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C-4498/2012

C-4498/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-07 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist montenegrinischer Herkunft. Nachdem er sich gestützt auf zwei frühere Ehen mit hier niedergelassenen Ausländerinnen schon seit Juli 1997 in der Schweiz aufgehalten hatte, heiratete er am 15. Februar 2003 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1977). Am 1. Juli 2004 kam ein gemeinsames Kind auf die Welt. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und dass er auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Zürich. C. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich gegen eine international tätige Gruppierung von balkanstämmigen Drogenhändlern wurde der Beschwerdeführer nach längerer polizeilicher Überwachung am 26. Dezember 2007 festgenommen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach ihn in zweiter Instanz das Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten und teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. D. Bereits am 22. November 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG in Kenntnis. Aus den gesamten Umständen - so die Vorinstanz - müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren zur eigenen Rechtstreue falsche Angaben gemacht bzw. erhebliche Tatsachen verschwiegen und auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen habe. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2011 Gebrauch. Eine abschliessende Stellungnahme reichte er am 22. Juni 2012 ins Recht. E. Am 2. Juli 2012 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit den folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar 2013 an seinem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

E. 4 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

E. 5 In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:

E. 5.1 Am 19. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab und am 11. Juli 2007 wurde er erleichtert eingebürgert. Fünf Monate später, am 26. Dezember 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 23. April 2010 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen, mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein, wobei der Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich nicht grundsätzlich angefochten wurde, sondern lediglich ganz bzw. teilweise hinsichtlich einzelner Sachverhalte. Soweit unangefochten geblieben, erwuchs das Urteil des Bezirksgerichts in Rechtskraft. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer von insgesamt drei (der zahlreichen) Tatvorwürfen frei, bestätigte jedoch das Strafmass von 7 ½ Jahren, da es von einer wesentlich höheren Menge umgesetzter Drogen ausging, als das Bezirksgericht. Das Urteil des Obergerichts erwuchs in Rechtskraft.

E. 5.2 In den beiden Urteilen sahen die Strafrichter zwei Tatkomplexe als rechtsgenüglich erstellt an. Der eine betrifft die Weitergabe eines Heroinmusters an einen Abnehmer und Anstaltentreffen zum Verkauf von 50 bis 100 g Heroin an dieselbe Person durch den Beschwerdeführer im Juni bzw. Juli 2006. Beim zweiten Tatkomplex geht es um die Einfuhr und den Verkauf grosser Mengen Kokain im Jahr 2007. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer spätestens anfangs 2007 mit einem Komplizen zusammengetan und in der Folge durch Kuriere grosse Mengen Kokain einführen lassen, das in Argentinien beschafft, mit Chemikalien gelöst und in flüssiger Form, eingefärbt mit der passenden Lebensmittelfarbe als Rotwein getarnt, in Flaschen abgefüllt worden sei. Insgesamt seien dem Beschwerdeführer rund 30 kg reines Kokain zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe dabei arbeitsteilig mit seinem Komplizen zusammengewirkt, wobei der letztere insbesondere die Finanzierung und teils das Abholen der Kuriere und die Entgegennahme des Kokains übernommen habe, während der Beschwerdeführer vor allem die Chemikalien beschafft, die Kuriere angeheuert, deren Flüge organisiert und die Kokainübergabe in Argentinien gesteuert habe.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe einen Teil der abgeurteilten Taten während des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der erleichterten Einbürgerung begangen und die schweizerische Rechtsordnung entgegen seiner Erklärung vom 19. Juni 2007 gerade nicht beachtet. Dabei nimmt sie Bezug auf die Heroindelikte, begangen im Juni und Juli 2006, die vom Obergericht des Kantons Zürich als schwerer Fall qualifiziert worden seien, sowie auf eine Drohung, begangen am 14. April 2007 zum Nachteil eines Drogenkuriers. Indem der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde über diese Straftaten in Unkenntnis gelassen habe, habe er die Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Anklagepunkte -Heroindelikte vom Sommer 2006 und die Drohung vom April 2007 - seien lediglich Bagatellen, für welche er, isoliert betrachtet, kaum zur Verantwortung gezogen worden wäre. Zudem seien sie nicht erstellt. Sie beruhten auf falschen Anschuldigungen unglaubwürdiger Personen aus dem Drogenmilieu, die von ihm stets bestritten worden seien und nach wie vor bestritten würden. In der Hauptsache aber, so der Beschwerdeführer, sei er nicht gehalten gewesen sei, die Vorinstanz über möglicherweise strafbare Handlungen vor der Eröffnung eines Strafverfahrens zu informieren. Anders zu urteilen hiesse, von ihm zu verlangen, dass er sich selbst noch nicht entdeckter Straftaten bezichtige, was mit dem völkerrechtlich verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar wäre ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Zudem stelle erst die Eröffnung der Strafuntersuchung eine hinreichend wertungsfreie Tatsache dar, über die getäuscht werden könne. Von der Eröffnung einer Strafuntersuchung habe er jedoch erst mit seiner Verhaftung am 26. Dezember 2007 und somit nach der erleichterten Einbürgerung erfahren, sodass ihm diesbezüglich keine Täuschung vorgeworfen werden könne.

E. 5.4 Die Eventualeinwände des Beschwerdeführers, auf die vorweg einzugehen ist, erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet, kann er angesichts des rechtkräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört werden (zur Bindung der Administrativbehörde an das strafrichterliche Erkenntnis vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009 E. 5 mit Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann auch dem befremdlichen Versuch des Beschwerdeführers, die Heroindelikte und die Drohung als Bagatellen hinzustellen. Schliesslich wird von allen Verfahrensbeteiligten übersehen bzw. ausgeblendet, dass sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner erleichterten Einbürgerung nicht auf die genannten Delikte beschränkte. Es traten weitere strafbare Handlungen hinzu, die vom Beschwerdeführer weitgehend eingestanden bzw. rechtsmittelweise nicht angefochten wurden. So verkaufte er zwischen Januar oder Februar 2007 und anfangs Juli 2007 einem Abnehmer in Teilmengen von 50 bis 200 Gramm insgesamt 950 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer I.2.B.1). Ferner gab er in der Zeitspanne von Anfang 2007 bis zu seiner Festnahme mehrmals Kokain in Mengen von jeweils vier und zehn Gramm an eine Abnehmerin ab (Anklageziffer I.2.B.8). In den Zeitraum vor der erleichterten Einbürgerung fällt die Beschaffung von für die Tarnung des Kokains notwendigen Chemikalien (Anklageziffer I.2.B.2), ferner die Anwerbung von Kurieren (Anklageziffer I.2.B.5 und I.2.B.9) und eines Übersetzers für Verhandlungen mit dem argentinischen Kokainlieferanten (Anklageziffer I.2.B.4). Schliesslich und hauptsächlich setzte der Beschwerdeführer bereits vor der erleichterten Einbürgerung seine Pläne in die Tat um. Grössere Mengen Kokain wurden anlässlich dreier Aktionen im Mai 2007 und Juni 2007 in die Schweiz eingeführt (Anklageziffer I.2.B.6, I.2.B.10 und I.2.B.11). Dadurch wird den Eventualeinwänden vollends die Grundlage entzogen.

E. 5.5 Zu den Haupteinwänden des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beachtung der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG entgegen seiner Auffassung nicht ausschliesst, dass die Behörden zu diesem Punkt bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getäuscht werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesuchsteller - wie es vorliegend der Fall ist - keine Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009, ferner Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrechtlich in Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) und völkerrechtlich in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie in Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert ist, gilt sodann primär für das Strafverfahren. Ob er darüber hinaus den Umfang administrativer Mitwirkungspflichten im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung beeinflussen kann, erscheint fraglich, muss an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Es stand ihm frei, kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen, auf die Abgabe einer Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung zu verzichten oder aber seine Erklärung bzw. sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Wohl wäre er in einem solchen Fall nicht zu einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

E. 5.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der erleichterten Einbürgerung weit davon entfernt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG verlangt. Dem Beschwerdeführer sind dabei keineswegs blosse Bagatelldelikte anzulasten, die eine erleichterte Einbürgerung unter Umständen nicht in Frage gestellt hätten. Vielmehr beging er schwerwiegende Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter, was in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren seinen augenfälligen Niederschlag fand. Wäre die Einbürgerungsbehörde über das Verhalten des Beschwerdeführers in Bilde gewesen, wäre er auf keinen Fall erleichtert eingebürgert worden. Dies war dem Beschwerdeführer mit Sicherheit bewusst. Dennoch erklärte er zuhanden der Einbürgerungsbehörde wahrheitswidrig, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und dass er auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Indem er dies tat, täuschte er die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind infolgedessen erfüllt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Zum einen macht er geltend, dass er zwischenzeitlich aus der montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei und heute nur noch das Schweizer Bürgerecht besitze. Es drohe ihm daher die Staatenlosigkeit, was gemäss den einschlägigen, von der Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Abkommen verhindert werden müsse. Zum anderen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er angesichts der gefestigten ausländerrechtlichen Praxis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Bewilligung zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz erhielte, sollte ihm das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden. Seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn sei es jedoch nicht zuzumuten, ihm in sein Herkunftsland zu folgen. Ein Familienleben könnte daher nicht mehr bzw. nur unter unzumutbar erschwerten Umständen gelebt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er aufgrund eines im Jahre 2004 erlittenen Schädel-Hirntraumas an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden leide, die therapiert werden müssten.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er als Verantwortlicher für den Erschleichenstatbestand und direkter Adressat der Nichtigerklärung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung auf der Grundlage des ordentlichen Ausländerrechts und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer daher die Beeinträchtigung seiner Interessen und die seiner Angehörigen beklagt, sollte er die Schweiz verlassen müssen, kann er nicht gehört werden. Die entsprechenden Vorbringen sind in die Interessenabwägung des ausländerrechtlichen Verfahrens einzubringen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit einiger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4498/2012 Urteil vom 7. Oktober 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist montenegrinischer Herkunft. Nachdem er sich gestützt auf zwei frühere Ehen mit hier niedergelassenen Ausländerinnen schon seit Juli 1997 in der Schweiz aufgehalten hatte, heiratete er am 15. Februar 2003 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1977). Am 1. Juli 2004 kam ein gemeinsames Kind auf die Welt. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und dass er auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Zürich. C. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich gegen eine international tätige Gruppierung von balkanstämmigen Drogenhändlern wurde der Beschwerdeführer nach längerer polizeilicher Überwachung am 26. Dezember 2007 festgenommen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach ihn in zweiter Instanz das Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten und teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. D. Bereits am 22. November 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG in Kenntnis. Aus den gesamten Umständen - so die Vorinstanz - müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren zur eigenen Rechtstreue falsche Angaben gemacht bzw. erhebliche Tatsachen verschwiegen und auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen habe. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2011 Gebrauch. Eine abschliessende Stellungnahme reichte er am 22. Juni 2012 ins Recht. E. Am 2. Juli 2012 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit den folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar 2013 an seinem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

4. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

5. In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar: 5.1 Am 19. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab und am 11. Juli 2007 wurde er erleichtert eingebürgert. Fünf Monate später, am 26. Dezember 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 23. April 2010 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen, mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein, wobei der Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich nicht grundsätzlich angefochten wurde, sondern lediglich ganz bzw. teilweise hinsichtlich einzelner Sachverhalte. Soweit unangefochten geblieben, erwuchs das Urteil des Bezirksgerichts in Rechtskraft. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer von insgesamt drei (der zahlreichen) Tatvorwürfen frei, bestätigte jedoch das Strafmass von 7 ½ Jahren, da es von einer wesentlich höheren Menge umgesetzter Drogen ausging, als das Bezirksgericht. Das Urteil des Obergerichts erwuchs in Rechtskraft. 5.2 In den beiden Urteilen sahen die Strafrichter zwei Tatkomplexe als rechtsgenüglich erstellt an. Der eine betrifft die Weitergabe eines Heroinmusters an einen Abnehmer und Anstaltentreffen zum Verkauf von 50 bis 100 g Heroin an dieselbe Person durch den Beschwerdeführer im Juni bzw. Juli 2006. Beim zweiten Tatkomplex geht es um die Einfuhr und den Verkauf grosser Mengen Kokain im Jahr 2007. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer spätestens anfangs 2007 mit einem Komplizen zusammengetan und in der Folge durch Kuriere grosse Mengen Kokain einführen lassen, das in Argentinien beschafft, mit Chemikalien gelöst und in flüssiger Form, eingefärbt mit der passenden Lebensmittelfarbe als Rotwein getarnt, in Flaschen abgefüllt worden sei. Insgesamt seien dem Beschwerdeführer rund 30 kg reines Kokain zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe dabei arbeitsteilig mit seinem Komplizen zusammengewirkt, wobei der letztere insbesondere die Finanzierung und teils das Abholen der Kuriere und die Entgegennahme des Kokains übernommen habe, während der Beschwerdeführer vor allem die Chemikalien beschafft, die Kuriere angeheuert, deren Flüge organisiert und die Kokainübergabe in Argentinien gesteuert habe. 5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe einen Teil der abgeurteilten Taten während des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der erleichterten Einbürgerung begangen und die schweizerische Rechtsordnung entgegen seiner Erklärung vom 19. Juni 2007 gerade nicht beachtet. Dabei nimmt sie Bezug auf die Heroindelikte, begangen im Juni und Juli 2006, die vom Obergericht des Kantons Zürich als schwerer Fall qualifiziert worden seien, sowie auf eine Drohung, begangen am 14. April 2007 zum Nachteil eines Drogenkuriers. Indem der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde über diese Straftaten in Unkenntnis gelassen habe, habe er die Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Anklagepunkte -Heroindelikte vom Sommer 2006 und die Drohung vom April 2007 - seien lediglich Bagatellen, für welche er, isoliert betrachtet, kaum zur Verantwortung gezogen worden wäre. Zudem seien sie nicht erstellt. Sie beruhten auf falschen Anschuldigungen unglaubwürdiger Personen aus dem Drogenmilieu, die von ihm stets bestritten worden seien und nach wie vor bestritten würden. In der Hauptsache aber, so der Beschwerdeführer, sei er nicht gehalten gewesen sei, die Vorinstanz über möglicherweise strafbare Handlungen vor der Eröffnung eines Strafverfahrens zu informieren. Anders zu urteilen hiesse, von ihm zu verlangen, dass er sich selbst noch nicht entdeckter Straftaten bezichtige, was mit dem völkerrechtlich verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar wäre ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Zudem stelle erst die Eröffnung der Strafuntersuchung eine hinreichend wertungsfreie Tatsache dar, über die getäuscht werden könne. Von der Eröffnung einer Strafuntersuchung habe er jedoch erst mit seiner Verhaftung am 26. Dezember 2007 und somit nach der erleichterten Einbürgerung erfahren, sodass ihm diesbezüglich keine Täuschung vorgeworfen werden könne. 5.4 Die Eventualeinwände des Beschwerdeführers, auf die vorweg einzugehen ist, erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet, kann er angesichts des rechtkräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört werden (zur Bindung der Administrativbehörde an das strafrichterliche Erkenntnis vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009 E. 5 mit Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann auch dem befremdlichen Versuch des Beschwerdeführers, die Heroindelikte und die Drohung als Bagatellen hinzustellen. Schliesslich wird von allen Verfahrensbeteiligten übersehen bzw. ausgeblendet, dass sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner erleichterten Einbürgerung nicht auf die genannten Delikte beschränkte. Es traten weitere strafbare Handlungen hinzu, die vom Beschwerdeführer weitgehend eingestanden bzw. rechtsmittelweise nicht angefochten wurden. So verkaufte er zwischen Januar oder Februar 2007 und anfangs Juli 2007 einem Abnehmer in Teilmengen von 50 bis 200 Gramm insgesamt 950 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer I.2.B.1). Ferner gab er in der Zeitspanne von Anfang 2007 bis zu seiner Festnahme mehrmals Kokain in Mengen von jeweils vier und zehn Gramm an eine Abnehmerin ab (Anklageziffer I.2.B.8). In den Zeitraum vor der erleichterten Einbürgerung fällt die Beschaffung von für die Tarnung des Kokains notwendigen Chemikalien (Anklageziffer I.2.B.2), ferner die Anwerbung von Kurieren (Anklageziffer I.2.B.5 und I.2.B.9) und eines Übersetzers für Verhandlungen mit dem argentinischen Kokainlieferanten (Anklageziffer I.2.B.4). Schliesslich und hauptsächlich setzte der Beschwerdeführer bereits vor der erleichterten Einbürgerung seine Pläne in die Tat um. Grössere Mengen Kokain wurden anlässlich dreier Aktionen im Mai 2007 und Juni 2007 in die Schweiz eingeführt (Anklageziffer I.2.B.6, I.2.B.10 und I.2.B.11). Dadurch wird den Eventualeinwänden vollends die Grundlage entzogen. 5.5 Zu den Haupteinwänden des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beachtung der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG entgegen seiner Auffassung nicht ausschliesst, dass die Behörden zu diesem Punkt bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getäuscht werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesuchsteller - wie es vorliegend der Fall ist - keine Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009, ferner Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrechtlich in Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) und völkerrechtlich in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie in Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert ist, gilt sodann primär für das Strafverfahren. Ob er darüber hinaus den Umfang administrativer Mitwirkungspflichten im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung beeinflussen kann, erscheint fraglich, muss an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Es stand ihm frei, kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen, auf die Abgabe einer Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung zu verzichten oder aber seine Erklärung bzw. sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Wohl wäre er in einem solchen Fall nicht zu einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 5.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der erleichterten Einbürgerung weit davon entfernt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG verlangt. Dem Beschwerdeführer sind dabei keineswegs blosse Bagatelldelikte anzulasten, die eine erleichterte Einbürgerung unter Umständen nicht in Frage gestellt hätten. Vielmehr beging er schwerwiegende Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter, was in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren seinen augenfälligen Niederschlag fand. Wäre die Einbürgerungsbehörde über das Verhalten des Beschwerdeführers in Bilde gewesen, wäre er auf keinen Fall erleichtert eingebürgert worden. Dies war dem Beschwerdeführer mit Sicherheit bewusst. Dennoch erklärte er zuhanden der Einbürgerungsbehörde wahrheitswidrig, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und dass er auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Indem er dies tat, täuschte er die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind infolgedessen erfüllt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Zum einen macht er geltend, dass er zwischenzeitlich aus der montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei und heute nur noch das Schweizer Bürgerecht besitze. Es drohe ihm daher die Staatenlosigkeit, was gemäss den einschlägigen, von der Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Abkommen verhindert werden müsse. Zum anderen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er angesichts der gefestigten ausländerrechtlichen Praxis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Bewilligung zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz erhielte, sollte ihm das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden. Seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn sei es jedoch nicht zuzumuten, ihm in sein Herkunftsland zu folgen. Ein Familienleben könnte daher nicht mehr bzw. nur unter unzumutbar erschwerten Umständen gelebt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er aufgrund eines im Jahre 2004 erlittenen Schädel-Hirntraumas an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden leide, die therapiert werden müssten. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er als Verantwortlicher für den Erschleichenstatbestand und direkter Adressat der Nichtigerklärung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung auf der Grundlage des ordentlichen Ausländerrechts und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer daher die Beeinträchtigung seiner Interessen und die seiner Angehörigen beklagt, sollte er die Schweiz verlassen müssen, kann er nicht gehört werden. Die entsprechenden Vorbringen sind in die Interessenabwägung des ausländerrechtlichen Verfahrens einzubringen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit einiger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: