Rente
Sachverhalt
A. Für die am (...) 1989 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ordentliche Waisenrente aus (vgl. Verfügung vom 19. August 2008, act. 28), nachdem ihr Vater am 5. September 2007 verstorben war (vgl. act. 3 S. 2, act. 18 S. 3). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente der Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt ein im Oktober 2008 begonnenes, gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Semester dauerndes Studium an der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität C._______, Fachbereich Physik, Vertiefungsrichtung Ingenieurwissenschaften, absolvierte, rückwirkend per 30. Juni 2011 ein (betr. Regelstudiendauer vgl. statt vieler act. 35 S. 1 = BVGer-act. 27/7 [vom BVGer eingeholte deutsche Übersetzung]). Die SAK stellte in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2012 fest, da sich die Versicherte nicht mehr in einem Vollzeitstudium befinde, sei eine lukrative Beschäftigung nebenbei möglich. Um das Anrecht auf eine Waisenrente zu haben, müssten die Studierenden unter 25 Jahre alt sein und ein fortlaufendendes Studienpensum von mindestens 20 Stunden pro Woche vorweisen. Die Versicherte weise (aber) nur 18 Stunden pro Woche auf (act. 64). B.b Mit Eingabe vom 6. März 2012 teilte die Versicherte der SAK mit, die letzte Schulbescheinigung sei vom Schulamt falsch ausgefüllt worden; sie besuche eine reguläre Schule während mehr als 18 Stunden pro Woche. Sie bitte die SAK deshalb um nochmalige Zusendung der Schulformulare (act. 65). B.c Mit Schreiben vom 20. September 2012 teilte die SAK Frau B._______, Mutter der Versicherten, mit, die Verfügung der SAK vom 7. Februar 2012 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Überprüfung der Verfügung werde daher nicht mehr in Betracht gezogen (act. 71). C. Auf Ersuchen ihres Rechtsdienstes, welchem der Ausbildungsnachweis durch die vorliegenden Unterlagen nunmehr erbracht erschien (vgl. Schreiben vom 13. August 2014, act. 99), prüfte die SAK den Waisenrentenanspruch der Versicherten erneut und gewährte ihr mit Verfügung vom 2. September 2014 für ein zusätzliches akademisches Jahr eine vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 befristete Waisenrente (act. 101). In dieser Verfügung hielt die SAK in Bezug auf die eingereichten Studienbescheinigungen und das Schreiben der Versicherten vom 19. Mai 2014 - in welchem diese mitteilte, sie studiere derzeit im achten Semester und könne nicht abschätzen, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (vgl. act. 98 S. 3 = act. 100 S. 1 [deutsche Übersetzung]) - mit, die Versicherte habe seit Juni 2011 offenbar mehrmals das fünfte und sechste Semester nicht erfolgreich absolviert und sei heute immer noch für das ursprünglich 3-jährige Studium eingetragen. Da die Versicherte ihre Ausbildung nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, könne ihre Waisenrente nur noch bis und mit Juni 2012 ausbezahlt werden (act. 101 S. 4). D. Die hiegegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 16. Dezember 2014 (vgl. act. 109 = act. 111 S. 1), in welcher diese unter Beilage einer Studienbescheinigung vom 18. November 2013 (act. 108 S. 5 = act. 111 S. 2 = BVGer-act. 27/17 [deutsche Übersetzung]) vorbrachte, noch immer zu studieren, wies die SAK mit Entscheid vom 18. Februar 2015 ab (act. 114, 115; BVGer-act. 2 und ad. BVGer-act. 2). Die SAK begründete ihre Einspracheabweisung im Wesentlichen damit, dass der Versicherten gestützt auf die bereits am 27. November 2013 eingereichte Studienbescheinigung vom 18. November 2013 die Rente bis und mit Juni 2012 zusätzlich ausgerichtet worden sei. Eine weitere Rentenleistung sei ausgeschlossen. Aus den Angaben der Versicherten und den eingereichten Studienbestätigungen ergebe sich, dass die Versicherte seit Oktober 2008 an der Fakultät für Physik und Mathematik der Universität C._______ eingeschrieben sei und am Ende des Studienjahres 2011 das Studium hätte abschliessen sollen. Aus diesem Grund sei der Antrag der Versicherten um Weiterausrichtung der Rente durch Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 64) abgewiesen worden (vgl. Sachverhalts-Bst. B.a hievor). Zum heutigen Zeitpunkt könne festgestellt werden, dass die Versicherte das fünfte und sechste Semester mehrfach wiederholt habe. Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres könne zugelassen werden. Aus diesem Grund sei die SAK auf die vorgenannte Verfügung vom 7. Februar 2012 zurückgekommen und habe der Versicherten die Rente für ein zusätzliches Jahr (2011/2012) ausgerichtet (Verfügung vom 2. September 2014, act. 101 S. 4; Sachverhalts-Bst. C hievor). Die Versicherte habe mehrfach wiederholt, dass sie sich - nach beinahe sieben Jahren - noch immer in Ausbildung befinde, obwohl sie ihr Studium 2011 hätte abschliessen sollen. Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres könne zugelassen werden; der Leistungsanspruch gehe nicht unter. Mehrfache Wiederholungen liessen den Leistungsanspruch jedoch ab dem Studienjahr 2012/2013 untergehen. Die vorliegende Studienlaufbahn sei nicht mit der Voraussetzung der systematischen Vorbereitung vereinbar, welche erfordere, dass der Betroffene die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch seien spätestens ab dem Studienjahr 2012/2013 - nach einer Wiederholung von zwei Semestern - nicht mehr erfüllt gewesen, weshalb die Rente zu Recht auf Ende Juni 2012 eingestellt worden sei (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015, act. 114). E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die SAK B._______ unter Bezugnahme auf die zugesandten, am 2. Juni 2015 bei der SAK eingegangenen (act. 116 S. 1) Ausbildungsbescheinigungen für die Versicherte (vgl. act. 116 S. 3 ff.) mit, dass der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb keine Neubeurteilung vorgenommen werden könne (act. 118). F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel: 16. Juli 2015; Eingang BVGer: 28. Juli 2015) erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Waisenrente sei ihr über den 30. Juni 2012 hinaus auszurichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Studentin und auf die Rente der Vorinstanz angewiesen. Sie habe am 5. Juni 2015 zwei weitere Prüfungen absolviert (in den Fächern F210 und F218, vgl. Beschwerdebeilage). Im Frühling (2015) habe es einen Streik an der Universität C._______ gegeben, während dem sie keine weiteren Unterlagen habe erhalten können. Danach habe sie der Vorinstanz erneut Unterlagen eingereicht. Nun werde ihr unterstellt, sie habe die Frist verpasst (vgl. BVGer-act. 1). G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Antwort einging, wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 und erneut mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2016 auf diplomatischem Weg aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Aufgrund der fehlenden Empfangsbestätigungen der auf diplomatischem Weg versandten Verfügungen gelangte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. März 2016 an die Schweizerische Botschaft in Kosovo (BVGer-act. 12). Schliesslich übermittelte diese mit Schreiben vom 10. Mai 2016 die Empfangsbestätigung für die prozessleitende Verfügung vom 17. Februar 2016 (BVGer-act. 13). H. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich ihrer Ausbildung nicht systematisch gewidmet, da sie das dreijährige, im Studienjahr 2008/2009 begonnene Studium im Oktober 2011 nicht abgeschlossen habe. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Juli 2012, d.h. ein Jahr später. So sei sie zum letztgenannten Zeitpunkt für zwei Jahre im dritten Studienjahr immatrikuliert gewesen. Anschliessend habe sich eine weitere Wiederholung angeschlossen, weshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Renteneinstellung ab Studienjahr 2012/2013 bestätigt worden sei (BVGer-act. 17 S. 3 oben). In den Jahren 2012/2013 und bis und mit Januar 2014 habe sich die Beschwerdeführerin ein drittes bzw. viertes Mal im letzten Studienjahr befunden. Der Studienrückstand habe sich somit auf zwei bzw. drei Jahre belaufen. Die systematische Berufsvorbereitung setze voraus, dass die Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. In Bezug auf die Studienlaufbahn der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass einerseits der Studienabschluss im letzten hypothetischen Anspruchsmonat Januar 2014 - im sechsten Kalenderjahr nach demjenigen des Studienbeginns, d.h. der doppelten Dauer des Studiums von drei Jahren an sich - nicht erreicht gewesen sei, und dass andererseits das Studium am Ende des vierten Leistungsjahres der Rente - 2012 - nicht in rechtserheblicher Weise praktisch beinahe abgeschlossen gewesen sei. Dieser Studienablauf sei mit einer systematischen Vorbereitung nicht vereinbar. Die Ausbildung sei von der Beschwerdeführerin nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben worden, um einen Abschluss innert nützlicher Frist sicherzustellen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Halbwaisenrente ab Juli 2012 nicht mehr erfüllt. Werde vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, sei dies substantiiert zu begründen, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan habe (BVGer-act. 17 S. 3, mit Hinweis auf Urteil BVGer C-6056/2011 vom 17. Januar 2013 E. 6). I. Aufgrund eines fehlenden Zustelldomizils in der Schweiz zeigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2016 an, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juni 2016 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt (28. Juni 2016, BVGer-act. 21) eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. J. Zusätzlich und mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, den Zustellnachweis für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 vorzulegen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ratione temporis Stellung zu nehmen (BVGer-act. 22). K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 sei eingeschrieben versandt worden. Einem Nachforschungsbegehren - Abklärung des Zustelldatums - werde seitens der Post jedoch nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten - Fristenlauf ab Folgetag der Postaufgabe - Folge gegeben. Es sei deshalb nicht möglich, das Eröffnungsdatum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 zu bestimmen (BVGer-act. 25). L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Verfügungszustellung bzw. dafür, dass die Frist zu laufen begonnen hat, trägt hingegen die Verwaltung die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1, BGE 103 V 63 E. 2a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 39 ATSG). Da es der Vorinstanz gemäss ihrer eigenen Angabe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 anzugeben (vgl. BVGer-act. 25) und die Beschwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeerhebung hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 nicht nur nicht bestätigte, sondern in ihrer Beschwerde im Gegenteil festhielt, es werde ihr unterstellt, sie habe die Frist verpasst, ist vorliegend - entgegen dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juni 2015, wonach die Einspracheverfügung vom 18. Februar 2015 in materielle Rechtskraft erwachsen sei (act. 118) - von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6).
E. 2.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 5. September 2007 verstorben (vgl. act. 3 S. 2). Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig ist.
E. 2.1.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag wie vorliegend keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteile des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
E. 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.
E. 3.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).
E. 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. Februar 2018) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
E. 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5).
E. 3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).
E. 4 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2014 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher ihr Waisenrentenanspruch spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2014 erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332). Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des verfügten Rentenendes (Ende Juni 2012) bis Ende Januar 2014 noch in Ausbildung befand und sich diesfalls dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat, was die Vorinstanz verneint und die Beschwerdeführerin sinngemäss bejaht.
E. 5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vollzeitstudium an der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität von Prishtina, Fachbereich Physik, Vertiefungsrichtung Ingenieurwissenschaften, im Oktober 2008 begonnen hat (vgl. Leistungsnachweis vom 11. April 2014, act. 95 S. 6 = BVGer-act. 27/2 [deutsche Übersetzung]) und dass dieses Studium gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Semester dauert (vgl. statt vieler BVGer-act. 27/7). Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2011 fest, die eingereichten Studienbescheinigungen enthielten widersprüchliche Angaben (act. 61). Tatsächlich ist der hier zu beurteilende Studienverlauf aufgrund der vorliegenden Studienbescheinigungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. vom BVGer eingeholte deutsche Übersetzungen in BVGer-act. 27/7-19 und 27/21). In den nachstehenden Tabellen werden deshalb die von der Beschwerdeführerin in ihrem Bachelor-Studiengang Physik, Fachrichtung Ingenieurwissenschaften (2008/2009, vgl. act. 95 S. 5 = BVGer-act. 27/5-6 [deutsche Übersetzung]) erworbenen ECTS-Punkte mit Datum und Fundstelle übersichtlich aufgelistet (vgl. BVGer-act. 27/2; BVGer-act. 27/24-26 [deutsche Übersetzungen] bzw. act. 116/18-20, Originale). Gemäss Leistungsnachweis der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 entspricht ein volles akademisches Jahr 60 ECTS-Punkten, ein Semester 30 und eine Periode (Trimester) 20 ECTS-Punkten (BVGer-act. 27/4, vgl. betr. European Credit Transfer and Accumulation System http://de.wikipedia.org/wiki/Bologna-Prozess). Obligatorische Fächer sind nachfolgend mit Status "O", Wahlfächer mit Status "Z" gekennzeichnet. In den Semestern 2 bis 6 (S-II bis S-VI) haben die Studierenden je zwei Wahlfächer ("Z") zu wählen (BVGer-act. 27/5-6). Die Unterrichtsstunden umfassen Vorlesungen ("L"), numerische Übungen ("UN") und Laborübungen ("UL"; BVGer-act. 27/6). Für jedes absolvierte Unterrichtsfach erhalten die Studierenden eine Note (vgl. BVGer-act. 27/2). Die UP-Note 6 bedeutet "ausreichend", die UP-Note 10 "hervorragend" (BVGer-act. 27/3). Ziffer /Code Unterrichtsfach(BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-I F201 Physik I O 3+2+2
E. 10 6 20.10.2009 (act. 116 S. 18) F206 Physische Mathematik II O 2+2+O 8 - - F207 Metrologie Z 2+0+0 6 8 23.10.2009 (act. 116 S. 18) F208 Labortechnik Z 2+2+0 6 bestanden 14.06.2009 (BVGer-act. 27/24) F209 Ultraschall Z 2+0+0 6 - - Gesamt 20 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-III F210 Physik III O 4+4+2 6 abgelegt 05.06.2015 (BVGer-act. 27/1) F211 Mathematische Methoden in Physik I O 2+2+0 6 6 13.02.2014 (act. 116 S. 20) F212 Astronomie + Physik des Universums O 2+1+0 6 6 04.07.2011 (act. 116 S. 19) F213 Informatik Z 1+2+0 6 - - F214 Laser und Anwendungen Z 1+1+0 6 7 27.09.2010 (act. 116 S. 19) F205 (recte: F215) Fremdsprache II Z 1+2+0 6 - - F216 Physik und Umwelt Z 2+0+0 6 6 29.09.2010 (act. 116 S. 19) Gesamt 21 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-IV F217 Physik IV O 4+2+2 6 6 19.10.2010(BVGer-act. 27/25) F218 Mathematische Methoden in Physik II O 2+2+0 6 abgelegt 05.06.2015 (BVGer-act. 27/1) F219 Grundlagen der Programmierung O 2+2+0 6 6 06.07.2012 (act. 116 S. 19) F220 Analytische Mechanik Z 2+1+0 6 6 24.06.2014 (act. 116 S. 20) F221 Rechnungsphysik Z 1+2+0 6 - - F222 Geschichte der Physik Z 2+0+0 6 6 28.09.2010(BVGer-act. 27/25) Gesamt 21 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-V F223 (Grundlagen der) Atomphysik O 3+1+2 6 7 11.12.2012 (act. 116 S. 20) F224 Klassische Elektrodynamik O 3+1+0 6 - - F225 Grundlagen der Elektronik O 2+1+0 6 6 21.02.2013BVGer-act. 27/26 F226 Physik des starren Körpers Z 2+1+0 6 - - F227 Grundlagen der Kernphysik Z 2+1+1 6 - - F228 X-Strahlen und deren Anwendung / Umsetzung Z 1+1+0 6 8 23.04.2012 (act. 116 S. 19) Gesamt 19 30 Ziffer / Code Unterrichtsfach(BVGer-act. 27/6, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-VI F229 Relativierte Elektrodynamik O 3+2+0 7 - - F230 Statistische Physik und Thermodynamik OoO 3+2+0 6 - - F231 Molekulare Physik /Molekularphysik O 2+2+0 6 7 01.12.2014 (BVGer-act. 27/26) keine Ziffer Sprachkultur O 2+1+0 3 - - F232vgl. F223 Quantenphysik /Atomphysik Z 2+2+0 4 vgl. F223 F233 Metrologie (II, vgl. F207) Z 2+0+0 6 (27/2; vgl. aber 27/6: 4) 6 19.10.2012BVGer-act. 27/26 F234 Biophysik Z 2+0+0 4 9 27.12.2011 (act. 116 S. 19) Gesamt 21 30
6. Wie ausgeführt, muss ein Lehrgang nicht in der Minimalzeit absolviert werden (vgl. oben E. 3.7) und lässt rechtsprechungsgemäss die Wiederholung eines Studienjahres für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Das Abweichen vom Regelverlauf eines Studiums ist aber substantiiert zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-5978/2012 vom 5. November 2013 E. 4.3 zweiter Absatz; C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.7 in fine). Vorliegend begründete die Beschwerdeführerin ihr offensichtliches Abweichen vom Regelverlauf des Bachelor-Studiums Ingenieurwissenschaft nicht, trotz entsprechender Ersuchen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Schreiben vom 21. Februar 2014 [act. 89 S. 1 = act. 95 S. 2] und vom 15. April 2014 [act. 98 S. 1-2]). Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 14. April 2014 einen Protest/Streik an der Universität (im Jahr 2014, vgl. act. 95 S. 1) sowie in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 einen Streik im Frühling 2015 (vgl. BVGer-act. 1 S. 2). Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin aber keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung des Studienablaufs bis zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 vor (vgl. etwa auch Fragebögen vom 19. Januar 2012 [act. 63] und 28. Juni 2012 [vgl. act. 69], Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2014 [act. 86 S. 1] und 19. Mai 2014 [act. 98 S. 3 = act. 100 S. 1 {deutsche Übersetzung}] sowie Einsprache vom 16. Dezember 2014, act. 109). Zudem liess sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach Einreichung ihrer Beschwerde replikweise nicht mehr vernehmen (vgl. Sachverhalts-Bst. I). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den vier Jahren seit ihrer Einschreibung für das Vollzeitstudium Ingenieurwissenschaften am 16. Oktober 2008 (BVGer-act. 27/2) bis zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 92 von 180 möglichen ECTS-Punkten des gemäss Regelstudiendauer dreijährigen Bachelor-Studiengangs erwarb (vgl. vorstehende Tabellen: S-I: 30; S-II: 22; S-III: 18; S-IV: 12; S-V: 6; S-VI: 4). Dies entspricht 51,1 % der erforderlichen ECTS-Punkte. Bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahres am (...) 2014 bzw. bis zum spätesten Zeitpunkt des Erlöschens des Waisenrentenanspruchs mit Ablauf des Monats Januar 2014 erreichte die Beschwerdeführerin 116 ECTS-Punkte, also 64,4% (zusätzliche Punkte: S-IV: 6; S-V: 12; S-VI: 6) und bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 134 Punkte (74,4%; zusätzliche Punkte: S-III: 6; S-IV: 6; S-VI: 6). Dieser Studienverlauf entspricht offensichtlich keiner zielorientierten und mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung. Vorliegend ist denn aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig erstellt, dass diese ihr Physik-Bachelor-Studium nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz und klarer Systematik betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen zu können. Es fällt insbesondere auf, dass auch nach der um ein Jahr verlängerten Regelstudiendauer die Beschwerdeführerin per Juni 2012 insgesamt lediglich gut die Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte erreicht hat. Dass die Vorinstanz die Waisenrente der Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012 eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht mit objektiv zumutbarem Einsatz betreibt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem weiteren Studienverlauf. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2014, d.h. rund zwei Jahre nach Renteneinstellung und fünfeinhalb Jahre nach Studienbeginn, ausdrücklich erklärte, sie sei noch immer Studentin und könne nicht beantworten, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (act. 100 S. 1 und 2). Im Weiteren hatte sie auch bei Einreichung ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 - mithin fast sieben Jahre nach Beginn des gemäss Regelstudiendauer dreijährigen Studiums - ihr Bachelor-Studium noch nicht abgeschlossen, sondern nur zwei weitere Prüfungen abgelegt (in den Fächern Physik III [F210] und Mathematische Methoden in Physik II, F218). Dass dieser schleppende Studienverlauf in den beiden angegebenen Streikereignissen von 2014 und 2015 ihre hinreichende Erklärung fänden, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Zudem betreffen die Streikereignisse nicht die Zeit bis und mit Juni 2012. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung und die unterliegende Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien von BVGer-act. 27/1-26, Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4662/2015 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, (Kosovo), c/o B._______, (Kosovo), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente, (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015). Sachverhalt: A. Für die am (...) 1989 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ordentliche Waisenrente aus (vgl. Verfügung vom 19. August 2008, act. 28), nachdem ihr Vater am 5. September 2007 verstorben war (vgl. act. 3 S. 2, act. 18 S. 3). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente der Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt ein im Oktober 2008 begonnenes, gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Semester dauerndes Studium an der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität C._______, Fachbereich Physik, Vertiefungsrichtung Ingenieurwissenschaften, absolvierte, rückwirkend per 30. Juni 2011 ein (betr. Regelstudiendauer vgl. statt vieler act. 35 S. 1 = BVGer-act. 27/7 [vom BVGer eingeholte deutsche Übersetzung]). Die SAK stellte in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2012 fest, da sich die Versicherte nicht mehr in einem Vollzeitstudium befinde, sei eine lukrative Beschäftigung nebenbei möglich. Um das Anrecht auf eine Waisenrente zu haben, müssten die Studierenden unter 25 Jahre alt sein und ein fortlaufendendes Studienpensum von mindestens 20 Stunden pro Woche vorweisen. Die Versicherte weise (aber) nur 18 Stunden pro Woche auf (act. 64). B.b Mit Eingabe vom 6. März 2012 teilte die Versicherte der SAK mit, die letzte Schulbescheinigung sei vom Schulamt falsch ausgefüllt worden; sie besuche eine reguläre Schule während mehr als 18 Stunden pro Woche. Sie bitte die SAK deshalb um nochmalige Zusendung der Schulformulare (act. 65). B.c Mit Schreiben vom 20. September 2012 teilte die SAK Frau B._______, Mutter der Versicherten, mit, die Verfügung der SAK vom 7. Februar 2012 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Überprüfung der Verfügung werde daher nicht mehr in Betracht gezogen (act. 71). C. Auf Ersuchen ihres Rechtsdienstes, welchem der Ausbildungsnachweis durch die vorliegenden Unterlagen nunmehr erbracht erschien (vgl. Schreiben vom 13. August 2014, act. 99), prüfte die SAK den Waisenrentenanspruch der Versicherten erneut und gewährte ihr mit Verfügung vom 2. September 2014 für ein zusätzliches akademisches Jahr eine vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 befristete Waisenrente (act. 101). In dieser Verfügung hielt die SAK in Bezug auf die eingereichten Studienbescheinigungen und das Schreiben der Versicherten vom 19. Mai 2014 - in welchem diese mitteilte, sie studiere derzeit im achten Semester und könne nicht abschätzen, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (vgl. act. 98 S. 3 = act. 100 S. 1 [deutsche Übersetzung]) - mit, die Versicherte habe seit Juni 2011 offenbar mehrmals das fünfte und sechste Semester nicht erfolgreich absolviert und sei heute immer noch für das ursprünglich 3-jährige Studium eingetragen. Da die Versicherte ihre Ausbildung nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, könne ihre Waisenrente nur noch bis und mit Juni 2012 ausbezahlt werden (act. 101 S. 4). D. Die hiegegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 16. Dezember 2014 (vgl. act. 109 = act. 111 S. 1), in welcher diese unter Beilage einer Studienbescheinigung vom 18. November 2013 (act. 108 S. 5 = act. 111 S. 2 = BVGer-act. 27/17 [deutsche Übersetzung]) vorbrachte, noch immer zu studieren, wies die SAK mit Entscheid vom 18. Februar 2015 ab (act. 114, 115; BVGer-act. 2 und ad. BVGer-act. 2). Die SAK begründete ihre Einspracheabweisung im Wesentlichen damit, dass der Versicherten gestützt auf die bereits am 27. November 2013 eingereichte Studienbescheinigung vom 18. November 2013 die Rente bis und mit Juni 2012 zusätzlich ausgerichtet worden sei. Eine weitere Rentenleistung sei ausgeschlossen. Aus den Angaben der Versicherten und den eingereichten Studienbestätigungen ergebe sich, dass die Versicherte seit Oktober 2008 an der Fakultät für Physik und Mathematik der Universität C._______ eingeschrieben sei und am Ende des Studienjahres 2011 das Studium hätte abschliessen sollen. Aus diesem Grund sei der Antrag der Versicherten um Weiterausrichtung der Rente durch Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 64) abgewiesen worden (vgl. Sachverhalts-Bst. B.a hievor). Zum heutigen Zeitpunkt könne festgestellt werden, dass die Versicherte das fünfte und sechste Semester mehrfach wiederholt habe. Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres könne zugelassen werden. Aus diesem Grund sei die SAK auf die vorgenannte Verfügung vom 7. Februar 2012 zurückgekommen und habe der Versicherten die Rente für ein zusätzliches Jahr (2011/2012) ausgerichtet (Verfügung vom 2. September 2014, act. 101 S. 4; Sachverhalts-Bst. C hievor). Die Versicherte habe mehrfach wiederholt, dass sie sich - nach beinahe sieben Jahren - noch immer in Ausbildung befinde, obwohl sie ihr Studium 2011 hätte abschliessen sollen. Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres könne zugelassen werden; der Leistungsanspruch gehe nicht unter. Mehrfache Wiederholungen liessen den Leistungsanspruch jedoch ab dem Studienjahr 2012/2013 untergehen. Die vorliegende Studienlaufbahn sei nicht mit der Voraussetzung der systematischen Vorbereitung vereinbar, welche erfordere, dass der Betroffene die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch seien spätestens ab dem Studienjahr 2012/2013 - nach einer Wiederholung von zwei Semestern - nicht mehr erfüllt gewesen, weshalb die Rente zu Recht auf Ende Juni 2012 eingestellt worden sei (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015, act. 114). E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die SAK B._______ unter Bezugnahme auf die zugesandten, am 2. Juni 2015 bei der SAK eingegangenen (act. 116 S. 1) Ausbildungsbescheinigungen für die Versicherte (vgl. act. 116 S. 3 ff.) mit, dass der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb keine Neubeurteilung vorgenommen werden könne (act. 118). F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel: 16. Juli 2015; Eingang BVGer: 28. Juli 2015) erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Waisenrente sei ihr über den 30. Juni 2012 hinaus auszurichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Studentin und auf die Rente der Vorinstanz angewiesen. Sie habe am 5. Juni 2015 zwei weitere Prüfungen absolviert (in den Fächern F210 und F218, vgl. Beschwerdebeilage). Im Frühling (2015) habe es einen Streik an der Universität C._______ gegeben, während dem sie keine weiteren Unterlagen habe erhalten können. Danach habe sie der Vorinstanz erneut Unterlagen eingereicht. Nun werde ihr unterstellt, sie habe die Frist verpasst (vgl. BVGer-act. 1). G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Antwort einging, wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 und erneut mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2016 auf diplomatischem Weg aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Aufgrund der fehlenden Empfangsbestätigungen der auf diplomatischem Weg versandten Verfügungen gelangte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. März 2016 an die Schweizerische Botschaft in Kosovo (BVGer-act. 12). Schliesslich übermittelte diese mit Schreiben vom 10. Mai 2016 die Empfangsbestätigung für die prozessleitende Verfügung vom 17. Februar 2016 (BVGer-act. 13). H. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich ihrer Ausbildung nicht systematisch gewidmet, da sie das dreijährige, im Studienjahr 2008/2009 begonnene Studium im Oktober 2011 nicht abgeschlossen habe. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Juli 2012, d.h. ein Jahr später. So sei sie zum letztgenannten Zeitpunkt für zwei Jahre im dritten Studienjahr immatrikuliert gewesen. Anschliessend habe sich eine weitere Wiederholung angeschlossen, weshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Renteneinstellung ab Studienjahr 2012/2013 bestätigt worden sei (BVGer-act. 17 S. 3 oben). In den Jahren 2012/2013 und bis und mit Januar 2014 habe sich die Beschwerdeführerin ein drittes bzw. viertes Mal im letzten Studienjahr befunden. Der Studienrückstand habe sich somit auf zwei bzw. drei Jahre belaufen. Die systematische Berufsvorbereitung setze voraus, dass die Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. In Bezug auf die Studienlaufbahn der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass einerseits der Studienabschluss im letzten hypothetischen Anspruchsmonat Januar 2014 - im sechsten Kalenderjahr nach demjenigen des Studienbeginns, d.h. der doppelten Dauer des Studiums von drei Jahren an sich - nicht erreicht gewesen sei, und dass andererseits das Studium am Ende des vierten Leistungsjahres der Rente - 2012 - nicht in rechtserheblicher Weise praktisch beinahe abgeschlossen gewesen sei. Dieser Studienablauf sei mit einer systematischen Vorbereitung nicht vereinbar. Die Ausbildung sei von der Beschwerdeführerin nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben worden, um einen Abschluss innert nützlicher Frist sicherzustellen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Halbwaisenrente ab Juli 2012 nicht mehr erfüllt. Werde vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, sei dies substantiiert zu begründen, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan habe (BVGer-act. 17 S. 3, mit Hinweis auf Urteil BVGer C-6056/2011 vom 17. Januar 2013 E. 6). I. Aufgrund eines fehlenden Zustelldomizils in der Schweiz zeigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2016 an, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juni 2016 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt (28. Juni 2016, BVGer-act. 21) eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. J. Zusätzlich und mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, den Zustellnachweis für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 vorzulegen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ratione temporis Stellung zu nehmen (BVGer-act. 22). K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 sei eingeschrieben versandt worden. Einem Nachforschungsbegehren - Abklärung des Zustelldatums - werde seitens der Post jedoch nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten - Fristenlauf ab Folgetag der Postaufgabe - Folge gegeben. Es sei deshalb nicht möglich, das Eröffnungsdatum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 zu bestimmen (BVGer-act. 25). L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Verfügungszustellung bzw. dafür, dass die Frist zu laufen begonnen hat, trägt hingegen die Verwaltung die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1, BGE 103 V 63 E. 2a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 39 ATSG). Da es der Vorinstanz gemäss ihrer eigenen Angabe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 anzugeben (vgl. BVGer-act. 25) und die Beschwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeerhebung hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 nicht nur nicht bestätigte, sondern in ihrer Beschwerde im Gegenteil festhielt, es werde ihr unterstellt, sie habe die Frist verpasst, ist vorliegend - entgegen dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juni 2015, wonach die Einspracheverfügung vom 18. Februar 2015 in materielle Rechtskraft erwachsen sei (act. 118) - von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6). 2.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 5. September 2007 verstorben (vgl. act. 3 S. 2). Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig ist. 2.1.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag wie vorliegend keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteile des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat. 3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a). 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. Februar 2018) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5). 3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).
4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2014 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher ihr Waisenrentenanspruch spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2014 erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332). Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des verfügten Rentenendes (Ende Juni 2012) bis Ende Januar 2014 noch in Ausbildung befand und sich diesfalls dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat, was die Vorinstanz verneint und die Beschwerdeführerin sinngemäss bejaht.
5. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vollzeitstudium an der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität von Prishtina, Fachbereich Physik, Vertiefungsrichtung Ingenieurwissenschaften, im Oktober 2008 begonnen hat (vgl. Leistungsnachweis vom 11. April 2014, act. 95 S. 6 = BVGer-act. 27/2 [deutsche Übersetzung]) und dass dieses Studium gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Semester dauert (vgl. statt vieler BVGer-act. 27/7). Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2011 fest, die eingereichten Studienbescheinigungen enthielten widersprüchliche Angaben (act. 61). Tatsächlich ist der hier zu beurteilende Studienverlauf aufgrund der vorliegenden Studienbescheinigungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. vom BVGer eingeholte deutsche Übersetzungen in BVGer-act. 27/7-19 und 27/21). In den nachstehenden Tabellen werden deshalb die von der Beschwerdeführerin in ihrem Bachelor-Studiengang Physik, Fachrichtung Ingenieurwissenschaften (2008/2009, vgl. act. 95 S. 5 = BVGer-act. 27/5-6 [deutsche Übersetzung]) erworbenen ECTS-Punkte mit Datum und Fundstelle übersichtlich aufgelistet (vgl. BVGer-act. 27/2; BVGer-act. 27/24-26 [deutsche Übersetzungen] bzw. act. 116/18-20, Originale). Gemäss Leistungsnachweis der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 entspricht ein volles akademisches Jahr 60 ECTS-Punkten, ein Semester 30 und eine Periode (Trimester) 20 ECTS-Punkten (BVGer-act. 27/4, vgl. betr. European Credit Transfer and Accumulation System http://de.wikipedia.org/wiki/Bologna-Prozess). Obligatorische Fächer sind nachfolgend mit Status "O", Wahlfächer mit Status "Z" gekennzeichnet. In den Semestern 2 bis 6 (S-II bis S-VI) haben die Studierenden je zwei Wahlfächer ("Z") zu wählen (BVGer-act. 27/5-6). Die Unterrichtsstunden umfassen Vorlesungen ("L"), numerische Übungen ("UN") und Laborübungen ("UL"; BVGer-act. 27/6). Für jedes absolvierte Unterrichtsfach erhalten die Studierenden eine Note (vgl. BVGer-act. 27/2). Die UP-Note 6 bedeutet "ausreichend", die UP-Note 10 "hervorragend" (BVGer-act. 27/3). Ziffer /Code Unterrichtsfach(BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-I F201 Physik I O 3+2+2 10 6 19.06.2009 (act. 116 S. 18 links unten) F202 Physische Mathematik I / Mathematische Physik I O 2+2+O 8 6 21.10.2010 (act. 116 S. 18 r. unten) F203 Allgemeine Chemie / Chemie O 2+2+0 6 6 16.04.2009 (BVGer-act. 27/24) F204 Fremdsprache I / Französisch O 1+1+0 6 7 02.02.2009 (BVGer-act. 27/24) Gesamt 17 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-II F205 Physik II O 4+2+2 10 6 20.10.2009 (act. 116 S. 18) F206 Physische Mathematik II O 2+2+O 8 - - F207 Metrologie Z 2+0+0 6 8 23.10.2009 (act. 116 S. 18) F208 Labortechnik Z 2+2+0 6 bestanden 14.06.2009 (BVGer-act. 27/24) F209 Ultraschall Z 2+0+0 6 - - Gesamt 20 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-III F210 Physik III O 4+4+2 6 abgelegt 05.06.2015 (BVGer-act. 27/1) F211 Mathematische Methoden in Physik I O 2+2+0 6 6 13.02.2014 (act. 116 S. 20) F212 Astronomie + Physik des Universums O 2+1+0 6 6 04.07.2011 (act. 116 S. 19) F213 Informatik Z 1+2+0 6 - - F214 Laser und Anwendungen Z 1+1+0 6 7 27.09.2010 (act. 116 S. 19) F205 (recte: F215) Fremdsprache II Z 1+2+0 6 - - F216 Physik und Umwelt Z 2+0+0 6 6 29.09.2010 (act. 116 S. 19) Gesamt 21 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-IV F217 Physik IV O 4+2+2 6 6 19.10.2010(BVGer-act. 27/25) F218 Mathematische Methoden in Physik II O 2+2+0 6 abgelegt 05.06.2015 (BVGer-act. 27/1) F219 Grundlagen der Programmierung O 2+2+0 6 6 06.07.2012 (act. 116 S. 19) F220 Analytische Mechanik Z 2+1+0 6 6 24.06.2014 (act. 116 S. 20) F221 Rechnungsphysik Z 1+2+0 6 - - F222 Geschichte der Physik Z 2+0+0 6 6 28.09.2010(BVGer-act. 27/25) Gesamt 21 30 Ziffer /Code Unterrichtsfach (BVGer-act. 27/5, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-V F223 (Grundlagen der) Atomphysik O 3+1+2 6 7 11.12.2012 (act. 116 S. 20) F224 Klassische Elektrodynamik O 3+1+0 6 - - F225 Grundlagen der Elektronik O 2+1+0 6 6 21.02.2013BVGer-act. 27/26 F226 Physik des starren Körpers Z 2+1+0 6 - - F227 Grundlagen der Kernphysik Z 2+1+1 6 - - F228 X-Strahlen und deren Anwendung / Umsetzung Z 1+1+0 6 8 23.04.2012 (act. 116 S. 19) Gesamt 19 30 Ziffer / Code Unterrichtsfach(BVGer-act. 27/6, 27/2) Status StundenU+UN+UL ECTS Note UP Datum S-VI F229 Relativierte Elektrodynamik O 3+2+0 7 - - F230 Statistische Physik und Thermodynamik OoO 3+2+0 6 - - F231 Molekulare Physik /Molekularphysik O 2+2+0 6 7 01.12.2014 (BVGer-act. 27/26) keine Ziffer Sprachkultur O 2+1+0 3 - - F232vgl. F223 Quantenphysik /Atomphysik Z 2+2+0 4 vgl. F223 F233 Metrologie (II, vgl. F207) Z 2+0+0 6 (27/2; vgl. aber 27/6: 4) 6 19.10.2012BVGer-act. 27/26 F234 Biophysik Z 2+0+0 4 9 27.12.2011 (act. 116 S. 19) Gesamt 21 30
6. Wie ausgeführt, muss ein Lehrgang nicht in der Minimalzeit absolviert werden (vgl. oben E. 3.7) und lässt rechtsprechungsgemäss die Wiederholung eines Studienjahres für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Das Abweichen vom Regelverlauf eines Studiums ist aber substantiiert zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-5978/2012 vom 5. November 2013 E. 4.3 zweiter Absatz; C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.7 in fine). Vorliegend begründete die Beschwerdeführerin ihr offensichtliches Abweichen vom Regelverlauf des Bachelor-Studiums Ingenieurwissenschaft nicht, trotz entsprechender Ersuchen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Schreiben vom 21. Februar 2014 [act. 89 S. 1 = act. 95 S. 2] und vom 15. April 2014 [act. 98 S. 1-2]). Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 14. April 2014 einen Protest/Streik an der Universität (im Jahr 2014, vgl. act. 95 S. 1) sowie in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 einen Streik im Frühling 2015 (vgl. BVGer-act. 1 S. 2). Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin aber keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung des Studienablaufs bis zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 vor (vgl. etwa auch Fragebögen vom 19. Januar 2012 [act. 63] und 28. Juni 2012 [vgl. act. 69], Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2014 [act. 86 S. 1] und 19. Mai 2014 [act. 98 S. 3 = act. 100 S. 1 {deutsche Übersetzung}] sowie Einsprache vom 16. Dezember 2014, act. 109). Zudem liess sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach Einreichung ihrer Beschwerde replikweise nicht mehr vernehmen (vgl. Sachverhalts-Bst. I). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den vier Jahren seit ihrer Einschreibung für das Vollzeitstudium Ingenieurwissenschaften am 16. Oktober 2008 (BVGer-act. 27/2) bis zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 92 von 180 möglichen ECTS-Punkten des gemäss Regelstudiendauer dreijährigen Bachelor-Studiengangs erwarb (vgl. vorstehende Tabellen: S-I: 30; S-II: 22; S-III: 18; S-IV: 12; S-V: 6; S-VI: 4). Dies entspricht 51,1 % der erforderlichen ECTS-Punkte. Bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahres am (...) 2014 bzw. bis zum spätesten Zeitpunkt des Erlöschens des Waisenrentenanspruchs mit Ablauf des Monats Januar 2014 erreichte die Beschwerdeführerin 116 ECTS-Punkte, also 64,4% (zusätzliche Punkte: S-IV: 6; S-V: 12; S-VI: 6) und bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 134 Punkte (74,4%; zusätzliche Punkte: S-III: 6; S-IV: 6; S-VI: 6). Dieser Studienverlauf entspricht offensichtlich keiner zielorientierten und mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung. Vorliegend ist denn aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig erstellt, dass diese ihr Physik-Bachelor-Studium nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz und klarer Systematik betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen zu können. Es fällt insbesondere auf, dass auch nach der um ein Jahr verlängerten Regelstudiendauer die Beschwerdeführerin per Juni 2012 insgesamt lediglich gut die Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte erreicht hat. Dass die Vorinstanz die Waisenrente der Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012 eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht mit objektiv zumutbarem Einsatz betreibt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem weiteren Studienverlauf. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2014, d.h. rund zwei Jahre nach Renteneinstellung und fünfeinhalb Jahre nach Studienbeginn, ausdrücklich erklärte, sie sei noch immer Studentin und könne nicht beantworten, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (act. 100 S. 1 und 2). Im Weiteren hatte sie auch bei Einreichung ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 - mithin fast sieben Jahre nach Beginn des gemäss Regelstudiendauer dreijährigen Studiums - ihr Bachelor-Studium noch nicht abgeschlossen, sondern nur zwei weitere Prüfungen abgelegt (in den Fächern Physik III [F210] und Mathematische Methoden in Physik II, F218). Dass dieser schleppende Studienverlauf in den beiden angegebenen Streikereignissen von 2014 und 2015 ihre hinreichende Erklärung fänden, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Zudem betreffen die Streikereignisse nicht die Zeit bis und mit Juni 2012. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung und die unterliegende Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien von BVGer-act. 27/1-26, Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: