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C-6056/2011

C-6056/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1991, montenegrinische Staatsangehörige, wohnhaft in Montenegro, erhielt nach dem Tod ihres Vaters am (...) 2004 (act. 1) mit Verfügung vom 28. Juni 2005 (act. 13) der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente ab 1. November 2004 zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27), adressiert an B._______ stellte die SAK die Waisenrente für A._______ rückwirkend per 30. Juni 2010 ein, da sich A._______ nicht mehr in einem Vollzeitstudium befinde und eine lukrative Beschäftigung nebenbei möglich sei. C. Die Mutter von A._______, B._______, erhob am 23. November 2010 (act. 30) Einsprache und reichte zusätzliche Belege der Universität Montenegro ein (act. 32, 34). Im Weiteren verwies sie auf ihre eigenen gesundheitlichen Probleme. D. Nach der Prüfung der neuen Belege zahlte die Vorinstanz die Waisenrente für das Wintersemester 2010 von Juli bis Dezember 2010 nach (act. 36) und wies mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 (act. 37) die Einsprache im Weiteren ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass vorliegend bei A._______ das verlangte Merkmal der Vorbereitungssystematik nicht gegeben sei, denn es fehle ihr am Willen, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und an der Absicht, dieses zu Ende zu führen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. November 2011 (Poststempel; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung ihrer Waisenrente. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie seit September 2010 Studentin der Fakultät für Politikwissenschaft, Fachbereich Politologie sei, mit dem Ziel als Politologin zu arbeiten und zu forschen. Das Studiensystem in Montenegro entspreche nicht exakt dem Bolognasystem. Sie sehe vor, ihr Studium bis zum 25. Geburtstag abgeschlossen zu haben. Die nicht bestandenen Fächer des ersten Studienjahres wiederhole sie im zweiten Studienjahr und belege zusätzlich Fächer aus dem zweiten Studienjahr. Sie werde die geforderten 60 ECTS-Punkte erreichen und ihr Studium um ein Semester verlängern. Eine entsprechende Dokumentation lege sie bei. Sie finanziere ihr Studium selbst, weshalb die Waisenrente sehr wichtig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2012 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begründung aus dem Einspracheentscheid. G. Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2012 (BVGer act. 9) weitere Dokumente ein. H. Mit Duplik vom 17. April 2012 (BVGer act. 11) teilte die Vorinstanz mit, dass aus ihrer Sicht die neuen Dokumente keine neuen Argumente enthielten, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung zur Folge hätten. I. Mit Verfügung vom 25. April 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung vom 10. September 2012 der bis dahin bestandenen Fächer ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1976 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb hierauf einzutreten ist.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Laut Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.4 Die Schweiz handelt zurzeit mit Montenegro ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Abkommen über soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > Sozialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente besteht, bestimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 3.1 Bei der Beurteilung eines Falles ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Verfahrens sein.

E. 3.2 Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27) stellte die Vorinstanz die Waisenrente rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Gemäss Mitteilung vom 12. Oktober 2011 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Waisenrente von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 aus (act. 36). In ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 (act. 37) wies die Vorinstanz die Einsprache im Weiteren ab und bestätigte die Verfügung vom 10. November 2010. Die Rentenzahlung der Vorinstanz für Juli 2010 bis Dezember 2010 ist somit nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz begründete die Einstellung der Waisenrente im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 damit, dass die Beschwerdeführerin anscheinend im ersten Semester nur drei statt fünf Fächer abgeschlossen habe, im zweiten Semester seien die zu besuchenden fünf Fächer nirgends in einer Bescheinigung über bestandene Fächer ersichtlich. Die Fächer Englisch II und politische Soziologie seien gemäss Bestätigung vom 7. September 2011 erst später abgeschlossen worden. Die anderen Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Das verlangte Merkmal der Vorbereitungssystematik sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Ausserdem fehle es vorliegend am Willen, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und an der Absicht, dieses zu Ende zu führen. A._______ betreibe die Ausbildung nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz. Im ersten Studienjahr seien nur die Hälfte der verlangten Studienfächer abgeschlossen worden. Ausserdem habe A._______ von den eigentlich pro Studienjahr zu erreichenden 60 ECTS-Punkten nur deren 28 erlangt.

E. 3.3 Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr persönliches Ziel sei es, das Studium bis zu ihrem 25. Geburtstag abzuschliessen. Sie werde diejenigen Fächer, welche sie im ersten Studienjahr nicht bestanden habe, im zweiten Studienjahr wiederholen und dazu Fächer aus dem zweiten Studienjahr belegen; ihr Studium werde sich lediglich um ein Semester verlängern. Im Einspracheverfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin zudem vor, die Tochter besuche das Studium gemäss den Normen der Fakultät. Sie lerne zu Hause und bereite sich auf die Prüfungen vor, manchmal Tag und Nacht, was mehr als 40 Stunden pro Woche ausmache (act. 30).

E. 3.4 Vorliegend ist aufgrund der Beschwerde vom 6. November 2011 streitig und zu prüfen, ob die SAK die Waisenrente zu Recht ab 1. Januar 2011 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin das Studium der Politologie bis zum Verfügungszeitpunkt am 21. Oktober 2011 nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.

E. 4 Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) aufzuführen.

E. 4.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).

E. 4.2 Der Bundesrat hat neu in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird neu in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).

E. 4.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält neu fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).

E. 5 Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich ihrer Ausbildung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 21. Oktober 2011 systematisch und zeitlich überwiegend widmete.

E. 5.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der Vorinstanz folgende massgebende Belege zur Ausbildung der Beschwerdeführerin vor:

- Bescheinigungen der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, vom 12. Juli 2010 und 17. September 2010, welche die Einschreibung als Studentin im ersten Studienjahr (Anmeldung für 10 Fächer mit 60 ECTS-Punkten) im Studienjahr 2010/2011 bestätigen (act. 21 und 23),

- Registrierungsliste vom 1. November 2010 der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, über 10 Fächer in 2 Semestern (act. 26 Seite 3),

- einen Wochenstundenplan der Fakultät ohne weitere Anmerkungen (act. 26 Seite 6) und einen (wohl) persönlichen Wochenstundenplan (11.5 Wochenstunden; act. 26 Seite 1 und 2),

- Bescheinigung der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, vom 7. September 2011 (act. 34) betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 5 Fächern (1. Semester: Englisch I 4 ECTS, Philosophie 6 ECTS, Soziologie 8 ECTS; 2. Semester: Englisch II 4 ECTS und politische Soziologie 6 ECTS), total 28 ECTS-Punkte, ausmachend 46.67%.

E. 5.2 Mit Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin folgende zusätzliche Bescheinigungen zu den Akten. Alle datieren nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 21. Oktober 2011 (angefochtener Einspracheentscheid):

- Nochmalige Bestätigung vom 31. Oktober 2011 über die 5 bestandenen Prüfungen des 1. Studienjahres 2010/2011 (Beschwerdebeilage)

- Studienprogramm der Fakultät für Politikwissenschaften für das Studienjahr 2011/2012.

- Immatrikulationsbestätigung vom 31. Oktober 2011 der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie für 10 Fächer (60 ECTS-Punkte) des 2. Studienjahres 2011/2012.

E. 5.3 Gemäss Bescheinigungen der Fakultät für politische Wissenschaften der Universität Montenegro sieht der Studienplan vor, dass das Studium in drei Jahren mit je 60 ECTS-Punkten, total 180 ECTS-Punkten abgeschlossen werden kann. Sowohl im ersten wie im zweiten Studienjahr sind die Belegung und der Prüfungsabschluss von je 10 Fächern vorgesehen. Für das dritte Studienjahr liegt kein Plan in den Akten. Die Registrierungsliste sieht im ersten Studienjahr den Besuch und Abschluss von 10 Fächern vor (Englisch I, Philosophie, Rechtsgrundlage, Soziologie, Einführung in die Politikwissenschaften, Englisch II, Geschichte der politischen Theorien, Politische Anthropologie, Politische Soziologie und Moderne politische Geschichte; act. 26).

E. 5.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 das erste Studienjahr 2010/2011 beendet, war für das zweite Studienjahr 2011/2012 immatrikuliert (für 10 Fächer, wovon 4 Wiederholungen des 1. Studienjahres; siehe Beschwerdebeilage) und hat das Wintersemester des 2. Studienjahres 2011/2012 begonnen. Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 hatte die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte, nämlich 5 Fächer (Englisch I, Philosophie, Soziologie, Englisch II und politische Soziologie; act. 34), der im ersten Studienjahr vorgesehenen Fächer abgeschlossen und 28 ECTS-Punkte erworben, ausmachend 46.67% der gemäss Studienplan vorgesehenen ECTS-Punkte. Damit gilt sie gemäss der Bestätigung der Universität Montenegro vom 22. Oktober 2012 nicht als "regelmässige" Studentin, was eine Registrierung von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl von 60 ECTS-Punkten voraussetzen würde.

E. 6 Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan hat.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen, dass sie in den übrigen, im ersten Studienjahr geforderten 5 Fächern (Einführung in die Politikwissenschaften, Grundlagenrechte, Geschichte der politischen Theorie, Politische Geschichte der Gegenwart und politische Anthropologie) die Vorlesungen effektiv besucht hat, noch dass sie zu den einschlägigen Prüfungen angetreten ist. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, sie plane, die angeblich nicht bestandenen Prüfungen aus dem ersten Studienjahr im zweiten Studienjahr zu wiederholen und gleichzeitig Fächer aus dem zweiten Studienjahr zu belegen, was lediglich zu einer Verlängerung des Studiums um ein Semester führe, genügt für den Nachweis einer systematischen und mit zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch im 2. Studienjahr gemäss ihren Angaben nur 6 der erforderlichen 10 Fächer belegt hat.

E. 6.2 Die Verfügung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach sie die Kinderrente mangels Betreibens des Studiums mit dem objektiv zumutbaren Einsatz und der erforderlichen Systematik, um die Ausbildung innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen, eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6056/2011 Urteil vom 17. Januar 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Waisenrente, Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1991, montenegrinische Staatsangehörige, wohnhaft in Montenegro, erhielt nach dem Tod ihres Vaters am (...) 2004 (act. 1) mit Verfügung vom 28. Juni 2005 (act. 13) der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente ab 1. November 2004 zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27), adressiert an B._______ stellte die SAK die Waisenrente für A._______ rückwirkend per 30. Juni 2010 ein, da sich A._______ nicht mehr in einem Vollzeitstudium befinde und eine lukrative Beschäftigung nebenbei möglich sei. C. Die Mutter von A._______, B._______, erhob am 23. November 2010 (act. 30) Einsprache und reichte zusätzliche Belege der Universität Montenegro ein (act. 32, 34). Im Weiteren verwies sie auf ihre eigenen gesundheitlichen Probleme. D. Nach der Prüfung der neuen Belege zahlte die Vorinstanz die Waisenrente für das Wintersemester 2010 von Juli bis Dezember 2010 nach (act. 36) und wies mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 (act. 37) die Einsprache im Weiteren ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass vorliegend bei A._______ das verlangte Merkmal der Vorbereitungssystematik nicht gegeben sei, denn es fehle ihr am Willen, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und an der Absicht, dieses zu Ende zu führen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. November 2011 (Poststempel; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung ihrer Waisenrente. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie seit September 2010 Studentin der Fakultät für Politikwissenschaft, Fachbereich Politologie sei, mit dem Ziel als Politologin zu arbeiten und zu forschen. Das Studiensystem in Montenegro entspreche nicht exakt dem Bolognasystem. Sie sehe vor, ihr Studium bis zum 25. Geburtstag abgeschlossen zu haben. Die nicht bestandenen Fächer des ersten Studienjahres wiederhole sie im zweiten Studienjahr und belege zusätzlich Fächer aus dem zweiten Studienjahr. Sie werde die geforderten 60 ECTS-Punkte erreichen und ihr Studium um ein Semester verlängern. Eine entsprechende Dokumentation lege sie bei. Sie finanziere ihr Studium selbst, weshalb die Waisenrente sehr wichtig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2012 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begründung aus dem Einspracheentscheid. G. Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2012 (BVGer act. 9) weitere Dokumente ein. H. Mit Duplik vom 17. April 2012 (BVGer act. 11) teilte die Vorinstanz mit, dass aus ihrer Sicht die neuen Dokumente keine neuen Argumente enthielten, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung zur Folge hätten. I. Mit Verfügung vom 25. April 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung vom 10. September 2012 der bis dahin bestandenen Fächer ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1976 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb hierauf einzutreten ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2. 2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Laut Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.4 Die Schweiz handelt zurzeit mit Montenegro ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Abkommen über soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > Sozialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde­rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente besteht, bestimmt sich dem­nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3. 3.1 Bei der Beurteilung eines Falles ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Verfahrens sein. 3.2 Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27) stellte die Vorinstanz die Waisenrente rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Gemäss Mitteilung vom 12. Oktober 2011 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Waisenrente von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 aus (act. 36). In ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 (act. 37) wies die Vorinstanz die Einsprache im Weiteren ab und bestätigte die Verfügung vom 10. November 2010. Die Rentenzahlung der Vorinstanz für Juli 2010 bis Dezember 2010 ist somit nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz begründete die Einstellung der Waisenrente im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 damit, dass die Beschwerdeführerin anscheinend im ersten Semester nur drei statt fünf Fächer abgeschlossen habe, im zweiten Semester seien die zu besuchenden fünf Fächer nirgends in einer Bescheinigung über bestandene Fächer ersichtlich. Die Fächer Englisch II und politische Soziologie seien gemäss Bestätigung vom 7. September 2011 erst später abgeschlossen worden. Die anderen Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Das verlangte Merkmal der Vorbereitungssystematik sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Ausserdem fehle es vorliegend am Willen, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und an der Absicht, dieses zu Ende zu führen. A._______ betreibe die Ausbildung nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz. Im ersten Studienjahr seien nur die Hälfte der verlangten Studienfächer abgeschlossen worden. Ausserdem habe A._______ von den eigentlich pro Studienjahr zu erreichenden 60 ECTS-Punkten nur deren 28 erlangt. 3.3 Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr persönliches Ziel sei es, das Studium bis zu ihrem 25. Geburtstag abzuschliessen. Sie werde diejenigen Fächer, welche sie im ersten Studienjahr nicht bestanden habe, im zweiten Studienjahr wiederholen und dazu Fächer aus dem zweiten Studienjahr belegen; ihr Studium werde sich lediglich um ein Semester verlängern. Im Einspracheverfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin zudem vor, die Tochter besuche das Studium gemäss den Normen der Fakultät. Sie lerne zu Hause und bereite sich auf die Prüfungen vor, manchmal Tag und Nacht, was mehr als 40 Stunden pro Woche ausmache (act. 30). 3.4 Vorliegend ist aufgrund der Beschwerde vom 6. November 2011 streitig und zu prüfen, ob die SAK die Waisenrente zu Recht ab 1. Januar 2011 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin das Studium der Politologie bis zum Verfügungszeitpunkt am 21. Oktober 2011 nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.

4. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) aufzuführen. 4.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 4.2 Der Bundesrat hat neu in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird neu in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a). 4.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält neu fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).

5. Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich ihrer Ausbildung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 21. Oktober 2011 systematisch und zeitlich überwiegend widmete. 5.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der Vorinstanz folgende massgebende Belege zur Ausbildung der Beschwerdeführerin vor:

- Bescheinigungen der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, vom 12. Juli 2010 und 17. September 2010, welche die Einschreibung als Studentin im ersten Studienjahr (Anmeldung für 10 Fächer mit 60 ECTS-Punkten) im Studienjahr 2010/2011 bestätigen (act. 21 und 23),

- Registrierungsliste vom 1. November 2010 der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, über 10 Fächer in 2 Semestern (act. 26 Seite 3),

- einen Wochenstundenplan der Fakultät ohne weitere Anmerkungen (act. 26 Seite 6) und einen (wohl) persönlichen Wochenstundenplan (11.5 Wochenstunden; act. 26 Seite 1 und 2),

- Bescheinigung der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie, vom 7. September 2011 (act. 34) betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 5 Fächern (1. Semester: Englisch I 4 ECTS, Philosophie 6 ECTS, Soziologie 8 ECTS; 2. Semester: Englisch II 4 ECTS und politische Soziologie 6 ECTS), total 28 ECTS-Punkte, ausmachend 46.67%. 5.2 Mit Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin folgende zusätzliche Bescheinigungen zu den Akten. Alle datieren nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 21. Oktober 2011 (angefochtener Einspracheentscheid):

- Nochmalige Bestätigung vom 31. Oktober 2011 über die 5 bestandenen Prüfungen des 1. Studienjahres 2010/2011 (Beschwerdebeilage)

- Studienprogramm der Fakultät für Politikwissenschaften für das Studienjahr 2011/2012.

- Immatrikulationsbestätigung vom 31. Oktober 2011 der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften, Politologie für 10 Fächer (60 ECTS-Punkte) des 2. Studienjahres 2011/2012. 5.3 Gemäss Bescheinigungen der Fakultät für politische Wissenschaften der Universität Montenegro sieht der Studienplan vor, dass das Studium in drei Jahren mit je 60 ECTS-Punkten, total 180 ECTS-Punkten abgeschlossen werden kann. Sowohl im ersten wie im zweiten Studienjahr sind die Belegung und der Prüfungsabschluss von je 10 Fächern vorgesehen. Für das dritte Studienjahr liegt kein Plan in den Akten. Die Registrierungsliste sieht im ersten Studienjahr den Besuch und Abschluss von 10 Fächern vor (Englisch I, Philosophie, Rechtsgrundlage, Soziologie, Einführung in die Politikwissenschaften, Englisch II, Geschichte der politischen Theorien, Politische Anthropologie, Politische Soziologie und Moderne politische Geschichte; act. 26). 5.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 das erste Studienjahr 2010/2011 beendet, war für das zweite Studienjahr 2011/2012 immatrikuliert (für 10 Fächer, wovon 4 Wiederholungen des 1. Studienjahres; siehe Beschwerdebeilage) und hat das Wintersemester des 2. Studienjahres 2011/2012 begonnen. Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 hatte die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte, nämlich 5 Fächer (Englisch I, Philosophie, Soziologie, Englisch II und politische Soziologie; act. 34), der im ersten Studienjahr vorgesehenen Fächer abgeschlossen und 28 ECTS-Punkte erworben, ausmachend 46.67% der gemäss Studienplan vorgesehenen ECTS-Punkte. Damit gilt sie gemäss der Bestätigung der Universität Montenegro vom 22. Oktober 2012 nicht als "regelmässige" Studentin, was eine Registrierung von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl von 60 ECTS-Punkten voraussetzen würde.

6. Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen, dass sie in den übrigen, im ersten Studienjahr geforderten 5 Fächern (Einführung in die Politikwissenschaften, Grundlagenrechte, Geschichte der politischen Theorie, Politische Geschichte der Gegenwart und politische Anthropologie) die Vorlesungen effektiv besucht hat, noch dass sie zu den einschlägigen Prüfungen angetreten ist. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, sie plane, die angeblich nicht bestandenen Prüfungen aus dem ersten Studienjahr im zweiten Studienjahr zu wiederholen und gleichzeitig Fächer aus dem zweiten Studienjahr zu belegen, was lediglich zu einer Verlängerung des Studiums um ein Semester führe, genügt für den Nachweis einer systematischen und mit zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch im 2. Studienjahr gemäss ihren Angaben nur 6 der erforderlichen 10 Fächer belegt hat. 6.2 Die Verfügung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach sie die Kinderrente mangels Betreibens des Studiums mit dem objektiv zumutbaren Einsatz und der erforderlichen Systematik, um die Ausbildung innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen, eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: