Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. A._______, die aus der dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin (geb. 1960), lernte im Oktober 2002 den Schweizer Bürger D._______ (geb. 1959) in Luzern kennen. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch eigenen Angaben zu Folge am 18. Mai 2003 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2003 heiratete sie D._______ in Luzern. Die Ehe ist kinderlos geblieben und das Ehepaar wohnt seither unverändert zusammen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung und der Mutter des Ehemannes in Luzern. B. Gestützt auf diese Ehe reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. Juli 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 zudem eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte sie darin, dass gegen sie weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass sie in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und sie auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die sie heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Die Beschwerdeführerin nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 7. September 2011, in Rechtskraft erwachsen am 9. Oktober 2011, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Luzern. In die erleichterte Einbürgerung eingeschlossen wurde ihr Sohn, E._______ (geb. 1994). C. Am 13. Juli 2012 ging beim Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Auslieferung, gegen B._______ ein amerikanisches Verhaft- / Auslieferungsersuchen ein. Die amerikanischen Behörden (Department of Justice, Office of International Affairs OIA, Washington DC, U.S.) führten darin aus, dass sie am 4. November 2011 durch die zuständigen Schweizer Behörden ("IP Berne") informiert worden seien, dass die Fingerabdrücke von B._______ einer in der Schweiz wohnhaften Person - bekannt als C._______ - haben zugeordnet werden können. Am 19. Dezember 1995 sei B._______ in den USA von der Gerichtsjury des U.S. District Court of New York der Verletzung der amerikanischen Drogengesetzgebung für schuldig befunden worden. Der vorsitzende Richter dieses Prozesses habe die Urteilsverkündung auf den 27. Dezember 1995 festgesetzt. Die Beschuldigte sei nicht zu diesem Termin vor Gericht erschienen, weshalb ihr das Urteil als auch das Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) nicht haben eröffnet werden können. Deshalb sei ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden (vgl. SEM Akt. 4, S. 66). Abklärungen des BJ ergaben daraufhin, dass B._______ (geb. 1966), ebenfalls bekannt als C._______ (geb. 1970), identisch sei mit A._______ (geb. 1960). Das BJ teilte dem OIA schliesslich am 5. September 2012 mit, dass die gesuchte Person in der Schweiz lebe und im Besitze der Schweizer Staatsbürgerschaft sei. Deshalb könne dem Ersuchen nicht nachgekommen werden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz über diesen Schriftenwechsel in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM Akt. 2; die kompletten Akten sind bei der Vorinstanz am 3. Oktober 2012 eingegangen). D. Gestützt auf diese Erkenntnis leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten (SEM Akt. 7.1). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 11. Februar 2013 (SEM Akt. 4) sowie - nach Aufforderung der Vorinstanz vom 4. März 2013 um Präzisierung der Antworten (SEM Akt. 11.1) - mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 nach (SEM Akt. 12). Aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe aus den USA beantragte die Beschwerdeführerin am 16. April 2013 die Sistierung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, damit sie die Möglichkeit hätte, weitere Abklärungen zu treffen. Das Verfahren wurde letztmals bis zum 30. Juni 2014 sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin jeweils mit Zwischenberichten um Verlängerung ersucht hatte (14. Oktober 2013 [SEM Akt. 15] und 28. Februar 2014 [SEM Akt. 18]). Am 22. Juli 2014 gelangte die Vorinstanz an den Ehegatten der Beschwerdeführerin und unterbreitete ihm ebenfalls einen Fragenkatalog (SEM Akt. 24). Am 6. August 2014 bzw. 22. August 2014 gingen die entsprechenden Antworten sowie ein Ergänzungsschreiben bei der Vorinstanz ein (SEM Akt. 25 und 27). Nachdem am 30. September 2014 die "legal opinion" der Korrespondenzanwältin aus den USA bei der Vorinstanz eingegangen war (SEM Akt. 28), holte diese am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme beim BJ bezüglich der Folgen für die Beschwerdeführerin bei einer Nichtigerklärung ein (SEM Akt. 29; Eingang der Stellungnahme am 26. Februar 2015 [SEM Akt. 31]). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Schlussstellungnahme aufgefordert, welche am 27. Februar 2015 bei der Vorinstanz einging (SEM Akt. 32). E. Am 8. Mai 2015 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin, trotz unterschriftlicher Kenntnisnahme ob der Folge falscher oder verheimlichter Angaben im Einbürgerungsverfahren, ebensolche verschwiegen und sich die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen habe. Konkret habe die Beschwerdeführerin ein gegen sie - als B._______ - hängiges Strafverfahren in den USA aus dem Jahr 1995 verschwiegen (Verletzung der amerikanischen Drogengesetzgebung), bei welchem sie von der Gerichtsjury des U.S. District Court of New York am 19. Dezember 1995 der Verletzung dieser Gesetze für schuldig befunden worden sei. Der Entscheid hätte zusammen mit dem Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) am 27. Dezember 1995 eröffnet werden sollen, jedoch sei die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Termin erschienen, weshalb ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. Dieses Verfahren sei somit für die amerikanischen Behörden gemäss heutiger Sachverhaltsfeststellung nicht erledigt. Mit dem Unterlassen der Erwähnung dieses Vorfalles habe sie gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Ihr Rechtsvertreter habe demgegenüber bisher nicht dargetan, dass dieses US-Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos, eingestellt oder seine Mandantin freigesprochen worden sei. Sie habe in der Vergangenheit immer alle Vorwürfe bestritten und will sich auch keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen sein respektive "habe die ganze Geschichte zu Recht als erledigt erachtet". Aus dem amerikanischen Schreiben vom 13. Juli 2012 gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Verhaftung mehrere 10'000 US-Dollar Bargeld für den Erwerb von Kokain bei sich getragen habe, das sie in den Kleidern versteckt gehabt habe. In einem Nichtigerklärungsverfahren sei es nicht Aufgabe des SEM, ein hängiges Strafverfahren einer ausländischen Behörde zu hinterfragen. Des Weiteren hege die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, habe diese doch nicht erwähnt, dass sie bereits in den Jahren 1997 und 2001 während einiger Zeit in der Schweiz gewesen sei, und dass sie sowohl in den USA als auch in der Schweiz falsche Identitäten benutzt habe. Bis zur rechtskräftigen Einbürgerung am 9. Oktober 2011 habe sie die Einbürgerungsbehörden nicht über ihr heute aktenkundiges Verhalten und ihr hängiges Verfahren in den USA informiert und damit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände und Beweise eine Nichtigerklärung angezeigt sei. Von der Nichtigerklärung ausgenommen sei der Sohn der Beschwerdeführerin, da die sachverhaltsrelevanten Elemente ausschliesslich die Beschwerdeführerin beträfen und es keine Aspekte gäbe, die gegen den miteingebürgerten Sohn sprächen. G. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Dabei räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich als junge Frau durch Naivität und Pech in falscher Gesellschaft befunden habe und die Geschehnisse in den USA im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung älter als zehn Jahre gewesen seien. Sie habe - wie jeder Dritte in ihrer Situation auch - ohne Täuschungsabsicht und ohne Absicht, die Einbürgerung mit falschen Tatsachen zu erschleichen, pflichtgemäss Auskunft erteilt. Nachdem seit dem US-Strafverfahren bis zur Unterzeichnung der Erklärung am 23. Juli 2011 mehr als 16 Jahre vergangen gewesen seien, habe sie die Vorkommnisse in den USA als erledigt erachtet und nie damit gerechnet, dass der Fall für die Einbürgerung von Relevanz wäre oder wieder aufgerollt werden könnte. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Vergehen in den USA als B._______ zweimal in die Schweiz eingereist, ohne dass sie verhaftet worden wäre. Auch im Jahre 2001, als sie unter falscher Identität (als C._______) wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet und verurteilt worden sei, habe sie nichts von den US-Behörden gehört. Ein täuschendes Handeln könne ihr aufgrund der Umstände nicht vorgeworfen werden. Zudem sei sie hierzulande gut integriert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe nach wie vor in einer ehelichen Gemeinschaft zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. September 2015 an ihrem Rechtsmittel fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).
E. 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Ar. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 3.3 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 3.4 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügen können (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 4.3. m.H.).
E. 4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenziertere Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).
E. 5 Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 6 Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar:
E. 6.1 Am 23. Juli 2011 gab die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab, und am 7. September 2011 (rechtskräftig am 9. Oktober 2011) wurde sie erleichtert eingebürgert. Am 13. Juli 2012 - also neun Monate später - ersuchte das U.S. Departement of Justice/OIA beim BJ wegen des vorerwähnten hängigen Verfahrens (Bst. C) um eine provisorische Verhaftung mit nachträglicher Auslieferung der Beschwerdeführerin, dem jedoch wegen deren Schweizer Staatsangehörigkeit nicht Folge geleistet werden konnte. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin am 28. April 1995 zusammen mit einem Mitverschwörer versucht, eine wesentliche Menge an Kokain von einer ihnen unbekannten Person zu kaufen. Bei der unbekannten Person habe es sich um einen V-Mann der U.S. Drug Enforcement Administration (DEA) gehandelt. An besagtem Tag seien B._______ und ihre Mitverschwörer zusammen mit dem V-Mann durch Manhattan, New York, gefahren und hätten sich einverstanden erklärt, 5 Kilogramm Kokain für $ 90'000.- in Cash zu kaufen. DEA-Agenten hätten das Ganze überwacht und die Gespräche der betreffenden Personen im Auto rechtmässig aufgezeichnet. Während des Treffens im Auto habe B._______ dem V-Mann einen Teil des Geldes, welches sie versteckt auf sich getragen habe, gezeigt. Die beteiligten Personen seien verhaftet und bei der Festnahme seien $ 35'000.- beschlagnahmt worden, welche B._______ in ihren Kleidern versteckt gehalten habe. Zwei Jahre nach dem US-Strafverfahren, also 1997, ist die Beschwerdeführerin noch zweimal als B._______ in die Schweiz eingereist, und im Jahre 2001 - unter einer weiteren falschen Identität (als C._______) - wurde sie wegen illegalen Aufenthalts im Kanton Tessin verhaftet, zu 15 Tagen bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Seit ihrer Heirat am 23. Juni 2003 lebt die Beschwerdeführerin in der Schweiz.
E. 6.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerberinnen und Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet hat. Weiter wird verlangt, dass sie über diese zehn Jahre hinaus keine Delikte begangen hat, für die sie auch heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen muss. Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 m.H.). Kann die gesuchstellende Person selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit ihres Verhaltens haben, so täuscht sie über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn sie nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_543/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.5). Die diesbezügliche Informationspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG.
E. 6.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 wegen einer Straftat, die sie lange vor der erleichterten Einbürgerung begangen hatte, von einem ausländischen Gericht für schuldig befunden und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Bst. C). Auch wenn sie sich der Strafmasseröffnung entzogen hatte (in der Rechtsmittel-eingabe vom 17. Juni 2015 gibt sie dies zu mit der folgenden Aussage: "Vor der angesetzten Urteilsverkündung und mitten im laufenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin noch im Jahr 1995, [...], von ihr unbekannten Männern dazu gedrängt, mit gefälschten Papieren in die Dominikanische Republik auszureisen. Es wurde wohl befürchtet, die Beschwerdeführerin könnte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden belastende Aussagen machen. ...") und dadurch das Urteil nicht vollstreckt werden konnte, hätte sie sich bewusst sein müssen, dass das Strafverfahren in den USA weiterhin hängig war und sie die Einbürgerungsbehörden darüber hätte informieren müssen. Spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zur Einhaltung der Rechtsordnung (s. Bst. B) hätte die Beschwerdeführerin sich dem bewusst sein müssen. Ihr stand die Möglichkeit offen, die Einbürgerungsbehörde darüber zu orientieren oder, um eine allfällige Selbstanzeige zu vermeiden, auf ihr Einbürgerungsgesuch zu verzichten (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2).
E. 6.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass aufgrund des hängigen Strafverfahrens in den USA und des angedrohten Strafmasses von 10 Jahren bis lebenslang nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV sowie gegen Art. 13 Abs. 2 VwVG verstossen hat, indem sie es unterliess, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die zuständige Behörde über diese hängige Strafvollstreckung zu informieren. Damit täuschte sie die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, so dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Zum einen macht sie geltend, dass die angebliche Straftat - deren Ausmass sie nach wie vor bestreitet - über 20 Jahre zurückliege und sie aufgrund der Tatsache, dass sie nichts mehr gehört habe, davon ausgegangen sei, dass das Strafverfahren verjährt sei, und dies aufgrund eines Verhaltens, das in der Schweiz unter Umständen gar straflos geblieben wäre. Zum anderen lebe sie immer noch in einer gefestigten ehelichen Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter. Sie sei bestens integriert, sprachlich wie wirtschaftlich. Mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verliere sie die Schweizer Staatsangehörigkeit und würde an die USA ausgeliefert werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie als Verantwortliche für den Erschleichungstatbestand und direkte Adressatin der Nichtig-erklärung die allfälligen Konsequenzen zu tragen hat, hat sie sich doch im Jahre 1995 der Eröffnung des Strafurteils entzogen und ist danach noch zweimal unter demselben Namen, dann als C._______ und später als A._______ in die Schweiz eingereist. Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung auf der Grundlage des ordentlichen Ausländerrechts und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin daher die Beeinträchtigung ihrer Interessen und diejenigen ihrer Angehörigen beklagt, sollte sie die Schweiz verlassen müssen, kann sie nicht gehört werden. Die entsprechenden Einwände sind gegebenenfalls im ausländerrechtlichen Verfahren vorzubringen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin mit einiger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, gegen eine allfällige Auslieferung Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Schubarth Martin, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung - Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, in: ZStrR 129 [2011] 78).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern (ad [...]) Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3803/2015 Urteil vom 17. November 2017 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Zwicky und Johannes Räber, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, die aus der dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin (geb. 1960), lernte im Oktober 2002 den Schweizer Bürger D._______ (geb. 1959) in Luzern kennen. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch eigenen Angaben zu Folge am 18. Mai 2003 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2003 heiratete sie D._______ in Luzern. Die Ehe ist kinderlos geblieben und das Ehepaar wohnt seither unverändert zusammen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung und der Mutter des Ehemannes in Luzern. B. Gestützt auf diese Ehe reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. Juli 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 zudem eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte sie darin, dass gegen sie weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass sie in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und sie auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die sie heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Die Beschwerdeführerin nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 7. September 2011, in Rechtskraft erwachsen am 9. Oktober 2011, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Luzern. In die erleichterte Einbürgerung eingeschlossen wurde ihr Sohn, E._______ (geb. 1994). C. Am 13. Juli 2012 ging beim Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Auslieferung, gegen B._______ ein amerikanisches Verhaft- / Auslieferungsersuchen ein. Die amerikanischen Behörden (Department of Justice, Office of International Affairs OIA, Washington DC, U.S.) führten darin aus, dass sie am 4. November 2011 durch die zuständigen Schweizer Behörden ("IP Berne") informiert worden seien, dass die Fingerabdrücke von B._______ einer in der Schweiz wohnhaften Person - bekannt als C._______ - haben zugeordnet werden können. Am 19. Dezember 1995 sei B._______ in den USA von der Gerichtsjury des U.S. District Court of New York der Verletzung der amerikanischen Drogengesetzgebung für schuldig befunden worden. Der vorsitzende Richter dieses Prozesses habe die Urteilsverkündung auf den 27. Dezember 1995 festgesetzt. Die Beschuldigte sei nicht zu diesem Termin vor Gericht erschienen, weshalb ihr das Urteil als auch das Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) nicht haben eröffnet werden können. Deshalb sei ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden (vgl. SEM Akt. 4, S. 66). Abklärungen des BJ ergaben daraufhin, dass B._______ (geb. 1966), ebenfalls bekannt als C._______ (geb. 1970), identisch sei mit A._______ (geb. 1960). Das BJ teilte dem OIA schliesslich am 5. September 2012 mit, dass die gesuchte Person in der Schweiz lebe und im Besitze der Schweizer Staatsbürgerschaft sei. Deshalb könne dem Ersuchen nicht nachgekommen werden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz über diesen Schriftenwechsel in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM Akt. 2; die kompletten Akten sind bei der Vorinstanz am 3. Oktober 2012 eingegangen). D. Gestützt auf diese Erkenntnis leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten (SEM Akt. 7.1). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 11. Februar 2013 (SEM Akt. 4) sowie - nach Aufforderung der Vorinstanz vom 4. März 2013 um Präzisierung der Antworten (SEM Akt. 11.1) - mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 nach (SEM Akt. 12). Aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe aus den USA beantragte die Beschwerdeführerin am 16. April 2013 die Sistierung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, damit sie die Möglichkeit hätte, weitere Abklärungen zu treffen. Das Verfahren wurde letztmals bis zum 30. Juni 2014 sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin jeweils mit Zwischenberichten um Verlängerung ersucht hatte (14. Oktober 2013 [SEM Akt. 15] und 28. Februar 2014 [SEM Akt. 18]). Am 22. Juli 2014 gelangte die Vorinstanz an den Ehegatten der Beschwerdeführerin und unterbreitete ihm ebenfalls einen Fragenkatalog (SEM Akt. 24). Am 6. August 2014 bzw. 22. August 2014 gingen die entsprechenden Antworten sowie ein Ergänzungsschreiben bei der Vorinstanz ein (SEM Akt. 25 und 27). Nachdem am 30. September 2014 die "legal opinion" der Korrespondenzanwältin aus den USA bei der Vorinstanz eingegangen war (SEM Akt. 28), holte diese am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme beim BJ bezüglich der Folgen für die Beschwerdeführerin bei einer Nichtigerklärung ein (SEM Akt. 29; Eingang der Stellungnahme am 26. Februar 2015 [SEM Akt. 31]). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Schlussstellungnahme aufgefordert, welche am 27. Februar 2015 bei der Vorinstanz einging (SEM Akt. 32). E. Am 8. Mai 2015 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin, trotz unterschriftlicher Kenntnisnahme ob der Folge falscher oder verheimlichter Angaben im Einbürgerungsverfahren, ebensolche verschwiegen und sich die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen habe. Konkret habe die Beschwerdeführerin ein gegen sie - als B._______ - hängiges Strafverfahren in den USA aus dem Jahr 1995 verschwiegen (Verletzung der amerikanischen Drogengesetzgebung), bei welchem sie von der Gerichtsjury des U.S. District Court of New York am 19. Dezember 1995 der Verletzung dieser Gesetze für schuldig befunden worden sei. Der Entscheid hätte zusammen mit dem Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) am 27. Dezember 1995 eröffnet werden sollen, jedoch sei die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Termin erschienen, weshalb ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. Dieses Verfahren sei somit für die amerikanischen Behörden gemäss heutiger Sachverhaltsfeststellung nicht erledigt. Mit dem Unterlassen der Erwähnung dieses Vorfalles habe sie gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Ihr Rechtsvertreter habe demgegenüber bisher nicht dargetan, dass dieses US-Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos, eingestellt oder seine Mandantin freigesprochen worden sei. Sie habe in der Vergangenheit immer alle Vorwürfe bestritten und will sich auch keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen sein respektive "habe die ganze Geschichte zu Recht als erledigt erachtet". Aus dem amerikanischen Schreiben vom 13. Juli 2012 gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Verhaftung mehrere 10'000 US-Dollar Bargeld für den Erwerb von Kokain bei sich getragen habe, das sie in den Kleidern versteckt gehabt habe. In einem Nichtigerklärungsverfahren sei es nicht Aufgabe des SEM, ein hängiges Strafverfahren einer ausländischen Behörde zu hinterfragen. Des Weiteren hege die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, habe diese doch nicht erwähnt, dass sie bereits in den Jahren 1997 und 2001 während einiger Zeit in der Schweiz gewesen sei, und dass sie sowohl in den USA als auch in der Schweiz falsche Identitäten benutzt habe. Bis zur rechtskräftigen Einbürgerung am 9. Oktober 2011 habe sie die Einbürgerungsbehörden nicht über ihr heute aktenkundiges Verhalten und ihr hängiges Verfahren in den USA informiert und damit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände und Beweise eine Nichtigerklärung angezeigt sei. Von der Nichtigerklärung ausgenommen sei der Sohn der Beschwerdeführerin, da die sachverhaltsrelevanten Elemente ausschliesslich die Beschwerdeführerin beträfen und es keine Aspekte gäbe, die gegen den miteingebürgerten Sohn sprächen. G. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Dabei räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich als junge Frau durch Naivität und Pech in falscher Gesellschaft befunden habe und die Geschehnisse in den USA im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung älter als zehn Jahre gewesen seien. Sie habe - wie jeder Dritte in ihrer Situation auch - ohne Täuschungsabsicht und ohne Absicht, die Einbürgerung mit falschen Tatsachen zu erschleichen, pflichtgemäss Auskunft erteilt. Nachdem seit dem US-Strafverfahren bis zur Unterzeichnung der Erklärung am 23. Juli 2011 mehr als 16 Jahre vergangen gewesen seien, habe sie die Vorkommnisse in den USA als erledigt erachtet und nie damit gerechnet, dass der Fall für die Einbürgerung von Relevanz wäre oder wieder aufgerollt werden könnte. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Vergehen in den USA als B._______ zweimal in die Schweiz eingereist, ohne dass sie verhaftet worden wäre. Auch im Jahre 2001, als sie unter falscher Identität (als C._______) wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet und verurteilt worden sei, habe sie nichts von den US-Behörden gehört. Ein täuschendes Handeln könne ihr aufgrund der Umstände nicht vorgeworfen werden. Zudem sei sie hierzulande gut integriert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe nach wie vor in einer ehelichen Gemeinschaft zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. September 2015 an ihrem Rechtsmittel fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Ar. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 3.3 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 3.4 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügen können (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 4.3. m.H.).
4. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenziertere Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).
5. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
6. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar: 6.1 Am 23. Juli 2011 gab die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung ab, und am 7. September 2011 (rechtskräftig am 9. Oktober 2011) wurde sie erleichtert eingebürgert. Am 13. Juli 2012 - also neun Monate später - ersuchte das U.S. Departement of Justice/OIA beim BJ wegen des vorerwähnten hängigen Verfahrens (Bst. C) um eine provisorische Verhaftung mit nachträglicher Auslieferung der Beschwerdeführerin, dem jedoch wegen deren Schweizer Staatsangehörigkeit nicht Folge geleistet werden konnte. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin am 28. April 1995 zusammen mit einem Mitverschwörer versucht, eine wesentliche Menge an Kokain von einer ihnen unbekannten Person zu kaufen. Bei der unbekannten Person habe es sich um einen V-Mann der U.S. Drug Enforcement Administration (DEA) gehandelt. An besagtem Tag seien B._______ und ihre Mitverschwörer zusammen mit dem V-Mann durch Manhattan, New York, gefahren und hätten sich einverstanden erklärt, 5 Kilogramm Kokain für $ 90'000.- in Cash zu kaufen. DEA-Agenten hätten das Ganze überwacht und die Gespräche der betreffenden Personen im Auto rechtmässig aufgezeichnet. Während des Treffens im Auto habe B._______ dem V-Mann einen Teil des Geldes, welches sie versteckt auf sich getragen habe, gezeigt. Die beteiligten Personen seien verhaftet und bei der Festnahme seien $ 35'000.- beschlagnahmt worden, welche B._______ in ihren Kleidern versteckt gehalten habe. Zwei Jahre nach dem US-Strafverfahren, also 1997, ist die Beschwerdeführerin noch zweimal als B._______ in die Schweiz eingereist, und im Jahre 2001 - unter einer weiteren falschen Identität (als C._______) - wurde sie wegen illegalen Aufenthalts im Kanton Tessin verhaftet, zu 15 Tagen bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Seit ihrer Heirat am 23. Juni 2003 lebt die Beschwerdeführerin in der Schweiz. 6.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerberinnen und Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet hat. Weiter wird verlangt, dass sie über diese zehn Jahre hinaus keine Delikte begangen hat, für die sie auch heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen muss. Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 m.H.). Kann die gesuchstellende Person selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit ihres Verhaltens haben, so täuscht sie über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn sie nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_543/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.5). Die diesbezügliche Informationspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. 6.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 wegen einer Straftat, die sie lange vor der erleichterten Einbürgerung begangen hatte, von einem ausländischen Gericht für schuldig befunden und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Bst. C). Auch wenn sie sich der Strafmasseröffnung entzogen hatte (in der Rechtsmittel-eingabe vom 17. Juni 2015 gibt sie dies zu mit der folgenden Aussage: "Vor der angesetzten Urteilsverkündung und mitten im laufenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin noch im Jahr 1995, [...], von ihr unbekannten Männern dazu gedrängt, mit gefälschten Papieren in die Dominikanische Republik auszureisen. Es wurde wohl befürchtet, die Beschwerdeführerin könnte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden belastende Aussagen machen. ...") und dadurch das Urteil nicht vollstreckt werden konnte, hätte sie sich bewusst sein müssen, dass das Strafverfahren in den USA weiterhin hängig war und sie die Einbürgerungsbehörden darüber hätte informieren müssen. Spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zur Einhaltung der Rechtsordnung (s. Bst. B) hätte die Beschwerdeführerin sich dem bewusst sein müssen. Ihr stand die Möglichkeit offen, die Einbürgerungsbehörde darüber zu orientieren oder, um eine allfällige Selbstanzeige zu vermeiden, auf ihr Einbürgerungsgesuch zu verzichten (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2). 6.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass aufgrund des hängigen Strafverfahrens in den USA und des angedrohten Strafmasses von 10 Jahren bis lebenslang nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV sowie gegen Art. 13 Abs. 2 VwVG verstossen hat, indem sie es unterliess, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die zuständige Behörde über diese hängige Strafvollstreckung zu informieren. Damit täuschte sie die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, so dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Zum einen macht sie geltend, dass die angebliche Straftat - deren Ausmass sie nach wie vor bestreitet - über 20 Jahre zurückliege und sie aufgrund der Tatsache, dass sie nichts mehr gehört habe, davon ausgegangen sei, dass das Strafverfahren verjährt sei, und dies aufgrund eines Verhaltens, das in der Schweiz unter Umständen gar straflos geblieben wäre. Zum anderen lebe sie immer noch in einer gefestigten ehelichen Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter. Sie sei bestens integriert, sprachlich wie wirtschaftlich. Mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verliere sie die Schweizer Staatsangehörigkeit und würde an die USA ausgeliefert werden. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie als Verantwortliche für den Erschleichungstatbestand und direkte Adressatin der Nichtig-erklärung die allfälligen Konsequenzen zu tragen hat, hat sie sich doch im Jahre 1995 der Eröffnung des Strafurteils entzogen und ist danach noch zweimal unter demselben Namen, dann als C._______ und später als A._______ in die Schweiz eingereist. Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung auf der Grundlage des ordentlichen Ausländerrechts und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin daher die Beeinträchtigung ihrer Interessen und diejenigen ihrer Angehörigen beklagt, sollte sie die Schweiz verlassen müssen, kann sie nicht gehört werden. Die entsprechenden Einwände sind gegebenenfalls im ausländerrechtlichen Verfahren vorzubringen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin mit einiger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, gegen eine allfällige Auslieferung Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Schubarth Martin, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung - Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, in: ZStrR 129 [2011] 78).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern (ad [...]) Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: