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A-5652/2017

A-5652/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-19 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 sowie mit Ergänzung vom 3. März 2016 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 vermutungsweise Guthaben im Ausland besassen und die dazugehörigen Debit- oder Kreditkarten in folgender Weise benutzten:

- in den Niederlanden wurde die (in den vorliegenden Fällen Kredit)-Karte nur an Geldautomaten benutzt und nicht in kommerziellen Einrichtungen wie Läden, Restaurants, Tankstellen etc.;

- es wurden damit eine gewisse Anzahl von Bargeldabhebungen getätigt, die insgesamt den Betrag von 40'000 überstiegen, womit Ausgaben von Touristen ausgeschlossen werden sollten. (The above mentioned card has been selected on the basis of

- the fact that the credit card has not been used at NL commercial establishments (shops, restaurants, petrol stations, etc.);

- the fact that in the Netherlands the credit card has only been used at ATM's;

- the number of cash withdrawals;

- cash withdrawals as from a total amount of 40.000. This amount has been selected to exclude the expenditures of 'simple tourists'.) Insbesondere betroffen sind C._______ AG-Karteninhaber. Die fraglichen Kartennummern wurden im Ersuchen aufgelistet. Der BD ersuchte amtshilfeweise um Name, Adresse und Geburtsdatum des/r jeweiligen Karteninhabers/in, eine Kopie des Antragsformulars für die Ausstellung der Kreditkarte, die auf dem betreffenden Kreditkartenkonto verbuchten Transaktionen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und die Referenznummer des mit der jeweils fraglichen Kreditkarte verbundenen Bankkontos. (The identification of the card holder [name, address, date of birth]; copy of the application form for the credit card; the transactions of the credit card account from 1 March 2010 to 31 December 2014; the reference number of the bank account linked to the above mentioned credit card.) B. Nachdem die C._______ AG der ESTV mitgeteilt hatte, nicht über sämtliche erfragten Informationen zu verfügen und sie diesbezüglich an die Kartenherausgeberin, die D._______, verwiesen hatte, welche die entsprechenden Informationen fristgerecht edierte, unter anderem B._______ und A._______ als unter das Ersuchen fallende Personen identifizierte und in der Folge über das Amtshilfeverfahren informierte, erliess die ESTV am 20. Dezember 2016 betreffend Letztere eine Schlussverfügung. Diese zog sie mit Verfügung vom 19. Januar 2017 in Wiedererwägung und nahm das Amtshilfeverfahren wieder auf, und zwar aufgrund der Tatsache, dass B._______ als mit der betroffenen Person (A._______) nicht identischer Kontoinhaber der fraglichen, zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Bankverbindung nicht über das entsprechende Amtshilfeverfahren informiert und folglich nicht ins Verfahren einbezogen worden war. C. Mit separaten Schlussverfügungen vom 1. September 2017 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünschten, von der C._______ AG und der D._______ edierten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), welche im Verfahren betreffend A._______ auch B._______ als Kontoinhaber beträfen, zu übermitteln. Dabei wurden Informationen, die als nicht amtshilfefähig erachtet wurden und nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt. Weiter wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL, SR 0.672.963.61) hin und machte ihn darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen demnach nur eingeschränkt verwendet werden dürften. D. Gegen die sie jeweils betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2 oder Beschwerdeführende) mit separaten Eingaben vom 3. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), deren Schlussverfügungen vom 1. September 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen und vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden vom 3. Oktober 2017 seien kostenpflichtig abzuweisen. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die durch den gleichen Rechtsanwalt verfassten Rechtsschriften in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 sind weitgehend identisch. Zudem betreffen beide Verfahren dasselbe Amtshilfeersuchen und es stellen sich substantiell die gleichen Rechtsfragen. Allfällige, in der vorliegenden Konstellation nicht offensichtliche, gegenseitige Geheimhaltungsinteressen würden durch die Eröffnung des Entscheids an den gemeinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1 und statt vieler Urteile des BVGer A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 und A-4016/2017, 4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen).

E. 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind. Mit Bezug auf das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin 1 betrifft, wird in der Schlussverfügung auch der Beschwerdeführer 2 als beschwerdeberechtigte Person aufgeführt (vgl. vorne Sachverhalt B. und C.). Aufgrund der Ausführungen in der diese Schlussverfügung betreffenden Beschwerdeschrift, insbesondere bezüglich Beschwerdelegitimation und der nur seitens der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht ist davon auszugehen, dass nur sie Beschwerde erheben möchte bzw. der Beschwerdeführer 2 nur in Bezug auf die ihn als Kreditkarteninhaber betreffende Schlussverfügung Beschwerde erhebt (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D).

E. 1.5 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutreten.

E. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1 mit Bezug auf Bankkundendaten).

E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt.

E. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

E. 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz fest (zum Zusammenspiel des DBA NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.): Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.

E. 3 Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die Erfüllung der Pflichten zu sorgen. Daran ändern auch die Vorbringen der ESTV nichts, es handle sich bei sog. Listenersuchen um eine Vielzahl von Einzelersuchen.

E. 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.2.5 i.f.). Das DBA NL in Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es, Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifikation einbezogener Personen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechenden Auslegung gesamte 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis; BGE 144 II 29 E. 4.2.2 spricht in diesem Zusammenhang demgegenüber von Gewissheit ["certitude"]).

E. 3.1.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Sie ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu identifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Aufwand die Namen (und weitere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird) der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil des BVGer A-1674/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.5).

E. 3.1.4 Die Vorinstanz hat in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

E. 3.2.1 Auch ohne Namensnennung handelt es sich nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Amtshilfeersuchen, in denen die Identifikation einer Person durch den ersuchenden Staat anhand einer konkreten Konto- oder Kreditkartennummer erfolgt, um gezielte Anfragen im Einzelfall und nicht um Gruppenersuchen (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.3.1 f. und E. 6.3.5 sowie Stefan Oesterhelt, Zulässigkeit von Gruppenersuchen, in: StR Nr. 7-8/2017, S. 564). Das Bundesgericht hält zwar ebenfalls in diesem Sinne fest, es handle sich bei einem zu beurteilenden Ersuchen, das sich auf eine Liste mit neun Kreditkartennummern stützte, nicht um ein Gruppenersuchen, da es eine bestimmte Anzahl Personen, die mittels Kreditkartennummer identifiziert würden, betreffe. Dennoch würden - wie bei Gruppenersuchen - weder die Namen noch die Adressen der betroffenen Personen genannt, so dass die Amtshilfe nur gewährt werden könne, wenn eine Übereinkunft dies explizit vorsehe. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, bei Amtshilfegesuchen, welche die betroffenen Personen mittels ihrer Kreditkartennummer identifizieren, zur Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um eine unzulässige Beweisausforschung handle oder nicht, aus Kohärenzgründen die praxisgemäss entwickelten Kriterien betreffend Gruppenersuchen anzuwenden (BGE 143 II 628 E. 5). Mit Hinweis auf BGE 143 II 136 E. 6.1.2 formuliert das Bundesgericht diese wie folgt (BGE 143 II 628 E. 5.2):

1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen geführt haben.

2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlauben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen, ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.

E. 3.2.2 In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Expedition" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals geltenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterabkommen nachempfundene - staatsvertragliche Regelung des DBA-NL konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2).

E. 3.2.3 Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen ohne Namensnennung zwecks Durchsetzung des internen Rechts zu leisten ist (BGE 143 II 136 E. 6.1.2): "8. f) L'État A a obtenu des renseignements sur toutes les transactions impliquant des cartes de crédit étrangères qui ont été réalisées sur son territoire durant une certaine année. L'État A a traité les données et lancé une enquête qui a identifié tous les numéros de cartes de crédit par rapport auxquels la fréquence et la configuration des transactions et le type d'utilisation au cours de cette année suggèrent que les titulaires étaient des résidents fiscaux de l'État A. L'État A ne peut obtenir les noms de ces personnes par le biais des sources habituelles de renseignements prévues par sa procédure fiscale interne, les informations pertinentes n'étant pas en possession ou sous le contrôle de personnes se trouvant dans sa juridiction. Les numéros de cartes de crédit identifient l'un des émetteurs de ces cartes comme étant la Banque B située dans l'État B. En se basant sur une investigation ou enquête en cours, l'État A envoie une demande de renseignements à l'État B, demandant le nom, l'adresse et la date de naissance des titulaires des cartes spécifiques identifiées durant son enquête et de toute autre personne ayant un pouvoir de signature sur ces cartes. L'État A fournit les numéros des cartes bancaires spécifiques concernées ainsi que les informations précisées ci-dessus afin de démontrer la pertinence vraisemblable des renseignements demandés pour son enquête et, plus généralement, pour l'administration et l'application de sa législation fiscale. [...]".

E. 3.2.4 Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Konstellation: Der BD ersucht zur Erhebung der Einkommenssteuer um Informationen betreffend mehrere Personen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014, die nach einem ähnlichen Verhaltensmuster vorgegangen sind und nennt zwecks Identifikation die betroffenen Kartennummern (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), was wie erwähnt grundsätzlich zulässig ist (vgl. vorne E. 3.1.1 und ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2017). Zu prüfen bleibt, ob die vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger Beweisausforschungen entwickelten Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu vorne E. 3.2.1). Der BD vermutet aufgrund der Analyse erhältlich gemachter Informationen, dass eine definierte Zahl von namentlich nicht bekannten und in den Niederlanden mutmasslich steuerpflichtigen Personen mit Vermögen im Ausland niederländische Einkommenssteuer hinterzogen haben. Die fraglichen Kreditkarten wurden in der relevanten Zeitspanne auffallend häufig und insgesamt in grossem Umfang in den Niederlanden benutzt. Aufgrund der vielen und bedeutenden Barbezüge geht der BD davon aus, dass die Karteninhaber ihre Identität verbergen wollten, indem sie jeweils eine grosse Geldmenge bar bezogen oder die Karten nie in Restaurants oder Shops benutzten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Das zu beurteilende Ersuchen erreicht den Detaillierungsgrad, wie er in vorgenanntem Beispiel einer zulässigen Anfrage aufgeführt wird. Es beschreibt die Tatsachen bzw. Verhaltensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert. Weiter nennt es die anwendbaren steuerrechtlichen Normen und die Motive, weshalb davon auszugehen ist, dass diejenigen Personen, welche auf der Liste figurieren, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen (Namen der Karteninhaber und die vollständige Kartennummer), welche bei einem Informationsinhaber mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Kriterien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV). Die ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommenssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist.

E. 3.3 Das fragliche Ersuchen vermag sich also von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist genügend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Informationsinhaber problemlos die betroffenen Personen, welche die vorgenannten Kriterien erfüllen, namentlich identifizieren kann. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Rolle spielen, ob der mutmassliche oder durch diesen bekannt gegebene Informationsinhaber letztlich eine Bank ist oder nicht. Das strittige Ersuchen genügt jedenfalls den Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Im Übrigen wahrt es das Subsidiaritätsprinzip, welches in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnt wird (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3): Es wird bestätigt, dass alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen, üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft wurden ("all the usual possibilities of investigation are exhausted"). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keinerlei Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln (vgl. zu diesem, im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit geltenden Grundsatz statt vieler Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Sie wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beanstandet. Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden.

E. 3.4 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.4).

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, weder den Dienstleistungsvertrag mit der D._______ betreffend die fragliche Kreditkarte noch die entsprechende Unterschriftenregelung unterzeichnet zu haben, was sie mittels Urkunden belegt. Als Vertragspartner figuriert in beiden Dokumenten der Beschwerdeführer 2, der sie auch unterzeichnet hat. Die fragliche Kreditkarte lautet formell auf die Beschwerdeführerin 1, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer 2 unterschriebenen Dienstleistungsvertrag ergibt und sie ist gemäss Unterschriftenregelung als Bevollmächtige aufgeführt, wobei sie als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 2 erwähnt wird. Daher fällt sie unter das Amtshilfeersuchen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.). Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine Kenntnis von der Existenz der fraglichen Kreditkarte hatte und/oder trotz Vollmacht keine Transaktionen tätigte und um diese ebenso wenig wusste, müssen die Vorinstanz und auch das BVGer nicht abklären. Dies ist Aufgabe der ersuchenden Behörde im Rahmen des materiellen Steuer(straf)verfahrens. Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die ersuchten Informationen für die Frage der Besteuerung in den Niederlanden voraussichtlich relevant sind (vgl. auch vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1), was zu bestätigen ist (vgl. vorangehende E. 3.3.5). Ebenso wenig muss deshalb auf die damit aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit des Kreditkartenantrags sowie darauf, ob der Beschwerdeführerin 1 die Kreditkarte und der entsprechende PIN-Code tatsächlich eingeschrieben zugestellt wurden - wie die Vorinstanz vermutet -, eingegangen werden. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang wie erwähnt einzig, dass sie formell als Kreditkarteninhaberin gilt.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz weist in der den Beschwerdeführer 2 betreffenden Schlussverfügung darauf hin, dass die Tatsache, dass dieser seit Ende 2013 nicht mehr in den Niederlanden wohnhaft sei, die Gewährung der Amtshilfe nicht ausschliesse. Diese Frage ist in der Tat nicht im Amtshilfeverfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz soweit ersichtlich nicht gehört - zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2 i.V.m. E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer 2 macht denn im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der fraglichen Periode nicht in den Niederlanden befunden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.3).

E. 4 Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung (vgl. dazu vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1) zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuerhinterziehungen begangen worden und dass die Informationen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch - soweit hier materiell zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerden, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermögen, sind demnach sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

E. 5 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Beträge sind den in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen und die Restbeträge zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Diese Beträge von je 2'500.- werden den in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.- wird ihnen zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5652/2017, A-5659/2017 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien

1. A._______, (...),

2. B._______, (...), beide vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat,Waldmann Petitpierre,Gerbergasse 1 (Marktplatz), 4001 Basel, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV,Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL). Sachverhalt: A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 sowie mit Ergänzung vom 3. März 2016 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 vermutungsweise Guthaben im Ausland besassen und die dazugehörigen Debit- oder Kreditkarten in folgender Weise benutzten:

- in den Niederlanden wurde die (in den vorliegenden Fällen Kredit)-Karte nur an Geldautomaten benutzt und nicht in kommerziellen Einrichtungen wie Läden, Restaurants, Tankstellen etc.;

- es wurden damit eine gewisse Anzahl von Bargeldabhebungen getätigt, die insgesamt den Betrag von 40'000 überstiegen, womit Ausgaben von Touristen ausgeschlossen werden sollten. (The above mentioned card has been selected on the basis of

- the fact that the credit card has not been used at NL commercial establishments (shops, restaurants, petrol stations, etc.);

- the fact that in the Netherlands the credit card has only been used at ATM's;

- the number of cash withdrawals;

- cash withdrawals as from a total amount of 40.000. This amount has been selected to exclude the expenditures of 'simple tourists'.) Insbesondere betroffen sind C._______ AG-Karteninhaber. Die fraglichen Kartennummern wurden im Ersuchen aufgelistet. Der BD ersuchte amtshilfeweise um Name, Adresse und Geburtsdatum des/r jeweiligen Karteninhabers/in, eine Kopie des Antragsformulars für die Ausstellung der Kreditkarte, die auf dem betreffenden Kreditkartenkonto verbuchten Transaktionen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und die Referenznummer des mit der jeweils fraglichen Kreditkarte verbundenen Bankkontos. (The identification of the card holder [name, address, date of birth]; copy of the application form for the credit card; the transactions of the credit card account from 1 March 2010 to 31 December 2014; the reference number of the bank account linked to the above mentioned credit card.) B. Nachdem die C._______ AG der ESTV mitgeteilt hatte, nicht über sämtliche erfragten Informationen zu verfügen und sie diesbezüglich an die Kartenherausgeberin, die D._______, verwiesen hatte, welche die entsprechenden Informationen fristgerecht edierte, unter anderem B._______ und A._______ als unter das Ersuchen fallende Personen identifizierte und in der Folge über das Amtshilfeverfahren informierte, erliess die ESTV am 20. Dezember 2016 betreffend Letztere eine Schlussverfügung. Diese zog sie mit Verfügung vom 19. Januar 2017 in Wiedererwägung und nahm das Amtshilfeverfahren wieder auf, und zwar aufgrund der Tatsache, dass B._______ als mit der betroffenen Person (A._______) nicht identischer Kontoinhaber der fraglichen, zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Bankverbindung nicht über das entsprechende Amtshilfeverfahren informiert und folglich nicht ins Verfahren einbezogen worden war. C. Mit separaten Schlussverfügungen vom 1. September 2017 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünschten, von der C._______ AG und der D._______ edierten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), welche im Verfahren betreffend A._______ auch B._______ als Kontoinhaber beträfen, zu übermitteln. Dabei wurden Informationen, die als nicht amtshilfefähig erachtet wurden und nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt. Weiter wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL, SR 0.672.963.61) hin und machte ihn darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen demnach nur eingeschränkt verwendet werden dürften. D. Gegen die sie jeweils betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2 oder Beschwerdeführende) mit separaten Eingaben vom 3. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), deren Schlussverfügungen vom 1. September 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen und vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden vom 3. Oktober 2017 seien kostenpflichtig abzuweisen. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die durch den gleichen Rechtsanwalt verfassten Rechtsschriften in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 sind weitgehend identisch. Zudem betreffen beide Verfahren dasselbe Amtshilfeersuchen und es stellen sich substantiell die gleichen Rechtsfragen. Allfällige, in der vorliegenden Konstellation nicht offensichtliche, gegenseitige Geheimhaltungsinteressen würden durch die Eröffnung des Entscheids an den gemeinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1 und statt vieler Urteile des BVGer A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 und A-4016/2017, 4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen). 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind. Mit Bezug auf das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin 1 betrifft, wird in der Schlussverfügung auch der Beschwerdeführer 2 als beschwerdeberechtigte Person aufgeführt (vgl. vorne Sachverhalt B. und C.). Aufgrund der Ausführungen in der diese Schlussverfügung betreffenden Beschwerdeschrift, insbesondere bezüglich Beschwerdelegitimation und der nur seitens der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht ist davon auszugehen, dass nur sie Beschwerde erheben möchte bzw. der Beschwerdeführer 2 nur in Bezug auf die ihn als Kreditkarteninhaber betreffende Schlussverfügung Beschwerde erhebt (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D). 1.5 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutreten.

2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1 mit Bezug auf Bankkundendaten). 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz fest (zum Zusammenspiel des DBA NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.): Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt. 3. 3.1 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.2.5 i.f.). Das DBA NL in Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es, Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifikation einbezogener Personen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechenden Auslegung gesamte 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis; BGE 144 II 29 E. 4.2.2 spricht in diesem Zusammenhang demgegenüber von Gewissheit ["certitude"]). 3.1.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Sie ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu identifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Aufwand die Namen (und weitere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird) der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil des BVGer A-1674/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.5). 3.1.4 Die Vorinstanz hat in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Auch ohne Namensnennung handelt es sich nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Amtshilfeersuchen, in denen die Identifikation einer Person durch den ersuchenden Staat anhand einer konkreten Konto- oder Kreditkartennummer erfolgt, um gezielte Anfragen im Einzelfall und nicht um Gruppenersuchen (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.3.1 f. und E. 6.3.5 sowie Stefan Oesterhelt, Zulässigkeit von Gruppenersuchen, in: StR Nr. 7-8/2017, S. 564). Das Bundesgericht hält zwar ebenfalls in diesem Sinne fest, es handle sich bei einem zu beurteilenden Ersuchen, das sich auf eine Liste mit neun Kreditkartennummern stützte, nicht um ein Gruppenersuchen, da es eine bestimmte Anzahl Personen, die mittels Kreditkartennummer identifiziert würden, betreffe. Dennoch würden - wie bei Gruppenersuchen - weder die Namen noch die Adressen der betroffenen Personen genannt, so dass die Amtshilfe nur gewährt werden könne, wenn eine Übereinkunft dies explizit vorsehe. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, bei Amtshilfegesuchen, welche die betroffenen Personen mittels ihrer Kreditkartennummer identifizieren, zur Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um eine unzulässige Beweisausforschung handle oder nicht, aus Kohärenzgründen die praxisgemäss entwickelten Kriterien betreffend Gruppenersuchen anzuwenden (BGE 143 II 628 E. 5). Mit Hinweis auf BGE 143 II 136 E. 6.1.2 formuliert das Bundesgericht diese wie folgt (BGE 143 II 628 E. 5.2):

1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen geführt haben.

2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlauben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen, ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.

3. Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die Erfüllung der Pflichten zu sorgen. Daran ändern auch die Vorbringen der ESTV nichts, es handle sich bei sog. Listenersuchen um eine Vielzahl von Einzelersuchen. 3.2.2 In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Expedition" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals geltenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterabkommen nachempfundene - staatsvertragliche Regelung des DBA-NL konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2). 3.2.3 Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen ohne Namensnennung zwecks Durchsetzung des internen Rechts zu leisten ist (BGE 143 II 136 E. 6.1.2): "8. f) L'État A a obtenu des renseignements sur toutes les transactions impliquant des cartes de crédit étrangères qui ont été réalisées sur son territoire durant une certaine année. L'État A a traité les données et lancé une enquête qui a identifié tous les numéros de cartes de crédit par rapport auxquels la fréquence et la configuration des transactions et le type d'utilisation au cours de cette année suggèrent que les titulaires étaient des résidents fiscaux de l'État A. L'État A ne peut obtenir les noms de ces personnes par le biais des sources habituelles de renseignements prévues par sa procédure fiscale interne, les informations pertinentes n'étant pas en possession ou sous le contrôle de personnes se trouvant dans sa juridiction. Les numéros de cartes de crédit identifient l'un des émetteurs de ces cartes comme étant la Banque B située dans l'État B. En se basant sur une investigation ou enquête en cours, l'État A envoie une demande de renseignements à l'État B, demandant le nom, l'adresse et la date de naissance des titulaires des cartes spécifiques identifiées durant son enquête et de toute autre personne ayant un pouvoir de signature sur ces cartes. L'État A fournit les numéros des cartes bancaires spécifiques concernées ainsi que les informations précisées ci-dessus afin de démontrer la pertinence vraisemblable des renseignements demandés pour son enquête et, plus généralement, pour l'administration et l'application de sa législation fiscale. [...]". 3.2.4 Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Konstellation: Der BD ersucht zur Erhebung der Einkommenssteuer um Informationen betreffend mehrere Personen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014, die nach einem ähnlichen Verhaltensmuster vorgegangen sind und nennt zwecks Identifikation die betroffenen Kartennummern (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), was wie erwähnt grundsätzlich zulässig ist (vgl. vorne E. 3.1.1 und ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2017). Zu prüfen bleibt, ob die vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger Beweisausforschungen entwickelten Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu vorne E. 3.2.1). Der BD vermutet aufgrund der Analyse erhältlich gemachter Informationen, dass eine definierte Zahl von namentlich nicht bekannten und in den Niederlanden mutmasslich steuerpflichtigen Personen mit Vermögen im Ausland niederländische Einkommenssteuer hinterzogen haben. Die fraglichen Kreditkarten wurden in der relevanten Zeitspanne auffallend häufig und insgesamt in grossem Umfang in den Niederlanden benutzt. Aufgrund der vielen und bedeutenden Barbezüge geht der BD davon aus, dass die Karteninhaber ihre Identität verbergen wollten, indem sie jeweils eine grosse Geldmenge bar bezogen oder die Karten nie in Restaurants oder Shops benutzten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Das zu beurteilende Ersuchen erreicht den Detaillierungsgrad, wie er in vorgenanntem Beispiel einer zulässigen Anfrage aufgeführt wird. Es beschreibt die Tatsachen bzw. Verhaltensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert. Weiter nennt es die anwendbaren steuerrechtlichen Normen und die Motive, weshalb davon auszugehen ist, dass diejenigen Personen, welche auf der Liste figurieren, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen (Namen der Karteninhaber und die vollständige Kartennummer), welche bei einem Informationsinhaber mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Kriterien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV). Die ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommenssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist. 3.3 Das fragliche Ersuchen vermag sich also von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist genügend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Informationsinhaber problemlos die betroffenen Personen, welche die vorgenannten Kriterien erfüllen, namentlich identifizieren kann. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Rolle spielen, ob der mutmassliche oder durch diesen bekannt gegebene Informationsinhaber letztlich eine Bank ist oder nicht. Das strittige Ersuchen genügt jedenfalls den Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Im Übrigen wahrt es das Subsidiaritätsprinzip, welches in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnt wird (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3): Es wird bestätigt, dass alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen, üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft wurden ("all the usual possibilities of investigation are exhausted"). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keinerlei Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln (vgl. zu diesem, im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit geltenden Grundsatz statt vieler Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Sie wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beanstandet. Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. 3.4 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.4). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, weder den Dienstleistungsvertrag mit der D._______ betreffend die fragliche Kreditkarte noch die entsprechende Unterschriftenregelung unterzeichnet zu haben, was sie mittels Urkunden belegt. Als Vertragspartner figuriert in beiden Dokumenten der Beschwerdeführer 2, der sie auch unterzeichnet hat. Die fragliche Kreditkarte lautet formell auf die Beschwerdeführerin 1, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer 2 unterschriebenen Dienstleistungsvertrag ergibt und sie ist gemäss Unterschriftenregelung als Bevollmächtige aufgeführt, wobei sie als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 2 erwähnt wird. Daher fällt sie unter das Amtshilfeersuchen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.). Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine Kenntnis von der Existenz der fraglichen Kreditkarte hatte und/oder trotz Vollmacht keine Transaktionen tätigte und um diese ebenso wenig wusste, müssen die Vorinstanz und auch das BVGer nicht abklären. Dies ist Aufgabe der ersuchenden Behörde im Rahmen des materiellen Steuer(straf)verfahrens. Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die ersuchten Informationen für die Frage der Besteuerung in den Niederlanden voraussichtlich relevant sind (vgl. auch vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1), was zu bestätigen ist (vgl. vorangehende E. 3.3.5). Ebenso wenig muss deshalb auf die damit aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit des Kreditkartenantrags sowie darauf, ob der Beschwerdeführerin 1 die Kreditkarte und der entsprechende PIN-Code tatsächlich eingeschrieben zugestellt wurden - wie die Vorinstanz vermutet -, eingegangen werden. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang wie erwähnt einzig, dass sie formell als Kreditkarteninhaberin gilt. 3.4.2 Die Vorinstanz weist in der den Beschwerdeführer 2 betreffenden Schlussverfügung darauf hin, dass die Tatsache, dass dieser seit Ende 2013 nicht mehr in den Niederlanden wohnhaft sei, die Gewährung der Amtshilfe nicht ausschliesse. Diese Frage ist in der Tat nicht im Amtshilfeverfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz soweit ersichtlich nicht gehört - zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2 i.V.m. E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer 2 macht denn im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der fraglichen Periode nicht in den Niederlanden befunden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.3).

4. Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung (vgl. dazu vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1) zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuerhinterziehungen begangen worden und dass die Informationen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch - soweit hier materiell zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerden, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermögen, sind demnach sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Beträge sind den in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen und die Restbeträge zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Diese Beträge von je 2'500.- werden den in den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.- wird ihnen zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: