung der Heimatkantone liegt vor und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
E. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 6.1).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E. 5.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund der zeitlichen Ereignisabläufe und der Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen spräche zum einen, dass gemäss der Ehefrau 2 bereits im August/September 2011 von der Scheidung die Rede gewesen sei, woraufhin am 13. Oktober 2011 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht worden sei (gerade mal 4 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung). Der Beschwerdeführer habe auf die Verfahrenseröffnung seine gute Integration vorgebracht und als Scheidungsgründe angeführt, dass die Ehefrau 2 die Scheidung gewollt habe aufgrund ihrer Überforderung in Berufs- und Privatleben. Ein ausserordentliches Ereignis, welches zur Trennung geführt habe, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Obwohl der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal im Jahr für jeweils ca. 1 Woche nach Mazedonien gereist sei, habe ihn die Ehefrau 2 aufgrund von Flugangst nie begleitet. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2013 ein, dass die Stadtpolizei im Oktober 2007 geprüft habe, ob eine tatsächliche Ehe gelebt werde, was mittels Rapport bestätigt worden sei. Er beschreibt weiter, inwiefern er seine Frau während der Ehe unterstützt und gut behandelt habe. Er verkennt jedoch, dass zum Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wie sie das Gesetz zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung verlangt, ebenso das Element der Zukunftsgerichtetheit hinzutreten muss. Durch ein Verneinen desselbigen wird keinerlei Werturteil über das Funktionieren oder Bestehen der Ehe beziehungsweise die Zufriedenheit in der Ehe gefällt. Ein Fehlen der Zukunftsgerichtetheit schliesst eine vorher glücklich funktionierende Ehe nicht zwingend aus. Ob zum Zeitpunkt der Überprüfung der Eheverhältnisse durch die Stadtpolizei ein solcher zukunftsgerichteter Ehewille bestand, ist für die hier zu machenden Überlegungen jedoch ohnehin irrelevant, da auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung abgestellt werden muss.
E. 7.3 Der Ereignisablauf stellt sich im vorliegenden Fall folgendermassen dar: · 2000: Der Beschwerdeführer verlässt die Ehefrau 1 und die vier gemeinsamen Kinder in Mazedonien, um nach Deutschland auszuwandern. · 30. April 2001: Der Beschwerdeführer gelangt illegal in die Schweiz und stellt ein Asylgesuch. · September 2001: Der Beschwerdeführer lernt die 12 Jahre ältere Ehefrau 2 kennen. · 31. Oktober 2001: Der Beschwerdeführer lässt sich von der Ehefrau 1 scheiden. · 8. August 2002: Der Beschwerdeführer heiratet die Ehefrau 2 und zieht daraufhin sein Asylgesuch zurück. · 2. November 2006: Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (5 Jahre und 6 Monate nach seiner Einreise, also nur 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt). · Herbst 2008: Der Beschwerdeführer versucht, drei seiner Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen. Das Familiennachzugsgesuch wird jedoch abgewiesen. · 12. April 2011: Der Beschwerdeführer wird erleichtert eingebürgert. · 13. Oktober 2011: Der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 stellen ein gemeinsames Scheidungsbegehren (nur 4 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung). · 12. Januar 2012: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau 2 wird rechtskräftig geschieden. · 2. März 2012: Der Beschwerdeführer heiratet in Mazedonien erneut die Ehefrau 1 (1 ½ Monate nach der Scheidung von der Ehefrau 2). · 12. August 2012: Die Ehefrau 1 reist mit drei der gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein.
E. 7.4 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen Ehe lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 8.3 oder C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.) und erweckt sogar den Anschein eines planmässigen Vorgehens zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit anschliessendem Familiennachzug der ursprünglichen Familie.
E. 7.5 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte.
E. 7.6 Als wichtige Gründe für das rasche Scheitern der Ehe mit der Ehefrau 2 gibt der Beschwerdeführer an, dass diese seit vielen Monaten ihre Mutter im Pflegeheim unterstützt, den Haushalt besorgt und eine strenge Arbeit als Kassiererin gehabt habe. Da der Beschwerdeführer ausserdem Frühschicht gearbeitet habe, hätte man sich nicht so oft gesehen, was ein Faktor für das langsame Auseinanderleben gewesen sei. Schlussendlich habe sich die Ehefrau 2 überfordert gefühlt, weshalb sie die Scheidung gewollt habe. Des Weiteren habe er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung auch erst nach 10 Ehejahren gestellt (Stellungnahme vom 12. April 2011).
E. 7.7 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, welche u.a. zur Trennung geführt haben sollen, bereits einige Monate angedauert haben müssen. Es wird von einem langsamen Auseinanderleben gesprochen und von einer Überforderung mit einer Situation, die bereits länger angedauert hatte. Ein solcher Prozess des Auseinanderlebens und der Überforderung nimmt naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch. Das Einsetzen dieses Prozesses macht sich jedoch insbe-sondere bei zusammenlebenden Paaren erfahrungsgemäss rasch bemerkbar (vgl. als Gegenbeispiel: Urteil des BVGer C-4208/2009 vom 13. Februar 2014 E. 6.5). Nach neunjähriger Ehe ist sowohl das Auseinanderleben als auch die Überforderung der Ehefrau 2 mit der Situation kein plötzlich auftretendes Ereignis. Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Dafür sprechen die Feststellungen im Polizeibericht vom 10.10.2007. Schon dort ist von Besuchen der Mutter im Altersheim die Rede, bei denen der Beschwerdeführer die Ehefrau 2 meistens begleitet habe. Gleichenorts ist auch schon von Scheidung die Rede, sollte der Beschwerdeführer seine Kinder nachziehen wollen. Die Stabilität der Ehe war als Folge besagter Belastung mithin bereits während des Einbür-gerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung unterstellt jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die gesamten Ehejahre seien nicht intakt gewesen. Was den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angeht, so erkennt man aus den Akten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht erst wie behauptet nach 10 Ehejahren gestellt hat, sondern nach 5 Jahren und 6 Monaten ab der Einreise in die Schweiz, also gerade mal 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
E. 7.8 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der Ehefrau 2 ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 3.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf genommen und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifestieren begonnen. Dies umso mehr, als zwischen erleichterter Einbürgerung und gemeinsam gestelltem Scheidungsbegehren eine sehr enge zeitliche Abfolge von nicht einmal 5 Monaten bestand (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 8.2). Diese Vermutung wird ausserdem durch die sehr kurze Dauer zwischen der Scheidung von der Ehefrau 2 und der Wiederverheiratung mit der Ehefrau 1 (knapp 2 Monate) gestützt. Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass es sich um ein gemeinsames Scheidungsbegehren handelte, das von beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist und in welchem die Eheleute erklären, die Scheidung erst "nach reiflicher Überlegung" und "aus ihrem freiem Willen" eingereicht zu haben. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auffallend rasch mit dem endgültigen Aus seiner Ehe (sowohl der ersten mit der Ehefrau 1, als auch mit derjenigen von der Ehefrau 2, wonach er wieder die Ehefrau 1 heiratete) arrangiert (vgl. Urteil des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 9.4). Es bleibt daher bei der Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben bzw. das Vorgehen sogar planmässig war (siehe auch Hartmann/Merz in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.58 und 12.59).
E. 7.9 Ein weiteres Indiz für eine Zweckentfremdung des Instituts der er-leichterten Einbürgerung erblickt man in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal jährlich seine Kinder in Mazedonien besuchte, welche nach dem Tod des Bruders 2006 wieder bei Ehefrau 1 lebten. Im Gegensatz zu diesen zwei bis drei Wochen jährlich, die er mit seinen Kindern (und vermutungsweise auch mit der Ehefrau 1) verbrachte, wirken die mit der Ehefrau 2 "einige Male" im Tessin verbrachten Ferien als selten. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe mit seiner jetzigen Ehefrau schon zuvor eine eheähnliche Beziehung gepflegt, erlaubt die Aktenlage nur bedingt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung weisen die zuvor aufgelisteten Indizien (siehe E. 7.7 - 7.9) indessen allesamt darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers und der geschiedenen Schweizergattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand.
E. 7.10 Bleibt hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe dazu Urteil des BVGer C-439/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und schwer nachvollziehbaren Antworten der Ehefrau 2 zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorlag (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.
E. 7.11 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und die Ehefrau 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
E. 8.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015 E. 7). Dass der Beschwerdeführer gut integriert sein soll und er die hiesige Rechtsordnung beachte, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwingend einen Verlust des Aufenthalts mit sich zieht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. m.H., sowie Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015 E. 7).
E. 8.2 Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
E. 9 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend, da ab der Einreichung des Gesuchs bis zur erleichterten Einbürgerung viereinhalb Jahre vergingen. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. November 2007 darüber informierte, dass die erleichterte Einbürgerung aufgrund der laufenden Strafverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden könne, da die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung Grundvoraussetzung für die erleichterte Einbürgerung sei. Zudem bestanden gemäss Polizeibericht Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 22. November 2007 dazu aufgefordert, nach Abschluss der Strafverfahren die entsprechenden abschliessenden Verfügungen einzureichen, damit das SEM das Gesuch um erleichterte Einbürgerung dann weiterbehandeln könne. Ebenso wurde der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 dazu aufgefordert, einen Original-Strafregisterauszug nachzureichen. Dass der Beschwerdeführer diesen Auszug eingereicht hätte, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Nachdem er am 24. August 2009 bezüglich des Fortschritts des Einbürgerungsverfahrens nachgehakt und einen aktuellen Strafregisterauszug eingereicht hatte, fuhr das SEM mit den Inlandabklärungen fort, wonach der Beschwerdeführer 14 Monate später erleichtert eingebürgert wurde. Die hier gerügte Verzögerung ist somit auf die einer Einbürgerung entgegenstehenden laufenden Strafverfahren sowie auf die nicht unverzügliche Einreichung des Original-Strafregisterauszugs durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und kann nicht im Sinne einer Rechtsverzögerung dem SEM angelastet werden. Überdies könnte der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Nichtigerklärung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argumentation mit dem "Verdachtszeitraum" kommt gedanklichen Spielereien gleich. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hypothetische Überlegungen.
E. 10.1 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärte. Dass die Ehe nicht ganz perfekt gewesen sei, sei schon im Jahr 2007 polizeiberichtlich festgestellt worden, dennoch hätte das Migrationsamt des Kantons Zürich immer wieder die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Auch dass er im Herbst 2008 drei seiner Kinder hätte nachziehen wollen, sei aktenkundig gewesen. Dennoch hätte man ihn erleichtert eingebürgert. Die Norm des Art. 41 BüG werde nun in nicht sachgerechter Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt, was eine Verletzung von Treu und Glauben sei.
E. 10.2 Art. 41 BüG besagt, dass die Einbürgerung nichtig erklärt werden kann, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist". Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Argumentation auf die Vermutungsfolge, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht von beiden Ehepartnern ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille und somit keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der gesetzlichen Anforderung (mehr) bestand. Dass 2007 polizeiberichtliche Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bestanden hatten und der Beschwerdeführer 2008 versucht hatte, seine Kinder in die Schweiz nachzuziehen, stand einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegen, zumal die Eheleute schriftlich bestätigt hatten, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vermutung des fehlenden auf die Zukunft gerichteten Ehewillens konnte somit erst durch die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung aufkommen bzw. erhärtet werden. Eine darauffolgende Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG ist somit kein Verstoss gegen Treu und Glauben, sondern der Wille des Gesetzgebers, um eine erleichterte Einbürgerung im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Zweckentfremdung rückgängig machen zu können.
E. 11 Laut Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gemäss den Akten sind diesbezüglich noch keine Bürgerrechte zugesprochen bzw. erworben worden. Im Falle des Gegenteils wären die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Nichtigerklärung wohl erfüllt, droht den Kindern doch weder die Staatenlosigkeit noch würden sie die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14 BüG sowie die Wohnsitz-erfordernisse nach Art. 15 BüG erfüllen (vgl. zum Ganzen: Handbuch "Bürgerrecht" des SEM in http://www.bfm.admin.ch / Publikationen & Service / Weisungen und Kreisschreiben / V Bürgerrecht Ziff. 6.6). In dieser Hinsicht enthält sich der Beschwerdeführer jeglicher Äusserungen.
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref.-Nr. [...] retour) - Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (in Kopie) - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4963/2013 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Im Jahre 2000 verliess der Beschwerdeführer (geb. 10. Juni 1963 in Mazedonien) seine in Mazedonien lebende erste Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau 1) sowie die vier gemeinsamen Kinder und wanderte nach Deutschland aus. Am 30. April 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Im September 2001 lernte er in einem Tanzlokal die 12 Jahre ältere Z._______ (nachfolgend: Ehefrau 2) kennen. Im Oktober 2001 liess er sich von seiner in Mazedonien verbliebenen Ehefrau 1 scheiden. Die vier gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und die Ehefrau 1 blieben in Mazedonien beim Bruder des Beschwerdeführers, der die elterliche Sorge ausübte und im selben Ort wie die Ehefrau 1 wohnte. B. Am 23. Mai 2002 stellten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 ein Gesuch um Ehevorbereitungen und heirateten am 8. August 2002. Am 10. September 2002 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Am 3. September 2006 verstarb der Bruder des Beschwerdeführers, wonach die 4 gemeinsamen Kinder wieder bei ihrer Mutter (Ehefrau 1) wohnten, von der sie auch betreut wurden. Am 2. November 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Herbst 2008 versuchte der Beschwerdeführer, seine drei ältesten Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Ein entsprechendes Gesuch wurde jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Januar 2009 abgelehnt. Am 11. März 2011 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 eine Erklärung, nach welcher sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2011 erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Aargau sowie der Gemeinden Dielsdorf und Hägglingen. C. Am 13. Oktober 2011 stellten die Eheleute X._______ gemeinsam ein Scheidungsbegehren. Die Ehe wurde am 12. Januar 2012 geschieden. D. Am 9. August 2012 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur dem BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) mit, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau 1 am 2. März 2012 erneut geheiratet habe. Am 4. September 2012 erwähnte die Einwohnerkontrolle Winterthur in einem Schreiben, dass die Ehefrau 1 mit drei der gemeinsamen Kindern am 12. August 2012 in die Schweiz eingereist sei und die Aufenthaltsbewilligungen bereits erteilt worden seien. E. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 7. September 2012 ein Verfahren gemäss Art. 41 BüG (SR 141.0) betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegen den Beschwerdeführer ein. Am 3. Juli 2013 verfügte das BFM nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens und mit Zustimmung der Heimatkantone AG und ZH die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, wobei sich diese auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, erstrecke. F. Der Beschwerdeführer erhob am 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die durch das BFM erlassene Verfügung. Er beantragt, die Nichtigerklärung vom 3. Juli 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische Staatsbürgerschaft aus derjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise ihm und seinen Familienangehörigen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. G. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragt das SEM, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, der Ereignisablauf begründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden sei. Darauf würde ebenso die Aussage der Eheleute hinweisen, dass kein besonderes Ereignis eingetreten sei, das so kurz nach der Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe geführt habe. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer die Scheidungskonvention mitunterschrieben habe, statt ein Eheschutzverfahren oder eine Ehetherapie anzustreben. Ausserdem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Mehrheit seiner jährlichen Ferien mit seiner Herkunftsfamilie im Kosovo (sic!), statt mit seiner schweizerischen Ehefrau verbracht habe. Nachdem nun auch die erneute Heirat mit seiner kosovarischen (sic!) Ehefrau dazugekommen sei, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser eine Parallelbeziehung aufgebaut respektive weitergeführt habe. Eine bereits während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau aufgebaute Parallelbeziehung sei mit dem Grundsatz des Erfordernisses einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar. H. Der Beschwerdeführer entgegnet daraufhin am 27. Dezember 2013, die Scheidung und Wiederverheiratung fielen nur in die "Verdachtsperiode", weil das Verfahren der erleichterten Einbürgerung unangemessen lange gedauert habe. Wenn es um ein Erschleichen der Staatsbürgerschaft gegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch schon früher stellen können. Für die plötzliche Scheidung habe es gute Gründe gegeben und die Überforderung der Ehefrau sei plötzlich gekommen, von einem schleichenden Zerrüttungsprozess könne keine Rede sein. Die Scheidungskonvention habe der Beschwerdeführer nur aus Liebe und Respekt gegenüber seiner damaligen Ehefrau unterschrieben. Die gemeinsamen Ferien mit seiner Ehefrau hätten mindestens ebenso lange gedauert, wie seine Auslandaufenthalte im Kosovo (sic!). Aus all diesen Gründen sei der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm und seiner Familie sei eventualiter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser Antrag durch den Verfahrensgegenstand nicht gedeckt ist.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da Aktenstück 16 (Fragebogen ausgefüllt durch die Ehefrau 2) und Aktenstück 17 (Versand des Fragebogens ausgefüllt durch die Ehefrau 2 zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer) identisch seien. Er geht von einem Fehlen eines durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens aus, weshalb die durch den Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht überprüfbar seien. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch kein solcher Fragebogen zur Beantwortung zugestellt. Ihm wurde lediglich der im Dossier enthaltene, durch die Ehefrau 2 ausgefüllte Fragebogen zur Stellungnahme zugestellt. Besagte Stellungnahme des Beschwerdeführers ist als Aktenstück 19 im Dossier abgelegt und wurde auch eingesehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer sie rügt, kann somit keine Rede sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2 m.H. und Hartmann/Merz in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.34). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2 m.H.). 5. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 4.3 m.H.). 5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheblichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. 5.5 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung der Heimatkantone liegt vor und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 6.1). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E. 5.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund der zeitlichen Ereignisabläufe und der Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen spräche zum einen, dass gemäss der Ehefrau 2 bereits im August/September 2011 von der Scheidung die Rede gewesen sei, woraufhin am 13. Oktober 2011 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht worden sei (gerade mal 4 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung). Der Beschwerdeführer habe auf die Verfahrenseröffnung seine gute Integration vorgebracht und als Scheidungsgründe angeführt, dass die Ehefrau 2 die Scheidung gewollt habe aufgrund ihrer Überforderung in Berufs- und Privatleben. Ein ausserordentliches Ereignis, welches zur Trennung geführt habe, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Obwohl der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal im Jahr für jeweils ca. 1 Woche nach Mazedonien gereist sei, habe ihn die Ehefrau 2 aufgrund von Flugangst nie begleitet. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2013 ein, dass die Stadtpolizei im Oktober 2007 geprüft habe, ob eine tatsächliche Ehe gelebt werde, was mittels Rapport bestätigt worden sei. Er beschreibt weiter, inwiefern er seine Frau während der Ehe unterstützt und gut behandelt habe. Er verkennt jedoch, dass zum Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wie sie das Gesetz zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung verlangt, ebenso das Element der Zukunftsgerichtetheit hinzutreten muss. Durch ein Verneinen desselbigen wird keinerlei Werturteil über das Funktionieren oder Bestehen der Ehe beziehungsweise die Zufriedenheit in der Ehe gefällt. Ein Fehlen der Zukunftsgerichtetheit schliesst eine vorher glücklich funktionierende Ehe nicht zwingend aus. Ob zum Zeitpunkt der Überprüfung der Eheverhältnisse durch die Stadtpolizei ein solcher zukunftsgerichteter Ehewille bestand, ist für die hier zu machenden Überlegungen jedoch ohnehin irrelevant, da auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung abgestellt werden muss. 7.3 Der Ereignisablauf stellt sich im vorliegenden Fall folgendermassen dar: · 2000: Der Beschwerdeführer verlässt die Ehefrau 1 und die vier gemeinsamen Kinder in Mazedonien, um nach Deutschland auszuwandern. · 30. April 2001: Der Beschwerdeführer gelangt illegal in die Schweiz und stellt ein Asylgesuch. · September 2001: Der Beschwerdeführer lernt die 12 Jahre ältere Ehefrau 2 kennen. · 31. Oktober 2001: Der Beschwerdeführer lässt sich von der Ehefrau 1 scheiden. · 8. August 2002: Der Beschwerdeführer heiratet die Ehefrau 2 und zieht daraufhin sein Asylgesuch zurück. · 2. November 2006: Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (5 Jahre und 6 Monate nach seiner Einreise, also nur 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt). · Herbst 2008: Der Beschwerdeführer versucht, drei seiner Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen. Das Familiennachzugsgesuch wird jedoch abgewiesen. · 12. April 2011: Der Beschwerdeführer wird erleichtert eingebürgert. · 13. Oktober 2011: Der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 stellen ein gemeinsames Scheidungsbegehren (nur 4 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung). · 12. Januar 2012: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau 2 wird rechtskräftig geschieden. · 2. März 2012: Der Beschwerdeführer heiratet in Mazedonien erneut die Ehefrau 1 (1 ½ Monate nach der Scheidung von der Ehefrau 2). · 12. August 2012: Die Ehefrau 1 reist mit drei der gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein. 7.4 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen Ehe lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 8.3 oder C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.) und erweckt sogar den Anschein eines planmässigen Vorgehens zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit anschliessendem Familiennachzug der ursprünglichen Familie. 7.5 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. 7.6 Als wichtige Gründe für das rasche Scheitern der Ehe mit der Ehefrau 2 gibt der Beschwerdeführer an, dass diese seit vielen Monaten ihre Mutter im Pflegeheim unterstützt, den Haushalt besorgt und eine strenge Arbeit als Kassiererin gehabt habe. Da der Beschwerdeführer ausserdem Frühschicht gearbeitet habe, hätte man sich nicht so oft gesehen, was ein Faktor für das langsame Auseinanderleben gewesen sei. Schlussendlich habe sich die Ehefrau 2 überfordert gefühlt, weshalb sie die Scheidung gewollt habe. Des Weiteren habe er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung auch erst nach 10 Ehejahren gestellt (Stellungnahme vom 12. April 2011). 7.7 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, welche u.a. zur Trennung geführt haben sollen, bereits einige Monate angedauert haben müssen. Es wird von einem langsamen Auseinanderleben gesprochen und von einer Überforderung mit einer Situation, die bereits länger angedauert hatte. Ein solcher Prozess des Auseinanderlebens und der Überforderung nimmt naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch. Das Einsetzen dieses Prozesses macht sich jedoch insbe-sondere bei zusammenlebenden Paaren erfahrungsgemäss rasch bemerkbar (vgl. als Gegenbeispiel: Urteil des BVGer C-4208/2009 vom 13. Februar 2014 E. 6.5). Nach neunjähriger Ehe ist sowohl das Auseinanderleben als auch die Überforderung der Ehefrau 2 mit der Situation kein plötzlich auftretendes Ereignis. Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Dafür sprechen die Feststellungen im Polizeibericht vom 10.10.2007. Schon dort ist von Besuchen der Mutter im Altersheim die Rede, bei denen der Beschwerdeführer die Ehefrau 2 meistens begleitet habe. Gleichenorts ist auch schon von Scheidung die Rede, sollte der Beschwerdeführer seine Kinder nachziehen wollen. Die Stabilität der Ehe war als Folge besagter Belastung mithin bereits während des Einbür-gerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung unterstellt jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die gesamten Ehejahre seien nicht intakt gewesen. Was den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angeht, so erkennt man aus den Akten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht erst wie behauptet nach 10 Ehejahren gestellt hat, sondern nach 5 Jahren und 6 Monaten ab der Einreise in die Schweiz, also gerade mal 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt. 7.8 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der Ehefrau 2 ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 3.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf genommen und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifestieren begonnen. Dies umso mehr, als zwischen erleichterter Einbürgerung und gemeinsam gestelltem Scheidungsbegehren eine sehr enge zeitliche Abfolge von nicht einmal 5 Monaten bestand (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 8.2). Diese Vermutung wird ausserdem durch die sehr kurze Dauer zwischen der Scheidung von der Ehefrau 2 und der Wiederverheiratung mit der Ehefrau 1 (knapp 2 Monate) gestützt. Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass es sich um ein gemeinsames Scheidungsbegehren handelte, das von beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist und in welchem die Eheleute erklären, die Scheidung erst "nach reiflicher Überlegung" und "aus ihrem freiem Willen" eingereicht zu haben. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auffallend rasch mit dem endgültigen Aus seiner Ehe (sowohl der ersten mit der Ehefrau 1, als auch mit derjenigen von der Ehefrau 2, wonach er wieder die Ehefrau 1 heiratete) arrangiert (vgl. Urteil des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 9.4). Es bleibt daher bei der Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben bzw. das Vorgehen sogar planmässig war (siehe auch Hartmann/Merz in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.58 und 12.59). 7.9 Ein weiteres Indiz für eine Zweckentfremdung des Instituts der er-leichterten Einbürgerung erblickt man in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal jährlich seine Kinder in Mazedonien besuchte, welche nach dem Tod des Bruders 2006 wieder bei Ehefrau 1 lebten. Im Gegensatz zu diesen zwei bis drei Wochen jährlich, die er mit seinen Kindern (und vermutungsweise auch mit der Ehefrau 1) verbrachte, wirken die mit der Ehefrau 2 "einige Male" im Tessin verbrachten Ferien als selten. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe mit seiner jetzigen Ehefrau schon zuvor eine eheähnliche Beziehung gepflegt, erlaubt die Aktenlage nur bedingt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung weisen die zuvor aufgelisteten Indizien (siehe E. 7.7 - 7.9) indessen allesamt darauf hin, dass seitens des Beschwerdeführers und der geschiedenen Schweizergattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. 7.10 Bleibt hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe dazu Urteil des BVGer C-439/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und schwer nachvollziehbaren Antworten der Ehefrau 2 zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorlag (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann. 7.11 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und die Ehefrau 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. 8. 8.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015 E. 7). Dass der Beschwerdeführer gut integriert sein soll und er die hiesige Rechtsordnung beachte, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwingend einen Verlust des Aufenthalts mit sich zieht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. m.H., sowie Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015 E. 7). 8.2 Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
9. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend, da ab der Einreichung des Gesuchs bis zur erleichterten Einbürgerung viereinhalb Jahre vergingen. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. November 2007 darüber informierte, dass die erleichterte Einbürgerung aufgrund der laufenden Strafverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden könne, da die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung Grundvoraussetzung für die erleichterte Einbürgerung sei. Zudem bestanden gemäss Polizeibericht Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 22. November 2007 dazu aufgefordert, nach Abschluss der Strafverfahren die entsprechenden abschliessenden Verfügungen einzureichen, damit das SEM das Gesuch um erleichterte Einbürgerung dann weiterbehandeln könne. Ebenso wurde der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 dazu aufgefordert, einen Original-Strafregisterauszug nachzureichen. Dass der Beschwerdeführer diesen Auszug eingereicht hätte, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Nachdem er am 24. August 2009 bezüglich des Fortschritts des Einbürgerungsverfahrens nachgehakt und einen aktuellen Strafregisterauszug eingereicht hatte, fuhr das SEM mit den Inlandabklärungen fort, wonach der Beschwerdeführer 14 Monate später erleichtert eingebürgert wurde. Die hier gerügte Verzögerung ist somit auf die einer Einbürgerung entgegenstehenden laufenden Strafverfahren sowie auf die nicht unverzügliche Einreichung des Original-Strafregisterauszugs durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und kann nicht im Sinne einer Rechtsverzögerung dem SEM angelastet werden. Überdies könnte der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Nichtigerklärung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argumentation mit dem "Verdachtszeitraum" kommt gedanklichen Spielereien gleich. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hypothetische Überlegungen. 10. 10.1 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärte. Dass die Ehe nicht ganz perfekt gewesen sei, sei schon im Jahr 2007 polizeiberichtlich festgestellt worden, dennoch hätte das Migrationsamt des Kantons Zürich immer wieder die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Auch dass er im Herbst 2008 drei seiner Kinder hätte nachziehen wollen, sei aktenkundig gewesen. Dennoch hätte man ihn erleichtert eingebürgert. Die Norm des Art. 41 BüG werde nun in nicht sachgerechter Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt, was eine Verletzung von Treu und Glauben sei. 10.2 Art. 41 BüG besagt, dass die Einbürgerung nichtig erklärt werden kann, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist". Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Argumentation auf die Vermutungsfolge, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht von beiden Ehepartnern ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille und somit keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der gesetzlichen Anforderung (mehr) bestand. Dass 2007 polizeiberichtliche Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bestanden hatten und der Beschwerdeführer 2008 versucht hatte, seine Kinder in die Schweiz nachzuziehen, stand einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegen, zumal die Eheleute schriftlich bestätigt hatten, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vermutung des fehlenden auf die Zukunft gerichteten Ehewillens konnte somit erst durch die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung aufkommen bzw. erhärtet werden. Eine darauffolgende Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG ist somit kein Verstoss gegen Treu und Glauben, sondern der Wille des Gesetzgebers, um eine erleichterte Einbürgerung im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Zweckentfremdung rückgängig machen zu können.
11. Laut Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gemäss den Akten sind diesbezüglich noch keine Bürgerrechte zugesprochen bzw. erworben worden. Im Falle des Gegenteils wären die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Nichtigerklärung wohl erfüllt, droht den Kindern doch weder die Staatenlosigkeit noch würden sie die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14 BüG sowie die Wohnsitz-erfordernisse nach Art. 15 BüG erfüllen (vgl. zum Ganzen: Handbuch "Bürgerrecht" des SEM in http://www.bfm.admin.ch / Publikationen & Service / Weisungen und Kreisschreiben / V Bürgerrecht Ziff. 6.6). In dieser Hinsicht enthält sich der Beschwerdeführer jeglicher Äusserungen.
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref.-Nr. [...] retour)
- Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (in Kopie)
- Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: