Rente
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) sprach X._______, geboren am ______ 1986, kosovarischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), ab 1. August 2000 eine ordentliche Waisenrente zu (vgl. act. 114 SAK). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, die Rente sei per 30. Juni 2009 eingestellt worden (vgl. act. 232 SAK). Die dagegen eingelegte Einsprache vom 3. Juni 2010 (vgl. act. 235 SAK) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 ab (vgl. act. 243 SAK). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2010 und die weitere Ausrichtung einer Waisenrente mit Wirkung ab 30. Juni 2009 inklusive Zinsen, sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 6). D. Mit Replik vom 19. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und legte eine Studienbescheinigung bei, wonach er ordentlicher Student sei, sowie eine Bestätigung, dass er 18 Prüfungen abgelegt habe (act. 8). E. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 9). F. Mit Eingabe vom 22. November 2011, 1. März 2012, 19. Juni 2012 und 10. August 2012 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge und deren Begründung. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010 eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011).
E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente hat, sofern er sich im Verfügungszeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
E. 3.2 Wie in Ziff. 2.1 festgehalten wurde, stellt bei der Beurteilung eines Falles das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Rentenverfahrens sein.
E. 3.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [I 546/01] vom 27. Februar 2002 E. 1b). Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alter- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen).
E. 4.1 Zum Sachverhalt ist vorweg folgendes festzuhalten: Ab 28. September 2004 war der Beschwerdeführer für ein Studium an der Mathematik-Naturwissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Chemie, angemeldet. Den Unterlagen der Universität Prishtina kann entnommen werden, dass dieser Studiengang bis zum Abschluss Bachelor in Chemie drei Studienjahre, das heisst sechs Semester, dauert (vgl. act. 169, 174, 180, 198 und 190 SAK). Der Beschwerdeführer hätte somit das Studium Ende des Studienjahres 2006/2007 beendet haben können.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und in seiner Replik sinngemäss geltend, das Studium dauere seit dem Studienjahr 2008/2009 nicht drei, sondern vier Jahre. Er sei als ordentlicher Student an der Universität Prishtina eingeschrieben. Gemäss Art. 158 Punkt 1 und Punkt 4 des Statuts der Universität Prishtina verliere ein ordentlicher Student seinen ordentlichen Status, wenn er nicht spätestens in der doppelten Studienzeit sein Studium beende.
E. 4.3 Die SAK führte hingegen aus, aus dem Dossier gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2004 an der Universität Prishtina an der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften studiere. Er sei gemäss der Studienbescheinigung vom 14. Oktober 2009 im Studienjahr 2009/2010 erst im fünften Semester für einen Ausbildungsgang eingeschrieben, welcher normalerweise nur drei akademische Jahre (sechs Semester) bis zum Erlangen des Studiendiploms dauern würde. Somit habe er für die ersten vier Semester fünf volle Studienjahre benötigt. Dies würde klar gegen eine Systematik in der Vorbereitung sprechen. Hätte der Beschwerdeführer sein Studium mit dem zumutbaren Einsatz betrieben, könnte er zum jetzigen Zeitpunkt sein Studium bereits abgeschlossen haben. Aus dem Studienreglement sei ersichtlich, dass ein Student seinen ordentlichen Status verlieren würde, wenn er nicht innert des doppelten Zeitraumes sein Studium beende. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Studium acht Semester dauere.
E. 4.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es insbesondere nicht, dass eine Person rein formell die für die Berufsvorbereitung notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Vielmehr verlangt die systematische Berufsvorbereitung darüber hinaus, dass die betreffende Person diese Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (vgl. BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548 bzw. RCC 1978 S. 561).
E. 4.5 Die Vorinstanz weist zurecht daraufhin, dass aus dem Umstand, dass das Studium maximal in zwölf Semestern zu beenden ist (Regelstudienzeit: 6 Semester, max. Studiendauer: 12 Semester), nicht gefolgert werden kann, die Regelstudienzeit dauere acht Semester. Vielmehr geht aus dem Studienplan der Universität Prishtina hervor (vgl. u.a. act. 190 SAK, Kolonne "Fach"), dass das Studium innert drei Jahren (sechs Semester) abgeschlossen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer sein Studium bereits Ende des Studienjahres 2006/2007 abschliessen können (act. 216 SAK). Hingegen war er im Studienjahr 2009/2010 erst im fünften Semester. Diese Diskrepanz zwischen dem von der Universität Prishtina für die Absolvierung des Studiums vorgesehenen zeitlichen Aufwand und dem vom Beschwerdeführer dafür in Anspruch genommenen Zeitraum lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Zudem besteht - im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis - kein Anspruch auf Leistung der Waisenrente während der maximal zulässigen Studiendauer (vgl. auch Urteil des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3), wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Andere Gründe für diese unüblich lange Studiendauer sind weder den Akten noch den beschwerdeweise eingebrachten Erklärungen zu entnehmen.
E. 4.6 Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7916/2010 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters-und Hinterlassenenversicherung - Waisenrente (Verfügung vom 21. Oktober 2010). Sachverhalt: A. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) sprach X._______, geboren am ______ 1986, kosovarischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), ab 1. August 2000 eine ordentliche Waisenrente zu (vgl. act. 114 SAK). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, die Rente sei per 30. Juni 2009 eingestellt worden (vgl. act. 232 SAK). Die dagegen eingelegte Einsprache vom 3. Juni 2010 (vgl. act. 235 SAK) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 ab (vgl. act. 243 SAK). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2010 und die weitere Ausrichtung einer Waisenrente mit Wirkung ab 30. Juni 2009 inklusive Zinsen, sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 6). D. Mit Replik vom 19. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und legte eine Studienbescheinigung bei, wonach er ordentlicher Student sei, sowie eine Bestätigung, dass er 18 Prüfungen abgelegt habe (act. 8). E. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 9). F. Mit Eingabe vom 22. November 2011, 1. März 2012, 19. Juni 2012 und 10. August 2012 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge und deren Begründung. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010 eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden. 2.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente hat, sofern er sich im Verfügungszeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. 3.2 Wie in Ziff. 2.1 festgehalten wurde, stellt bei der Beurteilung eines Falles das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Rentenverfahrens sein. 3.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [I 546/01] vom 27. Februar 2002 E. 1b). Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alter- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen). 4. 4.1 Zum Sachverhalt ist vorweg folgendes festzuhalten: Ab 28. September 2004 war der Beschwerdeführer für ein Studium an der Mathematik-Naturwissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Chemie, angemeldet. Den Unterlagen der Universität Prishtina kann entnommen werden, dass dieser Studiengang bis zum Abschluss Bachelor in Chemie drei Studienjahre, das heisst sechs Semester, dauert (vgl. act. 169, 174, 180, 198 und 190 SAK). Der Beschwerdeführer hätte somit das Studium Ende des Studienjahres 2006/2007 beendet haben können. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und in seiner Replik sinngemäss geltend, das Studium dauere seit dem Studienjahr 2008/2009 nicht drei, sondern vier Jahre. Er sei als ordentlicher Student an der Universität Prishtina eingeschrieben. Gemäss Art. 158 Punkt 1 und Punkt 4 des Statuts der Universität Prishtina verliere ein ordentlicher Student seinen ordentlichen Status, wenn er nicht spätestens in der doppelten Studienzeit sein Studium beende. 4.3 Die SAK führte hingegen aus, aus dem Dossier gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2004 an der Universität Prishtina an der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften studiere. Er sei gemäss der Studienbescheinigung vom 14. Oktober 2009 im Studienjahr 2009/2010 erst im fünften Semester für einen Ausbildungsgang eingeschrieben, welcher normalerweise nur drei akademische Jahre (sechs Semester) bis zum Erlangen des Studiendiploms dauern würde. Somit habe er für die ersten vier Semester fünf volle Studienjahre benötigt. Dies würde klar gegen eine Systematik in der Vorbereitung sprechen. Hätte der Beschwerdeführer sein Studium mit dem zumutbaren Einsatz betrieben, könnte er zum jetzigen Zeitpunkt sein Studium bereits abgeschlossen haben. Aus dem Studienreglement sei ersichtlich, dass ein Student seinen ordentlichen Status verlieren würde, wenn er nicht innert des doppelten Zeitraumes sein Studium beende. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Studium acht Semester dauere. 4.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es insbesondere nicht, dass eine Person rein formell die für die Berufsvorbereitung notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Vielmehr verlangt die systematische Berufsvorbereitung darüber hinaus, dass die betreffende Person diese Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (vgl. BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548 bzw. RCC 1978 S. 561). 4.5 Die Vorinstanz weist zurecht daraufhin, dass aus dem Umstand, dass das Studium maximal in zwölf Semestern zu beenden ist (Regelstudienzeit: 6 Semester, max. Studiendauer: 12 Semester), nicht gefolgert werden kann, die Regelstudienzeit dauere acht Semester. Vielmehr geht aus dem Studienplan der Universität Prishtina hervor (vgl. u.a. act. 190 SAK, Kolonne "Fach"), dass das Studium innert drei Jahren (sechs Semester) abgeschlossen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer sein Studium bereits Ende des Studienjahres 2006/2007 abschliessen können (act. 216 SAK). Hingegen war er im Studienjahr 2009/2010 erst im fünften Semester. Diese Diskrepanz zwischen dem von der Universität Prishtina für die Absolvierung des Studiums vorgesehenen zeitlichen Aufwand und dem vom Beschwerdeführer dafür in Anspruch genommenen Zeitraum lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Zudem besteht - im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis - kein Anspruch auf Leistung der Waisenrente während der maximal zulässigen Studiendauer (vgl. auch Urteil des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3), wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Andere Gründe für diese unüblich lange Studiendauer sind weder den Akten noch den beschwerdeweise eingebrachten Erklärungen zu entnehmen. 4.6 Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: