Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte am 3. Juni 2001 in die Schweiz und heiratete hier am 8. November 2001 den Schweizer Bürger D._______ (geb. 1951). Daraufhin erhielt sie im Kanton V._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im März 2002 zogen mit der Tochter B._______ (geb. [...] 1990) und Sohn C._______ (geb. [...] 1997) ihre beiden aus einer ersten Ehe stammenden Kinder von Thailand in die Schweiz nach und erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 23. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 9. März 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 3. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde W._______ TG. Ihre beiden Kinder wurden in die Einbürgerung einbezogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte am 27. Dezember 2007 an das Kantonsgericht des Kantons V._______ und ersuchte um Regelung des Getrenntlebens. Die entsprechende Verfügung des Gerichts erging am 8. August 2008. Unter anderem stellte das Gericht fest, dass die Parteien seit dem 18. Dezember 2007 getrennt lebten (Auszüge aus den Eheschutzakten ES 2008/1 des Kantonsgerichts V._______ unter SEM-act. 7). Am 10. September 2010 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim gleichen Gericht eine Scheidungsklage ein. Das Scheidungsurteil erging am 26. Januar 2011 (SEM-act. 13). D. Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit Schreiben vom 2. Juni 2010, gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Er unterrichtete sie über die ehelichen Konflikte, die zu seinem Trennungsbegehren geführt hätten, und äusserte den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um zum Schweizer Bürgerrecht zu gelangen (SEM-act. 2). E. In einem Schreiben vom 6. Juli 2010 (SEM-act. 4) setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit einer Eingabe vom 31. Juli 2010 nach (SEM act. 5). Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz die Akten des Eheschutzverfahrens bei (SEM-act. 6, 7) und unterbreitete am 14. September 2010 dem Ex-Ehemann einen Fragenkatalog (SEM-act. 9), den dieser am 20. Oktober 2010 beantwortete (SEM-act. 10). Am 30. Januar 2012 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur abschliessenden Stellungnahme ein (SEM-act. 17). Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Gebrauch (SEM-act. 18). F. Am 30. März 2012 erteilte der Kanton Thurgau seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unter Einbezug des Sohnes C._______ (SEM-act. 21). G. Mit Verfügung vom 30. März 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin unter Einbezug des Sohnes C._______ für nichtig. Von der Nichtigerklärung ausgenommen wurde die Tochter B._______ (SEM-act. 22). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2013 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons V._______ (KESB-[...]) bei (Rek-act. 10, 11, 16). J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21). K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 29).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C 3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.).
E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).
E. 5 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).
E. 6.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 7 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
E. 8 Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar:
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. Juni 2001 in die Schweiz und heiratete am 8. November 2001 einen Schweizer Bürger. Knapp vor Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen stellte sie am 23. April 2006 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung unter Einbezug ihrer beiden in die Schweiz nachgezogenen, aus einer ersten Ehe in Thailand stammenden unmündigen Kinder. Am 9. März 2007 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten und auf Zukunft ausgerichteten Ehe. Kurz darauf, am 3. April 2007, wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erleichtert eingebürgert. Den Akten des Eheschutzverfahrens, das auf Begehren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2007 eingeleitet wurde, kann entnommen werden, dass sich die Ehegatten bereits am 18. Dezember 2007, d.h. achteinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, getrennt hatten. Am 8. August 2008 traf das zuständige Gericht die notwendigen Eheschutzmassnahmen. Nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist klagte der Ehemann am 10. September 2010 auf Scheidung der Ehe, die mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 26. Januar 2011 ausgesprochen wurde.
E. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung der Ehegatten achteinhalb Monate später, der sich unmittelbar ein Eheschutz- und später ein Ehescheidungsverfahren anschloss, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war. Es ist nach dem weiter oben Gesagten an der Beschwerdeführerin, diese Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.
E. 9 Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegende Streitsache erbracht wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 9.1 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 31. Juli 2010 (SEM-act. 5) und 29. Februar 2012 (SEM-act. 18) wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, sie habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche bzw. unterlassene Angaben zum Zustand ihrer Ehe erschlichen. Tatsächlich sei ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Noch im Sommer 2007 hätten sie und ihr Ex-Ehemann gemeinsame Ferien in Thailand verbracht. Ihre Probleme hätten im August/September 2007 begonnen, als bei ihrem Sohn in der Schule Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien. In der Folge habe sich zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ein Konflikt darüber entzündet, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Im Zentrum der Auseinandersetzung habe insbesondere auch die Medikation des Sohnes mit Ritalin gestanden, die von ihr abgelehnt worden sei. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Sohn hätten schwere Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis gehabt. Dieses habe sich innert kurzer Zeit massiv verschlechtert. Es sei bei ihr zu einer Überforderungssituation gekommen. Ihr Ex-Ehemann sei der Auffassung gewesen, dass sie therapiert werden und sich dafür in ärztliche Behandlung begeben müsse. Unmittelbarer Anlass für ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung sei eine konkrete Suiziddrohung ihrer Tochter gewesen. Durch diese Drohung und die angespannte eheliche Konfliktsituation sei sie derart überfordert gewesen, dass sie Hilfe im Frauenhaus V._______ gesucht habe. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens warf die Beschwerdeführerin dem Ex-Ehemann als Reaktion auf dessen Anschuldigungen ihrerseits unangemessene Härte gegenüber den Kindern vor und sagte aus, dass sie im Dezember 2007 und Januar 2008 im Zusammenhang mit den Suiziddrohungen der Tochter Hilfe der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons V._______ in Anspruch genommen habe (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2008 an den Eheschutzrichter, unpaginiert bei SEM-act. 7) und dass die Familie schon seit mehreren Monaten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörden der Wohngemeinde begleitet und betreut werde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2008 an den Eheschutzrichter, unpaginiert bei SEM-act. 7).
E. 9.2 Der Ex-Ehemann, der sich mit dem Verdacht an die Vorinstanz wandte, die Beschwerdeführerin hätte ihn nur des Schweizer Bürgerrechts wegen geheiratet, und dem daher Parteilichkeit zu ihren Gunsten nicht unterstellt werden kann, bestätigt in seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz vom 2. Juni 2010 (SEM-act. 2) und 20. Oktober 2010 (SEM-act. 10), dass eheliche Probleme erst nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin aufgetaucht seien. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin stellt er in den Vordergrund seiner Schilderung Konflikte um die Kinder, die er im Zeitraum August bis Dezember 2007 verortet. Soweit er behauptet, die Probleme hätten schon früher, nämlich unmittelbar nach der Einbürgerung begonnen, bleiben seine Vorbringen ohne jede Substanz. Auch nach der Darstellung des Ex-Ehemannes hatten die Ehegatten noch im Juli/August 2007 gemeinsame Ferien in Thailand verbracht, wobei der Ex-Ehemann ergänzt, dass er bei dieser Gelegenheit der Beschwerdeführerin eine Reis-Farm von über 10'000 m2 gekauft habe. Die Hintergründe der Konflikte werden freilich vom Ex-Ehemann anders dargestellt. Wie schon im Eheschutzverfahren bringt er in diesem Zusammenhang auch im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn geschlagen habe. Er selbst habe davon erst erfahren, nachdem sich der Sohn im September/Oktober 2007 seinem Klassenlehrer anvertraut hätte und er in der Folge drei Mal in die Schule beordert worden sei. Im Eheschutzverfahren führte der Ex-Ehemann das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine mögliche ADHS-Erkrankung zurück, die diese nicht habe behandeln lassen wollen. Er habe ihr erfolglos vorgeschlagen, dass sie für sechs Monate alleine nach Thailand zurückkehre, damit die Situation entschärft werde und die Kinder zur Ruhe kommen könnten (Protokoll der Parteibefragung vor dem Eheschutzrichter vom 13. März 2008, unpaginiert bei SEM-act. 7).
E. 9.3 Dass tatsächlich sowohl der Sohn als auch die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum von August bis Dezember 2007 besondere Probleme hatten, die in Gestalt von Verhaltensauffälligkeiten in der Schule bzw. Suiziddrohungen zu Tage traten und das Verhältnis der Ehegatten untereinander und zu den Kindern erheblich beeinflussten, ergibt sich nicht nur aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zu den Ereignissen (strittig ist lediglich die Frage des Ausmasses und der Verantwortlichkeit), sondern auch aus dem Inhalt der übrigen Akten. Denn in beiden Fällen nahmen die Beteiligten nachweislich behördliche bzw. fachärztliche Hilfe in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Anspruch (Vormundschafts- und Sozialbehörden der Wohngemeinde sowie Ambulanter Psychiatrischer Dienst des Kantons V._______). In diesem Zusammenhang ist auch auf das offensichtlich sehr schlechte Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den eigenen Kindern hinzuweisen, das vermuten lässt, dass die Probleme ihren Grund letztlich in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hatten. So weigerte sich der Sohn, der Beschwerdeführerin zu folgen, als diese die eheliche Wohnung im Dezember 2007 verliess. Er lebte weiterhin beim Ex-Ehemann, wofür dem letzteren mit Entscheid der (damals) zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 1. Oktober 2010 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde (SEM-act. 10, 14). Im genannten Entscheid ist unter anderem von einem gestörten Verhältnis des Sohnes seiner Mutter gegenüber die Rede. Im Gegensatz dazu gestalte sich die Beziehung des Sohnes zum Ex-Ehemann angemessen und harmonisch. Die Tochter folgte zwar der Beschwerdeführerin, als diese im Dezember 2007 die eheliche Wohnung verliess. Bereits zwei Wochen später kehrte sie aber offenbar zum Ex-Ehemann zurück und blieb dort im Wesentlichen, bis sie volljährig wurde und mit ihrem Freund zusammenzog. Dass die genannten Probleme bereits vor August 2007 bestanden hätten, ist nicht aktenkundig. Namentlich können hierfür keine Anhaltspunkte in den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entnommen werden.
E. 9.4 Gestützt auf die Akten kann als erstellt betrachtet werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin letztlich als Folge von Problemen scheiterte, die ihren Grund im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern hatten. Dabei erscheint es als plausibel, dass diese Probleme erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 zu Tage traten. Diese Annahme stützt sich auf den Umstand, dass die geschiedenen Ehegatten noch im Sommer 2007 gemeinsame Ferien in Thailand verbrachten, wo der Ex-Ehemann für die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Reis-Farm kaufte, ferner die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten zu den massgeblichen Ereignissen sowie die nachweislichen Bemühungen der Beteiligten um behördliche und fachärztliche Hilfe, die erst für die zweite Jahreshälfte 2007 aktenkundig ist. Ob das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin letztlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, wie der Ex-Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorbrachte, kann dabei offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt so oder anders zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die zu ihren Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 11 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2414/2012 Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Hansjörg Felber, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte am 3. Juni 2001 in die Schweiz und heiratete hier am 8. November 2001 den Schweizer Bürger D._______ (geb. 1951). Daraufhin erhielt sie im Kanton V._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im März 2002 zogen mit der Tochter B._______ (geb. [...] 1990) und Sohn C._______ (geb. [...] 1997) ihre beiden aus einer ersten Ehe stammenden Kinder von Thailand in die Schweiz nach und erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 23. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 9. März 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 3. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde W._______ TG. Ihre beiden Kinder wurden in die Einbürgerung einbezogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte am 27. Dezember 2007 an das Kantonsgericht des Kantons V._______ und ersuchte um Regelung des Getrenntlebens. Die entsprechende Verfügung des Gerichts erging am 8. August 2008. Unter anderem stellte das Gericht fest, dass die Parteien seit dem 18. Dezember 2007 getrennt lebten (Auszüge aus den Eheschutzakten ES 2008/1 des Kantonsgerichts V._______ unter SEM-act. 7). Am 10. September 2010 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim gleichen Gericht eine Scheidungsklage ein. Das Scheidungsurteil erging am 26. Januar 2011 (SEM-act. 13). D. Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit Schreiben vom 2. Juni 2010, gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Er unterrichtete sie über die ehelichen Konflikte, die zu seinem Trennungsbegehren geführt hätten, und äusserte den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um zum Schweizer Bürgerrecht zu gelangen (SEM-act. 2). E. In einem Schreiben vom 6. Juli 2010 (SEM-act. 4) setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit einer Eingabe vom 31. Juli 2010 nach (SEM act. 5). Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz die Akten des Eheschutzverfahrens bei (SEM-act. 6, 7) und unterbreitete am 14. September 2010 dem Ex-Ehemann einen Fragenkatalog (SEM-act. 9), den dieser am 20. Oktober 2010 beantwortete (SEM-act. 10). Am 30. Januar 2012 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur abschliessenden Stellungnahme ein (SEM-act. 17). Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Gebrauch (SEM-act. 18). F. Am 30. März 2012 erteilte der Kanton Thurgau seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unter Einbezug des Sohnes C._______ (SEM-act. 21). G. Mit Verfügung vom 30. März 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin unter Einbezug des Sohnes C._______ für nichtig. Von der Nichtigerklärung ausgenommen wurde die Tochter B._______ (SEM-act. 22). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2013 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons V._______ (KESB-[...]) bei (Rek-act. 10, 11, 16). J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21). K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 29). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C 3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).
5. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015). 6. 6.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).
7. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
8. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar: 8.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. Juni 2001 in die Schweiz und heiratete am 8. November 2001 einen Schweizer Bürger. Knapp vor Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen stellte sie am 23. April 2006 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung unter Einbezug ihrer beiden in die Schweiz nachgezogenen, aus einer ersten Ehe in Thailand stammenden unmündigen Kinder. Am 9. März 2007 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten und auf Zukunft ausgerichteten Ehe. Kurz darauf, am 3. April 2007, wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erleichtert eingebürgert. Den Akten des Eheschutzverfahrens, das auf Begehren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2007 eingeleitet wurde, kann entnommen werden, dass sich die Ehegatten bereits am 18. Dezember 2007, d.h. achteinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, getrennt hatten. Am 8. August 2008 traf das zuständige Gericht die notwendigen Eheschutzmassnahmen. Nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist klagte der Ehemann am 10. September 2010 auf Scheidung der Ehe, die mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 26. Januar 2011 ausgesprochen wurde. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung der Ehegatten achteinhalb Monate später, der sich unmittelbar ein Eheschutz- und später ein Ehescheidungsverfahren anschloss, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war. Es ist nach dem weiter oben Gesagten an der Beschwerdeführerin, diese Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.
9. Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegende Streitsache erbracht wurde, ist nachfolgend zu prüfen. 9.1 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 31. Juli 2010 (SEM-act. 5) und 29. Februar 2012 (SEM-act. 18) wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, sie habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche bzw. unterlassene Angaben zum Zustand ihrer Ehe erschlichen. Tatsächlich sei ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Noch im Sommer 2007 hätten sie und ihr Ex-Ehemann gemeinsame Ferien in Thailand verbracht. Ihre Probleme hätten im August/September 2007 begonnen, als bei ihrem Sohn in der Schule Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien. In der Folge habe sich zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ein Konflikt darüber entzündet, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Im Zentrum der Auseinandersetzung habe insbesondere auch die Medikation des Sohnes mit Ritalin gestanden, die von ihr abgelehnt worden sei. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Sohn hätten schwere Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis gehabt. Dieses habe sich innert kurzer Zeit massiv verschlechtert. Es sei bei ihr zu einer Überforderungssituation gekommen. Ihr Ex-Ehemann sei der Auffassung gewesen, dass sie therapiert werden und sich dafür in ärztliche Behandlung begeben müsse. Unmittelbarer Anlass für ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung sei eine konkrete Suiziddrohung ihrer Tochter gewesen. Durch diese Drohung und die angespannte eheliche Konfliktsituation sei sie derart überfordert gewesen, dass sie Hilfe im Frauenhaus V._______ gesucht habe. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens warf die Beschwerdeführerin dem Ex-Ehemann als Reaktion auf dessen Anschuldigungen ihrerseits unangemessene Härte gegenüber den Kindern vor und sagte aus, dass sie im Dezember 2007 und Januar 2008 im Zusammenhang mit den Suiziddrohungen der Tochter Hilfe der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons V._______ in Anspruch genommen habe (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2008 an den Eheschutzrichter, unpaginiert bei SEM-act. 7) und dass die Familie schon seit mehreren Monaten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörden der Wohngemeinde begleitet und betreut werde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2008 an den Eheschutzrichter, unpaginiert bei SEM-act. 7). 9.2 Der Ex-Ehemann, der sich mit dem Verdacht an die Vorinstanz wandte, die Beschwerdeführerin hätte ihn nur des Schweizer Bürgerrechts wegen geheiratet, und dem daher Parteilichkeit zu ihren Gunsten nicht unterstellt werden kann, bestätigt in seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz vom 2. Juni 2010 (SEM-act. 2) und 20. Oktober 2010 (SEM-act. 10), dass eheliche Probleme erst nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin aufgetaucht seien. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin stellt er in den Vordergrund seiner Schilderung Konflikte um die Kinder, die er im Zeitraum August bis Dezember 2007 verortet. Soweit er behauptet, die Probleme hätten schon früher, nämlich unmittelbar nach der Einbürgerung begonnen, bleiben seine Vorbringen ohne jede Substanz. Auch nach der Darstellung des Ex-Ehemannes hatten die Ehegatten noch im Juli/August 2007 gemeinsame Ferien in Thailand verbracht, wobei der Ex-Ehemann ergänzt, dass er bei dieser Gelegenheit der Beschwerdeführerin eine Reis-Farm von über 10'000 m2 gekauft habe. Die Hintergründe der Konflikte werden freilich vom Ex-Ehemann anders dargestellt. Wie schon im Eheschutzverfahren bringt er in diesem Zusammenhang auch im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn geschlagen habe. Er selbst habe davon erst erfahren, nachdem sich der Sohn im September/Oktober 2007 seinem Klassenlehrer anvertraut hätte und er in der Folge drei Mal in die Schule beordert worden sei. Im Eheschutzverfahren führte der Ex-Ehemann das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine mögliche ADHS-Erkrankung zurück, die diese nicht habe behandeln lassen wollen. Er habe ihr erfolglos vorgeschlagen, dass sie für sechs Monate alleine nach Thailand zurückkehre, damit die Situation entschärft werde und die Kinder zur Ruhe kommen könnten (Protokoll der Parteibefragung vor dem Eheschutzrichter vom 13. März 2008, unpaginiert bei SEM-act. 7). 9.3 Dass tatsächlich sowohl der Sohn als auch die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum von August bis Dezember 2007 besondere Probleme hatten, die in Gestalt von Verhaltensauffälligkeiten in der Schule bzw. Suiziddrohungen zu Tage traten und das Verhältnis der Ehegatten untereinander und zu den Kindern erheblich beeinflussten, ergibt sich nicht nur aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zu den Ereignissen (strittig ist lediglich die Frage des Ausmasses und der Verantwortlichkeit), sondern auch aus dem Inhalt der übrigen Akten. Denn in beiden Fällen nahmen die Beteiligten nachweislich behördliche bzw. fachärztliche Hilfe in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Anspruch (Vormundschafts- und Sozialbehörden der Wohngemeinde sowie Ambulanter Psychiatrischer Dienst des Kantons V._______). In diesem Zusammenhang ist auch auf das offensichtlich sehr schlechte Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den eigenen Kindern hinzuweisen, das vermuten lässt, dass die Probleme ihren Grund letztlich in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hatten. So weigerte sich der Sohn, der Beschwerdeführerin zu folgen, als diese die eheliche Wohnung im Dezember 2007 verliess. Er lebte weiterhin beim Ex-Ehemann, wofür dem letzteren mit Entscheid der (damals) zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 1. Oktober 2010 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde (SEM-act. 10, 14). Im genannten Entscheid ist unter anderem von einem gestörten Verhältnis des Sohnes seiner Mutter gegenüber die Rede. Im Gegensatz dazu gestalte sich die Beziehung des Sohnes zum Ex-Ehemann angemessen und harmonisch. Die Tochter folgte zwar der Beschwerdeführerin, als diese im Dezember 2007 die eheliche Wohnung verliess. Bereits zwei Wochen später kehrte sie aber offenbar zum Ex-Ehemann zurück und blieb dort im Wesentlichen, bis sie volljährig wurde und mit ihrem Freund zusammenzog. Dass die genannten Probleme bereits vor August 2007 bestanden hätten, ist nicht aktenkundig. Namentlich können hierfür keine Anhaltspunkte in den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entnommen werden. 9.4 Gestützt auf die Akten kann als erstellt betrachtet werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin letztlich als Folge von Problemen scheiterte, die ihren Grund im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern hatten. Dabei erscheint es als plausibel, dass diese Probleme erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 zu Tage traten. Diese Annahme stützt sich auf den Umstand, dass die geschiedenen Ehegatten noch im Sommer 2007 gemeinsame Ferien in Thailand verbrachten, wo der Ex-Ehemann für die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Reis-Farm kaufte, ferner die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten zu den massgeblichen Ereignissen sowie die nachweislichen Bemühungen der Beteiligten um behördliche und fachärztliche Hilfe, die erst für die zweite Jahreshälfte 2007 aktenkundig ist. Ob das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin letztlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, wie der Ex-Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorbrachte, kann dabei offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt so oder anders zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die zu ihren Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
11. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: