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C-4208/2009

C-4208/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-13 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist albanischer Staatsangehöriger. Er gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Am 16. November 1999 wurde sein Asylgesuch unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen. Am 16. Juni 2000 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1976). Daraufhin erhielt er zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 27. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 4. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde U._______ (BE). C. Am 2. Februar 2006 stellten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Diesem wurde mit Urteil vom 13. Juli 2006, in Rechtskraft erwachsen am 29. Juli 2006, entsprochen. D. Die Vorinstanz gelangte am 2. Juni und 24. September 2008 an den Beschwerdeführer, nahm Bezug auf die Scheidung seiner Ehe und unterbreitete im Hinblick auf eine mögliche formelle Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Reihe von Fragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 25. Juli und 11. Oktober 2008 nach. E. Am 20. November 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, unterbreitete ihm eine Reihe weiterer Fragen und forderte ihn auf, seine Zustimmung zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 nach. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei und unterbreitete am 7. Januar 2009 der geschiedenen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers einen Fragenkatalog, den diese mit Schreiben vom 5. Februar 2009 beantwortete. Am 10. Februar 2009 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Am 7. Mai 2009 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2009 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Am 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel nach. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingaben vom 4. und 5. Januar 2010 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts­ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei­chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schwei­zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för­dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

E. 3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Abs. 1 neu gefasst und ein Abs. 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).

E. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt des Entscheides geltende gesetzliche Befristung von fünf Jahren beachtet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.

E. 6 In materieller Hinsicht stellt sich die vorliegende Streitsache wie folgt dar:

E. 6.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz heiratete er im Juni 2000 eine Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Kurz nach Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzerfordernisse nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in der sie unter anderem versicherten, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2004 erleichtert eingebürgert. Rund anderthalb Jahre später, am 2. Februar 2006, reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 29. Juli 2006 zur Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe führte. Das gemeinsame Scheidungsbegehren begründeten die Ehegatten damit, sie seien seit dem 1. Mai 2003 räumlich getrennt, weil die Ehefrau als Wochenaufenthalterin in Basel lebe, und hätten sich daher auseinandergelebt. Rund zweieinhalb Jahre später, am 28. November 2008 ging der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer Landsfrau die Ehe ein, die aber am 9. Februar 2010 in Albanien rechtskräftig geschieden wurde.

E. 6.2 Von seiner Ehefrau unterstützt versichert der Beschwerdeführer, dass er aus Liebe geheiratet habe und seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Wohl habe die Ehefrau nach einer Phase der Arbeitslosigkeit per 1. Juni 2003 eine teilzeitliche Anstellung zu 60 % als Verkäuferin in einer Tankstelle in V._______ (BL) gefunden und sich - da sie Früh- und Spätschichten geleistet habe und ihr der Arbeitsweg zu viel geworden sei - ab 1. August 2003 als Wochenaufenthalterin im Raum Basel aufgehalten. Der Wochenaufenthalt in Basel sei ausschliesslich beruflich motiviert gewesen. Beide hätten sie ihre Beziehung nach wie vor als Ehe empfunden und auch so gelebt. Seine Ehefrau sei an ihren freien Tagen regelmässig, d.h. mindestens einmal in der Woche, nach Hause zurückgekehrt. Daran habe sich nach der erleichterten Einbürgerung nichts geändert. Sie hätten praktisch jedes freie Wochenende zusammen auf einem Campingplatz (...) verbracht, wo seine Schwiegereltern einen Standplatz hätten. Dass etwas nicht in Ordnung sei, habe er etwa im Januar 2006 gemerkt, als ihn seine Ehefrau über ihre Scheidungsabsichten orientiert habe. Zwar sei wegen der entschiedenen Haltung seiner Ehefrau bereits am 6. Februar 2006 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt worden. Allerdings habe er noch bis zum Moment, als er das Scheidungsurteil in den Händen gehalten habe, auf eine Wiedervereinigung gehofft und - mit Unterstützung der Familie seiner Ehefrau - entsprechende, jedoch erfolglose Bemühungen unternommen. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau erklärten übereinstimmend, ihre Ehe sei nicht infolge eines besonderen Ereignisses zerbrochen. Sie hätten sich aufgrund der räumlichen Distanz auseinandergelebt.

E. 6.3 Die Vorinstanz zeigt sich von dieser Darstellung nicht überzeugt. Sie geht davon aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits nicht intakt gewesen sei und der Beschwerdeführer die Behörden darüber getäuscht habe. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf eine Reihe von ihrer Ansicht nach belastenden Indizien, von denen die wesentlichen nachfolgend aufgeführt werden. So weist sie darauf hin, dass die Ehegatten in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bestätigt hätten, an derselben Adresse zu wohnen. Ein Hinweis auf den Wochenaufenthalt der Ehefrau sei nie gemacht worden. Unglaubwürdig sei ferner, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe von einer Entfremdung der Ehegatten bzw. einem Auseinanderleben bis Januar 2006 nichts bemerkt, obwohl seine Ehefrau bereits seit Sommer 2003 als Wochenaufenthalterin in Basel gelebt habe. Normalerweise spürten Ehegatten in einer intakten Ehe, wenn ein Entfremdungsprozess einsetze, und leiteten Korrekturmassnahmen ein. Obwohl der Beschwerdeführer sodann behaupte, über Monate hinweg auf Diskussionen und Massnahmen zur Rettung der Ehe bestanden zu haben, sei umgehend ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden. Versuche zur Rettung der Ehe wie etwa Eheschutzmassnahmen, Ehetherapien usw., seien nicht unternommen werden. Für kaum nachvollziehbar hält die Vorinstanz den Umstand, dass die Ehefrau eine Stelle in Muttenz habe annehmen müssen und dass die geschiedenen Ehegatten keine Bemühungen dokumentieren würden, mit denen später versucht worden wäre, die räumliche Distanz durch Stellen- oder Wohnortwechsel zu verkleinern. Es sei sodann fraglich, ob die Ehefrau jedes freie Wochenende zurückgekehrt sei bzw. die Ehegatten zusammen campiert hätten. Entsprechende Behauptungen stünden jedenfalls im Widerspruch zur Behauptung, die Ehegatten hätten sich im Zeitraum zwischen Sommer 2004 und Ende 2005 auseinandergelebt.

E. 6.4 Der zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens ist in Verbindung mit weiteren belastenden Indizien durchaus geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). In der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende Indizien die kritische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses in Betracht, ferner die fehlenden Reisen seiner Ehefrau in sein Heimatland, das gemeinsame Scheidungsbegehren anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung und einen Monat nach der erstmaligen Thematisierung des Scheidungswunsches, die fehlende Inanspruchnahme fachlicher Hilfe bei den Versuchen, die Ehe zu retten, sowie die diversen Unstimmigkeiten in den Aussagen der geschiedenen Ehegatten, etwa der geltend gemachten Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Verkäuferin an einer Tankstelle bei einem Teilzeitpensum von 60 % und einem ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 2'600.-. Es tritt hinzu, dass die Ehegatten offenbar keine Anstrengungen unternahmen, die unbefriedigende Arbeitssituation zu lösen. Ihr Verhalten erweckt den Eindruck, dass sie sich schnell mit der Situation abgefunden haben. Es ist daher am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht mehr intakt war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv oder passiv täuschte.

E. 6.5 Gestützt auf die Akten und die Aussagen der geschiedenen Ehegatten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie auch des Scheidungsverfahrens ist davon auszugehen, dass ihre Ehe letztlich aufgrund eines Entfremdungsprozesses scheiterte, der einsetzte, nachdem die Ehefrau im Sommer 2003 ihren Wochenaufenthalt im Raum Basel aufnahm. Dass die Ehe tatsächlich bereits zuvor nicht intakt gewesen wäre, und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an einem weit entfernten Ort lediglich Ausdruck dieser Krise gewesen wäre, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Nun dauerte es von der Aufnahme des Wochenaufenthaltes bis zur erleichterten Einbürgerung etwas mehr als ein Jahr. Anschliessend vergingen knapp anderthalb Jahre, bis die Ehefrau ihren Scheidungswunsch formulierte und die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichten. Bei dieser Chronologie ist es nicht unplausibel, dass der Entfremdungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch nicht so weit fortgeschritten war, dass der Beschwerdeführer zu Handen des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in guten Treuen den Bestand einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestätigen durfte. Plausibel ist es auch, dass die Ehegatten die Krise, in der sich ihre Beziehung objektiv befand, nicht erkannten, weil sie einen substantiellen Teil ihrer Zeit getrennt verbrachten. Ein solcher Geschehensablauf wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer eine Reihe schriftlicher Erklärungen von Drittpersonen vorlegt, denen zu entnehmen ist, dass er und seine damalige Ehefrau auch nach der erleichterten Einbürgerung noch gegenüber Freunden und Verwandten als Paar aufgetreten sind. Namentlich bestätigt seine Schwiegermutter, dass ihre Tochter bis Herbst 2006 an ihren Frei- und Ferientagen immer in Bern gewesen sei und auch des Öfteren zusammen mit dem Ehemann die Wochenenden bei ihnen auf dem Campingplatz verbracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die zu seinen Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 7 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4208/2009 Urteil vom 13. Februar 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist albanischer Staatsangehöriger. Er gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Am 16. November 1999 wurde sein Asylgesuch unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen. Am 16. Juni 2000 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1976). Daraufhin erhielt er zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 27. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 4. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde U._______ (BE). C. Am 2. Februar 2006 stellten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Diesem wurde mit Urteil vom 13. Juli 2006, in Rechtskraft erwachsen am 29. Juli 2006, entsprochen. D. Die Vorinstanz gelangte am 2. Juni und 24. September 2008 an den Beschwerdeführer, nahm Bezug auf die Scheidung seiner Ehe und unterbreitete im Hinblick auf eine mögliche formelle Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Reihe von Fragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 25. Juli und 11. Oktober 2008 nach. E. Am 20. November 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, unterbreitete ihm eine Reihe weiterer Fragen und forderte ihn auf, seine Zustimmung zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 nach. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei und unterbreitete am 7. Januar 2009 der geschiedenen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers einen Fragenkatalog, den diese mit Schreiben vom 5. Februar 2009 beantwortete. Am 10. Februar 2009 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Am 7. Mai 2009 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2009 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Am 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel nach. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingaben vom 4. und 5. Januar 2010 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts­ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei­chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schwei­zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för­dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Abs. 1 neu gefasst und ein Abs. 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (Art. 41 Abs. 1bis BüG). 4. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt des Entscheides geltende gesetzliche Befristung von fünf Jahren beachtet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.

6. In materieller Hinsicht stellt sich die vorliegende Streitsache wie folgt dar: 6.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz heiratete er im Juni 2000 eine Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Kurz nach Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzerfordernisse nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in der sie unter anderem versicherten, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2004 erleichtert eingebürgert. Rund anderthalb Jahre später, am 2. Februar 2006, reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 29. Juli 2006 zur Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe führte. Das gemeinsame Scheidungsbegehren begründeten die Ehegatten damit, sie seien seit dem 1. Mai 2003 räumlich getrennt, weil die Ehefrau als Wochenaufenthalterin in Basel lebe, und hätten sich daher auseinandergelebt. Rund zweieinhalb Jahre später, am 28. November 2008 ging der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer Landsfrau die Ehe ein, die aber am 9. Februar 2010 in Albanien rechtskräftig geschieden wurde. 6.2 Von seiner Ehefrau unterstützt versichert der Beschwerdeführer, dass er aus Liebe geheiratet habe und seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Wohl habe die Ehefrau nach einer Phase der Arbeitslosigkeit per 1. Juni 2003 eine teilzeitliche Anstellung zu 60 % als Verkäuferin in einer Tankstelle in V._______ (BL) gefunden und sich - da sie Früh- und Spätschichten geleistet habe und ihr der Arbeitsweg zu viel geworden sei - ab 1. August 2003 als Wochenaufenthalterin im Raum Basel aufgehalten. Der Wochenaufenthalt in Basel sei ausschliesslich beruflich motiviert gewesen. Beide hätten sie ihre Beziehung nach wie vor als Ehe empfunden und auch so gelebt. Seine Ehefrau sei an ihren freien Tagen regelmässig, d.h. mindestens einmal in der Woche, nach Hause zurückgekehrt. Daran habe sich nach der erleichterten Einbürgerung nichts geändert. Sie hätten praktisch jedes freie Wochenende zusammen auf einem Campingplatz (...) verbracht, wo seine Schwiegereltern einen Standplatz hätten. Dass etwas nicht in Ordnung sei, habe er etwa im Januar 2006 gemerkt, als ihn seine Ehefrau über ihre Scheidungsabsichten orientiert habe. Zwar sei wegen der entschiedenen Haltung seiner Ehefrau bereits am 6. Februar 2006 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt worden. Allerdings habe er noch bis zum Moment, als er das Scheidungsurteil in den Händen gehalten habe, auf eine Wiedervereinigung gehofft und - mit Unterstützung der Familie seiner Ehefrau - entsprechende, jedoch erfolglose Bemühungen unternommen. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau erklärten übereinstimmend, ihre Ehe sei nicht infolge eines besonderen Ereignisses zerbrochen. Sie hätten sich aufgrund der räumlichen Distanz auseinandergelebt. 6.3 Die Vorinstanz zeigt sich von dieser Darstellung nicht überzeugt. Sie geht davon aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits nicht intakt gewesen sei und der Beschwerdeführer die Behörden darüber getäuscht habe. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf eine Reihe von ihrer Ansicht nach belastenden Indizien, von denen die wesentlichen nachfolgend aufgeführt werden. So weist sie darauf hin, dass die Ehegatten in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bestätigt hätten, an derselben Adresse zu wohnen. Ein Hinweis auf den Wochenaufenthalt der Ehefrau sei nie gemacht worden. Unglaubwürdig sei ferner, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe von einer Entfremdung der Ehegatten bzw. einem Auseinanderleben bis Januar 2006 nichts bemerkt, obwohl seine Ehefrau bereits seit Sommer 2003 als Wochenaufenthalterin in Basel gelebt habe. Normalerweise spürten Ehegatten in einer intakten Ehe, wenn ein Entfremdungsprozess einsetze, und leiteten Korrekturmassnahmen ein. Obwohl der Beschwerdeführer sodann behaupte, über Monate hinweg auf Diskussionen und Massnahmen zur Rettung der Ehe bestanden zu haben, sei umgehend ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden. Versuche zur Rettung der Ehe wie etwa Eheschutzmassnahmen, Ehetherapien usw., seien nicht unternommen werden. Für kaum nachvollziehbar hält die Vorinstanz den Umstand, dass die Ehefrau eine Stelle in Muttenz habe annehmen müssen und dass die geschiedenen Ehegatten keine Bemühungen dokumentieren würden, mit denen später versucht worden wäre, die räumliche Distanz durch Stellen- oder Wohnortwechsel zu verkleinern. Es sei sodann fraglich, ob die Ehefrau jedes freie Wochenende zurückgekehrt sei bzw. die Ehegatten zusammen campiert hätten. Entsprechende Behauptungen stünden jedenfalls im Widerspruch zur Behauptung, die Ehegatten hätten sich im Zeitraum zwischen Sommer 2004 und Ende 2005 auseinandergelebt. 6.4 Der zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens ist in Verbindung mit weiteren belastenden Indizien durchaus geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). In der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende Indizien die kritische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses in Betracht, ferner die fehlenden Reisen seiner Ehefrau in sein Heimatland, das gemeinsame Scheidungsbegehren anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung und einen Monat nach der erstmaligen Thematisierung des Scheidungswunsches, die fehlende Inanspruchnahme fachlicher Hilfe bei den Versuchen, die Ehe zu retten, sowie die diversen Unstimmigkeiten in den Aussagen der geschiedenen Ehegatten, etwa der geltend gemachten Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Verkäuferin an einer Tankstelle bei einem Teilzeitpensum von 60 % und einem ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 2'600.-. Es tritt hinzu, dass die Ehegatten offenbar keine Anstrengungen unternahmen, die unbefriedigende Arbeitssituation zu lösen. Ihr Verhalten erweckt den Eindruck, dass sie sich schnell mit der Situation abgefunden haben. Es ist daher am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht mehr intakt war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv oder passiv täuschte. 6.5 Gestützt auf die Akten und die Aussagen der geschiedenen Ehegatten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie auch des Scheidungsverfahrens ist davon auszugehen, dass ihre Ehe letztlich aufgrund eines Entfremdungsprozesses scheiterte, der einsetzte, nachdem die Ehefrau im Sommer 2003 ihren Wochenaufenthalt im Raum Basel aufnahm. Dass die Ehe tatsächlich bereits zuvor nicht intakt gewesen wäre, und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an einem weit entfernten Ort lediglich Ausdruck dieser Krise gewesen wäre, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Nun dauerte es von der Aufnahme des Wochenaufenthaltes bis zur erleichterten Einbürgerung etwas mehr als ein Jahr. Anschliessend vergingen knapp anderthalb Jahre, bis die Ehefrau ihren Scheidungswunsch formulierte und die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichten. Bei dieser Chronologie ist es nicht unplausibel, dass der Entfremdungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch nicht so weit fortgeschritten war, dass der Beschwerdeführer zu Handen des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in guten Treuen den Bestand einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestätigen durfte. Plausibel ist es auch, dass die Ehegatten die Krise, in der sich ihre Beziehung objektiv befand, nicht erkannten, weil sie einen substantiellen Teil ihrer Zeit getrennt verbrachten. Ein solcher Geschehensablauf wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer eine Reihe schriftlicher Erklärungen von Drittpersonen vorlegt, denen zu entnehmen ist, dass er und seine damalige Ehefrau auch nach der erleichterten Einbürgerung noch gegenüber Freunden und Verwandten als Paar aufgetreten sind. Namentlich bestätigt seine Schwiegermutter, dass ihre Tochter bis Herbst 2006 an ihren Frei- und Ferientagen immer in Bern gewesen sei und auch des Öfteren zusammen mit dem Ehemann die Wochenenden bei ihnen auf dem Campingplatz verbracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die zu seinen Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

7. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: