Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division (nachfolgend: MoF oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC oder MAAC; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Als vom Amtshilfeersuchen betroffene in Israel steuerpflichtige Personen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.5) werden im Ersuchen B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 1) und dessen Bruder C._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 2) genannt. Das Ersuchen bezieht sich auf die Steuerjahre 2014 bis 2017. Im Ersuchen wird ausgeführt, die zuständige Behörde habe im Februar 2017 eine Untersuchung gegen die betroffenen Personen 1 und 2 eröffnet. Es bestehe der Verdacht, dass die genannten Brüder durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend die beiden offshore Gesellschaften D._______ Ltd. (betroffene Person 3) und die E._______ Ltd. (betroffene Person 4), ein beträchtliches Einkommen erzielt, dieses aber nicht rechtmässig versteuert hätten. Es werde vermutet, dass Gewinne in verschiedenen Währungen auf zahlreichen Konten in der Schweiz und in [Ort] deponiert worden seien. Auch hätten die genannten Brüder den israelischen Steuerbehörden falsche Informationen in Bezug auf die Kontrolle der Geschäftsführung der genannten Unternehmen präsentiert, um Steuerpflichten in Israel zu umgehen. Es werde davon ausgegangen, dass dem Fiskus seit 2006 Steuern in der Höhe von mehreren Millionen Euro pro Jahr vorenthalten worden seien. Die genannten Brüder würden im Weiteren verdächtigt, Konten für ihren persönlichen Gebrauch eröffnet zu haben. Aufgrund des Gesagten ersucht das MoF für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 um folgende Informationen betreffend die in Annex A des Amtshilfeersuchens genannten Bankkonten: «1.Bank statements for the accounts or sub-accounts (loans, securities, investment accounts etc.) of the accounts mentioned in Annex A. This is in order to shed further light on the actual scope of business and turnover generated by the [...] brothers using D._______ and E._______ ; as well as to confirm or refute the suspicions of withdrawals of funds to their personal accounts. We kindly ask for both detailed statements showing chronological balances and transfers made in and out of the accounts, as well as end of the year balance sheets. 2.Account opening and KYC documentation. This is in order to provide clarity on the suspect's statement that they have no write to operate in the account in any way on behalf of the two entities D._______ and E._______. KYC documents are needed to confirm the true benefactor and owner of each of the accounts.» Abschliessend wird im Ersuchen des MoF festgehalten, es seien sämtliche Mittel ausgeschöpft worden, so auch Gerichtsanordnungen, mit welchen die betroffenen Personen 1 und 2 - erfolglos - aufgefordert worden seien, die benötigten Bankinformationen zu liefern. A.b Mit E-Mail vom 30. April 2018 informierte die ESTV die ersuchende Behörde dahingehend, dass die im MAC genannten Voraussetzungen für einen Informationsaustausch durch das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 nicht gänzlich erfüllt würden. Gemäss MAC sei nur ein Austausch von Informationen möglich, welche sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2018 beziehen würden, es sei denn, Art. 28 Abs. 7 MAC sei anwendbar. In letzterem Fall wäre ein Austausch von ersuchten Informationen ab 1. Januar 2014 möglich. Um zu bestimmen, ob dieser Artikel im vorliegenden Fall anwendbar sei, werde um Erläuterung ersucht, inwiefern das Verhalten der vom Ersuchen betroffenen Personen nach israelischem Recht strafrechtlich relevant sei und die anwendbaren Rechtsnormen zu nennen. Ohne diese Information könne nicht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten werden. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wies die ESTV die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Nachricht vom 30. April 2018 bis anhin unbeantwortet geblieben sei. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 verwies das MoF auf das Ersuchen. Darin werde festgehalten, dass in Bezug auf die betroffenen Personen der Verdacht auf nicht deklariertes Einkommen im Raum stehe. Die Steuerpflichtigen würden verdächtigt, Berichte manipuliert zu haben. Würde sich dieser Verdacht mittels der ersuchten Informationen erhärten, bestünde zweifellos Grund für ein Strafverfahren. A.c Mit E-Mail vom 6. Juli 2018 nahm die ESTV Bezug auf diverse hängige Amtshilfeersuchen und ersuchte das MoF namentlich darum, betreffend jedes einzelnen Ersuchens anzugeben, ob es sich auf das MAC oder das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel stütze. A.d Mit E-Mail vom 6. September 2018 antwortete das MoF in Bezug auf das vorliegende Verfahren wie folgt: «Failure to report worldwide income by an Israeli tax-resident is considered a criminal offense under Article 2 of the Israel Tax Order. In addition, failure to report assets outside of Israel, in the value suspected of the taxpayer's holding, is also considered a criminal offense under Article 134A to the Israel Tax Order». A.e Mit E-Mail vom 15. November 2018 gelangte die ESTV mit «general issues» zu Formalitäten bezüglich einer Vielzahl israelischer Amtshilfeersuchen an das MoF. Insbesondere wurde auf die Erfordernisse von Art. 18 Abs. 1 Bst. f MAC i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC verwiesen (vgl. nachfolgend E. 3.1.6). A.f Am 22. November 2018 machte das MoF gegenüber der ESTV weitere Angaben. Namentlich bestätigte das MoF «the existence of intentional conduct in the abovementioned requests that are liable to criminal prosecution under Israeli law, and the ITA requests this information under Article 28, Paragraph 7 MAAC». Sodann bestätigte die ersuchende Behörde in Bezug auf das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Amtshilfeersuchen Folgendes:
a) all information obtained through the request will be treated confidentially, and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request;
b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request;
c) in similar circumstances, the information would be available if our own laws and administrative practices applied;
d) all possibilities concerning procurement of information within one's own legal jurisdiction have been exhausted, except for those which would have involved a disproportionate effort. A.g Am 12. Dezember 2018 erliess die ESTV gegenüber diversen Banken eine Editionsverfügung. Dieser Verfügung kamen die angeschriebenen Institute - soweit hier interessierend - fristgerecht nach. A.h Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zeigten die Vertreter der in Bezug auf das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 beschwerdeberechtigen Personen an, dass sie mit der Wahrung von deren Interessen beauftragt und als Zustellungsbevollmächtigte in der Schweiz beauftragt worden seien. Gleichzeitig wurde Akteneinsicht verlangt. A.i Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 informierte die ESTV A._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) darüber, dass sie zum Schluss komme, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 und 5 MAC sowie Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) seien im vorliegenden Fall erfüllt, womit dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu entsprechen sei. A.j Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantragte die beschwerdeberechtigte Person 2 umfassende Akteneinsicht bei der ESTV und ersuchten um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht. A.k Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 nahm die ESTV Stellung zum Akteneinsichtsgesuch und führte aus, sie habe bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt (vgl. vorangehend Bst. A.h). Die ESTV erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis am 28. Juni 2019. A.l Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 rügte die beschwerdeberechtigte Person 2 insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht. Eine abschliessende Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich und eine ergänzende Begründung müsse vorbehalten werden. A.m Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person 2 ergänzende Akteneinsicht. A.n Am 26. November 2019 erliess die ESTV u.a. gegenüber der beschwerdeberechtigten Person 2 die Schlussverfügung. Mit dieser bestimmte die ESTV, es werde dem MoF in Bezug auf dessen Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 (vgl. vorangehend Bst. A.a), ergänzt am 6. September 2018 (vgl. Bst. A.d) und am 22. November 2018 (vgl. Bst. A.f) Amtshilfe geleistet. Verfügt wurde die Übermittlung der bei der X._______ (Suisse) SA, der Y._______ (Schweiz) AG, der Z._______ SA sowie der U._______ SA edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigte Person 2, F._______ und die G._______ Ltd. erscheinen. Informationen betreffend Bankmitarbeitende wurden geschwärzt. B. B.a Gegen diese Schlussverfügung erhob die beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Dezember 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren: 1.Die Schlussverfügung der ESTV vom 26. November 2019 sei vollständig aufzuheben. 2.Das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die ESTV zurückzuweisen und vom MoF seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen. Gestützt auf die vom MoF, Israel Tax Authority, zu liefernden Informationen sei über das Amtshilfeersuchen neu zu entscheiden, wobei - wenn überhaupt - allein die im Amtshilfeersuchen ausdrücklich geforderten Unterlagen und Informationen herausgegeben werden dürften, mit Ausnahme jeglicher anderen, von den Banken edierten Unterlagen, insbesondere jegliche Korrespondenz. Sub-eventualiter: Das MoF sei im Dispositiv der Schlussverfügung wie folgt ausdrücklich auf das Spezialitätsprinzip hinzuweisen: «Das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, wird auf die Einschränkungen bei der Verwendung der amtshilfeweise übermittelten Informa-tionen und die Geheimhaltungspflichten gemäss den Amtshilfebestimmungen der MAC (Art. 22. Ziff. 1 und 2 MAC) aufmerksam gemacht, insbesondere darauf, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen B._______ und C._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand (und insbesondere nicht gegen C._______) verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 Ziff. 1 und 2 MAC geheim zu halten sind. Weiter hat der ersuchende Staat sicherzustellen, dass die erhaltenen Beweismittel und Auskünfte, insbesondere Informationen betreffend natürliche oder juristische Personen, die in den Bankunterlagen erscheinen, nicht an die Öffentlichkeit gelangen.» (Das Hervorgehobene kam mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 hinzu [vgl. nachfolgend Bst. B.o]).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. B.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus stellte sie Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren betreffend sechs Beschwerden, welche sich gegen die Schlussverfügungen richten, denen dasselbe Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018 zugrunde liegt. Die Vorinstanz begründete diesen prozessualen Antrag im Wesentlichen damit, die einzelnen Sachverhalte stünden in engem inhaltlichem Zusammenhang und es würden sich die gleichen Rechtsfragen stellen. Aus prozessökonomischen- und Kostengründen sowie im Interesse einer klaren Rechtsanwendung seien die sieben Beschwerden in ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und es sei über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden. B.c Mit Verfügung vom 2. April 2020 liess das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und forderte sie dazu auf, sich zum Antrag der Verfahrensvereinigung zu äussern. B.d Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 stimmte die Beschwerdeführerin - wie auch die übrigen sechs Beschwerdeführenden - dem Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung zu. Im Übrigen schloss sie sich der Stellungnahme der vom Ersuchen betroffenen Person 3 und den darin geäusserten Anträgen an. Die beantragte Fristansetzung erfolgte mit Verfügung vom 6. Mai 2020. B.e Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 wurden in der Zwischenzeit weiter in der Sache ergangene Akten des Amtshilfeerfahrens von der Vorinstanz eingereicht. Diese gingen mit Verfügung vom 26. Juni 2020 an die Beschwerdeführerin, wobei die Vorinstanz gleichzeitig dazu aufgefordert wurde, sämtliche Akten in elektronischer Form einzureichen. Die laufende Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin abgenommen und die Ansetzung einer neuen Frist in Aussicht gestellt. B.f Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz sämtliche in den sieben Parallelverfahren ergangenen Akten in elektronischer Form ein. B.g Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Geheimhaltungsgründen in Bezug auf zu gewährende Akteneinsicht zu äussern. Aufgrund der von sämtlichen Beschwerdeführenden in den sieben Parallelverfahren geäusserten Zustimmung zur Verfahrensvereinigung liege es nahe, dass keine derartigen Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden. Dennoch hätten sich alle Beschwerdeführenden explizit dazu zu äussern, wie sie einem gegenseitigen Einblick in sie betreffende Akten gegenüberstehen. B.h Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht damit einverstanden, dass die lediglich sie selbst betreffenden Akten (insbesondere die Bankunterlagen) anderen Beschwerdeführenden zugänglich gemacht würden. Die übrigen sechs Beschwerdeführenden äusserten sich gleichermassen ablehnend. B.i Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das Gericht die Vorinstanz an, die Akten für jedes der sieben Parallelverfahren dergestalt einzureichen, dass Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen gewährt werden könne. B.j Anlässlich ihrer Eingabe vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz an den mit der Vernehmlassung vom 27. März 2020 gemachten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) explizit zu benennen, sowie auszuführen gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgesehene vollständige Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht Geheimnisse bzw. Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführenden verletzen würde und weshalb es sich bei den Bankinformationen um Geschäftsgeheimnisse bzw. Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG handeln sollte. Schliesslich beantragte die Vorinstanz die Verfahrensvereinigung der sieben Parallelverfahren mit sofortiger Wirkung. B.k Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 wurde aufgrund der glaubhaft geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden im vorliegenden sowie den Parallelverfahren A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019 von einer sofortigen Vereinigung der genannten Verfahren abgesehen. Die Vorinstanz wurde wie bereits mit Verfügung vom 27. August 2020 dazu aufgefordert, für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks einzureichen, damit eine Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen und ohne weitere Verzögerungen gewährt werden könne. B.l Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks mit den betreffenden Akten ein und das Gericht gewährte entsprechende Akteneinsicht. B.m Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt, da fast sämtliche (Kalender-)Daten der Unterlagen in den PDF-Dateien «Enclosure 12», «Enclosure 13» und «Enclosure 15» geschwärzt worden seien. Als Folge der bemängelten Schwärzungen der Vorinstanz sei es ihr nicht möglich, zu überprüfen, welche Besteuerungszeiträume die fraglichen Unterlagen betreffen, mithin ob diese Unterlagen überhaupt vom Amtshilfeersuchen erfasst würden. Es werde daher die Zustellung der genannten Enclosures ohne Schwärzungen der (Kalender-)Daten in den jeweiligen Unterlagen verlangt. B.n Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wies das Gericht die erneute Zustellung der verlangten Dokumente unter dem Hinweis darauf ab, die in den Enclosures 12, 13 und 15 befindlichen und von der Vorinstanz im Hinblick auf die von dieser vorgesehenen Übermittlung (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) teilweise geschwärzten Unterlagen befänden sich auch in ungeschwärzter Form auf dem an die Beschwerdeführerin bereits übermittelten USB-Stick, in den von den Finanzinstituten übermittelten Dokumenten. B.o In ihrem Schreiben vom 8. Januar 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2020. Sie hält dabei an ihren mit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 geäusserten Rechtsbegehren fest, wobei sie Ergänzungen anbringt (vgl. diesbezüglich vorangehend Bst. B.a). Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid [eines israelischen Gerichts] vom 1. April 2020. Aus diesem gehe hervor, dass nur ausgewählte Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 überhaupt als voraussichtlich relevant eingestuft werden könnten. Sodann seien ausschliesslich die betroffenen Personen 1 und 2 zur Herausgabe dieser Unterlagen verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geforderten Unterlagen seien bereits am 14. Juni 2020 an die israelischen Behörden herausgegeben worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn das MoF weiterhin am Amtshilfeersuchen festhalte. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sehe die Übermittlung von Unterlagen vor, nach welchen die ersuchende Behörde gar nicht gefragt habe. Auch seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen Namen weltweit berühmter Unternehmen enthalten, welche es zu schwärzen gelte, zumal es sich um unbeteiligte Dritte handle. B.p Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den ergänzenden Anträgen der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise entsprochen und die Vorinstanz zur Einreichung weiterer ungeschwärzter Dokumente aufgefordert. B.q Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 reichte die Vorinstanz die angeforderten Unterlagen ein. Unter Verweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen des MAC sprach sie sich gegen eine Offenlegung gewisser Daten der ersuchenden Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aus. Im Übrigen hält sie vollumfänglich an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. B.r Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form abgewiesen. Das Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe kein Anrecht auf Einsicht in Angaben zu Kontaktpersonen bzw. -adressen der Amtshilfebehörden. Entsprechend wurde die von der Vorinstanz eingereichte, ungeschwärzte Version der E-Mail Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der ersuchenden Behörde (USB-Stick) aus den Akten gewiesen und an die Vorinstanz retourniert. Auf die detaillierten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.2).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist dies die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. November 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.n).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in sehr speziellen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (vgl. nachfolgend E. 3.2.6) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären bzw. Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H. und 139 II 404 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.1 und A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine allfällige Beschwerdelegitimation von Personen, welche von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) in jedem Fall darauf beschränkt, Einwände betreffend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Sie umfasst - mangels direkter Betroffenheit und entsprechendem schutzwürdigem Interesse - nicht die Berechtigung, gegen die Leistung der Amtshilfe an sich vorzugehen (vgl. in diesem Sinne: BGE 139 II 404 E. 11.1, in welcher erwogen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert sei, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen werde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt würden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten seien, sei die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen; vgl. Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3.1).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Nach dem Dargelegten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.4.1 und 1.4.3 Gesagten - einzutreten.
E. 1.4.3 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3.2, A-1507/ 2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.3 und A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.3.2). Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sich die Beschwerdeführerin gegen die Übermittlung der Namen und anderer schützenswerte Informationen von Geschäftspartnern der betroffenen Personen 3 und 4 mit der Begründung ausspricht, es bestehe die Befürchtung, der ersuchte Staat könnte eine Veröffentlichung dieser Daten nicht verhindern (vgl. Stellungnahme vom 8. Januar 2021 Rz. 16). Im Übrigen kann festgehalten werden, dass es sich bei besagten Geschäftspartnern nicht um Personen handelt, welche «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und es sich bei den betreffenden Daten auch nicht um solche handelt, welche von vornherein als voraussichtlich nicht erheblich eingestuft werden könnten. Darüber hinaus sind sie durch das geltende Spezialitätsprinzip vor einer nachteiligen Verwendung ihrer Daten geschützt (vgl. nachfolgend E. 3.2.6).
E. 1.5 Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
E. 2.1 Zunächst ist auf den prozessualen Antrag der Vorinstanz einzugehen, das vorliegende Verfahren sei mit den unter den separaten Geschäftsnummern geführten Parallelverfahren (A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/ 2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019) zu vereinigen.
E. 2.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb - wie in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren geschehen - einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt nicht zuletzt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (vgl. BGE 128 V 124 E. 1; Urteile des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 1.3, A-4544/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1).
E. 2.3 Die Schlussverfügungen der ESTV vom 26. November 2019, gegen welche sich die Beschwerden in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren richten, beziehen sich alle auf das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 sowie am 22. November 2018. Zwar haben alle Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz beantragten Verfahrensvereinigung zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Doch haben auch alle Beschwerdeführenden in der Folge Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, welche einer Verfahrensvereinigung im Instruktionsverfahren entgegenstanden (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Vor dem Hintergrund, dass die Verfahren bisher separat geführt worden sind, ist der prozessökonomische Vorteil einer Vereinigung zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall als klein einzustufen. Auch wäre die Übersichtlichkeit des Urteils bei einer Vereinigung der sieben Parallelverfahren kaum zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.
E. 3.1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, stützt sich auf das MAC (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Gemäss diesem Übereinkommen leisten die Vertragsparteien, darunter die Schweiz und Israel - unter der Bedingung, dass die in Art. 18 Abs. 1 MAC genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.6) - Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 Abs. 1 MAC).
E. 3.1.2 Das Übereinkommen gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC u.a. für Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn, für Steuern von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden sowie für Steuern vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden.
E. 3.1.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MAC i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates letzterem alle Informationen, welche für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1) sind.
E. 3.1.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MAC berührt dieses Übereinkommen die Rechte und Sicherheiten nicht, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist oder nicht. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.1).
E. 3.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2).
E. 3.2.1 Eine Grundvoraussetzung für die Leistung von Amtshilfe - sei es gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, sei es gestützt auf das MAC - ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts (vgl. vorangehend E. 3.1.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. statt vieler: BGE 146 II 150 E. 6.1.1, 143 II 185 E. 3.1.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet dementsprechend eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Als voraussichtlich erheblich gelten rechtsprechungsgemäss Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [vgl. nachfolgend E. 3.2.3] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2.3, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/ 2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen; BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.1.1.1).
E. 3.2.2 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (vgl. auch Ziff. 50 des «Text of the revised explanatory report to the convention on mutual administrative assistance in tax matters as amended by protocol» der OECD, [nachfolgend: Explanatory Report], abrufbar unter: https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/Explanatory_Report_ENG_%2015_04_2010.pdf; letztmals abgerufen am 18. November 2021). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; ferner Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.2, A-4143/ 2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4).
E. 3.2.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.4). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen (BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.1.1 f., A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3.1, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.5).
E. 3.2.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.).
E. 3.2.5 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als «betroffene Person» u.a. eine Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder, wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5623; statt vieler: Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1.1, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 141 II 436 E. 4.4.3 f., 143 II 506 E. 5.2.1; in Bezug auf Daten von Bankangestellten: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 f.). Allerdings bietet das Spezialitätsprinzip und dessen persönliche Dimension den vorgenannten Drittpersonen in solchen Konstellationen Schutz (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.6).
E. 3.2.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5047/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [vom BGer mit Urteil 2C_540/2019 vom 22. Mai 2019 bestätigt]). Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 13 festgehalten, dass die Verwendungsbeschränkung gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA ihren Zweck - den Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe unter den Vertragsstaaten - nur erreichen könne, wenn ihr nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension zuerkannt werde. Deshalb dürfe der ersuchende Staat die nach Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA übermittelten Informationen nicht gegenüber Personen verwenden, die von seinem Ersuchen nicht betroffen waren (vgl. dazu ausführlich E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie zur Auseinandersetzung mit den von der ESTV vorgebrachten Argumenten insbesondere E. 3.6; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7 m.w.H.). Gemäss dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6). Diese in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen ergangene Rechtsprechung ist auf das MAC übertragbar. Im Gegensatz zu den Doppelbesteuerungsabkommen sieht das MAC zwar neben der Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen auch die spontane Amtshilfe und den automatischen Informationsaustausch vor. Dieser Umstand vermag indessen nichts am Geltungsbereich des Spezialitätsprinzips zu ändern. Art. 22 MAC stimmt nämlich, soweit hier wesentlich, inhaltlich mit Art. 26 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, auf dem die meisten Amtshilfeklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen basieren, überein (vgl. auch Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5616). Zudem erfolgt die Amtshilfe im vorliegenden Verfahren gestützt auf ein Ersuchen und eben nicht im Rahmen der spontanen Amtshilfe oder des automatischen Informationsaustauschs. Bei der Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen ist abgesehen von hier nicht vorliegenden spezielleren Regelungen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip derselbe Massstab anzuwenden, unabhängig davon, auf welches Abkommen sie sich stützt (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6; vgl. nachfolgend E. 4.2).
E. 3.2.7 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. vorangehend E. 3.2.3) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
E. 4 Im Folgenden wird auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen eingegangen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorangehend E. 1.4.1 ff.) und soweit diese nicht bereits durch die Zwischenverfügungen des BVGer vom 8. Dezember 2020, 18. Januar 2021 sowie 4. März 2021 behandelt worden sind. Letzteres betrifft insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.r). Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form hat und somit vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels derart umfassender Akteneinsicht vorliegt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Amtshilfeersuchen betreffe sie in keiner Weise. Weder werde sie im Amtshilfeersuchen genannt, noch würden die im Amtshilfeersuchen erwähnten Bankkonten eine Verbindung zu ihr aufweisen. Im Amtshilfeersuchen werde sodann nicht dargelegt, inwiefern die ihn betreffenden Informationen für das Verfahren relevant sein sollten. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG sei eine Übermittlung ihrer Daten unzulässig. Dem Amtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es sei von der beabsichtigten Übermittlung der Informationen an das MoF abzusehen.
E. 4.1.2 Wie vorangehend in Erwägung 3.2.1 festgehalten, ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates, zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung der vom Ersuchen betroffenen Personen voraussichtlich erheblich sind. Im Amtshilfeersuchen des MoF wird der Verdacht geschildert, die betroffenen Personen 1 und 2 hätten durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend zwei offshore Gesellschaften (die betroffenen Personen 3 und 4) ein beträchtliches Einkommen erzielt, ohne dieses rechtmässig zu versteuern. Dass die von der ersuchenden Behörde erbetenen Informationen im Zusammenhang mit dem von ihr dargestellten Sachverhalt als voraussichtlich erheblich erscheinen, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. zur voraussichtlichen Erheblichkeit E. 3.2.1). Es ist ein genügender Zusammenhang zwischen dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den verlangten Informationen bzw. dem Steuerzweck ersichtlich. Die ersuchten Informa-tionen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich und sind grundsätzlich zu übermitteln. Dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich die übermittelten Informationen dereinst im innerstaatlichen Verfahren als nicht erheblich herausstellen könnten, tut dem keinen Abbruch (vgl. vorangehend E. 3.2.1).
E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der betroffenen Personen 2 und erscheint in Bankunterlagen zu den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten z.T. auch als vertretungsberechtigte Person. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Person, deren Namen «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auftaucht und deshalb zu schwärzen wäre (vgl. E. 3.2.5). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen können geeignet sein, Geldflüsse nachzuvollziehen und sind damit als voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 einzustufen.
E. 4.1.4 Wie bereits erwähnt kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist (E. 3.2.1). Zum anderen können Informationen auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
E. 4.2 In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die ESTV habe im vorliegenden Verfahren davon abgesehen, einen ausreichenden Spezialitätsvorbehalt anzubringen, kann vollumfänglich auf das vorangehend in Erwägung 3.2.6 Dargelegte verwiesen werden. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Spezialitätsvorbehalt, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren - dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend - der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen betroffenen Personen 1 und 2, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus verlangt, es sei eine schriftliche Zusicherung von der ersuchenden Behörde zu verlangen, ist ihr hingegen nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat befürchtet bzw. eine entsprechende Zusicherung eingeholt werden müsste (E. 3.2.7).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussverfügung erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG (Beschwerde Ziff. 3.4, Stellungnahme vom 8. Januar 2021 mit Verweis auf Ziff. 3.5 Rz. 110 ff. der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 der betroffenen Person 3). Die ESTV habe den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht gebührend Rechnung getragen. Weiter sei in der Schlussverfügung keine Berücksichtigung und gegenseitige Abwägung der Interessen, insb. der Privatinteressen der Beschwerdeführenden gegenüber dem öffentlichen Interesse (der ersuchenden Behörde) zu erkennen. Letztendlich sei die Schlussverfügung auch nicht zweckmässig. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der Schweizer Öffentlichkeit durch die übermässig grosszügige Praxis der ESTV gedient werde.
E. 4.3.2 Die sich in den Unterlagen befindlichen Informationen zur Beschwerdeführerin erweisen sich wie bereits ausgeführt als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht die Übermittlung vorgesehen und es besteht praxisgemäss - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.8 [vom BGer mit Urteil 2C_820/2019 vom 13. Juli 2020 bestätigt]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.6.2). Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen - ebenso wie die anderen beschwerdeberechtigten Personen und weitere in den Unterlagen genannte Dritte - durch das Spezialitätsprinzip geschützt (vgl. E. 3.2.6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es dürften keine Dokumente herausgegeben werden, welche älter als 2014 seien, ist auf die diesbezügliche klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig ist. Namentlich sind Kontoeröffnungsunterlagen, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem Datum des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. hier des MAC erstellt worden sind (sog. Dauersachverhalte [vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3, A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8, A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1]). Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Übermittlungsbeilagen Enclosure 12, 13 und 15 um Kontoeröffnungsunterlagen handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen.
E. 4.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom MoF ersuchten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) amtshilfeweise zu übermitteln sind. Die angefochtene Schlussverfügung ist nicht zu beanstanden. Einzig der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten wird zu konkretisieren sein (E. 4.2).
E. 5 Es bleibt, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzugehen:
E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten - unter Berücksichtigung des marginalen Obsiegens der Beschwerdeführerin sowie von Synergien bei der Behandlung der sieben Parallelverfahren - auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin in marginalem Umfang. Ihr ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren wird abgewiesen.
- Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen der Leistung der Amtshilfe im Verfahren [...] explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen Personen B._______ und C._______, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6961/2019 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______, vertreten durch Boris Kreit, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, [...], Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (MAC). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division (nachfolgend: MoF oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC oder MAAC; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Als vom Amtshilfeersuchen betroffene in Israel steuerpflichtige Personen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.5) werden im Ersuchen B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 1) und dessen Bruder C._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 2) genannt. Das Ersuchen bezieht sich auf die Steuerjahre 2014 bis 2017. Im Ersuchen wird ausgeführt, die zuständige Behörde habe im Februar 2017 eine Untersuchung gegen die betroffenen Personen 1 und 2 eröffnet. Es bestehe der Verdacht, dass die genannten Brüder durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend die beiden offshore Gesellschaften D._______ Ltd. (betroffene Person 3) und die E._______ Ltd. (betroffene Person 4), ein beträchtliches Einkommen erzielt, dieses aber nicht rechtmässig versteuert hätten. Es werde vermutet, dass Gewinne in verschiedenen Währungen auf zahlreichen Konten in der Schweiz und in [Ort] deponiert worden seien. Auch hätten die genannten Brüder den israelischen Steuerbehörden falsche Informationen in Bezug auf die Kontrolle der Geschäftsführung der genannten Unternehmen präsentiert, um Steuerpflichten in Israel zu umgehen. Es werde davon ausgegangen, dass dem Fiskus seit 2006 Steuern in der Höhe von mehreren Millionen Euro pro Jahr vorenthalten worden seien. Die genannten Brüder würden im Weiteren verdächtigt, Konten für ihren persönlichen Gebrauch eröffnet zu haben. Aufgrund des Gesagten ersucht das MoF für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 um folgende Informationen betreffend die in Annex A des Amtshilfeersuchens genannten Bankkonten: «1.Bank statements for the accounts or sub-accounts (loans, securities, investment accounts etc.) of the accounts mentioned in Annex A. This is in order to shed further light on the actual scope of business and turnover generated by the [...] brothers using D._______ and E._______ ; as well as to confirm or refute the suspicions of withdrawals of funds to their personal accounts. We kindly ask for both detailed statements showing chronological balances and transfers made in and out of the accounts, as well as end of the year balance sheets. 2.Account opening and KYC documentation. This is in order to provide clarity on the suspect's statement that they have no write to operate in the account in any way on behalf of the two entities D._______ and E._______. KYC documents are needed to confirm the true benefactor and owner of each of the accounts.» Abschliessend wird im Ersuchen des MoF festgehalten, es seien sämtliche Mittel ausgeschöpft worden, so auch Gerichtsanordnungen, mit welchen die betroffenen Personen 1 und 2 - erfolglos - aufgefordert worden seien, die benötigten Bankinformationen zu liefern. A.b Mit E-Mail vom 30. April 2018 informierte die ESTV die ersuchende Behörde dahingehend, dass die im MAC genannten Voraussetzungen für einen Informationsaustausch durch das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 nicht gänzlich erfüllt würden. Gemäss MAC sei nur ein Austausch von Informationen möglich, welche sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2018 beziehen würden, es sei denn, Art. 28 Abs. 7 MAC sei anwendbar. In letzterem Fall wäre ein Austausch von ersuchten Informationen ab 1. Januar 2014 möglich. Um zu bestimmen, ob dieser Artikel im vorliegenden Fall anwendbar sei, werde um Erläuterung ersucht, inwiefern das Verhalten der vom Ersuchen betroffenen Personen nach israelischem Recht strafrechtlich relevant sei und die anwendbaren Rechtsnormen zu nennen. Ohne diese Information könne nicht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten werden. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wies die ESTV die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Nachricht vom 30. April 2018 bis anhin unbeantwortet geblieben sei. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 verwies das MoF auf das Ersuchen. Darin werde festgehalten, dass in Bezug auf die betroffenen Personen der Verdacht auf nicht deklariertes Einkommen im Raum stehe. Die Steuerpflichtigen würden verdächtigt, Berichte manipuliert zu haben. Würde sich dieser Verdacht mittels der ersuchten Informationen erhärten, bestünde zweifellos Grund für ein Strafverfahren. A.c Mit E-Mail vom 6. Juli 2018 nahm die ESTV Bezug auf diverse hängige Amtshilfeersuchen und ersuchte das MoF namentlich darum, betreffend jedes einzelnen Ersuchens anzugeben, ob es sich auf das MAC oder das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel stütze. A.d Mit E-Mail vom 6. September 2018 antwortete das MoF in Bezug auf das vorliegende Verfahren wie folgt: «Failure to report worldwide income by an Israeli tax-resident is considered a criminal offense under Article 2 of the Israel Tax Order. In addition, failure to report assets outside of Israel, in the value suspected of the taxpayer's holding, is also considered a criminal offense under Article 134A to the Israel Tax Order». A.e Mit E-Mail vom 15. November 2018 gelangte die ESTV mit «general issues» zu Formalitäten bezüglich einer Vielzahl israelischer Amtshilfeersuchen an das MoF. Insbesondere wurde auf die Erfordernisse von Art. 18 Abs. 1 Bst. f MAC i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC verwiesen (vgl. nachfolgend E. 3.1.6). A.f Am 22. November 2018 machte das MoF gegenüber der ESTV weitere Angaben. Namentlich bestätigte das MoF «the existence of intentional conduct in the abovementioned requests that are liable to criminal prosecution under Israeli law, and the ITA requests this information under Article 28, Paragraph 7 MAAC». Sodann bestätigte die ersuchende Behörde in Bezug auf das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Amtshilfeersuchen Folgendes:
a) all information obtained through the request will be treated confidentially, and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request;
b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request;
c) in similar circumstances, the information would be available if our own laws and administrative practices applied;
d) all possibilities concerning procurement of information within one's own legal jurisdiction have been exhausted, except for those which would have involved a disproportionate effort. A.g Am 12. Dezember 2018 erliess die ESTV gegenüber diversen Banken eine Editionsverfügung. Dieser Verfügung kamen die angeschriebenen Institute - soweit hier interessierend - fristgerecht nach. A.h Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zeigten die Vertreter der in Bezug auf das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 beschwerdeberechtigen Personen an, dass sie mit der Wahrung von deren Interessen beauftragt und als Zustellungsbevollmächtigte in der Schweiz beauftragt worden seien. Gleichzeitig wurde Akteneinsicht verlangt. A.i Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 informierte die ESTV A._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) darüber, dass sie zum Schluss komme, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 und 5 MAC sowie Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) seien im vorliegenden Fall erfüllt, womit dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu entsprechen sei. A.j Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantragte die beschwerdeberechtigte Person 2 umfassende Akteneinsicht bei der ESTV und ersuchten um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht. A.k Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 nahm die ESTV Stellung zum Akteneinsichtsgesuch und führte aus, sie habe bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt (vgl. vorangehend Bst. A.h). Die ESTV erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis am 28. Juni 2019. A.l Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 rügte die beschwerdeberechtigte Person 2 insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht. Eine abschliessende Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich und eine ergänzende Begründung müsse vorbehalten werden. A.m Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person 2 ergänzende Akteneinsicht. A.n Am 26. November 2019 erliess die ESTV u.a. gegenüber der beschwerdeberechtigten Person 2 die Schlussverfügung. Mit dieser bestimmte die ESTV, es werde dem MoF in Bezug auf dessen Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 (vgl. vorangehend Bst. A.a), ergänzt am 6. September 2018 (vgl. Bst. A.d) und am 22. November 2018 (vgl. Bst. A.f) Amtshilfe geleistet. Verfügt wurde die Übermittlung der bei der X._______ (Suisse) SA, der Y._______ (Schweiz) AG, der Z._______ SA sowie der U._______ SA edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigte Person 2, F._______ und die G._______ Ltd. erscheinen. Informationen betreffend Bankmitarbeitende wurden geschwärzt. B. B.a Gegen diese Schlussverfügung erhob die beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Dezember 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren: 1.Die Schlussverfügung der ESTV vom 26. November 2019 sei vollständig aufzuheben. 2.Das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die ESTV zurückzuweisen und vom MoF seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen. Gestützt auf die vom MoF, Israel Tax Authority, zu liefernden Informationen sei über das Amtshilfeersuchen neu zu entscheiden, wobei - wenn überhaupt - allein die im Amtshilfeersuchen ausdrücklich geforderten Unterlagen und Informationen herausgegeben werden dürften, mit Ausnahme jeglicher anderen, von den Banken edierten Unterlagen, insbesondere jegliche Korrespondenz. Sub-eventualiter: Das MoF sei im Dispositiv der Schlussverfügung wie folgt ausdrücklich auf das Spezialitätsprinzip hinzuweisen: «Das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, wird auf die Einschränkungen bei der Verwendung der amtshilfeweise übermittelten Informa-tionen und die Geheimhaltungspflichten gemäss den Amtshilfebestimmungen der MAC (Art. 22. Ziff. 1 und 2 MAC) aufmerksam gemacht, insbesondere darauf, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen B._______ und C._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand (und insbesondere nicht gegen C._______) verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 Ziff. 1 und 2 MAC geheim zu halten sind. Weiter hat der ersuchende Staat sicherzustellen, dass die erhaltenen Beweismittel und Auskünfte, insbesondere Informationen betreffend natürliche oder juristische Personen, die in den Bankunterlagen erscheinen, nicht an die Öffentlichkeit gelangen.» (Das Hervorgehobene kam mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 hinzu [vgl. nachfolgend Bst. B.o]).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. B.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus stellte sie Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren betreffend sechs Beschwerden, welche sich gegen die Schlussverfügungen richten, denen dasselbe Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018 zugrunde liegt. Die Vorinstanz begründete diesen prozessualen Antrag im Wesentlichen damit, die einzelnen Sachverhalte stünden in engem inhaltlichem Zusammenhang und es würden sich die gleichen Rechtsfragen stellen. Aus prozessökonomischen- und Kostengründen sowie im Interesse einer klaren Rechtsanwendung seien die sieben Beschwerden in ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und es sei über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden. B.c Mit Verfügung vom 2. April 2020 liess das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und forderte sie dazu auf, sich zum Antrag der Verfahrensvereinigung zu äussern. B.d Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 stimmte die Beschwerdeführerin - wie auch die übrigen sechs Beschwerdeführenden - dem Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung zu. Im Übrigen schloss sie sich der Stellungnahme der vom Ersuchen betroffenen Person 3 und den darin geäusserten Anträgen an. Die beantragte Fristansetzung erfolgte mit Verfügung vom 6. Mai 2020. B.e Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 wurden in der Zwischenzeit weiter in der Sache ergangene Akten des Amtshilfeerfahrens von der Vorinstanz eingereicht. Diese gingen mit Verfügung vom 26. Juni 2020 an die Beschwerdeführerin, wobei die Vorinstanz gleichzeitig dazu aufgefordert wurde, sämtliche Akten in elektronischer Form einzureichen. Die laufende Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin abgenommen und die Ansetzung einer neuen Frist in Aussicht gestellt. B.f Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz sämtliche in den sieben Parallelverfahren ergangenen Akten in elektronischer Form ein. B.g Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Geheimhaltungsgründen in Bezug auf zu gewährende Akteneinsicht zu äussern. Aufgrund der von sämtlichen Beschwerdeführenden in den sieben Parallelverfahren geäusserten Zustimmung zur Verfahrensvereinigung liege es nahe, dass keine derartigen Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden. Dennoch hätten sich alle Beschwerdeführenden explizit dazu zu äussern, wie sie einem gegenseitigen Einblick in sie betreffende Akten gegenüberstehen. B.h Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht damit einverstanden, dass die lediglich sie selbst betreffenden Akten (insbesondere die Bankunterlagen) anderen Beschwerdeführenden zugänglich gemacht würden. Die übrigen sechs Beschwerdeführenden äusserten sich gleichermassen ablehnend. B.i Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das Gericht die Vorinstanz an, die Akten für jedes der sieben Parallelverfahren dergestalt einzureichen, dass Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen gewährt werden könne. B.j Anlässlich ihrer Eingabe vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz an den mit der Vernehmlassung vom 27. März 2020 gemachten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) explizit zu benennen, sowie auszuführen gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgesehene vollständige Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht Geheimnisse bzw. Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführenden verletzen würde und weshalb es sich bei den Bankinformationen um Geschäftsgeheimnisse bzw. Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG handeln sollte. Schliesslich beantragte die Vorinstanz die Verfahrensvereinigung der sieben Parallelverfahren mit sofortiger Wirkung. B.k Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 wurde aufgrund der glaubhaft geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden im vorliegenden sowie den Parallelverfahren A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019 von einer sofortigen Vereinigung der genannten Verfahren abgesehen. Die Vorinstanz wurde wie bereits mit Verfügung vom 27. August 2020 dazu aufgefordert, für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks einzureichen, damit eine Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen und ohne weitere Verzögerungen gewährt werden könne. B.l Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks mit den betreffenden Akten ein und das Gericht gewährte entsprechende Akteneinsicht. B.m Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt, da fast sämtliche (Kalender-)Daten der Unterlagen in den PDF-Dateien «Enclosure 12», «Enclosure 13» und «Enclosure 15» geschwärzt worden seien. Als Folge der bemängelten Schwärzungen der Vorinstanz sei es ihr nicht möglich, zu überprüfen, welche Besteuerungszeiträume die fraglichen Unterlagen betreffen, mithin ob diese Unterlagen überhaupt vom Amtshilfeersuchen erfasst würden. Es werde daher die Zustellung der genannten Enclosures ohne Schwärzungen der (Kalender-)Daten in den jeweiligen Unterlagen verlangt. B.n Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wies das Gericht die erneute Zustellung der verlangten Dokumente unter dem Hinweis darauf ab, die in den Enclosures 12, 13 und 15 befindlichen und von der Vorinstanz im Hinblick auf die von dieser vorgesehenen Übermittlung (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) teilweise geschwärzten Unterlagen befänden sich auch in ungeschwärzter Form auf dem an die Beschwerdeführerin bereits übermittelten USB-Stick, in den von den Finanzinstituten übermittelten Dokumenten. B.o In ihrem Schreiben vom 8. Januar 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2020. Sie hält dabei an ihren mit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 geäusserten Rechtsbegehren fest, wobei sie Ergänzungen anbringt (vgl. diesbezüglich vorangehend Bst. B.a). Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid [eines israelischen Gerichts] vom 1. April 2020. Aus diesem gehe hervor, dass nur ausgewählte Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 überhaupt als voraussichtlich relevant eingestuft werden könnten. Sodann seien ausschliesslich die betroffenen Personen 1 und 2 zur Herausgabe dieser Unterlagen verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geforderten Unterlagen seien bereits am 14. Juni 2020 an die israelischen Behörden herausgegeben worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn das MoF weiterhin am Amtshilfeersuchen festhalte. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sehe die Übermittlung von Unterlagen vor, nach welchen die ersuchende Behörde gar nicht gefragt habe. Auch seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen Namen weltweit berühmter Unternehmen enthalten, welche es zu schwärzen gelte, zumal es sich um unbeteiligte Dritte handle. B.p Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den ergänzenden Anträgen der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise entsprochen und die Vorinstanz zur Einreichung weiterer ungeschwärzter Dokumente aufgefordert. B.q Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 reichte die Vorinstanz die angeforderten Unterlagen ein. Unter Verweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen des MAC sprach sie sich gegen eine Offenlegung gewisser Daten der ersuchenden Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aus. Im Übrigen hält sie vollumfänglich an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. B.r Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form abgewiesen. Das Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe kein Anrecht auf Einsicht in Angaben zu Kontaktpersonen bzw. -adressen der Amtshilfebehörden. Entsprechend wurde die von der Vorinstanz eingereichte, ungeschwärzte Version der E-Mail Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der ersuchenden Behörde (USB-Stick) aus den Akten gewiesen und an die Vorinstanz retourniert. Auf die detaillierten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.2). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist dies die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. November 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.n). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in sehr speziellen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (vgl. nachfolgend E. 3.2.6) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären bzw. Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H. und 139 II 404 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.1 und A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine allfällige Beschwerdelegitimation von Personen, welche von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) in jedem Fall darauf beschränkt, Einwände betreffend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Sie umfasst - mangels direkter Betroffenheit und entsprechendem schutzwürdigem Interesse - nicht die Berechtigung, gegen die Leistung der Amtshilfe an sich vorzugehen (vgl. in diesem Sinne: BGE 139 II 404 E. 11.1, in welcher erwogen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert sei, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen werde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt würden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten seien, sei die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen; vgl. Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3.1). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Nach dem Dargelegten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) - unter Vorbehalt des in den Erwägungen 1.4.1 und 1.4.3 Gesagten - einzutreten. 1.4.3 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3.2, A-1507/ 2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.3 und A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.3.2). Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sich die Beschwerdeführerin gegen die Übermittlung der Namen und anderer schützenswerte Informationen von Geschäftspartnern der betroffenen Personen 3 und 4 mit der Begründung ausspricht, es bestehe die Befürchtung, der ersuchte Staat könnte eine Veröffentlichung dieser Daten nicht verhindern (vgl. Stellungnahme vom 8. Januar 2021 Rz. 16). Im Übrigen kann festgehalten werden, dass es sich bei besagten Geschäftspartnern nicht um Personen handelt, welche «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und es sich bei den betreffenden Daten auch nicht um solche handelt, welche von vornherein als voraussichtlich nicht erheblich eingestuft werden könnten. Darüber hinaus sind sie durch das geltende Spezialitätsprinzip vor einer nachteiligen Verwendung ihrer Daten geschützt (vgl. nachfolgend E. 3.2.6). 1.5 Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 2. 2.1 Zunächst ist auf den prozessualen Antrag der Vorinstanz einzugehen, das vorliegende Verfahren sei mit den unter den separaten Geschäftsnummern geführten Parallelverfahren (A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/ 2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019) zu vereinigen. 2.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb - wie in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren geschehen - einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt nicht zuletzt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (vgl. BGE 128 V 124 E. 1; Urteile des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 1.3, A-4544/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1). 2.3 Die Schlussverfügungen der ESTV vom 26. November 2019, gegen welche sich die Beschwerden in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren richten, beziehen sich alle auf das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 sowie am 22. November 2018. Zwar haben alle Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz beantragten Verfahrensvereinigung zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Doch haben auch alle Beschwerdeführenden in der Folge Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, welche einer Verfahrensvereinigung im Instruktionsverfahren entgegenstanden (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Vor dem Hintergrund, dass die Verfahren bisher separat geführt worden sind, ist der prozessökonomische Vorteil einer Vereinigung zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall als klein einzustufen. Auch wäre die Übersichtlichkeit des Urteils bei einer Vereinigung der sieben Parallelverfahren kaum zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung abzuweisen. 3. 3.1 3.1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, stützt sich auf das MAC (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Gemäss diesem Übereinkommen leisten die Vertragsparteien, darunter die Schweiz und Israel - unter der Bedingung, dass die in Art. 18 Abs. 1 MAC genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.6) - Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 Abs. 1 MAC). 3.1.2 Das Übereinkommen gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC u.a. für Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn, für Steuern von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden sowie für Steuern vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden. 3.1.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MAC i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates letzterem alle Informationen, welche für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1) sind. 3.1.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MAC berührt dieses Übereinkommen die Rechte und Sicherheiten nicht, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist oder nicht. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.1). 3.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). 3.2.1 Eine Grundvoraussetzung für die Leistung von Amtshilfe - sei es gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, sei es gestützt auf das MAC - ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts (vgl. vorangehend E. 3.1.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. statt vieler: BGE 146 II 150 E. 6.1.1, 143 II 185 E. 3.1.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet dementsprechend eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Als voraussichtlich erheblich gelten rechtsprechungsgemäss Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [vgl. nachfolgend E. 3.2.3] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2.3, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/ 2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen; BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.1.1.1). 3.2.2 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (vgl. auch Ziff. 50 des «Text of the revised explanatory report to the convention on mutual administrative assistance in tax matters as amended by protocol» der OECD, [nachfolgend: Explanatory Report], abrufbar unter: https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/Explanatory_Report_ENG_%2015_04_2010.pdf; letztmals abgerufen am 18. November 2021). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; ferner Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.2, A-4143/ 2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). 3.2.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.4). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen (BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.1.1 f., A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3.1, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.5). 3.2.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.2.5 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als «betroffene Person» u.a. eine Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder, wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5623; statt vieler: Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1.1, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 141 II 436 E. 4.4.3 f., 143 II 506 E. 5.2.1; in Bezug auf Daten von Bankangestellten: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 f.). Allerdings bietet das Spezialitätsprinzip und dessen persönliche Dimension den vorgenannten Drittpersonen in solchen Konstellationen Schutz (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.6). 3.2.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5047/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [vom BGer mit Urteil 2C_540/2019 vom 22. Mai 2019 bestätigt]). Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 13 festgehalten, dass die Verwendungsbeschränkung gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA ihren Zweck - den Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe unter den Vertragsstaaten - nur erreichen könne, wenn ihr nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension zuerkannt werde. Deshalb dürfe der ersuchende Staat die nach Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA übermittelten Informationen nicht gegenüber Personen verwenden, die von seinem Ersuchen nicht betroffen waren (vgl. dazu ausführlich E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie zur Auseinandersetzung mit den von der ESTV vorgebrachten Argumenten insbesondere E. 3.6; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7 m.w.H.). Gemäss dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6). Diese in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen ergangene Rechtsprechung ist auf das MAC übertragbar. Im Gegensatz zu den Doppelbesteuerungsabkommen sieht das MAC zwar neben der Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen auch die spontane Amtshilfe und den automatischen Informationsaustausch vor. Dieser Umstand vermag indessen nichts am Geltungsbereich des Spezialitätsprinzips zu ändern. Art. 22 MAC stimmt nämlich, soweit hier wesentlich, inhaltlich mit Art. 26 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, auf dem die meisten Amtshilfeklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen basieren, überein (vgl. auch Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5616). Zudem erfolgt die Amtshilfe im vorliegenden Verfahren gestützt auf ein Ersuchen und eben nicht im Rahmen der spontanen Amtshilfe oder des automatischen Informationsaustauschs. Bei der Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen ist abgesehen von hier nicht vorliegenden spezielleren Regelungen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip derselbe Massstab anzuwenden, unabhängig davon, auf welches Abkommen sie sich stützt (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6; vgl. nachfolgend E. 4.2). 3.2.7 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. vorangehend E. 3.2.3) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 4. Im Folgenden wird auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen eingegangen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorangehend E. 1.4.1 ff.) und soweit diese nicht bereits durch die Zwischenverfügungen des BVGer vom 8. Dezember 2020, 18. Januar 2021 sowie 4. März 2021 behandelt worden sind. Letzteres betrifft insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.r). Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form hat und somit vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels derart umfassender Akteneinsicht vorliegt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Amtshilfeersuchen betreffe sie in keiner Weise. Weder werde sie im Amtshilfeersuchen genannt, noch würden die im Amtshilfeersuchen erwähnten Bankkonten eine Verbindung zu ihr aufweisen. Im Amtshilfeersuchen werde sodann nicht dargelegt, inwiefern die ihn betreffenden Informationen für das Verfahren relevant sein sollten. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG sei eine Übermittlung ihrer Daten unzulässig. Dem Amtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es sei von der beabsichtigten Übermittlung der Informationen an das MoF abzusehen. 4.1.2 Wie vorangehend in Erwägung 3.2.1 festgehalten, ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates, zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung der vom Ersuchen betroffenen Personen voraussichtlich erheblich sind. Im Amtshilfeersuchen des MoF wird der Verdacht geschildert, die betroffenen Personen 1 und 2 hätten durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend zwei offshore Gesellschaften (die betroffenen Personen 3 und 4) ein beträchtliches Einkommen erzielt, ohne dieses rechtmässig zu versteuern. Dass die von der ersuchenden Behörde erbetenen Informationen im Zusammenhang mit dem von ihr dargestellten Sachverhalt als voraussichtlich erheblich erscheinen, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. zur voraussichtlichen Erheblichkeit E. 3.2.1). Es ist ein genügender Zusammenhang zwischen dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den verlangten Informationen bzw. dem Steuerzweck ersichtlich. Die ersuchten Informa-tionen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich und sind grundsätzlich zu übermitteln. Dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich die übermittelten Informationen dereinst im innerstaatlichen Verfahren als nicht erheblich herausstellen könnten, tut dem keinen Abbruch (vgl. vorangehend E. 3.2.1). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der betroffenen Personen 2 und erscheint in Bankunterlagen zu den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten z.T. auch als vertretungsberechtigte Person. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Person, deren Namen «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auftaucht und deshalb zu schwärzen wäre (vgl. E. 3.2.5). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen können geeignet sein, Geldflüsse nachzuvollziehen und sind damit als voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 einzustufen. 4.1.4 Wie bereits erwähnt kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist (E. 3.2.1). Zum anderen können Informationen auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 4.2 In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die ESTV habe im vorliegenden Verfahren davon abgesehen, einen ausreichenden Spezialitätsvorbehalt anzubringen, kann vollumfänglich auf das vorangehend in Erwägung 3.2.6 Dargelegte verwiesen werden. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Spezialitätsvorbehalt, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren - dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend - der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen betroffenen Personen 1 und 2, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus verlangt, es sei eine schriftliche Zusicherung von der ersuchenden Behörde zu verlangen, ist ihr hingegen nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat befürchtet bzw. eine entsprechende Zusicherung eingeholt werden müsste (E. 3.2.7). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussverfügung erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG (Beschwerde Ziff. 3.4, Stellungnahme vom 8. Januar 2021 mit Verweis auf Ziff. 3.5 Rz. 110 ff. der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 der betroffenen Person 3). Die ESTV habe den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht gebührend Rechnung getragen. Weiter sei in der Schlussverfügung keine Berücksichtigung und gegenseitige Abwägung der Interessen, insb. der Privatinteressen der Beschwerdeführenden gegenüber dem öffentlichen Interesse (der ersuchenden Behörde) zu erkennen. Letztendlich sei die Schlussverfügung auch nicht zweckmässig. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der Schweizer Öffentlichkeit durch die übermässig grosszügige Praxis der ESTV gedient werde. 4.3.2 Die sich in den Unterlagen befindlichen Informationen zur Beschwerdeführerin erweisen sich wie bereits ausgeführt als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht die Übermittlung vorgesehen und es besteht praxisgemäss - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.8 [vom BGer mit Urteil 2C_820/2019 vom 13. Juli 2020 bestätigt]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.6.2). Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen - ebenso wie die anderen beschwerdeberechtigten Personen und weitere in den Unterlagen genannte Dritte - durch das Spezialitätsprinzip geschützt (vgl. E. 3.2.6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es dürften keine Dokumente herausgegeben werden, welche älter als 2014 seien, ist auf die diesbezügliche klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig ist. Namentlich sind Kontoeröffnungsunterlagen, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem Datum des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. hier des MAC erstellt worden sind (sog. Dauersachverhalte [vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3, A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8, A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1]). Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Übermittlungsbeilagen Enclosure 12, 13 und 15 um Kontoeröffnungsunterlagen handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen. 4.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom MoF ersuchten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) amtshilfeweise zu übermitteln sind. Die angefochtene Schlussverfügung ist nicht zu beanstanden. Einzig der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten wird zu konkretisieren sein (E. 4.2).
5. Es bleibt, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzugehen: 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten - unter Berücksichtigung des marginalen Obsiegens der Beschwerdeführerin sowie von Synergien bei der Behandlung der sieben Parallelverfahren - auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin in marginalem Umfang. Ihr ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren wird abgewiesen.
2. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen der Leistung der Amtshilfe im Verfahren [...] explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen Personen B._______ und C._______, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: