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F-2670/2018

F-2670/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-09 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geb. [...]) ersuchte am 19. Dezember 2006 als im Ausland lebender Ehegatte einer Schweizerbürgerin um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 28 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Seine Partnerin (geb. [...]) und die gemeinsamen Kinder (geb. [...]) hatten das Schweizer Bürgerrecht am 17. Juli 2006 nach Art. 58 aBüG erworben (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/3-6). B. In einem am 19. November 2006 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten Fragebogen bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem auch, dass er die Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine ungelöschten Vorstrafen bestehen würden und kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können (SEM act. 1/11). C. Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Wallis und der Gemeinden [...]. Der Entscheid erwuchs am 13. Mai 2010 in Rechtskraft (SEM act. 1/83 f.). D. Nachdem die Schweizerische Vertretung in Bogotá am 4. März 2014 per E-Mail einen anonymen Hinweis erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer in Spanien wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit Drogenhandel verurteilt worden sei, übermittelte diese das Schreiben (inkl. französischer Übersetzung) dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]; SEM act. 2/85-92). In der Folge ersuchte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 24. März 2014 um Zustellung eines kolumbianischen und eines spanischen Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers (SEM act. 5/97). E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 informierte die Bundesanwaltschaft das SEM über den Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet habe; das Geld stamme von kriminellen Aktivitäten im Auftrag einer im Drogenhandel tätigen, kolumbianischen Vereinigung. Gemäss weiteren Informationen sei der Beschwerdeführer mit Strafentscheid vom 8. Mai 2009 der Strafkammer des nationalen Gerichtshofes in Madrid zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 32'000'000.- verurteilt worden (SEM act. 8/105-106; act. 9/109 ff.). F. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 30. Juni 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (SEM act. 11/151 f.; vgl. dazu Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2015 [SEM act. 15/157 ff.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm er abschliessend Stellung (SEM act. 28/182-184). G. Nachdem die Vorinstanz das Bundesamt für Justiz um Einreichung eines Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister ersucht hatte, wurde ihr dieser, datiert vom 10. November 2015, zugestellt. Daraus geht hervor, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) eingeleitet hat (SEM act. 18/163). H. Am 22. März 2018 erteilte der Kanton Wallis als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 32/190). I. Mit Verfügung vom 27. März 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM act. 33/191 ff.). Das SEM sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafuntersuchung in Spanien, wie auch die darauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 verschwiegen hatte. J. Mit Rechtmitteleingabe vom 8. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1). K. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 dem Antrag auf Parteibefragung nicht statt. Dem Beschwerdeführer wurde indessen Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 2). L. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 7). M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). N. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (BVGer act. 11). O. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgetreten ist. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.).

E. 3 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wies den in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2018 gestellten Antrag auf Parteibefragung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ab (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Eine solche liess er dem Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zukommen (BVGer act.7; zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.

E. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG kann ein ausländischer Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz verbunden ist (Bst. b). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit des Landes nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.1 m.H.).

E. 5.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).

E. 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 4.3 m.H.).

E. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG in der ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) galt eine einheitliche Frist von fünf Jahren für die Nichtigerklärung, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde in Art. 41 Abs. 1bis aBüG eine differenzierte Fristenregelung eingeführt, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet hierzu im Wesentlichen ein, vorliegend sei unbestritten, dass in Bezug auf die Verjährungsfrist altes Recht bzw. die Regelung der ursprünglichen Fassung Anwendung finde und die Nichtigerklärung innert fünf Jahren seit Erteilung des Bürgerrechts hätte erfolgen müssen. Der von der Vorinstanz gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 betreffe die Problematik der Scheinehe und vermöge daher nicht zu überzeugen. Gerade bei fehlenden Übergangsbestimmungen sei - wie vorliegend - eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Ratio legis der neuen, längeren Verjährungsfrist sei gewesen, Scheinehen vorzubeugen, zumal gleichzeitig habe erreicht werden wollen, dass das Bürgergesetz mit dem neuen Zivilgesetzbuch betreffend Prävention von Scheinehen übereinstimme. In casu sei aber kein Fall, der zur Gesetzesrevision über die Verjährungsfrist geführt habe, zu beurteilen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13).

E. 6.3 Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bestätigt durch das Bundesgericht, vgl. Urteil 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1) gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 5 m.w.H.; siehe dazu auch Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 5.1). Wieso die neue Verjährungsfrist lediglich bei Scheinehen angewendet werden sollte, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristverlängerung nicht nur der Problematik der Scheinehen Rechnung tragen, sondern in allgemeiner Weise verhindern, dass krasse Missbrauchsfälle (jeglicher Art) erst kurz vor Ablauf der Frist bekannt werden und daher eine Nichtigerklärung der Einbürgerung unter Umständen nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 30. November 2007, BBl 2008 1284 f. Ziff. 2).

E. 6.4 Mit den vorgenannten Ausführungen sind - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - die neuen Verjährungsfristen anwendbar.

E. 6.5 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, auch bei Anwendung der neuen Frist von zwei Jahren sei der Fall verjährt. Das SEM habe am 9. Juni 2015 vom angeblichen Verheimlichen erheblicher Tatsachen erfahren, somit hätte die Vorinstanz spätestens am 8. Juni 2017 die Nichtig-erklärung verfügen müssen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass nach klarem Gesetzeswortlaut nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 41 Abs. 1bis 2. Satz aBüG). Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2015, vom 22. Oktober 2015 und vom 6. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer (SEM act. 11/151 f., 16/161 und 25/175 ff.). Es kann somit aufgrund der vorgenannten Schritte des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Verjährung sei eingetreten. Weiter wurde auch die achtjährige Verjährungsfrist gewahrt. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2010 erleichtert eingebürgert und die vorinstanzliche Verfügung erging am 27. März 2018 (vgl. E. 6.1).

E. 6.6 Gemäss diesen Ausführungen sind die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist von Art. 41 Abs. 1bis aBüG wurden gewahrt.

E. 7 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die vorhandenen Akten wie folgt dar:

E. 7.1 Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen - datiert vom 19. November 2006 - aus, in dem er unter anderem unterschriftlich bestätigte, dass er die Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine ungelöschten Vorstrafen bestehen würden und keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen können (SEM act. 1/11).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 6. April 2010 erleichtert eingebürgert wurde, machte das SEM aufgrund eines anonymen Hinweises weitere Abklärungen zu seinem Leumund. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil der Strafkammer des Nationalen Gerichtshofs von Spanien vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei, begangen als Organisation, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einer Busse von EUR 32'000'000.- verurteilt wurde (SEM act. 9/140). Am 8. Juni 2009 wurde das Urteil für rechtskräftig erklärt (SEM act. 9/143). Mit Beschluss vom 14. September 2009 setzte die Strafbehörde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus (SEM act. 9/145) und am 24. März 2010 erklärten die spanischen Behörden den Beschwerdeführer für zahlungsunfähig (SEM act. 9/147). Am 10. September 2012 wurde ihm die Strafe erlassen (SEM act. 9/149).

E. 7.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er seit Juli 1999 darüber Bescheid gewusst, dass man ihn in Spanien der Geldwäscherei beschuldigte. Er sei jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, da er nichts mehr davon gehört habe (SEM act. 28/182).

E. 8.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren die hängige Strafuntersuchung in Spanien wie auch die darauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei verschwiegen habe, wodurch er einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 41 aBüG geschaffen habe. Der Beschwerdeführer wäre gemäss SEM verpflichtet gewesen, die Einbürgerungsbehörde über das in Spanien hängige Strafverfahren zu informieren. Bereits die Strafuntersuchung hätte einer Einbürgerung entgegengestanden. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Erklärung nichts davon gewusst hätte, so wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz im Februar 2009 über die Strafuntersuchung zu orientieren, nachdem sich die zuständige spanische Staatsanwaltschaft mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Auch habe er die darauffolgende Verurteilung trotz des noch nicht abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens nicht mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass hängige Strafverfahren und Verurteilungen Einbürgerungshindernisse darstellen können (vgl. Pkt. 9 f. S. 8 ebenda).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, davon könne keine Rede sein. Er habe vielmehr zu jeder Zeit davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz bzw. jede andere involvierte Partei einen Sicherheitscheck mache und Strafregisterauszüge einhole. Ein Verheimlichen einer strafrelevanten Tatsache sei demnach kaum möglich gewesen; ein Erschleichen des Bürgerrechts sowieso nicht. Auch habe es sich nicht um eine erhebliche Tatsache gehandelt, zumal die Strafe des spanischen Strafverfahrens mit Entscheid vom 10. September 2012 wieder erlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er, retrospektiv betrachtet, die Rechtsordnungen im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe. Ferner sei der Einbürgerungsbehörde bekannt gewesen, dass er in Spanien ebenfalls ein Aufenthaltsrecht besessen habe. Die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des unvollständigen Gesuchs (fehlender spanischer Strafregisterauszug) um Nachbesserung auffordern müssen oder den Strafregisterauszug selbst einholen können. Beides habe das SEM versäumt, was nun nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden könne (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 10 ff.).

E. 9 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 m.H.). Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es dabei grundsätzlich der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Allerdings handelt es sich bei der Einbürgerung um ein allein durch die Partei selbst eingeleitetes Verfahren, in dem die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ausdrücklich festgeschrieben ist. Eine massgebliche Rolle spielt dabei die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände (auch nachteilige) Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt sogar dann, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 m.H.; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N. 10 f.).

E. 9.1 Damit wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Vorin-stanz von sich aus über das laufende Strafverfahren in Spanien zu informieren, zumal in der am 19. November 2006 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung ausdrücklich auch auf hängige Strafverfahren Bezug genommen wurde. Dem SEM können somit keine Versäumnisse vorgehalten werden. Dies umso mehr, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest am Anfang des Einbürgerungsverfahrens in Kolumbien (Bogotá) lebte, wovon auch das SEM ausging (vgl. SEM act. 1/21-26). Hinweise finden sich im Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 19. Dezember 2006, wo der Beschwerdeführer weder Angaben zu seinem damaligen Wohnort machte noch seine Adresse angab, aber unter der Rubrik "Ort und Datum" Bogotá vermerkte (SEM act. 1/3 und 1/4). In einem Schreiben vom 16. Oktober 2015 an die Vorinstanz führte er überdies aus, dass er sich zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung (am 19. November 2006) vorwiegend in Kolumbien (Bogotá) aufgehalten und dort gewohnt habe; Gesuch und Fragebogen seien in Kolumbien erstellt, und als Beilagen seien diverse Dokumente von Kolumbien (u.a. Strafregisterauszug) eingereicht worden. Dass er damals hauptsächlich in Bogotá gelebt habe, so der Beschwerdeführer, ergebe sich auch aus diversen Schreiben des SEM (SEM act. 15/157 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 wies er zudem darauf hin, dass er zum damaligen Zeitpunkt (Einreichung des Gesuchs) keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien besessen habe (vgl. Beilage zu BVGer act. 7). Vor dem Hintergrund dieser gemäss SEM "schleierhaften Wohnverhältnisse" (vgl. Verfügung vom 27. März 2018 Pkt. 7 S. 6) wäre der Beschwerdeführer umso mehr gehalten gewesen, der Einbürgerungsbehörde unaufgefordert einen spanischen Strafregisterauszug einzureichen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das letzte Dokument, welches er in Bezug auf die Einbürgerung unterschrieben habe, datiere aus dem Jahr 2008. Damals habe weder er noch irgendjemand anderes gewusst, dass der Fall in Spanien noch immer hängig sei. Höre man während zehn Jahren nichts mehr von einem angeblichen Strafverfahren, habe man ein solches schon lange aus dem Bewusstsein gestrichen. Wer wisse denn noch, was er vor beinahe zehn Jahren gemacht habe? Gerade auch, wenn man nie wieder mit dem konfrontiert werde, was vor sieben bzw. zehn Jahren geschehen sei. Er sei nicht nur in nachvollziehbarer Weise, insbesondere im Wissen darum, dass die Anschuldigungen haltlos seien, davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, vielmehr sei ihm überhaupt nicht mehr bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesuchs sei somit gemäss bestem Wissen des Beschwerdeführers kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 17 ff.; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 7).

E. 9.3 Diese Argumentation erscheint im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei als unglaubhaft. Es gilt überdies als allgemein bekannt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nicht formlos erfolgt. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einer so schweren Anschuldigung (Geldwäscherei) nicht selbst - wie es auch die Vorinstanz ausführt - bei der zuständigen Behörde über den Verlauf der Ermittlungen erkundigte, sondern vielmehr einfach davon ausging, das Verfahren sei erledigt. Ferner besteht kein Anlass, nicht auf das spanische Strafurteil vom 8.Mai 2009 und damit auf das dort abgeurteilte delinquente Verhalten des Beschwerdeführers abzustellen. Seine in diesem Zusammenhang gemachten - im Übrigen unglaubhaften - Vorbringen bezüglich eines "Deals", welchen er mit dem zuständigen Staatsanwalt abgeschlossen haben soll, laufen ins Leere (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 18).

E. 9.4 Weiter informierte der Beschwerdeführer das SEM nicht von sich aus über das - während des laufenden Einbürgerungsverfahrens - am 8. Mai 2009 in Spanien ergangene Strafurteil. Darüber gilt es nachfolgend noch zu befinden.

E. 9.4.1 Dass die Mitwirkungspflicht auch noch nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.) und ist auch im Hinblick auf Sachverhalte, welche die Nichtbeachtung der Rechtsordnung betreffen, anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 6.4.3).

E. 9.4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie annimmt oder annehmen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 9.4.3 Mit der Erklärung vom 18. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer davon Kenntnis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren für nichtig zu erklären (SEM act. 1/12). Im Kontext der erleichterten Einbürgerung des Ehegatten eines Auslandschweizers nach Art. 28 aBüG und der am 19. November 2006 unterzeichneten Erklärung (Beachtung der Rechtsordnung des jeweiligen Aufenthaltsstaates [SEM act. 1/11]) hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein sollen, dass damit auch die Rechtsordnung des jeweiligen Wohnortes gemeint ist, falls diese mit der schweizerischen Rechtsordnung übereinstimmt. Ansonsten würde der Hinweis bei einem Ehegatten eines Auslandschweizers, der noch nie in der Schweiz gelebt hat, keinen Sinn machen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte somit wissen müssen, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürgerungsbehörde über sein Verhalten bzw. über das im Jahr 2009 ergangene Strafurteil im Bilde wäre.

E. 9.4.4 Auch in dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er das SEM nicht über das im Jahr 2009 ergangene spanische Strafurteil informierte. Dazu wäre er gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos gehalten gewesen. Nicht gehört werden kann dabei das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um eine erhebliche Tatsache gehandelt, da die Strafe mit Entscheid vom 10. September 2012 wieder erlassen worden sei (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 11) bzw. da das Strafurteil mit Entscheiden vom 14. September 2009 und 10. September 2012 wieder aufgehoben worden sei (Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13). Der Erlass der Freiheitsstrafe und nicht die Aufhebung des Urteils vom 8. Mai 2009 als solches erfolgte aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während der Probezeit bewährte (SEM act. 9/148 f.; siehe dazu auch Art. 80 ff. des spanischen Strafgesetzbuches [Código Penal de España]). Dies ändert somit nichts an der Tatsache, dass er in Spanien wegen Geldwäscherei verurteilt worden war. Es kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er - wie er ausführt - retrospektiv betrachtet die Rechtsordnung im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer hat somit die Vorinstanz weder über das damals noch hängige Strafverfahren in Spanien bezüglich Geldwäscherei informiert noch ihr mitgeteilt, dass er mit Strafurteil vom 8. Mai 2009 in Spanien wegen Geldwäscherei verurteilt wurde. Dass diese Straftat, die der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätte, ist offensichtlich (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.5.3). Indem er die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwieg, täuschte er diese vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat.

E. 10.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG wird der Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde gelegt. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Rechtsmittelweise macht er dazu sinngemäss geltend, in der Zeitspanne zwischen dem am 8. Mai 2009 in Spanien ergangenen Strafurteil und der Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz durch die Bundesanwaltschaft am 7. November 2013 hätte er ein neues Gesuch um Einbürgerung stellen können, welches gutgeheissen worden wäre. Nach Erlass der Strafe in Spanien dürfe vorliegend nur eines gelten: er habe die Rechtsordnung (auch in der Schweiz) jederzeit respektiert (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Pkt. 13).

E. 10.3 Wie bereits ausgeführt, ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung zu jeder Zeit respektiert habe, wie das Urteil der spanischen Strafbehörde vom 8. Mai 2009 klar aufzeigt (vgl. E. 9.4.4). Davon ist auch das SEM ausgegangen. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen - bei deren Vorliegen eine erleichterte Einbürgerung überhaupt erst ausgesprochen werden kann - als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet überdies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber wäre in einem eigenständigen Verfahren zu befinden. Die dafür zuständige Migrationsbehörde hat dabei auch die Interessen des Beschwerdeführers und die seiner Familie hierzulande zu würdigen (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 m.H.). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind überdies von der vorliegenden Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht betroffen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er bei einer Einreichung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt das Schweizer Bürgerrecht erlangt hätte, ist rein spekulativ und vermag den Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.

E. 11 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach zusammenfassend als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis - [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2670/2018 Urteil vom 9. Juli 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Patrick Stach, Stach Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geb. [...]) ersuchte am 19. Dezember 2006 als im Ausland lebender Ehegatte einer Schweizerbürgerin um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 28 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Seine Partnerin (geb. [...]) und die gemeinsamen Kinder (geb. [...]) hatten das Schweizer Bürgerrecht am 17. Juli 2006 nach Art. 58 aBüG erworben (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/3-6). B. In einem am 19. November 2006 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten Fragebogen bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem auch, dass er die Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine ungelöschten Vorstrafen bestehen würden und kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können (SEM act. 1/11). C. Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Wallis und der Gemeinden [...]. Der Entscheid erwuchs am 13. Mai 2010 in Rechtskraft (SEM act. 1/83 f.). D. Nachdem die Schweizerische Vertretung in Bogotá am 4. März 2014 per E-Mail einen anonymen Hinweis erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer in Spanien wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit Drogenhandel verurteilt worden sei, übermittelte diese das Schreiben (inkl. französischer Übersetzung) dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]; SEM act. 2/85-92). In der Folge ersuchte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 24. März 2014 um Zustellung eines kolumbianischen und eines spanischen Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers (SEM act. 5/97). E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 informierte die Bundesanwaltschaft das SEM über den Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet habe; das Geld stamme von kriminellen Aktivitäten im Auftrag einer im Drogenhandel tätigen, kolumbianischen Vereinigung. Gemäss weiteren Informationen sei der Beschwerdeführer mit Strafentscheid vom 8. Mai 2009 der Strafkammer des nationalen Gerichtshofes in Madrid zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 32'000'000.- verurteilt worden (SEM act. 8/105-106; act. 9/109 ff.). F. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 30. Juni 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (SEM act. 11/151 f.; vgl. dazu Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2015 [SEM act. 15/157 ff.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm er abschliessend Stellung (SEM act. 28/182-184). G. Nachdem die Vorinstanz das Bundesamt für Justiz um Einreichung eines Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister ersucht hatte, wurde ihr dieser, datiert vom 10. November 2015, zugestellt. Daraus geht hervor, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) eingeleitet hat (SEM act. 18/163). H. Am 22. März 2018 erteilte der Kanton Wallis als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 32/190). I. Mit Verfügung vom 27. März 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM act. 33/191 ff.). Das SEM sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafuntersuchung in Spanien, wie auch die darauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 verschwiegen hatte. J. Mit Rechtmitteleingabe vom 8. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1). K. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 dem Antrag auf Parteibefragung nicht statt. Dem Beschwerdeführer wurde indessen Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 2). L. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 7). M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). N. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (BVGer act. 11). O. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgetreten ist. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.).

3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies den in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2018 gestellten Antrag auf Parteibefragung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ab (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Eine solche liess er dem Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zukommen (BVGer act.7; zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG kann ein ausländischer Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz verbunden ist (Bst. b). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit des Landes nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). 5.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 4.3 m.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG in der ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) galt eine einheitliche Frist von fünf Jahren für die Nichtigerklärung, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde in Art. 41 Abs. 1bis aBüG eine differenzierte Fristenregelung eingeführt, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet hierzu im Wesentlichen ein, vorliegend sei unbestritten, dass in Bezug auf die Verjährungsfrist altes Recht bzw. die Regelung der ursprünglichen Fassung Anwendung finde und die Nichtigerklärung innert fünf Jahren seit Erteilung des Bürgerrechts hätte erfolgen müssen. Der von der Vorinstanz gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 betreffe die Problematik der Scheinehe und vermöge daher nicht zu überzeugen. Gerade bei fehlenden Übergangsbestimmungen sei - wie vorliegend - eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Ratio legis der neuen, längeren Verjährungsfrist sei gewesen, Scheinehen vorzubeugen, zumal gleichzeitig habe erreicht werden wollen, dass das Bürgergesetz mit dem neuen Zivilgesetzbuch betreffend Prävention von Scheinehen übereinstimme. In casu sei aber kein Fall, der zur Gesetzesrevision über die Verjährungsfrist geführt habe, zu beurteilen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13). 6.3 Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bestätigt durch das Bundesgericht, vgl. Urteil 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1) gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 5 m.w.H.; siehe dazu auch Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 5.1). Wieso die neue Verjährungsfrist lediglich bei Scheinehen angewendet werden sollte, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristverlängerung nicht nur der Problematik der Scheinehen Rechnung tragen, sondern in allgemeiner Weise verhindern, dass krasse Missbrauchsfälle (jeglicher Art) erst kurz vor Ablauf der Frist bekannt werden und daher eine Nichtigerklärung der Einbürgerung unter Umständen nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 30. November 2007, BBl 2008 1284 f. Ziff. 2). 6.4 Mit den vorgenannten Ausführungen sind - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - die neuen Verjährungsfristen anwendbar. 6.5 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, auch bei Anwendung der neuen Frist von zwei Jahren sei der Fall verjährt. Das SEM habe am 9. Juni 2015 vom angeblichen Verheimlichen erheblicher Tatsachen erfahren, somit hätte die Vorinstanz spätestens am 8. Juni 2017 die Nichtig-erklärung verfügen müssen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass nach klarem Gesetzeswortlaut nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 41 Abs. 1bis 2. Satz aBüG). Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2015, vom 22. Oktober 2015 und vom 6. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer (SEM act. 11/151 f., 16/161 und 25/175 ff.). Es kann somit aufgrund der vorgenannten Schritte des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Verjährung sei eingetreten. Weiter wurde auch die achtjährige Verjährungsfrist gewahrt. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2010 erleichtert eingebürgert und die vorinstanzliche Verfügung erging am 27. März 2018 (vgl. E. 6.1). 6.6 Gemäss diesen Ausführungen sind die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist von Art. 41 Abs. 1bis aBüG wurden gewahrt.

7. In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die vorhandenen Akten wie folgt dar: 7.1 Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen - datiert vom 19. November 2006 - aus, in dem er unter anderem unterschriftlich bestätigte, dass er die Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine ungelöschten Vorstrafen bestehen würden und keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen können (SEM act. 1/11). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 6. April 2010 erleichtert eingebürgert wurde, machte das SEM aufgrund eines anonymen Hinweises weitere Abklärungen zu seinem Leumund. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil der Strafkammer des Nationalen Gerichtshofs von Spanien vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei, begangen als Organisation, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einer Busse von EUR 32'000'000.- verurteilt wurde (SEM act. 9/140). Am 8. Juni 2009 wurde das Urteil für rechtskräftig erklärt (SEM act. 9/143). Mit Beschluss vom 14. September 2009 setzte die Strafbehörde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus (SEM act. 9/145) und am 24. März 2010 erklärten die spanischen Behörden den Beschwerdeführer für zahlungsunfähig (SEM act. 9/147). Am 10. September 2012 wurde ihm die Strafe erlassen (SEM act. 9/149). 7.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er seit Juli 1999 darüber Bescheid gewusst, dass man ihn in Spanien der Geldwäscherei beschuldigte. Er sei jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, da er nichts mehr davon gehört habe (SEM act. 28/182). 8. 8.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren die hängige Strafuntersuchung in Spanien wie auch die darauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei verschwiegen habe, wodurch er einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 41 aBüG geschaffen habe. Der Beschwerdeführer wäre gemäss SEM verpflichtet gewesen, die Einbürgerungsbehörde über das in Spanien hängige Strafverfahren zu informieren. Bereits die Strafuntersuchung hätte einer Einbürgerung entgegengestanden. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Erklärung nichts davon gewusst hätte, so wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz im Februar 2009 über die Strafuntersuchung zu orientieren, nachdem sich die zuständige spanische Staatsanwaltschaft mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Auch habe er die darauffolgende Verurteilung trotz des noch nicht abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens nicht mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass hängige Strafverfahren und Verurteilungen Einbürgerungshindernisse darstellen können (vgl. Pkt. 9 f. S. 8 ebenda). 8.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, davon könne keine Rede sein. Er habe vielmehr zu jeder Zeit davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz bzw. jede andere involvierte Partei einen Sicherheitscheck mache und Strafregisterauszüge einhole. Ein Verheimlichen einer strafrelevanten Tatsache sei demnach kaum möglich gewesen; ein Erschleichen des Bürgerrechts sowieso nicht. Auch habe es sich nicht um eine erhebliche Tatsache gehandelt, zumal die Strafe des spanischen Strafverfahrens mit Entscheid vom 10. September 2012 wieder erlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er, retrospektiv betrachtet, die Rechtsordnungen im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe. Ferner sei der Einbürgerungsbehörde bekannt gewesen, dass er in Spanien ebenfalls ein Aufenthaltsrecht besessen habe. Die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des unvollständigen Gesuchs (fehlender spanischer Strafregisterauszug) um Nachbesserung auffordern müssen oder den Strafregisterauszug selbst einholen können. Beides habe das SEM versäumt, was nun nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden könne (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 10 ff.).

9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 m.H.). Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es dabei grundsätzlich der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Allerdings handelt es sich bei der Einbürgerung um ein allein durch die Partei selbst eingeleitetes Verfahren, in dem die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ausdrücklich festgeschrieben ist. Eine massgebliche Rolle spielt dabei die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände (auch nachteilige) Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt sogar dann, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 m.H.; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N. 10 f.). 9.1 Damit wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Vorin-stanz von sich aus über das laufende Strafverfahren in Spanien zu informieren, zumal in der am 19. November 2006 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung ausdrücklich auch auf hängige Strafverfahren Bezug genommen wurde. Dem SEM können somit keine Versäumnisse vorgehalten werden. Dies umso mehr, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest am Anfang des Einbürgerungsverfahrens in Kolumbien (Bogotá) lebte, wovon auch das SEM ausging (vgl. SEM act. 1/21-26). Hinweise finden sich im Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 19. Dezember 2006, wo der Beschwerdeführer weder Angaben zu seinem damaligen Wohnort machte noch seine Adresse angab, aber unter der Rubrik "Ort und Datum" Bogotá vermerkte (SEM act. 1/3 und 1/4). In einem Schreiben vom 16. Oktober 2015 an die Vorinstanz führte er überdies aus, dass er sich zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung (am 19. November 2006) vorwiegend in Kolumbien (Bogotá) aufgehalten und dort gewohnt habe; Gesuch und Fragebogen seien in Kolumbien erstellt, und als Beilagen seien diverse Dokumente von Kolumbien (u.a. Strafregisterauszug) eingereicht worden. Dass er damals hauptsächlich in Bogotá gelebt habe, so der Beschwerdeführer, ergebe sich auch aus diversen Schreiben des SEM (SEM act. 15/157 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 wies er zudem darauf hin, dass er zum damaligen Zeitpunkt (Einreichung des Gesuchs) keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien besessen habe (vgl. Beilage zu BVGer act. 7). Vor dem Hintergrund dieser gemäss SEM "schleierhaften Wohnverhältnisse" (vgl. Verfügung vom 27. März 2018 Pkt. 7 S. 6) wäre der Beschwerdeführer umso mehr gehalten gewesen, der Einbürgerungsbehörde unaufgefordert einen spanischen Strafregisterauszug einzureichen. 9.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das letzte Dokument, welches er in Bezug auf die Einbürgerung unterschrieben habe, datiere aus dem Jahr 2008. Damals habe weder er noch irgendjemand anderes gewusst, dass der Fall in Spanien noch immer hängig sei. Höre man während zehn Jahren nichts mehr von einem angeblichen Strafverfahren, habe man ein solches schon lange aus dem Bewusstsein gestrichen. Wer wisse denn noch, was er vor beinahe zehn Jahren gemacht habe? Gerade auch, wenn man nie wieder mit dem konfrontiert werde, was vor sieben bzw. zehn Jahren geschehen sei. Er sei nicht nur in nachvollziehbarer Weise, insbesondere im Wissen darum, dass die Anschuldigungen haltlos seien, davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, vielmehr sei ihm überhaupt nicht mehr bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesuchs sei somit gemäss bestem Wissen des Beschwerdeführers kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 17 ff.; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 7). 9.3 Diese Argumentation erscheint im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei als unglaubhaft. Es gilt überdies als allgemein bekannt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nicht formlos erfolgt. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einer so schweren Anschuldigung (Geldwäscherei) nicht selbst - wie es auch die Vorinstanz ausführt - bei der zuständigen Behörde über den Verlauf der Ermittlungen erkundigte, sondern vielmehr einfach davon ausging, das Verfahren sei erledigt. Ferner besteht kein Anlass, nicht auf das spanische Strafurteil vom 8.Mai 2009 und damit auf das dort abgeurteilte delinquente Verhalten des Beschwerdeführers abzustellen. Seine in diesem Zusammenhang gemachten - im Übrigen unglaubhaften - Vorbringen bezüglich eines "Deals", welchen er mit dem zuständigen Staatsanwalt abgeschlossen haben soll, laufen ins Leere (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 18). 9.4 Weiter informierte der Beschwerdeführer das SEM nicht von sich aus über das - während des laufenden Einbürgerungsverfahrens - am 8. Mai 2009 in Spanien ergangene Strafurteil. Darüber gilt es nachfolgend noch zu befinden. 9.4.1 Dass die Mitwirkungspflicht auch noch nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.) und ist auch im Hinblick auf Sachverhalte, welche die Nichtbeachtung der Rechtsordnung betreffen, anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 6.4.3). 9.4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie annimmt oder annehmen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 9.4.3 Mit der Erklärung vom 18. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer davon Kenntnis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren für nichtig zu erklären (SEM act. 1/12). Im Kontext der erleichterten Einbürgerung des Ehegatten eines Auslandschweizers nach Art. 28 aBüG und der am 19. November 2006 unterzeichneten Erklärung (Beachtung der Rechtsordnung des jeweiligen Aufenthaltsstaates [SEM act. 1/11]) hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein sollen, dass damit auch die Rechtsordnung des jeweiligen Wohnortes gemeint ist, falls diese mit der schweizerischen Rechtsordnung übereinstimmt. Ansonsten würde der Hinweis bei einem Ehegatten eines Auslandschweizers, der noch nie in der Schweiz gelebt hat, keinen Sinn machen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte somit wissen müssen, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürgerungsbehörde über sein Verhalten bzw. über das im Jahr 2009 ergangene Strafurteil im Bilde wäre. 9.4.4 Auch in dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er das SEM nicht über das im Jahr 2009 ergangene spanische Strafurteil informierte. Dazu wäre er gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos gehalten gewesen. Nicht gehört werden kann dabei das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um eine erhebliche Tatsache gehandelt, da die Strafe mit Entscheid vom 10. September 2012 wieder erlassen worden sei (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 11) bzw. da das Strafurteil mit Entscheiden vom 14. September 2009 und 10. September 2012 wieder aufgehoben worden sei (Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13). Der Erlass der Freiheitsstrafe und nicht die Aufhebung des Urteils vom 8. Mai 2009 als solches erfolgte aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während der Probezeit bewährte (SEM act. 9/148 f.; siehe dazu auch Art. 80 ff. des spanischen Strafgesetzbuches [Código Penal de España]). Dies ändert somit nichts an der Tatsache, dass er in Spanien wegen Geldwäscherei verurteilt worden war. Es kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er - wie er ausführt - retrospektiv betrachtet die Rechtsordnung im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe. 9.5 Der Beschwerdeführer hat somit die Vorinstanz weder über das damals noch hängige Strafverfahren in Spanien bezüglich Geldwäscherei informiert noch ihr mitgeteilt, dass er mit Strafurteil vom 8. Mai 2009 in Spanien wegen Geldwäscherei verurteilt wurde. Dass diese Straftat, die der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätte, ist offensichtlich (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.5.3). Indem er die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwieg, täuschte er diese vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. 10. 10.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG wird der Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde gelegt. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8). 10.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Rechtsmittelweise macht er dazu sinngemäss geltend, in der Zeitspanne zwischen dem am 8. Mai 2009 in Spanien ergangenen Strafurteil und der Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz durch die Bundesanwaltschaft am 7. November 2013 hätte er ein neues Gesuch um Einbürgerung stellen können, welches gutgeheissen worden wäre. Nach Erlass der Strafe in Spanien dürfe vorliegend nur eines gelten: er habe die Rechtsordnung (auch in der Schweiz) jederzeit respektiert (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Pkt. 13). 10.3 Wie bereits ausgeführt, ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung zu jeder Zeit respektiert habe, wie das Urteil der spanischen Strafbehörde vom 8. Mai 2009 klar aufzeigt (vgl. E. 9.4.4). Davon ist auch das SEM ausgegangen. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen - bei deren Vorliegen eine erleichterte Einbürgerung überhaupt erst ausgesprochen werden kann - als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet überdies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber wäre in einem eigenständigen Verfahren zu befinden. Die dafür zuständige Migrationsbehörde hat dabei auch die Interessen des Beschwerdeführers und die seiner Familie hierzulande zu würdigen (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 m.H.). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind überdies von der vorliegenden Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht betroffen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er bei einer Einreichung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt das Schweizer Bürgerrecht erlangt hätte, ist rein spekulativ und vermag den Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.

11. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach zusammenfassend als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis

- [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: