Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde 1976 als X._______ in Mazedonien geboren. 1991 kam er im Familiennachzug in die Schweiz, die er im August 1996 wieder verliess. Im Anschluss daran wurde er mit einer fünfjährigen Einreisesperre, gültig ab Oktober 1996, belegt. Nachfolgende Einreisen in die Schweiz erfolgten jeweils mit einem Touristenvisum. Nach einer in Mazedonien vorgenommenen Namensänderung reiste der Beschwerdeführer, jetzt A._______, Ende Februar 2005 erneut in die Schweiz ein und hielt sich hier bis zum Jahresende illegal auf (vgl. Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 1. März 2006). Am 31. Januar 2006 heiratete er die knapp drei Jahre ältere Schweizerin B._______, die im November 2005 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hatte. Aufgrund der Eheschliessung erteilte ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Im August 2008 wurden die Ehegatten Eltern eines weiteren Kindes. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 16. Dezember 2009 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Neuenegg. C. Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Eheschutzverfahren ein, u.a. mit den Begehren um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Ca. eine Woche später verliess der Ehemann die Familienwohnung (vgl. die im Eheschutzverfahren durchgeführten Parteibefragungen vom 8. März 2011 [Vorakten]). Am 27. März 2012 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Ihre Scheidung erfolgte am 14. August 2012 und wurde am 28. August 2012 rechtskräftig. D. Am 25. September 2012 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers folgenden Ereignisse und erwähnte dabei auch den Umstand, dass dieser ein Gesuch um Ehevorbereitung mit der mazedonischen Staatsangehörigen C._______ gestellt hatte. E. Die Eheschliessung zwischen A._______ und der 1984 geborenen C._______ fand am 23. November 2012 in Bern statt. Eine gemeinsame Tochter kam im Oktober 2013 zur Welt. F. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zu einer Stellungnahme ein. Im Verlaufe des Verfahrens nahm der Beschwerdeführer wiederholt zu den Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr eingeholten Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau Stellung. Die Vorinstanz hat im Rahmen dieses Verfahrens auch Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten genommen. F.a Zu den Fragen der Vorinstanz hat sich B._______ schriftlich geäussert, u.a. dahingehend, dass sie von ihrem Ex-Ehemann psychisch unter Druck gesetzt und manipuliert worden sei. Sie habe deshalb ab April 2008 eine psychosomatische Sprechstunde besucht. Im Juni 2010 habe sie festgestellt, dass ihr Ehemann - nach einer Affäre im März 2008 - schon wieder eine neue Affäre habe. Vom 11. August bis zum 6. Oktober 2010 habe sie, zusammen mit ihren Kindern, eine Karibikreise unternommen, die als Auszeit gedacht gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie aufgrund eines Fotos mit dazugehörigen Personalien erfahren, dass ihr Ehemann im Jahr 2007 Vater eines unehelichen Kindes geworden sei. Sie habe von ihm deshalb am 22. Oktober 2010 den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangt; dieser Aufforderung habe er Ende Oktober 2010 Folge geleistet (vgl. Schreiben vom 28. März 2013, 16. Mai 2013, 23. Juli 2013 und 27. Januar 2014). Zu der von ihr erwähnten psychosomatischen Sprechstunde hat B._______ eine ärztliche Bescheinigung vom 3. September 2013 eingereicht. F.b Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, bis zur Karibikreise seiner Ehefrau sei die gemeinsame Beziehung intakt gewesen, hätte er ihr die Reise doch ansonsten nicht finanziert. Die Reise habe einem langgehegten Wunsch seiner Ehefrau entsprochen; aus finanziellen Gründen und wegen seiner Arbeit habe er selbst nicht daran teilnehmen können. Der nach ihrer Rückkehr geäusserte Trennungswunsch bzw. Wunsch nach einer Beziehungspause sei ausschliesslich von seiner Ehefrau gekommen, und ihm sei bis heute nicht klar, was sie dazu bewogen habe. Unmittelbar danach habe er insbesondere seinen Schwager um Vermittlungsversuche gebeten; seine Ehefrau habe aber keine Gesprächsbereitschaft gezeigt. Nach seinem Auszug aus der Familienwohnung sei er jedenfalls zu stolz gewesen, um sich nochmals für die Beziehung zu engagieren. Anders als seine Ex-Ehefrau vermute, habe er lediglich im Jahr 2006 eine Affäre mit einer anderen Frau, die später ein Kind geboren habe, gehabt. Zu ihr habe er keinen Kontakt mehr; auch zu ihrem Kind bestehe keine väterliche oder sonstige Beziehung (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2013, 22. Februar 2013, 28. Februar 2013 (recte: 28. Juni 2013), 12. Oktober 2013, 27. Januar 2014, 14. Februar 2014, 9. April 2014). F.c Mit Schreiben vom 26. März 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, letztmals Bemerkungen zu offen gebliebenen Fragen einzureichen. Dieser bat die Vorinstanz in seiner Antwort vom 9. April 2014, ihm vor seiner abschliessenden Stellungnahme den Entwurf der in Aussicht stehenden Verfügung zu übersenden. Die Vorinstanz hat dies mit Schreiben vom 14. April 2014 abgelehnt. Am 4. Juli 2014 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers - und das darauf beruhende Schweizer Bürgerecht weiterer Familienmitglieder - für nichtig. Die in Frage stehende Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 21. März 2010 vier Jahre und zwei Monate bestanden; danach habe es nur knapp sieben Monate bis zur definitiven Trennung der Ehegatten im Oktober 2010 gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse sowie die von der Ehefrau allein mit den Kindern vom 11. August 2010 bis zum 6. Oktober 2010 unternommene Karibikreise begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Sollten sich die Ehegatten der Zerrüttung ihrer Ehe erst im Oktober 2010 bewusst geworden sein, so sei es kaum nachvollziehbar, dass binnen so kurzer Zeit eine Trennung eingeleitet und umgesetzt worden sei. Zudem hätten die Ehegatten sich nicht bemüht, ihre Ehe zu retten, was der Beschwerdeführer mit seinem verletzten Stolz gerechtfertigt habe. Auf bereits vor der Einbürgerung bestehende eheliche Probleme deute auch die im August 2008 begonnene psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau hin; die Universitätsklinik für Frauenheilkunde Bern habe diese Behandlung unter Verweis auf die destruktive Beziehung zwischen den Ehegatten bescheinigt. Ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts zeige sich in weiteren Verhaltensweisen. So habe der Beschwerdeführer seine illegale Einreise und den bis zum Jahresende 2005 dauernden illegalen Aufenthalt verheimlicht. Zudem habe er im vorliegenden Verfahren das Jahr 2004 als Beginn der Beziehung zu B._______ genannt, obwohl aktenkundig sei, dass bereits im Frühjahr 1999 Heiratsabsichten (Verkündgesuch) vorhanden gewesen seien. Auch dies lasse an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. H. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2014 (Postaufgabe 15. September 2014) beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Verfügung. In formeller Hinsicht rügt er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, habe er doch nicht zu allen Elementen, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, Stellung nehmen können. Abgesehen davon sei ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beanstanden. Die Eheschliessung mit B._______ sei nach Geburt des ersten Kindes, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Geburt des zweiten Kindes erfolgt und angesichts der familiären Situation plausibel. Für die Annahme, dass die Ehe nicht länger dauern würde, habe somit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anlass bestanden. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zur Einbürgerung sei kein Ereignis auszumachen, welches die Situation der Eheleute verändert hätte. Dass die Ehefrau allein mit den Kindern in die Ferien verreist sei, werte die Vorinstanz zu Unrecht als Indiz für eine nicht intakte Ehe, denn es habe sich um einen von ihr lang gehegten Wunsch gehandelt und seine finanziellen Mittel seien begrenzt gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe seine Ehefrau ein Foto von einer Frau mit Kind vorgefunden und ihm eine "lange zurückliegende Affäre mit eventualer Kindesfolge" vorgeworfen; sie habe dann durch ihren Rechtsanwalt seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangt. Dieser Beziehungseklat sei ein ausserordentliches Ereignis, für das er, der die Beziehung nicht habe aufgeben wollen, nicht verantwortlich sei. Die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, dass seine Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen sei, werde hierdurch erschüttert. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 beantragt die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Liaison im Jahr 2006 zwar eingeräumt, eine daraus resultierende Vaterschaft aber bestritten bzw. ungeklärt gelassen und dadurch seine Mitwirkungspflicht im Nichtigkeitsverfahren verletzt. Zu Unrecht mache er geltend, das Auftauchen des erwähnten Fotos sei dasjenige Ereignis gewesen, welches die Ehe erschüttert habe. Die Abklärungen im Nichtigkeitsverfahren zeigten vielmehr, dass bereits im Einbürgerungsverfahren Eheprobleme bestanden hätten, die der Beschwerdeführer verschwiegen habe. Hierdurch habe er seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. J. Mit Replik vom 12. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Seine Affäre im Jahr 2006 sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, zumal ihm eine daraus resultierende Vaterschaft nur unterstellt werde. Selbst wenn es ein aussereheliches Kind aus dieser Anfangszeit der Ehe gäbe, so läge nichts Unwahres in der Behauptung, dass er und seine Ex-Ehefrau im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in einer stabilen Beziehung lebten. Würde man den Ausführungen der Vorinstanz folgen, so wären die Anforderungen an eine erleichterte Einbürgerung unerfüllbar, da es keine Beziehung ohne Schwierigkeiten und Konflikte gebe. Auch seine Ex-Ehefrau sei, ihren eigenen Aussagen zufolge, noch im Zeitpunkt der Einbürgerung von einer stabilen Ehe ausgegangen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 4 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 6 Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
E. 7 Fraglich ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer hat insofern beanstandet, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung nicht ihren Entwurf zugestellt habe und er deswegen nicht zu allen dort aufgeführten Elementen - beispielsweise zum Verkündgesuch und zum illegalen Aufenthalt - habe Stellung nehmen können.
E. 7.1 Die Orientierungspflicht, auf die der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen anspielt, ist Teilgehalt des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass die Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem von der Behörde ins Auge gefassten möglichen Ergebnis zu äussern; in diesem Sinne besteht auch keine Verpflichtung, ihr den Verfügungsentwurf vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Partei über den wesentlichen Inhalt der künftigen Anordnung informiert wird und aufgrund dessen die Möglichkeit erhält, ihre Mitwirkungsrechte - so u.a. das Recht auf Akteneinsicht - wahrzunehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 73 f. m.H.). Die Behörde ist - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht verpflichtet, der Partei anstelle eines Verfügungsentwurfs unaufgefordert ihre Akten zu übersenden.
E. 7.2 Vom Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG) hat der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keinen Gebrauch gemacht. Dieses Recht - ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - steht in Korrelation zur Orientierungspflicht der Behörde, geht aber insoweit darüber hinaus, als der Partei nicht nur die tatsächlich entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden. Dies zu beurteilen, ist Sache des Betroffenen (vgl. zitiertes Urteil des BVGer C-518/2013 E. 7.1). Nimmt dieser sein Akteneinsichtsrecht allerdings nicht wahr, kann er der Behörde seine daraus resultierende fehlende Aktenkenntnis - bzw. die Verletzung seines rechtlichen Gehörs - nicht vorwerfen.
E. 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer nicht beanspruchte Akteneinsicht führte denn auch dazu, dass er vor Erlass der Verfügung keine umfassende Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensakten hatte und nicht darüber informiert war, dass das dokumentierte Eheversprechen vom 20. Mai 1999 zum Akteninhalt gehörte. Hiermit hätte der Beschwerdeführer auch nicht zuvor konfrontiert werden müssen, da es nicht wesentlicher Bestandteil der Verfügung war. Das damalige Verkündverfahren wird, nach einer umfangreichen und ausreichenden Würdigung des sonstigen Sachverhalts, lediglich am Schluss der Verfügung (Ziffer 11) erwähnt, dies zusätzlich in Hinblick auf die von der Vorinstanz bezweifelte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Ganz offensichtlich war dieser Punkt nicht entscheidungsrelevant.
E. 7.2.2 Was den in der Verfügung erwähnten illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers angeht, so war die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Verfügungserlass auf diesen Aspekt hinzuweisen. Dieser selbst hat in seiner ersten Stellungnahme vom 25. Januar 2013 eine zeitliche Abfolge von Einreise (28. August 2005), Hochzeit (31. Januar 2006) und nachfolgender Aufenthaltsbewilligung geschildert. Bereits damit hat er, auch wenn seine Einreise tatsächlich früher stattfand (vgl. Sachverhalt A), eingestanden, dass er sich im Jahr 2005 bewusst über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz hinweggesetzt hatte; mit dem entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz hatte er daher zu rechnen.
E. 7.3 Somit ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Inhalt der Verfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des von der Vorinstanz eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens jedenfalls mehrfach Stellung nehmen und sich auch abschliessend äussern können. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit umfänglich gewahrt.
E. 8 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 16. Dezember 2009 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.
E. 8.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der in den Jahren 1991 bis 1996 über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, im Februar 2005 erneut in die Schweiz einreiste und sich hier bis Ende dieses Jahres illegal aufhielt. Am 31. Januar 2006 heiratete er die Mutter des im November 2005 geborenen gemeinsamen Kindes, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Noch im Jahr 2006 hatte er, eigenen Angaben zufolge, eine Affäre mit einer anderen Frau. Ziemlich genau drei Jahre nach seiner Heirat, am 10. Februar 2009, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 16. Dezember 2009 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin mit Verfügung vom 17. Februar 2010 seine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen wurde. Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein und ersuchte u.a. um die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Rund eine Woche später zog der Beschwerdeführer aus der Familienwohnung aus. Ohne dass es noch zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen wäre, wurde am 14. August 2012 die Scheidung ausgesprochen.
E. 8.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen zehnmonatigen rechtswidrigen Aufenthalt im Jahr 2005 durch die im Januar 2006 folgende Heirat legalisieren konnte, dass er unmittelbar nach Ablauf des dritten Ehejahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und dass seine Ehe bereits acht Monate nach erfolgter Einbürgerung in die Brüche ging. Dies spricht sowohl für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts als auch für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakte Ehe.
E. 8.3 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten [...] spätestens dann, als der Beschwerdeführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Insbesondere die Angaben der Ex-Ehefrau (vgl. Sachverhalt F.a) und ihre bereits im Jahr 2008 wegen Eheproblemen begonnene Psychotherapie lassen darauf schliessen, dass die Ehe von Beginn an grossen Belastungen ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund spricht auch die fast zweimonatige Karibikreise der Ehefrau, von ihr gedacht als Auszeit, dafür, dass die Ehe schon im Einbürgerungszeitpunkt auseinanderzubrechen drohte. Dass sie rund zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise ihren Ehemann zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung aufforderte, erscheint schliesslich nur aufgrund der bereits vorher bestehenden schwerwiegenden Eheprobleme plausibel.
E. 9 Die somit von der Vorinstanz zurecht aufgestellte Vermutung der erschlichenen Einbürgerung führt zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, seine Ehe sei im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen und erst einige Monate später in die Brüche gegangen. Verantwortlich hierfür sei seine Ehefrau, die nach ihrer Rückkehr aus der Karibik von seiner lang zurückliegenden Affäre mit einer anderen Frau erfahren und daraufhin einen Beziehungseklat heraufbeschworen habe.
E. 9.2 Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dass dieser Vorfall ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern seiner Ehe führte, darstellt. Geht man davon aus, dass gegenseitige Treue zu den Grundprinzipien einer Ehe gehört, so ist die Reaktion der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil dieser sich bereits kurz nach der Heirat auf eine Affäre - womöglich mit Kindesfolge - eingelassen hatte. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht dahin, dass seine 2006 stattgefundene Affäre vier Jahre später, im Oktober 2010, für seine Ehe keine Bedeutung mehr hätte haben dürfen, und stellt damit vor allem seine eigene Sichtweise in den Mittelpunkt. Legt man allerdings diese Sichtweise zugrunde, so war seine eheliche Beziehung nur deshalb stabil, weil seine Ehefrau keine Kenntnis von den Umständen hatte, die er ihr wissentlich verschwiegen bzw. für unwichtig gehalten hatte. Dass eine nur nach Massgabe des einen Partners funktionierende Ehe nicht als intakt und stabil bezeichnet werden kann, liegt jedoch auf der Hand. Von daher kann der einer langjährigen Täuschung erlegenen Ehefrau nicht die Verantwortung für das Zerbrechen der Ehe zugeschoben werden. Vielmehr ist es der Beschwerdeführer selbst, der seine Ehefrau über die für die gemeinsame Beziehung durchaus relevanten Ereignisse im Unklaren liess und damit so lange wie möglich den Schein einer intakten Ehe wahrte.
E. 9.3 Dass B._______ noch kurz vor der erleichterten Einbürgerung ihres Ehemannes von einer stabilen Ehe ausging und dies auch schriftlich bestätigte, ändert nichts an der gegenteiligen Einschätzung. Ihr kann zugutegehalten werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch daran glaubte, die bis dahin für sie erkennbaren Eheprobleme gemeinsam mit ihrem Ehemann lösen zu können. Diese Hoffnung änderte sich spätestens in dem Zeitpunkt, als sie von der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes im Jahr 2006 erfuhr. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau hätte über die für ihn belanglose Affäre hinwegsehen müssen, ist nicht nur deshalb unbeachtlich, weil er damit lediglich seine eigenen Interessen an der Ehe in den Vordergrund stellt, sondern auch deshalb, weil er seine Ehefrau über die aus dieser Affäre möglicherweise resultierende Vaterschaft bewusst im Unklaren liess. Noch im vorliegenden Verfahren glaubt der Beschwerdeführer, er dürfe sich zugutehalten, dass seine aussereheliche Vaterschaft nicht feststehe. Tatsächlich macht er mit dieser Haltung deutlich, dass er seine Ehe höchstens unter den eigenen bisherigen Bedingungen, sprich fehlender Offenheit, fortzusetzen bereit war. Schon deshalb sind die von ihm behaupteten anfänglichen Bemühungen zur Rettung seiner Ehe (vgl. Sachverhalt F.b) nicht als ernsthaft zu betrachten.
E. 9.4 Die Angaben der Ehefrau, u.a. die als Auszeit bezeichnete Karibikreise, sowie die von ihr eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 3. September 2013 bestätigen das soeben gezeichnete Bild der ehelichen Partnerschaft und die sich daraus für die Ehe insgesamt ergebende Belastung. Insbesondere die Bescheinigung des Inselspitals hält zusammenfassend fest, dass sich die Ehefrau grossem Druck ihres Ehemannes ausgesetzt fühlte und die Ehe angesichts seiner sexuellen Aussenkontakte und seiner fehlenden Gesprächsbereitschaft als destruktiv empfand. Im hier relevanten Zusammenhang kommt es nicht auf die Richtigkeit der von der Ehefrau wahrgenommenen bzw. berichteten Einzelheiten an, wohl aber auf den nachvollziehbar geschilderten Leidensdruck in ihrer Ehe. Der Umstand, dass sie deswegen bereits ab August 2008 Psychotherapie in Anspruch nahm, verdeutlicht diesen Leidensdruck und damit auch die Existenz erheblicher Eheprobleme, die bereits lange vor der Einbürgerung ihres Ehemannes bestanden.
E. 9.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer als Beziehungseklat bezeichnete Ereignis im Oktober 2010 seine Ehe nicht plötzlich und unerwartet zum Scheitern brachte, sondern den Endpunkt einer langjährigen Entwicklung darstellte.
E. 9.6 Der Beschwerdeführer, der die Verantwortung für das Scheitern der Ehe seiner Ex-Ehefrau zuschiebt, kann sich auch nicht darauf berufen, die Schwere der vorhandenen ehelichen Probleme nicht erkannt und von daher an den Fortbestand seiner Ehe geglaubt zu haben. Die erhebliche psychische Belastung, unter der seine Ehefrau bis zur Trennung litt, konnte ihm nicht entgangen sein, zumal er selbst Kenntnis von bestehenden Problemen während ihrer zweiten Schwangerschaft hatte, diese Probleme aber angeblich nicht mit ihr diskutieren konnte (vgl. seine Eingabe an das BFM vom 12. Oktober 2010). Ohne diese Vorgeschichte wäre es auch kaum denkbar, dass er innerhalb von einer Woche (vgl. Sachverhalt C) der Trennungsaufforderung seiner Ehefrau nachkam und ernsthafte Versöhnungsversuche unterblieben.
E. 10 Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5193/2014 Urteil vom 29. April 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Igor Schnyder, Fürsprecher Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde 1976 als X._______ in Mazedonien geboren. 1991 kam er im Familiennachzug in die Schweiz, die er im August 1996 wieder verliess. Im Anschluss daran wurde er mit einer fünfjährigen Einreisesperre, gültig ab Oktober 1996, belegt. Nachfolgende Einreisen in die Schweiz erfolgten jeweils mit einem Touristenvisum. Nach einer in Mazedonien vorgenommenen Namensänderung reiste der Beschwerdeführer, jetzt A._______, Ende Februar 2005 erneut in die Schweiz ein und hielt sich hier bis zum Jahresende illegal auf (vgl. Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 1. März 2006). Am 31. Januar 2006 heiratete er die knapp drei Jahre ältere Schweizerin B._______, die im November 2005 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hatte. Aufgrund der Eheschliessung erteilte ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Im August 2008 wurden die Ehegatten Eltern eines weiteren Kindes. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 16. Dezember 2009 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Neuenegg. C. Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Eheschutzverfahren ein, u.a. mit den Begehren um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Ca. eine Woche später verliess der Ehemann die Familienwohnung (vgl. die im Eheschutzverfahren durchgeführten Parteibefragungen vom 8. März 2011 [Vorakten]). Am 27. März 2012 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Ihre Scheidung erfolgte am 14. August 2012 und wurde am 28. August 2012 rechtskräftig. D. Am 25. September 2012 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers folgenden Ereignisse und erwähnte dabei auch den Umstand, dass dieser ein Gesuch um Ehevorbereitung mit der mazedonischen Staatsangehörigen C._______ gestellt hatte. E. Die Eheschliessung zwischen A._______ und der 1984 geborenen C._______ fand am 23. November 2012 in Bern statt. Eine gemeinsame Tochter kam im Oktober 2013 zur Welt. F. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zu einer Stellungnahme ein. Im Verlaufe des Verfahrens nahm der Beschwerdeführer wiederholt zu den Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr eingeholten Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau Stellung. Die Vorinstanz hat im Rahmen dieses Verfahrens auch Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten genommen. F.a Zu den Fragen der Vorinstanz hat sich B._______ schriftlich geäussert, u.a. dahingehend, dass sie von ihrem Ex-Ehemann psychisch unter Druck gesetzt und manipuliert worden sei. Sie habe deshalb ab April 2008 eine psychosomatische Sprechstunde besucht. Im Juni 2010 habe sie festgestellt, dass ihr Ehemann - nach einer Affäre im März 2008 - schon wieder eine neue Affäre habe. Vom 11. August bis zum 6. Oktober 2010 habe sie, zusammen mit ihren Kindern, eine Karibikreise unternommen, die als Auszeit gedacht gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie aufgrund eines Fotos mit dazugehörigen Personalien erfahren, dass ihr Ehemann im Jahr 2007 Vater eines unehelichen Kindes geworden sei. Sie habe von ihm deshalb am 22. Oktober 2010 den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangt; dieser Aufforderung habe er Ende Oktober 2010 Folge geleistet (vgl. Schreiben vom 28. März 2013, 16. Mai 2013, 23. Juli 2013 und 27. Januar 2014). Zu der von ihr erwähnten psychosomatischen Sprechstunde hat B._______ eine ärztliche Bescheinigung vom 3. September 2013 eingereicht. F.b Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, bis zur Karibikreise seiner Ehefrau sei die gemeinsame Beziehung intakt gewesen, hätte er ihr die Reise doch ansonsten nicht finanziert. Die Reise habe einem langgehegten Wunsch seiner Ehefrau entsprochen; aus finanziellen Gründen und wegen seiner Arbeit habe er selbst nicht daran teilnehmen können. Der nach ihrer Rückkehr geäusserte Trennungswunsch bzw. Wunsch nach einer Beziehungspause sei ausschliesslich von seiner Ehefrau gekommen, und ihm sei bis heute nicht klar, was sie dazu bewogen habe. Unmittelbar danach habe er insbesondere seinen Schwager um Vermittlungsversuche gebeten; seine Ehefrau habe aber keine Gesprächsbereitschaft gezeigt. Nach seinem Auszug aus der Familienwohnung sei er jedenfalls zu stolz gewesen, um sich nochmals für die Beziehung zu engagieren. Anders als seine Ex-Ehefrau vermute, habe er lediglich im Jahr 2006 eine Affäre mit einer anderen Frau, die später ein Kind geboren habe, gehabt. Zu ihr habe er keinen Kontakt mehr; auch zu ihrem Kind bestehe keine väterliche oder sonstige Beziehung (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2013, 22. Februar 2013, 28. Februar 2013 (recte: 28. Juni 2013), 12. Oktober 2013, 27. Januar 2014, 14. Februar 2014, 9. April 2014). F.c Mit Schreiben vom 26. März 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, letztmals Bemerkungen zu offen gebliebenen Fragen einzureichen. Dieser bat die Vorinstanz in seiner Antwort vom 9. April 2014, ihm vor seiner abschliessenden Stellungnahme den Entwurf der in Aussicht stehenden Verfügung zu übersenden. Die Vorinstanz hat dies mit Schreiben vom 14. April 2014 abgelehnt. Am 4. Juli 2014 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers - und das darauf beruhende Schweizer Bürgerecht weiterer Familienmitglieder - für nichtig. Die in Frage stehende Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 21. März 2010 vier Jahre und zwei Monate bestanden; danach habe es nur knapp sieben Monate bis zur definitiven Trennung der Ehegatten im Oktober 2010 gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse sowie die von der Ehefrau allein mit den Kindern vom 11. August 2010 bis zum 6. Oktober 2010 unternommene Karibikreise begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Sollten sich die Ehegatten der Zerrüttung ihrer Ehe erst im Oktober 2010 bewusst geworden sein, so sei es kaum nachvollziehbar, dass binnen so kurzer Zeit eine Trennung eingeleitet und umgesetzt worden sei. Zudem hätten die Ehegatten sich nicht bemüht, ihre Ehe zu retten, was der Beschwerdeführer mit seinem verletzten Stolz gerechtfertigt habe. Auf bereits vor der Einbürgerung bestehende eheliche Probleme deute auch die im August 2008 begonnene psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau hin; die Universitätsklinik für Frauenheilkunde Bern habe diese Behandlung unter Verweis auf die destruktive Beziehung zwischen den Ehegatten bescheinigt. Ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts zeige sich in weiteren Verhaltensweisen. So habe der Beschwerdeführer seine illegale Einreise und den bis zum Jahresende 2005 dauernden illegalen Aufenthalt verheimlicht. Zudem habe er im vorliegenden Verfahren das Jahr 2004 als Beginn der Beziehung zu B._______ genannt, obwohl aktenkundig sei, dass bereits im Frühjahr 1999 Heiratsabsichten (Verkündgesuch) vorhanden gewesen seien. Auch dies lasse an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. H. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2014 (Postaufgabe 15. September 2014) beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Verfügung. In formeller Hinsicht rügt er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, habe er doch nicht zu allen Elementen, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, Stellung nehmen können. Abgesehen davon sei ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beanstanden. Die Eheschliessung mit B._______ sei nach Geburt des ersten Kindes, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Geburt des zweiten Kindes erfolgt und angesichts der familiären Situation plausibel. Für die Annahme, dass die Ehe nicht länger dauern würde, habe somit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anlass bestanden. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zur Einbürgerung sei kein Ereignis auszumachen, welches die Situation der Eheleute verändert hätte. Dass die Ehefrau allein mit den Kindern in die Ferien verreist sei, werte die Vorinstanz zu Unrecht als Indiz für eine nicht intakte Ehe, denn es habe sich um einen von ihr lang gehegten Wunsch gehandelt und seine finanziellen Mittel seien begrenzt gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe seine Ehefrau ein Foto von einer Frau mit Kind vorgefunden und ihm eine "lange zurückliegende Affäre mit eventualer Kindesfolge" vorgeworfen; sie habe dann durch ihren Rechtsanwalt seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangt. Dieser Beziehungseklat sei ein ausserordentliches Ereignis, für das er, der die Beziehung nicht habe aufgeben wollen, nicht verantwortlich sei. Die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, dass seine Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen sei, werde hierdurch erschüttert. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 beantragt die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Liaison im Jahr 2006 zwar eingeräumt, eine daraus resultierende Vaterschaft aber bestritten bzw. ungeklärt gelassen und dadurch seine Mitwirkungspflicht im Nichtigkeitsverfahren verletzt. Zu Unrecht mache er geltend, das Auftauchen des erwähnten Fotos sei dasjenige Ereignis gewesen, welches die Ehe erschüttert habe. Die Abklärungen im Nichtigkeitsverfahren zeigten vielmehr, dass bereits im Einbürgerungsverfahren Eheprobleme bestanden hätten, die der Beschwerdeführer verschwiegen habe. Hierdurch habe er seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. J. Mit Replik vom 12. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Seine Affäre im Jahr 2006 sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, zumal ihm eine daraus resultierende Vaterschaft nur unterstellt werde. Selbst wenn es ein aussereheliches Kind aus dieser Anfangszeit der Ehe gäbe, so läge nichts Unwahres in der Behauptung, dass er und seine Ex-Ehefrau im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in einer stabilen Beziehung lebten. Würde man den Ausführungen der Vorinstanz folgen, so wären die Anforderungen an eine erleichterte Einbürgerung unerfüllbar, da es keine Beziehung ohne Schwierigkeiten und Konflikte gebe. Auch seine Ex-Ehefrau sei, ihren eigenen Aussagen zufolge, noch im Zeitpunkt der Einbürgerung von einer stabilen Ehe ausgegangen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG). 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7. Fraglich ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer hat insofern beanstandet, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung nicht ihren Entwurf zugestellt habe und er deswegen nicht zu allen dort aufgeführten Elementen - beispielsweise zum Verkündgesuch und zum illegalen Aufenthalt - habe Stellung nehmen können. 7.1 Die Orientierungspflicht, auf die der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen anspielt, ist Teilgehalt des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass die Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem von der Behörde ins Auge gefassten möglichen Ergebnis zu äussern; in diesem Sinne besteht auch keine Verpflichtung, ihr den Verfügungsentwurf vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Partei über den wesentlichen Inhalt der künftigen Anordnung informiert wird und aufgrund dessen die Möglichkeit erhält, ihre Mitwirkungsrechte - so u.a. das Recht auf Akteneinsicht - wahrzunehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 73 f. m.H.). Die Behörde ist - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht verpflichtet, der Partei anstelle eines Verfügungsentwurfs unaufgefordert ihre Akten zu übersenden. 7.2 Vom Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG) hat der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keinen Gebrauch gemacht. Dieses Recht - ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - steht in Korrelation zur Orientierungspflicht der Behörde, geht aber insoweit darüber hinaus, als der Partei nicht nur die tatsächlich entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden. Dies zu beurteilen, ist Sache des Betroffenen (vgl. zitiertes Urteil des BVGer C-518/2013 E. 7.1). Nimmt dieser sein Akteneinsichtsrecht allerdings nicht wahr, kann er der Behörde seine daraus resultierende fehlende Aktenkenntnis - bzw. die Verletzung seines rechtlichen Gehörs - nicht vorwerfen. 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer nicht beanspruchte Akteneinsicht führte denn auch dazu, dass er vor Erlass der Verfügung keine umfassende Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensakten hatte und nicht darüber informiert war, dass das dokumentierte Eheversprechen vom 20. Mai 1999 zum Akteninhalt gehörte. Hiermit hätte der Beschwerdeführer auch nicht zuvor konfrontiert werden müssen, da es nicht wesentlicher Bestandteil der Verfügung war. Das damalige Verkündverfahren wird, nach einer umfangreichen und ausreichenden Würdigung des sonstigen Sachverhalts, lediglich am Schluss der Verfügung (Ziffer 11) erwähnt, dies zusätzlich in Hinblick auf die von der Vorinstanz bezweifelte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Ganz offensichtlich war dieser Punkt nicht entscheidungsrelevant. 7.2.2 Was den in der Verfügung erwähnten illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers angeht, so war die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Verfügungserlass auf diesen Aspekt hinzuweisen. Dieser selbst hat in seiner ersten Stellungnahme vom 25. Januar 2013 eine zeitliche Abfolge von Einreise (28. August 2005), Hochzeit (31. Januar 2006) und nachfolgender Aufenthaltsbewilligung geschildert. Bereits damit hat er, auch wenn seine Einreise tatsächlich früher stattfand (vgl. Sachverhalt A), eingestanden, dass er sich im Jahr 2005 bewusst über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz hinweggesetzt hatte; mit dem entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz hatte er daher zu rechnen. 7.3 Somit ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Inhalt der Verfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des von der Vorinstanz eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens jedenfalls mehrfach Stellung nehmen und sich auch abschliessend äussern können. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit umfänglich gewahrt.
8. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 16. Dezember 2009 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 8.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der in den Jahren 1991 bis 1996 über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, im Februar 2005 erneut in die Schweiz einreiste und sich hier bis Ende dieses Jahres illegal aufhielt. Am 31. Januar 2006 heiratete er die Mutter des im November 2005 geborenen gemeinsamen Kindes, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Noch im Jahr 2006 hatte er, eigenen Angaben zufolge, eine Affäre mit einer anderen Frau. Ziemlich genau drei Jahre nach seiner Heirat, am 10. Februar 2009, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 16. Dezember 2009 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin mit Verfügung vom 17. Februar 2010 seine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen wurde. Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein und ersuchte u.a. um die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Rund eine Woche später zog der Beschwerdeführer aus der Familienwohnung aus. Ohne dass es noch zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen wäre, wurde am 14. August 2012 die Scheidung ausgesprochen. 8.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen zehnmonatigen rechtswidrigen Aufenthalt im Jahr 2005 durch die im Januar 2006 folgende Heirat legalisieren konnte, dass er unmittelbar nach Ablauf des dritten Ehejahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und dass seine Ehe bereits acht Monate nach erfolgter Einbürgerung in die Brüche ging. Dies spricht sowohl für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts als auch für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakte Ehe. 8.3 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten [...] spätestens dann, als der Beschwerdeführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Insbesondere die Angaben der Ex-Ehefrau (vgl. Sachverhalt F.a) und ihre bereits im Jahr 2008 wegen Eheproblemen begonnene Psychotherapie lassen darauf schliessen, dass die Ehe von Beginn an grossen Belastungen ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund spricht auch die fast zweimonatige Karibikreise der Ehefrau, von ihr gedacht als Auszeit, dafür, dass die Ehe schon im Einbürgerungszeitpunkt auseinanderzubrechen drohte. Dass sie rund zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise ihren Ehemann zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung aufforderte, erscheint schliesslich nur aufgrund der bereits vorher bestehenden schwerwiegenden Eheprobleme plausibel.
9. Die somit von der Vorinstanz zurecht aufgestellte Vermutung der erschlichenen Einbürgerung führt zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2). 9.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, seine Ehe sei im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen und erst einige Monate später in die Brüche gegangen. Verantwortlich hierfür sei seine Ehefrau, die nach ihrer Rückkehr aus der Karibik von seiner lang zurückliegenden Affäre mit einer anderen Frau erfahren und daraufhin einen Beziehungseklat heraufbeschworen habe. 9.2 Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dass dieser Vorfall ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern seiner Ehe führte, darstellt. Geht man davon aus, dass gegenseitige Treue zu den Grundprinzipien einer Ehe gehört, so ist die Reaktion der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil dieser sich bereits kurz nach der Heirat auf eine Affäre - womöglich mit Kindesfolge - eingelassen hatte. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht dahin, dass seine 2006 stattgefundene Affäre vier Jahre später, im Oktober 2010, für seine Ehe keine Bedeutung mehr hätte haben dürfen, und stellt damit vor allem seine eigene Sichtweise in den Mittelpunkt. Legt man allerdings diese Sichtweise zugrunde, so war seine eheliche Beziehung nur deshalb stabil, weil seine Ehefrau keine Kenntnis von den Umständen hatte, die er ihr wissentlich verschwiegen bzw. für unwichtig gehalten hatte. Dass eine nur nach Massgabe des einen Partners funktionierende Ehe nicht als intakt und stabil bezeichnet werden kann, liegt jedoch auf der Hand. Von daher kann der einer langjährigen Täuschung erlegenen Ehefrau nicht die Verantwortung für das Zerbrechen der Ehe zugeschoben werden. Vielmehr ist es der Beschwerdeführer selbst, der seine Ehefrau über die für die gemeinsame Beziehung durchaus relevanten Ereignisse im Unklaren liess und damit so lange wie möglich den Schein einer intakten Ehe wahrte. 9.3 Dass B._______ noch kurz vor der erleichterten Einbürgerung ihres Ehemannes von einer stabilen Ehe ausging und dies auch schriftlich bestätigte, ändert nichts an der gegenteiligen Einschätzung. Ihr kann zugutegehalten werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch daran glaubte, die bis dahin für sie erkennbaren Eheprobleme gemeinsam mit ihrem Ehemann lösen zu können. Diese Hoffnung änderte sich spätestens in dem Zeitpunkt, als sie von der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes im Jahr 2006 erfuhr. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau hätte über die für ihn belanglose Affäre hinwegsehen müssen, ist nicht nur deshalb unbeachtlich, weil er damit lediglich seine eigenen Interessen an der Ehe in den Vordergrund stellt, sondern auch deshalb, weil er seine Ehefrau über die aus dieser Affäre möglicherweise resultierende Vaterschaft bewusst im Unklaren liess. Noch im vorliegenden Verfahren glaubt der Beschwerdeführer, er dürfe sich zugutehalten, dass seine aussereheliche Vaterschaft nicht feststehe. Tatsächlich macht er mit dieser Haltung deutlich, dass er seine Ehe höchstens unter den eigenen bisherigen Bedingungen, sprich fehlender Offenheit, fortzusetzen bereit war. Schon deshalb sind die von ihm behaupteten anfänglichen Bemühungen zur Rettung seiner Ehe (vgl. Sachverhalt F.b) nicht als ernsthaft zu betrachten. 9.4 Die Angaben der Ehefrau, u.a. die als Auszeit bezeichnete Karibikreise, sowie die von ihr eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 3. September 2013 bestätigen das soeben gezeichnete Bild der ehelichen Partnerschaft und die sich daraus für die Ehe insgesamt ergebende Belastung. Insbesondere die Bescheinigung des Inselspitals hält zusammenfassend fest, dass sich die Ehefrau grossem Druck ihres Ehemannes ausgesetzt fühlte und die Ehe angesichts seiner sexuellen Aussenkontakte und seiner fehlenden Gesprächsbereitschaft als destruktiv empfand. Im hier relevanten Zusammenhang kommt es nicht auf die Richtigkeit der von der Ehefrau wahrgenommenen bzw. berichteten Einzelheiten an, wohl aber auf den nachvollziehbar geschilderten Leidensdruck in ihrer Ehe. Der Umstand, dass sie deswegen bereits ab August 2008 Psychotherapie in Anspruch nahm, verdeutlicht diesen Leidensdruck und damit auch die Existenz erheblicher Eheprobleme, die bereits lange vor der Einbürgerung ihres Ehemannes bestanden. 9.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer als Beziehungseklat bezeichnete Ereignis im Oktober 2010 seine Ehe nicht plötzlich und unerwartet zum Scheitern brachte, sondern den Endpunkt einer langjährigen Entwicklung darstellte. 9.6 Der Beschwerdeführer, der die Verantwortung für das Scheitern der Ehe seiner Ex-Ehefrau zuschiebt, kann sich auch nicht darauf berufen, die Schwere der vorhandenen ehelichen Probleme nicht erkannt und von daher an den Fortbestand seiner Ehe geglaubt zu haben. Die erhebliche psychische Belastung, unter der seine Ehefrau bis zur Trennung litt, konnte ihm nicht entgangen sein, zumal er selbst Kenntnis von bestehenden Problemen während ihrer zweiten Schwangerschaft hatte, diese Probleme aber angeblich nicht mit ihr diskutieren konnte (vgl. seine Eingabe an das BFM vom 12. Oktober 2010). Ohne diese Vorgeschichte wäre es auch kaum denkbar, dass er innerhalb von einer Woche (vgl. Sachverhalt C) der Trennungsaufforderung seiner Ehefrau nachkam und ernsthafte Versöhnungsversuche unterblieben.
10. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: