opencaselaw.ch

C-2822/2012

C-2822/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-06 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene, in Serbien wohnhafte kroatische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhielt nach dem Tod ihres Vaters mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 9/2). Nach dem Besuch der medizinischen Schule Belgrad nahm sie im Jahr 2008, also mit 19 Jahren, ein Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad auf. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente per 30. Juni 2011 ein (SAK-act. 49). Eine dagegen am 7. Januar 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (SAK-act. 51) wies die SAK mit Entscheid vom 25. April 2012 mit der Begründung ab, die für die Ausrichtung einer Waisenrente an über 18-jährige Kinder erforderliche systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel sei nicht mehr erfüllt, da die Versicherte nach dem ersten nun auch das zweite Studienjahr wiederhole und keine aktuelle Studienbestätigung für das dritte Studienjahr vorliege (SAK-act. 57). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die weitere Ausrichtung ihrer Waisenrente ab 1. Juli 2011 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung ihrer Anträge liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe kein Studienjahr mehrfach wiederholt, und aufgrund der hohen Anforderungen an ihr Studium gestatte das Studienreglement ausdrücklich die einmalige Wiederholung eines Studienjahrs. Es fehle daher nicht an der erforderlichen Systematik der Ausbildung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Jahr 2008 begonnen habe und sich nach vier Jahren erst im zweiten Studienjahr befinde. Das erneute Wiederholen eines Studienjahrs sei ein starkes Indiz für die mangelnde Einsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin. Zudem sei das Studienreglement, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufe, nicht eingereicht worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos war (B-act. 8). F. In der Replik vom 17. August 2012 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie im zweiten Studienjahr sämtliche Prüfungen mit Ausnahme eines Faches bestanden habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht bemüht habe. Aus dem Umstand, dass sie alle anderen Prüfungen bestanden habe, werde ersichtlich, dass sie ihr Studium mit Systematik führe (B-act. 9). Am 17. September 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der medizinischen Fakultät Belgrad vom 20. Juli 2012 bezüglich der absolvierten Studienfächer einreichen (B-act. 10). G. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2012 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2012 fest (B-act. 14). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15). I. Am 29. Oktober 2012 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Studienbestätigung vom 27. September 2012 für das dritte Studienjahr 2012/2013 (B-act. 16). Dieselbe Bestätigung wurde am 1. November 2012 auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereicht (B-act. 17). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2012 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien (SAK-act. 1/20). Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).

E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2011 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad bis zum Verfügungszeitpunkt nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb.

E. 3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).

E. 3.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).

E. 3.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).

E. 3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Ebenfalls nicht strittig ist, dass das 6 Jahre dauernde Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad grundsätzlich als anspruchsbegründende Ausbildung gilt.

E. 3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der medizinischen Schule Belgrad (SAK-act. 13/1, 15/1, 16/2 und 18/1) im akademischen Jahr 2008/2009 ein Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad aufnahm (SAK-act. 19/1). Fest steht aufgrund der im Recht liegenden Studienbestätigungen der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad, dass die Beschwerdeführerin in den akademischen Jahren 2008/2009 (SAK-act. 19/1 und 22) und 2009/2010 (SAK-act. 24/1 und 25/3) für das erste Studienjahr sowie in den akademischen Jahren 2010/2011 (SAK-act. 36/2 und 39/3) und 2011/2012 (SAK-act. 47/2 und 52/2) für das zweite Studienjahr eingeschrieben war. Folglich hat die Beschwerdeführerin das erste wie auch das zweite Studienjahr je einmal wiederholt, was unbestritten ist.

E. 3.6 Gemäss einer Bestätigung der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad vom 20. Juli 2012 (B-act. 12) hat die Beschwerdeführerin im ersten Studienjahr 60 ECTS-Punkte und im zweiten Studienjahr 42 ECTS-Punkte erreicht. Damit sie sich für das dritte Studienjahr einschreiben könne, müsse sie die Prüfungen zur medizinischen Biochemie bestehen. Aufgrund dieser Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Bestätigung sämtliche Fächer des ersten und zweiten Studienjahres mit Ausnahme des Faches medizinische Biochemie besucht und die entsprechenden Prüfungen bestanden hat. Unter diesen Umständen lässt die Wiederholung des ersten wie des zweiten Studienjahres nicht per se auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen und eine definitive Einstellung der Waisenrente rechtfertigen. Subjektiv wird zwar verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich auch systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Das heisst aber nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 212).

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Studienbestätigung vom 27. September 2012 (B-act. 16) im akademischen Jahr 2012/2013 für das dritte Studienjahr eingeschrieben. Zwar stellt nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 25. April 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben, sind aber soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Das ist vorliegend der Fall, weshalb die Studienbestätigung vom 27. September 2012 zu berücksichtigen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch das noch fehlende Fach medizinische Biochemie besucht, die entsprechenden Prüfungen bestanden und ihr Studium nach dem zweiten Studienjahr fortgesetzt hat. Sie hat somit die beiden ersten Studienjahre mit einer je einmaligen Wiederholung bestanden. Damit ist der Studienverlauf lückenlos belegt und erscheint aufgrund der gesamten Umstände trotz der Wiederholungen als kontinuierlich und zielführend, zumal auch zu beachten ist, dass ein medizinisches Studium erfahrungsgemäss hohe Anforderungen an die Studierenden stellt.

E. 3.8 Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids eine Ausbildung absolvierte, die systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist und sie diese Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat. Es wird Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späteren Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aus­richtung einer ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).

E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ordentliche Waisenrente ab dem 1. Juli 2011 weiter auszurichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2822/2012 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Waisenrente. Sachverhalt: A. Die 1989 geborene, in Serbien wohnhafte kroatische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhielt nach dem Tod ihres Vaters mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 9/2). Nach dem Besuch der medizinischen Schule Belgrad nahm sie im Jahr 2008, also mit 19 Jahren, ein Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad auf. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente per 30. Juni 2011 ein (SAK-act. 49). Eine dagegen am 7. Januar 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (SAK-act. 51) wies die SAK mit Entscheid vom 25. April 2012 mit der Begründung ab, die für die Ausrichtung einer Waisenrente an über 18-jährige Kinder erforderliche systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel sei nicht mehr erfüllt, da die Versicherte nach dem ersten nun auch das zweite Studienjahr wiederhole und keine aktuelle Studienbestätigung für das dritte Studienjahr vorliege (SAK-act. 57). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die weitere Ausrichtung ihrer Waisenrente ab 1. Juli 2011 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung ihrer Anträge liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe kein Studienjahr mehrfach wiederholt, und aufgrund der hohen Anforderungen an ihr Studium gestatte das Studienreglement ausdrücklich die einmalige Wiederholung eines Studienjahrs. Es fehle daher nicht an der erforderlichen Systematik der Ausbildung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Jahr 2008 begonnen habe und sich nach vier Jahren erst im zweiten Studienjahr befinde. Das erneute Wiederholen eines Studienjahrs sei ein starkes Indiz für die mangelnde Einsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin. Zudem sei das Studienreglement, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufe, nicht eingereicht worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos war (B-act. 8). F. In der Replik vom 17. August 2012 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie im zweiten Studienjahr sämtliche Prüfungen mit Ausnahme eines Faches bestanden habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht bemüht habe. Aus dem Umstand, dass sie alle anderen Prüfungen bestanden habe, werde ersichtlich, dass sie ihr Studium mit Systematik führe (B-act. 9). Am 17. September 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der medizinischen Fakultät Belgrad vom 20. Juli 2012 bezüglich der absolvierten Studienfächer einreichen (B-act. 10). G. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2012 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2012 fest (B-act. 14). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15). I. Am 29. Oktober 2012 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Studienbestätigung vom 27. September 2012 für das dritte Studienjahr 2012/2013 (B-act. 16). Dieselbe Bestätigung wurde am 1. November 2012 auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereicht (B-act. 17). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2012 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien (SAK-act. 1/20). Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).

3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2011 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad bis zum Verfügungszeitpunkt nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb. 3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 3.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a). 3.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Ebenfalls nicht strittig ist, dass das 6 Jahre dauernde Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad grundsätzlich als anspruchsbegründende Ausbildung gilt. 3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der medizinischen Schule Belgrad (SAK-act. 13/1, 15/1, 16/2 und 18/1) im akademischen Jahr 2008/2009 ein Studium an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad aufnahm (SAK-act. 19/1). Fest steht aufgrund der im Recht liegenden Studienbestätigungen der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad, dass die Beschwerdeführerin in den akademischen Jahren 2008/2009 (SAK-act. 19/1 und 22) und 2009/2010 (SAK-act. 24/1 und 25/3) für das erste Studienjahr sowie in den akademischen Jahren 2010/2011 (SAK-act. 36/2 und 39/3) und 2011/2012 (SAK-act. 47/2 und 52/2) für das zweite Studienjahr eingeschrieben war. Folglich hat die Beschwerdeführerin das erste wie auch das zweite Studienjahr je einmal wiederholt, was unbestritten ist. 3.6 Gemäss einer Bestätigung der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad vom 20. Juli 2012 (B-act. 12) hat die Beschwerdeführerin im ersten Studienjahr 60 ECTS-Punkte und im zweiten Studienjahr 42 ECTS-Punkte erreicht. Damit sie sich für das dritte Studienjahr einschreiben könne, müsse sie die Prüfungen zur medizinischen Biochemie bestehen. Aufgrund dieser Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Bestätigung sämtliche Fächer des ersten und zweiten Studienjahres mit Ausnahme des Faches medizinische Biochemie besucht und die entsprechenden Prüfungen bestanden hat. Unter diesen Umständen lässt die Wiederholung des ersten wie des zweiten Studienjahres nicht per se auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen und eine definitive Einstellung der Waisenrente rechtfertigen. Subjektiv wird zwar verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich auch systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Das heisst aber nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 212). 3.7 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Studienbestätigung vom 27. September 2012 (B-act. 16) im akademischen Jahr 2012/2013 für das dritte Studienjahr eingeschrieben. Zwar stellt nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 25. April 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben, sind aber soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Das ist vorliegend der Fall, weshalb die Studienbestätigung vom 27. September 2012 zu berücksichtigen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch das noch fehlende Fach medizinische Biochemie besucht, die entsprechenden Prüfungen bestanden und ihr Studium nach dem zweiten Studienjahr fortgesetzt hat. Sie hat somit die beiden ersten Studienjahre mit einer je einmaligen Wiederholung bestanden. Damit ist der Studienverlauf lückenlos belegt und erscheint aufgrund der gesamten Umstände trotz der Wiederholungen als kontinuierlich und zielführend, zumal auch zu beachten ist, dass ein medizinisches Studium erfahrungsgemäss hohe Anforderungen an die Studierenden stellt. 3.8 Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids eine Ausbildung absolvierte, die systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist und sie diese Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat. Es wird Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späteren Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aus­richtung einer ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2012 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ordentliche Waisenrente ab dem 1. Juli 2011 weiter auszurichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: