Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte erstmals am 22. Dezember 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Dabei gab er einen falschen Namen sowie ein falsches Geburtsdatum an und wies sich als Staatsangehöriger von Mauretanien aus. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, was von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Mai 1999 in letzter Instanz bestätigt wurde. Die Wegweisung aus der Schweiz (die Ausreise hätte bis 15. Juli 1999 erfolgen sollen) konnte wegen fehlender Reisepapiere nicht vollzogen werden. Per 16. Dezember 2000 wurde er von den Behörden als verschwunden erfasst. Gemäss seinen Angaben hat er die Schweiz Ende 1999 verlassen. B. Ende Mai 2001 reiste der Beschwerdeführer - unter seiner heutigen Identität - erneut in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juni 2001 in Dübendorf die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1982). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Im Januar 2002, Oktober 2006, Januar 2010 und August 2011 kamen die vier gemeinsamen Kinder zur Welt. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 11. März 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen würden. Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung in der Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rohrbachgraben. D. Am 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), begangen am 7. und 14. März 2007, vom Tribunal correctionnel des Bezirks Lausanne zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 428 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde am 15. August 2008 in zweiter Instanz vom Cour de cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt vollumfänglich bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess dem BFM am 13. August 2010 einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister zukommen zur Kenntnisnahme und allfälligen Prüfung eines Widerrufs (recte: Nichtigerklärung) der Einbürgerung des Beschwerdeführers. E. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 6. Mai 2011 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zuletzt mit einer Eingabe vom 29. März 2012 Gebrauch machte. Ergänzend erfolgten weitere Abklärungen durch das BFM (Einholen eines aktuellen Strafregisterauszuges und Einsicht in das Asyldossier des Beschwerdeführers). F. Am 3. April 2012 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 4. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtmitteleingabe vom 15. Mai 2012 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz. So sei die angefochtene Verfügung mit neuen Argumenten begründet worden, zu denen er vorher nie habe Stellung nehmen können: Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen und hätte über die Untersuchungshaft informieren müssen. Ferner habe er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht und habe sich zu dieser Zeit mehrfach im Umfeld der Drogenszene aufgehalten. Willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 BV verstossen habe die Vorinstanz, indem sie sich für die Behandlung der einzelnen Verfahrensschritte jeweils mehrere Monate Zeit gelassen habe, während ihm nur kurze Fristen für die Stellungnahmen eingeräumt worden seien.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Davon, dass der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorwurf des Verstosses gegen die Mitwirkungspflichten habe äussern können, kann nicht die Rede sein. Schon bei der Eröffnung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 6. Mai 2011 wurde ihm im Zusammenhang mit seinem strafbaren Verhalten vorgehalten, seinen Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das rechtliche Gehör nur die für das Verfahren wesentlichen Sachverhaltselemente und nicht die rechtliche Würdigung, d.h. die Frage, ob überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht und ob eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führt. Ob die Vorinstanz mit den erst in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die falschen Angaben im Asylverfahren und dem früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Drogenszene das rechtliche Gehör verletzt hat, kann ferner offengelassen werden, zumal es sich dabei - wie anschliessend zu zeigen sein wird - nicht um Sachverhaltselemente handelt, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Belang sind.
E. 3.4 Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstossen haben soll. Auch wenn zwischen den einzelnen Verfahrensschritten mehrere Monate lagen, hat sie sich an die für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung insgesamt vorgeschriebene Frist gehalten (vgl. E. 5.1 f. nachstehend sowie Urteil des BVGer C-6844/2009 vom 31. August 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer für seine jeweiligen Stellungnahmen nicht ebenfalls mehrere Monate eingeräumt wurden, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, um Fristerstreckung zu ersuchen, was er in zwei Fällen auch getan hatte und ihm von der Vorinstanz ohne Einschränkung bewilligt wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
E. 4.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. und im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Rechtsordnung BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f).
E. 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
E. 5.2 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist in Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
E. 6 In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:
E. 6.1 Am 7. März 2007 übernahm der Beschwerdeführer von seinem Bruder in Renens (VD) einen Rucksack mit Fr. 35'000.- Bargeld. Vier Tage später gab er zuhanden des BFM eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab. Nach drei weiteren Tagen, am 14. März 2007, erhielt er in Zürich zwei Kilogramm Kokain (in einer Tasche eingenäht) zur Aufbewahrung. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert, nachdem bei ihm zu Hause die Tasche mit dem Kokain sowie Fr. 42'200.- und 500.- (in Kleidern bzw. in einer Mappe) gefunden worden waren. Aufgrund dieses Sachverhalts und gestützt auf aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung, AS 1975 1225) sprach das Tribunal correctionnel des Bezirks Lausanne den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Am 15. August 2008 wurde dieses Urteil in zweiter Instanz vom Cour de cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt vollumfänglich bestätigt.
E. 6.2 Aufgrund des Strafurteils ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise - ihm wurde der Handel von mindestens 1'184 Gramm reinem Kokain zugerechnet - gegen das BetmG und damit gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung vom 7. und 14. März 2007 ausgegangen wurde.
E. 6.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe die Einbürgerungsbehörden nicht über seine am 14. März 2007 begonnene Untersuchungshaft informiert oder informieren lassen bzw. die Erklärung über das Beachten der Rechtsordnung nicht zurückgezogen. Da er es unterlassen habe, die Behörde über eine erhebliche Tatsache (Untersuchungshaft bzw. die von ihm begangene Straftat) zu informieren, habe er gegen Mitwirkungspflichten verstossen und so die Einbürgerung erschlichen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, nicht einmal das Strafgericht habe ihm in Bezug auf sein Verhalten am 7. März 2007 Vorsatz nachweisen können, weshalb er anlässlich der Erklärung vom 11. März 2007 gegenüber der Vorinstanz auch nichts habe (vorsätzlich) verheimlichen können. Aus der Erklärung vom 11. März 2007 gehe lediglich hervor, dass nur eingebürgert werde, wer die schweizerische Rechtsordnung beachte und dass im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren die Einbürgerung für nichtig erklärt werden könne. Aus den Unterlagen der Erklärung gehe jedoch nicht hervor, dass der Einbürgerungswillige verpflichtet sei, die Vorinstanz (bis zur Einbürgerung) über einen wesentlichen Sachverhalt zu informieren, der sich nach der Unterzeichnung der Erklärung ereignet habe. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gemäss dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelte, ohnehin nicht verpflichtet gewesen, die Vorinstanz auf die angeordnete Untersuchungshaft hinzuweisen bzw. diese darüber zu informieren.
E. 6.4 Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 mit Hinweis). Darüber hinaus schliesst die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beachtung der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht aus, dass die Behörden zu diesem Punkt bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getäuscht werden können. Dies jedenfalls dann, wenn der Gesuchsteller zum fraglichen Zeitpunkt keine Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im Urteil des BVGer C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009, den Sachverhalt im Urteil des BGer 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 sowie den Sachverhalt im Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013, bestätigt in BGE 140 II 65). Entscheidend ist somit das tatsächliche Verhalten des Gesuchstellers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht.
E. 6.4.1 In casu wusste der Beschwerdeführer spätestens mit der Vollendung der Straftat (Übernahme der Tasche mit dem Kokain am 14. März 2007 zur Aufbewahrung), dass er sich strafbar gemacht hatte. Dies ergibt sich schliesslich auch aus den dem Strafurteil zugrundegelegten Bestimmungen von aArt. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG, welche nur vorsätzlich begangen werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den von den Strafbehörden beurteilten Sachverhalt nachträglich in Frage stellt ("Weshalb sollte ein offensichtlich kinderliebender Mann eine Tasche mit Drogen auf einem Hochparterrebalkon lagern und damit wissentlich in Kauf nehmen, dass die Tasche entweder gestohlen oder die Drogen von seinen Kindern gefunden werden?"), kann er angesichts des rechtskräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört werden (zur Bindung der Administrativbehörde an das strafrechtliche Erkenntnis vgl. etwa Urteil des BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrechtlich in Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) verankert ist, bestrittene Mitwirkungspflicht anbelangt, ist fraglich, ob dieses primär für das Strafverfahren geltende rechtsstaatliche Prinzip im Einbürgerungsverfahren überhaupt anwendbar ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Es stand ihm frei, kein Gesuch zu stellen, auf die Abgabe einer Erklärungen zur Beachtung der Rechtsordnung zu verzichten oder aber - wenn er erst am 14. März 2007 keine Zweifel über seine Strafbarkeit haben konnte - seine Erklärung vom 11. März 2007 bzw. sein Einbürgerungsgesuch zurückziehen. Wohl wäre es in einem solchen Fall nicht zu einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.1 S. 70 mit Hinweis und Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 5.5).
E. 6.4.3 Ferner trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung der Erklärung vom 11. März 2007 bis zur Einbürgerung nicht mehr verpflichtet war, der Einbürgerungsbehörde relevante Sachverhalte (Straftat bzw. deswegen angeordnete Untersuchungshaft) zu melden. Mit der besagten Erklärung nahm er davon Kenntnis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren nichtig zu erklären. Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürgerungsbehörde über sein Verhalten im Bilde wäre. Die daraus folgende Pflicht, die Vorinstanz auch nach der Erklärung zu informieren bzw. das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, ergibt sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2 vorstehend) - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. Denn Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG schreibt die Mitwirkungspflicht insbesondere ausdrücklich für Gesuchsverfahren vor. Dabei spielt die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens eine massgebliche Rolle. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 71 mit Hinweisen). Dass die Mitwirkungspflicht auch noch nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, im Übrigen schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Es ist daher nicht einsehbar, weshalb dieselbe Mitwirkungspflicht nicht auch für Sachverhalte gelten soll, welche die Nichtbeachtung der Rechtsordnung betreffen.
E. 6.5 Dem Beschwerdeführer war - wie oben erwähnt - spätestens am 14. März 2007 bewusst, dass er sich strafbar gemacht hatte. Dabei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels, was auch in der Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck kommt, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dass diese Straftat, die der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätte, ist offensichtlich. Indem er die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwieg, täuschte er sie vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat.
E. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob in casu die Nichtigerklärung der Einbürgerung auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist bzw. allenfalls Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen.
E. 7.2 Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Über seinen weiteren Aufenthalt wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 S. 73 mit Hinweisen). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen werden im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schweizer Bürgerrechts vor einer Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV absolut, als Ausländer hingegen in Anwendung von Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV bzw. von Art. 8 EMRK bloss relativ geschützt wäre, kann die Aufrechterhaltung einer unberechtigten und durch Täuschung erwirkten Einbürgerung angesichts der von ihm begangenen erheblichen Verfehlung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen (BGE 140 II 65 E. 4.2.3 S. 73).
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2669/2012 Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte erstmals am 22. Dezember 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Dabei gab er einen falschen Namen sowie ein falsches Geburtsdatum an und wies sich als Staatsangehöriger von Mauretanien aus. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, was von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Mai 1999 in letzter Instanz bestätigt wurde. Die Wegweisung aus der Schweiz (die Ausreise hätte bis 15. Juli 1999 erfolgen sollen) konnte wegen fehlender Reisepapiere nicht vollzogen werden. Per 16. Dezember 2000 wurde er von den Behörden als verschwunden erfasst. Gemäss seinen Angaben hat er die Schweiz Ende 1999 verlassen. B. Ende Mai 2001 reiste der Beschwerdeführer - unter seiner heutigen Identität - erneut in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juni 2001 in Dübendorf die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1982). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Im Januar 2002, Oktober 2006, Januar 2010 und August 2011 kamen die vier gemeinsamen Kinder zur Welt. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 11. März 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen würden. Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung in der Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rohrbachgraben. D. Am 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), begangen am 7. und 14. März 2007, vom Tribunal correctionnel des Bezirks Lausanne zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 428 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde am 15. August 2008 in zweiter Instanz vom Cour de cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt vollumfänglich bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess dem BFM am 13. August 2010 einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister zukommen zur Kenntnisnahme und allfälligen Prüfung eines Widerrufs (recte: Nichtigerklärung) der Einbürgerung des Beschwerdeführers. E. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 6. Mai 2011 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zuletzt mit einer Eingabe vom 29. März 2012 Gebrauch machte. Ergänzend erfolgten weitere Abklärungen durch das BFM (Einholen eines aktuellen Strafregisterauszuges und Einsicht in das Asyldossier des Beschwerdeführers). F. Am 3. April 2012 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 4. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtmitteleingabe vom 15. Mai 2012 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz. So sei die angefochtene Verfügung mit neuen Argumenten begründet worden, zu denen er vorher nie habe Stellung nehmen können: Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen und hätte über die Untersuchungshaft informieren müssen. Ferner habe er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht und habe sich zu dieser Zeit mehrfach im Umfeld der Drogenszene aufgehalten. Willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 BV verstossen habe die Vorinstanz, indem sie sich für die Behandlung der einzelnen Verfahrensschritte jeweils mehrere Monate Zeit gelassen habe, während ihm nur kurze Fristen für die Stellungnahmen eingeräumt worden seien. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Davon, dass der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorwurf des Verstosses gegen die Mitwirkungspflichten habe äussern können, kann nicht die Rede sein. Schon bei der Eröffnung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 6. Mai 2011 wurde ihm im Zusammenhang mit seinem strafbaren Verhalten vorgehalten, seinen Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das rechtliche Gehör nur die für das Verfahren wesentlichen Sachverhaltselemente und nicht die rechtliche Würdigung, d.h. die Frage, ob überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht und ob eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führt. Ob die Vorinstanz mit den erst in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die falschen Angaben im Asylverfahren und dem früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Drogenszene das rechtliche Gehör verletzt hat, kann ferner offengelassen werden, zumal es sich dabei - wie anschliessend zu zeigen sein wird - nicht um Sachverhaltselemente handelt, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Belang sind. 3.4 Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstossen haben soll. Auch wenn zwischen den einzelnen Verfahrensschritten mehrere Monate lagen, hat sie sich an die für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung insgesamt vorgeschriebene Frist gehalten (vgl. E. 5.1 f. nachstehend sowie Urteil des BVGer C-6844/2009 vom 31. August 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer für seine jeweiligen Stellungnahmen nicht ebenfalls mehrere Monate eingeräumt wurden, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, um Fristerstreckung zu ersuchen, was er in zwei Fällen auch getan hatte und ihm von der Vorinstanz ohne Einschränkung bewilligt wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. 4.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. und im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Rechtsordnung BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013). 5.2 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist in Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
6. In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar: 6.1 Am 7. März 2007 übernahm der Beschwerdeführer von seinem Bruder in Renens (VD) einen Rucksack mit Fr. 35'000.- Bargeld. Vier Tage später gab er zuhanden des BFM eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab. Nach drei weiteren Tagen, am 14. März 2007, erhielt er in Zürich zwei Kilogramm Kokain (in einer Tasche eingenäht) zur Aufbewahrung. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert, nachdem bei ihm zu Hause die Tasche mit dem Kokain sowie Fr. 42'200.- und 500.- (in Kleidern bzw. in einer Mappe) gefunden worden waren. Aufgrund dieses Sachverhalts und gestützt auf aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung, AS 1975 1225) sprach das Tribunal correctionnel des Bezirks Lausanne den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Am 15. August 2008 wurde dieses Urteil in zweiter Instanz vom Cour de cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt vollumfänglich bestätigt. 6.2 Aufgrund des Strafurteils ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise - ihm wurde der Handel von mindestens 1'184 Gramm reinem Kokain zugerechnet - gegen das BetmG und damit gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung vom 7. und 14. März 2007 ausgegangen wurde. 6.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe die Einbürgerungsbehörden nicht über seine am 14. März 2007 begonnene Untersuchungshaft informiert oder informieren lassen bzw. die Erklärung über das Beachten der Rechtsordnung nicht zurückgezogen. Da er es unterlassen habe, die Behörde über eine erhebliche Tatsache (Untersuchungshaft bzw. die von ihm begangene Straftat) zu informieren, habe er gegen Mitwirkungspflichten verstossen und so die Einbürgerung erschlichen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, nicht einmal das Strafgericht habe ihm in Bezug auf sein Verhalten am 7. März 2007 Vorsatz nachweisen können, weshalb er anlässlich der Erklärung vom 11. März 2007 gegenüber der Vorinstanz auch nichts habe (vorsätzlich) verheimlichen können. Aus der Erklärung vom 11. März 2007 gehe lediglich hervor, dass nur eingebürgert werde, wer die schweizerische Rechtsordnung beachte und dass im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren die Einbürgerung für nichtig erklärt werden könne. Aus den Unterlagen der Erklärung gehe jedoch nicht hervor, dass der Einbürgerungswillige verpflichtet sei, die Vorinstanz (bis zur Einbürgerung) über einen wesentlichen Sachverhalt zu informieren, der sich nach der Unterzeichnung der Erklärung ereignet habe. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gemäss dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelte, ohnehin nicht verpflichtet gewesen, die Vorinstanz auf die angeordnete Untersuchungshaft hinzuweisen bzw. diese darüber zu informieren. 6.4 Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 mit Hinweis). Darüber hinaus schliesst die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beachtung der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht aus, dass die Behörden zu diesem Punkt bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getäuscht werden können. Dies jedenfalls dann, wenn der Gesuchsteller zum fraglichen Zeitpunkt keine Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im Urteil des BVGer C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009, den Sachverhalt im Urteil des BGer 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 sowie den Sachverhalt im Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013, bestätigt in BGE 140 II 65). Entscheidend ist somit das tatsächliche Verhalten des Gesuchstellers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. 6.4.1 In casu wusste der Beschwerdeführer spätestens mit der Vollendung der Straftat (Übernahme der Tasche mit dem Kokain am 14. März 2007 zur Aufbewahrung), dass er sich strafbar gemacht hatte. Dies ergibt sich schliesslich auch aus den dem Strafurteil zugrundegelegten Bestimmungen von aArt. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG, welche nur vorsätzlich begangen werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den von den Strafbehörden beurteilten Sachverhalt nachträglich in Frage stellt ("Weshalb sollte ein offensichtlich kinderliebender Mann eine Tasche mit Drogen auf einem Hochparterrebalkon lagern und damit wissentlich in Kauf nehmen, dass die Tasche entweder gestohlen oder die Drogen von seinen Kindern gefunden werden?"), kann er angesichts des rechtskräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört werden (zur Bindung der Administrativbehörde an das strafrechtliche Erkenntnis vgl. etwa Urteil des BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009 E. 5 mit Hinweisen). 6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrechtlich in Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) verankert ist, bestrittene Mitwirkungspflicht anbelangt, ist fraglich, ob dieses primär für das Strafverfahren geltende rechtsstaatliche Prinzip im Einbürgerungsverfahren überhaupt anwendbar ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Es stand ihm frei, kein Gesuch zu stellen, auf die Abgabe einer Erklärungen zur Beachtung der Rechtsordnung zu verzichten oder aber - wenn er erst am 14. März 2007 keine Zweifel über seine Strafbarkeit haben konnte - seine Erklärung vom 11. März 2007 bzw. sein Einbürgerungsgesuch zurückziehen. Wohl wäre es in einem solchen Fall nicht zu einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.1 S. 70 mit Hinweis und Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 5.5). 6.4.3 Ferner trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung der Erklärung vom 11. März 2007 bis zur Einbürgerung nicht mehr verpflichtet war, der Einbürgerungsbehörde relevante Sachverhalte (Straftat bzw. deswegen angeordnete Untersuchungshaft) zu melden. Mit der besagten Erklärung nahm er davon Kenntnis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren nichtig zu erklären. Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürgerungsbehörde über sein Verhalten im Bilde wäre. Die daraus folgende Pflicht, die Vorinstanz auch nach der Erklärung zu informieren bzw. das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, ergibt sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2 vorstehend) - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. Denn Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG schreibt die Mitwirkungspflicht insbesondere ausdrücklich für Gesuchsverfahren vor. Dabei spielt die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens eine massgebliche Rolle. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 71 mit Hinweisen). Dass die Mitwirkungspflicht auch noch nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, im Übrigen schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Es ist daher nicht einsehbar, weshalb dieselbe Mitwirkungspflicht nicht auch für Sachverhalte gelten soll, welche die Nichtbeachtung der Rechtsordnung betreffen. 6.5 Dem Beschwerdeführer war - wie oben erwähnt - spätestens am 14. März 2007 bewusst, dass er sich strafbar gemacht hatte. Dabei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels, was auch in der Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck kommt, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dass diese Straftat, die der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätte, ist offensichtlich. Indem er die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwieg, täuschte er sie vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. 7. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob in casu die Nichtigerklärung der Einbürgerung auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist bzw. allenfalls Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen. 7.2 Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Über seinen weiteren Aufenthalt wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 S. 73 mit Hinweisen). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen werden im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schweizer Bürgerrechts vor einer Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV absolut, als Ausländer hingegen in Anwendung von Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV bzw. von Art. 8 EMRK bloss relativ geschützt wäre, kann die Aufrechterhaltung einer unberechtigten und durch Täuschung erwirkten Einbürgerung angesichts der von ihm begangenen erheblichen Verfehlung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen (BGE 140 II 65 E. 4.2.3 S. 73).
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: