Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) gelangte im Dezember 1996 von Grossbritannien her in die Schweiz und heiratete am 25. Januar 1997 in Zürich die Schweizer Bürgerin S._______ (geb. 1973), welche er zuvor in London kennengelernt hatte. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 2. November 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 28. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Danach würden gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen. Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 13. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Winterthur/ZH und Niedererlinsbach/SO. C. Die Ehefrau reichte am 23. Februar 2004 beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein. Gemäss Eheschutzverfügung vom 29. März 2004 leben die Ehegatten seit dem 5. Januar 2004 getrennt. D. Am 12. Juli 2005 erkannte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise begangen im Oktober 2002) für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 17. Oktober 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Aufforderung, die Einwilligung zur Einsicht in die Eheschutzakten und das begründete Strafurteil bzw. die Anklageschrift einzureichen - mehrfach Gelegenheit zu Stellungnahmen einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Oktober 2005, 5. Mai 2006 und 8. Januar 2007 Gebrauch. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die Eheschutzakten ging bei der Vorinstanz am 14. März 2006, eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Februar 2005 am 8. Mai 2006 ein. F. Am 26. und 31. Januar 2007 erteilten die Kantone Solothurn und Zürich als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die hierfür angesetzte Frist (12. Juli 2007) verstrich jedoch ungenutzt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer das unkorrekte Vorgehen des BFM im Zusammenhang mit der Zustimmung der Heimatkantone, weshalb die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei den erfolgten Zustimmungen seien die Heimatbehörden über die wesentlichen Sachverhaltselemente nicht hinreichend informiert gewesen, insbesondere hätten sie keine hinreichende Kenntnis vom damaligen Wissensstand des Beschwerdeführers bezüglich der Unrechtmässigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit seines Handelns gehabt.
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung hat bzw. nicht an der Willensbildung des Heimatkantons mitwirken kann. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens des kantonalen Entscheides überhaupt Beschwerdelegitimation zukommt. Das Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen, da im konkreten Fall der vorgebrachte Einwand von vornherein als nicht stichhaltig beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offen gelassen werden, da in den den Heimatkantonen am 16. Januar 2007 zugestellten Unterlagen (Entscheidentwurf usw.) alle wesentlichen Elemente des Sachverhaltes - inklusive die Stellungnahmen des Beschwerdeführers - enthalten sind. Der diesbezüglich erhobene Vorwurf geht daher fehl. Einerseits liegt die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde und die Einwilligung der Kantone ist lediglich eine formelle Voraussetzung, die keiner näheren Begründung bedarf. Andererseits hätte es den beiden Kantonen offen gestanden, volle Akteneinsicht zu verlangen, wären sie zur Auffassung gelangt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht entscheiden zu können.
E. 3.2 Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme (Schreiben der Vorinstanz vom 28. September 2006) darauf hingwiesen, dass anschliessend die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre der Beschwerdeführer in dieser Situation gehalten gewesen, angenommene Mitwirkungsrechte im Rahmen seiner darauf folgenden Stellungnahme geltend zu machen oder direkt bei den betreffenden kantonalen Behörden wahrzunehmen. Darauf hat er jedoch verzichtet. Seine auf Rechtsmittelebene erhobene Rüge, die Heimatkantone seien bei den erfolgten Zustimmungen nicht hinreichend informiert gewesen, ist unter den gegebenen Umständen ohnehin als verwirkt zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7273/2007 vom 16. März 2009 E. 3.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
E. 4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Solothurn und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 6 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, während des laufenden Einbürgerungsverfahrens und noch kurze Zeit vor seiner erleichterten Einbürgerung strafbare Handlungen begangen zu haben. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG, wonach die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Er muss mithin einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgererechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte Einträge sind hingegen nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch noch nach der erleichterten Einbürgerung eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat.
E. 7 Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer neunmonatigen Gefängnisstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Einen Teil dieser Taten verübte der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der erleichterten Einbürgerung. So hat er am 7. Oktober 2002 fünf Konten bei drei verschiedenen Bankinstituten eröffnet, wobei er sich unter Vorlegung eines nicht ihm zustehenden britischen Passes als James Antony Cullen auswies und Bankdokumente unerzeichnete, indem er die im Pass enthaltene Unterschrift nachahmte. Die Konten wurden eröffnet, um Fluchtgelder aus Afrika einzuzahlen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich vom 10. Februar 2005 S. 6 f.). Ferner tätigte der Beschwerdeführer am 30. und 31. Oktober 2002 mit einer Karte, welche zu einem der vorher eröffneten Konten gehörte, an verschiedenen Tankstellenshops in und um Zürich insgesamt 24 Einkäufe. Dies tat er, obwohl er einerseits damit rechnen musste, dass das betreffende Konto kein Geld enthielt und ihm andererseits bewusst war, dass sie nicht ihm gehörte sowie auf eine ihm nicht bekannte Person ausgestellt war, und er weiter damit rechnen musste, dass die Bezüge nie gedeckt werden würden (vgl. Anklageschrift a.a.O. S. 8 f.).
E. 7.1 Der Bescherdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe den diesem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, er habe damals davon ausgehen dürfen, dass sowohl die Eröffnung der Konten als auch die spätere Benutzung der Kontokarte rechtens gewesen seien. Somit habe er in seiner Erklärung vom 28. Oktober 2002 keine (bewusst) falschen Angaben gemacht. Erst nach seiner Verhaftung vom Mai 2003 habe er von den tatsächlichen Zusammenhängen und Hintergründen erfahren. Ferner handle es ich bei den im fraglichen Zeitraum (Oktober 2002) begangenen Straftaten um "kleinere" Delikte.
E. 7.2 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen im klaren Widerspruch zum Strafurteil vom 12. Juli 2005. Das Urteil stützt sich - was die Beurteilung der Strafhandlungen vom Oktober 2002 anbelangt - vollumfänglich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen war der Beschwerdeführer geständig, weshalb das Strafurteil nicht begründet werden musste. Demzufolge handelt es sich bei seinen nachträglichen Erklärungsversuchen um reine Schutzbehauptungen. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, dass der von ihm bei den Kontoeröffnungen vorgelegte Pass gefälscht war, musste ihm der Unrechtsgehalt seines Handelns schon damals bewusst gewesen sein. Schliesslich hat er sich für eine andere Person ausgegeben und deren Unterschrift nachgeahnt, was kaum fahrlässig oder aus Versehen geschehen konnte. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die - wie bereits erwähnt - Grundlage für das nachfolgende Urteil war, wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Konten für Fluchtgelder aus Afrika bestimmt waren. Bei der Art und Weise, wie diese Konten eröffnet wurden, ist selbst einem Laien ohne genaue juristische Kenntnisse klar, dass dies nur einen kriminellen Hintergrund haben kann. Der Beschwerdeführer konnte - auch wenn er damals die genauen Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte - somit nicht von einem korrekten Vorgehen ausgehen. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch für die Ende Oktober 2002 getätigten Bezüge mit einer nicht ihm zustehenden Kontokarte. Ferner handelt es sich bei einer Urkundenfälschung nicht um ein "kleineres" Delikt sondern um ein Verbrechen. Wer nämlich - wie der Beschwerdeführer - eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) begeht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dass er dann "lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde und er sich bereit erklärt hatte, für den entstandenen Schaden aufzukommen, vermag daran nichts zu ändern.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat demnach im massgebenden Zeitraum die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet und strafbare Handlungen begangen, die einer erleichterten Einbürgerung zweifellos entgegen gestanden hätten. Indem er die Einbürgerungsbehörde in Unkenntnis der Tatsachen liess, von denen er wusste, dass sie zur Verweigerung seines Gesuches um erleichterte Einbürgerung führen würden, hat er die Einbürgerung erschlichen und somit die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit am 11. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] zurück) Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1929/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien O._______, vertreten durch lic. iur. Markus Peyer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) gelangte im Dezember 1996 von Grossbritannien her in die Schweiz und heiratete am 25. Januar 1997 in Zürich die Schweizer Bürgerin S._______ (geb. 1973), welche er zuvor in London kennengelernt hatte. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 2. November 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 28. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Danach würden gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen. Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 13. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Winterthur/ZH und Niedererlinsbach/SO. C. Die Ehefrau reichte am 23. Februar 2004 beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein. Gemäss Eheschutzverfügung vom 29. März 2004 leben die Ehegatten seit dem 5. Januar 2004 getrennt. D. Am 12. Juli 2005 erkannte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise begangen im Oktober 2002) für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 17. Oktober 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Aufforderung, die Einwilligung zur Einsicht in die Eheschutzakten und das begründete Strafurteil bzw. die Anklageschrift einzureichen - mehrfach Gelegenheit zu Stellungnahmen einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Oktober 2005, 5. Mai 2006 und 8. Januar 2007 Gebrauch. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die Eheschutzakten ging bei der Vorinstanz am 14. März 2006, eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Februar 2005 am 8. Mai 2006 ein. F. Am 26. und 31. Januar 2007 erteilten die Kantone Solothurn und Zürich als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die hierfür angesetzte Frist (12. Juli 2007) verstrich jedoch ungenutzt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer das unkorrekte Vorgehen des BFM im Zusammenhang mit der Zustimmung der Heimatkantone, weshalb die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei den erfolgten Zustimmungen seien die Heimatbehörden über die wesentlichen Sachverhaltselemente nicht hinreichend informiert gewesen, insbesondere hätten sie keine hinreichende Kenntnis vom damaligen Wissensstand des Beschwerdeführers bezüglich der Unrechtmässigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit seines Handelns gehabt. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung hat bzw. nicht an der Willensbildung des Heimatkantons mitwirken kann. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens des kantonalen Entscheides überhaupt Beschwerdelegitimation zukommt. Das Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen, da im konkreten Fall der vorgebrachte Einwand von vornherein als nicht stichhaltig beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offen gelassen werden, da in den den Heimatkantonen am 16. Januar 2007 zugestellten Unterlagen (Entscheidentwurf usw.) alle wesentlichen Elemente des Sachverhaltes - inklusive die Stellungnahmen des Beschwerdeführers - enthalten sind. Der diesbezüglich erhobene Vorwurf geht daher fehl. Einerseits liegt die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde und die Einwilligung der Kantone ist lediglich eine formelle Voraussetzung, die keiner näheren Begründung bedarf. Andererseits hätte es den beiden Kantonen offen gestanden, volle Akteneinsicht zu verlangen, wären sie zur Auffassung gelangt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht entscheiden zu können. 3.2 Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme (Schreiben der Vorinstanz vom 28. September 2006) darauf hingwiesen, dass anschliessend die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre der Beschwerdeführer in dieser Situation gehalten gewesen, angenommene Mitwirkungsrechte im Rahmen seiner darauf folgenden Stellungnahme geltend zu machen oder direkt bei den betreffenden kantonalen Behörden wahrzunehmen. Darauf hat er jedoch verzichtet. Seine auf Rechtsmittelebene erhobene Rüge, die Heimatkantone seien bei den erfolgten Zustimmungen nicht hinreichend informiert gewesen, ist unter den gegebenen Umständen ohnehin als verwirkt zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7273/2007 vom 16. März 2009 E. 3.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. 4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Solothurn und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, während des laufenden Einbürgerungsverfahrens und noch kurze Zeit vor seiner erleichterten Einbürgerung strafbare Handlungen begangen zu haben. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG, wonach die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Er muss mithin einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgererechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte Einträge sind hingegen nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch noch nach der erleichterten Einbürgerung eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat. 7. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer neunmonatigen Gefängnisstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Einen Teil dieser Taten verübte der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der erleichterten Einbürgerung. So hat er am 7. Oktober 2002 fünf Konten bei drei verschiedenen Bankinstituten eröffnet, wobei er sich unter Vorlegung eines nicht ihm zustehenden britischen Passes als James Antony Cullen auswies und Bankdokumente unerzeichnete, indem er die im Pass enthaltene Unterschrift nachahmte. Die Konten wurden eröffnet, um Fluchtgelder aus Afrika einzuzahlen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich vom 10. Februar 2005 S. 6 f.). Ferner tätigte der Beschwerdeführer am 30. und 31. Oktober 2002 mit einer Karte, welche zu einem der vorher eröffneten Konten gehörte, an verschiedenen Tankstellenshops in und um Zürich insgesamt 24 Einkäufe. Dies tat er, obwohl er einerseits damit rechnen musste, dass das betreffende Konto kein Geld enthielt und ihm andererseits bewusst war, dass sie nicht ihm gehörte sowie auf eine ihm nicht bekannte Person ausgestellt war, und er weiter damit rechnen musste, dass die Bezüge nie gedeckt werden würden (vgl. Anklageschrift a.a.O. S. 8 f.). 7.1 Der Bescherdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe den diesem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, er habe damals davon ausgehen dürfen, dass sowohl die Eröffnung der Konten als auch die spätere Benutzung der Kontokarte rechtens gewesen seien. Somit habe er in seiner Erklärung vom 28. Oktober 2002 keine (bewusst) falschen Angaben gemacht. Erst nach seiner Verhaftung vom Mai 2003 habe er von den tatsächlichen Zusammenhängen und Hintergründen erfahren. Ferner handle es ich bei den im fraglichen Zeitraum (Oktober 2002) begangenen Straftaten um "kleinere" Delikte. 7.2 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen im klaren Widerspruch zum Strafurteil vom 12. Juli 2005. Das Urteil stützt sich - was die Beurteilung der Strafhandlungen vom Oktober 2002 anbelangt - vollumfänglich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen war der Beschwerdeführer geständig, weshalb das Strafurteil nicht begründet werden musste. Demzufolge handelt es sich bei seinen nachträglichen Erklärungsversuchen um reine Schutzbehauptungen. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, dass der von ihm bei den Kontoeröffnungen vorgelegte Pass gefälscht war, musste ihm der Unrechtsgehalt seines Handelns schon damals bewusst gewesen sein. Schliesslich hat er sich für eine andere Person ausgegeben und deren Unterschrift nachgeahnt, was kaum fahrlässig oder aus Versehen geschehen konnte. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die - wie bereits erwähnt - Grundlage für das nachfolgende Urteil war, wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Konten für Fluchtgelder aus Afrika bestimmt waren. Bei der Art und Weise, wie diese Konten eröffnet wurden, ist selbst einem Laien ohne genaue juristische Kenntnisse klar, dass dies nur einen kriminellen Hintergrund haben kann. Der Beschwerdeführer konnte - auch wenn er damals die genauen Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte - somit nicht von einem korrekten Vorgehen ausgehen. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch für die Ende Oktober 2002 getätigten Bezüge mit einer nicht ihm zustehenden Kontokarte. Ferner handelt es sich bei einer Urkundenfälschung nicht um ein "kleineres" Delikt sondern um ein Verbrechen. Wer nämlich - wie der Beschwerdeführer - eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) begeht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dass er dann "lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde und er sich bereit erklärt hatte, für den entstandenen Schaden aufzukommen, vermag daran nichts zu ändern. 7.3 Der Beschwerdeführer hat demnach im massgebenden Zeitraum die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet und strafbare Handlungen begangen, die einer erleichterten Einbürgerung zweifellos entgegen gestanden hätten. Indem er die Einbürgerungsbehörde in Unkenntnis der Tatsachen liess, von denen er wusste, dass sie zur Verweigerung seines Gesuches um erleichterte Einbürgerung führen würden, hat er die Einbürgerung erschlichen und somit die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit am 11. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] zurück) Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: