Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 und vom 7. November 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ dem Versicherten C._______ mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten für seine vier Kinder, unter anderem für den Sohn A._______, geboren am (...) 1994 (Akten der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 9, S. 2), zu (act. 4 und 5). Anlässlich der Scheidung der Eheleute am 12. September 1996 war der Mutter "die elterliche Gewalt" über die Kinder eingeräumt worden (act. 2, S. 2), wodurch die Kinderrente für A._______ ihr ausgezahlt wurde. Am 28. Januar 2011 reichte die Mutter der IV-Stelle eine Kopie eines Lehrvertrags vom 25. Oktober 2010 ein, wonach A._______ ab dem 1. August 2011 bis und mit 30. Juli 2014 bei der D._______ AG in (...) eine Ausbildung als Kaufmann (erweiterte Grundbildung/Profil E) absolviere (act. 14). Die IV-Stelle teilte der Mutter am 2. Juni 2014 mit, dass wegen Beendigung der Ausbildung im Juli 2014 der Anspruch auf eine Kinderrente für A._______ ende, sofern sich an der Ausbildungssituation nichts geändert habe (act. 16). Daraufhin reichte der mittlerweile volljährige A._______ am 18. August 2014 eine Ausbildungsbestätigung der E._______ ein, wonach er an dieser Schule einen Lehrgang der kaufmännischen Berufsmaturität vom 18. August 2014 bis 11. Juli 2015 als Vollzeitschule (Montag bis Freitag ganztags) besuche (act. 18, S. 3 und 4). Gleichzeitig beantragte er unter Angabe seiner Bankverbindung die Auszahlung der Kinderrente direkt an ihn (act. 18, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 25. August 2014 teilte die IV-Stelle C._______ mit, dass ein Anspruch auf Kinderente für A._______ bestehe, da sich dieser ab August 2014 wieder in Ausbildung befinde. Sie wies darauf hin, dass der monatliche Rentenbetrag auf das Konto von A._______ überwiesen werde (act. 19). A.c Infolge Wegzugs von C._______ in die Türkei (Abmeldung beim Einwohneramt (...) per 30. April 2014, act. 21) wurden dessen Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 23, S. 22). B. B.a Die SAK stellte entsprechend ihren Berechnungen einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente für A._______ ab 1. Mai 2015 in Höhe der bisherigen Rente fest (act. 23). Auf die Aufforderung der SAK vom 1. Juni 2015, für den Zeitraum ab 31. Juli 2015 weitere Ausbildungsnachweise zu erbringen (act. 27), reichte A._______ eine Bestätigung der Hochschule F._______ vom 27. April 2015 ein, wonach er sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik angemeldet habe (act. 28). Am 7. Juli 2015 ersuchte die SAK um Zustellung einer Kopie der Studienbescheinigung (act. 33). A._______ reichte der SAK unter Verweis auf ein vorangegangenes Telefongespräch eine Bestätigung der E._______ ein, wonach er sich für das Schuljahr 2015/2016 für einen Repetentenkurs für die Berufsmaturität angemeldet habe (act. 32 bis 34). In der Bescheinigung der E._______ vom 18. August 2015 wurden der Umfang für den wöchentlichen Schulunterricht auf 10 Stunden und der Aufwand für das Selbststudium auf durchschnittlich ebenfalls 10 Stunden pro Woche veranschlagt (act. 34, S. 1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen zum Repetentenkurs nahm die SAK die Auszahlung der Kinderrente rückwirkend per 1. August 2015 wieder auf (act. 35). B.b Im Zusatzfragebogen der SAK zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung gab A._______ am 11. Januar 2016 an, dass er nebst der Kinderrente weitere Versicherungsleistungen beziehe (act. 38, S. 1). Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen hatte sich A._______ am 27. August 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet, wobei auf der Anmeldebestätigung bei der Arbeitszeit entsprechend den Angaben von A._______ "70 %, ganztags" vermerkt worden war. Ausgehend von einem versicherten Dienst von Fr. 1'145.-, den A._______ im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung bei der D._______ AG erzielt hatte, wurde eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 915.- brutto festgelegt (act. 38, S. 2 f.). B.c Am 26. Januar 2016 teilte die IV-Stelle A._______ mit, dass er aufgrund seiner Anmeldung beim RAV und dem bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 27. August 2015 als arbeitslos gelte und Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten habe. Er erfülle die Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Kinderrente aufgrund seines Repetitionskurses an der E._______ nicht (act. 39). In einer Aktennotiz vom 5. Februar 2016 wurde seitens der SAK festgehalten, dass A._______ angerufen und nach einer Erklärung der Mitteilung von 26. Januar 2016 verlangt habe. Es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass er keine Kinderrente beziehen könne, wenn er Arbeitslosengeld beziehe (act. 40). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 forderte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) von A._______ die von 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 ausgerichtete Kinderrente im Betrag von Fr. 3'145.- zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, A._______ habe es unterlassen, sie über seinen Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung zu informieren (act. 41). B.d Der unterdessen anwaltlich vertretene A._______ liess die IVSTA am 14. März 2016 ersuchen, die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufgrund formeller und inhaltlicher Mängel wiederwägungsweise aufzuheben (act. 47). Die IVSTA hielt an ihrer Verfügung fest und verwies auf die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung (act. 47). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Rechtsvertreterin beantragte erstens die Aufhebung der Verfügung und zweitens die Weiterausrichtung der Kinderrente ab September 2015 bis auf weiteres. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2015 noch in Ausbildung im Sinne des Gesetzes befinde. Weder seine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch die Höhe des erhaltenen durchschnittlichen monatlichen Taggelds in Höhe von Fr. 915.75 brutto stünden dem Anspruch auf IV-Kinderrente entgegen. Im Weiteren habe die IVSTA verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeabweisung. Sie machte geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt worden sei. Der Wegfall des Kinderrentenanspruchs per Ende August 2015 sei dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 26. Januar 2016 angekündigt und ihm Gelegenheit zur Rückäusserung gegeben worden, wovon dieser am 5. Februar 2016 telefonisch Gebrauch gemacht habe. Inhaltlich sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Kinderrente nicht aufgrund der Höhe des Arbeitslosentaggeldes weggefallen sei, wie die insoweit nicht sehr klar formulierte Verfügung vom 9. Februar 2016 vermuten lassen könnte. Der Grund sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer neben den seit August 2015 belegten 10 Lektionen Repetitionskursen pro Woche entsprechend seinen Angaben beim RAV eine Vollzeitstelle bzw. eine solche von mindestens 70 % suche. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich - wie rechtsprechungsgemäss gefordert - zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widme und sich damit im Sinne der massgebenden Bestimmungen weiter in Ausbildung befinde (BVGer-act. 3). C.c In der Replik vom 10. Mai 2016 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Rechtsbegehren fest, dass der Repetitionskurs gemäss Bescheinigung der E._______ 10 Stunden Schulunterricht sowie einen wöchentlichen Aufwand von 10 Stunden an Selbststudium umfasse. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer daneben eine Stelle von mindestens 70 % bzw. eine Vollzeitstelle suche. In der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung heisse es bei Arbeitszeit: "70 %, ganztags". Das bedeute lediglich, dass er keine zeitlichen Limitierungen (z.B. nur nachmittags) angegeben habe, sondern an den Tagen, an denen er keine Schule habe, ganztags zur Verfügung stehe. Eine allfällige Anstellung von 70 % stünde dem Selbststudium jedenfalls nicht im Wege, da es dem Beschwerdeführer überlassen sei, wie er sich die Lernzeit einteile. Die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewirke ferner noch nicht, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache arbeiten würde. Zudem spreche auch die durch das Gesetz festgesetzte Verdienstgrenze von derzeit immerhin monatlich Fr. 2'350.- dafür, dass neben einer Ausbildung nicht nur eine ganz marginale erwerbliche Nebentätigkeit zulässig sei. Am Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde festgehalten: Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Einstellung der Kinderrente zu äussern. Noch bevor er gestützt auf die telefonische Auskunft vom 5. Februar 2016, welche sich als unsinnig erwiesen habe, etwas habe unternehmen können, sei am 9. Februar 2016 bereits die vorliegend angefochtene Verfügung ergangen (BVGer-act. 7). C.d In ihrer Duplik vom 27. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 5. April 2016 (BVGer-act. 9). C.e Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - ab (BVGer-act. 10). C.f Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 nahm der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Einnahmen für die Zeitperiode September 2015 bis und mit Januar 2016 mittels Vorlage einer Kopie der definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2015 und 2016 zu belegen (BVGer-act. 11). C.g Innert erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. August 2018 die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für das Jahr 2015 sowie die Steuerrechnung für das Jahr 2016 ein. Zudem legte sie die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse G._______ für die Monate September 2015 bis Januar 2016 bei und hielt fest, aus den Abrechnungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nebst den Arbeitslosentaggeldern keine weiteren Einkünfte erzielt habe, ansonsten ihm diese als Zwischenverdienst angerechnet worden wären (BVGer-act. 15). C.h Nachdem die Vorinstanz von diesen neuen Akten Kenntnis genommen und mitgeteilt hatte, sie halte an ihren in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen und dem Abweisungsantrag fest (BVGer-act. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2018 wieder geschlossen (BVGer-act. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 ist an den Beschwerdeführer adressiert. Zwar steht der Anspruch auf eine Kinderrente dem hauptrentenberechtigten Elternteil zu (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 IVG), jedoch ist der Beschwerdeführer als in Ausbildung stehender Sohn des Hauptrentners von der angefochtenen Rückforderungsverfügung stärker als jedermann berührt bzw. betroffen. Auch wurde die Kinderrente in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV (SR 831.101) direkt an ihn ausbezahlt (act. 18, 24), so dass sein Vater ihn allenfalls belangen könnte, falls die verfügte Rückzahlungspflicht in Rechtskraft erwächst. Damit hat er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist demzufolge im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 191 f. E. 4.3.1; BGE 138 V 296 E. 4; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 59 N 7 ff. und N 23).
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 2 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig gleistet wurde (BVGer-act. 6) ist darauf grundsätzlich einzutreten.
E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 2.2 Der hauptrentenberechtigte Vater des Beschwerdeführers ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei (act. 21, S. 1), weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten, einschliesslich Kinderrenten als Zusatz zur Invalidenrente, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob ein Anspruch auf IV-Kinderrente für den Beschwerdeführer besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 9. Februar 2016 betrifft die im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 ausbezahlte Kinderrente. Eine allfällige Weiterauszahlung der Kinderrente ab 1. Februar 2016 ist nicht Streitgegenstand, da darüber nicht verfügt worden ist. Folglich ist auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 2) nicht einzutreten.
E. 2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). Vorliegend sind Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 streitig. Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Auszahlung der Kinderrenten vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 zu Recht erfolgt ist oder ob diese Kinderrenten vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten sind.
E. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur Sache zu äussern.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sind Verfügungen der IVSTA in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen eines Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen hat; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG.
E. 4.3 Gegenstand eines Vorbescheids sind laut der vom Bundesgericht als gesetzmässig erkannten Regelung von Art. 73bis Abs. 1 IVV (SR 831.201) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis f IVG fallen. Somit ist ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Bst. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Bst. d), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Bst. e) oder die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (Bst. f) betrifft. Das Vorbescheidverfahren ist mithin nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (BGE 134 V 97). Bezüglich Rückforderung einer Kinderrente hatte die Vorinstanz somit kein Vorbescheidverfahren durchzuführen.
E. 4.4 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG) ist auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sind angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
E. 4.5 Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 42 N 10 ff.).
E. 4.6 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
E. 4.7 Die Vorinstanz macht geltend, die SAK habe dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 26. Januar 2016 den Wegfall des Kinderrentenanspruchs per Ende August 2015 angekündigt und ihm Gelegenheit zur Rückäusserung gegeben, wovon der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 telefonisch Gebrauch gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben der SAK vom 26. Januar 2016 nicht ausdrücklich zu einer Stellungnahme in der Sache eingeladen wurde. Die pauschale Formulierung, man stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfügung (act. 39), genügt in dieser Form nicht, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Damit ein Betroffener seinen Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt wahrnehmen kann, ist im Weiteren erforderlich, dass er die Begründung der Vorinstanz nachvollziehen kann. Die Begründung im Schreiben der SAK vom 26. Januar 2016 ist sehr knapp gehalten und wenig klar formuliert, was auch die Vorinstanz eingestanden hat (BVGer act. 3). Der telefonischen Bitte des Beschwerdeführers um eine Erklärung des Inhalts des Schreibens kam die SAK gemäss der Aktennotiz vom 5. Februar 2016 nur oberflächlich nach, indem sie ihm offenbar lediglich mitteilte, dass er keine Kinderrente beziehen könne, wenn er Arbeitslosengeld beziehe (act. 40). Diese Auskunft ist missverständlich, suggeriert sie doch, dass die Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosengeldes den Anspruch auf Kinderrente ausschliesse, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu E. 5.5 unten und Sachverhalt B.b oben), wie die Vorinstanz später selbst einräumte (BVGer act. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer in angemessener Form zu einer Stellungnahme in der Sache eingeladen worden wäre, wäre es ihm aufgrund der knappen und missverständlichen Begründung des Schreibens vom 26. Januar 2016 folglich gar nicht möglich gewesen, sich zur Sache zu äussern. Bevor der Beschwerdeführer nach dem Telefongespräch weitere Abklärungen hatte treffen können, erfolgte am 9. Februar 2016 bereits die Verfügung der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen.
E. 4.8 Unter Berücksichtigung des formellen Gehaltes des Gehörsanspruchs wäre die Verfügung vom 9. Februar 2016 somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in angemessener Form. Da im vorliegenden Fall jedoch der Sachverhalt feststeht und die streitige Frage des Anspruchs auf IV-Kinderrente aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zu verzichten. Beide Parteien haben denn auch in diesem Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Sache Stellung genommen. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Beschwerdeführer selbst bevorzugt eine materielle Behandlung der Streitsache, lässt er doch gemäss seinen Rechtschriften im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Verfügung aus materiellen Gründen beantragen. Unter diesen Umständen darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden.
E. 5.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
E. 5.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG).
E. 5.3 Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3).
E. 5.4 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 ergänzte er dann die AHVV um die Art. 49bis und Art. 49ter. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befänden oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen, S. 7 ff.; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 3358).
E. 5.5 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Für die Jahre 2015 und 2016 betrug diese monatlich Fr. 2'320.- (vgl. Rententabellen 2015 des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Bst. a); Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (Bst. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Bst. c).
E. 5.6 Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).
E. 5.7 Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359 Stand 1. Januar 2016 [identisch mit der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL, Rz 3360 Stand 1. Januar 2016 [identisch mit der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2).
E. 5.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3; 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer schloss die Lehre zum Kaufmann E-Profil im Juli 2014 ab (act. 14, S. 2). Anschliessend besuchte er vom 18. August 2014 bis 11. Juli 2015, jeweils von Montag bis Freitag ganztags, den Lehrgang der E._______ zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmaturität (act. 18, S. 4). Da der Beschwerdeführer die Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestand, konnte er den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, für den er sich am 27. April 2015 angemeldet hatte (act. 25), nicht antreten. Stattdessen besuchte er ab August 2015 den zwei Semester (bis Juni 2016) dauernden Repetentenkurs für die Berufsmaturität an der E._______ in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Deutsch sowie Französisch (act. 32 bis 34). Der Wochenstundenplan lautete wie folgt (act. 34, S. 2):
- Montag von 13:50 bis 15:30 Uhr: Mathematik
- Montag von 15:45 bis 17:20 Uhr: Deutsch
- Dienstag von 13:50 bis 15:30 Uhr: Französisch
- Dienstag von 16:35 bis 18:25 Uhr: Finanz- und Rechnungswesen
- Mittwoch von 13:50 bis 15:30 Uhr: Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht Gemäss der Bescheinigung der E._______ umfasste die Ausbildung pro Woche 10 Stunden Schulunterricht und einen durchschnittlichen Aufwand für das Selbststudium von ebenfalls 10 Stunden, d. h. einen Ausbildungsaufwand von insgesamt 20 Stunden pro Woche (act. 34, S. 1).
E. 6.2 Fest steht und unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmaturität als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist (vgl. BGE 143 V 305 E. 2). Weiter steht fest, dass auch der Repetentenkurs, den der Beschwerdeführer nach dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen besuchte, unter den weit auszulegenden Ausbildungsbegriff (Urteil des BGer 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.3.1) im Sinne der Rechtsprechung fällt. Muss eine auszubildende Person einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf das Fehlen des rechtsprechungsgemäss erforderlichen objektiv zumutbaren Einsatzes geschlossen werden (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2). Beim Beschwerdeführer gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtbestehen der Prüfungen auf einen ungenügenden Einsatz zurückzuführen wäre. Im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist der Erhalt der kaufmännischen Berufsmaturität als konsequentes und sinnvolles Ziel anzusehen, umso mehr als der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium in Wirtschaftsinformatik anstrebt (vgl. E. 6.1), was eine bestandene Berufsmaturität voraussetzt und vorliegend eine Prüfungswiederholung bedingt. Der auf zwei Semester angelegte Repetentenkurs mit einem gemäss Bescheinigung des Ausbildungsinstituts ausgewiesenermassen wöchentlichen Aufwand von 20 Stunden ermöglicht eine sorgfältige Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine erfolgreiche Prüfungsrepetition und dessen Besuch erscheint daher nicht nur angebracht, sondern sogar geboten (vgl. Urteil 8C_196/2014 E. 4.3.2). Der Repetentenkurs bezweckt somit im Sinne der Rechtsprechung die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit und hat demnach Ausbildungscharakter (vgl. Urteil des BGer 9C_498/2011 E. 3). Diese Ansicht vertrat offenbar auch die SAK, zahlte sie dem Beschwerdeführer doch basierend auf den eingereichten Unterlagen zum Repetentenkurs (act. 32 bis 34) die Kinderrente ab dem 1. August 2015 wieder aus (act. 35, S. 2).
E. 6.3 Mit der Anfang 2016 erfolgten Kenntnisnahme davon, dass der Beschwerdeführer sich am 27. August 2015 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, sah die SAK rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem 1. September 2015 die Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Kinderrente aufgrund des Reptentenkurses als nicht mehr gegeben (act. 39). Die Vorinstanz führt im Beschwerdeverfahren erklärend aus, dass der Beschwerdeführer beim RAV angegeben habe, eine Vollzeitstelle bzw. eine solche von mindestens 70 % zu suchen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich noch zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widme und sich damit im Sinne der massgebenden Bestimmungen weiter in Ausbildung befinde (BVGer-act. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er eine Stelle von mindestens 70 % bzw. eine Vollzeitstelle suche. Die in der Anmeldebestätigung des RAV bei Arbeitszeit enthaltene Angabe: "70 %, ganztags" bedeute lediglich, dass er keine zeitlichen Limitierungen (z.B. nur nachmittags) angegeben habe, sondern an Tagen, an denen er keine Schule habe, ganztags zur Verfügung stehe. Es sei ihm selbst überlassen, wie er sich die Zeit für das Selbststudium aufteile. Zudem bewirke die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch nicht, dass er zur Hauptsache arbeiten würde (BVGer-act. 7).
E. 6.4 Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers ist seine gemäss der Anmeldebestätigung des RAV gemachte Angabe zur Arbeitszeit von "70 %, ganztags" (act. 38, S. 2), nicht so zu verstehen, dass er eine Vollzeitstelle suchte. Eine solche wäre mit dem Schulunterricht, der jeweils Montag-, Dienstag- und Mittwochnachmittag stattfand sowie dem wöchentlichen Aufwand für das Selbststudium von 10 Stunden gar nicht vereinbar gewesen. Mit der Angabe "ganztags" wollte der Beschwerdeführer - entsprechend seinen Ausführungen - überwiegend wahrscheinlich nur zum Ausdruck bringen, dass er donnerstags und freitags, an denen er keinen Unterricht hatte, jeweils den ganzen Tag für eine Arbeitstätigkeit zur Verfügung gestanden hätte. Weiter ist festzuhalten und mit den eingereichten Steuerbelegen für die Jahre 2015 und 2016 und den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate September 2015 bis Januar 2016, in denen kein Zwischenverdienst angerechnet wurde (BVGer-act. 15), aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer im von der Rückerstattungsforderung vorliegend betroffenen Zeitraum keine Arbeitsstelle gefunden hat bzw. effektiv nicht gearbeitet hat. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass die Erfolglosigkeit bei der Stellensuche allenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Repetentenkurs mit fixen Unterrichtszeiten nicht die für den Stellenmarkt nötige Flexibilität mitbrachte, was zusätzlich gegen die Behauptung der Vorinstanz spricht, der Beschwerdeführer habe eine Vollzeitstelle gesucht. Die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erscheint vorliegend jedenfalls nicht als genügend, um den Anspruch auf IV-Kinderrente allein gestützt darauf zu verneinen, genau so wenig wie eine formelle Einschreibung für eine Ausbildung genügt, um einen Anspruch auf IV-Kinderrente zu begründen (Urteil des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.5).
E. 6.5 Hinzu kommt, dass nichts aus den Akten darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet hat. Die Situation nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich mit anderen Worten nicht von jener im August 2015, für den die Vorinstanz die IV-Kinderrente nicht zurückgefordert hat, weil sie bzw. die SAK den Ausbildungsbegriff zu Recht als erfüllt ansahen. Selbst wenn der Beschwerdeführer neben dem Repetentenkurs eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, was aufgrund seiner fixen Unterrichtszeiten und dem erforderlichen Selbststudium überwiegend wahrscheinlich maximal im Umfang von 70 % möglich gewesen wäre, könnte nicht von vornherein gesagt werden, der Repetentenkurs falle - unter Vorbehalt von Art. 49bis Abs. 3 AHVV - nicht mehr unter den Ausbildungsbegriff im Sinn der Rechtsprechung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es für eine Person, die nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht zwar schwierig, den erforderlichen überwiegenden Ausbildungscharakter nachzuweisen , ausgeschlossen ist der Nachweis einer überwiegenden Ausbildung für jemanden, der daneben zur Hauptsache arbeitet, jedoch nicht (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.2). Im Gegensatz zum in der RWL, Rz 3360, erwähnten Beispiel einer bei den Abschlussprüfungen gescheiterten Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, besuchte der Beschwerdeführer die Schulkurse nicht nur für einzelne Lektionen, sondern an drei vollen Nachmittagen bzw. insgesamt 1,5 Tagen pro Woche. Hinzu kommt das Selbststudium von wöchentlich 10 Stunden. Der Ausbildungsaufwand von 20 Stunden ist aufgrund der Bescheinigung der E._______ rechtsgenügend nachgewiesen und dürfte unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer sich gegen Ende des Repetentenjahres zusätzlich noch auf die Wiederholungsprüfungen vorzubereiten hat, im Durchschnitt sogar noch höher liegen. Gemäss Erläuterungen des BSV soll, worauf das Bundesgericht im zitierten Urteil hinweist, durch das Erfordernis, dass sich das Kind gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV "zeitlich überwiegend" dem Ausbildungsziel widmet, erreicht werden, dass nur Kinder mit einem quantitativ beachtlichen Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) erfasst werden (Erläuterungen des BSV, S. 7). Dieser quantitativ beachtliche Aufwand wurde gemäss der RWL auf mindestens 20 Stunden pro Woche festgelegt (RWL Rz 3359). Der Beschwerdeführer erfüllt mit dem Repetentenkurs diese Voraussetzung des "zeitlich überwiegenden" Ausbildungsaufwands unabhängig davon, ob er daneben einer Arbeitstätigkeit nachgeht oder nicht, wenngleich es von der Arbeitsbelastung her sicher nicht einfach gewesen wäre, den Repetentenkurs mit einem Arbeitspensum von 70% zu vereinbaren.
E. 6.6 Mit der Verordnungsbestimmung Art. 49bis AHVV wurde nicht nur festgelegt, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist, sondern in Abs. 3 wurde der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind (effektiv) erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wurde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann (Urteil des BGer 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Dies wird gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV angenommen, wenn das Kind ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. E. 5.5 hiervor). Die vom Beschwerdeführer in den Monaten September 2015 bis Januar 2016 bezogenen Arbeitslosentaggelder liegen unbestrittenermassen und aktenkundig unter dem für die Jahre 2015 und 2016 massgebenden Betrag der maximalen vollen monatlichen AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 2'320.- (BVGer-act. 15). Zusätzliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nachweislich nicht erzielt, andernfalls dieses in den Taggeldabrechnungen als Zwischenverdienst aufgeführt und angerechnet worden wäre. Da der Beschwerdeführer folglich kein den Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschreitendes Einkommen erzielt hat, ist die Rückforderung der Kinderrenten für die Zeitperiode 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 zu Unrecht erfolgt.
E. 7 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer die IV-Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 nicht unrechtmässig ausgerichtet wurden. Seine Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufzuheben ist.
E. 8.1 Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 8.2 Infolge seines Obsiegens werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch die unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 6) wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 8.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zudem Anspruch auf eine Parteientschädigungen zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Rechtsvertreterin wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1646/2016 Urteil vom 1. Oktober 2018 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, vertreten durch Yolanda Schweri, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rückforderung (Verfügung vom 9. Februar 2016). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 und vom 7. November 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ dem Versicherten C._______ mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten für seine vier Kinder, unter anderem für den Sohn A._______, geboren am (...) 1994 (Akten der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 9, S. 2), zu (act. 4 und 5). Anlässlich der Scheidung der Eheleute am 12. September 1996 war der Mutter "die elterliche Gewalt" über die Kinder eingeräumt worden (act. 2, S. 2), wodurch die Kinderrente für A._______ ihr ausgezahlt wurde. Am 28. Januar 2011 reichte die Mutter der IV-Stelle eine Kopie eines Lehrvertrags vom 25. Oktober 2010 ein, wonach A._______ ab dem 1. August 2011 bis und mit 30. Juli 2014 bei der D._______ AG in (...) eine Ausbildung als Kaufmann (erweiterte Grundbildung/Profil E) absolviere (act. 14). Die IV-Stelle teilte der Mutter am 2. Juni 2014 mit, dass wegen Beendigung der Ausbildung im Juli 2014 der Anspruch auf eine Kinderrente für A._______ ende, sofern sich an der Ausbildungssituation nichts geändert habe (act. 16). Daraufhin reichte der mittlerweile volljährige A._______ am 18. August 2014 eine Ausbildungsbestätigung der E._______ ein, wonach er an dieser Schule einen Lehrgang der kaufmännischen Berufsmaturität vom 18. August 2014 bis 11. Juli 2015 als Vollzeitschule (Montag bis Freitag ganztags) besuche (act. 18, S. 3 und 4). Gleichzeitig beantragte er unter Angabe seiner Bankverbindung die Auszahlung der Kinderrente direkt an ihn (act. 18, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 25. August 2014 teilte die IV-Stelle C._______ mit, dass ein Anspruch auf Kinderente für A._______ bestehe, da sich dieser ab August 2014 wieder in Ausbildung befinde. Sie wies darauf hin, dass der monatliche Rentenbetrag auf das Konto von A._______ überwiesen werde (act. 19). A.c Infolge Wegzugs von C._______ in die Türkei (Abmeldung beim Einwohneramt (...) per 30. April 2014, act. 21) wurden dessen Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 23, S. 22). B. B.a Die SAK stellte entsprechend ihren Berechnungen einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente für A._______ ab 1. Mai 2015 in Höhe der bisherigen Rente fest (act. 23). Auf die Aufforderung der SAK vom 1. Juni 2015, für den Zeitraum ab 31. Juli 2015 weitere Ausbildungsnachweise zu erbringen (act. 27), reichte A._______ eine Bestätigung der Hochschule F._______ vom 27. April 2015 ein, wonach er sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik angemeldet habe (act. 28). Am 7. Juli 2015 ersuchte die SAK um Zustellung einer Kopie der Studienbescheinigung (act. 33). A._______ reichte der SAK unter Verweis auf ein vorangegangenes Telefongespräch eine Bestätigung der E._______ ein, wonach er sich für das Schuljahr 2015/2016 für einen Repetentenkurs für die Berufsmaturität angemeldet habe (act. 32 bis 34). In der Bescheinigung der E._______ vom 18. August 2015 wurden der Umfang für den wöchentlichen Schulunterricht auf 10 Stunden und der Aufwand für das Selbststudium auf durchschnittlich ebenfalls 10 Stunden pro Woche veranschlagt (act. 34, S. 1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen zum Repetentenkurs nahm die SAK die Auszahlung der Kinderrente rückwirkend per 1. August 2015 wieder auf (act. 35). B.b Im Zusatzfragebogen der SAK zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung gab A._______ am 11. Januar 2016 an, dass er nebst der Kinderrente weitere Versicherungsleistungen beziehe (act. 38, S. 1). Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen hatte sich A._______ am 27. August 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet, wobei auf der Anmeldebestätigung bei der Arbeitszeit entsprechend den Angaben von A._______ "70 %, ganztags" vermerkt worden war. Ausgehend von einem versicherten Dienst von Fr. 1'145.-, den A._______ im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung bei der D._______ AG erzielt hatte, wurde eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 915.- brutto festgelegt (act. 38, S. 2 f.). B.c Am 26. Januar 2016 teilte die IV-Stelle A._______ mit, dass er aufgrund seiner Anmeldung beim RAV und dem bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 27. August 2015 als arbeitslos gelte und Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten habe. Er erfülle die Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Kinderrente aufgrund seines Repetitionskurses an der E._______ nicht (act. 39). In einer Aktennotiz vom 5. Februar 2016 wurde seitens der SAK festgehalten, dass A._______ angerufen und nach einer Erklärung der Mitteilung von 26. Januar 2016 verlangt habe. Es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass er keine Kinderrente beziehen könne, wenn er Arbeitslosengeld beziehe (act. 40). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 forderte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) von A._______ die von 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 ausgerichtete Kinderrente im Betrag von Fr. 3'145.- zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, A._______ habe es unterlassen, sie über seinen Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung zu informieren (act. 41). B.d Der unterdessen anwaltlich vertretene A._______ liess die IVSTA am 14. März 2016 ersuchen, die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufgrund formeller und inhaltlicher Mängel wiederwägungsweise aufzuheben (act. 47). Die IVSTA hielt an ihrer Verfügung fest und verwies auf die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung (act. 47). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Rechtsvertreterin beantragte erstens die Aufhebung der Verfügung und zweitens die Weiterausrichtung der Kinderrente ab September 2015 bis auf weiteres. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2015 noch in Ausbildung im Sinne des Gesetzes befinde. Weder seine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch die Höhe des erhaltenen durchschnittlichen monatlichen Taggelds in Höhe von Fr. 915.75 brutto stünden dem Anspruch auf IV-Kinderrente entgegen. Im Weiteren habe die IVSTA verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeabweisung. Sie machte geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt worden sei. Der Wegfall des Kinderrentenanspruchs per Ende August 2015 sei dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 26. Januar 2016 angekündigt und ihm Gelegenheit zur Rückäusserung gegeben worden, wovon dieser am 5. Februar 2016 telefonisch Gebrauch gemacht habe. Inhaltlich sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Kinderrente nicht aufgrund der Höhe des Arbeitslosentaggeldes weggefallen sei, wie die insoweit nicht sehr klar formulierte Verfügung vom 9. Februar 2016 vermuten lassen könnte. Der Grund sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer neben den seit August 2015 belegten 10 Lektionen Repetitionskursen pro Woche entsprechend seinen Angaben beim RAV eine Vollzeitstelle bzw. eine solche von mindestens 70 % suche. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich - wie rechtsprechungsgemäss gefordert - zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widme und sich damit im Sinne der massgebenden Bestimmungen weiter in Ausbildung befinde (BVGer-act. 3). C.c In der Replik vom 10. Mai 2016 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Rechtsbegehren fest, dass der Repetitionskurs gemäss Bescheinigung der E._______ 10 Stunden Schulunterricht sowie einen wöchentlichen Aufwand von 10 Stunden an Selbststudium umfasse. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer daneben eine Stelle von mindestens 70 % bzw. eine Vollzeitstelle suche. In der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung heisse es bei Arbeitszeit: "70 %, ganztags". Das bedeute lediglich, dass er keine zeitlichen Limitierungen (z.B. nur nachmittags) angegeben habe, sondern an den Tagen, an denen er keine Schule habe, ganztags zur Verfügung stehe. Eine allfällige Anstellung von 70 % stünde dem Selbststudium jedenfalls nicht im Wege, da es dem Beschwerdeführer überlassen sei, wie er sich die Lernzeit einteile. Die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewirke ferner noch nicht, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache arbeiten würde. Zudem spreche auch die durch das Gesetz festgesetzte Verdienstgrenze von derzeit immerhin monatlich Fr. 2'350.- dafür, dass neben einer Ausbildung nicht nur eine ganz marginale erwerbliche Nebentätigkeit zulässig sei. Am Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde festgehalten: Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Einstellung der Kinderrente zu äussern. Noch bevor er gestützt auf die telefonische Auskunft vom 5. Februar 2016, welche sich als unsinnig erwiesen habe, etwas habe unternehmen können, sei am 9. Februar 2016 bereits die vorliegend angefochtene Verfügung ergangen (BVGer-act. 7). C.d In ihrer Duplik vom 27. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 5. April 2016 (BVGer-act. 9). C.e Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - ab (BVGer-act. 10). C.f Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 nahm der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Einnahmen für die Zeitperiode September 2015 bis und mit Januar 2016 mittels Vorlage einer Kopie der definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2015 und 2016 zu belegen (BVGer-act. 11). C.g Innert erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. August 2018 die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für das Jahr 2015 sowie die Steuerrechnung für das Jahr 2016 ein. Zudem legte sie die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse G._______ für die Monate September 2015 bis Januar 2016 bei und hielt fest, aus den Abrechnungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nebst den Arbeitslosentaggeldern keine weiteren Einkünfte erzielt habe, ansonsten ihm diese als Zwischenverdienst angerechnet worden wären (BVGer-act. 15). C.h Nachdem die Vorinstanz von diesen neuen Akten Kenntnis genommen und mitgeteilt hatte, sie halte an ihren in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen und dem Abweisungsantrag fest (BVGer-act. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2018 wieder geschlossen (BVGer-act. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 ist an den Beschwerdeführer adressiert. Zwar steht der Anspruch auf eine Kinderrente dem hauptrentenberechtigten Elternteil zu (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 IVG), jedoch ist der Beschwerdeführer als in Ausbildung stehender Sohn des Hauptrentners von der angefochtenen Rückforderungsverfügung stärker als jedermann berührt bzw. betroffen. Auch wurde die Kinderrente in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV (SR 831.101) direkt an ihn ausbezahlt (act. 18, 24), so dass sein Vater ihn allenfalls belangen könnte, falls die verfügte Rückzahlungspflicht in Rechtskraft erwächst. Damit hat er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist demzufolge im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 191 f. E. 4.3.1; BGE 138 V 296 E. 4; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 59 N 7 ff. und N 23). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 2 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig gleistet wurde (BVGer-act. 6) ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.2 Der hauptrentenberechtigte Vater des Beschwerdeführers ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei (act. 21, S. 1), weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten, einschliesslich Kinderrenten als Zusatz zur Invalidenrente, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob ein Anspruch auf IV-Kinderrente für den Beschwerdeführer besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 9. Februar 2016 betrifft die im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 ausbezahlte Kinderrente. Eine allfällige Weiterauszahlung der Kinderrente ab 1. Februar 2016 ist nicht Streitgegenstand, da darüber nicht verfügt worden ist. Folglich ist auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 2) nicht einzutreten. 2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). Vorliegend sind Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 streitig. Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Auszahlung der Kinderrenten vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 zu Recht erfolgt ist oder ob diese Kinderrenten vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten sind. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur Sache zu äussern. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sind Verfügungen der IVSTA in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen eines Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen hat; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG. 4.3 Gegenstand eines Vorbescheids sind laut der vom Bundesgericht als gesetzmässig erkannten Regelung von Art. 73bis Abs. 1 IVV (SR 831.201) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis f IVG fallen. Somit ist ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Bst. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Bst. d), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Bst. e) oder die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (Bst. f) betrifft. Das Vorbescheidverfahren ist mithin nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (BGE 134 V 97). Bezüglich Rückforderung einer Kinderrente hatte die Vorinstanz somit kein Vorbescheidverfahren durchzuführen. 4.4 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG) ist auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sind angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). 4.5 Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 42 N 10 ff.). 4.6 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.7 Die Vorinstanz macht geltend, die SAK habe dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 26. Januar 2016 den Wegfall des Kinderrentenanspruchs per Ende August 2015 angekündigt und ihm Gelegenheit zur Rückäusserung gegeben, wovon der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 telefonisch Gebrauch gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben der SAK vom 26. Januar 2016 nicht ausdrücklich zu einer Stellungnahme in der Sache eingeladen wurde. Die pauschale Formulierung, man stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfügung (act. 39), genügt in dieser Form nicht, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Damit ein Betroffener seinen Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt wahrnehmen kann, ist im Weiteren erforderlich, dass er die Begründung der Vorinstanz nachvollziehen kann. Die Begründung im Schreiben der SAK vom 26. Januar 2016 ist sehr knapp gehalten und wenig klar formuliert, was auch die Vorinstanz eingestanden hat (BVGer act. 3). Der telefonischen Bitte des Beschwerdeführers um eine Erklärung des Inhalts des Schreibens kam die SAK gemäss der Aktennotiz vom 5. Februar 2016 nur oberflächlich nach, indem sie ihm offenbar lediglich mitteilte, dass er keine Kinderrente beziehen könne, wenn er Arbeitslosengeld beziehe (act. 40). Diese Auskunft ist missverständlich, suggeriert sie doch, dass die Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosengeldes den Anspruch auf Kinderrente ausschliesse, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu E. 5.5 unten und Sachverhalt B.b oben), wie die Vorinstanz später selbst einräumte (BVGer act. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer in angemessener Form zu einer Stellungnahme in der Sache eingeladen worden wäre, wäre es ihm aufgrund der knappen und missverständlichen Begründung des Schreibens vom 26. Januar 2016 folglich gar nicht möglich gewesen, sich zur Sache zu äussern. Bevor der Beschwerdeführer nach dem Telefongespräch weitere Abklärungen hatte treffen können, erfolgte am 9. Februar 2016 bereits die Verfügung der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen. 4.8 Unter Berücksichtigung des formellen Gehaltes des Gehörsanspruchs wäre die Verfügung vom 9. Februar 2016 somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in angemessener Form. Da im vorliegenden Fall jedoch der Sachverhalt feststeht und die streitige Frage des Anspruchs auf IV-Kinderrente aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zu verzichten. Beide Parteien haben denn auch in diesem Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Sache Stellung genommen. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Beschwerdeführer selbst bevorzugt eine materielle Behandlung der Streitsache, lässt er doch gemäss seinen Rechtschriften im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Verfügung aus materiellen Gründen beantragen. Unter diesen Umständen darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. 5. 5.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. 5.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 5.3 Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3). 5.4 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 ergänzte er dann die AHVV um die Art. 49bis und Art. 49ter. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befänden oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen, S. 7 ff.; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 3358). 5.5 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Für die Jahre 2015 und 2016 betrug diese monatlich Fr. 2'320.- (vgl. Rententabellen 2015 des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Bst. a); Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (Bst. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Bst. c). 5.6 Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 5.7 Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359 Stand 1. Januar 2016 [identisch mit der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL, Rz 3360 Stand 1. Januar 2016 [identisch mit der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2). 5.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3; 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer schloss die Lehre zum Kaufmann E-Profil im Juli 2014 ab (act. 14, S. 2). Anschliessend besuchte er vom 18. August 2014 bis 11. Juli 2015, jeweils von Montag bis Freitag ganztags, den Lehrgang der E._______ zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmaturität (act. 18, S. 4). Da der Beschwerdeführer die Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestand, konnte er den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, für den er sich am 27. April 2015 angemeldet hatte (act. 25), nicht antreten. Stattdessen besuchte er ab August 2015 den zwei Semester (bis Juni 2016) dauernden Repetentenkurs für die Berufsmaturität an der E._______ in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Deutsch sowie Französisch (act. 32 bis 34). Der Wochenstundenplan lautete wie folgt (act. 34, S. 2):
- Montag von 13:50 bis 15:30 Uhr: Mathematik
- Montag von 15:45 bis 17:20 Uhr: Deutsch
- Dienstag von 13:50 bis 15:30 Uhr: Französisch
- Dienstag von 16:35 bis 18:25 Uhr: Finanz- und Rechnungswesen
- Mittwoch von 13:50 bis 15:30 Uhr: Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht Gemäss der Bescheinigung der E._______ umfasste die Ausbildung pro Woche 10 Stunden Schulunterricht und einen durchschnittlichen Aufwand für das Selbststudium von ebenfalls 10 Stunden, d. h. einen Ausbildungsaufwand von insgesamt 20 Stunden pro Woche (act. 34, S. 1). 6.2 Fest steht und unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmaturität als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist (vgl. BGE 143 V 305 E. 2). Weiter steht fest, dass auch der Repetentenkurs, den der Beschwerdeführer nach dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen besuchte, unter den weit auszulegenden Ausbildungsbegriff (Urteil des BGer 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.3.1) im Sinne der Rechtsprechung fällt. Muss eine auszubildende Person einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf das Fehlen des rechtsprechungsgemäss erforderlichen objektiv zumutbaren Einsatzes geschlossen werden (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2). Beim Beschwerdeführer gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtbestehen der Prüfungen auf einen ungenügenden Einsatz zurückzuführen wäre. Im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist der Erhalt der kaufmännischen Berufsmaturität als konsequentes und sinnvolles Ziel anzusehen, umso mehr als der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium in Wirtschaftsinformatik anstrebt (vgl. E. 6.1), was eine bestandene Berufsmaturität voraussetzt und vorliegend eine Prüfungswiederholung bedingt. Der auf zwei Semester angelegte Repetentenkurs mit einem gemäss Bescheinigung des Ausbildungsinstituts ausgewiesenermassen wöchentlichen Aufwand von 20 Stunden ermöglicht eine sorgfältige Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine erfolgreiche Prüfungsrepetition und dessen Besuch erscheint daher nicht nur angebracht, sondern sogar geboten (vgl. Urteil 8C_196/2014 E. 4.3.2). Der Repetentenkurs bezweckt somit im Sinne der Rechtsprechung die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit und hat demnach Ausbildungscharakter (vgl. Urteil des BGer 9C_498/2011 E. 3). Diese Ansicht vertrat offenbar auch die SAK, zahlte sie dem Beschwerdeführer doch basierend auf den eingereichten Unterlagen zum Repetentenkurs (act. 32 bis 34) die Kinderrente ab dem 1. August 2015 wieder aus (act. 35, S. 2). 6.3 Mit der Anfang 2016 erfolgten Kenntnisnahme davon, dass der Beschwerdeführer sich am 27. August 2015 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, sah die SAK rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem 1. September 2015 die Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Kinderrente aufgrund des Reptentenkurses als nicht mehr gegeben (act. 39). Die Vorinstanz führt im Beschwerdeverfahren erklärend aus, dass der Beschwerdeführer beim RAV angegeben habe, eine Vollzeitstelle bzw. eine solche von mindestens 70 % zu suchen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich noch zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widme und sich damit im Sinne der massgebenden Bestimmungen weiter in Ausbildung befinde (BVGer-act. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er eine Stelle von mindestens 70 % bzw. eine Vollzeitstelle suche. Die in der Anmeldebestätigung des RAV bei Arbeitszeit enthaltene Angabe: "70 %, ganztags" bedeute lediglich, dass er keine zeitlichen Limitierungen (z.B. nur nachmittags) angegeben habe, sondern an Tagen, an denen er keine Schule habe, ganztags zur Verfügung stehe. Es sei ihm selbst überlassen, wie er sich die Zeit für das Selbststudium aufteile. Zudem bewirke die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch nicht, dass er zur Hauptsache arbeiten würde (BVGer-act. 7). 6.4 Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers ist seine gemäss der Anmeldebestätigung des RAV gemachte Angabe zur Arbeitszeit von "70 %, ganztags" (act. 38, S. 2), nicht so zu verstehen, dass er eine Vollzeitstelle suchte. Eine solche wäre mit dem Schulunterricht, der jeweils Montag-, Dienstag- und Mittwochnachmittag stattfand sowie dem wöchentlichen Aufwand für das Selbststudium von 10 Stunden gar nicht vereinbar gewesen. Mit der Angabe "ganztags" wollte der Beschwerdeführer - entsprechend seinen Ausführungen - überwiegend wahrscheinlich nur zum Ausdruck bringen, dass er donnerstags und freitags, an denen er keinen Unterricht hatte, jeweils den ganzen Tag für eine Arbeitstätigkeit zur Verfügung gestanden hätte. Weiter ist festzuhalten und mit den eingereichten Steuerbelegen für die Jahre 2015 und 2016 und den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate September 2015 bis Januar 2016, in denen kein Zwischenverdienst angerechnet wurde (BVGer-act. 15), aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer im von der Rückerstattungsforderung vorliegend betroffenen Zeitraum keine Arbeitsstelle gefunden hat bzw. effektiv nicht gearbeitet hat. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass die Erfolglosigkeit bei der Stellensuche allenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Repetentenkurs mit fixen Unterrichtszeiten nicht die für den Stellenmarkt nötige Flexibilität mitbrachte, was zusätzlich gegen die Behauptung der Vorinstanz spricht, der Beschwerdeführer habe eine Vollzeitstelle gesucht. Die blosse Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erscheint vorliegend jedenfalls nicht als genügend, um den Anspruch auf IV-Kinderrente allein gestützt darauf zu verneinen, genau so wenig wie eine formelle Einschreibung für eine Ausbildung genügt, um einen Anspruch auf IV-Kinderrente zu begründen (Urteil des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.5). 6.5 Hinzu kommt, dass nichts aus den Akten darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet hat. Die Situation nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich mit anderen Worten nicht von jener im August 2015, für den die Vorinstanz die IV-Kinderrente nicht zurückgefordert hat, weil sie bzw. die SAK den Ausbildungsbegriff zu Recht als erfüllt ansahen. Selbst wenn der Beschwerdeführer neben dem Repetentenkurs eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, was aufgrund seiner fixen Unterrichtszeiten und dem erforderlichen Selbststudium überwiegend wahrscheinlich maximal im Umfang von 70 % möglich gewesen wäre, könnte nicht von vornherein gesagt werden, der Repetentenkurs falle - unter Vorbehalt von Art. 49bis Abs. 3 AHVV - nicht mehr unter den Ausbildungsbegriff im Sinn der Rechtsprechung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es für eine Person, die nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht zwar schwierig, den erforderlichen überwiegenden Ausbildungscharakter nachzuweisen , ausgeschlossen ist der Nachweis einer überwiegenden Ausbildung für jemanden, der daneben zur Hauptsache arbeitet, jedoch nicht (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.2). Im Gegensatz zum in der RWL, Rz 3360, erwähnten Beispiel einer bei den Abschlussprüfungen gescheiterten Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, besuchte der Beschwerdeführer die Schulkurse nicht nur für einzelne Lektionen, sondern an drei vollen Nachmittagen bzw. insgesamt 1,5 Tagen pro Woche. Hinzu kommt das Selbststudium von wöchentlich 10 Stunden. Der Ausbildungsaufwand von 20 Stunden ist aufgrund der Bescheinigung der E._______ rechtsgenügend nachgewiesen und dürfte unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer sich gegen Ende des Repetentenjahres zusätzlich noch auf die Wiederholungsprüfungen vorzubereiten hat, im Durchschnitt sogar noch höher liegen. Gemäss Erläuterungen des BSV soll, worauf das Bundesgericht im zitierten Urteil hinweist, durch das Erfordernis, dass sich das Kind gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV "zeitlich überwiegend" dem Ausbildungsziel widmet, erreicht werden, dass nur Kinder mit einem quantitativ beachtlichen Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) erfasst werden (Erläuterungen des BSV, S. 7). Dieser quantitativ beachtliche Aufwand wurde gemäss der RWL auf mindestens 20 Stunden pro Woche festgelegt (RWL Rz 3359). Der Beschwerdeführer erfüllt mit dem Repetentenkurs diese Voraussetzung des "zeitlich überwiegenden" Ausbildungsaufwands unabhängig davon, ob er daneben einer Arbeitstätigkeit nachgeht oder nicht, wenngleich es von der Arbeitsbelastung her sicher nicht einfach gewesen wäre, den Repetentenkurs mit einem Arbeitspensum von 70% zu vereinbaren. 6.6 Mit der Verordnungsbestimmung Art. 49bis AHVV wurde nicht nur festgelegt, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist, sondern in Abs. 3 wurde der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind (effektiv) erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wurde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann (Urteil des BGer 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Dies wird gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV angenommen, wenn das Kind ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. E. 5.5 hiervor). Die vom Beschwerdeführer in den Monaten September 2015 bis Januar 2016 bezogenen Arbeitslosentaggelder liegen unbestrittenermassen und aktenkundig unter dem für die Jahre 2015 und 2016 massgebenden Betrag der maximalen vollen monatlichen AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 2'320.- (BVGer-act. 15). Zusätzliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nachweislich nicht erzielt, andernfalls dieses in den Taggeldabrechnungen als Zwischenverdienst aufgeführt und angerechnet worden wäre. Da der Beschwerdeführer folglich kein den Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschreitendes Einkommen erzielt hat, ist die Rückforderung der Kinderrenten für die Zeitperiode 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 zu Unrecht erfolgt.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer die IV-Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 nicht unrechtmässig ausgerichtet wurden. Seine Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 9. Februar 2016 aufzuheben ist. 8. 8.1 Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.2 Infolge seines Obsiegens werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch die unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 6) wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zudem Anspruch auf eine Parteientschädigungen zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Rechtsvertreterin wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: