Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin (geb. 1972) reiste am 10. November 1997 in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember 1997 den Schweizer Bürger C._______ (geb. 1966), den sie zuvor während eines dreimonatigen Urlaubs in Kamerun kennen gelernt hatte. Vom Kanton Zürich erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Ehe ist kinderlos geblieben, wobei die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ihre aus einer früheren Beziehung hervorgegangene Tochter S._______ (geb. 1988) in die eheliche Wohnung aufgenommen hat. B. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 25. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse (G._______strasse in H._______) zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 4. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von Utzenstorf. C. Bereits am 21. Juni 2004 - nach einer Ehedauer von rund sechseinhalb Jahren - hatten die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich beurkunden lassen, in welchem sie den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten. Unter Ziffer IV dieser Vereinbarung hielten die Parteien unterschriftlich fest, "...dass sie heute eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen, wonach jeder eine (recte: einen) getrennten Wohnsitz nimmt. Konkrete Scheidungsabsichten bestehen per dato noch nicht." Obwohl der Mietvertrag der 3 1/2-Zimmerwohnung an der G._______strasse in H._______ erst per 1. Januar 2006 - im Rahmen des inzwischen eingeleiteten Scheidungsverfahrens - auf die Beschwerdeführerin allein übertragen wurde, ergeben sich aus den Akten Hinweise, auf welche in den Erwägungen näher einzugehen sein wird, wonach das Ehepaar bereits seit Mai 2004 faktisch getrennt lebte. D. In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 rechtskräftig von ihrem schweizerischen Ehegatten geschieden ist. Aufgrund dieses Umstandes eröffnete es am 11. Februar 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Vom Äusserungsrecht machte die Beschwerdeführerin am 13. März 2008 erstmals Gebrauch. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und holte am 3. Dezember 2008 die Stellungnahme des Ex-Ehemannes als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung bzw. Scheidung ein. Am 3. Juni 2009 sowie am 31. August 2009 räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer ergänzenden bzw. abschliessenden Stellungnahme ein, wovon am 30. Juni 2009 respektive 18. September 2009 Gebrauch gemacht wurde. E. Am 29. September 2009 erteilte der Kanton Bern die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 30. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um aufschiebende Wirkung ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufschiebende Wirkung zukomme, welche ihr in casu nicht entzogen worden sei. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Februar 2010 an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil die angefochtene Verfügung nicht innert angemessener Frist ergangen sei. Das Gesetz sieht die Aufhebung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die hier anwendbare, bis zum 28. Februar 2011 geltende Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) befristet die Nichtigerklärung der Einbürgerung auf fünf Jahre, wobei der Sinn dieser Bestimmung ist, der zuständigen Behörde den vorgesehenen zeitlichen Handlungsspielraum zu gewähren. Diese Frist ist nach der Rechtsprechung gewahrt, wenn das erstinstanzlich zuständige Bundesamt die erleichterte Einbürgerung - wie in casu - innert fünf Jahren für nichtig erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4 oder 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 3). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte auswirken können. Es kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt sowie zur Mitwirkungspflicht verwiesen werden.
E. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Weitern geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argumenten nicht auseinander gesetzt. So sei diese mit keinem Wort auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach eine Aberkennung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei, weil so lange Zeit verstrichen sei, dass sie jederzeit eine ordentliche Einbürgerung hätte erlangen können. Implizit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.4 In der angefochtenen Verfügung (sowie in der nachfolgenden Vernehmlassung) hat sich die Vorinstanz mit den von ihr als wesentlich erachteten Einwänden auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit gewisser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin explizit auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Diese war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen - entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen; vgl. auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 5.1). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). Als unbeachtlich erweist sich in diesem Zusammenhang der (im Übrigen nicht berechtigte) Einwand der Beschwerdeführerin, das Einbürgerungsverfahren habe zu lange gedauert.
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).
E. 4.3 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 29. September 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
E. 6.1 Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht ein Gesuchsteller, wie oben erwähnt, einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1997 einen sechs Jahre älteren Schweizer Bürger heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Am 10. Dezember 2002 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer Bürgers. Noch vor der zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft hatte C._______ gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 14. April 2004 per 1. Mai 2004 für sich allein eine 1 1/2-Zimmerwohnung an der F._______strasse in A._______ gemietet, wo er offenbar heute noch wohnt. Zudem hatten die damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem neu die Gütertrennung vereinbart und ihnen das Recht eingeräumt wurde, einen getrennten Wohnsitz zu nehmen. In Unkenntnis dieser Umstände verfügte das BFM am 4. Oktober 2004 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Am 17. Dezember 2005 liessen die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen, worauf die Ehe am 16. Mai 2006 rechtskräftig geschieden wurde.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin behauptete zwar anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 7. Februar 2006, sie und ihr damaliger Ehemann würden seit Dezember 2005 getrennt leben, und beteuerte in einer ersten Stellungnahme vom 13. März 2008 gegenüber der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Im Dezember 2005 sei sie von ihrem damaligen Ehegatten völlig überraschend darüber informiert worden, dass er eine andere Partnerin habe und sie verlasse. In der Folge sei dieser noch im Dezember 2005 ausgezogen, worauf die gemeinsame Wohnung auf sie überschrieben worden sei. In Bezug auf die Zweitwohnung ihres damaligen Ehegatten brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme vom 18. September 2009 - wie auch später auf Beschwerdeebene - vor, ihr Ex-Ehemann habe offenbar damals eine Freundin gehabt und zu diesem Zweck ein "Liebesnest" angemietet.
E. 6.4 Demgegenüber machte der Ex-Ehemann in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 an die Vorinstanz geltend, bis im Frühling 2004 sei ihre Ehe gut verlaufen. Danach seien Schwierigkeiten aufgetreten, die im öfteren Fernbleiben der Ehefrau über Nacht bestanden hätten, wobei diese nicht recht Auskunft hätte geben wollen, wo sie gewesen sei. Zudem habe es Streitigkeiten gegeben bezüglich der Art der Erziehung von S._______. Er habe es nicht ertragen, wenn seine damalige Ehefrau ihre Tochter beim Essen angeschrien und sogar geohrfeigt habe. Diese Auseinandersetzung habe im Frühjahr 2004 stattgefunden. Im Weitern bestätigte C._______ unterschriftlich, keine neue Freundin zu haben und auch heute noch allein zu leben. Gleichzeitig reichte er den erwähnten, am 14. April 2004 unterzeichneten Mietvertrag für seine 1 1/2-Zimmerwohnung zu den Akten. Im Rahmen der Vorabklärungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren konnte das BFM von der Einwohnerkontrolle A._______ in Erfahrung bringen, dass C._______ seit dem 1. Mai 2004 in A._______ (alleine) wohne und er sich in dieser Gemeinde per 15. Juni 2004 angemeldet habe (vgl. Aktennotiz BFM vom 31. Januar 2008). Auf entsprechende Nachfrage des BFM hin bestätigte der Ex-Ehemann in seinem Antwortschreiben vom 1. Februar 2008 ausdrücklich, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er bereits seit Anfang Mai 2004 getrennt von seiner damaligen Ehefrau wohne, treffe zu. Er habe die eheliche Wohnung verlassen, weil zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm eine tiefe Zerrüttung stattgefunden habe. Vorerst sei nur eine zeitlich begrenzte Trennung ins Auge gefasst worden, bevor sich herausgestellt habe, dass eine Ehescheidung angebrachter wäre. Für diese Darstellung spricht insbesondere auch die erwähnte, von den damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages unterzeichnete Trennungsvereinbarung, "... wonach jeder einen getrennten Wohnsitz nimmt...".
E. 6.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen, erst im Dezember 2005 überraschend vom Auszugswunsch ihres Ex-Ehegatten und damit vom Scheitern der Ehe erfahren zu haben, erscheint nach dem Gesagten wenig glaubhaft, auch wenn die vormals gemeinsame Wohnung offiziell erst auf den 1. Januar 2006 auf die Beschwerdeführerin allein überschrieben wurde. Diese stellt sich auf Beschwerdeebene - vorerst - auf den Standpunkt, eine intakte Ehe müsse lediglich bei Stellung des Einbürgerungsgesuches bestehen und nicht Jahre später und betont in diesem Zusammenhang, bei Einreichung des Einbürgerungsgesuches am 10. Dezember 2002 habe nach Auffassung beider Ehegatten eine intakte Ehe und der Glaube an eine gemeinsame Zukunft vollumfänglich bestanden (was weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt wird). Gleichzeitig bemängelt sie die ihrer Ansicht nach übermässig lange Verfahrensdauer bis zur Einbürgerung und unterstellt der Vorinstanz, sie versuche auf diese Weise, erleichterte Einbürgerungen so weit als möglich zu verunmöglichen. In ihrer Replik vom 15. Februar 2010 räumt die Beschwerdeführerin denn auch explizit ein, mit einer angemessenen Dauer des Einbürgerungsverfahrens von lediglich sechs bis acht Monaten hätte sie auch noch im Einbürgerungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung - nämlich das Vorliegen einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft - erfüllt.
E. 6.6 Damit ist in casu hinreichend erstellt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Einbürgerung (vgl. auch E. 4.1 hievor), die erwähnte Bedingung für eine erleichterte Einbürgerung nicht mehr gegeben war. An dieser Beurteilung vermögen auch die im Einbürgerungsverfahren eingereichten Referenzschreiben von Verwandten und Bekannten nichts zu ändern, zumal die fraglichen Personen ohnehin nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe (gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte) machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit weiteren Hinweisen). Als ebenso unbeachtlich erweist sich schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz mittlerweile Anspruch auf ein ordentliches Einbürgerungsverfahren hätte, unterscheiden sich doch die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 5.2 mit Hinweis).
E. 7 Hätte die Vorinstanz vom Auszug des Ehemannes im Mai 2004 aus der gemeinsamen Wohnung sowie insbesondere von der erwähnten Trennungsvereinbarung, die rund drei Monate vor der erleichterten Einbürgerung abgeschlossen worden war, Kenntnis gehabt, hätte sie die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Abklärungen, erleichtert eingebürgert. Durch das bewusste Verschweigen dieser entscheidswesentlichen Umstände gegenüber den zuständigen Behörden hat die Beschwerdeführerin diese im falschen Glauben gelassen, die eheliche Gemeinschaft sei nach wie vor intakt und auf die Zukunft gerichtet. Indem die Beschwerdeführerin in der mit dem Ex-Ehemann gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivil-standsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6844/2009 Urteil vom 31. August 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien K._______, vertreten durch Dr. iur. Bruno Derrer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin (geb. 1972) reiste am 10. November 1997 in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember 1997 den Schweizer Bürger C._______ (geb. 1966), den sie zuvor während eines dreimonatigen Urlaubs in Kamerun kennen gelernt hatte. Vom Kanton Zürich erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Ehe ist kinderlos geblieben, wobei die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ihre aus einer früheren Beziehung hervorgegangene Tochter S._______ (geb. 1988) in die eheliche Wohnung aufgenommen hat. B. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 25. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse (G._______strasse in H._______) zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 4. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von Utzenstorf. C. Bereits am 21. Juni 2004 - nach einer Ehedauer von rund sechseinhalb Jahren - hatten die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich beurkunden lassen, in welchem sie den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten. Unter Ziffer IV dieser Vereinbarung hielten die Parteien unterschriftlich fest, "...dass sie heute eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen, wonach jeder eine (recte: einen) getrennten Wohnsitz nimmt. Konkrete Scheidungsabsichten bestehen per dato noch nicht." Obwohl der Mietvertrag der 3 1/2-Zimmerwohnung an der G._______strasse in H._______ erst per 1. Januar 2006 - im Rahmen des inzwischen eingeleiteten Scheidungsverfahrens - auf die Beschwerdeführerin allein übertragen wurde, ergeben sich aus den Akten Hinweise, auf welche in den Erwägungen näher einzugehen sein wird, wonach das Ehepaar bereits seit Mai 2004 faktisch getrennt lebte. D. In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 rechtskräftig von ihrem schweizerischen Ehegatten geschieden ist. Aufgrund dieses Umstandes eröffnete es am 11. Februar 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Vom Äusserungsrecht machte die Beschwerdeführerin am 13. März 2008 erstmals Gebrauch. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und holte am 3. Dezember 2008 die Stellungnahme des Ex-Ehemannes als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung bzw. Scheidung ein. Am 3. Juni 2009 sowie am 31. August 2009 räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer ergänzenden bzw. abschliessenden Stellungnahme ein, wovon am 30. Juni 2009 respektive 18. September 2009 Gebrauch gemacht wurde. E. Am 29. September 2009 erteilte der Kanton Bern die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 30. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um aufschiebende Wirkung ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufschiebende Wirkung zukomme, welche ihr in casu nicht entzogen worden sei. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Februar 2010 an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil die angefochtene Verfügung nicht innert angemessener Frist ergangen sei. Das Gesetz sieht die Aufhebung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die hier anwendbare, bis zum 28. Februar 2011 geltende Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) befristet die Nichtigerklärung der Einbürgerung auf fünf Jahre, wobei der Sinn dieser Bestimmung ist, der zuständigen Behörde den vorgesehenen zeitlichen Handlungsspielraum zu gewähren. Diese Frist ist nach der Rechtsprechung gewahrt, wenn das erstinstanzlich zuständige Bundesamt die erleichterte Einbürgerung - wie in casu - innert fünf Jahren für nichtig erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4 oder 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 3). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte auswirken können. Es kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt sowie zur Mitwirkungspflicht verwiesen werden. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Weitern geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argumenten nicht auseinander gesetzt. So sei diese mit keinem Wort auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach eine Aberkennung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei, weil so lange Zeit verstrichen sei, dass sie jederzeit eine ordentliche Einbürgerung hätte erlangen können. Implizit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.4 In der angefochtenen Verfügung (sowie in der nachfolgenden Vernehmlassung) hat sich die Vorinstanz mit den von ihr als wesentlich erachteten Einwänden auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit gewisser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin explizit auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Diese war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen - entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen; vgl. auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 5.1). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). Als unbeachtlich erweist sich in diesem Zusammenhang der (im Übrigen nicht berechtigte) Einwand der Beschwerdeführerin, das Einbürgerungsverfahren habe zu lange gedauert. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 4.3 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 29. September 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 6. 6.1 Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht ein Gesuchsteller, wie oben erwähnt, einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1997 einen sechs Jahre älteren Schweizer Bürger heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Am 10. Dezember 2002 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer Bürgers. Noch vor der zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft hatte C._______ gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 14. April 2004 per 1. Mai 2004 für sich allein eine 1 1/2-Zimmerwohnung an der F._______strasse in A._______ gemietet, wo er offenbar heute noch wohnt. Zudem hatten die damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem neu die Gütertrennung vereinbart und ihnen das Recht eingeräumt wurde, einen getrennten Wohnsitz zu nehmen. In Unkenntnis dieser Umstände verfügte das BFM am 4. Oktober 2004 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Am 17. Dezember 2005 liessen die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen, worauf die Ehe am 16. Mai 2006 rechtskräftig geschieden wurde. 6.3 Die Beschwerdeführerin behauptete zwar anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 7. Februar 2006, sie und ihr damaliger Ehemann würden seit Dezember 2005 getrennt leben, und beteuerte in einer ersten Stellungnahme vom 13. März 2008 gegenüber der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Im Dezember 2005 sei sie von ihrem damaligen Ehegatten völlig überraschend darüber informiert worden, dass er eine andere Partnerin habe und sie verlasse. In der Folge sei dieser noch im Dezember 2005 ausgezogen, worauf die gemeinsame Wohnung auf sie überschrieben worden sei. In Bezug auf die Zweitwohnung ihres damaligen Ehegatten brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme vom 18. September 2009 - wie auch später auf Beschwerdeebene - vor, ihr Ex-Ehemann habe offenbar damals eine Freundin gehabt und zu diesem Zweck ein "Liebesnest" angemietet. 6.4 Demgegenüber machte der Ex-Ehemann in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 an die Vorinstanz geltend, bis im Frühling 2004 sei ihre Ehe gut verlaufen. Danach seien Schwierigkeiten aufgetreten, die im öfteren Fernbleiben der Ehefrau über Nacht bestanden hätten, wobei diese nicht recht Auskunft hätte geben wollen, wo sie gewesen sei. Zudem habe es Streitigkeiten gegeben bezüglich der Art der Erziehung von S._______. Er habe es nicht ertragen, wenn seine damalige Ehefrau ihre Tochter beim Essen angeschrien und sogar geohrfeigt habe. Diese Auseinandersetzung habe im Frühjahr 2004 stattgefunden. Im Weitern bestätigte C._______ unterschriftlich, keine neue Freundin zu haben und auch heute noch allein zu leben. Gleichzeitig reichte er den erwähnten, am 14. April 2004 unterzeichneten Mietvertrag für seine 1 1/2-Zimmerwohnung zu den Akten. Im Rahmen der Vorabklärungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren konnte das BFM von der Einwohnerkontrolle A._______ in Erfahrung bringen, dass C._______ seit dem 1. Mai 2004 in A._______ (alleine) wohne und er sich in dieser Gemeinde per 15. Juni 2004 angemeldet habe (vgl. Aktennotiz BFM vom 31. Januar 2008). Auf entsprechende Nachfrage des BFM hin bestätigte der Ex-Ehemann in seinem Antwortschreiben vom 1. Februar 2008 ausdrücklich, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er bereits seit Anfang Mai 2004 getrennt von seiner damaligen Ehefrau wohne, treffe zu. Er habe die eheliche Wohnung verlassen, weil zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm eine tiefe Zerrüttung stattgefunden habe. Vorerst sei nur eine zeitlich begrenzte Trennung ins Auge gefasst worden, bevor sich herausgestellt habe, dass eine Ehescheidung angebrachter wäre. Für diese Darstellung spricht insbesondere auch die erwähnte, von den damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages unterzeichnete Trennungsvereinbarung, "... wonach jeder einen getrennten Wohnsitz nimmt...". 6.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen, erst im Dezember 2005 überraschend vom Auszugswunsch ihres Ex-Ehegatten und damit vom Scheitern der Ehe erfahren zu haben, erscheint nach dem Gesagten wenig glaubhaft, auch wenn die vormals gemeinsame Wohnung offiziell erst auf den 1. Januar 2006 auf die Beschwerdeführerin allein überschrieben wurde. Diese stellt sich auf Beschwerdeebene - vorerst - auf den Standpunkt, eine intakte Ehe müsse lediglich bei Stellung des Einbürgerungsgesuches bestehen und nicht Jahre später und betont in diesem Zusammenhang, bei Einreichung des Einbürgerungsgesuches am 10. Dezember 2002 habe nach Auffassung beider Ehegatten eine intakte Ehe und der Glaube an eine gemeinsame Zukunft vollumfänglich bestanden (was weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt wird). Gleichzeitig bemängelt sie die ihrer Ansicht nach übermässig lange Verfahrensdauer bis zur Einbürgerung und unterstellt der Vorinstanz, sie versuche auf diese Weise, erleichterte Einbürgerungen so weit als möglich zu verunmöglichen. In ihrer Replik vom 15. Februar 2010 räumt die Beschwerdeführerin denn auch explizit ein, mit einer angemessenen Dauer des Einbürgerungsverfahrens von lediglich sechs bis acht Monaten hätte sie auch noch im Einbürgerungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung - nämlich das Vorliegen einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft - erfüllt. 6.6 Damit ist in casu hinreichend erstellt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Einbürgerung (vgl. auch E. 4.1 hievor), die erwähnte Bedingung für eine erleichterte Einbürgerung nicht mehr gegeben war. An dieser Beurteilung vermögen auch die im Einbürgerungsverfahren eingereichten Referenzschreiben von Verwandten und Bekannten nichts zu ändern, zumal die fraglichen Personen ohnehin nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe (gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte) machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit weiteren Hinweisen). Als ebenso unbeachtlich erweist sich schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz mittlerweile Anspruch auf ein ordentliches Einbürgerungsverfahren hätte, unterscheiden sich doch die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 5.2 mit Hinweis).
7. Hätte die Vorinstanz vom Auszug des Ehemannes im Mai 2004 aus der gemeinsamen Wohnung sowie insbesondere von der erwähnten Trennungsvereinbarung, die rund drei Monate vor der erleichterten Einbürgerung abgeschlossen worden war, Kenntnis gehabt, hätte sie die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Abklärungen, erleichtert eingebürgert. Durch das bewusste Verschweigen dieser entscheidswesentlichen Umstände gegenüber den zuständigen Behörden hat die Beschwerdeführerin diese im falschen Glauben gelassen, die eheliche Gemeinschaft sei nach wie vor intakt und auf die Zukunft gerichtet. Indem die Beschwerdeführerin in der mit dem Ex-Ehemann gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivil-standsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: