Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Sachverhalt
A. X._______, geboren am (Datum) 1941, wohnhaft in Deutschland, deutscher Staatsangehöriger, (im Folgenden: Beschwerdeführer), arbeitete von Juni 1961 bis Dezember 1962 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 3). B. Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 sprach die Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten für seine beiden Söhne A._______ (geboren im Juni 1993) und B._______ (geboren im Februar 1992) zu (Vorakten 3). Mit Verfügung vom 12. September 2006 wurde die Invalidenrente infolge Erreichen des Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst (Vorakten 27). Der Beschwerdeführer liess sich am 28. Juni 2007 scheiden (Vorakten 36), woraufhin die SAK am 24. Januar 2008 eine neue Verfügung erliess und dem Beschwerdeführer eine Altersrente und für seine beiden Söhne eine Kinderrente zusprach (Vorakten 42). Am 25. August 2011 heiratete der Beschwerdeführer wieder (Vorakten 61). C. Am 20. April 2012 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf (Vorakten 69), für seinen Sohn A._______ den Fragebogen zur Studien-/ Schulbescheinigung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und für seinen Sohn B._______ eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass das Ausbildungsverhältnis immer noch bestehe, einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Bescheinigungen und Bestätigungen ein (Vorakten 70, 71) und teilte der SAK mit, sein Sohn A._______ sei schwerbehindert (Vorakten 72). Am 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Betreuer von A._______ bestellt (Vorakten 73). D. Mit den Verfügungen, beide datierend vom 30. August 2012 (Vorakten 77, 78) teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, es bestünde für seine beiden Söhne ab Januar 2011 bis Oktober 2011 bzw. von Juli 2011 bis April 2012 kein Anspruch auf eine Kinderrente und er müsse die erhaltenen Beträge in Höhe von je Fr. 260.-, gesamthaft Fr. 520.-, rückerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 Einsprache (Vorakten 81). Die SAK zog ihre Verfügung betreffend B._______ am 18. April 2013 in Wiedererwägung und bejahte den Anspruch auf eine Kinderrente ab September 2011 (Vorakten 96). Betreffend A._______ holte die SAK bei der S._______-Schule Informationen ein. Die S._______-Schule bestätigte der SAK (Vorakten 95), dass A._______ seine Ausbildung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" am 1. August 2000 begonnen und am 31. Juli 2012 beendet habe und vermutungsweise durch diese Ausbildung nicht befähigt sei, auf dem Arbeitsmarkt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstellung zu finden. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2013 (Vorakten 97) hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass A._______ vermutungsweise trotz der Ausbildung bei der S._______-Schule nicht befähigt sei, auf dem Arbeitsmarkt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstellung zu finden. Bei dieser Ausbildung handle es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es bestehe demzufolge nach Vollendung des 18. Altersjahrs des Kindes ab Juli 2011 kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente. Die Renten von Juli 2011 bis April 2012 in der Höhe von insgesamt CHF 260.- seien demnach zu Unrecht ausbezahlt worden. Unter diesen Umständen verfügte sie die Rückerstattung der bereits ausbezahlten, nicht geschuldeten Leistungen von Fr. 260.- (Kinderrenten von Juli 2011 bis April 2012) und wies die Einsprache vom 21. Oktober 2012 ab. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass auf Gesuch hin, bei Vorliegen einer grossen Härte die Rückerstattung erlassen werden könne. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. April 2013 (act. 1). Er begründete dies damit, dass er keine Meldepflicht verletzt habe und daher nicht verstehe, warum die Versicherung ausbezahle und danach zurückfordere. Es bestünde ein Härtefall, er könne die Zahlungen nicht zurückzahlen. Die Klassenlehrerin und er hätten es nicht vermocht A._______ zu einem Praktikum oder zu einer Arbeit in einer Behindertenwerkstatt zu bewegen. A._______ sei von Geburt an geistig behindert und könne keine dauerhaften Arbeiten ausführen. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 18. April 2013 sowie der Verfügung vom 30. August 2012, mit der Begründung, Anspruch auf eine Kinderrente nach dem 18. Altersjahr bis längstens zum 25. Altersjahr würde nur bestehen, wenn sich das Kind in Ausbildung befinden würde. A._______ würde keine reguläre sondern eine therapeutische Ausbildung absolvieren, welche nicht zum Ziel habe, den Eintritt ins Erwerbsleben im primären Arbeitsmarkt zu ermöglichen. H. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der angesetzten Frist keine Replik ein, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. September 2013 den Schriftenwechsel abschloss (act. 6). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und als Empfänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer vom Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss dem Betreuerausweis für seinen Sohn A._______ vom 28. März 2011 rechtlich bevollmächtigt, ihn im Gerichtsverfahren zu vertreten (Vorakten 73).
E. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.). Das sinngemässe Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, aufgrund des Vorliegens einer Härte, sei ihm bei Abweisung der Beschwerde die Rückzahlung zu erlassen, kann nicht gehört werden, da die Vorinstanz in der angefochtenen Einspracheverfügung vom 18. April 2013 nicht über den Erlass der Rückerstattung entschieden hat. Ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattung der ohne Rechtsanspruch geleisteten Renten kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bzw. dieses Urteils schriftlich begründet und mit den nötigen Belegen bei der Vorinstanz eingereicht werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn A._______ sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht.
E. 3 Streitig ist, ob die Ausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers A._______ in der S._______-Schule ab Juli 2011 bis Juli 2012 als Ausbildungszeit anzuerkennen ist, demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht und die von Juli 2011 bis April 2012 bereits bezogenen Kinderrenten in Gesamthöhe von Fr. 260.- nicht zurückzuerstatten sind.
E. 4 Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 24 Abs. 5 AHVG). Ein Anspruch auf eine Kinderrente als Zusatzrente zu einer Altersrente über das vollendete 18. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht somit im Falle des Beschwerdeführers nur dann und solange, als das Kind noch in Ausbildung ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 der der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3).
E. 4.3 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (vgl. BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Allerdings ist dieses Ausbildungsziel auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013). Das volljährige Kind eines invaliden (bzw. eine Altersrente beziehenden) Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter (bzw. weil sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht) in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. Liegt - über die Ausbildung in der obligatorischen Schulzeit hinaus - keine Ausbildung vor, die auf eine den eigenen Lebensunterhalt ermöglichende Erwerbstätigkeit hinzielt oder im Sinne einer Überbrückung die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ermöglicht, liegt keine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG vor.
E. 5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Ausbildung an der S._______-Schule, Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", welche der Sohn des Beschwerdeführers A._______ besucht, darauf hinzielt, die Schüler in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt im ersten Arbeitsmarkt selbstständig zu bestreiten und somit eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV vorliegt.
E. 5.1 Der Homepage der S._______-Schule ist zu entnehmen (vgl. http://www.S._______-schule.cidsnet.de/dassindwir/Schulprogramm%20 Fortschreibung%203.%20Fassung%20_Juli%202006.pdf), dass das Ziel der Ausbildung die Förderung insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken ist, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen. Im Weiteren sollen die Sozial- und Ich-Kompetenzen gestärkt werden. In der Abschlussstufe werden die Schüler auf ihr zukünftiges Berufsleben vorbereitet, was in der Regel ein geschützter Arbeitsplatz in einer Werkstatt ist.
E. 5.2 Der Schulleiter der S._______-Schule bestätigte, dass die absolvierte Ausbildung A._______ nicht dazu befähige, auf dem primären Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, sondern allenfalls unter Anleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten zu können (Vorakten 95).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausbildung an der S._______-Schule A._______ nicht auf eine Anstellung im primären Arbeitsmarkt vorbereitet sondern auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt, hielt er doch fest, trotz Anstrengungen seinerseits seinen Sohn nicht zu einem Praktikum in einer Werkstatt für behinderte Menschen habe bewegen können.
E. 5.4 Gestützt auf die Eintragungen auf der Homepage, der Auskunft der S._______-Schule und den Ausführungen des Beschwerdeführer handelt es sich bei der Ausbildung an der S._______-Schule somit nicht um die Vorbereitung auf die Anstellung auf dem primären Arbeitsmarkt sondern auf die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstatt. Damit handelt es sich beim Angebot der S._______-Schule nicht um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV. Die Ausbildung für die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz berechtigt nicht zum Bezug einer Kinderrente (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, es könne nicht sein, dass sein Sohn wegen seiner Behinderung keine Unterstützung vom Schweizer Staat erhalten würde. Im angefochtenen Einspracheentscheid steht wie erwähnt einzig der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn A._______ zur Diskussion. Ob letzterer allenfalls eigene Leistungsansprüche geltend machen könnte, kann vorliegend offen bleiben.
E. 6 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 7 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3096/2013 Urteil vom 17. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Kinderrenten, Rückforderung von Leistungen und Erlass; Einspracheentscheid SAK vom 18. April 2013. Sachverhalt: A. X._______, geboren am (Datum) 1941, wohnhaft in Deutschland, deutscher Staatsangehöriger, (im Folgenden: Beschwerdeführer), arbeitete von Juni 1961 bis Dezember 1962 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 3). B. Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 sprach die Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten für seine beiden Söhne A._______ (geboren im Juni 1993) und B._______ (geboren im Februar 1992) zu (Vorakten 3). Mit Verfügung vom 12. September 2006 wurde die Invalidenrente infolge Erreichen des Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst (Vorakten 27). Der Beschwerdeführer liess sich am 28. Juni 2007 scheiden (Vorakten 36), woraufhin die SAK am 24. Januar 2008 eine neue Verfügung erliess und dem Beschwerdeführer eine Altersrente und für seine beiden Söhne eine Kinderrente zusprach (Vorakten 42). Am 25. August 2011 heiratete der Beschwerdeführer wieder (Vorakten 61). C. Am 20. April 2012 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf (Vorakten 69), für seinen Sohn A._______ den Fragebogen zur Studien-/ Schulbescheinigung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und für seinen Sohn B._______ eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass das Ausbildungsverhältnis immer noch bestehe, einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Bescheinigungen und Bestätigungen ein (Vorakten 70, 71) und teilte der SAK mit, sein Sohn A._______ sei schwerbehindert (Vorakten 72). Am 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Betreuer von A._______ bestellt (Vorakten 73). D. Mit den Verfügungen, beide datierend vom 30. August 2012 (Vorakten 77, 78) teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, es bestünde für seine beiden Söhne ab Januar 2011 bis Oktober 2011 bzw. von Juli 2011 bis April 2012 kein Anspruch auf eine Kinderrente und er müsse die erhaltenen Beträge in Höhe von je Fr. 260.-, gesamthaft Fr. 520.-, rückerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 Einsprache (Vorakten 81). Die SAK zog ihre Verfügung betreffend B._______ am 18. April 2013 in Wiedererwägung und bejahte den Anspruch auf eine Kinderrente ab September 2011 (Vorakten 96). Betreffend A._______ holte die SAK bei der S._______-Schule Informationen ein. Die S._______-Schule bestätigte der SAK (Vorakten 95), dass A._______ seine Ausbildung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" am 1. August 2000 begonnen und am 31. Juli 2012 beendet habe und vermutungsweise durch diese Ausbildung nicht befähigt sei, auf dem Arbeitsmarkt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstellung zu finden. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2013 (Vorakten 97) hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass A._______ vermutungsweise trotz der Ausbildung bei der S._______-Schule nicht befähigt sei, auf dem Arbeitsmarkt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstellung zu finden. Bei dieser Ausbildung handle es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es bestehe demzufolge nach Vollendung des 18. Altersjahrs des Kindes ab Juli 2011 kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente. Die Renten von Juli 2011 bis April 2012 in der Höhe von insgesamt CHF 260.- seien demnach zu Unrecht ausbezahlt worden. Unter diesen Umständen verfügte sie die Rückerstattung der bereits ausbezahlten, nicht geschuldeten Leistungen von Fr. 260.- (Kinderrenten von Juli 2011 bis April 2012) und wies die Einsprache vom 21. Oktober 2012 ab. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass auf Gesuch hin, bei Vorliegen einer grossen Härte die Rückerstattung erlassen werden könne. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. April 2013 (act. 1). Er begründete dies damit, dass er keine Meldepflicht verletzt habe und daher nicht verstehe, warum die Versicherung ausbezahle und danach zurückfordere. Es bestünde ein Härtefall, er könne die Zahlungen nicht zurückzahlen. Die Klassenlehrerin und er hätten es nicht vermocht A._______ zu einem Praktikum oder zu einer Arbeit in einer Behindertenwerkstatt zu bewegen. A._______ sei von Geburt an geistig behindert und könne keine dauerhaften Arbeiten ausführen. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 18. April 2013 sowie der Verfügung vom 30. August 2012, mit der Begründung, Anspruch auf eine Kinderrente nach dem 18. Altersjahr bis längstens zum 25. Altersjahr würde nur bestehen, wenn sich das Kind in Ausbildung befinden würde. A._______ würde keine reguläre sondern eine therapeutische Ausbildung absolvieren, welche nicht zum Ziel habe, den Eintritt ins Erwerbsleben im primären Arbeitsmarkt zu ermöglichen. H. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der angesetzten Frist keine Replik ein, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. September 2013 den Schriftenwechsel abschloss (act. 6). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und als Empfänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer vom Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss dem Betreuerausweis für seinen Sohn A._______ vom 28. März 2011 rechtlich bevollmächtigt, ihn im Gerichtsverfahren zu vertreten (Vorakten 73). 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.). Das sinngemässe Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, aufgrund des Vorliegens einer Härte, sei ihm bei Abweisung der Beschwerde die Rückzahlung zu erlassen, kann nicht gehört werden, da die Vorinstanz in der angefochtenen Einspracheverfügung vom 18. April 2013 nicht über den Erlass der Rückerstattung entschieden hat. Ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattung der ohne Rechtsanspruch geleisteten Renten kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bzw. dieses Urteils schriftlich begründet und mit den nötigen Belegen bei der Vorinstanz eingereicht werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn A._______ sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht.
3. Streitig ist, ob die Ausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers A._______ in der S._______-Schule ab Juli 2011 bis Juli 2012 als Ausbildungszeit anzuerkennen ist, demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht und die von Juli 2011 bis April 2012 bereits bezogenen Kinderrenten in Gesamthöhe von Fr. 260.- nicht zurückzuerstatten sind.
4. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 24 Abs. 5 AHVG). Ein Anspruch auf eine Kinderrente als Zusatzrente zu einer Altersrente über das vollendete 18. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht somit im Falle des Beschwerdeführers nur dann und solange, als das Kind noch in Ausbildung ist. 4.2 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 der der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). 4.3 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (vgl. BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Allerdings ist dieses Ausbildungsziel auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013). Das volljährige Kind eines invaliden (bzw. eine Altersrente beziehenden) Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter (bzw. weil sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht) in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. Liegt - über die Ausbildung in der obligatorischen Schulzeit hinaus - keine Ausbildung vor, die auf eine den eigenen Lebensunterhalt ermöglichende Erwerbstätigkeit hinzielt oder im Sinne einer Überbrückung die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ermöglicht, liegt keine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG vor.
5. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Ausbildung an der S._______-Schule, Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", welche der Sohn des Beschwerdeführers A._______ besucht, darauf hinzielt, die Schüler in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt im ersten Arbeitsmarkt selbstständig zu bestreiten und somit eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV vorliegt. 5.1 Der Homepage der S._______-Schule ist zu entnehmen (vgl. http://www.S._______-schule.cidsnet.de/dassindwir/Schulprogramm%20 Fortschreibung%203.%20Fassung%20_Juli%202006.pdf), dass das Ziel der Ausbildung die Förderung insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken ist, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen. Im Weiteren sollen die Sozial- und Ich-Kompetenzen gestärkt werden. In der Abschlussstufe werden die Schüler auf ihr zukünftiges Berufsleben vorbereitet, was in der Regel ein geschützter Arbeitsplatz in einer Werkstatt ist. 5.2 Der Schulleiter der S._______-Schule bestätigte, dass die absolvierte Ausbildung A._______ nicht dazu befähige, auf dem primären Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, sondern allenfalls unter Anleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten zu können (Vorakten 95). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausbildung an der S._______-Schule A._______ nicht auf eine Anstellung im primären Arbeitsmarkt vorbereitet sondern auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt, hielt er doch fest, trotz Anstrengungen seinerseits seinen Sohn nicht zu einem Praktikum in einer Werkstatt für behinderte Menschen habe bewegen können. 5.4 Gestützt auf die Eintragungen auf der Homepage, der Auskunft der S._______-Schule und den Ausführungen des Beschwerdeführer handelt es sich bei der Ausbildung an der S._______-Schule somit nicht um die Vorbereitung auf die Anstellung auf dem primären Arbeitsmarkt sondern auf die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstatt. Damit handelt es sich beim Angebot der S._______-Schule nicht um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV. Die Ausbildung für die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz berechtigt nicht zum Bezug einer Kinderrente (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013). 5.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, es könne nicht sein, dass sein Sohn wegen seiner Behinderung keine Unterstützung vom Schweizer Staat erhalten würde. Im angefochtenen Einspracheentscheid steht wie erwähnt einzig der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn A._______ zur Diskussion. Ob letzterer allenfalls eigene Leistungsansprüche geltend machen könnte, kann vorliegend offen bleiben.
6. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: