Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971 in Deutschland) reiste 1982 in die Schweiz ein. Am 7. August 2009 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1968). Die gemeinsame Tochter C._______ kam am 9. Oktober 2009 zur Welt. B. Gestützt auf die Ehe zu B._______ ersuchte die Beschwerdeführerin am 14. März 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. September 2013 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Uri sowie der Gemeinde X._______ (vgl. zum Ganzen Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM act.] 1/1-24). C. Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Bewilligung des Getrenntlebens ein. Aus der Eheschutzverfügung vom 10. März 2014 geht hervor, dass sich die Ehegatten am 1. November 2013 getrennt haben. Am 28. August 2015 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. SEM sub-act. 32/ [unpaginiert]; act. 7/35). D. Am 29. Januar 2014 erhielt das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM resp. Vorinstanz]) einen Hinweis zur Trennung der Beschwerdeführerin (SEM act. 2/25). In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zu einer Stellungnahme ein (SEM act. 10/45-46). E. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Februar 2015 zu den vom SEM gestellten Fragen schriftlich Stellung. Am 24. Februar 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen, welche von dieser am 10. März 2015 beantwortet wurden (SEM act. 11/47-51, 12/52-53 und 13/54-58). Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin am 8. und 17. Juni 2015 Stellung (SEM act. 14/59-60, 15/61, 16/62-63 und 17/64-65). Die Beschwerdeführerin nahm am 12. August 2015 abschliessend Stellung (SEM act. 19/74-75). Am 15. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie das Schreiben des Ehemannes vom 17. Juni 2015 nicht kommentiert habe. Sie räumte ihr die Möglichkeit ein, dies nachzuholen und bat gleichzeitig um eine schriftliche Ermächtigung zum Beizug der Akten aus dem Eheschutz- bzw. Trennungs- oder Scheidungsverfahren (SEM act. 20/76-77). F. Am 2. Dezember 2015 erteilte der Kanton Uri als Heimatkanton der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 29/98). G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig (SEM act. 30.1/99-104). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2016 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Kostenfolgen. Zudem ersucht sie um Akteneinsicht (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1). I. Im Unterstützungsschreiben vom 11. Januar 2016 gibt D._______, Stiefschwester der Beschwerdeführerin, schriftlich Auskunft zur Streitsache (vgl. BVGer act. 2). J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (BVGer act. 7/Ziff. 3). K. Mit Eingabe vom 6. April 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend an ihrem Rechtsmittel fest (BVGer act. 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auch sonst sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.2 Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2016 entsprochen (vgl. BVGer act. 6 sowie SEM act. 36/113). Damit ist vorliegend nicht mehr gesondert darüber zu befinden.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben machte bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben liess und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 3.4 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Demnach obliegt es aufgrund von Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 4 Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Uri für nichtig erklärt (SEM act. 29/98). Die im Zeitpunkt des Entscheides geltenden Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden beachtet. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
E. 5.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt (SEM act. 30.1/101 E. 5). Diese habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 27. September 2013 (Sachverhalt Bst. B) ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen (vgl. SEM act. 30.1/103 E. 8-11). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, "in bestem Wissen und Gewissen" gehandelt zu haben (BVGer act. 9 S. 1). Strittig ist damit allein, ob die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind (vgl. E. 3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bestätigten am 27. September 2013 unterschriftlich, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Gleichzeitig nahmen sie mit ihrer Unterschrift zu Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Weiter nahmen sie zur Kenntnis, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM act. 1/1-24). Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin in der zweiten Stellungnahme wurde der gemeinsame Haushalt tatsächlich am 1. Dezember 2013 aufgelöst (vgl. SEM act. 13/55). Das Getrenntleben wurde durch das Bezirksgericht Y._______ ab dem 1. November 2013 genehmigt (SEM sub-act. 32/ [Verfügung im Eheschutzverfahren]), was sich auch mit der Angabe der Beschwerdeführerin in der ersten Stellungnahme deckt (SEM act. 11/47). Am 5. Januar 2014 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung in Z._______ (vgl. SEM act. 7/35). Dazwischen wohnte er in einem Wohnwagen (SEM act. 15/61 und 17/64). Am 28. August 2015 unterschrieben die Eheleute einen gemeinsamen Scheidungsantrag (SEM sub-act. 32/ [Protokoll der Instruktionsverhandlung]). Von der Einbürgerung bis zur Trennung verstrich folglich ein Monat. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, nach dem Auszug ihres Ehemannes eine Beziehung mit E._______ (geb. 1979) eingegangen zu sein. Als Beginn der Liebesbeziehung gibt sie Februar 2014 an (vgl. SEM act. 11/48 und 13/55, vgl. auch den Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 29. Januar 2014 in SEM act. 3/28).
E. 5.3 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der natürlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) sind natürliche Vermutungen grundsätzlich zulässig. Sie haben allerdings keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn die Chronologie der Ereignisse, wie hier, die natürliche Vermutung begründet, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss nicht der Beweis für das Gegenteil erbracht werden. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Sie muss mithin glaubhaft aufzeigen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 5.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin machte sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch des Beschwerdeverfahrens geltend, die Trennung sei bloss vorübergehender Dauer gewesen ("Trennung auf Zeit" vgl. SEM act. 11/47 f. und BVGer act. 9, auch zum Folgenden). Die Entscheidung zu diesem Schritt sei von ihr ausgegangen, da ihr die nötige Unterstützung von ihrem Ehemann im Haushalt sowie auch in der Erziehung der gemeinsamen Tochter fehlte. Am 27. September 2013 sei für sie klar gewesen, "dass die Beziehung zukunftsorientiert zu sein scheint" (vgl. SEM act. 13/54 f., auch zum Folgenden). Im Monat nach der Einbürgerung hätten die Kleinigkeiten immer grössere Ausmasse angenommen, welche für sie persönlich nicht mehr tragbar waren. Ihr Ehemann habe an einem Abend, an welchem sie mit Freunden unterwegs war, ihr nachgestellt und sich bei ihrer Trauzeugin über ihren Aufenthaltsort erkundigt. Daraufhin habe sie ihm erklärt, nicht mehr so weiter leben zu wollen. Mediationsversuche seien durch ihren Ehemann verunmöglicht worden. E._______ habe ihr als guter Freund zur Seite gestanden, worauf sich im Februar 2014 eine Partnerschaft ergeben habe. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie mit ihrem Ehemann im Dezember 2011 ein Haus erworben habe (vgl. BVGer act.1 und SEM act.15/61).
E. 5.5 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die ersten Eheprobleme auf den kostspieligen Kauf des Wohnhauses zurückzuführen seien. Durch die darauf anschliessende Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und die unterschiedlichen Arbeitszeiten hätten sich die Ehegatten auseinandergelebt (SEM act. 15/61, auch zum Folgenden). Die Fortführung der Ehe sei letztendlich durch die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau ab Sommer 2013 verunmöglicht worden. Gewissheit über diese Beziehung habe er aber erst nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin gehabt und habe dann auch gleichzeitig in Erfahrung gebracht, dass diese bereits seit längerem bestanden habe. Ende Oktober 2013 sei er ausgezogen. Er habe im Zeitpunkt der Einbürgerung darauf gehofft, es werde "wieder gut" (SEM act. 17/64, auch zum Folgenden). Die Vorwürfe, er habe seiner Ehefrau nachgestellt, seien falsch. Aus Angst um seine Tochter hätte er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht, nachdem sich der neue Partner im Haus der Familie aufhielt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Sichtweise. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2015 macht sie geltend, dass sie sich erst nach dem Sommer 2013 auseinandergelebt hätten (SEM act. 19/74 f., auch zum Folgenden). Die unterschiedlichen Charaktere der Eheleute als Trennungsgrund neben der fehlenden Unterstützung seinerseits bestätigt sie. In ihrem Gesuch vom 28. Januar 2014 für die Bewilligung der Trennung (SEM sub-act. 32/ [Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen, Sachverhalt Ziff. 3.2]) brachte sie Folgendes vor: "In den letzten beiden Jahren veränderte sich der Gesuchsteller zunehmend. Wenn er abends nach Hause kam, war er ,geladen' und leicht reizbar. Er verhielt sich gegenüber der Gesuchstellerin jähzornig und arrogant, sodass kein normales Gespräch mehr möglich war. Die Eheleute lebten sich auseinander und kommunizieren zurzeit nur noch über schriftliche Notizen [...]"
E. 5.6 Nach Einschätzung der Vorinstanz fehlt es an einem plötzlichen und unerwarteten Ereignis nach der Einbürgerung, welches zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hat. Sie geht davon aus, dass die Ehegemeinschaft schon bei der erleichterten Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil gewesen sei und eine Parallelbeziehung zu E._______ bestanden habe. Ob die Beziehung zu E._______ zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits parallel gelebt wurde, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die aussereheliche Beziehung tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erst nach dem Auszug des Ehemannes begann, erscheinen die behaupteten ernsthaften Bemühungen, die Ehe zu retten, unglaubwürdig. Die Abfolge der Ereignisse lassen sodann erhebliche Zweifel an der behaupteten "Trennung auf Zeit" aufkommen.
E. 5.7 Im vorliegenden Zusammenhang sprechen eine Reihe weiterer Indizien für die fehlende Intaktheit der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt. Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin gibt in ihrem Unterstützungsschreiben an, dass unregelmässige Arbeitszeiten der Ehepartner zu einer Entfremdung geführt hätten und stützt damit in einem für dieses Verfahren wesentlichen Punkt die Version des Ehemannes (BVGer act. 2 S. 1 und SEM act. 15/61). In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in der Beziehung zum Ehemann durch die Kumulierung diverser Ereignisse plötzlich "das Fass voll" war (BVGer act. 1 S. 2, auch zum Folgenden). Die Ehe sei innerhalb kurzer Zeit durch das "nicht konstruktive Verhalten" des Ehemannes unerträglich geworden. Dass diese Situation der erleichterten Einbürgerung entgegenstehen konnte, habe sie zum damaligen Zeitpunkt verkannt. In der Replik vom 6. April 2016 gibt sie ferner an, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft vom 27. September 2013 von Höhen und Tiefen geprägt gewesen sei, "wie sie in jeder Ehe" vorkommen (BVGer act. 9 S. 1, auch zum Folgenden). Die Situation habe sich sinngemäss innerhalb einiger Wochen zugespitzt. Den zuverlässigsten Hinweis auf die zeitlichen Verhältnisse bezüglich der Zerrüttung der Ehe kann man wiederum dem Eheschutzbegehren entnehmen, zumal im dortigen Verfahren die Interessen der Beschwerdeführerin nicht gleichgelagert waren (vgl. E. 5.5, letzter Abschnitt). Zudem lag zum damaligen Zeitpunkt das für dieses Verfahren relevante Kerngeschehen zeitlich relativ nahe, sodass auch in dieser Hinsicht die dort gemachten Aussagen der Ehefrau glaubwürdiger sind als in diesem Verfahren (vgl. zur Vergessenskurve bei autobiographischen Ereignissen Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1419 f.).
E. 5.8 Bei dieser Chronologie kommt das Gericht zum Schluss, dass der Entfremdungsprozess im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung derart fortgeschritten war, dass nicht mehr von einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat damit für die Beurteilung wesentliche Umständen verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschieben, deren Inhalt nicht den Tatsachen entsprach. Dadurch hat sie die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
E. 6 Wie anderes Verwaltungshandeln auch ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2; 135 II 161 E. 4.4). Für eine Unverhältnismässigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie ohnehin alle Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt (vgl. BVGer act. 1, 2 und SEM act. 11/48). Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die Beschwerdeführerin im Übrigen ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2 und Urteil des BGer 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.1). Aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sind auch insofern keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund auch als angemessen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten K [...] retour) - Amt für Justiz des Kantons Uri, Abt. Bürgerrecht und Zivilstand, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-63/2016 Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971 in Deutschland) reiste 1982 in die Schweiz ein. Am 7. August 2009 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1968). Die gemeinsame Tochter C._______ kam am 9. Oktober 2009 zur Welt. B. Gestützt auf die Ehe zu B._______ ersuchte die Beschwerdeführerin am 14. März 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. September 2013 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Uri sowie der Gemeinde X._______ (vgl. zum Ganzen Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM act.] 1/1-24). C. Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Bewilligung des Getrenntlebens ein. Aus der Eheschutzverfügung vom 10. März 2014 geht hervor, dass sich die Ehegatten am 1. November 2013 getrennt haben. Am 28. August 2015 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. SEM sub-act. 32/ [unpaginiert]; act. 7/35). D. Am 29. Januar 2014 erhielt das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM resp. Vorinstanz]) einen Hinweis zur Trennung der Beschwerdeführerin (SEM act. 2/25). In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zu einer Stellungnahme ein (SEM act. 10/45-46). E. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Februar 2015 zu den vom SEM gestellten Fragen schriftlich Stellung. Am 24. Februar 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen, welche von dieser am 10. März 2015 beantwortet wurden (SEM act. 11/47-51, 12/52-53 und 13/54-58). Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin am 8. und 17. Juni 2015 Stellung (SEM act. 14/59-60, 15/61, 16/62-63 und 17/64-65). Die Beschwerdeführerin nahm am 12. August 2015 abschliessend Stellung (SEM act. 19/74-75). Am 15. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie das Schreiben des Ehemannes vom 17. Juni 2015 nicht kommentiert habe. Sie räumte ihr die Möglichkeit ein, dies nachzuholen und bat gleichzeitig um eine schriftliche Ermächtigung zum Beizug der Akten aus dem Eheschutz- bzw. Trennungs- oder Scheidungsverfahren (SEM act. 20/76-77). F. Am 2. Dezember 2015 erteilte der Kanton Uri als Heimatkanton der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 29/98). G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig (SEM act. 30.1/99-104). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2016 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Kostenfolgen. Zudem ersucht sie um Akteneinsicht (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1). I. Im Unterstützungsschreiben vom 11. Januar 2016 gibt D._______, Stiefschwester der Beschwerdeführerin, schriftlich Auskunft zur Streitsache (vgl. BVGer act. 2). J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (BVGer act. 7/Ziff. 3). K. Mit Eingabe vom 6. April 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend an ihrem Rechtsmittel fest (BVGer act. 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auch sonst sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2016 entsprochen (vgl. BVGer act. 6 sowie SEM act. 36/113). Damit ist vorliegend nicht mehr gesondert darüber zu befinden. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben machte bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben liess und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 3.4 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Demnach obliegt es aufgrund von Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 4. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Uri für nichtig erklärt (SEM act. 29/98). Die im Zeitpunkt des Entscheides geltenden Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden beachtet. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 5. 5.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt (SEM act. 30.1/101 E. 5). Diese habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 27. September 2013 (Sachverhalt Bst. B) ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen (vgl. SEM act. 30.1/103 E. 8-11). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, "in bestem Wissen und Gewissen" gehandelt zu haben (BVGer act. 9 S. 1). Strittig ist damit allein, ob die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind (vgl. E. 3). 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bestätigten am 27. September 2013 unterschriftlich, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Gleichzeitig nahmen sie mit ihrer Unterschrift zu Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Weiter nahmen sie zur Kenntnis, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM act. 1/1-24). Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin in der zweiten Stellungnahme wurde der gemeinsame Haushalt tatsächlich am 1. Dezember 2013 aufgelöst (vgl. SEM act. 13/55). Das Getrenntleben wurde durch das Bezirksgericht Y._______ ab dem 1. November 2013 genehmigt (SEM sub-act. 32/ [Verfügung im Eheschutzverfahren]), was sich auch mit der Angabe der Beschwerdeführerin in der ersten Stellungnahme deckt (SEM act. 11/47). Am 5. Januar 2014 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung in Z._______ (vgl. SEM act. 7/35). Dazwischen wohnte er in einem Wohnwagen (SEM act. 15/61 und 17/64). Am 28. August 2015 unterschrieben die Eheleute einen gemeinsamen Scheidungsantrag (SEM sub-act. 32/ [Protokoll der Instruktionsverhandlung]). Von der Einbürgerung bis zur Trennung verstrich folglich ein Monat. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, nach dem Auszug ihres Ehemannes eine Beziehung mit E._______ (geb. 1979) eingegangen zu sein. Als Beginn der Liebesbeziehung gibt sie Februar 2014 an (vgl. SEM act. 11/48 und 13/55, vgl. auch den Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 29. Januar 2014 in SEM act. 3/28). 5.3 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der natürlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) sind natürliche Vermutungen grundsätzlich zulässig. Sie haben allerdings keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn die Chronologie der Ereignisse, wie hier, die natürliche Vermutung begründet, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss nicht der Beweis für das Gegenteil erbracht werden. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Sie muss mithin glaubhaft aufzeigen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 5.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin machte sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch des Beschwerdeverfahrens geltend, die Trennung sei bloss vorübergehender Dauer gewesen ("Trennung auf Zeit" vgl. SEM act. 11/47 f. und BVGer act. 9, auch zum Folgenden). Die Entscheidung zu diesem Schritt sei von ihr ausgegangen, da ihr die nötige Unterstützung von ihrem Ehemann im Haushalt sowie auch in der Erziehung der gemeinsamen Tochter fehlte. Am 27. September 2013 sei für sie klar gewesen, "dass die Beziehung zukunftsorientiert zu sein scheint" (vgl. SEM act. 13/54 f., auch zum Folgenden). Im Monat nach der Einbürgerung hätten die Kleinigkeiten immer grössere Ausmasse angenommen, welche für sie persönlich nicht mehr tragbar waren. Ihr Ehemann habe an einem Abend, an welchem sie mit Freunden unterwegs war, ihr nachgestellt und sich bei ihrer Trauzeugin über ihren Aufenthaltsort erkundigt. Daraufhin habe sie ihm erklärt, nicht mehr so weiter leben zu wollen. Mediationsversuche seien durch ihren Ehemann verunmöglicht worden. E._______ habe ihr als guter Freund zur Seite gestanden, worauf sich im Februar 2014 eine Partnerschaft ergeben habe. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie mit ihrem Ehemann im Dezember 2011 ein Haus erworben habe (vgl. BVGer act.1 und SEM act.15/61). 5.5 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die ersten Eheprobleme auf den kostspieligen Kauf des Wohnhauses zurückzuführen seien. Durch die darauf anschliessende Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und die unterschiedlichen Arbeitszeiten hätten sich die Ehegatten auseinandergelebt (SEM act. 15/61, auch zum Folgenden). Die Fortführung der Ehe sei letztendlich durch die aussereheliche Beziehung seiner Ehefrau ab Sommer 2013 verunmöglicht worden. Gewissheit über diese Beziehung habe er aber erst nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin gehabt und habe dann auch gleichzeitig in Erfahrung gebracht, dass diese bereits seit längerem bestanden habe. Ende Oktober 2013 sei er ausgezogen. Er habe im Zeitpunkt der Einbürgerung darauf gehofft, es werde "wieder gut" (SEM act. 17/64, auch zum Folgenden). Die Vorwürfe, er habe seiner Ehefrau nachgestellt, seien falsch. Aus Angst um seine Tochter hätte er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht, nachdem sich der neue Partner im Haus der Familie aufhielt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Sichtweise. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2015 macht sie geltend, dass sie sich erst nach dem Sommer 2013 auseinandergelebt hätten (SEM act. 19/74 f., auch zum Folgenden). Die unterschiedlichen Charaktere der Eheleute als Trennungsgrund neben der fehlenden Unterstützung seinerseits bestätigt sie. In ihrem Gesuch vom 28. Januar 2014 für die Bewilligung der Trennung (SEM sub-act. 32/ [Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen, Sachverhalt Ziff. 3.2]) brachte sie Folgendes vor: "In den letzten beiden Jahren veränderte sich der Gesuchsteller zunehmend. Wenn er abends nach Hause kam, war er ,geladen' und leicht reizbar. Er verhielt sich gegenüber der Gesuchstellerin jähzornig und arrogant, sodass kein normales Gespräch mehr möglich war. Die Eheleute lebten sich auseinander und kommunizieren zurzeit nur noch über schriftliche Notizen [...]" 5.6 Nach Einschätzung der Vorinstanz fehlt es an einem plötzlichen und unerwarteten Ereignis nach der Einbürgerung, welches zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hat. Sie geht davon aus, dass die Ehegemeinschaft schon bei der erleichterten Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil gewesen sei und eine Parallelbeziehung zu E._______ bestanden habe. Ob die Beziehung zu E._______ zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits parallel gelebt wurde, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die aussereheliche Beziehung tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erst nach dem Auszug des Ehemannes begann, erscheinen die behaupteten ernsthaften Bemühungen, die Ehe zu retten, unglaubwürdig. Die Abfolge der Ereignisse lassen sodann erhebliche Zweifel an der behaupteten "Trennung auf Zeit" aufkommen. 5.7 Im vorliegenden Zusammenhang sprechen eine Reihe weiterer Indizien für die fehlende Intaktheit der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt. Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin gibt in ihrem Unterstützungsschreiben an, dass unregelmässige Arbeitszeiten der Ehepartner zu einer Entfremdung geführt hätten und stützt damit in einem für dieses Verfahren wesentlichen Punkt die Version des Ehemannes (BVGer act. 2 S. 1 und SEM act. 15/61). In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in der Beziehung zum Ehemann durch die Kumulierung diverser Ereignisse plötzlich "das Fass voll" war (BVGer act. 1 S. 2, auch zum Folgenden). Die Ehe sei innerhalb kurzer Zeit durch das "nicht konstruktive Verhalten" des Ehemannes unerträglich geworden. Dass diese Situation der erleichterten Einbürgerung entgegenstehen konnte, habe sie zum damaligen Zeitpunkt verkannt. In der Replik vom 6. April 2016 gibt sie ferner an, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft vom 27. September 2013 von Höhen und Tiefen geprägt gewesen sei, "wie sie in jeder Ehe" vorkommen (BVGer act. 9 S. 1, auch zum Folgenden). Die Situation habe sich sinngemäss innerhalb einiger Wochen zugespitzt. Den zuverlässigsten Hinweis auf die zeitlichen Verhältnisse bezüglich der Zerrüttung der Ehe kann man wiederum dem Eheschutzbegehren entnehmen, zumal im dortigen Verfahren die Interessen der Beschwerdeführerin nicht gleichgelagert waren (vgl. E. 5.5, letzter Abschnitt). Zudem lag zum damaligen Zeitpunkt das für dieses Verfahren relevante Kerngeschehen zeitlich relativ nahe, sodass auch in dieser Hinsicht die dort gemachten Aussagen der Ehefrau glaubwürdiger sind als in diesem Verfahren (vgl. zur Vergessenskurve bei autobiographischen Ereignissen Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1419 f.). 5.8 Bei dieser Chronologie kommt das Gericht zum Schluss, dass der Entfremdungsprozess im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung derart fortgeschritten war, dass nicht mehr von einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat damit für die Beurteilung wesentliche Umständen verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschieben, deren Inhalt nicht den Tatsachen entsprach. Dadurch hat sie die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
6. Wie anderes Verwaltungshandeln auch ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2; 135 II 161 E. 4.4). Für eine Unverhältnismässigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie ohnehin alle Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt (vgl. BVGer act. 1, 2 und SEM act. 11/48). Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die Beschwerdeführerin im Übrigen ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2 und Urteil des BGer 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.1). Aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sind auch insofern keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund auch als angemessen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten K [...] retour)
- Amt für Justiz des Kantons Uri, Abt. Bürgerrecht und Zivilstand, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: