Amtshilfe
Sachverhalt
A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 20. November 2017 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei der Bank C._______ AG (nachfolgend: Bank) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem dieser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular "EU-Savings Tax - Authorization for exchange of information and disclosure of client data" unterzeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf andere Weise belege. c)Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch genannte Kriterien erfüllen, insbesondere solche, deren Kontostand während der ersuchten Zeitperiode stets weniger als EUR 1'500 betrug. Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersuchen bei. Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie kam ferner der Aufforderung nach, die beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Publikation im Bundesblatt vom 6. Februar 2018 informierte die ESTV die betroffenen Personen in drei Amtssprachen und englischer Übersetzung über das Amtshilfeersuchen sowie deren Rechte und Pflichten. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ersuchten A._______ und B._______ um Akteneinsicht. D. Die ESTV setzte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 7. März 2018 darüber in Kenntnis, welche sie betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragten A._______ und B._______, in ihrem Fall sei auf das Amtshilfeersuchen des BD nicht einzutreten bzw. sei dieses abzuweisen und es seien keine Informationen an die Niederlande zu liefern. Eventualiter seien ihre Daten mangels genügendem Datenschutz im Empfängerstaat nicht ins Ausland zuzustellen. F. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünschten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 26 Ziff. 2 des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) hin. G. Gegen die sie betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 9. August 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), deren Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 sei aufzuheben und dem BD sei demnach keine Amtshilfe sie betreffend zu leisten. H. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 auf Vernehmlassung. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind.
E. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutreten.
E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt.
E. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
E. 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.): Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.
E. 3 Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die Erfüllung der Pflichten zu sorgen. Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände demnach umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu identifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Aufwand die Namen und weitere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird, der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.3 mit Hinweisen). In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Expedition" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals geltenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterabkommen nachempfundene - staatsvertragliche Regelung des DBA CH-NL konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2).
E. 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Das DBA CH-NL in Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es, Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifikation einbezogener Personen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechenden Auslegung gesamte E. 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit denn auch "eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen" (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vornherein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 mit Hinweisen).
E. 3.1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt das DBA CH-NL i.V.m. der einschlägigen Verständigungsvereinbarung Amtshilfe auch ohne Identifikation durch Namen (BGE 143 II 136 E. 5.4). Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine unzulässige Beweisausforschung handelt oder nicht, wendet das Bundesgericht bei Gruppenersuchen zusammengefasst folgende praxisgemäss entwickelten Kriterien an (BGE 143 II 136 E. 6.2):
1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen geführt haben.
2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlauben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen, ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.
E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Ersuchen diese vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger Beweisausforschungen entwickelten Kriterien erfüllt.
E. 4.1 Der BD hat insbesondere aufgrund eines von Anfang 2011 bis Ende 2014 laufenden Projektes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeigeregelung festgestellt, dass fast 40 % der betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen Vermögen bei schweizerischen Banken hatten, die der niederländischen Steuerbehörde nicht gemeldet wurden. Aus den dem BD vorliegenden Informationen geht hervor, dass ca. 2 % der Personen, welche Selbstanzeige erstatteten, ein Konto bei der fraglichen Bank innehatten. Die niederländische Steuerbehörde hat von einem Selbstanzeiger ein Schreiben der Bank erhalten, welches offenbar an sämtliche Bankkunden, von welchen die Bank keinen Beleg betreffend die Steuerkonformität der Vermögenswerte hatte, adressiert wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, der BD verweise im Ersuchen zwar auf die niederländische Gesetzgebung und lege Auszüge des einschlägigen Einkommenssteuergesetzes bei, verschweige jedoch wesentliche Bestimmungen oder gebe sie nur unvollständig wieder. So bliebe unerwähnt, dass die niederländische Einkommenssteuer erst ab einer gewissen Höhe erhoben werde, was den unzutreffenden Eindruck vermittle, jedes Vermögen - zumindest ab EUR 1'500 - sei in den Niederlanden steuerbar. Jährlich variierende, jedoch den Betrag von EUR 1'500 weit übersteigende Freibeträge müssten in der Steuererklärung nicht angegeben und damit auch nicht offen gelegt werden. Indem der BD in seinem Ersuchen einen Minimalkontostand von EUR 1'500 vorsehe, verlange er im Ergebnis Informationen über eine unbestimmte Anzahl von Personen bzw. ziehe den Kreis der Betroffenen zu weit, womit eine unzulässige Beweisausforschung vorliege. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit demjenigen, wenn ein Staat Informationen über sämtliche auf seinem Territorium ansässigen Personen verlange, die bei einer Bank in einem anderen Staat ein Bankkonto besässen.
E. 4.3.1 Die in diesem Zusammenhang genannte Konstellation, welche in BGE 143 II 136 E. 6.1.2 als Beispiel für eine Situation, in welcher dem Amtshilfegesuch nicht stattzugeben wäre, erwähnt wird, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Der BD ersucht nicht um die persönlichen Daten aller Personen mit niederländischem Domizil und einem Konto bei einer ausländischen Bank oder einer wirtschaftlichen oder Zeichnungsberechtigung daran. Vielmehr beschreibt er die Tatsachen bzw. Verhaltensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert. Weiter nennt er die anwendbaren steuerrechtlichen Normen und die Motive, weshalb der Verdacht begründet erscheint, dass diejenigen Personen, welche die entsprechenden Kriterien erfüllen, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Zudem nimmt das Ersuchen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Konten, die zu keinem Zeitpunkt im ersuchten Zeitraum einen Betrag von EUR 1'500 auswiesen oder für welche der Kontoinhaber einen Offenlegungsnachweis erbringen konnte, von der Informationsübermittlung aus (vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A).
E. 4.3.2 Inwiefern das anwendbare Recht im Ersuchen unvollständig erläutert wird, ist nicht ersichtlich. In seiner Übersetzung von Art. 5.2 Abs. 1 und 2 des niederländischen Einkommenssteuergesetzes "Wet IB 2001" weist der BD auf die erwähnten Freibeträge hin ("...in so far as this capital yield tax base is more than the tax free allowance."). Es trifft demnach nicht zu, dass relevante Teile der Gesetzgebung verschwiegen und die diesbezügliche Rechtslage bzw. das anwendbare Recht unvollständig wieder gegeben würden. Im Übrigen verlangt die niederländische Steuergesetzgebung, wie sich aus dem beigelegten und übersetzten Auszug aus dem General Tax Act (AWR, Anlage 3 zum Gesuch) ergibt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass niederländische Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte ungeachtet allfälliger Befreiungen von der (Einkommens)Steuerpflicht und davon, ob sie aufgefordert wurden, eine Steuererklärung einzureichen, vollständig, richtig und rechtzeitig anmelden: "Section 8 of the AWR determines that every person who has been invited to submit tax returns is obliged to do so clearly, positively and without reservation and to provide any requested signed documents. Even if there is no tax liability or obligation to withhold taxes, and irrespective of the fact that it was requested to file a tax return."
E. 4.3.3 Ebenso wenig wird klar, was die Beschwerdeführenden - abgesehen von der Rüge, dass das Gesuch an sich unzulässig bzw. unverhältnismässig sei - aus der Forderung, der BD hätte in seinem Ersuchen nur Informationen zu Konten verlangen dürfen, deren Minimalkontostand über dem jeweils einschlägigen Freibetrag während der ersuchten Zeitperiode liege, mit Bezug auf ihre Kontosaldi, welche per 31. Dezember 2013 mit je Fr. (...) ohnehin über den genannten Freibeträgen für Partnerschaften und Konkubinatspaare im relevanten Jahr lagen (EUR 42'278), für ihre konkrete Situation ableiten könnten. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden über weitere Konti bzw. Vermögenswerte verfügen, deren Gesamtwert demnach nicht bekannt ist und somit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die strittigen Vermögenswerte der Beschwerdeführenden steuerbares Einkommen in den Niederlanden darstellen. Es wird Sache der niederländischen Behörden sein, die Frage der Steuerpflicht und -konformität nach ihrem Recht zu prüfen. Ob in den Niederlanden Steuerpflichtige, deren ausländisches Vermögen bei einer Bank über den Freibetrag hinausgeht, wie dargelegt dieses dennoch nicht offen legen und versteuern müssten, wenn nach Abzug der Schulden das Nettovermögen wieder in den Rahmen dieses Freibetrags fällt, hat weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Dies ist vielmehr ebenfalls im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens vor den niederländischen Behörden geltend zu machen (vgl. auch Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1, wonach die Anwendung ausländischen Rechts im Rahmen des Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht abzuklären ist). Daran vermögen auch die Memoranden, welche die Beschwerdeführenden mit Bezug auf die Rechtslage in den Niederlanden und die steuerrechtliche Relevanz der verlangten Informationen einreichen, nichts zu ändern.
E. 4.3.4 Es ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die blosse Tatsache, dass ein niederländischer Steuerpflichtiger Vermögen in der Schweiz hält und den Nachweis der Steuerkonformität zuhanden seiner Bank nicht erbringt, nicht per se zu bedeuten hat, dass er gegen die niederländische Steuergesetzgebung verstösst. Für die Gewährung der Amtshilfe ist jedoch entscheidend und ausreichend, dass für die vom Ersuchen betroffenen Personen der Verdacht auf eine fehlende Steuerkonformität hinreichend begründet wird und nicht entkräftet werden kann (vgl. vorne E. 3.1.3).
E. 4.4 Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht genügend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Informationsinhaber problemlos die betroffenen Personen, welche die erwähnten Kriterien erfüllen, namentlich identifizieren kann. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Kriterien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl. vorne E. 3.1.4 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV). Die ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommenssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt auch den Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.3).
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei nicht erfüllt. Zwar führe der BD in seinem Ersuchen aus, in der Lage zu sein, Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, unterlasse es jedoch, genauer auszuführen, ob er nach seinem innerstaatlichen Recht in der Lage wäre, die verlangten Informationen durch ein Sammelersuchen zu beschaffen.
E. 4.5.1 Liegt eine Bestätigung des ersuchenden Staates vor, dass die Informationen nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können, darf der ersuchte Staat die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 4.5.2 Die Niederlande hat ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage ist, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten. Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen besteht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (statt vieler Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit Hinweisen und vorne E. 3.1.3 zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip). Diese Erklärung wird nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf die Memoranden von D._______ sowie E._______ vom 27. März 2018 lediglich geltend, in den Niederlanden seien innerstaatliche "fishing expeditions" verboten. Auf die Thematik der unzulässigen Beweisausforschung und - soweit in diesem Zusammenhang relevant - auf das anwendbare innerstaatliche Recht wurde soeben eingegangen (vgl. vorangehende E. 4.2 bis E. 4.4). Anlass, an der Bestätigung der Niederlande, in vergleichbaren Fällen Amtshilfe leisten zu können, zu zweifeln, besteht jedenfalls nicht.
E. 4.6 Zudem beanstanden die Beschwerdeführenden, im Ersuchen werde nicht ausgeführt, inwiefern alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Mit Verweis auf das Memorandum E._______ machen sie geltend, es sei unklar, ob die niederländischen Steuerbehörden alle Personen mit Domizil in den Niederlanden angefragt hätten, ob sie bei der fraglichen Bank ein Konto besässen. Damit rügen sie eine Verletzung des in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3). Wie soeben erwähnt, ist aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips (vgl. dazu vorne E. 3.1.3) grundsätzlich auf die Zusage des BD, dass alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, abzustellen. Die Beschwerdeführenden können dieses Vertrauen allerdings erschüttern (vgl. Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch nicht gelingt: Es kann vielmehr mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die niederländische Behörde den Sachverhalt so präzise abgeklärt hat, dass sie gestützt auf diesen das vorliegende Amtshilfeersuchen stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, wie sie die verlangten Informationen anders als auf dem nun eingeschlagenen Amtshilfeweg erhältlich machen könnte. Im Übrigen ist es im Rahmen des Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in den Niederlanden vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1 betreffend das tschechische Recht und vorne E. 4.3.3).
E. 4.7 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Akten gäben keinen klaren Aufschluss darüber, ob ihnen das an sie adressierte Schreiben der Bank vom 9. September 2014 betreffend Nachweis der Steuerkonformität der fraglichen Vermögenswerte tatsächlich zugestellt worden sei, bleibt schliesslich Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 6. Oktober 2014 für banklagernde Post vom 9. bis zum 11. September 2014. Selbst für den Fall, dass damit nicht rechtsgenüglich erstellt sein sollte, dass es sich um obgenanntes Schreiben handelt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen werden kann, dass Bankkunden jedenfalls innert Jahresfrist von der ihnen banklagernd zugegangenen Korrespondenz Kenntnis nehmen, unbehelflich (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Das fragliche Schreiben der Bank datiert vom 9. September 2014, während das Amtshilfeersuchen am 20. November 2017 gestellt wurde. Die Beschwerdeführenden hatten also über drei Jahre Zeit, um von diesem Schreiben Kenntnis zu nehmen und den verlangten Nachweis zu erbringen.
E. 5 Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuerhinterziehungen begangen worden und dass die Informationen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem sowohl den formellen als auch den materiellen Anforderungen entsprechenden strittigen Gesuch - soweit hier zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermag, ist demnach abzuweisen.
E. 6 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4592/2018 Urteil vom 21. März 2019 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______, (...), beide vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt, Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 20. November 2017 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei der Bank C._______ AG (nachfolgend: Bank) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem dieser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular "EU-Savings Tax - Authorization for exchange of information and disclosure of client data" unterzeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf andere Weise belege. c)Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch genannte Kriterien erfüllen, insbesondere solche, deren Kontostand während der ersuchten Zeitperiode stets weniger als EUR 1'500 betrug. Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersuchen bei. Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie kam ferner der Aufforderung nach, die beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Publikation im Bundesblatt vom 6. Februar 2018 informierte die ESTV die betroffenen Personen in drei Amtssprachen und englischer Übersetzung über das Amtshilfeersuchen sowie deren Rechte und Pflichten. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ersuchten A._______ und B._______ um Akteneinsicht. D. Die ESTV setzte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 7. März 2018 darüber in Kenntnis, welche sie betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragten A._______ und B._______, in ihrem Fall sei auf das Amtshilfeersuchen des BD nicht einzutreten bzw. sei dieses abzuweisen und es seien keine Informationen an die Niederlande zu liefern. Eventualiter seien ihre Daten mangels genügendem Datenschutz im Empfängerstaat nicht ins Ausland zuzustellen. F. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünschten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 26 Ziff. 2 des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) hin. G. Gegen die sie betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 9. August 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), deren Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 sei aufzuheben und dem BD sei demnach keine Amtshilfe sie betreffend zu leisten. H. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 auf Vernehmlassung. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutreten. 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.): Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt. 3. 3.1 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Das DBA CH-NL in Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es, Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifikation einbezogener Personen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechenden Auslegung gesamte E. 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit denn auch "eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen" (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vornherein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 mit Hinweisen). 3.1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt das DBA CH-NL i.V.m. der einschlägigen Verständigungsvereinbarung Amtshilfe auch ohne Identifikation durch Namen (BGE 143 II 136 E. 5.4). Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine unzulässige Beweisausforschung handelt oder nicht, wendet das Bundesgericht bei Gruppenersuchen zusammengefasst folgende praxisgemäss entwickelten Kriterien an (BGE 143 II 136 E. 6.2):
1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen geführt haben.
2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlauben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen, ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.
3. Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die Erfüllung der Pflichten zu sorgen. Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände demnach umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu identifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Aufwand die Namen und weitere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird, der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.3 mit Hinweisen). In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen gestelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Expedition" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals geltenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als damit die - Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterabkommen nachempfundene - staatsvertragliche Regelung des DBA CH-NL konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Ersuchen diese vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger Beweisausforschungen entwickelten Kriterien erfüllt. 4.1 Der BD hat insbesondere aufgrund eines von Anfang 2011 bis Ende 2014 laufenden Projektes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeigeregelung festgestellt, dass fast 40 % der betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen Vermögen bei schweizerischen Banken hatten, die der niederländischen Steuerbehörde nicht gemeldet wurden. Aus den dem BD vorliegenden Informationen geht hervor, dass ca. 2 % der Personen, welche Selbstanzeige erstatteten, ein Konto bei der fraglichen Bank innehatten. Die niederländische Steuerbehörde hat von einem Selbstanzeiger ein Schreiben der Bank erhalten, welches offenbar an sämtliche Bankkunden, von welchen die Bank keinen Beleg betreffend die Steuerkonformität der Vermögenswerte hatte, adressiert wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). 4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, der BD verweise im Ersuchen zwar auf die niederländische Gesetzgebung und lege Auszüge des einschlägigen Einkommenssteuergesetzes bei, verschweige jedoch wesentliche Bestimmungen oder gebe sie nur unvollständig wieder. So bliebe unerwähnt, dass die niederländische Einkommenssteuer erst ab einer gewissen Höhe erhoben werde, was den unzutreffenden Eindruck vermittle, jedes Vermögen - zumindest ab EUR 1'500 - sei in den Niederlanden steuerbar. Jährlich variierende, jedoch den Betrag von EUR 1'500 weit übersteigende Freibeträge müssten in der Steuererklärung nicht angegeben und damit auch nicht offen gelegt werden. Indem der BD in seinem Ersuchen einen Minimalkontostand von EUR 1'500 vorsehe, verlange er im Ergebnis Informationen über eine unbestimmte Anzahl von Personen bzw. ziehe den Kreis der Betroffenen zu weit, womit eine unzulässige Beweisausforschung vorliege. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit demjenigen, wenn ein Staat Informationen über sämtliche auf seinem Territorium ansässigen Personen verlange, die bei einer Bank in einem anderen Staat ein Bankkonto besässen. 4.3 4.3.1 Die in diesem Zusammenhang genannte Konstellation, welche in BGE 143 II 136 E. 6.1.2 als Beispiel für eine Situation, in welcher dem Amtshilfegesuch nicht stattzugeben wäre, erwähnt wird, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Der BD ersucht nicht um die persönlichen Daten aller Personen mit niederländischem Domizil und einem Konto bei einer ausländischen Bank oder einer wirtschaftlichen oder Zeichnungsberechtigung daran. Vielmehr beschreibt er die Tatsachen bzw. Verhaltensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert. Weiter nennt er die anwendbaren steuerrechtlichen Normen und die Motive, weshalb der Verdacht begründet erscheint, dass diejenigen Personen, welche die entsprechenden Kriterien erfüllen, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Zudem nimmt das Ersuchen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Konten, die zu keinem Zeitpunkt im ersuchten Zeitraum einen Betrag von EUR 1'500 auswiesen oder für welche der Kontoinhaber einen Offenlegungsnachweis erbringen konnte, von der Informationsübermittlung aus (vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A). 4.3.2 Inwiefern das anwendbare Recht im Ersuchen unvollständig erläutert wird, ist nicht ersichtlich. In seiner Übersetzung von Art. 5.2 Abs. 1 und 2 des niederländischen Einkommenssteuergesetzes "Wet IB 2001" weist der BD auf die erwähnten Freibeträge hin ("...in so far as this capital yield tax base is more than the tax free allowance."). Es trifft demnach nicht zu, dass relevante Teile der Gesetzgebung verschwiegen und die diesbezügliche Rechtslage bzw. das anwendbare Recht unvollständig wieder gegeben würden. Im Übrigen verlangt die niederländische Steuergesetzgebung, wie sich aus dem beigelegten und übersetzten Auszug aus dem General Tax Act (AWR, Anlage 3 zum Gesuch) ergibt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass niederländische Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte ungeachtet allfälliger Befreiungen von der (Einkommens)Steuerpflicht und davon, ob sie aufgefordert wurden, eine Steuererklärung einzureichen, vollständig, richtig und rechtzeitig anmelden: "Section 8 of the AWR determines that every person who has been invited to submit tax returns is obliged to do so clearly, positively and without reservation and to provide any requested signed documents. Even if there is no tax liability or obligation to withhold taxes, and irrespective of the fact that it was requested to file a tax return." 4.3.3 Ebenso wenig wird klar, was die Beschwerdeführenden - abgesehen von der Rüge, dass das Gesuch an sich unzulässig bzw. unverhältnismässig sei - aus der Forderung, der BD hätte in seinem Ersuchen nur Informationen zu Konten verlangen dürfen, deren Minimalkontostand über dem jeweils einschlägigen Freibetrag während der ersuchten Zeitperiode liege, mit Bezug auf ihre Kontosaldi, welche per 31. Dezember 2013 mit je Fr. (...) ohnehin über den genannten Freibeträgen für Partnerschaften und Konkubinatspaare im relevanten Jahr lagen (EUR 42'278), für ihre konkrete Situation ableiten könnten. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden über weitere Konti bzw. Vermögenswerte verfügen, deren Gesamtwert demnach nicht bekannt ist und somit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die strittigen Vermögenswerte der Beschwerdeführenden steuerbares Einkommen in den Niederlanden darstellen. Es wird Sache der niederländischen Behörden sein, die Frage der Steuerpflicht und -konformität nach ihrem Recht zu prüfen. Ob in den Niederlanden Steuerpflichtige, deren ausländisches Vermögen bei einer Bank über den Freibetrag hinausgeht, wie dargelegt dieses dennoch nicht offen legen und versteuern müssten, wenn nach Abzug der Schulden das Nettovermögen wieder in den Rahmen dieses Freibetrags fällt, hat weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Dies ist vielmehr ebenfalls im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens vor den niederländischen Behörden geltend zu machen (vgl. auch Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1, wonach die Anwendung ausländischen Rechts im Rahmen des Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht abzuklären ist). Daran vermögen auch die Memoranden, welche die Beschwerdeführenden mit Bezug auf die Rechtslage in den Niederlanden und die steuerrechtliche Relevanz der verlangten Informationen einreichen, nichts zu ändern. 4.3.4 Es ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die blosse Tatsache, dass ein niederländischer Steuerpflichtiger Vermögen in der Schweiz hält und den Nachweis der Steuerkonformität zuhanden seiner Bank nicht erbringt, nicht per se zu bedeuten hat, dass er gegen die niederländische Steuergesetzgebung verstösst. Für die Gewährung der Amtshilfe ist jedoch entscheidend und ausreichend, dass für die vom Ersuchen betroffenen Personen der Verdacht auf eine fehlende Steuerkonformität hinreichend begründet wird und nicht entkräftet werden kann (vgl. vorne E. 3.1.3). 4.4 Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht genügend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Informationsinhaber problemlos die betroffenen Personen, welche die erwähnten Kriterien erfüllen, namentlich identifizieren kann. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Kriterien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl. vorne E. 3.1.4 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV). Die ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommenssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt auch den Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.3). 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei nicht erfüllt. Zwar führe der BD in seinem Ersuchen aus, in der Lage zu sein, Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, unterlasse es jedoch, genauer auszuführen, ob er nach seinem innerstaatlichen Recht in der Lage wäre, die verlangten Informationen durch ein Sammelersuchen zu beschaffen. 4.5.1 Liegt eine Bestätigung des ersuchenden Staates vor, dass die Informationen nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können, darf der ersuchte Staat die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 4.5.2 Die Niederlande hat ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage ist, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten. Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen besteht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (statt vieler Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit Hinweisen und vorne E. 3.1.3 zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip). Diese Erklärung wird nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf die Memoranden von D._______ sowie E._______ vom 27. März 2018 lediglich geltend, in den Niederlanden seien innerstaatliche "fishing expeditions" verboten. Auf die Thematik der unzulässigen Beweisausforschung und - soweit in diesem Zusammenhang relevant - auf das anwendbare innerstaatliche Recht wurde soeben eingegangen (vgl. vorangehende E. 4.2 bis E. 4.4). Anlass, an der Bestätigung der Niederlande, in vergleichbaren Fällen Amtshilfe leisten zu können, zu zweifeln, besteht jedenfalls nicht. 4.6 Zudem beanstanden die Beschwerdeführenden, im Ersuchen werde nicht ausgeführt, inwiefern alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Mit Verweis auf das Memorandum E._______ machen sie geltend, es sei unklar, ob die niederländischen Steuerbehörden alle Personen mit Domizil in den Niederlanden angefragt hätten, ob sie bei der fraglichen Bank ein Konto besässen. Damit rügen sie eine Verletzung des in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3). Wie soeben erwähnt, ist aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips (vgl. dazu vorne E. 3.1.3) grundsätzlich auf die Zusage des BD, dass alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, abzustellen. Die Beschwerdeführenden können dieses Vertrauen allerdings erschüttern (vgl. Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch nicht gelingt: Es kann vielmehr mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die niederländische Behörde den Sachverhalt so präzise abgeklärt hat, dass sie gestützt auf diesen das vorliegende Amtshilfeersuchen stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, wie sie die verlangten Informationen anders als auf dem nun eingeschlagenen Amtshilfeweg erhältlich machen könnte. Im Übrigen ist es im Rahmen des Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in den Niederlanden vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1 betreffend das tschechische Recht und vorne E. 4.3.3). 4.7 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Akten gäben keinen klaren Aufschluss darüber, ob ihnen das an sie adressierte Schreiben der Bank vom 9. September 2014 betreffend Nachweis der Steuerkonformität der fraglichen Vermögenswerte tatsächlich zugestellt worden sei, bleibt schliesslich Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 6. Oktober 2014 für banklagernde Post vom 9. bis zum 11. September 2014. Selbst für den Fall, dass damit nicht rechtsgenüglich erstellt sein sollte, dass es sich um obgenanntes Schreiben handelt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen werden kann, dass Bankkunden jedenfalls innert Jahresfrist von der ihnen banklagernd zugegangenen Korrespondenz Kenntnis nehmen, unbehelflich (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Das fragliche Schreiben der Bank datiert vom 9. September 2014, während das Amtshilfeersuchen am 20. November 2017 gestellt wurde. Die Beschwerdeführenden hatten also über drei Jahre Zeit, um von diesem Schreiben Kenntnis zu nehmen und den verlangten Nachweis zu erbringen.
5. Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuerhinterziehungen begangen worden und dass die Informationen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem sowohl den formellen als auch den materiellen Anforderungen entsprechenden strittigen Gesuch - soweit hier zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermag, ist demnach abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: