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C-1296/2014

C-1296/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-07 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a A._______ (sel.), geboren am (...) 1944, Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), zuletzt wohnhaft gewesen in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von März 1980 bis Dezember 1996 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 23. Juni 2014 [nachfolgend: act.] 12, S. 4 [IK-Auszug]; act. 10, S. 5; act. 35, S. 2). Als Folge einer bei einem Verkehrsunfall vom (...) erlittenen Verletzung (distale Radiusfraktur am linken Arm) war er ab Anfang 1996, von zwei kurzen Arbeitseinsätzen (Juli/August 2002 und November 2005) abgesehen, nicht mehr erwerbstätig und leistete bis Dezember 2007 als Bezüger von IV-Taggeldern beziehungsweise als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHVI/IV (act. 12, S. 5 - 7 [IK-Auszug]; act. 24, S. 104 - 109). Aus der Ehe mit C._______ gingen die gemeinsamen Kinder D._______ (geboren [...]), E._______ (geboren [...]) und F._______ (geboren [...]) hervor (act. 10, S. 2 - 4). A.b Mit Verfügung vom 24. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Wirkung per 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, eine ganze Zusatzrente für die Ehefrau und drei ganze Kinderrenten zu (act. 33, S. 1 - 5). B. Am 18. März 2009 orientierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) den Versicherten darüber, dass die bisherige Invalidenrente per 1. April 2009 durch die Altersrente abgelöst werde; unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse erhalte er dementsprechend ab 1. April 2009 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'003.- und eine Kinderrente von monatlich Fr. 401.- (act. 7, S. 1 - 3). C.a Mit Verfügung vom 7. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten mit, sie habe festgestellt, dass seine Tochter F._______ mehrere Semester wiederholt habe. Nach den geltenden Vorschriften zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderrente könne nur eine einmalige Wiederholung derselben Ausbildungsstufe zugebilligt werden; eine Grundausbildung müsse "in annehmbarer Zeit" absolviert werden. Die Waisenrente für Branka (recte: Mirela) werde demzufolge per 30. September 2013 eingestellt (act. 81). C.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seiner Tochter vom 6. Dezember 2013 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tochter F._______ sei im Schuljahr 2013/2014 im dritten Semester immatrikuliert. Die ursprüngliche Bescheinigung sei infolge eines Versehens von Seiten der Fakultät unkorrekt ausgefallen. Aus der eingereichten korrigierten Bescheinigung gehe hervor, dass sie nunmehr im dritten Semester sei (act. 85, S. 1). C.c Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Tochter F._______ habe das Studium im Jahr 2011 begonnen und sollte sich bei ordentlichem Verlauf bereits im fünften Semester befinden. Selbst unter Berücksichtigung der letzten eingereichten (korrigierten) Studienbestätigung vom 4. Dezember 2013 habe sie das erste und das zweite Semester wiederholt. Ab der zweiten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr gegeben. Für eine Abweichung vom Regelverlauf des Studiums bedürfe es einer substanziierten Begründung, welche hier nicht vorliege (act. 87). D. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. Februar 2014 (Posteingang: 14. Februar 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Kinderente sei auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 weiterhin auszurichten. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, es bestehe wohl kein Zweifel daran, dass sich seine Tochter im Sinne von Art. 49 AHVV (SR 831.101) in Ausbildung befinde; dies gehe auch aus der beigelegten amtlichen Übersetzung der Hochschulbescheinigung hervor. Die Hochschule sei in Bosnien-Herzegowina Teil des staatlichen Bildungssystems und nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit seiner Tochter in Anspruch. Seine Tochter befinde sich im dritten Semester, obwohl sie sich für das fünfte Semester hätte einschreiben können. Es handle sich dabei aber nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmeldung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Weil sie im ersten Studienjahr nicht eine genügende Zahl an Prüfungen habe bestehen können, habe sie sich erneut für das erste Studienjahr einschreiben müssen. Es stehe deshalb nur die Wiederholung eines Studienabschnitts zur Diskussion, weshalb man nicht von einer Abweichung vom Regelverlauf des Studiums sprechen könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). E. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer act. 3) bezeichnete der Beschwerdeführer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die drei Studienbescheinigungen würden sich über eine fortdauernde Immatrikulation im zweiten Semester und eine Wiederholung im ersten Semester aussprechen. Faktisch komme die aktuelle Situation einem Studienunterbruch gleich (BVGer act. 8). G. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2014 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10). H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 zeigte G._______ (nachfolgend: Vertreterin) dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht an, dass sie neu mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei (BVGer act. 11 samt Beilagen). I. Mit Schreiben vom 7. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die beigelegte Korrespondenz der Sozialversicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2014 verstorben sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde gegen den vom 29. Januar 2014 datierten Einspracheentscheid wurde am 11. Februar 2014 der Post übergeben und ging am 14. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein (Beilagen zu BVGer act. 1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt.

E. 1.4 Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 24. Oktober 2014 an die Sozialversicherungsanstalt (Beilage zu BVGer act. 13) hat die Witwe des Beschwerdeführers (sel.), C._______, der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, dass ihr Ehemann am (...) 2014 verstorben sei, weshalb sie eine "Witwen- und Kinderrente" beantrage. Mit diesem Antrag hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auch an der Klärung des Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und damit auch an einem Beschwerdeentscheid interessiert ist und die Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Zu prüfen ist demnach ihre Legitimation als Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers. Der Anspruch auf Kinderrente nach 22ter Abs. 1 AHVG steht dem rentenbeziehenden Elternteil zu und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Betreffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17; Urteil des BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.1). Die Kinderrente wird denn auch grundsätzlich wie eine Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (22ter Abs. 2 AHVG; vgl. zur Auszahlungsmodalität an das mündige Kind: Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch geht mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB; BGE 99 V 165 E. 2a S. 167; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74, 8C_146/2008; vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 59 N. 12 ATSG). Nach dem Erbrecht von Bosnien-Herzegowina ist die überlebende Ehegattin - neben den Nachkommen - Erbin erster Ordnung; Ehegatten sind den Kindern nach der gesetzlichen Ordnung gleichgestellt (Meliha Povlakic/Rembert Süss, in: Süss, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, S. 371 f. Rz. 14 ff.). Als Erbin ist die Witwe des Beschwerdeführers (sel.) dementsprechend im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer (sel.) war Staatsbürger von Bosnien-Herze­gowina und wohnte in Cazin, Bosnien-Herzegowina (act. 10, S. 5; 35, S. 2). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist insbesondere die Frage, ob die Ehefrau des am 3. September 2014 verstorbenen Beschwerdeführers Anspruch auf eine Witwenrente hat, zumal über diesen Anspruch separat zu verfügen und darüber hier - mangels Anfechtungsgegenstandes - nicht zu befinden ist (vgl. dazu Art. 23 und Art. 25 AHVG).

E. 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).

E. 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

E. 3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG).

E. 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.

E. 3.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (Ausbildung) und 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.

E. 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 17.02.2015) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3358 - 3360, 3362 ff.). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (Rz. 3359). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367). Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, gilt sie als beendet. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung (Rz. 3368).

E. 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.6 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).

E. 4 Unbestritten ist vorliegend, dass ein Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente besteht, sofern und solange sich die Tochter (F._______) in Ausbildung befindet, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und sie sich dieser Ausbildung systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz widmet. Unbestritten ist auch, dass das von der Studierenden in Angriff genommene Studium der slawischen Sprache und Literatur geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen. Umstritten ist allerdings, ob die Anspruchsvoraussetzung der systematischen und mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung erfüllt ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer (sel.) beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger machen geltend, die Tochter Mirela befinde sich gemäss der Immatrikulationsbescheinigung der Universität Bihac vom 9. Januar 2014 (beglaubigte Übersetzung vom 21. Januar 2014; Beilage zu BVGer act. 1) im dritten Semester. Es handle sich um eine Schule des staatlichen Bildungssystems in Bosnien-Herzegowina, und die Schule nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit von F._______ in Anspruch. Es handle sich vorliegend nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmeldung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Da sie im ersten Studienjahr nicht die genügende Anzahl an Prüfungen habe bestehen können, habe sie sich im ersten Studienjahr erneut einschreiben müssen. Somit stehe nur die Wiederholung eines Studienabschnittes zur Diskussion, weshalb man nicht von einem Abweichen vom Regelverlauf des Studiums sprechen könne. Deshalb sei F._______ eine zielorientierte Verfolgung des Studiums zu attestieren (Beilage zu BVGer act. 1).

E. 4.2 Dagegen wendet die SAK ein, für eine systematische Berufsvorbereitung genüge es nicht, wenn eine Person rein formell die dafür vorgeschriebenen Schulen und Praktika absolviere. Sie habe vielmehr die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im akademischen Jahr 2011/2012 an der Universität Bihac bosnische Sprache und Literatur zu studieren begonnen. Das zweite Semester habe sie im Monat März 2012 begonnen. Die Studienbescheinigung vom 22. Oktober 2012 spreche sich jedoch über die Wiederholung des ersten Semesters im Studienjahr 2012/2013 aus. Im Monat Oktober 2012 hätte sich die Studierende bei normalem Studienverlauf im zweiten Studienjahr befinden sollen. Hingegen sei sie auch im Januar 2013 und im Oktober 2013 weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert gewesen. Somit würden sich drei Wiederholungen (einmal das erste, zweimal das zweite Semester) ergeben. Bei den Akten befinde sich nun eine augenscheinlich nachgeführte Studienbescheinigung, welche eine Immatrikulation im dritten Semester ausweise. Aus dem beiliegenden Studentenbuch ergebe sich, dass die Studierende in den Studienjahren jeweils lediglich den ersten zwei Studiensemestern zuzurechnende Prüfungen absolviert habe (BVGer act. 8).

E. 4.3 Laut Studien-/Schulbescheinigung vom 23. November 2011 erstreckt sich die Ausbildungsdauer für den Erwerb des Bachelors für Bosnische Sprache und Literatur von Juli 2011 bis September 2016 (act. 65). Mit Immatrikulationsbescheinigung vom 11. Januar 2012 bestätigte die Pädagogische Fakultät der Universität Bihac, dass die Tochter des Beschwerdeführers (sel.) im Schuljahr 2011/2012 als ordentliche Studentin im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 69, S. 2; act. 69, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Am 14. März 2012 bestätigte die Universität, dass die Studierende inzwischen im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 71, S. 2; act. 71, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2012 bescheinigte die Universität, dass die Studierende wieder im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 73, S. 2; act. 73, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheinigung vom 18. Januar 2013 bestätigte die Universität, dass die Studierende im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 77, S. 3; act. 77, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2013 bestätigte die Universität, dass sie weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 80, S. 3; act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer (sel.) eine Bescheinigung vom 23. November 2013 ein, in welcher eine Immatrikulation im 3. Semester bestätigt wird (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheinigung vom 19. Februar 2014 (Posteingang SAK: 14. März 2014) bestätigte die Universität, dass die Studierende mittlerweile im vierten Semester immatrikuliert sei (act. 94, S. 2).

E. 4.4 Die Vorinstanz vertritt vorliegend den Standpunkt, dass die Voraussetzung der systematischen und zielorientierten Verfolgung des Studiums auch dann nicht gegeben sei, wenn man die (erst nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2013) eingereichte Immatrikulationsbescheinigung betreffend die Einschreibung im 3. Semester (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) berücksichtigen würde. Dies deshalb, weil sie sowohl das erste als auch das zweite Semester jeweils wiederholt habe. Ab der zweiten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr erfüllt (act. 87, S. 2).

E. 4.4.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung (BVGer act. 8, S. 2) hervorgehobene Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_648/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2; BGE 121 V 45 E. 2a) ist vorab festzuhalten, dass nach dieser Beweisregel die unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen der versicherten Person in der Regel als unbefangener und zuverlässiger bewertet werden als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Diese Maxime findet indes vorliegend keine Anwendung, da es hier nicht um die Würdigung des Aussageverhaltens der versicherten Person, sondern um die Prüfung von Immatrikulationsbestätigungen geht. Es gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 33 ATSG). Im konkreten Fall fehlen konkrete Hinweise für die Annahme, dass die nachträglich berichtigte Bescheinigung (vgl. dazu act. 80, S. 3, act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung] und act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) manipuliert worden wäre. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn die ursprüngliche Bescheinigung vom 18. Oktober 2013 (act. 80, S. 2) als Folge eines Versehens korrigiert und bereits rund einen Monat später, das heisst am 23. November 2013 (act. 82, S. 1), eine Berichtigung der Bescheinigung dahingehend erfolgte, dass die Studierende im 3. Semester immatrikuliert sei. Dies zumal die später ausgestellte Bescheinigung der Immatrikulation im 4. Semester vom 9. März 2014 (act. 94, S. 1; act. 94, S. 2 [deutsche Übersetzung]) damit im Einklang steht.

E. 4.4.2 Im konkreten Fall steht mithin lediglich fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers das erste Studienjahr, das heisst das erste und zweite Semester, wiederholt hat. Eine zweimalige Wiederholung desselben Semesters kann der Studierenden demnach - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - aufgrund der vorliegenden Akten nicht angelastet werden. Es steht damit lediglich die Wiederholung eines Studienjahres zur Diskussion. Die Wiederholung eines Studienjahres lässt für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Hinzu kommt, dass die Wiederholung zu Beginn des Studiums erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, da sich die Studierenden erfahrungsgemäss noch mit den für sie neuen Verhältnissen und Gepflogenheiten des Universitätsbetriebs vertraut machen müssen. Wie vorstehend dargelegt (E. 3.5 hiervor), rechtfertigt selbst eine überdurchschnittliche Dauer des Studiums für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Zielstrebigkeit der Studierenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere die bisher besuchten Vorlesungen beziehungsweise Übungen, idealerweise bestätigt durch entsprechende Testate, die bisher absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg sowie der insgesamt betriebene Studienaufwand.

E. 4.4.3 Diesbezüglich lassen sich aus den vorliegenden Akten keine verlässlichen Erkenntnisse entnehmen. Insbesondere ist nicht klar, ob die Studierende die im Studienbuch aufgeführten Prüfungen (Literatur von Bosnien-Herzegowina, Altslawische Sprache) effektiv absolviert und gegebenenfalls auch bestanden hat (act. 95; act. 86, S. 4 [deutsche Übersetzung]). Nachdem auch für die Universität Bihac seit mehreren Jahren das Bologna-System gilt (vgl. dazu Wipikedia - Die freie Enzyklopädie, http://en.wikipedia.Org/wiki/ University_of_Biha%C4%87, abgerufen am 04.03.2015), lassen sich der von der Studierenden betriebene Ausbildungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfolgung des Studiums insbesondere auch aus dem Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungspunkten ("Credit Points") nach dem (auf dem Bologna-Prozess basierenden) European Credit Transfer System (ECTS) herleiten (vgl. zum ECTS auch den von der EU herausgegebenen ECTS-Leitfaden 2009, < http://ec.eu­ropa.eu/education/tools/docs/ects-guide_de.pdf >, abgerufen am 04.03. 2015). Weitere Hinweise wären sodann aus dem Studienplan und dem Vergleich zwischen den ordentlichen Prüfungen gemäss Prüfungsplan und den effektiv bereits absolvierten Prüfungen zu erwarten. Die SAK hat vorliegend keine konkreten Abklärungen über den effektiv betriebenen Studienaufwand und die Zahl der absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg vorgenommen. Nachdem die Wiederholung eines Studienjahres respektive von zwei Semestern für sich allein nicht den Schluss auf eine ungenügend ernsthafte oder nicht zielorientierte Verfolgung des Studiums zulässt, hätte sie weitere Untersuchungen vornehmen können und müssen, wenn sie gestützt auf das genannte Indiz ein schuldhaftes Verhalten der Studierenden mit entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung hätte ableiten wollen (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteil des BVGer C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die SAK die Frage der systematischen Verfolgung des Studiums nicht umfassend und damit nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die derzeit vorliegenden Akten lassen eine verlässliche Beurteilung dieser Frage nicht zu. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Nachweis, dass die Studierende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Studium nicht systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz verfolgen würde, jedenfalls nicht erbracht. Von weiteren Beweiserhebungen sind zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die SAK anzuweisen ist, von der Studierenden weitere Beweismittel (wie insbesondere aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, Bestätigungen betreffend die inzwischen erworbenen ECTS-Punkte) einzufordern und auf dieser Grundlage über den Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2013 neu zu verfügen. Mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Anträge der Witwe des Beschwerdeführers (sel.) insoweit, als sie die Ausrichtung einer Witwenrente geltend macht. Die Beschwerde ist daher - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer (sel.) nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Ausrichtung einer Witwenrente beantragt wird.
  2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und einen Waisenrentenanspruch für den Zeitraum nach dem 30. September 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1296/2014 Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, verstorben am (...) 2014, vertreten durch G._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014. Sachverhalt: A. A.a A._______ (sel.), geboren am (...) 1944, Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), zuletzt wohnhaft gewesen in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von März 1980 bis Dezember 1996 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 23. Juni 2014 [nachfolgend: act.] 12, S. 4 [IK-Auszug]; act. 10, S. 5; act. 35, S. 2). Als Folge einer bei einem Verkehrsunfall vom (...) erlittenen Verletzung (distale Radiusfraktur am linken Arm) war er ab Anfang 1996, von zwei kurzen Arbeitseinsätzen (Juli/August 2002 und November 2005) abgesehen, nicht mehr erwerbstätig und leistete bis Dezember 2007 als Bezüger von IV-Taggeldern beziehungsweise als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHVI/IV (act. 12, S. 5 - 7 [IK-Auszug]; act. 24, S. 104 - 109). Aus der Ehe mit C._______ gingen die gemeinsamen Kinder D._______ (geboren [...]), E._______ (geboren [...]) und F._______ (geboren [...]) hervor (act. 10, S. 2 - 4). A.b Mit Verfügung vom 24. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Wirkung per 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, eine ganze Zusatzrente für die Ehefrau und drei ganze Kinderrenten zu (act. 33, S. 1 - 5). B. Am 18. März 2009 orientierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) den Versicherten darüber, dass die bisherige Invalidenrente per 1. April 2009 durch die Altersrente abgelöst werde; unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse erhalte er dementsprechend ab 1. April 2009 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'003.- und eine Kinderrente von monatlich Fr. 401.- (act. 7, S. 1 - 3). C.a Mit Verfügung vom 7. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten mit, sie habe festgestellt, dass seine Tochter F._______ mehrere Semester wiederholt habe. Nach den geltenden Vorschriften zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderrente könne nur eine einmalige Wiederholung derselben Ausbildungsstufe zugebilligt werden; eine Grundausbildung müsse "in annehmbarer Zeit" absolviert werden. Die Waisenrente für Branka (recte: Mirela) werde demzufolge per 30. September 2013 eingestellt (act. 81). C.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seiner Tochter vom 6. Dezember 2013 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tochter F._______ sei im Schuljahr 2013/2014 im dritten Semester immatrikuliert. Die ursprüngliche Bescheinigung sei infolge eines Versehens von Seiten der Fakultät unkorrekt ausgefallen. Aus der eingereichten korrigierten Bescheinigung gehe hervor, dass sie nunmehr im dritten Semester sei (act. 85, S. 1). C.c Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Tochter F._______ habe das Studium im Jahr 2011 begonnen und sollte sich bei ordentlichem Verlauf bereits im fünften Semester befinden. Selbst unter Berücksichtigung der letzten eingereichten (korrigierten) Studienbestätigung vom 4. Dezember 2013 habe sie das erste und das zweite Semester wiederholt. Ab der zweiten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr gegeben. Für eine Abweichung vom Regelverlauf des Studiums bedürfe es einer substanziierten Begründung, welche hier nicht vorliege (act. 87). D. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. Februar 2014 (Posteingang: 14. Februar 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Kinderente sei auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 weiterhin auszurichten. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, es bestehe wohl kein Zweifel daran, dass sich seine Tochter im Sinne von Art. 49 AHVV (SR 831.101) in Ausbildung befinde; dies gehe auch aus der beigelegten amtlichen Übersetzung der Hochschulbescheinigung hervor. Die Hochschule sei in Bosnien-Herzegowina Teil des staatlichen Bildungssystems und nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit seiner Tochter in Anspruch. Seine Tochter befinde sich im dritten Semester, obwohl sie sich für das fünfte Semester hätte einschreiben können. Es handle sich dabei aber nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmeldung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Weil sie im ersten Studienjahr nicht eine genügende Zahl an Prüfungen habe bestehen können, habe sie sich erneut für das erste Studienjahr einschreiben müssen. Es stehe deshalb nur die Wiederholung eines Studienabschnitts zur Diskussion, weshalb man nicht von einer Abweichung vom Regelverlauf des Studiums sprechen könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). E. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer act. 3) bezeichnete der Beschwerdeführer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die drei Studienbescheinigungen würden sich über eine fortdauernde Immatrikulation im zweiten Semester und eine Wiederholung im ersten Semester aussprechen. Faktisch komme die aktuelle Situation einem Studienunterbruch gleich (BVGer act. 8). G. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2014 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10). H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 zeigte G._______ (nachfolgend: Vertreterin) dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht an, dass sie neu mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei (BVGer act. 11 samt Beilagen). I. Mit Schreiben vom 7. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die beigelegte Korrespondenz der Sozialversicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2014 verstorben sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde gegen den vom 29. Januar 2014 datierten Einspracheentscheid wurde am 11. Februar 2014 der Post übergeben und ging am 14. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein (Beilagen zu BVGer act. 1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt. 1.4 Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 24. Oktober 2014 an die Sozialversicherungsanstalt (Beilage zu BVGer act. 13) hat die Witwe des Beschwerdeführers (sel.), C._______, der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, dass ihr Ehemann am (...) 2014 verstorben sei, weshalb sie eine "Witwen- und Kinderrente" beantrage. Mit diesem Antrag hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auch an der Klärung des Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und damit auch an einem Beschwerdeentscheid interessiert ist und die Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Zu prüfen ist demnach ihre Legitimation als Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers. Der Anspruch auf Kinderrente nach 22ter Abs. 1 AHVG steht dem rentenbeziehenden Elternteil zu und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Betreffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17; Urteil des BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.1). Die Kinderrente wird denn auch grundsätzlich wie eine Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (22ter Abs. 2 AHVG; vgl. zur Auszahlungsmodalität an das mündige Kind: Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch geht mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB; BGE 99 V 165 E. 2a S. 167; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74, 8C_146/2008; vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 59 N. 12 ATSG). Nach dem Erbrecht von Bosnien-Herzegowina ist die überlebende Ehegattin - neben den Nachkommen - Erbin erster Ordnung; Ehegatten sind den Kindern nach der gesetzlichen Ordnung gleichgestellt (Meliha Povlakic/Rembert Süss, in: Süss, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, S. 371 f. Rz. 14 ff.). Als Erbin ist die Witwe des Beschwerdeführers (sel.) dementsprechend im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer (sel.) war Staatsbürger von Bosnien-Herze­gowina und wohnte in Cazin, Bosnien-Herzegowina (act. 10, S. 5; 35, S. 2). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist insbesondere die Frage, ob die Ehefrau des am 3. September 2014 verstorbenen Beschwerdeführers Anspruch auf eine Witwenrente hat, zumal über diesen Anspruch separat zu verfügen und darüber hier - mangels Anfechtungsgegenstandes - nicht zu befinden ist (vgl. dazu Art. 23 und Art. 25 AHVG). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Erben für die Zeit ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Kinderrente haben. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (Ausbildung) und 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. In Art. 49ter AHVV legt der Verordnungsgeber fest: 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet. 2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 17.02.2015) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3358 - 3360, 3362 ff.). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (Rz. 3359). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367). Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, gilt sie als beendet. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung (Rz. 3368). 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.6 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).

4. Unbestritten ist vorliegend, dass ein Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente besteht, sofern und solange sich die Tochter (F._______) in Ausbildung befindet, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und sie sich dieser Ausbildung systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz widmet. Unbestritten ist auch, dass das von der Studierenden in Angriff genommene Studium der slawischen Sprache und Literatur geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen. Umstritten ist allerdings, ob die Anspruchsvoraussetzung der systematischen und mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung erfüllt ist. 4.1 Der Beschwerdeführer (sel.) beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger machen geltend, die Tochter Mirela befinde sich gemäss der Immatrikulationsbescheinigung der Universität Bihac vom 9. Januar 2014 (beglaubigte Übersetzung vom 21. Januar 2014; Beilage zu BVGer act. 1) im dritten Semester. Es handle sich um eine Schule des staatlichen Bildungssystems in Bosnien-Herzegowina, und die Schule nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit von F._______ in Anspruch. Es handle sich vorliegend nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmeldung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Da sie im ersten Studienjahr nicht die genügende Anzahl an Prüfungen habe bestehen können, habe sie sich im ersten Studienjahr erneut einschreiben müssen. Somit stehe nur die Wiederholung eines Studienabschnittes zur Diskussion, weshalb man nicht von einem Abweichen vom Regelverlauf des Studiums sprechen könne. Deshalb sei F._______ eine zielorientierte Verfolgung des Studiums zu attestieren (Beilage zu BVGer act. 1). 4.2 Dagegen wendet die SAK ein, für eine systematische Berufsvorbereitung genüge es nicht, wenn eine Person rein formell die dafür vorgeschriebenen Schulen und Praktika absolviere. Sie habe vielmehr die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im akademischen Jahr 2011/2012 an der Universität Bihac bosnische Sprache und Literatur zu studieren begonnen. Das zweite Semester habe sie im Monat März 2012 begonnen. Die Studienbescheinigung vom 22. Oktober 2012 spreche sich jedoch über die Wiederholung des ersten Semesters im Studienjahr 2012/2013 aus. Im Monat Oktober 2012 hätte sich die Studierende bei normalem Studienverlauf im zweiten Studienjahr befinden sollen. Hingegen sei sie auch im Januar 2013 und im Oktober 2013 weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert gewesen. Somit würden sich drei Wiederholungen (einmal das erste, zweimal das zweite Semester) ergeben. Bei den Akten befinde sich nun eine augenscheinlich nachgeführte Studienbescheinigung, welche eine Immatrikulation im dritten Semester ausweise. Aus dem beiliegenden Studentenbuch ergebe sich, dass die Studierende in den Studienjahren jeweils lediglich den ersten zwei Studiensemestern zuzurechnende Prüfungen absolviert habe (BVGer act. 8). 4.3 Laut Studien-/Schulbescheinigung vom 23. November 2011 erstreckt sich die Ausbildungsdauer für den Erwerb des Bachelors für Bosnische Sprache und Literatur von Juli 2011 bis September 2016 (act. 65). Mit Immatrikulationsbescheinigung vom 11. Januar 2012 bestätigte die Pädagogische Fakultät der Universität Bihac, dass die Tochter des Beschwerdeführers (sel.) im Schuljahr 2011/2012 als ordentliche Studentin im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 69, S. 2; act. 69, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Am 14. März 2012 bestätigte die Universität, dass die Studierende inzwischen im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 71, S. 2; act. 71, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2012 bescheinigte die Universität, dass die Studierende wieder im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 73, S. 2; act. 73, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheinigung vom 18. Januar 2013 bestätigte die Universität, dass die Studierende im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 77, S. 3; act. 77, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2013 bestätigte die Universität, dass sie weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 80, S. 3; act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer (sel.) eine Bescheinigung vom 23. November 2013 ein, in welcher eine Immatrikulation im 3. Semester bestätigt wird (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheinigung vom 19. Februar 2014 (Posteingang SAK: 14. März 2014) bestätigte die Universität, dass die Studierende mittlerweile im vierten Semester immatrikuliert sei (act. 94, S. 2). 4.4 Die Vorinstanz vertritt vorliegend den Standpunkt, dass die Voraussetzung der systematischen und zielorientierten Verfolgung des Studiums auch dann nicht gegeben sei, wenn man die (erst nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2013) eingereichte Immatrikulationsbescheinigung betreffend die Einschreibung im 3. Semester (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) berücksichtigen würde. Dies deshalb, weil sie sowohl das erste als auch das zweite Semester jeweils wiederholt habe. Ab der zweiten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr erfüllt (act. 87, S. 2). 4.4.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung (BVGer act. 8, S. 2) hervorgehobene Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_648/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2; BGE 121 V 45 E. 2a) ist vorab festzuhalten, dass nach dieser Beweisregel die unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen der versicherten Person in der Regel als unbefangener und zuverlässiger bewertet werden als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Diese Maxime findet indes vorliegend keine Anwendung, da es hier nicht um die Würdigung des Aussageverhaltens der versicherten Person, sondern um die Prüfung von Immatrikulationsbestätigungen geht. Es gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 33 ATSG). Im konkreten Fall fehlen konkrete Hinweise für die Annahme, dass die nachträglich berichtigte Bescheinigung (vgl. dazu act. 80, S. 3, act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung] und act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) manipuliert worden wäre. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn die ursprüngliche Bescheinigung vom 18. Oktober 2013 (act. 80, S. 2) als Folge eines Versehens korrigiert und bereits rund einen Monat später, das heisst am 23. November 2013 (act. 82, S. 1), eine Berichtigung der Bescheinigung dahingehend erfolgte, dass die Studierende im 3. Semester immatrikuliert sei. Dies zumal die später ausgestellte Bescheinigung der Immatrikulation im 4. Semester vom 9. März 2014 (act. 94, S. 1; act. 94, S. 2 [deutsche Übersetzung]) damit im Einklang steht. 4.4.2 Im konkreten Fall steht mithin lediglich fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers das erste Studienjahr, das heisst das erste und zweite Semester, wiederholt hat. Eine zweimalige Wiederholung desselben Semesters kann der Studierenden demnach - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - aufgrund der vorliegenden Akten nicht angelastet werden. Es steht damit lediglich die Wiederholung eines Studienjahres zur Diskussion. Die Wiederholung eines Studienjahres lässt für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Hinzu kommt, dass die Wiederholung zu Beginn des Studiums erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, da sich die Studierenden erfahrungsgemäss noch mit den für sie neuen Verhältnissen und Gepflogenheiten des Universitätsbetriebs vertraut machen müssen. Wie vorstehend dargelegt (E. 3.5 hiervor), rechtfertigt selbst eine überdurchschnittliche Dauer des Studiums für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Zielstrebigkeit der Studierenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere die bisher besuchten Vorlesungen beziehungsweise Übungen, idealerweise bestätigt durch entsprechende Testate, die bisher absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg sowie der insgesamt betriebene Studienaufwand. 4.4.3 Diesbezüglich lassen sich aus den vorliegenden Akten keine verlässlichen Erkenntnisse entnehmen. Insbesondere ist nicht klar, ob die Studierende die im Studienbuch aufgeführten Prüfungen (Literatur von Bosnien-Herzegowina, Altslawische Sprache) effektiv absolviert und gegebenenfalls auch bestanden hat (act. 95; act. 86, S. 4 [deutsche Übersetzung]). Nachdem auch für die Universität Bihac seit mehreren Jahren das Bologna-System gilt (vgl. dazu Wipikedia - Die freie Enzyklopädie, http://en.wikipedia.Org/wiki/ University_of_Biha%C4%87, abgerufen am 04.03.2015), lassen sich der von der Studierenden betriebene Ausbildungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfolgung des Studiums insbesondere auch aus dem Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungspunkten ("Credit Points") nach dem (auf dem Bologna-Prozess basierenden) European Credit Transfer System (ECTS) herleiten (vgl. zum ECTS auch den von der EU herausgegebenen ECTS-Leitfaden 2009, , abgerufen am 04.03. 2015). Weitere Hinweise wären sodann aus dem Studienplan und dem Vergleich zwischen den ordentlichen Prüfungen gemäss Prüfungsplan und den effektiv bereits absolvierten Prüfungen zu erwarten. Die SAK hat vorliegend keine konkreten Abklärungen über den effektiv betriebenen Studienaufwand und die Zahl der absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg vorgenommen. Nachdem die Wiederholung eines Studienjahres respektive von zwei Semestern für sich allein nicht den Schluss auf eine ungenügend ernsthafte oder nicht zielorientierte Verfolgung des Studiums zulässt, hätte sie weitere Untersuchungen vornehmen können und müssen, wenn sie gestützt auf das genannte Indiz ein schuldhaftes Verhalten der Studierenden mit entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung hätte ableiten wollen (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteil des BVGer C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die SAK die Frage der systematischen Verfolgung des Studiums nicht umfassend und damit nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die derzeit vorliegenden Akten lassen eine verlässliche Beurteilung dieser Frage nicht zu. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Nachweis, dass die Studierende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Studium nicht systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz verfolgen würde, jedenfalls nicht erbracht. Von weiteren Beweiserhebungen sind zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die SAK anzuweisen ist, von der Studierenden weitere Beweismittel (wie insbesondere aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, Bestätigungen betreffend die inzwischen erworbenen ECTS-Punkte) einzufordern und auf dieser Grundlage über den Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2013 neu zu verfügen. Mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Anträge der Witwe des Beschwerdeführers (sel.) insoweit, als sie die Ausrichtung einer Witwenrente geltend macht. Die Beschwerde ist daher - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer (sel.) nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Ausrichtung einer Witwenrente beantragt wird.

2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und einen Waisenrentenanspruch für den Zeitraum nach dem 30. September 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: