Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Peru stammende, 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste im September 2001 in die Schweiz ein und heiratete hier am 26. Oktober 2001 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1977). In der Folge erhielt sie im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. In ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers stellte die Beschwerdeführerin am 25. November 2007 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 umbenannt in Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0)(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ebenfalls am 25. November 2007 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine schriftliche Erklärung, wonach sie an derselben Adresse in einem gemeinsamen Haushalt lebten und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG unter anderem eine seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft voraussetze. Eine solche liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr, sei dies dem BFM sofort mitzuteilen. Mit ihrer Unterschrift würden sie bestätigen, das entsprechende Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Falsche Angaben könnten dazu führen, dass eine allfällige Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werde (SEM act. 1). C. Am 22. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Homberg bei Thun (SEM act. 1). D. Mit Schreiben vom 8. November 2011 machte die Einwohnergemeinde U._______ die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres schweizerischen Ehegatten per 14. Juli 2009 (recte: am 24. Juni 2009) geschieden worden sei (SEM act. 2). E. Am 1. März 2012 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen über die Trennungs- und Scheidungsumstände zu beantworten (SEM act. 2). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer persönlichen Stellungnahme vom 25. April 2012 nach. Kurz nach Eröffnung des Verfahrens - am 29. März 2012 - gelangte auch noch der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und wies auf die Vorkommnisse hin, die seines Erachtens ein Nichtigkeitsverfahren rechtfertigten. Demnach hätten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann den letzten gemeinsamen Wohnsitz am 2. Dezember 2008 aufgegeben und sich an unterschiedliche Adressen abgemeldet (SEM act. 4). Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zog die Vorinstanz in der Folge die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 10 und 14). Im Weiteren gelangte sie am 4. Mai 2012 mit einem Fragekatalog an den geschiedenen Ehemann, den dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 13 und 15). Am 21. Juni 2012 richtete die Vorinstanz auf schriftlichem Weg ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin, die von dieser in einem Schreiben vom 29. Juli 2012 beantwortet wurden (SEM act. 17 und 18). Am 5. September 2012 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihr Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme (SEM act. 19). Davon machte die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin - mit einer Eingabe vom 15. November 2012 Gebrauch (SEM act. 25). F. Auf Anfrage der Vorinstanz hin erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 27). G. Mit Verfügung vom 12. März 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. In einer Replik vom 16. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. K. Mit Eingaben vom 19. Juli und 23. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert und kommentarlos Belege nachreichen in Form eines psychologischen Kurzattestes vom 16. Juli 2013 und der Bestätigung einer Privatperson vom 18. Juli 2013. Auf diese Dokumente sowie den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H., BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).
E. 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1 m.H., Rechtsprechung bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3).
E. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 6 Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 7 Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin kam im September 2001 in die Schweiz und heiratete hier im Oktober 2001 - nach beinahe dreijähriger Bekanntschaftszeit - den Schweizer Bürger B._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt sie im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Zwischen Januar und November 2006 hielten sich die Ehegatten im Ausland auf. Gut sechs Jahre nach Eheschluss - am 25. November 2007 - beantragte die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung. Ebenfalls am 25. November 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 22. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Am 2. Dezember 2008 - also gut sechs Monate später - gaben die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz auf und meldeten sich bei den zuständigen Behörden an verschiedene Adressen ab. Am 17. März 2009 unterzeichneten sie eine gemeinsame Scheidungskonvention und reichten diese beim zuständigen Gericht ein. Gut drei Monate später, am 24. Juni 2009, erging dann das Scheidungsurteil.
E. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der definitiven Trennung sechs Monate bzw. der Scheidung drei weitere Monate später, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung resp. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen durfte.
E. 7.3.1 In ihrer ersten, eigenhändig verfassten Stellungnahme vom 25. April 2012 legte die Beschwerdeführerin - von der Vorinstanz zum Verlauf der ehelichen Gemeinschaft gefragt - dar, sie habe nach ihrer Heirat mit ihrem Ehegatten hier in der Schweiz ein gutes Leben geführt. Trotzdem hätten sie Pläne gehabt, auszuwandern. Im Januar 2006 hätten sie sich nach Guatemala begeben und seien von dort drei Monate später nach Peru, dem eigentlichen Ziel, weitergereist. Dort sei sie dann spielsüchtig geworden. Sie seien deshalb im November 2006 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Danach sei alles nicht mehr gleich gewesen. Sie habe sich schuldig gefühlt, weil die Auswanderungspläne wegen ihr gescheitert seien. Sie hätten es schwer gehabt, sich wieder einzugliedern, vor allem weil sie vorerst keine eigene Wohnung gehabt und bei den Schwiegereltern gelebt hätten. Es sei einfach nicht mehr dasselbe gewesen. Etwas habe sich verändert, sie habe aber nicht gewusst, was genau. Es sei zu Problemen gekommen, vor allem wegen ihr; sie habe nicht mehr gewusst, was sie eigentlich gewollt habe. Bevor sie sich getrennt hätten, seien sie auf eine letzte gemeinsame Reise nach Griechenland gegangen. Sie habe dort persönlich spüren wollen, ob sie noch Gefühle für ihren Ehemann empfinde. Nach ihrer Rückkehr habe sie leider realisiert, dass sie für ihren Ehemann nicht mehr genug empfunden habe, und sie habe dann den "falschen Weg gewählt", indem sie "fremd gegangen" sei. Sie habe damit "nur die Situation schlechter gemacht". Nachdem sie ihren Ehemann darüber informiert habe, sei es zur Trennung gekommen. Gründe für die Trennung und spätere Scheidung seien Untreue, fehlendes Vertrauen und eine ungenügende Liebe gewesen. Ansonsten habe sich in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung kein besonderes Ereignis zugetragen, welches zum Scheitern der Ehe geführt hätte (Stellungnahme vom 25. April 2012; SEM act. 9). Die Reise der Eheleute nach Griechenland hatte gemäss den von der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen vom 19. bis zum 26. Juni 2008 stattgefunden (SEM act. 9a).
E. 7.3.2 In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2012 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin und erklärte, sie habe den Mann, mit dem sie ein aussereheliches Verhältnis gepflegt habe, im Sommer 2007 kennen gelernt. Eine "richtige Beziehung" sei sie aber mit ihm erst eingegangen, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Vom ausserehelichen Verhältnis habe sie ihrem Ehemann nach den Ferien in Griechenland erzählt. Auf die Nachricht habe er sehr traurig, enttäuscht, verletzt und böse reagiert (SEM act. 18).
E. 7.3.3 In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 15. November 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsanwältin geltend machen, sie sei erst "fremd gegangen", nachdem die erleichterte Einbürgerung in Rechtskraft erwachsen sei. Erst nach der Griechenlandreise - und damit ebenfalls nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung - sei sie zur Erkenntnis gelangt, dass ihre Ehe keine Zukunft mehr habe.
E. 7.4 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte auf entsprechende Fragestellung durch die Vorinstanz in seinen schriftlichen Antworten, dass erste Probleme in der Ehe im Jahre 2006 in Peru entstanden seien, weil seine Ehefrau dort spielsüchtig geworden sei. Die Beziehung habe sich nach der Rückkehr in die Schweiz aber wieder stabilisiert. Aus seiner Sicht sei die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung über den Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Während des Einbürgerungsverfahrens habe es keine Probleme in der Ehe gegeben. Er sei es gewesen, der nach der Beichte seiner Ehefrau die Trennung und später auch die Scheidung verlangt habe, denn für ihn habe im "Fremdgehen" ein irreparabler Vertrauensbruch gelegen. Er sei sich sicher gewesen, dass die Ehe - nachdem was vorgefallen sei - nicht mehr zu retten gewesen sei.
E. 7.5 Auch wenn die Ex-Ehegatten in ihren Ausführungen gegenüber der Vorinstanz den Vorgang des "Fremdgehens" weder inhaltlich noch zeitlich präzisierten, kann doch nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass dieser Vorgang, der sich unmittelbar vor oder nach den letzten gemeinsamen Ferien zugetragen haben muss, nicht Ursache für, sondern vielmehr Folge einer bereits eingesetzten und wahrscheinlich schon ziemlich fortgeschrittenen Zerrüttung gewesen war. Darauf ist insbesondere auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 (SEM act. 9) zu schliessen, in der die Rede davon ist, dass nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2006 "alles" nicht mehr gleich gewesen sei und davon, dass "Probleme" aufgetreten seien; sie nicht mehr gewusst habe, was sie wolle und sie sich anlässlich ihrer letzten gemeinsamen Reise nach Griechenland ihrer Gefühle gegenüber ihrem Ehemann habe bewusst werden wollen. Im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehemann behauptete die Beschwerdeführerin damit nicht, die Beziehung habe sich nach der Rückkehr aus Peru wieder stabilisiert und sei erst mit dem Eingeständnis des "Fremdgehens" abrupt zerbrochen. Vielmehr schilderte sie die Destabilisierung der Verhältnisse als einen mit der Rückkehr aus Peru begonnenen Prozess. Die belastende Schilderung lässt sich ganz offensichtlich nicht schon deshalb in Frage stellen, weil die Beschwerdeführerin diese trotz beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache und in Unkenntnis spezifischer rechtlicher Aspekte des Verfahrens selbst verfasste. Schliesslich liess sie auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 15. November 2012 durch ihre damalige Rechtsvertreterin eingestehen, dass ihre Ehe "zum relevanten Zeitpunkt" nicht mehr stabil gewesen sein könne, da es sonst "wohl kaum zum Fremdgehen gekommen" wäre (SEM act. 25).
E. 7.6 In Anbetracht der sich fast überstürzenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung im Mai 2008 (letzte gemeinsame Ferien im Juni, Beichte eines "Fremdgehens" unmittelbar danach, Trennung im Dezember) und des beidseitigen Fehlens irgendwelcher Bemühungen um eine Rettung der Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fortgeschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe der Beschwerdeführerin oder auch nur ihrem Ehemann nicht bewusst war.
E. 7.7 Der von der Beschwerdeführerin rechtsmittelweise erhobene Einwand, wonach ihr damaliger Ehemann im Jahre 2004 wegen einer Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung zur Verantwortung gezogen worden sei und sie deshalb nicht die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, ist im vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Kontext ohne Belang (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). Auf den in diesem Zusammenhang beantragten Aktenbeizug konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Schliesslich gesteht die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand (in offenem Widerspruch zur übrigen Argumentation in ihrer Rechtsmittelschrift) ein, dass eine Zerrüttung schon Jahre vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt habe.
E. 7.8 Die natürliche Vermutung, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der Erteilung der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, kann auch mit dem am 23. Juli 2013 kommentarlos nachgereichten Unterstützungsschreiben nicht erschüttert werden. Dieses stammt von einer Person, die angibt, mit der Beschwerdeführerin etwa 13 Jahre zuvor ein ca. zweijähriges Arbeitsverhältnis gehabt zu haben (Kinderbetreuung in einem Privathaushalt). Die Beschwerdeführerin sei damals "ein paar Mal" mit ihrem Ehemann zu Gast gewesen und man habe keine Auffälligkeiten festgestellt. Das Paar habe seine Probleme gehabt wie andere auch. Während und nach der gemeinsamen Reise nach Südamerika habe es "anscheinend" Unstimmigkeiten gegeben, die nach der Rückkehr in die Schweiz zur Trennung geführt hätten. Kurz nachdem die Beschwerdeführerin ihr erklärt habe, dass sie sich von ihrem Mann trennen werde, habe sie angerufen und gesagt, dass sie jetzt den Schweizer Pass erhalten habe. Der Vorwurf der Migrationsbehörden, wonach sie (die Beschwerdeführerin) nur auf die Einbürgerung gewartet haben solle, um sich dann vom Ehemann zu trennen, sei völlig absurd. Eine Scheinehe sei es mit Sicherheit nicht gewesen, vielmehr "einfach eine Ehe, die den Belastungen des in ihrem Fall ziemlich anspruchsvollen Alltags nicht standgehalten" habe. Das Unterstützungsschreiben lässt eine grosse zeitliche und persönliche Distanz zu den wesentlichen Entwicklungen in der ehelichen Beziehung erkennen und schildert die einzig zentrale Stelle des Sachverhalts (zeitliche Einordnung von geäusserten Trennungsabsichten) in krasser Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin.
E. 7.9 Der Beschwerdeführerin ist es solchermassen nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu erschüttern, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 8 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Einschätzung in der Schweiz gut integriert ist, nach (in der Kindheit und nochmals im Jahre 2011) erlittenen sexuellen Übergriffen psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen muss und dass ihr aufgrund eines mittlerweile fehlenden Beziehungsnetzes in Peru eine Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten sein soll, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts geht nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre - wenn überhaupt - im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in dem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 135 II 1).
E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv S. 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (..) - die Vorinstanz (...) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,Amt für Migration und Personenstand, [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.04.2016 (1C_24/2016) Abteilung III C-1680/2013 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Peru stammende, 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste im September 2001 in die Schweiz ein und heiratete hier am 26. Oktober 2001 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1977). In der Folge erhielt sie im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. In ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers stellte die Beschwerdeführerin am 25. November 2007 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 umbenannt in Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0)(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ebenfalls am 25. November 2007 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine schriftliche Erklärung, wonach sie an derselben Adresse in einem gemeinsamen Haushalt lebten und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG unter anderem eine seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft voraussetze. Eine solche liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr, sei dies dem BFM sofort mitzuteilen. Mit ihrer Unterschrift würden sie bestätigen, das entsprechende Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Falsche Angaben könnten dazu führen, dass eine allfällige Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werde (SEM act. 1). C. Am 22. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Homberg bei Thun (SEM act. 1). D. Mit Schreiben vom 8. November 2011 machte die Einwohnergemeinde U._______ die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres schweizerischen Ehegatten per 14. Juli 2009 (recte: am 24. Juni 2009) geschieden worden sei (SEM act. 2). E. Am 1. März 2012 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen über die Trennungs- und Scheidungsumstände zu beantworten (SEM act. 2). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer persönlichen Stellungnahme vom 25. April 2012 nach. Kurz nach Eröffnung des Verfahrens - am 29. März 2012 - gelangte auch noch der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und wies auf die Vorkommnisse hin, die seines Erachtens ein Nichtigkeitsverfahren rechtfertigten. Demnach hätten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann den letzten gemeinsamen Wohnsitz am 2. Dezember 2008 aufgegeben und sich an unterschiedliche Adressen abgemeldet (SEM act. 4). Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zog die Vorinstanz in der Folge die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 10 und 14). Im Weiteren gelangte sie am 4. Mai 2012 mit einem Fragekatalog an den geschiedenen Ehemann, den dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 13 und 15). Am 21. Juni 2012 richtete die Vorinstanz auf schriftlichem Weg ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin, die von dieser in einem Schreiben vom 29. Juli 2012 beantwortet wurden (SEM act. 17 und 18). Am 5. September 2012 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihr Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme (SEM act. 19). Davon machte die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin - mit einer Eingabe vom 15. November 2012 Gebrauch (SEM act. 25). F. Auf Anfrage der Vorinstanz hin erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 27). G. Mit Verfügung vom 12. März 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. In einer Replik vom 16. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. K. Mit Eingaben vom 19. Juli und 23. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert und kommentarlos Belege nachreichen in Form eines psychologischen Kurzattestes vom 16. Juli 2013 und der Bestätigung einer Privatperson vom 18. Juli 2013. Auf diese Dokumente sowie den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H., BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.). 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1 m.H., Rechtsprechung bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3). 5. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6. Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
7. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar. 7.1 Die Beschwerdeführerin kam im September 2001 in die Schweiz und heiratete hier im Oktober 2001 - nach beinahe dreijähriger Bekanntschaftszeit - den Schweizer Bürger B._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt sie im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Zwischen Januar und November 2006 hielten sich die Ehegatten im Ausland auf. Gut sechs Jahre nach Eheschluss - am 25. November 2007 - beantragte die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung. Ebenfalls am 25. November 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 22. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Am 2. Dezember 2008 - also gut sechs Monate später - gaben die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz auf und meldeten sich bei den zuständigen Behörden an verschiedene Adressen ab. Am 17. März 2009 unterzeichneten sie eine gemeinsame Scheidungskonvention und reichten diese beim zuständigen Gericht ein. Gut drei Monate später, am 24. Juni 2009, erging dann das Scheidungsurteil. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der definitiven Trennung sechs Monate bzw. der Scheidung drei weitere Monate später, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung resp. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen durfte. 7.3 7.3.1 In ihrer ersten, eigenhändig verfassten Stellungnahme vom 25. April 2012 legte die Beschwerdeführerin - von der Vorinstanz zum Verlauf der ehelichen Gemeinschaft gefragt - dar, sie habe nach ihrer Heirat mit ihrem Ehegatten hier in der Schweiz ein gutes Leben geführt. Trotzdem hätten sie Pläne gehabt, auszuwandern. Im Januar 2006 hätten sie sich nach Guatemala begeben und seien von dort drei Monate später nach Peru, dem eigentlichen Ziel, weitergereist. Dort sei sie dann spielsüchtig geworden. Sie seien deshalb im November 2006 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Danach sei alles nicht mehr gleich gewesen. Sie habe sich schuldig gefühlt, weil die Auswanderungspläne wegen ihr gescheitert seien. Sie hätten es schwer gehabt, sich wieder einzugliedern, vor allem weil sie vorerst keine eigene Wohnung gehabt und bei den Schwiegereltern gelebt hätten. Es sei einfach nicht mehr dasselbe gewesen. Etwas habe sich verändert, sie habe aber nicht gewusst, was genau. Es sei zu Problemen gekommen, vor allem wegen ihr; sie habe nicht mehr gewusst, was sie eigentlich gewollt habe. Bevor sie sich getrennt hätten, seien sie auf eine letzte gemeinsame Reise nach Griechenland gegangen. Sie habe dort persönlich spüren wollen, ob sie noch Gefühle für ihren Ehemann empfinde. Nach ihrer Rückkehr habe sie leider realisiert, dass sie für ihren Ehemann nicht mehr genug empfunden habe, und sie habe dann den "falschen Weg gewählt", indem sie "fremd gegangen" sei. Sie habe damit "nur die Situation schlechter gemacht". Nachdem sie ihren Ehemann darüber informiert habe, sei es zur Trennung gekommen. Gründe für die Trennung und spätere Scheidung seien Untreue, fehlendes Vertrauen und eine ungenügende Liebe gewesen. Ansonsten habe sich in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung kein besonderes Ereignis zugetragen, welches zum Scheitern der Ehe geführt hätte (Stellungnahme vom 25. April 2012; SEM act. 9). Die Reise der Eheleute nach Griechenland hatte gemäss den von der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen vom 19. bis zum 26. Juni 2008 stattgefunden (SEM act. 9a). 7.3.2 In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2012 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin und erklärte, sie habe den Mann, mit dem sie ein aussereheliches Verhältnis gepflegt habe, im Sommer 2007 kennen gelernt. Eine "richtige Beziehung" sei sie aber mit ihm erst eingegangen, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Vom ausserehelichen Verhältnis habe sie ihrem Ehemann nach den Ferien in Griechenland erzählt. Auf die Nachricht habe er sehr traurig, enttäuscht, verletzt und böse reagiert (SEM act. 18). 7.3.3 In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 15. November 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsanwältin geltend machen, sie sei erst "fremd gegangen", nachdem die erleichterte Einbürgerung in Rechtskraft erwachsen sei. Erst nach der Griechenlandreise - und damit ebenfalls nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung - sei sie zur Erkenntnis gelangt, dass ihre Ehe keine Zukunft mehr habe. 7.4 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte auf entsprechende Fragestellung durch die Vorinstanz in seinen schriftlichen Antworten, dass erste Probleme in der Ehe im Jahre 2006 in Peru entstanden seien, weil seine Ehefrau dort spielsüchtig geworden sei. Die Beziehung habe sich nach der Rückkehr in die Schweiz aber wieder stabilisiert. Aus seiner Sicht sei die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung über den Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Während des Einbürgerungsverfahrens habe es keine Probleme in der Ehe gegeben. Er sei es gewesen, der nach der Beichte seiner Ehefrau die Trennung und später auch die Scheidung verlangt habe, denn für ihn habe im "Fremdgehen" ein irreparabler Vertrauensbruch gelegen. Er sei sich sicher gewesen, dass die Ehe - nachdem was vorgefallen sei - nicht mehr zu retten gewesen sei. 7.5 Auch wenn die Ex-Ehegatten in ihren Ausführungen gegenüber der Vorinstanz den Vorgang des "Fremdgehens" weder inhaltlich noch zeitlich präzisierten, kann doch nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass dieser Vorgang, der sich unmittelbar vor oder nach den letzten gemeinsamen Ferien zugetragen haben muss, nicht Ursache für, sondern vielmehr Folge einer bereits eingesetzten und wahrscheinlich schon ziemlich fortgeschrittenen Zerrüttung gewesen war. Darauf ist insbesondere auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 (SEM act. 9) zu schliessen, in der die Rede davon ist, dass nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2006 "alles" nicht mehr gleich gewesen sei und davon, dass "Probleme" aufgetreten seien; sie nicht mehr gewusst habe, was sie wolle und sie sich anlässlich ihrer letzten gemeinsamen Reise nach Griechenland ihrer Gefühle gegenüber ihrem Ehemann habe bewusst werden wollen. Im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehemann behauptete die Beschwerdeführerin damit nicht, die Beziehung habe sich nach der Rückkehr aus Peru wieder stabilisiert und sei erst mit dem Eingeständnis des "Fremdgehens" abrupt zerbrochen. Vielmehr schilderte sie die Destabilisierung der Verhältnisse als einen mit der Rückkehr aus Peru begonnenen Prozess. Die belastende Schilderung lässt sich ganz offensichtlich nicht schon deshalb in Frage stellen, weil die Beschwerdeführerin diese trotz beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache und in Unkenntnis spezifischer rechtlicher Aspekte des Verfahrens selbst verfasste. Schliesslich liess sie auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 15. November 2012 durch ihre damalige Rechtsvertreterin eingestehen, dass ihre Ehe "zum relevanten Zeitpunkt" nicht mehr stabil gewesen sein könne, da es sonst "wohl kaum zum Fremdgehen gekommen" wäre (SEM act. 25). 7.6 In Anbetracht der sich fast überstürzenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung im Mai 2008 (letzte gemeinsame Ferien im Juni, Beichte eines "Fremdgehens" unmittelbar danach, Trennung im Dezember) und des beidseitigen Fehlens irgendwelcher Bemühungen um eine Rettung der Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fortgeschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe der Beschwerdeführerin oder auch nur ihrem Ehemann nicht bewusst war. 7.7 Der von der Beschwerdeführerin rechtsmittelweise erhobene Einwand, wonach ihr damaliger Ehemann im Jahre 2004 wegen einer Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung zur Verantwortung gezogen worden sei und sie deshalb nicht die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, ist im vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Kontext ohne Belang (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). Auf den in diesem Zusammenhang beantragten Aktenbeizug konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Schliesslich gesteht die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand (in offenem Widerspruch zur übrigen Argumentation in ihrer Rechtsmittelschrift) ein, dass eine Zerrüttung schon Jahre vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt habe. 7.8 Die natürliche Vermutung, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der Erteilung der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, kann auch mit dem am 23. Juli 2013 kommentarlos nachgereichten Unterstützungsschreiben nicht erschüttert werden. Dieses stammt von einer Person, die angibt, mit der Beschwerdeführerin etwa 13 Jahre zuvor ein ca. zweijähriges Arbeitsverhältnis gehabt zu haben (Kinderbetreuung in einem Privathaushalt). Die Beschwerdeführerin sei damals "ein paar Mal" mit ihrem Ehemann zu Gast gewesen und man habe keine Auffälligkeiten festgestellt. Das Paar habe seine Probleme gehabt wie andere auch. Während und nach der gemeinsamen Reise nach Südamerika habe es "anscheinend" Unstimmigkeiten gegeben, die nach der Rückkehr in die Schweiz zur Trennung geführt hätten. Kurz nachdem die Beschwerdeführerin ihr erklärt habe, dass sie sich von ihrem Mann trennen werde, habe sie angerufen und gesagt, dass sie jetzt den Schweizer Pass erhalten habe. Der Vorwurf der Migrationsbehörden, wonach sie (die Beschwerdeführerin) nur auf die Einbürgerung gewartet haben solle, um sich dann vom Ehemann zu trennen, sei völlig absurd. Eine Scheinehe sei es mit Sicherheit nicht gewesen, vielmehr "einfach eine Ehe, die den Belastungen des in ihrem Fall ziemlich anspruchsvollen Alltags nicht standgehalten" habe. Das Unterstützungsschreiben lässt eine grosse zeitliche und persönliche Distanz zu den wesentlichen Entwicklungen in der ehelichen Beziehung erkennen und schildert die einzig zentrale Stelle des Sachverhalts (zeitliche Einordnung von geäusserten Trennungsabsichten) in krasser Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. 7.9 Der Beschwerdeführerin ist es solchermassen nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu erschüttern, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Einschätzung in der Schweiz gut integriert ist, nach (in der Kindheit und nochmals im Jahre 2011) erlittenen sexuellen Übergriffen psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen muss und dass ihr aufgrund eines mittlerweile fehlenden Beziehungsnetzes in Peru eine Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten sein soll, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts geht nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre - wenn überhaupt - im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in dem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 135 II 1).
9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (..)
- die Vorinstanz (...)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,Amt für Migration und Personenstand, [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: