Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Im September 2007 verstarb der serbische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Verstorbener). In der Folge richtete die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) dem serbischen oder kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (Sohn des Verstorbenen, geboren im April 1988; im Folgenden Beschwerdeführer) eine Waisenrente aus, deren Ausrichtung sie mit Verfügung vom 17. Januar 2011 rückwirkend per 30. Juni 2010 einstellte (vgl. Akten der SAK/3, SAK/4 S. 2 f., SAK/6 S. 4 f., SAK/49). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 ab (SAK/52, 77). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2012 (Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ihm auch nach dem 29. Juni 2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres am 15. April 2013 eine Waisenrente auszurichten - unter Nachzahlung von 4 % Zinsen. Ausserdem sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen und die Kosten des aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens zu tragen. B.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - eine Zustelladresse in der Schweiz und wiederholte ausserdem seine Beschwerdeanträge. B.c Am 4. Februar 2013 erliess die SAK einen neuen Einspracheentscheid, den sie mit Schreiben vom 5. Februar 2013 an den Beschwerdeführer sandte (Beschwerdeakten B-act. 6.1 ff.). In diesem Einspracheentscheid, der an die Stelle des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 trete, sprach die SAK dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zu (Juli bis Dezember 2010: Fr. 290.- pro Monat; Januar 2011 bis Juni 2012: Fr. 295.- pro Monat). B.d Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2013 (B-act. 6) erklärte die SAK gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie gestützt auf vom Beschwerdeführer eingereichte Immatrikulationsbescheinigungen die Verfügung vom 17. Januar 2011 und den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 (recte: 10. Oktober 2012) in Wiedererwägung gezogen habe. Die vorliegende Beschwerde sei mithin gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B.e Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. März 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. B.f Mit an die SAK adressiertem Schreiben vom 21. Februar 2013 (B act. 8.1) verlangte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bescheinigung der Universität F._______ (im Folgenden: Universität), datiert 21. Februar 2012 (B-act. 8.2) sowie unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 und das Schreiben der SAK vom 5. Februar 2013 die Überweisung von Waisenrentenguthaben in der Höhe von Fr. 1'740.- (für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2010) und Fr. 5'310.- (für die Monate Januar 2011 bis Juni 2012). Ausserdem seien die geschuldeten Leistungen für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013 nachzurechnen. B.g Mit Eingabe vom 6. März 2013 (B-act. 8) leitete die SAK das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013 (inkl. Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie führte aus, dass sie mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 nicht sämtlichen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen habe. Deshalb sei die Beschwerde insoweit nicht gegenstandslos geworden, als der Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung von Rentenleistungen beantrage. Sie erachte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente ab Juni 2012 als nicht mehr erfüllt. B.h Am 7. Mai 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin ihre interne Notiz vom 1. Februar 2013 (B act. 10.1) zukommen, auf welche sie in ihrer Eingabe vom 6. März 2013 Bezug nahm. B.i Am 16. Mai 2013 wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine Übersetzung der Bescheinigung der Universität vom 21. Februar 2012 erstellt (B-act. 8.2, 11 f.). B.j Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (B act. 14) liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK die Studienbescheinigung vom 21. Februar 2012 und die Übersetzung derselben sowie einen Auszug der Internetseite der Universität (B act. 13) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die SAK dazu auf, auszuführen, von welcher Anzahl für das Gesamtstudium massgeblicher ECTS-Punkte (60 oder 120) und von welchem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer 36 ECTS-Punkte erarbeitet habe, sie ausgehe, und allfällige Belege einzureichen. Zugleich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Juli 2013 eine Erklärung abzugeben, ob er im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt D._______ vertreten werde. Ohne gegenteilige Erklärung werde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dies nicht der Fall sei. B.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (B act. 15) erklärte die SAK, dass der Beschwerdeführer bis zum ausschlaggebenden Zeitpunkt (2 Jahre nach dem Antritt des Masterstudiums im Jahr 2010) - unabhängig von den gesamthaft zu erlangenden 120 ECTS-Punkten - lediglich 36 ECTS-Punkte erreicht und damit die Ausbildung offensichtlich nicht mit dem zumutbaren Aufwand verfolgt habe. Unterlagen, die von einem signifikanten Fortschritt (und vor allem einem unmittelbar bevorstehenden notwendigen Studienabschluss) zeugen würden, habe der Beschwerdeführer weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dies gelte auch, falls sich die 36 ECTS-Punkte auf das Studienjahr 2010/2011 beziehen würden. B.l Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 gesetzten Frist zur Vertretung durch Rechtsanwalt D._______ nicht vernehmen. B.m Am 6. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2013 zu. Es bot ihm Gelegenheit, bis zum 17. September 2013 eine Stellungnahme im Sinne der Erwägungen und allfällige Belege (z.B. betreffend den Studienverlauf nach dem 21. Februar 2013 und einen allfälligen Studienabschluss) einzureichen. Ausserdem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht durch Rechtsanwalt D._______ vertreten werde. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2013 eröffnet (B-act. 17). B.n Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Vorinstanz den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunktes der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 nicht erbracht hat und der Beschwerdeführer geltend macht, den Einspracheentscheid am 24. Oktober 2012 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass mit der am 14. November 2012 der Post übergebenen Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl. 60 Abs. 1 ATSG).
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (zum punktuellen Nichteintreten vgl. unten E. 3.1). 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung. 2.3 Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer oder serbischer Staatsangehöriger. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) findet nicht nur auf serbische Staatsangehörige sondern - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: September 2007) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.1 Die SAK hat die Waisenrente mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 rückwirkend per 30. Juni 2010 eingestellt. In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterausrichtung der Waisenrente nach dem 29. Juni 2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres im April 2013. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 (B act. 8.1) die Weiterausrichtung der Waisenrente bis Juni 2013 beantragt, wird damit eine Ausdehnung des Streitgegenstandes angestrebt, die nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig ist, weshalb in diesem Mehrumfang (das heisst in Bezug auf die Renten für Mai und Juni 2013) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Begehren abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre, da für die Zeit nach dem Monat, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird, schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine Waisenrente ausgeschlossen ist (vgl. unten E. 3.2). Entgegen der von der SAK in der Vernehmlassung noch vertretenen und mit Stellungnahme vom 6. März und 1. Juli 2013 zutreffend korrigierten Ansicht, führt der lite pendente eröffnete "Einspracheentscheid" vom 4. Februar 2013 (B act. 6.1), welcher an die Stelle des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 trete, nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da er nicht allen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht (an welchen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Februar 2013 im Übrigen festhielt [B act. 6.1]). Der neue "Einspracheentscheid" stellt vielmehr einen Antrag an das Gericht dar (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3509/2011 vom 4. Dezember 2012 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente von Juli 2010 bis April 2013. 3.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet wird, erlischt (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2012 [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Rz. 3327, 3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.4). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfolgend E. 3.3). 3.3 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3 und C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3). 3.4 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV).
E. 4.1 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen ergibt sich aus den Akten der folgende Sachverhalt. Am 29. Juni 2010 schloss der Beschwerdeführer sein im Studienjahr 2006/2007 begonnenes Studium an der E._______ [Ausbildungsstätte] mit dem Bachelor (BSc) in Businessmarketing und Businessadministration ab (vgl. SAK/40, 43; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Februar 2013 [B act. 6]). Im Studienjahr 2010/2011 bzw. am 18. Oktober 2010 begann der Beschwerdeführer an der Fakultät für Management, Business und Ökonomie der Universität ein Masterstudium für Management, Business und Ökonomie. Dieses Studium umfasst 120 ECTS-Punkte, für deren Erarbeitung eine Studiendauer von zwei bis maximal vier Jahren vorgesehen ist. Der wöchentliche Aufwand für Vorlesungen, Seminare etc. beträgt obligatorisch 30 Stunden pro Woche (vgl. Studien- und Immatrikulationsbescheinigungen der Universität vom 18. Oktober 2010, 23. Dezember 2010, 3. Februar 2011, 2. September 2011 und 13. November 2012; Notenzeugnis ["Transcript"] vom 13. November 2012; Bestätigung der Akkreditierungsbehörde Kosovo von Dezember 2010 [SAK/44, 48, 50, SAK/57 S. 1, SAK/85 S. 4-7]; Vernehmlassung der Vorinstanz [B-act. 6]; Internetseite der Universität [Adresse der Internetseite], besucht am 6. Juni 2013 [ausgedruckt und veraktet als B act. 13]). Gemäss Bescheinigung vom 2. September 2011 war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt für das dritte Studiensemester registriert (SAK/57). Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 (SAK/85 S. 6) habe er zu diesem Zeitpunkt die Vorlesungen für das akademische Jahr 2011/2012 abgeschlossen und sei daran, die restlichen Prüfungen gemäss Plan und Programm des Studiums zu absolvieren. Gemäss dem ebenfalls am 13. November 2012 ausgestellten Notenzeugnis (SAK/85 S. 7) hatte der Beschwerdeführer während seines bisherigen Studiums die im Zeugnis aufgelisteten Prüfungen absolviert, wofür ihm insgesamt 36.00 ECTS credit points gutgeschrieben worden seien. Gemäss Bescheinigung der Universität vom 21. Februar 2012 (recte: 21. Februar 2013) stehe der Beschwerdeführer am Ende seiner Studienzeit, arbeite an seiner Diplomarbeit und werde voraussichtlich Ende Juni sein Diplom erhalten.
E. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass bis und mit dem Monat der Vollendung des 25. Altersjahres (vorliegend: April 2013) Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Ebenfalls unbestritten ist, dass das ordnungsgemässe, vom Beschwerdeführer angetretene Masterstudium an der Universität geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen eingereicht hat, und aus den gesamten Akten nun hervorgeht, dass er im direkten Anschluss an sein Bachelorstudium während der ordentlichen Studienzeit (Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012) am Masterstudium teilgenommen hat, kann dem als Antrag geltenden "Einspracheentscheid" der SAK vom 4. Februar 2013 gefolgt, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Waisenrente für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 bejaht und die Beschwerde in diesem Umfang gutgeheissen werden.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von Juli 2012 bis April 2013 eine Weiterausrichtung der Waisenrente beantragt, ist Folgendes auszuführen: Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst 36 der 120 für den Studienabschluss notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet. Mehrere Monate nach Ablauf der ordentlichen Studienzeit hat der Beschwerdeführer somit lediglich 30 % der notwendigen ECTS-Punkte erhalten. Dass sich daran etwas substantiell geändert hat, geht aus der Bescheinigung vom 21. Februar 2013 nicht hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ordentlicher Student sei und daher bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente habe. Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt allerdings nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist nicht die formell maximal zulässige Studiendauer massgebend, sondern ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. oben E. 3.3 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C 5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6). Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinerlei Begründung dafür vorgebracht, warum er das Studium per Ende der ordentlichen zweijährigen Studiendauer nicht abgeschlossen und selbst Monate danach erst 30 % der dafür notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet hat. Dabei ergab sich der Bedarf einer entsprechenden Begründung und der Einreichung dazugehöriger Belege schon aus der Vernehmlassung vom 5. Februar 2013, zu welcher er am 11. Februar 2013 eingeladen wurde, Stellung zu nehmen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 dazu nicht geäussert und auch keine Ausführungen zur von ihm eingereichten Bescheinigung vom 21. Februar 2012 (recte: 2013) gemacht. Auch auf die Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich zur ergänzenden Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2013 zu äussern und gegebenenfalls Belege einzureichen, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinwies dass sich die allfällige Stellungnahme z.B. auf den weiteren Studienverlauf und einen allfälligen Studienabschluss beziehen könne. Unter diesen Umständen ist nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 das Studium nicht systematisch im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente hat, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 4.4 Gemäss Art. 26 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist und ihm nur aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätzlichen Belege für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zugesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Verzinsung dieses Rentenguthabens. Soweit ein weitergehender Rentenanspruch verneint wird, entfällt auch eine Verzinsung desselben.
E. 4.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben E. 3.1) ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 somit insofern aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer von Juli 2010 bis Juni 2012 der Anspruch auf eine Waisenrente zuzusprechen ist (vgl. oben E. 4.2). Im Übrigen sind die Beschwerde abzuweisen und der besagte Einspracheentscheid zu bestätigen (vgl. oben E. 4.3 f.). Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der in der Sache teilweise obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) und beantragt unter Hinweis auf Anwaltskosten die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Prozessverhalten ergibt (vgl. oben Bst. B.k bis B.n), im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und er keine sonstigen Kosten geltend macht, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm - ebenso wie der teilweise obsiegenden Vorinstanz - keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 aufgehoben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 eine Waisenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche Waisenrente für die Monate Juli 2010 bis Juni 2012 auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5978/2012 Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Oktober 2012. Sachverhalt: A. Im September 2007 verstarb der serbische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Verstorbener). In der Folge richtete die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) dem serbischen oder kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (Sohn des Verstorbenen, geboren im April 1988; im Folgenden Beschwerdeführer) eine Waisenrente aus, deren Ausrichtung sie mit Verfügung vom 17. Januar 2011 rückwirkend per 30. Juni 2010 einstellte (vgl. Akten der SAK/3, SAK/4 S. 2 f., SAK/6 S. 4 f., SAK/49). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 ab (SAK/52, 77). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2012 (Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ihm auch nach dem 29. Juni 2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres am 15. April 2013 eine Waisenrente auszurichten - unter Nachzahlung von 4 % Zinsen. Ausserdem sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen und die Kosten des aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens zu tragen. B.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - eine Zustelladresse in der Schweiz und wiederholte ausserdem seine Beschwerdeanträge. B.c Am 4. Februar 2013 erliess die SAK einen neuen Einspracheentscheid, den sie mit Schreiben vom 5. Februar 2013 an den Beschwerdeführer sandte (Beschwerdeakten B-act. 6.1 ff.). In diesem Einspracheentscheid, der an die Stelle des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 trete, sprach die SAK dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zu (Juli bis Dezember 2010: Fr. 290.- pro Monat; Januar 2011 bis Juni 2012: Fr. 295.- pro Monat). B.d Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2013 (B-act. 6) erklärte die SAK gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie gestützt auf vom Beschwerdeführer eingereichte Immatrikulationsbescheinigungen die Verfügung vom 17. Januar 2011 und den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 (recte: 10. Oktober 2012) in Wiedererwägung gezogen habe. Die vorliegende Beschwerde sei mithin gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B.e Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. März 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. B.f Mit an die SAK adressiertem Schreiben vom 21. Februar 2013 (B act. 8.1) verlangte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bescheinigung der Universität F._______ (im Folgenden: Universität), datiert 21. Februar 2012 (B-act. 8.2) sowie unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 und das Schreiben der SAK vom 5. Februar 2013 die Überweisung von Waisenrentenguthaben in der Höhe von Fr. 1'740.- (für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2010) und Fr. 5'310.- (für die Monate Januar 2011 bis Juni 2012). Ausserdem seien die geschuldeten Leistungen für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013 nachzurechnen. B.g Mit Eingabe vom 6. März 2013 (B-act. 8) leitete die SAK das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013 (inkl. Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie führte aus, dass sie mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 nicht sämtlichen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen habe. Deshalb sei die Beschwerde insoweit nicht gegenstandslos geworden, als der Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung von Rentenleistungen beantrage. Sie erachte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente ab Juni 2012 als nicht mehr erfüllt. B.h Am 7. Mai 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin ihre interne Notiz vom 1. Februar 2013 (B act. 10.1) zukommen, auf welche sie in ihrer Eingabe vom 6. März 2013 Bezug nahm. B.i Am 16. Mai 2013 wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine Übersetzung der Bescheinigung der Universität vom 21. Februar 2012 erstellt (B-act. 8.2, 11 f.). B.j Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (B act. 14) liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK die Studienbescheinigung vom 21. Februar 2012 und die Übersetzung derselben sowie einen Auszug der Internetseite der Universität (B act. 13) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die SAK dazu auf, auszuführen, von welcher Anzahl für das Gesamtstudium massgeblicher ECTS-Punkte (60 oder 120) und von welchem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer 36 ECTS-Punkte erarbeitet habe, sie ausgehe, und allfällige Belege einzureichen. Zugleich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Juli 2013 eine Erklärung abzugeben, ob er im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt D._______ vertreten werde. Ohne gegenteilige Erklärung werde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dies nicht der Fall sei. B.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (B act. 15) erklärte die SAK, dass der Beschwerdeführer bis zum ausschlaggebenden Zeitpunkt (2 Jahre nach dem Antritt des Masterstudiums im Jahr 2010) - unabhängig von den gesamthaft zu erlangenden 120 ECTS-Punkten - lediglich 36 ECTS-Punkte erreicht und damit die Ausbildung offensichtlich nicht mit dem zumutbaren Aufwand verfolgt habe. Unterlagen, die von einem signifikanten Fortschritt (und vor allem einem unmittelbar bevorstehenden notwendigen Studienabschluss) zeugen würden, habe der Beschwerdeführer weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dies gelte auch, falls sich die 36 ECTS-Punkte auf das Studienjahr 2010/2011 beziehen würden. B.l Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 gesetzten Frist zur Vertretung durch Rechtsanwalt D._______ nicht vernehmen. B.m Am 6. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2013 zu. Es bot ihm Gelegenheit, bis zum 17. September 2013 eine Stellungnahme im Sinne der Erwägungen und allfällige Belege (z.B. betreffend den Studienverlauf nach dem 21. Februar 2013 und einen allfälligen Studienabschluss) einzureichen. Ausserdem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht durch Rechtsanwalt D._______ vertreten werde. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2013 eröffnet (B-act. 17). B.n Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Vorinstanz den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunktes der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 nicht erbracht hat und der Beschwerdeführer geltend macht, den Einspracheentscheid am 24. Oktober 2012 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass mit der am 14. November 2012 der Post übergebenen Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl. 60 Abs. 1 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (zum punktuellen Nichteintreten vgl. unten E. 3.1). 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung. 2.3 Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer oder serbischer Staatsangehöriger. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) findet nicht nur auf serbische Staatsangehörige sondern - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: September 2007) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.1 Die SAK hat die Waisenrente mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 rückwirkend per 30. Juni 2010 eingestellt. In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterausrichtung der Waisenrente nach dem 29. Juni 2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres im April 2013. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 (B act. 8.1) die Weiterausrichtung der Waisenrente bis Juni 2013 beantragt, wird damit eine Ausdehnung des Streitgegenstandes angestrebt, die nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig ist, weshalb in diesem Mehrumfang (das heisst in Bezug auf die Renten für Mai und Juni 2013) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Begehren abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre, da für die Zeit nach dem Monat, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird, schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine Waisenrente ausgeschlossen ist (vgl. unten E. 3.2). Entgegen der von der SAK in der Vernehmlassung noch vertretenen und mit Stellungnahme vom 6. März und 1. Juli 2013 zutreffend korrigierten Ansicht, führt der lite pendente eröffnete "Einspracheentscheid" vom 4. Februar 2013 (B act. 6.1), welcher an die Stelle des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 trete, nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da er nicht allen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht (an welchen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Februar 2013 im Übrigen festhielt [B act. 6.1]). Der neue "Einspracheentscheid" stellt vielmehr einen Antrag an das Gericht dar (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3509/2011 vom 4. Dezember 2012 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente von Juli 2010 bis April 2013. 3.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet wird, erlischt (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2012 [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Rz. 3327, 3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.4). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfolgend E. 3.3). 3.3 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3 und C 5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3). 3.4 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV). 4. 4.1 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen ergibt sich aus den Akten der folgende Sachverhalt. Am 29. Juni 2010 schloss der Beschwerdeführer sein im Studienjahr 2006/2007 begonnenes Studium an der E._______ [Ausbildungsstätte] mit dem Bachelor (BSc) in Businessmarketing und Businessadministration ab (vgl. SAK/40, 43; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Februar 2013 [B act. 6]). Im Studienjahr 2010/2011 bzw. am 18. Oktober 2010 begann der Beschwerdeführer an der Fakultät für Management, Business und Ökonomie der Universität ein Masterstudium für Management, Business und Ökonomie. Dieses Studium umfasst 120 ECTS-Punkte, für deren Erarbeitung eine Studiendauer von zwei bis maximal vier Jahren vorgesehen ist. Der wöchentliche Aufwand für Vorlesungen, Seminare etc. beträgt obligatorisch 30 Stunden pro Woche (vgl. Studien- und Immatrikulationsbescheinigungen der Universität vom 18. Oktober 2010, 23. Dezember 2010, 3. Februar 2011, 2. September 2011 und 13. November 2012; Notenzeugnis ["Transcript"] vom 13. November 2012; Bestätigung der Akkreditierungsbehörde Kosovo von Dezember 2010 [SAK/44, 48, 50, SAK/57 S. 1, SAK/85 S. 4-7]; Vernehmlassung der Vorinstanz [B-act. 6]; Internetseite der Universität [Adresse der Internetseite], besucht am 6. Juni 2013 [ausgedruckt und veraktet als B act. 13]). Gemäss Bescheinigung vom 2. September 2011 war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt für das dritte Studiensemester registriert (SAK/57). Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 (SAK/85 S. 6) habe er zu diesem Zeitpunkt die Vorlesungen für das akademische Jahr 2011/2012 abgeschlossen und sei daran, die restlichen Prüfungen gemäss Plan und Programm des Studiums zu absolvieren. Gemäss dem ebenfalls am 13. November 2012 ausgestellten Notenzeugnis (SAK/85 S. 7) hatte der Beschwerdeführer während seines bisherigen Studiums die im Zeugnis aufgelisteten Prüfungen absolviert, wofür ihm insgesamt 36.00 ECTS credit points gutgeschrieben worden seien. Gemäss Bescheinigung der Universität vom 21. Februar 2012 (recte: 21. Februar 2013) stehe der Beschwerdeführer am Ende seiner Studienzeit, arbeite an seiner Diplomarbeit und werde voraussichtlich Ende Juni sein Diplom erhalten. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass bis und mit dem Monat der Vollendung des 25. Altersjahres (vorliegend: April 2013) Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Ebenfalls unbestritten ist, dass das ordnungsgemässe, vom Beschwerdeführer angetretene Masterstudium an der Universität geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen eingereicht hat, und aus den gesamten Akten nun hervorgeht, dass er im direkten Anschluss an sein Bachelorstudium während der ordentlichen Studienzeit (Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012) am Masterstudium teilgenommen hat, kann dem als Antrag geltenden "Einspracheentscheid" der SAK vom 4. Februar 2013 gefolgt, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Waisenrente für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 bejaht und die Beschwerde in diesem Umfang gutgeheissen werden. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von Juli 2012 bis April 2013 eine Weiterausrichtung der Waisenrente beantragt, ist Folgendes auszuführen: Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst 36 der 120 für den Studienabschluss notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet. Mehrere Monate nach Ablauf der ordentlichen Studienzeit hat der Beschwerdeführer somit lediglich 30 % der notwendigen ECTS-Punkte erhalten. Dass sich daran etwas substantiell geändert hat, geht aus der Bescheinigung vom 21. Februar 2013 nicht hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ordentlicher Student sei und daher bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente habe. Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt allerdings nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist nicht die formell maximal zulässige Studiendauer massgebend, sondern ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. oben E. 3.3 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C 5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6). Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinerlei Begründung dafür vorgebracht, warum er das Studium per Ende der ordentlichen zweijährigen Studiendauer nicht abgeschlossen und selbst Monate danach erst 30 % der dafür notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet hat. Dabei ergab sich der Bedarf einer entsprechenden Begründung und der Einreichung dazugehöriger Belege schon aus der Vernehmlassung vom 5. Februar 2013, zu welcher er am 11. Februar 2013 eingeladen wurde, Stellung zu nehmen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 dazu nicht geäussert und auch keine Ausführungen zur von ihm eingereichten Bescheinigung vom 21. Februar 2012 (recte: 2013) gemacht. Auch auf die Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich zur ergänzenden Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2013 zu äussern und gegebenenfalls Belege einzureichen, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinwies dass sich die allfällige Stellungnahme z.B. auf den weiteren Studienverlauf und einen allfälligen Studienabschluss beziehen könne. Unter diesen Umständen ist nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 das Studium nicht systematisch im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente hat, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4.4 Gemäss Art. 26 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist und ihm nur aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätzlichen Belege für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zugesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Verzinsung dieses Rentenguthabens. Soweit ein weitergehender Rentenanspruch verneint wird, entfällt auch eine Verzinsung desselben. 4.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben E. 3.1) ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 somit insofern aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer von Juli 2010 bis Juni 2012 der Anspruch auf eine Waisenrente zuzusprechen ist (vgl. oben E. 4.2). Im Übrigen sind die Beschwerde abzuweisen und der besagte Einspracheentscheid zu bestätigen (vgl. oben E. 4.3 f.). Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der in der Sache teilweise obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) und beantragt unter Hinweis auf Anwaltskosten die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Prozessverhalten ergibt (vgl. oben Bst. B.k bis B.n), im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und er keine sonstigen Kosten geltend macht, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm - ebenso wie der teilweise obsiegenden Vorinstanz - keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 aufgehoben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012 eine Waisenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche Waisenrente für die Monate Juli 2010 bis Juni 2012 auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: