opencaselaw.ch

A-4143/2018

A-4143/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-28 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am (...) richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als betroffene Person in Frankreich ist A._______ und als «betroffene Person im Ausland» ist die Bank C._______ genannt. Die DGFP führte in ihrem Ersuchen aus, es werde vermutet, dass A._______ aufgrund seiner engen Beziehung zu Frankreich über einen dortigen steuerlichen Wohnsitz verfügt habe. Die ersuchten Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») benötigt und seien für die Besteuerung von A._______ in Frankreich voraussichtlich erheblich. A._______ habe diverse Konten bei der Bank C._______ nicht deklariert bzw. die Informationen den französischen Steuerbehörden nicht kundgetan. Die DGFP bittet u.a. um Übermittlung folgender Informationen in Bezug auf allfällige andere Konten: (b)Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration; (c)Pour les autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration, veuillez communiquer: 1.Les états de fortune au 1 er janvier des années 2010 à 2013; 2.Les relevés sur la période du 01/01/2010 au 31/12/2013, précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et la nature des revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values); 3.La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue; 4.En cas de clôture du compte, veuillez indiquer la date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire concerné; B. Am 12. Februar 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank C._______ und der Bank D._______ eine Editionsverfügung, welcher diese beiden fristgerecht nachgekommen waren. C. Mit Schreiben vom 9. April 2018 wurde E._______ - (verwandt mit A._______) - als beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersuchen der DGFP informiert. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 zeigte der Vertreter von A._______ an, nun auch für E._______ tätig zu sein und machte geltend, es fehle an der Geeignetheit der ersuchten Informationen, da die auf E._______ als Kontoinhaberin lautenden Bankkonti keinerlei Einfluss auf die Berechnung eines allfällig behaupteten in Frankreich steuerbaren Einkommens/Vermögens von A._______ hätten. Es stelle sich die Frage, ob die Grenze zur «fishing expedition» überschritten werde, wenn nun plötzlich auch Informationen von unbeteiligten Drittpersonen für den Austausch vorgesehen seien. E. Am 15. Juni 2018 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend A._______ als betroffene Person und eine separate Schlussverfügung betreffend E._______ als beschwerdeberechtigte Person. Die ESTV kam darin zum Schluss, der DGFP sei betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten. Sie eröffnete E._______ einen Teil der Informationen, die sie der DGFP zu übermitteln beabsichtigt, nämlich soweit es um das von ihr gehaltene Konto ging: b.Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont Monsieur A._______ serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la banque C._______ et/ou D._______ ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration. Monsieur A._______ était au bénéfice d'un droit de signature sur la relation bancaire [...], dont Madame E._______ était titulaire. c.Pour les autres comptes bancaires dont Monsieur A._______ serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la banque C._______ et/ou D._______ ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration, veuillez communiquer: I.. . Les états de fortune aux 1ers janvier des années 2010 à 2013. Veuillez trouver, en annexe 7, les états de fortune au 1er janvier 2010 concernant la relation bancaire no[...]. II.Les relevés sur Ia période du 1er janvier 2010 au 31 décembre 2013, précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et Ia nature des revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values). Veuillez trouver, en annexe 9, les relevés de la relation bancaire no[...]. III.La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue. Selon les informations fournies par banque D._______, la relation bancaire no[...] ne comporte aucun formulaire A. IV.En cas de clôture des comptes, veuillez indiquer Ia date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire concerné. Veuillez trouver, en annexe 13, les ordres de transfert concernant la relation bancaire no[...]. Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, die ersuchende Behörde gehe davon aus, dass A._______ im ersuchten Zeitraum Wohnsitz in Frankreich hatte. Zwecks Ermittlung der globalen steuerlichen Bemessungsgrundlagen, welche Voraussetzung für eine vollständige Besteuerung in Frankreich seien, würden die erfragten Informationen dienen. Letztere würden insbesondere Auskunft über Vermögenswerte und Einkommen geben, welche die betroffene Person den französischen Behörden nicht kundgetan habe; folglich seien diese Informationen voraussichtlich erheblich für die französische Steuerprüfung von A._______; von einer verpönten «fishing expedition» könne nicht ausgegangen werden. Auch den Informationen über eine Zeichnungsberechtigung von A._______ in Verbindung mit dem Konto von E._______ komme voraussichtliche Erheblichkeit zu, da Angaben über Kontovollmachten Rückschlüsse auf Geldflüsse ermöglichen könnten, welche an A._______ adressiert und geeignet gewesen seien, seine allfällige Steuerveranlagung in Frankreich zu beeinflussen; Vollmachten über ein Drittkonto könnten gerade auch zur Bewegung eigener, allfällig in Frankreich steuerbarer Vermögenswerte benutzt werden. Zudem sei von Seiten E._______ kein Interesse ersichtlich, welches jenes der DGFP überwiegen würde. F. Gegen diese Schlussverfügung erhob E._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 15. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der in Frage stehende Informationsaustausch betreffend die Daten der Beschwerdeführerin gegen die Prinzipien des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verstosse und insoweit unzulässig sei. Eventualiter seien ihre privaten Informationen zu anonymisieren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuern zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über die betroffene Person zu, weshalb sämtliche Informationen zu den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin - als nicht involvierte Drittperson - von vornherein ausgeschlossen seien. Deren Bankkontoverbindung habe keinerlei Einfluss auf die Berechnung eines allfällig behaupteten in Frankreich steuerbaren Einkommens/Vermögens von A._______. Letztlich sei nicht einmal geprüft worden, ob auch tatsächlich Transaktionen durch A._______ auf dem besagten Konto festzustellen seien. Es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Im Übrigen seien vermögensrelevante Informationen, welche lediglich die Beschwerdeführerin betreffen, in den Kontounterlagen allesamt zu anonymisieren, da diese unter keinen Umständen Gegenstand des Amtshilfeverfahrens sein könnten. Gleichentags erhob auch A._______ (betroffene Person) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren A-4144/2018). G. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren A-4144/2018 zu vereinigen. Materiell hält sie dagegen, vorliegend sei einzig zu prüfen, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich seien, wobei die ersuchten Informationen für die ordnungsgemässe Besteuerung von A._______ in Frankreich erforderlich seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Vollmacht über das Konto der Beschwerdeführerin zur Bewegung von ihm zuzurechnenden Steuerfaktoren benutzt werden könnte. Die Amtshilfeersuchen seien bzgl. der konkreten Sachverhaltsangaben detailliert umschrieben. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe genügend klar hervor, dass die französische Steuerbehörde eine Steuerprüfung von A._______ durchführe, dieser Inhaber von Bankkonten bei der Bank D._______ sei und die erfragten Informationen für dessen Besteuerung relevant seien. Es liege somit keine «fishing expedition» vor. Bestehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen, sei die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt. Es spiele keine Rolle, wenn sich die beschafften Informationen letztlich als nicht relevant herausstellen würden. H. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die Verfahren A-4143/2018 und A-4144/2018 betreffen zwar dasselbe Amtshilfeersuchen. Die ESTV hat jedoch gänzlich unterschiedliche Schlussverfügungen erlassen, indem sie in der Schlussverfügung an die (vorliegende) Beschwerdeführerin einzig die diese betreffenden Punkte behandelt hat und ihr gegenüber keine weiteren Informationen betreffend die Beschwerdeführenden im Verfahren A-4144/2018 offengelegt hat. Auch die - zwar durch den gleichen Rechtsanwalt - verfassten Rechtsschriften stimmen weder in Begehren noch in Begründung überein. Es bestehen denn auch möglicherweise Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden im Verfahren A-4144/2018 gegenüber der vorliegenden Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. e contrario: Urteile des BVGer A-5652/2017, A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 sowie A-4016/2017, A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Amtshilfeersuchen der DGFP gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welches am (...) eingereicht wurde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich - mit Ausnahme von Erwägung 1.4 - einzutreten.

E. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt u.a. das Begehren, es sei festzustellen, dass der in Frage stehende Informationsaustausch gegen die Prinzipien des StAhiG verstosse und insoweit unzulässig sei.

E. 1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 18. Mai 2018 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügungen vom 15. Juni 2018 gestellt; u.a. mit der Begründung das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über die betroffene Person und nicht solche über nicht involvierte Drittpersonen zu. Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf Letzteres nicht einzutreten ist.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 2.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl. Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR).

E. 2.1.1 Vorliegend ist weiter Ziff. XI des Zusatzprotokolls, welches integrierender Bestandteil des DBA CH-FR ist, relevant. Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR führt die Informationen auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.7).

E. 2.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.3 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten <fishing expeditions> durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (bereits: E. 2.1.1) so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

E. 2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing expedition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-1230/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2.1).

E. 2.1.5 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 2.1.3; vgl. Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche - [v.a.] französischsprachige - Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).

E. 2.1.6 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).

E. 2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).

E. 2.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).

E. 2.3.2 In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Identität der Inhaber einer Vollmacht (in diesem Fall die Ehefrau und Töchter) an den direkt gehaltenen Bankkonten einer von dem Amtshilfeersuchen betroffenen Person stelle ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstellation vor, in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Aus diesem Grund seien diese Informationen voraussichtlich erheblich (E. 6.2 des Urteils, welche nicht in BGE 141 II 436 publiziert wurde). Im Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 erachtete das Bundesgericht die Informationen zu Konten einer juristischen Person als voraussichtlich erheblich, weil die steuerpflichtige natürliche Person an der juristischen Person beteiligt gewesen sei und zusammen mit seiner Ehefrau über eine Vollmacht an diesen Konten verfügt habe (E. 4.2 des Urteils).

E. 2.4 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a), wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).

E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, die die ESTV der DGFP übermitteln möchte (vgl. Sachverhalt Bst. E), voraussichtlich erheblich sind. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend nicht schadet, dass die DGFP nicht nur Informationen zu drei mit Kontonummer genau benannten Bankkonten, sondern auch zu anderen Konten, welche A._______ bei der Bank C._______ hält bzw. an denen er berechtigt ist, erhalten möchte. Wie aufgezeigt stellt dies alleine gemäss der Rechtsprechung keine «fishing expedition» dar (E. 2.1.4). Vorab stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. E. 2.1.1) beim vorliegenden Amtshilfeersuchen erfüllt sind.

E. 3.1 Was die voraussichtliche Erheblichkeit anbelangt, ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.

E. 3.1.1 Zweck des Ersuchens ist die Ermittlung der globalen einkommens- und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage von A._______ (betroffene Person).

E. 3.1.2 Unbestrittenermassen besitzt A._______ eine Vollmacht für das Konto (...) (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2018, Sachverhalt Bst. D und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018), der Beschwerdeführerin. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sind auch Daten betreffend Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, zu übermitteln, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden Staat zur Besteuerung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind (E. 2.3.1). Die voraussichtliche Erheblichkeit ergibt sich insbesondere im Lichte des in Erwägung 2.3.2 erstgenannten Urteils des Bundesgerichts, welches mit dem vorliegenden Verfahren - zwar in umgekehrter Konstellation - rechtswesentlich vergleichbar ist. Eine Vollmacht über das Konto der Beschwerdeführerin könnte nämlich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zur Bewegung von A._______ zuzurechnenden Steuerfaktoren benutzt werden, weshalb die Informationen über dieses Konto zur Ermittlung der globalen einkommens- und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. für die Besteuerung von A._______, voraussichtlich erheblich sind. Da den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen lediglich wenige Geldflüsse und der Name der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind und diese keine weiteren persönlichen Angaben enthalten, ist dem Eventualantrag auf (weitere) Anonymisierung nicht zu entsprechen. Die Kontoinformationen sind demnach der DGFP zu übermitteln. Letztlich spielt für die Frage der Amtshilfeverpflichtung von vornherein - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.5) - keine Rolle, ob sich diese Informationen nach ihrer Beschaffung als relevant (oder nicht relevant) herausstellen bzw. ob sich daraus steuerbare Faktoren ergeben oder nicht. Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob A._______ tatsächlich über das Konto der Beschwerdeführerin Transaktionen getätigt hat oder nicht.

E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen an die DGFP, wie von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. Juni 2018 vorgesehen, zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Anna Strässle (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4143/2018 Urteil vom 28. Mai 2019 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien E._______, (...), vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig und Pascal Straub, Advokat, Ludwig + Partner AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR), Sachverhalt: A. Am (...) richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als betroffene Person in Frankreich ist A._______ und als «betroffene Person im Ausland» ist die Bank C._______ genannt. Die DGFP führte in ihrem Ersuchen aus, es werde vermutet, dass A._______ aufgrund seiner engen Beziehung zu Frankreich über einen dortigen steuerlichen Wohnsitz verfügt habe. Die ersuchten Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») benötigt und seien für die Besteuerung von A._______ in Frankreich voraussichtlich erheblich. A._______ habe diverse Konten bei der Bank C._______ nicht deklariert bzw. die Informationen den französischen Steuerbehörden nicht kundgetan. Die DGFP bittet u.a. um Übermittlung folgender Informationen in Bezug auf allfällige andere Konten: (b)Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration; (c)Pour les autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration, veuillez communiquer: 1.Les états de fortune au 1 er janvier des années 2010 à 2013; 2.Les relevés sur la période du 01/01/2010 au 31/12/2013, précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et la nature des revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values); 3.La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue; 4.En cas de clôture du compte, veuillez indiquer la date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire concerné; B. Am 12. Februar 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank C._______ und der Bank D._______ eine Editionsverfügung, welcher diese beiden fristgerecht nachgekommen waren. C. Mit Schreiben vom 9. April 2018 wurde E._______ - (verwandt mit A._______) - als beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersuchen der DGFP informiert. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 zeigte der Vertreter von A._______ an, nun auch für E._______ tätig zu sein und machte geltend, es fehle an der Geeignetheit der ersuchten Informationen, da die auf E._______ als Kontoinhaberin lautenden Bankkonti keinerlei Einfluss auf die Berechnung eines allfällig behaupteten in Frankreich steuerbaren Einkommens/Vermögens von A._______ hätten. Es stelle sich die Frage, ob die Grenze zur «fishing expedition» überschritten werde, wenn nun plötzlich auch Informationen von unbeteiligten Drittpersonen für den Austausch vorgesehen seien. E. Am 15. Juni 2018 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend A._______ als betroffene Person und eine separate Schlussverfügung betreffend E._______ als beschwerdeberechtigte Person. Die ESTV kam darin zum Schluss, der DGFP sei betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten. Sie eröffnete E._______ einen Teil der Informationen, die sie der DGFP zu übermitteln beabsichtigt, nämlich soweit es um das von ihr gehaltene Konto ging: b.Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont Monsieur A._______ serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la banque C._______ et/ou D._______ ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration. Monsieur A._______ était au bénéfice d'un droit de signature sur la relation bancaire [...], dont Madame E._______ était titulaire. c.Pour les autres comptes bancaires dont Monsieur A._______ serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la banque C._______ et/ou D._______ ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration, veuillez communiquer: I.. . Les états de fortune aux 1ers janvier des années 2010 à 2013. Veuillez trouver, en annexe 7, les états de fortune au 1er janvier 2010 concernant la relation bancaire no[...]. II.Les relevés sur Ia période du 1er janvier 2010 au 31 décembre 2013, précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et Ia nature des revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values). Veuillez trouver, en annexe 9, les relevés de la relation bancaire no[...]. III.La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue. Selon les informations fournies par banque D._______, la relation bancaire no[...] ne comporte aucun formulaire A. IV.En cas de clôture des comptes, veuillez indiquer Ia date du transfert des avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire concerné. Veuillez trouver, en annexe 13, les ordres de transfert concernant la relation bancaire no[...]. Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, die ersuchende Behörde gehe davon aus, dass A._______ im ersuchten Zeitraum Wohnsitz in Frankreich hatte. Zwecks Ermittlung der globalen steuerlichen Bemessungsgrundlagen, welche Voraussetzung für eine vollständige Besteuerung in Frankreich seien, würden die erfragten Informationen dienen. Letztere würden insbesondere Auskunft über Vermögenswerte und Einkommen geben, welche die betroffene Person den französischen Behörden nicht kundgetan habe; folglich seien diese Informationen voraussichtlich erheblich für die französische Steuerprüfung von A._______; von einer verpönten «fishing expedition» könne nicht ausgegangen werden. Auch den Informationen über eine Zeichnungsberechtigung von A._______ in Verbindung mit dem Konto von E._______ komme voraussichtliche Erheblichkeit zu, da Angaben über Kontovollmachten Rückschlüsse auf Geldflüsse ermöglichen könnten, welche an A._______ adressiert und geeignet gewesen seien, seine allfällige Steuerveranlagung in Frankreich zu beeinflussen; Vollmachten über ein Drittkonto könnten gerade auch zur Bewegung eigener, allfällig in Frankreich steuerbarer Vermögenswerte benutzt werden. Zudem sei von Seiten E._______ kein Interesse ersichtlich, welches jenes der DGFP überwiegen würde. F. Gegen diese Schlussverfügung erhob E._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 15. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der in Frage stehende Informationsaustausch betreffend die Daten der Beschwerdeführerin gegen die Prinzipien des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verstosse und insoweit unzulässig sei. Eventualiter seien ihre privaten Informationen zu anonymisieren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuern zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über die betroffene Person zu, weshalb sämtliche Informationen zu den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin - als nicht involvierte Drittperson - von vornherein ausgeschlossen seien. Deren Bankkontoverbindung habe keinerlei Einfluss auf die Berechnung eines allfällig behaupteten in Frankreich steuerbaren Einkommens/Vermögens von A._______. Letztlich sei nicht einmal geprüft worden, ob auch tatsächlich Transaktionen durch A._______ auf dem besagten Konto festzustellen seien. Es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Im Übrigen seien vermögensrelevante Informationen, welche lediglich die Beschwerdeführerin betreffen, in den Kontounterlagen allesamt zu anonymisieren, da diese unter keinen Umständen Gegenstand des Amtshilfeverfahrens sein könnten. Gleichentags erhob auch A._______ (betroffene Person) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren A-4144/2018). G. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren A-4144/2018 zu vereinigen. Materiell hält sie dagegen, vorliegend sei einzig zu prüfen, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich seien, wobei die ersuchten Informationen für die ordnungsgemässe Besteuerung von A._______ in Frankreich erforderlich seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Vollmacht über das Konto der Beschwerdeführerin zur Bewegung von ihm zuzurechnenden Steuerfaktoren benutzt werden könnte. Die Amtshilfeersuchen seien bzgl. der konkreten Sachverhaltsangaben detailliert umschrieben. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe genügend klar hervor, dass die französische Steuerbehörde eine Steuerprüfung von A._______ durchführe, dieser Inhaber von Bankkonten bei der Bank D._______ sei und die erfragten Informationen für dessen Besteuerung relevant seien. Es liege somit keine «fishing expedition» vor. Bestehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen, sei die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt. Es spiele keine Rolle, wenn sich die beschafften Informationen letztlich als nicht relevant herausstellen würden. H. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfahren A-4143/2018 und A-4144/2018 betreffen zwar dasselbe Amtshilfeersuchen. Die ESTV hat jedoch gänzlich unterschiedliche Schlussverfügungen erlassen, indem sie in der Schlussverfügung an die (vorliegende) Beschwerdeführerin einzig die diese betreffenden Punkte behandelt hat und ihr gegenüber keine weiteren Informationen betreffend die Beschwerdeführenden im Verfahren A-4144/2018 offengelegt hat. Auch die - zwar durch den gleichen Rechtsanwalt - verfassten Rechtsschriften stimmen weder in Begehren noch in Begründung überein. Es bestehen denn auch möglicherweise Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden im Verfahren A-4144/2018 gegenüber der vorliegenden Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. e contrario: Urteile des BVGer A-5652/2017, A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 sowie A-4016/2017, A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Amtshilfeersuchen der DGFP gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welches am (...) eingereicht wurde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich - mit Ausnahme von Erwägung 1.4 - einzutreten. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt u.a. das Begehren, es sei festzustellen, dass der in Frage stehende Informationsaustausch gegen die Prinzipien des StAhiG verstosse und insoweit unzulässig sei. 1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 18. Mai 2018 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). 1.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügungen vom 15. Juni 2018 gestellt; u.a. mit der Begründung das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über die betroffene Person und nicht solche über nicht involvierte Drittpersonen zu. Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf Letzteres nicht einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl. Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR). 2.1.1 Vorliegend ist weiter Ziff. XI des Zusatzprotokolls, welches integrierender Bestandteil des DBA CH-FR ist, relevant. Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR führt die Informationen auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.7). 2.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten <fishing expeditions> durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (bereits: E. 2.1.1) so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing expedition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-1230/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2.1). 2.1.5 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 2.1.3; vgl. Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche - [v.a.] französischsprachige - Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). 2.1.6 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5). 2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). 2.3 2.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5). 2.3.2 In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Identität der Inhaber einer Vollmacht (in diesem Fall die Ehefrau und Töchter) an den direkt gehaltenen Bankkonten einer von dem Amtshilfeersuchen betroffenen Person stelle ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstellation vor, in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Aus diesem Grund seien diese Informationen voraussichtlich erheblich (E. 6.2 des Urteils, welche nicht in BGE 141 II 436 publiziert wurde). Im Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 erachtete das Bundesgericht die Informationen zu Konten einer juristischen Person als voraussichtlich erheblich, weil die steuerpflichtige natürliche Person an der juristischen Person beteiligt gewesen sei und zusammen mit seiner Ehefrau über eine Vollmacht an diesen Konten verfügt habe (E. 4.2 des Urteils). 2.4 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a), wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).

3. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, die die ESTV der DGFP übermitteln möchte (vgl. Sachverhalt Bst. E), voraussichtlich erheblich sind. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend nicht schadet, dass die DGFP nicht nur Informationen zu drei mit Kontonummer genau benannten Bankkonten, sondern auch zu anderen Konten, welche A._______ bei der Bank C._______ hält bzw. an denen er berechtigt ist, erhalten möchte. Wie aufgezeigt stellt dies alleine gemäss der Rechtsprechung keine «fishing expedition» dar (E. 2.1.4). Vorab stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. E. 2.1.1) beim vorliegenden Amtshilfeersuchen erfüllt sind. 3.1 Was die voraussichtliche Erheblichkeit anbelangt, ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. 3.1.1 Zweck des Ersuchens ist die Ermittlung der globalen einkommens- und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage von A._______ (betroffene Person). 3.1.2 Unbestrittenermassen besitzt A._______ eine Vollmacht für das Konto (...) (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2018, Sachverhalt Bst. D und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018), der Beschwerdeführerin. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sind auch Daten betreffend Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, zu übermitteln, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden Staat zur Besteuerung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind (E. 2.3.1). Die voraussichtliche Erheblichkeit ergibt sich insbesondere im Lichte des in Erwägung 2.3.2 erstgenannten Urteils des Bundesgerichts, welches mit dem vorliegenden Verfahren - zwar in umgekehrter Konstellation - rechtswesentlich vergleichbar ist. Eine Vollmacht über das Konto der Beschwerdeführerin könnte nämlich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zur Bewegung von A._______ zuzurechnenden Steuerfaktoren benutzt werden, weshalb die Informationen über dieses Konto zur Ermittlung der globalen einkommens- und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. für die Besteuerung von A._______, voraussichtlich erheblich sind. Da den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen lediglich wenige Geldflüsse und der Name der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind und diese keine weiteren persönlichen Angaben enthalten, ist dem Eventualantrag auf (weitere) Anonymisierung nicht zu entsprechen. Die Kontoinformationen sind demnach der DGFP zu übermitteln. Letztlich spielt für die Frage der Amtshilfeverpflichtung von vornherein - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.5) - keine Rolle, ob sich diese Informationen nach ihrer Beschaffung als relevant (oder nicht relevant) herausstellen bzw. ob sich daraus steuerbare Faktoren ergeben oder nicht. Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob A._______ tatsächlich über das Konto der Beschwerdeführerin Transaktionen getätigt hat oder nicht. 3.2 Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen an die DGFP, wie von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. Juni 2018 vorgesehen, zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Anna Strässle (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: