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C-7410/2008

C-7410/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am 4. Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier sieben Tage später den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1960). Gestützt darauf erhielt sie im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür­ger­rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Vorin­stanz teilte ihr daraufhin in einem Schreiben vom 29. Mai 2001 mit, dass das gesetzliche Wohnsitzerfordernis erst per 11. Oktober 2001 erfüllt sei, das Gesuch aber bis dahin pendent gehalten werde. Am 29. No­vember 2001 rief die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz in Erinnerung. Am 23. September 2003 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Ein­bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli­chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad­resse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver­heimlichung solcher Um­stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Uster (ZH). C. Am 7. August 2004 richteten sich die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren samt ausgearbeiteter Scheidungskonvention an das zuständige Gericht. Mit Urteil vom 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden. D. Am 14. Dezember 2004 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind - die Tochter C._______ - zur Welt, und am 17. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982). E. Auf diese Entwicklungen aufmerksam geworden, teilte die Vorinstanz der Be­schwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwer­deführerin mit Eingaben vom 8. Februar 2006 und 18. September 2008 Gebrauch. Der geschiedene Ehemann gelangte unauf­gefordert am 10. Februar 2006 telefonisch an die Vorinstanz und äus­serte sich zur Sache. Die Vorinstanz zog im Einverständnis mit der Be­schwerdeführerin die Scheidungsakten bei. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 14. Oktober 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein­bürge­rung. G. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er­leich­terte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Tochter wurde von der Massnahme nicht ausgenommen. H. In einer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Be­schwer­deführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vo­r­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. I. In weiteren Eingaben vom 27. November 2008 und 9. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusätzliche Beweismit­tel einreichen bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege beantragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt. Der bisherige Parteivertreter, Ruadi Thöni, wurde als amtlicher Anwalt eingesetzt. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. In einer Replik vom 31. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein­bürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an­gefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richts­gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zutre­ten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin zunächst gel­tend machen, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argu­menten und eingereichten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt. Insoweit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sämtliche Stellung­nahmen der Beschwerdeführerin in teilweise ausführlicher Form wiedergegeben und sich mit den von ihr als wesentlich erachteten Einwän­den auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit gewis­ser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbrin­gen der Beschwerdeführerin bzw. des sie stützenden geschiedenen Ehe­gatten explizit auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht be­anstandet werden. Aus der angefochtenen Verfügung ist in genügender Weise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf telefonische Auskünfte des geschiedenen Ehemannes abgestützt habe, deren Inhalt vom Betroffenen nachträglich berichtigt bzw. widerrufen worden seien. Diese Rüge beschlägt indessen nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung. Darauf ist im Rahmen der Prüfung der materiellen Begründetheit der Beschwerde einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­ge­set­zes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver­langt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Wil­len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehe­gatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung ermögli­chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein­same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Ände­rung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein­schaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschen­den Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein­bürge­rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vor­liegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nach­trägliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Am­tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der be­troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vor­geworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe­nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller­dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö­rende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Be­weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst se­hen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver­mutungs­folge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechts­anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfah­rung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsab­klärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen).

E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be­stimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli­chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht ge­täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht er­kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 7 Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen ge­mäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

E. 8.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Die damals knapp 21-jährige Beschwerdeführerin reiste anfangs Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier am 11. Oktober 1996 den 36-jähri­gen Schweizer Bürger B._______. In der Folge erhielt sie eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Schwyz. Am 23. Februar 2001 und da­mit mehr als sieben Monate vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitli­chen Voraussetzungen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27 BüG ein Ge­such um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 23. Septem­ber 2003 die gemeinsame Erklärung zum Be­stand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 18. Dezember 2003 die erleich­terte Einbürgerung der Beschwerde­führerin verfügt. Nur gerade drei Monate später, vermutungsweise Mitte März 2004, hatte die Beschwer­deführerin einen intimen ausserehelichen Kontakt, der zur Zeu­gung eines Kindes führte. Ende Mai 2004 und damit fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Eheleute, am 7. August 2004 reichten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Eheschei­dungsbegehren ein und am 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 14. Dezem­ber 2004 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und am 7. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowini­schen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982), den Vater ihres Kindes.

E. 8.2 Die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung, Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens und gemeinsamem Scheidungsbegehren begründet - zusammen mit dem Faktum des ausserehelichen Intimkon­taktes - ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass schon vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausge­richtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (zur Widersprüchlich­keit zwischen einer angeblich intakten ehelichen Gemeinschaft und ausser­ehelichen Intimkontakten vgl. Urteile des Bundesge­richts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2 und 1C_340/2008 vom 18. No­vember 2008 E. 2.3.2, 3. Absatz).

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens über den Zustand ihrer Ehe getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch nach dem Einbür­gerungsverfahren intakt gewesen und schliesslich wegen eines nicht geplanten und auch nicht voraussehbaren Ereignisses aufgelöst worden.

E. 9.1.1 In ihrer ersten - vom geschiedenen Schweizer Ehegatten mit unter­zeichneten - Stellungnahme vom 8. Februar 2006 brachte die Beschwerde­führerin dazu vor, sie habe während ihrer Ferien im März 2004 eine "unüberlegte Kurzaffäre" gehabt, welche für sich allein die Ehe zwar nicht gefährdet hätte. Sie sei dabei aber schwanger geworden und habe ihrem schweizerischen Ehemann nicht zumuten wollen, dass er ein fremdes Kind aufnehme. In der Folge hätten sie sich einvernehmlich zur Trennung und zur Scheidung entschlossen. Sie habe den Vater ihrer Toch­ter nie geliebt, ihn dann aber dennoch geheiratet, um die Interessen des Kindes zu wahren. In der Folge habe sie ihm die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs ermöglicht. Als er jedoch einge­troffen sei, habe sie "gleichentags" ihren "Irrtum" festgestellt, so dass er bereits zwei Tage danach wieder ausgereist sei. In dem Augen­blick, in dem er in die Schweiz gekommen sei, habe sie begriffen, dass sie mit diesem Mann nie zusammen leben könne und ihre Tochter viel bes­ser mit ihr allein aufgeho­ben sei. Inzwischen laufe ein Scheidungsverfahren.

E. 9.1.2 Gemäss einer entsprechenden Aktennotiz meldete sich der geschiedene Schweizer Ehemann am 10. Februar 2006 telefonisch beim Sachbearbeiter der Vorinstanz und bestätigte seinerseits, dass die Ehe im fraglichen Zeitpunkt noch intakt gewesen sei. Kurze Zeit nach der er­leichterten Einbürgerung habe er die Gelegenheit erhalten, als Carchauf­feur in ganz Europa tätig zu werden. Darauf habe er nicht verzichten wol­len. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Zur Zeugung des ausserehelichen Kindes sei es anlässlich eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe dann die Verantwortung für dieses fremde Kind nicht übernehmen wollen. Der aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich in Bosnien auf; ihm sei es nur darum gegangen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Auf die Aufforderung des vorinstanzlichen Sach­bearbeiters, Behauptungen zu belegen und beispielsweise eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags einzureichen, entgegnete der geschiedene Schweizer Ehemann - immer gemäss Aktennotiz -, er wolle über sein Privatleben keine Auskünfte erteilen.

E. 9.1.3 In ihrer - vom geschiedenen Schweizer Ehemann ebenfalls mit unterzeichneten - Stellungnahme vom 27. Mai 2008 informierte die Be­schwerdeführerin vorab darüber, dass die Hauptverhandlung im Schei­dungsverfahren inzwischen am 11. März 2008 in der Schweiz stattgefun­den habe und die Scheidung ausgesprochen worden sei. Ihre Beziehung zum Kindsvater sei "sehr kurz" gewesen und an Mentalitätsunterschieden gescheitert. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte; er besuche seine Tochter nie.

E. 9.1.4 In der abschliessenden Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2008 schliesslich lässt die Beschwerdeführerin nochmals betonen, dass sie bis zum "erst- und einmaligen sogenannten Seiten­sprung" während ihres Ferienaufenthalts im März 2004 in einer "in jeder Hin­sicht sogenannt echten und stabilen Ehe" gelebt habe. Für die In­taktheit dieser Ehe spreche nicht nur die bis dahin schon vergleichsweise lange Ehedauer, sondern auch der Umstand, dass die Ehegatten diese einmalige, wenn auch folgenschwere Untreue überwunden hätten, der ge­schiedene Schweizer Ehemann ihr verziehen und zu ihr auch heute noch eine absolut intakte und freundschaftliche Beziehung habe. In den gleichzeitig eingereichten Schreiben bestätigten zahlreiche Freunde und Bekannte die "sogenannte Echtheit der Ehe bis zum verhängnisvollen Fe­rienflirt im Frühjahr 2004". Die rasche Trennung spreche eben gerade ge­gen die ihr unterstellte Absicht, über den Zustand der Ehe während des vo­rangegangenen Einbürgerungsverfahrens irrezuführen. Und der Um­stand, dass sie "ohne Not und also freiwillig sofort" in die vom Ehemann gewünschte Scheidung einwilligte, damit dieser als gesetzlicher Vater "nicht die Verantwortung für ein Kuckucksei übernehmen" musste, spre­che ebenfalls klar "für die Offenheit und Fairness" und im Grunde eben für das "vorbestehende sehr gute Verhältnis der Eheleute". Das eheliche Verhält­nis sei so gut gewesen, dass die Eheleute noch heute ein sehr gutes und intaktes Verhältnis miteinander pflegten. Bei der Beziehung zum Kindsva­ter habe es sich nur um eine "klassische kurzlebige Ferienromanze" und nicht um eine schon während der Ehe mit dem Schweizer Bürger bestan­dene Drittbeziehung gehandelt. Das ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass sie sich lediglich im Interesse des Kindes bereit erklärt habe, den Kindsvater zu heiraten und in die Schweiz nachzuziehen, das "Eheleben" anschliessend nur gerade zwei Tage gedauert habe und danach beide die Scheidung verlangt hätten. In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben vom 24. Juli 2008 berichtigte der geschiedene Schweizer Ehemann den gestützt auf seinen Telefonanruf bei der Vorinstanz fälschlicherweise entstandenen Eindruck, die Beschwerdeführerin habe den Kindsvater geheiratet, damit er auf betrügerische Art zu einer Aufenthaltsregelung in der Schweiz komme. In Tat und Wahrheit sei es ihr nur um das Wohl ihres Kindes gegangen; sie habe ihm eine intakte Familie verschaffen wollen.

E. 9.1.5 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Be­schwerdeführerin aus ihrer letzten Stellungnahme vom 18. September 2008 zitieren, um daraus zu schliessen, dass ihr ganzes Verhalten gegen die Annahme spreche, ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger sei schon im massgeb­lichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens unheilbar zerrüttet gewesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess sie nebst dem Scheidungsur­teil vom 7. Juli 2008 (in welchem als Wohnort des Beklagten Österreich vermerkt ist) ein weiteres Schreiben des geschiedenen Schweizerischen Ehemannes edieren und einen Bericht des sie behandelnden Psychiaters in Aussicht stellen. Der geschiedene Schweizer Ehemann bestätigte in seinem Schreiben vom 11. November 2008 nochmals, dass er mit der Beschwerdeführerin während mehr als fünf Jahren eine wirklich gute und liebe Ehebeziehung gelebt und auch Ende 2003 keine Krise bestanden habe. Zu einer Tren­nung und Scheidung hätten sie sich erst nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft entschieden. Ein Anwalt habe ihm damals geraten, sich sofort scheiden zu lassen, weil er sonst automatisch Vater dieses Kindes sei und auch Alimente zahlen müsse. Der Anwalt habe geäussert, dass es ohne Scheidung sehr komplizierte Verfahren und teure Tests brauche, um zu beweisen, dass er nicht der Vater sei, zumal der richtige Vater des Kindes im Ausland lebe. Er und die Beschwerdeführerin hätten sich des­halb aus Vernunft zur Scheidung entschlossen. Das sei für sie sehr trau­rig und schmerzhaft gewesen. Sie seien aber auch heute noch sehr eng miteinander verbunden und lebten seit einiger Zeit auch wieder eine in­time Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe es in Beachtung ihrer Reli­gion und Moral als ihre Pflicht angesehen, den Vater ihrer Tochter zu heiraten, damit er in die Schweiz kommen und seine Tochter überhaupt se­hen und für das Kind arbeiten könne. Wie man wisse, habe die Ehe dann nur zwei Tage gedauert. Auch das zeige, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Mann nie eine echte Beziehung gehabt habe.

E. 9.1.6 Mit Schreiben vom 27. November 2008 liess die Beschwerdeführe­rin die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 24. November 2008 nachreichen, wonach sie an einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10/1 F32.11) leide und seit dem 24. Juni 2008 medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt werde. Hauptgegenstand der Gespräche bilde die drohende Aberkennung des Bürgerrechts und er (der Therapeut) habe durchaus den Eindruck gewon­nen, dass die Patientin mit ihrem Schweizer Ehemann eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrut­scher".

E. 9.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach er­leichterter Einbürgerung können - wie im Folgenden zu zeigen ist - aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen.

E. 9.2.1 Nicht überzeugend sind vorab die Wertungen, die zur Aufgabe der angeblich während Jahren gelebten, intakten und (selbst nach dem "Seitensprung" noch) auf Zukunft ausgerichteten Ehe geführt haben sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin in einer ersten Stellungnahme sich selbst eine aktive Rolle im Rahmen der Entscheidungsfindung zugeschrieben hatte - sie wollte ihrem Ehemann die Verantwortung für das Kind nicht zumuten -, wurde später der Ehemann als die treibende Kraft dargestellt. Ausschlag dazu soll nach gemeinsamer Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Schweizer Ehemannes allein eine möglichst einfache Regelung des Kindsverhältnisses gegeben ha­ben. Tatsächlich standen dem Schweizerischen Ehegatten der Beschwer­deführerin zwei Möglichkeiten offen, um die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zu verhindern bzw. zu beseitigen; entweder durch eine rasche Scheidung oder durch eine Anfechtungsklage. Dass die Ehegatten sich für erstere Variante entschieden, erstaunt insofern, als der admi­nistrative Aufwand für eine Anfechtungsklage nicht übermässig gross gewesen wäre, andererseits auch die Scheidung mit administrativen und finanziellen Aufwänden verbunden war und darüber hinaus den grossen Nachteil mit sich brachte, dass die Ehe - obwohl angeblich in gutem Zustand - aufgelöst wurde. Die von den Beteiligten gewählte Lösung überzeugt auch dann nicht, wenn betont wird, dass sie inzwischen wieder eine eheähnliche Beziehung pflegen würden. Der geschiedene Schweizer Ehemann will bei seinem Entscheid von einem Anwalt beraten worden sein. Bezeichnenderweise hat er aber weder eine Bestätigung eingereicht noch auch nur einen Namen genannt.

E. 9.2.2 Ein grober Wertungsbruch ist in den Motiven zu sehen, die die Beschwerdeführerin für die Heirat mit dem Kindsvater bzw. die Trennung und Scheidung von diesem nennt. Ausschlaggebend für die Heirat soll einzig das Kindeswohl gewesen sein. Obwohl sie den Kindsvater nicht geliebt hätte, habe sie dem Kind doch ermöglichen wollen, in seiner Gegenwart aufzuwachsen. Kaum war ihr neuer Ehemann jedoch in der Schweiz, hatten diese altruistischen Erwägungen kein Gewicht mehr. Die Beschwerdeführerin will innert Stunden festgestellt haben, dass sie mit ihrem neuen Ehemann nicht zusammenleben könne und wolle; einem Mann, den sie in diesem Zeitpunkt immerhin schon seit mehr als einem Jahr kannte und mit dem sie eine intime Beziehung eingegangen war. Zu den Gründen für diesen abrupten Sinneswandel äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht; sie verwies nur gerade pauschal auf Mentalitätsunterschiede, die bestanden hätten. Damit nicht genug: In ihrem unmittelbar darauf eingeleiteten Scheidungsbegehren stellte sie unter anderem den Antrag, es sei dem Kindsvater kein Besuchsrecht einzuräumen. Auch hierzu blieb die Beschwerdeführerin jede Erklärung schuldig. Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise vermeidet, irgendwelche substanziierten Angaben zu ihrer Beziehung zum Kindsvater zu machen, obwohl eine solche auch auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen bestanden haben muss.

E. 9.2.3 Den Akten sind weitere Indizien zu entnehmen, die - wenn nicht einzeln, so doch in ihrer Gesamtheit - daran zweifeln lassen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürge­rung in einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt hat. So wurden anlässlich der im Auftrag der Einbürgerungsbehörden von der Kantonspolizei Schwyz wiederholt getätigten Erhebungen weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch Ferienreisen der Eheleute festgestellt. Zu ihren Freizeitaktivitäten äusserte die Beschwerdeführerin offenbar nur, dass sie viel mit ihren Arbeitskolleginnen unternehme und gerne Bücher lese (Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 24. November 2003). Auffällig ist auch die Äusserung des geschiedenen Schweizer Eheman­nes anlässlich seines Telefonats vom 10. Februar 2006, wonach er kurz nach der Einbürgerung die Gelegenheit erhalten habe, als Car-Chauffeur in ganz Europa tätig zu werden; eine Möglichkeit auf die er nicht habe verzichten wollen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters der Vorinstanz hin, den Arbeitsvertrag vorzulegen, weigerte sich der geschiedene Schwei­zer Ehemann dann offenbar unter Berufung auf seine Privatsphäre. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der geschiedene Schweizer Ehegatte schon zuvor als Chauffeur Fahrten ins Ausland unternommen hatte, sich seine berufliche Situation also nicht wesentlich verändert haben könne, wurde im Beschwerdeverfahren nicht wirklich begegnet. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die inhaltlich unzutreffende Rüge, die Vorinstanz habe auf widerrufene bzw. berichtigte Aussagen abgestellt. Ferner äusserte sie harsche Kritik an den Schlüssen, welche die Vorinstanz aus diesen Aussagen zog und die sie als "äusserst subjektiv", "moralisch geprägt" und "laienpsycho­logisch" bezeichnete. Die Vorinstanz gehe damit von der "unzulässigen und offensichtlich willkürlichen Annahme" aus, eine gute und intakte eheliche Beziehung beruhe in Kinder- und Karrierefragen "immer und jederzeit auf identischen Vorstellungen und ende immer nach dem gleichen mehrstufigen Schema X" (Beschwerde unter B. II. Zif.6). Damit entzog sich die Beschwerdeführerin der sachlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob im massgeblichen Zeitraum in der Ehe in wesentlichen Teilen der Lebensgestaltung unterschiedliche Auffassungen bestanden hatten und wie diese zu werten waren. Und schliesslich gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Ge­such um erleichterte Einbürgerung massiv zu früh gestellt hat. Solches Verhalten kann als Ausdruck des Willens gewertet werden, das Schwei­zer Bürgerrecht möglichst schnell zu erlangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin entgegnete der entsprechenden Feststellung durch die Vorinstanz mit der unzutreffenden Behauptung, wonach sie das Gesuch sogar schon Ende 2000 hätte stellen können, um dann noch festzuhalten, dass - wäre es ihr tatsächlich nur um den "Schweizer Pass" gegangen - sie nicht länger als nötig gewartet hätte (schriftliche Stellungnahme vom 8. Februar 2006).

E. 9.3 Die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Be­weise sind allesamt nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung umzustos­sen und den behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen zu lassen.

E. 9.3.1 In den im Einbürgerungs- und im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren eingereichten Referenzschreiben bestätigen zwar Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen ein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte. Es versteht sich aber von selbst, dass mit solchen Äusserungen der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass verschiedene dieser Bezugspersonen sich überrascht und verständnislos über die Scheidung zeigen und diese nicht nachvollziehen können. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausg­richtet war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 10.3).

E. 9.3.2 Beweismässig nicht schlüssig sind auch die diversen Bestätigun­gen des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters. In einem ersten - bereits erwähnten - Kurz-Attest vom 24. November 2008 diagnostiziert der Facharzt bei seiner Patientin eine depressive Störung und äussert unter blossem Verweis auf geführte Gespräche seinen Eindruck, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrutscher" eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe. In einem weiteren Attest vom 7. Januar 2009 gibt der Arzt seiner Besorgnis Ausdruck, weil sich der Gesundheitszustand seiner Patientin wegen des hängigen Nichtigkeitsverfahrens verschlechtert habe. In einer kurzen Stel­lungnahme vom 26. März 2009 schliesslich äussert der gleiche Arzt seinen Eindruck, wonach es sich bei der Ehe mit dem Kindsvater um nicht mehr als einen "Seitensprung" gehandelt und die Patientin seinerzeit eine wesentlich affektivere Beziehung zu ihrem ersten Ehemann unterhalten habe. Tatsache ist, dass die Psychotherapie erst Ende Juni 2008 begonnen wurde und damit lange Zeit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Tatsache ist auch - wie angetönt - dass der Arzt seine (sehr pauschal wiedergegebenen) Eindrücke und Schlussfolgerungen nicht einmal ansatzweise begründet hat.

E. 9.3.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den im Rechts­mittelverfahren eingereichten Fotos nichts Besonderes für sich ableiten. Besagte Fotos, die sie in vertrauten Posen mit dem geschiedenen Schweizerischen Ehemann zeigen, stammen gemäss rückseitig angebrachtem Vermerk aus dem Monat Februar 2009 und sind demnach ohne Aussagekraft über den Zustand ihrer Ehe während und unmittelbar nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens.

E. 9.4 Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht ge­lungen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und dem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 23. September 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 18. Dezember 2003 keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.

E. 10 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami­lien­mitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein­bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist die nach der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder er­sichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die ent­standenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be­hörde zu übernehmen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einge­reicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv S. 18)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Zürich, eine Entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par­tei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7410/2008 Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am 4. Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier sieben Tage später den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1960). Gestützt darauf erhielt sie im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür­ger­rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Vorin­stanz teilte ihr daraufhin in einem Schreiben vom 29. Mai 2001 mit, dass das gesetzliche Wohnsitzerfordernis erst per 11. Oktober 2001 erfüllt sei, das Gesuch aber bis dahin pendent gehalten werde. Am 29. No­vember 2001 rief die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz in Erinnerung. Am 23. September 2003 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Ein­bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli­chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad­resse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver­heimlichung solcher Um­stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Uster (ZH). C. Am 7. August 2004 richteten sich die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren samt ausgearbeiteter Scheidungskonvention an das zuständige Gericht. Mit Urteil vom 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden. D. Am 14. Dezember 2004 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind - die Tochter C._______ - zur Welt, und am 17. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982). E. Auf diese Entwicklungen aufmerksam geworden, teilte die Vorinstanz der Be­schwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwer­deführerin mit Eingaben vom 8. Februar 2006 und 18. September 2008 Gebrauch. Der geschiedene Ehemann gelangte unauf­gefordert am 10. Februar 2006 telefonisch an die Vorinstanz und äus­serte sich zur Sache. Die Vorinstanz zog im Einverständnis mit der Be­schwerdeführerin die Scheidungsakten bei. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 14. Oktober 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein­bürge­rung. G. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er­leich­terte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Tochter wurde von der Massnahme nicht ausgenommen. H. In einer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Be­schwer­deführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vo­r­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. I. In weiteren Eingaben vom 27. November 2008 und 9. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusätzliche Beweismit­tel einreichen bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege beantragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt. Der bisherige Parteivertreter, Ruadi Thöni, wurde als amtlicher Anwalt eingesetzt. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. In einer Replik vom 31. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein­bürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an­gefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richts­gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zutre­ten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. 3.1. In der Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin zunächst gel­tend machen, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argu­menten und eingereichten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt. Insoweit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sämtliche Stellung­nahmen der Beschwerdeführerin in teilweise ausführlicher Form wiedergegeben und sich mit den von ihr als wesentlich erachteten Einwän­den auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit gewis­ser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbrin­gen der Beschwerdeführerin bzw. des sie stützenden geschiedenen Ehe­gatten explizit auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht be­anstandet werden. Aus der angefochtenen Verfügung ist in genügender Weise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet.

4. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf telefonische Auskünfte des geschiedenen Ehemannes abgestützt habe, deren Inhalt vom Betroffenen nachträglich berichtigt bzw. widerrufen worden seien. Diese Rüge beschlägt indessen nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung. Darauf ist im Rahmen der Prüfung der materiellen Begründetheit der Beschwerde einzugehen. 5. 5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 5.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­ge­set­zes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver­langt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Wil­len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehe­gatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung ermögli­chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein­same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Ände­rung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein­schaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 5.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschen­den Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein­bürge­rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vor­liegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nach­trägliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 6. 6.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Am­tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der be­troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vor­geworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe­nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller­dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö­rende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Be­weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst se­hen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver­mutungs­folge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechts­anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfah­rung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsab­klärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen). 6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be­stimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli­chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht ge­täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht er­kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

7. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen ge­mäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 8. 8.1. Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Die damals knapp 21-jährige Beschwerdeführerin reiste anfangs Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier am 11. Oktober 1996 den 36-jähri­gen Schweizer Bürger B._______. In der Folge erhielt sie eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Schwyz. Am 23. Februar 2001 und da­mit mehr als sieben Monate vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitli­chen Voraussetzungen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27 BüG ein Ge­such um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 23. Septem­ber 2003 die gemeinsame Erklärung zum Be­stand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 18. Dezember 2003 die erleich­terte Einbürgerung der Beschwerde­führerin verfügt. Nur gerade drei Monate später, vermutungsweise Mitte März 2004, hatte die Beschwer­deführerin einen intimen ausserehelichen Kontakt, der zur Zeu­gung eines Kindes führte. Ende Mai 2004 und damit fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Eheleute, am 7. August 2004 reichten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Eheschei­dungsbegehren ein und am 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 14. Dezem­ber 2004 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und am 7. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowini­schen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982), den Vater ihres Kindes. 8.2. Die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung, Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens und gemeinsamem Scheidungsbegehren begründet - zusammen mit dem Faktum des ausserehelichen Intimkon­taktes - ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass schon vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausge­richtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (zur Widersprüchlich­keit zwischen einer angeblich intakten ehelichen Gemeinschaft und ausser­ehelichen Intimkontakten vgl. Urteile des Bundesge­richts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2 und 1C_340/2008 vom 18. No­vember 2008 E. 2.3.2, 3. Absatz). 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens über den Zustand ihrer Ehe getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch nach dem Einbür­gerungsverfahren intakt gewesen und schliesslich wegen eines nicht geplanten und auch nicht voraussehbaren Ereignisses aufgelöst worden. 9.1.1. In ihrer ersten - vom geschiedenen Schweizer Ehegatten mit unter­zeichneten - Stellungnahme vom 8. Februar 2006 brachte die Beschwerde­führerin dazu vor, sie habe während ihrer Ferien im März 2004 eine "unüberlegte Kurzaffäre" gehabt, welche für sich allein die Ehe zwar nicht gefährdet hätte. Sie sei dabei aber schwanger geworden und habe ihrem schweizerischen Ehemann nicht zumuten wollen, dass er ein fremdes Kind aufnehme. In der Folge hätten sie sich einvernehmlich zur Trennung und zur Scheidung entschlossen. Sie habe den Vater ihrer Toch­ter nie geliebt, ihn dann aber dennoch geheiratet, um die Interessen des Kindes zu wahren. In der Folge habe sie ihm die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs ermöglicht. Als er jedoch einge­troffen sei, habe sie "gleichentags" ihren "Irrtum" festgestellt, so dass er bereits zwei Tage danach wieder ausgereist sei. In dem Augen­blick, in dem er in die Schweiz gekommen sei, habe sie begriffen, dass sie mit diesem Mann nie zusammen leben könne und ihre Tochter viel bes­ser mit ihr allein aufgeho­ben sei. Inzwischen laufe ein Scheidungsverfahren. 9.1.2. Gemäss einer entsprechenden Aktennotiz meldete sich der geschiedene Schweizer Ehemann am 10. Februar 2006 telefonisch beim Sachbearbeiter der Vorinstanz und bestätigte seinerseits, dass die Ehe im fraglichen Zeitpunkt noch intakt gewesen sei. Kurze Zeit nach der er­leichterten Einbürgerung habe er die Gelegenheit erhalten, als Carchauf­feur in ganz Europa tätig zu werden. Darauf habe er nicht verzichten wol­len. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Zur Zeugung des ausserehelichen Kindes sei es anlässlich eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe dann die Verantwortung für dieses fremde Kind nicht übernehmen wollen. Der aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich in Bosnien auf; ihm sei es nur darum gegangen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Auf die Aufforderung des vorinstanzlichen Sach­bearbeiters, Behauptungen zu belegen und beispielsweise eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags einzureichen, entgegnete der geschiedene Schweizer Ehemann - immer gemäss Aktennotiz -, er wolle über sein Privatleben keine Auskünfte erteilen. 9.1.3. In ihrer - vom geschiedenen Schweizer Ehemann ebenfalls mit unterzeichneten - Stellungnahme vom 27. Mai 2008 informierte die Be­schwerdeführerin vorab darüber, dass die Hauptverhandlung im Schei­dungsverfahren inzwischen am 11. März 2008 in der Schweiz stattgefun­den habe und die Scheidung ausgesprochen worden sei. Ihre Beziehung zum Kindsvater sei "sehr kurz" gewesen und an Mentalitätsunterschieden gescheitert. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte; er besuche seine Tochter nie. 9.1.4. In der abschliessenden Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2008 schliesslich lässt die Beschwerdeführerin nochmals betonen, dass sie bis zum "erst- und einmaligen sogenannten Seiten­sprung" während ihres Ferienaufenthalts im März 2004 in einer "in jeder Hin­sicht sogenannt echten und stabilen Ehe" gelebt habe. Für die In­taktheit dieser Ehe spreche nicht nur die bis dahin schon vergleichsweise lange Ehedauer, sondern auch der Umstand, dass die Ehegatten diese einmalige, wenn auch folgenschwere Untreue überwunden hätten, der ge­schiedene Schweizer Ehemann ihr verziehen und zu ihr auch heute noch eine absolut intakte und freundschaftliche Beziehung habe. In den gleichzeitig eingereichten Schreiben bestätigten zahlreiche Freunde und Bekannte die "sogenannte Echtheit der Ehe bis zum verhängnisvollen Fe­rienflirt im Frühjahr 2004". Die rasche Trennung spreche eben gerade ge­gen die ihr unterstellte Absicht, über den Zustand der Ehe während des vo­rangegangenen Einbürgerungsverfahrens irrezuführen. Und der Um­stand, dass sie "ohne Not und also freiwillig sofort" in die vom Ehemann gewünschte Scheidung einwilligte, damit dieser als gesetzlicher Vater "nicht die Verantwortung für ein Kuckucksei übernehmen" musste, spre­che ebenfalls klar "für die Offenheit und Fairness" und im Grunde eben für das "vorbestehende sehr gute Verhältnis der Eheleute". Das eheliche Verhält­nis sei so gut gewesen, dass die Eheleute noch heute ein sehr gutes und intaktes Verhältnis miteinander pflegten. Bei der Beziehung zum Kindsva­ter habe es sich nur um eine "klassische kurzlebige Ferienromanze" und nicht um eine schon während der Ehe mit dem Schweizer Bürger bestan­dene Drittbeziehung gehandelt. Das ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass sie sich lediglich im Interesse des Kindes bereit erklärt habe, den Kindsvater zu heiraten und in die Schweiz nachzuziehen, das "Eheleben" anschliessend nur gerade zwei Tage gedauert habe und danach beide die Scheidung verlangt hätten. In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben vom 24. Juli 2008 berichtigte der geschiedene Schweizer Ehemann den gestützt auf seinen Telefonanruf bei der Vorinstanz fälschlicherweise entstandenen Eindruck, die Beschwerdeführerin habe den Kindsvater geheiratet, damit er auf betrügerische Art zu einer Aufenthaltsregelung in der Schweiz komme. In Tat und Wahrheit sei es ihr nur um das Wohl ihres Kindes gegangen; sie habe ihm eine intakte Familie verschaffen wollen. 9.1.5. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Be­schwerdeführerin aus ihrer letzten Stellungnahme vom 18. September 2008 zitieren, um daraus zu schliessen, dass ihr ganzes Verhalten gegen die Annahme spreche, ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger sei schon im massgeb­lichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens unheilbar zerrüttet gewesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess sie nebst dem Scheidungsur­teil vom 7. Juli 2008 (in welchem als Wohnort des Beklagten Österreich vermerkt ist) ein weiteres Schreiben des geschiedenen Schweizerischen Ehemannes edieren und einen Bericht des sie behandelnden Psychiaters in Aussicht stellen. Der geschiedene Schweizer Ehemann bestätigte in seinem Schreiben vom 11. November 2008 nochmals, dass er mit der Beschwerdeführerin während mehr als fünf Jahren eine wirklich gute und liebe Ehebeziehung gelebt und auch Ende 2003 keine Krise bestanden habe. Zu einer Tren­nung und Scheidung hätten sie sich erst nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft entschieden. Ein Anwalt habe ihm damals geraten, sich sofort scheiden zu lassen, weil er sonst automatisch Vater dieses Kindes sei und auch Alimente zahlen müsse. Der Anwalt habe geäussert, dass es ohne Scheidung sehr komplizierte Verfahren und teure Tests brauche, um zu beweisen, dass er nicht der Vater sei, zumal der richtige Vater des Kindes im Ausland lebe. Er und die Beschwerdeführerin hätten sich des­halb aus Vernunft zur Scheidung entschlossen. Das sei für sie sehr trau­rig und schmerzhaft gewesen. Sie seien aber auch heute noch sehr eng miteinander verbunden und lebten seit einiger Zeit auch wieder eine in­time Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe es in Beachtung ihrer Reli­gion und Moral als ihre Pflicht angesehen, den Vater ihrer Tochter zu heiraten, damit er in die Schweiz kommen und seine Tochter überhaupt se­hen und für das Kind arbeiten könne. Wie man wisse, habe die Ehe dann nur zwei Tage gedauert. Auch das zeige, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Mann nie eine echte Beziehung gehabt habe. 9.1.6. Mit Schreiben vom 27. November 2008 liess die Beschwerdeführe­rin die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 24. November 2008 nachreichen, wonach sie an einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10/1 F32.11) leide und seit dem 24. Juni 2008 medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt werde. Hauptgegenstand der Gespräche bilde die drohende Aberkennung des Bürgerrechts und er (der Therapeut) habe durchaus den Eindruck gewon­nen, dass die Patientin mit ihrem Schweizer Ehemann eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrut­scher". 9.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach er­leichterter Einbürgerung können - wie im Folgenden zu zeigen ist - aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen. 9.2.1. Nicht überzeugend sind vorab die Wertungen, die zur Aufgabe der angeblich während Jahren gelebten, intakten und (selbst nach dem "Seitensprung" noch) auf Zukunft ausgerichteten Ehe geführt haben sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin in einer ersten Stellungnahme sich selbst eine aktive Rolle im Rahmen der Entscheidungsfindung zugeschrieben hatte - sie wollte ihrem Ehemann die Verantwortung für das Kind nicht zumuten -, wurde später der Ehemann als die treibende Kraft dargestellt. Ausschlag dazu soll nach gemeinsamer Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Schweizer Ehemannes allein eine möglichst einfache Regelung des Kindsverhältnisses gegeben ha­ben. Tatsächlich standen dem Schweizerischen Ehegatten der Beschwer­deführerin zwei Möglichkeiten offen, um die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zu verhindern bzw. zu beseitigen; entweder durch eine rasche Scheidung oder durch eine Anfechtungsklage. Dass die Ehegatten sich für erstere Variante entschieden, erstaunt insofern, als der admi­nistrative Aufwand für eine Anfechtungsklage nicht übermässig gross gewesen wäre, andererseits auch die Scheidung mit administrativen und finanziellen Aufwänden verbunden war und darüber hinaus den grossen Nachteil mit sich brachte, dass die Ehe - obwohl angeblich in gutem Zustand - aufgelöst wurde. Die von den Beteiligten gewählte Lösung überzeugt auch dann nicht, wenn betont wird, dass sie inzwischen wieder eine eheähnliche Beziehung pflegen würden. Der geschiedene Schweizer Ehemann will bei seinem Entscheid von einem Anwalt beraten worden sein. Bezeichnenderweise hat er aber weder eine Bestätigung eingereicht noch auch nur einen Namen genannt. 9.2.2. Ein grober Wertungsbruch ist in den Motiven zu sehen, die die Beschwerdeführerin für die Heirat mit dem Kindsvater bzw. die Trennung und Scheidung von diesem nennt. Ausschlaggebend für die Heirat soll einzig das Kindeswohl gewesen sein. Obwohl sie den Kindsvater nicht geliebt hätte, habe sie dem Kind doch ermöglichen wollen, in seiner Gegenwart aufzuwachsen. Kaum war ihr neuer Ehemann jedoch in der Schweiz, hatten diese altruistischen Erwägungen kein Gewicht mehr. Die Beschwerdeführerin will innert Stunden festgestellt haben, dass sie mit ihrem neuen Ehemann nicht zusammenleben könne und wolle; einem Mann, den sie in diesem Zeitpunkt immerhin schon seit mehr als einem Jahr kannte und mit dem sie eine intime Beziehung eingegangen war. Zu den Gründen für diesen abrupten Sinneswandel äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht; sie verwies nur gerade pauschal auf Mentalitätsunterschiede, die bestanden hätten. Damit nicht genug: In ihrem unmittelbar darauf eingeleiteten Scheidungsbegehren stellte sie unter anderem den Antrag, es sei dem Kindsvater kein Besuchsrecht einzuräumen. Auch hierzu blieb die Beschwerdeführerin jede Erklärung schuldig. Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise vermeidet, irgendwelche substanziierten Angaben zu ihrer Beziehung zum Kindsvater zu machen, obwohl eine solche auch auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen bestanden haben muss. 9.2.3. Den Akten sind weitere Indizien zu entnehmen, die - wenn nicht einzeln, so doch in ihrer Gesamtheit - daran zweifeln lassen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürge­rung in einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt hat. So wurden anlässlich der im Auftrag der Einbürgerungsbehörden von der Kantonspolizei Schwyz wiederholt getätigten Erhebungen weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch Ferienreisen der Eheleute festgestellt. Zu ihren Freizeitaktivitäten äusserte die Beschwerdeführerin offenbar nur, dass sie viel mit ihren Arbeitskolleginnen unternehme und gerne Bücher lese (Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 24. November 2003). Auffällig ist auch die Äusserung des geschiedenen Schweizer Eheman­nes anlässlich seines Telefonats vom 10. Februar 2006, wonach er kurz nach der Einbürgerung die Gelegenheit erhalten habe, als Car-Chauffeur in ganz Europa tätig zu werden; eine Möglichkeit auf die er nicht habe verzichten wollen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters der Vorinstanz hin, den Arbeitsvertrag vorzulegen, weigerte sich der geschiedene Schwei­zer Ehemann dann offenbar unter Berufung auf seine Privatsphäre. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der geschiedene Schweizer Ehegatte schon zuvor als Chauffeur Fahrten ins Ausland unternommen hatte, sich seine berufliche Situation also nicht wesentlich verändert haben könne, wurde im Beschwerdeverfahren nicht wirklich begegnet. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die inhaltlich unzutreffende Rüge, die Vorinstanz habe auf widerrufene bzw. berichtigte Aussagen abgestellt. Ferner äusserte sie harsche Kritik an den Schlüssen, welche die Vorinstanz aus diesen Aussagen zog und die sie als "äusserst subjektiv", "moralisch geprägt" und "laienpsycho­logisch" bezeichnete. Die Vorinstanz gehe damit von der "unzulässigen und offensichtlich willkürlichen Annahme" aus, eine gute und intakte eheliche Beziehung beruhe in Kinder- und Karrierefragen "immer und jederzeit auf identischen Vorstellungen und ende immer nach dem gleichen mehrstufigen Schema X" (Beschwerde unter B. II. Zif.6). Damit entzog sich die Beschwerdeführerin der sachlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob im massgeblichen Zeitraum in der Ehe in wesentlichen Teilen der Lebensgestaltung unterschiedliche Auffassungen bestanden hatten und wie diese zu werten waren. Und schliesslich gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Ge­such um erleichterte Einbürgerung massiv zu früh gestellt hat. Solches Verhalten kann als Ausdruck des Willens gewertet werden, das Schwei­zer Bürgerrecht möglichst schnell zu erlangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin entgegnete der entsprechenden Feststellung durch die Vorinstanz mit der unzutreffenden Behauptung, wonach sie das Gesuch sogar schon Ende 2000 hätte stellen können, um dann noch festzuhalten, dass - wäre es ihr tatsächlich nur um den "Schweizer Pass" gegangen - sie nicht länger als nötig gewartet hätte (schriftliche Stellungnahme vom 8. Februar 2006). 9.3. Die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Be­weise sind allesamt nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung umzustos­sen und den behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen zu lassen. 9.3.1. In den im Einbürgerungs- und im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren eingereichten Referenzschreiben bestätigen zwar Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen ein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte. Es versteht sich aber von selbst, dass mit solchen Äusserungen der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass verschiedene dieser Bezugspersonen sich überrascht und verständnislos über die Scheidung zeigen und diese nicht nachvollziehen können. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausg­richtet war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 10.3). 9.3.2. Beweismässig nicht schlüssig sind auch die diversen Bestätigun­gen des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters. In einem ersten - bereits erwähnten - Kurz-Attest vom 24. November 2008 diagnostiziert der Facharzt bei seiner Patientin eine depressive Störung und äussert unter blossem Verweis auf geführte Gespräche seinen Eindruck, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrutscher" eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe. In einem weiteren Attest vom 7. Januar 2009 gibt der Arzt seiner Besorgnis Ausdruck, weil sich der Gesundheitszustand seiner Patientin wegen des hängigen Nichtigkeitsverfahrens verschlechtert habe. In einer kurzen Stel­lungnahme vom 26. März 2009 schliesslich äussert der gleiche Arzt seinen Eindruck, wonach es sich bei der Ehe mit dem Kindsvater um nicht mehr als einen "Seitensprung" gehandelt und die Patientin seinerzeit eine wesentlich affektivere Beziehung zu ihrem ersten Ehemann unterhalten habe. Tatsache ist, dass die Psychotherapie erst Ende Juni 2008 begonnen wurde und damit lange Zeit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Tatsache ist auch - wie angetönt - dass der Arzt seine (sehr pauschal wiedergegebenen) Eindrücke und Schlussfolgerungen nicht einmal ansatzweise begründet hat. 9.3.3. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den im Rechts­mittelverfahren eingereichten Fotos nichts Besonderes für sich ableiten. Besagte Fotos, die sie in vertrauten Posen mit dem geschiedenen Schweizerischen Ehemann zeigen, stammen gemäss rückseitig angebrachtem Vermerk aus dem Monat Februar 2009 und sind demnach ohne Aussagekraft über den Zustand ihrer Ehe während und unmittelbar nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens. 9.4. Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht ge­lungen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und dem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 23. September 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 18. Dezember 2003 keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.

10. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami­lien­mitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein­bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist die nach der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder er­sichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die ent­standenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be­hörde zu übernehmen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einge­reicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv S. 18) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Zürich, eine Entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par­tei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: