Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die am [...] 1991 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhielt nach dem Tod ihres Vaters von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine ordentliche Waisenrente ausgerichtet (vgl. Mitteilung vom 9. August 2007, Akten der SAK [im Folgenden: Dok.] 6 und 8; vgl. auch Dok. 15, 17, 25, 28 f., 36, 42 sowie 59). B. Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente per 30. September 2014 ein mit der Begründung, dass die Versicherte ihr Studium nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe (Dok. 68). Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2014 gegen diese Verfügung Einsprache und brachte unter Beilage einer Studienbescheinigung vom 6. Dezember 2014 vor, dass sie gleichzeitig an zwei Fakultäten studiert habe und dadurch das eine Studium etwas darunter gelitten habe (Dok. 70 f.). Die SAK wies diese Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2015 mit der Begründung ab, die für die Ausrichtung einer Waisenrente an über 18-jährige Kinder erforderliche systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel sei nicht mehr erfüllt, da die Versicherte das erste Studienjahr in der ersten Ausbildung im Bereich Ernährungsingenieurwesen/Ernährungstechnologie gemäss den vorhandenen Unterlagen mehr als einmal wiederholt habe. Hätte sie sich diesem Studium total gewidmet, wäre diese Ausbildung bestimmt innert nützlicher Frist und höchstens mit einer einmaligen Wiederholung des gleichen Studienjahres abgeschlossen (Dok. 72). C. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2015, die Weiterausrichtung ihrer Waisenrente ab dem 1. Oktober 2014 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung ihrer Anträge brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als ordentliche Studentin im Studienjahr 2014/2015 an der Fakultät für Z._______ der Universität C._______ in (...) eingeschrieben. Bei dieser handle es sich um die gleiche, ehemals als Fakultät für Y._______ bezeichnete Einrichtung in (...). Sie habe daher lediglich ein Studienjahr wiederholt. Da sie als Studentin kein Einkommen habe, könne sie weder die Gerichtskosten noch die Kosten für den Rechtsanwalt bezahlen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 24. März 2015 teilte sie mit, sie habe keinen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Eingabe vom 20. April 2015 teilte sie erneut mit, dass sie keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben könne (vgl. BVGer-act. 2-7 und 14). E. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 5. Oktober 2009 an der Universität X._______ in (...) für das Studium Ernährungsingenieurwesen eingeschrieben und gemäss den eingereichten Studienbescheinigungen sowohl das erste als auch das zweite Semester mehrfach wiederholt. Im Studienjahr 2014/2015 habe sie sich erneut für das 1. Semester eingeschrieben. Mit Einsprache vom 6. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin zwar erklärt, dass sie sich an einer zweiten Fakultät eingeschrieben habe, und als Beleg eine Bestätigung des Q._______ vom 6. Dezember 2014 vorgelegt, welche attestiere, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2013/2014 im dritten Jahr bzw. im fünften Semester des drei Jahre resp. sechs Semester dauernden Programms «Management» eingeschrieben sei. Diese Begründung sei jedoch nicht substantiiert genug und zu allgemein gehalten. Zudem sei aus der Bezeichnung «semestrin V2-VI2» der Bescheinigung vom 6. Dezember 2014 darauf zu schliessen, dass das dritte Studienjahr im akademischen Jahr 2012/2013 wiederholt worden sei. Dieses sei gemäss Studienbescheinigung vom 16. Oktober 2014 im Studienjahr 2014/2015 erneut wiederholt worden, da erneut von «semestrin V2-VI2» die Rede sei. F. Mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat es mangels schwieriger Rechtsfragen und mangels eines komplexen Sachverhalts abgewiesen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das für sie bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, bis zum 19. August 2015 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 15-17). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6).
E. 2.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am (...) 1999 verstorben (vgl. Dok. 44 S. 6). Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig ist.
E. 2.1.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2015 gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. September 2014 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Studium bis zum Verfügungszeitpunkt nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb.
E. 3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
E. 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.
E. 3.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).
E. 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2017; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 6. April 2017) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
E. 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3).
E. 3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).
E. 4 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Studienbescheinigung vom 17. Dezember 2009 im akademischen Jahr 2009/2010 als ordentliche Studentin an der Fakultät für L._______ der Universität X._______ in (...) im Fachbereich (...) und in der Fachrichtung Ernährungsingenieurwesen für das erste Semester registriert hat (vgl. Dok. 76 S. 24). Dieselbe Fakultät bestätigt mit Bescheinigungen vom 12. November 2010 sowie vom 8. Februar 2011, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2010/2011 für die Fachrichtung Ernährungsingenieurwesen (erneut) für die ersten zwei Semester eingeschrieben wurde. Im Weiteren wird in diesen Bescheinigungen ausgeführt, dass dieses Studium drei Jahre bzw. sechs Semester dauere und laut Statuten der Universität X._______ binnen der Zeitspanne bis 2014/2015 zu absolvieren sei (vgl. Dok. 13 und 19). Gemäss Bescheinigung vom 20. Mai 2011 erfolgte für das Studienjahr 2010/2011 die Einschreibung ins zweite Semester (vgl. Dok. 24). Im Studienjahr 2011/2012 befand sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im ersten Studienjahr (vgl. Bescheinigungen vom 4. Oktober 2011 und vom 17. Januar 2012 [Dok. 26 S. 1 f. und Dok. 32]). Dasselbe gilt auch für das Jahr 2012/2013, wobei diesmal die Einschreibung neu an der Fakultät für Y._______ erfolgte (vgl. Bescheinigungen vom 9. Oktober 2012 sowie vom 27. Mai 2013 [Dok. 35 sowie Dok. 39 S. 2 f.]). Ab dem akademischen Jahr 2013/2014 erfolgte eine Einschreibung an der Fakultät für Z._______ der Universität C._______ im Fachbereich Ernährungsingenieurwesen, wobei sich die Beschwerdeführerin sowohl im Studienjahr 2013/2014 als auch im Studienjahr 2014/2015 nach wie vor im ersten Studienjahr befand (vgl. Bescheinigungen vom 28. Oktober 2013, vom 2. April 2014, vom 12. Mai 2014 sowie vom 15. Oktober 2014 bzw. 16. Oktober 2014 [Dok. 41, Dok. 48, Dok. 66 sowie Dok. 76 S. 10-13]).
E. 4.2 Im Lichte des soeben Ausgeführten, befand sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einschreibung für das Studium Ernährungsingenieurwesen im Jahr 2009 bis zur per 30. September 2014 verfügungsweisen Aufhebung der Waisenrente vom 7. November 2014 (Dok. 68) während fünf aufeinanderfolgenden Jahren im ersten Studienjahr. Unter diesen Umständen ist eindeutig erstellt, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Behauptung, wonach dieselbe Ausbildungsstufe lediglich einmal wiederholt worden sei - ihre Ausbildung im Bereich Ernährungsingenieurwesen nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen (vgl. E. 3.4 f. hiervor).
E. 4.3.1 Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2014 ausgeführt, dass sie nebst ihrem Studium im Fachgebiet Ernährungsingenieurwesen im Jahr 2011 auch eine zweite Ausbildung angefangen und sich dieser auch mehr gewidmet habe als der ersten. Dadurch sei sie im ersten Studium etwas zurückgeblieben. Als Beleg reichte sie eine Bescheinigung des Q._______ vom 6. Dezember 2014 ein. Gemäss dieser Bescheinigung hat sich die Beschwerdeführerin am 28. September 2011 zum ersten Mal als ordentliche Studentin für ein sechs Semester bzw. drei Jahre dauerndes Management-Studium eingeschrieben. Im Weiteren bestätigt diese Bescheinigung, dass sich die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befunden hat. Ihre mit Einsprache vom 6. Dezember 2014 gemachten Ausführungen erscheinen daher als plausibel (vgl. Dok. 70 f.). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Abweichen vom Regelverlauf eines Studiums grundsätzlich substantiiert zu begründen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5978/2012 vom 5. November 2013 E. 4.3 zweiter Absatz; C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.7 in fine). Allerdings wird die Vorinstanz dadurch nicht von ihrer Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entbunden (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteile des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E.4.4.3 in fine und C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4). Denn gemäss Rechtsprechung sind für die Überprüfung, ob sich das Kind im Hinblick auf ein Berufsziel systematisch auf seine Ausbildung vorbereitet, jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 in fine mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin eine zweite Ausbildung im Fachbereich Management begonnen hat, zu wenig Beachtung geschenkt. Wie bereits dargelegt, spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Ausbildung um eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt, sofern sie auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist, das entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führt oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglicht, und zudem auf einem strukturiertem Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4 hiervor). Auch das Management-Studium am Q._______ könnte grundsätzlich diesen Anforderungen genügen (vgl. dazu E. 4.3.4 hiernach). Gewiss erscheint es vorderhand als fraglich, ob zwei gleichzeitig besuchte, unterschiedliche Ausbildungen jeweils systematisch und mit dem erforderlichen objektiv zumutbaren Einsatz betrieben werden können. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit der Bescheinigung vom 6. Dezember 2014 der Vorinstanz zumindest ein Indiz geliefert hat, wonach sie die Management-Ausbildung am Q._______ zielorientiert und mit dem objektiven zumutbaren Einsatz verfolgt haben könnte. Denn mit dieser Bescheinigung wird immerhin bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2013/2014 im dritten Studienjahr befunden hat (vgl. Dok. 71).
E. 4.3.3 Zwar wendet die Vorinstanz auch hinsichtlich der Ausbildung am Q._______ ein, dass die Beschwerdeführerin das dritte Studienjahr im Jahr 2013/2014 wiederholt habe. Zur Begründung verweist sie auf die Bezeichnung «semestrin V2-VI2» in der Bestätigung vom 6. Dezember 2014 (vgl. Dok. 71). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bescheinigung das Management-Studium erst im Herbst 2011 begonnen hat und demzufolge das dritte Studienjahr frühestens im Jahr 2013/2014 erreicht haben kann (vgl. Dok. 71). Daher erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres im Studienjahr 2013/2014 zumindest als fraglich. Zutreffend ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bescheinigung vom 2. März 2015 im Studienjahr 2014/2015 erneut für das fünfte und sechste Semester eingeschrieben wurde (vgl. Dok. 76 S. 9 f.), was auf eine Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres hindeutet. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Wiederholung eines Studienjahres für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums (am Q._______) schliessen lässt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6).
E. 4.3.4 Dennoch kann die Frage, ob die Waisenrente auch über den 30. September 2014 hinaus weiter auszurichten ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, da im konkreten Fall lediglich Studienbescheinigungen der Beschwerdeführerin vorliegen. Den Akten lassen sich keine verlässlichen Erkenntnisse über den von der Beschwerdeführerin betriebenen Ausbildungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfolgung des Studiums - gerade auch nicht hinsichtlich desjenigen am Q._______ - gewinnen. Mithin geben die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigungen der Universitäten X._______ und C._______ sowie des Q._______ keinen Aufschluss darüber, wie gross ihr Aufwand für die beiden Ausbildungen effektiv ist. So ist insbesondere auch unklar, ob einerseits das Management-Studium am Q._______ den Anforderungen genügt, um als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu gelten, und ob andererseits der Aufwand dieses Studiums die Vernachlässigung der Ausbildung zur Ernährungsingenieurin genügend zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat weder hinsichtlich der einen noch hinsichtlich der anderen Ausbildung konkrete Abklärungen über den effektiven Studienaufwand getätigt. Anders als z.B. bei der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Dok. 55), bleibt folglich gänzlich ungeklärt, wieviel Zeit diese Studien pro Woche in Anspruch nehmen und was die effektiven Voraussetzungen sind, um die einzelnen Semester zu absolvieren bzw. die Ausbildungen als Ganzes erfolgreich abzuschliessen. Insbesondere ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin am Ende der Semester jeweils Prüfungen zu absolvieren hat, und falls ja, ob sie diese auch effektiv absolviert sowie gegebenenfalls auch bestanden hat. Erkenntnisse hätten z.B. Testat-Bücher, Studien- und Prüfungspläne, gegebenenfalls auch Prüfungsresultate bzw. Notenblätter etc. liefern können. Aufgrund des Dargelegten hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht weitere Abklärungen tätigen müssen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Die Vorinstanz hat insbesondere dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nebst dem zuerst angefangenen Studium (Ernährungsingenieurwesen) auch eine zweite Ausbildung (Management) begonnen und im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 6. Dezember 2014 bereits das dritte Jahr der Management-Ausbildung besucht hat (vgl. Dok. 70 f.), zu wenig Rechnung getragen. Die derzeit vorliegenden Akten lassen keine verlässliche Beurteilung der Frage zu, ob die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungen systematisch und zielorientiert verfolgt. Von weiteren Beweiserhebungen sind zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist abzuklären, ob das Management-Studium am Q._______ als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann, sowie von der Studierenden wie auch gegebenenfalls von den beiden Ausbildungsstätten weitere Beweismittel (wie z.B. Studienpläne, aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, gegebenenfalls Bestätigungen betreffend die inzwischen erworbenen ECTS-Punkte etc.) einzufordern und anschliessend auf dieser Grundlage über den Waisenrentenanspruch ab 1. Oktober 2014 neu zu verfügen. Dabei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass - sollte aufgrund der ergänzenden Abklärungen ein Waisenrentenanspruch über den 30. September 2014 hinaus festgestellt werden - die Beschwerdeführerin am (...) 2016 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher ihr Waisenrentenanspruch spätestens mit Ablauf des Monats (...) 2016 erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332).
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands des nicht in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint die beantragte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz angemessen. Auf das weitere Begehren, die Vorinstanz habe die Kosten des aussergerichtlichen Verfahrens zu übernehmen, ist mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Substantiierung nicht einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Waisenrentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem 30. September 2014 neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1549/2015 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015). Sachverhalt: A. Die am [...] 1991 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhielt nach dem Tod ihres Vaters von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine ordentliche Waisenrente ausgerichtet (vgl. Mitteilung vom 9. August 2007, Akten der SAK [im Folgenden: Dok.] 6 und 8; vgl. auch Dok. 15, 17, 25, 28 f., 36, 42 sowie 59). B. Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente per 30. September 2014 ein mit der Begründung, dass die Versicherte ihr Studium nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe (Dok. 68). Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2014 gegen diese Verfügung Einsprache und brachte unter Beilage einer Studienbescheinigung vom 6. Dezember 2014 vor, dass sie gleichzeitig an zwei Fakultäten studiert habe und dadurch das eine Studium etwas darunter gelitten habe (Dok. 70 f.). Die SAK wies diese Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2015 mit der Begründung ab, die für die Ausrichtung einer Waisenrente an über 18-jährige Kinder erforderliche systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel sei nicht mehr erfüllt, da die Versicherte das erste Studienjahr in der ersten Ausbildung im Bereich Ernährungsingenieurwesen/Ernährungstechnologie gemäss den vorhandenen Unterlagen mehr als einmal wiederholt habe. Hätte sie sich diesem Studium total gewidmet, wäre diese Ausbildung bestimmt innert nützlicher Frist und höchstens mit einer einmaligen Wiederholung des gleichen Studienjahres abgeschlossen (Dok. 72). C. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2015, die Weiterausrichtung ihrer Waisenrente ab dem 1. Oktober 2014 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung ihrer Anträge brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als ordentliche Studentin im Studienjahr 2014/2015 an der Fakultät für Z._______ der Universität C._______ in (...) eingeschrieben. Bei dieser handle es sich um die gleiche, ehemals als Fakultät für Y._______ bezeichnete Einrichtung in (...). Sie habe daher lediglich ein Studienjahr wiederholt. Da sie als Studentin kein Einkommen habe, könne sie weder die Gerichtskosten noch die Kosten für den Rechtsanwalt bezahlen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 24. März 2015 teilte sie mit, sie habe keinen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Eingabe vom 20. April 2015 teilte sie erneut mit, dass sie keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben könne (vgl. BVGer-act. 2-7 und 14). E. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 5. Oktober 2009 an der Universität X._______ in (...) für das Studium Ernährungsingenieurwesen eingeschrieben und gemäss den eingereichten Studienbescheinigungen sowohl das erste als auch das zweite Semester mehrfach wiederholt. Im Studienjahr 2014/2015 habe sie sich erneut für das 1. Semester eingeschrieben. Mit Einsprache vom 6. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin zwar erklärt, dass sie sich an einer zweiten Fakultät eingeschrieben habe, und als Beleg eine Bestätigung des Q._______ vom 6. Dezember 2014 vorgelegt, welche attestiere, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2013/2014 im dritten Jahr bzw. im fünften Semester des drei Jahre resp. sechs Semester dauernden Programms «Management» eingeschrieben sei. Diese Begründung sei jedoch nicht substantiiert genug und zu allgemein gehalten. Zudem sei aus der Bezeichnung «semestrin V2-VI2» der Bescheinigung vom 6. Dezember 2014 darauf zu schliessen, dass das dritte Studienjahr im akademischen Jahr 2012/2013 wiederholt worden sei. Dieses sei gemäss Studienbescheinigung vom 16. Oktober 2014 im Studienjahr 2014/2015 erneut wiederholt worden, da erneut von «semestrin V2-VI2» die Rede sei. F. Mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat es mangels schwieriger Rechtsfragen und mangels eines komplexen Sachverhalts abgewiesen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das für sie bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, bis zum 19. August 2015 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 15-17). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6). 2.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am (...) 1999 verstorben (vgl. Dok. 44 S. 6). Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig ist. 2.1.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2015 gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. September 2014 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Studium bis zum Verfügungszeitpunkt nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb. 3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a). 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2017; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 6. April 2017) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). 3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).
4. Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz und Willen widmete. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Studienbescheinigung vom 17. Dezember 2009 im akademischen Jahr 2009/2010 als ordentliche Studentin an der Fakultät für L._______ der Universität X._______ in (...) im Fachbereich (...) und in der Fachrichtung Ernährungsingenieurwesen für das erste Semester registriert hat (vgl. Dok. 76 S. 24). Dieselbe Fakultät bestätigt mit Bescheinigungen vom 12. November 2010 sowie vom 8. Februar 2011, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2010/2011 für die Fachrichtung Ernährungsingenieurwesen (erneut) für die ersten zwei Semester eingeschrieben wurde. Im Weiteren wird in diesen Bescheinigungen ausgeführt, dass dieses Studium drei Jahre bzw. sechs Semester dauere und laut Statuten der Universität X._______ binnen der Zeitspanne bis 2014/2015 zu absolvieren sei (vgl. Dok. 13 und 19). Gemäss Bescheinigung vom 20. Mai 2011 erfolgte für das Studienjahr 2010/2011 die Einschreibung ins zweite Semester (vgl. Dok. 24). Im Studienjahr 2011/2012 befand sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im ersten Studienjahr (vgl. Bescheinigungen vom 4. Oktober 2011 und vom 17. Januar 2012 [Dok. 26 S. 1 f. und Dok. 32]). Dasselbe gilt auch für das Jahr 2012/2013, wobei diesmal die Einschreibung neu an der Fakultät für Y._______ erfolgte (vgl. Bescheinigungen vom 9. Oktober 2012 sowie vom 27. Mai 2013 [Dok. 35 sowie Dok. 39 S. 2 f.]). Ab dem akademischen Jahr 2013/2014 erfolgte eine Einschreibung an der Fakultät für Z._______ der Universität C._______ im Fachbereich Ernährungsingenieurwesen, wobei sich die Beschwerdeführerin sowohl im Studienjahr 2013/2014 als auch im Studienjahr 2014/2015 nach wie vor im ersten Studienjahr befand (vgl. Bescheinigungen vom 28. Oktober 2013, vom 2. April 2014, vom 12. Mai 2014 sowie vom 15. Oktober 2014 bzw. 16. Oktober 2014 [Dok. 41, Dok. 48, Dok. 66 sowie Dok. 76 S. 10-13]). 4.2 Im Lichte des soeben Ausgeführten, befand sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einschreibung für das Studium Ernährungsingenieurwesen im Jahr 2009 bis zur per 30. September 2014 verfügungsweisen Aufhebung der Waisenrente vom 7. November 2014 (Dok. 68) während fünf aufeinanderfolgenden Jahren im ersten Studienjahr. Unter diesen Umständen ist eindeutig erstellt, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Behauptung, wonach dieselbe Ausbildungsstufe lediglich einmal wiederholt worden sei - ihre Ausbildung im Bereich Ernährungsingenieurwesen nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen (vgl. E. 3.4 f. hiervor). 4.3 4.3.1 Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2014 ausgeführt, dass sie nebst ihrem Studium im Fachgebiet Ernährungsingenieurwesen im Jahr 2011 auch eine zweite Ausbildung angefangen und sich dieser auch mehr gewidmet habe als der ersten. Dadurch sei sie im ersten Studium etwas zurückgeblieben. Als Beleg reichte sie eine Bescheinigung des Q._______ vom 6. Dezember 2014 ein. Gemäss dieser Bescheinigung hat sich die Beschwerdeführerin am 28. September 2011 zum ersten Mal als ordentliche Studentin für ein sechs Semester bzw. drei Jahre dauerndes Management-Studium eingeschrieben. Im Weiteren bestätigt diese Bescheinigung, dass sich die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befunden hat. Ihre mit Einsprache vom 6. Dezember 2014 gemachten Ausführungen erscheinen daher als plausibel (vgl. Dok. 70 f.). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Abweichen vom Regelverlauf eines Studiums grundsätzlich substantiiert zu begründen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5978/2012 vom 5. November 2013 E. 4.3 zweiter Absatz; C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.7 in fine). Allerdings wird die Vorinstanz dadurch nicht von ihrer Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entbunden (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteile des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E.4.4.3 in fine und C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4). Denn gemäss Rechtsprechung sind für die Überprüfung, ob sich das Kind im Hinblick auf ein Berufsziel systematisch auf seine Ausbildung vorbereitet, jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 in fine mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin eine zweite Ausbildung im Fachbereich Management begonnen hat, zu wenig Beachtung geschenkt. Wie bereits dargelegt, spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Ausbildung um eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt, sofern sie auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist, das entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führt oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglicht, und zudem auf einem strukturiertem Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4 hiervor). Auch das Management-Studium am Q._______ könnte grundsätzlich diesen Anforderungen genügen (vgl. dazu E. 4.3.4 hiernach). Gewiss erscheint es vorderhand als fraglich, ob zwei gleichzeitig besuchte, unterschiedliche Ausbildungen jeweils systematisch und mit dem erforderlichen objektiv zumutbaren Einsatz betrieben werden können. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit der Bescheinigung vom 6. Dezember 2014 der Vorinstanz zumindest ein Indiz geliefert hat, wonach sie die Management-Ausbildung am Q._______ zielorientiert und mit dem objektiven zumutbaren Einsatz verfolgt haben könnte. Denn mit dieser Bescheinigung wird immerhin bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2013/2014 im dritten Studienjahr befunden hat (vgl. Dok. 71). 4.3.3 Zwar wendet die Vorinstanz auch hinsichtlich der Ausbildung am Q._______ ein, dass die Beschwerdeführerin das dritte Studienjahr im Jahr 2013/2014 wiederholt habe. Zur Begründung verweist sie auf die Bezeichnung «semestrin V2-VI2» in der Bestätigung vom 6. Dezember 2014 (vgl. Dok. 71). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bescheinigung das Management-Studium erst im Herbst 2011 begonnen hat und demzufolge das dritte Studienjahr frühestens im Jahr 2013/2014 erreicht haben kann (vgl. Dok. 71). Daher erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres im Studienjahr 2013/2014 zumindest als fraglich. Zutreffend ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bescheinigung vom 2. März 2015 im Studienjahr 2014/2015 erneut für das fünfte und sechste Semester eingeschrieben wurde (vgl. Dok. 76 S. 9 f.), was auf eine Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres hindeutet. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Wiederholung eines Studienjahres für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums (am Q._______) schliessen lässt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). 4.3.4 Dennoch kann die Frage, ob die Waisenrente auch über den 30. September 2014 hinaus weiter auszurichten ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, da im konkreten Fall lediglich Studienbescheinigungen der Beschwerdeführerin vorliegen. Den Akten lassen sich keine verlässlichen Erkenntnisse über den von der Beschwerdeführerin betriebenen Ausbildungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfolgung des Studiums - gerade auch nicht hinsichtlich desjenigen am Q._______ - gewinnen. Mithin geben die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigungen der Universitäten X._______ und C._______ sowie des Q._______ keinen Aufschluss darüber, wie gross ihr Aufwand für die beiden Ausbildungen effektiv ist. So ist insbesondere auch unklar, ob einerseits das Management-Studium am Q._______ den Anforderungen genügt, um als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu gelten, und ob andererseits der Aufwand dieses Studiums die Vernachlässigung der Ausbildung zur Ernährungsingenieurin genügend zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat weder hinsichtlich der einen noch hinsichtlich der anderen Ausbildung konkrete Abklärungen über den effektiven Studienaufwand getätigt. Anders als z.B. bei der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Dok. 55), bleibt folglich gänzlich ungeklärt, wieviel Zeit diese Studien pro Woche in Anspruch nehmen und was die effektiven Voraussetzungen sind, um die einzelnen Semester zu absolvieren bzw. die Ausbildungen als Ganzes erfolgreich abzuschliessen. Insbesondere ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin am Ende der Semester jeweils Prüfungen zu absolvieren hat, und falls ja, ob sie diese auch effektiv absolviert sowie gegebenenfalls auch bestanden hat. Erkenntnisse hätten z.B. Testat-Bücher, Studien- und Prüfungspläne, gegebenenfalls auch Prüfungsresultate bzw. Notenblätter etc. liefern können. Aufgrund des Dargelegten hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht weitere Abklärungen tätigen müssen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Die Vorinstanz hat insbesondere dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nebst dem zuerst angefangenen Studium (Ernährungsingenieurwesen) auch eine zweite Ausbildung (Management) begonnen und im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 6. Dezember 2014 bereits das dritte Jahr der Management-Ausbildung besucht hat (vgl. Dok. 70 f.), zu wenig Rechnung getragen. Die derzeit vorliegenden Akten lassen keine verlässliche Beurteilung der Frage zu, ob die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungen systematisch und zielorientiert verfolgt. Von weiteren Beweiserhebungen sind zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist abzuklären, ob das Management-Studium am Q._______ als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann, sowie von der Studierenden wie auch gegebenenfalls von den beiden Ausbildungsstätten weitere Beweismittel (wie z.B. Studienpläne, aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, gegebenenfalls Bestätigungen betreffend die inzwischen erworbenen ECTS-Punkte etc.) einzufordern und anschliessend auf dieser Grundlage über den Waisenrentenanspruch ab 1. Oktober 2014 neu zu verfügen. Dabei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass - sollte aufgrund der ergänzenden Abklärungen ein Waisenrentenanspruch über den 30. September 2014 hinaus festgestellt werden - die Beschwerdeführerin am (...) 2016 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher ihr Waisenrentenanspruch spätestens mit Ablauf des Monats (...) 2016 erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332).
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands des nicht in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint die beantragte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz angemessen. Auf das weitere Begehren, die Vorinstanz habe die Kosten des aussergerichtlichen Verfahrens zu übernehmen, ist mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Substantiierung nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Waisenrentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem 30. September 2014 neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: