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A-4218/2017

A-4218/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-28 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Der Internal Revenue Service (IRS) der USA ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Februar 2017 um Informationen betreffend diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Berechtigung am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA verfügt hatte. B. Aufgrund dieses Ersuchens erklärte die ESTV gestützt auf das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2017 Amtshilfe betreffend den US-amerikanischen Staatsangehörigen A._______ zu leisten. Es würden dem IRS folgende von der C._______ SA edierte Informationen zur Kontobeziehung mit der in der Republik Panama ansässigen B._______ SA übermittelt:

- Bankunterlagen zum Konto (...) Nummer (...) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010

- Certificate of Authenticity of Business Records. Dabei seien diejenigen Seiten, die offensichtlich nicht das vorgenannte Konto beträfen, ausgesondert worden. Weiter wies die ESTV den IRS darauf hin, dass die übermittelten Informationen nur im Verfahren gegen A._______ für die im Amtshilfeersuchen vom 28. Februar 2017 genannten Tatbestände verwertet werden dürften und sie ebenso wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der USA beschafften Informationen geheim zu halten seien und nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden dürften, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das DBA-USA 96 fallenden Steuern befasst seien. Diese Personen oder Behörden dürften die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. C. Dagegen erheben A._______ und die B._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 27. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei die Amtshilfe an den IRS gemäss Ersuchen vom 28. Februar 2017 zu verweigern. Eventualiter seien die Namen der in den Unterlagen aufgeführten Personen, welche nicht direkt vom Amtshilfeersuchen betroffen seien, unkenntlich zu machen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 27. Juli 2017 sei kostenpflichtig abzuweisen. E. Die Beschwerdeführenden nehmen mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 unaufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September 2017 Stellung. F. Mit Schreiben vom 17. November 2017 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote über Fr. 12'861.- ein. G. Auf die Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.

E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die ersuchende Behörde wünscht Informationen zu erhalten über diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Berechtigung am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA verfügt hat (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.), unabhängig davon, unter welchem Titel diese formell bei der Bank betreut werden. Der Beschwerdeführer 1 als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin des fraglichen Kontos sind als Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind (vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1.3 und E. 2.3 sowie Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.3.1 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Bankkundendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht, sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1).

E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen gemäss ihren Steuergesetzgebungen erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder zur Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben. Die sog. "backup withholding tax", eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden, Zinsen und Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlösen erhoben wird, fällt als im Internal Revenue Code geregelte Bundeseinkommenssteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA 96 und ist daher grundsätzlich amtshilfefähig (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96 und statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.2 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 als in den USA ansässige Person ist sodann vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (Art. 1 Abs. 1 DBA-USA 96).

E. 2.2 Der Amtshilfe nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 liegt gemäss Wortlaut der Bestimmung der Zweck zugrunde, Betrugsdelikte und dergleichen zu verhüten. Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht nur auf vorbeugende Massnahmen, sondern besteht auch, wenn bereits ein Steuerbetrug begangen wurde. Sie dient der Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten und damit letztlich dem öffentlichen Interesse, die Durchsetzung von Steueransprüchen zu gewährleisten. Der Umstand, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Delikt gegeben sind, stellt demnach die notwendige und gleichzeitig ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe dar. Ob solche ausreichende Verdachtsmomente bestehen, ist am Auftrag der ersuchenden Behörde zu messen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips müssen die Amtshilfemassnahmen ihrem Zweck entsprechen und nicht darüber hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Im Übrigen verleiht das Verbot der Beweisausforschung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Ausdruck. Art. 26 DBA-USA 96 setzt nicht voraus, dass der Name des Informationsinhabers im Ersuchen angegeben wird. Nennt das Ersuchen jedoch keine Namen, so sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Ziff. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG und dazu hinten E. 3). Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Das Amtshilfegesuch vom 28. Februar 2017 bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall. Es nennt zwar das Subjekt des Ersuchens nicht namentlich, dieses lässt sich jedoch aus der Beschreibung der gewünschten Information als während der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA wirtschaftlich oder zeichnungsberechtigte, in den USA steuerpflichtige Person identifizieren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Damit bezieht es sich unzweideutig und direkt auf diejenige in den USA steuerpflichtige Person, welche unter irgendeinem Titel eine Berechtigung über Vermögenswerte hatte, die von der C._______ SA während der relevanten Periode gehalten und verwaltet wurden. Das konkrete Konto zeichnet sich nach dem Wortlaut des Amtshilfeersuchens durch folgende Charakteristika aus:

- (...) was opened in June of 2005 and closed in June of 2010;

- The account holder was a Domiciliary Company incorporated in Panama

- (...) invested in U.S. securities during the applicable period;

- The account records include Form A, which identifies a United States citizen as the beneficial owner of the account, pursuant to Swiss AML Regulations;

- Form W-8BEN was not submitted to the bank, although it was required pursuant to the terms of the QI agreement described above;

- Form W-9 was not submitted to the bank, and the bank did not issue any Form 1099s;

- The U.S. beneficial owner was a director of the entity;

- Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor of a United States account held in the name of a lawyer;

- The U.S. beneficial owner made cash withdrawals, possibly for personal benefit;

- Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor of a Panamanian private investment company, without any appropriate justification; and

- The U.S. beneficial owner instructed a transfer in favor of the U.S. beneficial owner's personal bank account in the United States. Aufgrund dieser Merkmale hegt der IRS den Verdacht, dass die am Konto wirtschaftlich berechtigte, in den USA steuerpflichtige Person unter Mithilfe der Bank auf betrügerische Weise eine Domizilgesellschaft benutzt und Dokumente erstellt hat, welche die Kontoinhaber arglistig unwahr wiedergeben würden und zwar in der Absicht, US-Gesetze zu verletzen. Im Sinne der vorstehenden Erwägung genügt diese Beschreibung den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsdarstellung, um nicht als unzulässige Beweisausforschung zu gelten. Die Informationsübermittlung erscheint zur Bewertung der Verhaltensweisen des Amtshilfesubjekts als "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 als voraussichtlich erheblich. Da auch die übrigen formellen Anforderungen nach Art. 6 StAHiG - welcher mangels entsprechender Regelung im DBA-USA 96 zur Anwendung gelangt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 mit Hinweis) - und Art. 7 StAHiG e contrario erfüllt sind, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten.

E. 2.4 Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden.

E. 2.4.1 Da das amerikanische Steuerrecht den für die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 aus schweizerischer Sicht massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und -betrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des zeitgleich mit dem DBA-USA 96 unterzeichneten Protokolls der Begriff des Abgabebetrugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.3). Der Begriff der "Betrugsdelikte und dergleichen" nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 und Ziff. 10 des vorgenannten Protokolls umfasst nebst Verhaltensweisen, die unter den Tatbestand des Steuerbetrugs nach Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 DBG (SR 642.11) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) fallen, auch arglistige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; statt vieler ausführlich BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1-7.4 und E. 7.6; vgl. auch Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Erfüllung der vorgenannten Tatbestandsmerkmale kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung eines Abgabebetrugs begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5, Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1 und Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.5.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.3.1 Um beurteilen zu können, ob ein hinreichend begründeter, einschlägiger Tatverdacht vorliegt, ist vorab kurz auf das während der fraglichen Steuerperiode (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) geltende amerikanischen Quellensteuersystem, das sog. Qualified Intermediary-System (QI-System) einzugehen (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 404 gesamte E. 9.7 f. und Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5): Es basiert vereinfacht dargestellt darauf, dass Banken, die mit dem IRS eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben, ihm diverse Informationen über in den USA steuerpflichtige Personen mitteilen oder auf den von diesen Personen erzielten Kapitalgewinnen eine Quellensteuer zurückzubehalten haben (statt vieler Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.1 mit Hinweisen). Damit wird ein Vertrauensverhältnis zwischen diesen Banken und dem IRS geschaffen. In gewissen Konstellationen ist es somit möglich, dass der Bankkunde - zusammen mit der Bank oder sich dieser als Tatmittlerin bedienend - das Vertrauen des IRS in das korrekte Verhalten der Bank ausnutzt, um ihn zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Formulare, welche im QI-System benötigt werden, v.a. das Formular W-8BEN falsch ausgefüllt werden oder der Steuerpflichtige der Bank das Formular W-9 nicht einreicht (vgl. zu letzterem Fall Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 8.2 mit Hinweisen). Da diese amerikanischen Formulare wie das Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, rechtsprechungsgemäss als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten, kann dies einen Abgabebetrug darstellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.9.2 sowie Urteile des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7 und A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im Weiteren kann sich ein begründeter Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 ergeben, wenn eine reine Tarngesellschaft vorgeschoben wird verbunden mit der Angabe, diese Gesellschaft sei gemäss QI-System Nutzungsberechtigte an in Wirklichkeit direkt durch eine in den USA steuerpflichtige Person verwalteten Vermögenswerten (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.8 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist zusammengefasst von einen begründeten Tatverdacht bezüglich "Betrugsdelikten und dergleichen" im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 auszugehen, wenn (1) eine Gesellschaft über ein Konto bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz verfügt, (2) diese Bank über den Status eines vertragsschliessenden Finanzinstituts im Rahmen des QI-Systems verfügt, (3) die wirtschaftlich Berechtigte Person gemäss Formular A in den USA steuerpflichtig ist, (4) diese in den USA steuerpflichtige Person die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet hat, indem sie direkt auf die auf dem Konto der Gesellschaft gelagerten Vermögenswerte zugegriffen hat, wie wenn die Gesellschaft nicht existieren würde, (5) das betreffende Konto US-Wertschriften enthält, (6) die Bank - ob absichtlich oder nicht - ihren Verpflichtungen gemäss Qualified Intermediary-Agreement (QIA) nicht nachgekommen ist, was sich insbesondere daraus ergeben kann, dass das Formular W-8BEN auf den Namen der Gesellschaft und nicht auf denjenigen der wirtschaftlich berechtigten Person ausgestellt worden ist und dass sich weder ein Formular W-9 noch ein Formular 1099 in den Kontounterlagen befinden (Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.4 Das fragliche Konto bei der C._______ SA mit Sitz in der Schweiz, welches US-Wertschriften enthält, wird von der Beschwerdeführerin 2, einer Gesellschaft mit Sitz in Panama gehalten. Die C._______ SA nimmt gemäss Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als Bank der Kategorie 2 am "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks" teil. Wie die übrigen an diesem Programm beteiligten Banken verfüge sie über eine Bewilligung gemäss Musterverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 3. Juli 2013, welche es ihr erlaube, Informationen ans US-Justizdepartment weiterzuleiten. Zufolge Angaben des IRS hat sich ergeben, dass die vorgenannte Bank gegen das QIA verstossen habe. Sie hat die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die eingereichte Gründungsurkunde als wirtschaftlich berechtigte Person erachtet. Tatsächlich finden sich in den Bankunterlagen weder ein Formular W-8BEN (falls eine "non-US-person" wie die Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet wird) noch ein Formular W-9 (falls eine "US-person" wie der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet würde) und hat die Bank in der Folge kein Formular 1099 erstellt und dem IRS eingereicht (zur Funktion der einzelnen Formulare im Rahmen des QI-System vgl. BGE 139 II 404 E. 9.7.1).

E. 2.4.5 Umstritten ist mit Bezug auf vorgenannte Kriterien (vgl. vorne E. 2.4.3.2), ob der Beschwerdeführer 1 als US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA am Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist und ob er ihre eigenständige Struktur missachtet hat.

E. 2.4.5.1 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person ("beneficial owner") zu gelten hat, bestimmt sich nach einer "substance over form"-Betrachtung. Entscheidend ist, inwiefern die in den USA steuerpflichtige Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (vgl. dazu statt vieler BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Diese Analyse hat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Anhaltspunkte, welche sich anhand des Formulars W-8BEN oder eines ähnlichen Dokuments ergeben, zu erfolgen (Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.2 mit Hinweisen). Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berech-tigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine solche Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet wurde (Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6 mit Hinweis).

E. 2.4.5.2 Gemäss dem am 20. Mai 2005 von der Präsidentin im Namen der Beschwerdeführerin 2 unterzeichneten Formular A, welches nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als starkes Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6662/2010 vom 27. Juni 2011 E. 6.1), ist der in den USA steuerpflichtige Beschwerdeführer 1 zu 50 % wirtschaftlich an den auf dem streitbetroffenen Konto liegenden Vermögenswerten berechtigt. Damit übereinstimmend wird er im Hintergrundbericht der Bank vom 4. Juli 2005 ausdrücklich als wirtschaftlich Berechtigter genannt und zwar zu gleichen Teilen mit einer weiteren Person, die wie er gemäss panamaischen Handelsregisterauszug vom 13. Juni 2005 eine Direktorenfunktion inne hatte. Der seitens der Präsidentin genehmigte Gesellschaftsbeschluss ("Corporate Resolution") vom 20. Mai 2005 spricht dem Beschwerdeführer 1 als "treasurer" eine Einzelzeichnungsberechtigung zu, um über die Vermögenswerte auf dem strittigen Konto zu verfügen. Ebenso wird er in einer Anweisung vom 1. Juni 2005 zuhanden einer Drittgesellschaft als eine der berechtigten/bevollmächtigten Personen ("authorized Person") aufgeführt. Gegenüber der Bank wurde ihm sodann gemäss Formular vom 10. Juni 2005 ebenfalls eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Diese Berechtigung wurde nicht widerrufen, als er 2009 in seiner Funktion als "treasurer" der Beschwerdeführerin 2 abgelöst wurde. Somit hatte er während des gesamten fraglichen Zeitraums die Möglichkeit, ohne Einwilligung der ebenfalls zu 50 % wirtschaftlich berechtigten anderen Person über die sich auf dem strittigen Konto befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Beschwerdeführerin 2 hindurch faktisch zu verfügen. Zu diesen Angaben treten weiter Hinweise hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Verfügungsgewalt über das fragliche Konto auch tatsächlich ausübte: Es ist nämlich aktenkundig, dass er Zahlungen in Auftrag gegeben und Beträge vom betroffenen Konto gutgeschrieben erhalten hat. Es handelt sich dabei insbesondere um zwei Transaktionen in der Höhe von USD (...) und USD (...) auf sein privates Konto. Ein gesellschaftlicher Zweck - den die Beschwerdeführenden zusammengefasst als Erbringung von Finanzdienstleistungen definieren - kann vordergründig anhand der Bankdokumente nicht eruiert werden. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem formell von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Vermögen direkt Bezüge für eigene Bedürfnisse getätigt hat. Die Höhe der Zahlungen und die Tatsache, dass auch (höhere) Zahlungen an andere Personen erfolgt sind, sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Es bestehen demnach Anhaltspunkte, dass die Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigtem missachtet wurde. Somit ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts mit Bezug auf "Betrugsdelikte und dergleichen" rechtsprechungsgemäss erreicht. Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich.

E. 2.4.5.3 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 2.4.2 i.f.). Sie machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 jederzeit respektiert. So sei Letztere ordnungsgemäss gegründet und im Handelsregister von Panama eingetragen worden. Zwar sei er mit Bezug auf das fragliche Konto zeichnungsberechtigt gewesen, daran sei jedoch alleine eine andere, nicht in den USA steuerpflichtige Person wirtschaftlich berechtigt gewesen. Nur diese habe faktisch über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 verfügen können. Entgegen der vorgenannten Unterschriftenregelung gegenüber der Bank sei nur die Präsidentin der Beschwerdeführerin 2 einzelzeichnungsberechtigt gewesen, was mit einem entsprechenden Formular, auf welchem einzig Letztere aufgeführt wird, belegt wird. Obschon die beiden Formulare gleichentags datiert sind, erklären die Beschwerdeführenden, dasjenige, welches ebenfalls den Beschwerdeführer 1 aufführe, sei der Bank vier Tage später eingereicht worden. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass es das Formular, auf welches sich die Beschwerdeführenden berufen, ersetzt bzw. ergänzt. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 habe nur gemeinsam mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person auf das fragliche Konto der Beschwerdeführerin 2 zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre - was aufgrund der Aktenlage fraglich erscheint - liesse sich allein aus diesem Umstand nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Konto nicht dazu hätte verwenden können, dem amerikanischen Fiskus verborgen gebliebenes Einkommen zu vereinnahmen. Jedenfalls sind Transaktionen zugunsten des Beschwerdeführers 1 aktenkundig, die einen solchen Verdacht begründen (vgl. vorangehende E. 2.4.5.2). Nicht bedeutsam betreffend die Leistung der Amtshilfe mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob die neben ihm einzelzeichnungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.3.2). Wirtschaftlich Berechtigte können einer Bank sodann Aufträge erteilen, ohne Organstellung innezuhaben oder ohne über eine schriftliche Vollmacht zu verfügen (Urteil des BVGer A-1463/2016 vom E. 7.3.6), weshalb die wirtschaftliche Berechtigung nicht an die Direktorenposition geknüpft ist. Ebenso wenig würde die - trotz aktenkundig getätigter Transaktionen - behauptete fehlende Kenntnis dieser wirtschaftlichen Berechtigung deren Verlust bewirken. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden den hinreichend begründeten Tatverdacht nicht mittels Urkunden zu entkräften.

E. 2.5 Die Vorinstanz ist also im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung (vgl. dazu vorne E. 2.3.2) zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des IRS geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 begangen worden und dass die Bankunterlagen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch - soweit hier materiell zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermag, ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.

E. 3 Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Umfang der zu leistenden Amtshilfe, die Namen der in den Unterlagen aufgeführten Personen, welche nicht direkt vom Amtshilfeersuchen betroffen seien, sollen geschwärzt werden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Ob dieser Antrag im Interesse Dritter eingereicht und somit unzulässig ist, womit mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf einzutreten wäre (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.2 und auch vorne E. 1.3), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden.

E. 3.1 Damit sprechen die Beschwerdeführenden jedenfalls Aspekte des Datenschutzes an, welche in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt sind: Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 2.3.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.2) Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f. und BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten sowie Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Zwischen mehreren fraglichen Drittgesellschaften und der Beschwerdeführerin 2 wurde Vermögen transferiert, was nach vorinstanzlicher Ansicht eine hinreichende Beziehungsnähe begründet, um sie als Bestandteil des voraussichtlich erheblichen Sachverhalts zu qualifizieren. Weiter begründet die Vorinstanz die Beziehungsnähe einer natürlichen Person mit ihrer Direktorenfunktion für die Beschwerdeführerin 2, ihrer Bevollmächtigung durch eine der involvierten Drittgesellschaften sowie aufgrund von seitens der Beschwerdeführerin 2 an sie ausgerichteten Zahlungen. Von zwei weiteren natürlichen Personen fungierte die eine als Geschäftsführerin derjenigen Drittgesellschaft, welche für die Verwaltung der Beschwerdeführerin 2 zuständig war und die andere als deren Zeichnungsberechtigte, die Instruktionen im Namen der Beschwerdeführerin 2 tätigte. Bei zwei anderen Drittgesellschaften konnte die Vorinstanz anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen, ob sie in einem ausreichenden sachlichen Konnex zum untersuchten Sachverhalt stünden.

E. 3.3.2 Mit Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zur Beurteilung der steuerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers 1 ist irrelevant, ob die Zahlungsinstruktionen letztlich von der Beschwerdeführerin 2 ausgingen und die Drittpersonen somit lediglich passive Zahlungsempfänger waren und/oder keinerlei Bezug zu den USA aufweisen. Insbesondere mit Blick auf den Verdacht der Missachtung der Gesellschaftsstruktur ist dieser Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu folgen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Informationen - insbesondere solche betreffend Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 - entscheidend sind, um dem IRS einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich relevante Situation des Beschwerdeführers 1 zu geben und v.a. um zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin 2 während der fraglichen Periode über eine reelle Existenz verfügte oder nicht (vgl. auch BGE 142 II 69 E. 3.2). Es ist somit weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die im Falle der Leistung von Amtshilfe zu übermittelnden Dokumente unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen nur die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt sind, verweigert werden darf (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3), ist die vor-instanzliche Vorgehensweise betreffend die letztgenannten beiden Drittgesellschaften, bei welchen die Nähe zum relevanten Sachverhalt im Unterschied zu den Übrigen natürlichen und juristischen Personen nicht derart klar ist, nicht zu beanstanden.

E. 3.3.3 Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 erscheint demnach mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 i.f.) davon ausgegangen werden kann, dass sich die US-Behörden an das Spezialitätsprinzip halten, wonach der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt hat und für welche ihm Amtshilfe gewährt wird (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer A-2523/2015 vom 9. April 2018 E. 4.4.3 und A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1 je mit Hinweisen sowie den Wortlaut der angefochtenen Verfügung vorne Sachverhalt Bst. B) und die Informationen in den USA gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen amerikanischen Rechts beschafften Informationen, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen das Interesse der USA an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht überwiegen.

E. 3.4 Im Übrigen kann nicht geltend gemacht werden, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen nach schweizerischem Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 26 Ziff. 3 DBA-USA 96 nicht zu übermitteln sind. Die ESTV verfügt nämlich aufgrund von Ziff. 8 Bst. d der Verständigungsvereinbarung zum DBA-USA 96 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von der betreffenden Bank die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. zu einer Bestimmung eines anderen DBA] BGE 142 II 161 E. 4.5.2 i.f.).

E. 3.5 Demnach ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

E. 4 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in diesem Umfang geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4218/2017 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien

1. A._______,(...),

2. B._______ SA,(...), beide vertreten durch D._______, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV,Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Der Internal Revenue Service (IRS) der USA ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Februar 2017 um Informationen betreffend diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Berechtigung am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA verfügt hatte. B. Aufgrund dieses Ersuchens erklärte die ESTV gestützt auf das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2017 Amtshilfe betreffend den US-amerikanischen Staatsangehörigen A._______ zu leisten. Es würden dem IRS folgende von der C._______ SA edierte Informationen zur Kontobeziehung mit der in der Republik Panama ansässigen B._______ SA übermittelt:

- Bankunterlagen zum Konto (...) Nummer (...) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010

- Certificate of Authenticity of Business Records. Dabei seien diejenigen Seiten, die offensichtlich nicht das vorgenannte Konto beträfen, ausgesondert worden. Weiter wies die ESTV den IRS darauf hin, dass die übermittelten Informationen nur im Verfahren gegen A._______ für die im Amtshilfeersuchen vom 28. Februar 2017 genannten Tatbestände verwertet werden dürften und sie ebenso wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der USA beschafften Informationen geheim zu halten seien und nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden dürften, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das DBA-USA 96 fallenden Steuern befasst seien. Diese Personen oder Behörden dürften die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. C. Dagegen erheben A._______ und die B._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 27. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei die Amtshilfe an den IRS gemäss Ersuchen vom 28. Februar 2017 zu verweigern. Eventualiter seien die Namen der in den Unterlagen aufgeführten Personen, welche nicht direkt vom Amtshilfeersuchen betroffen seien, unkenntlich zu machen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 27. Juli 2017 sei kostenpflichtig abzuweisen. E. Die Beschwerdeführenden nehmen mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 unaufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September 2017 Stellung. F. Mit Schreiben vom 17. November 2017 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote über Fr. 12'861.- ein. G. Auf die Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die ersuchende Behörde wünscht Informationen zu erhalten über diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Berechtigung am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA verfügt hat (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.), unabhängig davon, unter welchem Titel diese formell bei der Bank betreut werden. Der Beschwerdeführer 1 als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin des fraglichen Kontos sind als Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind (vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1.3 und E. 2.3 sowie Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Bankkundendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht, sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1). 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen gemäss ihren Steuergesetzgebungen erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder zur Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben. Die sog. "backup withholding tax", eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden, Zinsen und Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlösen erhoben wird, fällt als im Internal Revenue Code geregelte Bundeseinkommenssteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA 96 und ist daher grundsätzlich amtshilfefähig (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96 und statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.2 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 als in den USA ansässige Person ist sodann vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (Art. 1 Abs. 1 DBA-USA 96). 2.2 Der Amtshilfe nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 liegt gemäss Wortlaut der Bestimmung der Zweck zugrunde, Betrugsdelikte und dergleichen zu verhüten. Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht nur auf vorbeugende Massnahmen, sondern besteht auch, wenn bereits ein Steuerbetrug begangen wurde. Sie dient der Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten und damit letztlich dem öffentlichen Interesse, die Durchsetzung von Steueransprüchen zu gewährleisten. Der Umstand, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Delikt gegeben sind, stellt demnach die notwendige und gleichzeitig ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe dar. Ob solche ausreichende Verdachtsmomente bestehen, ist am Auftrag der ersuchenden Behörde zu messen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips müssen die Amtshilfemassnahmen ihrem Zweck entsprechen und nicht darüber hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Im Übrigen verleiht das Verbot der Beweisausforschung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Ausdruck. Art. 26 DBA-USA 96 setzt nicht voraus, dass der Name des Informationsinhabers im Ersuchen angegeben wird. Nennt das Ersuchen jedoch keine Namen, so sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Ziff. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG und dazu hinten E. 3). Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Das Amtshilfegesuch vom 28. Februar 2017 bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall. Es nennt zwar das Subjekt des Ersuchens nicht namentlich, dieses lässt sich jedoch aus der Beschreibung der gewünschten Information als während der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 am Konto (...) Nummer (...) bei der C._______ SA wirtschaftlich oder zeichnungsberechtigte, in den USA steuerpflichtige Person identifizieren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Damit bezieht es sich unzweideutig und direkt auf diejenige in den USA steuerpflichtige Person, welche unter irgendeinem Titel eine Berechtigung über Vermögenswerte hatte, die von der C._______ SA während der relevanten Periode gehalten und verwaltet wurden. Das konkrete Konto zeichnet sich nach dem Wortlaut des Amtshilfeersuchens durch folgende Charakteristika aus:

- (...) was opened in June of 2005 and closed in June of 2010;

- The account holder was a Domiciliary Company incorporated in Panama

- (...) invested in U.S. securities during the applicable period;

- The account records include Form A, which identifies a United States citizen as the beneficial owner of the account, pursuant to Swiss AML Regulations;

- Form W-8BEN was not submitted to the bank, although it was required pursuant to the terms of the QI agreement described above;

- Form W-9 was not submitted to the bank, and the bank did not issue any Form 1099s;

- The U.S. beneficial owner was a director of the entity;

- Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor of a United States account held in the name of a lawyer;

- The U.S. beneficial owner made cash withdrawals, possibly for personal benefit;

- Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor of a Panamanian private investment company, without any appropriate justification; and

- The U.S. beneficial owner instructed a transfer in favor of the U.S. beneficial owner's personal bank account in the United States. Aufgrund dieser Merkmale hegt der IRS den Verdacht, dass die am Konto wirtschaftlich berechtigte, in den USA steuerpflichtige Person unter Mithilfe der Bank auf betrügerische Weise eine Domizilgesellschaft benutzt und Dokumente erstellt hat, welche die Kontoinhaber arglistig unwahr wiedergeben würden und zwar in der Absicht, US-Gesetze zu verletzen. Im Sinne der vorstehenden Erwägung genügt diese Beschreibung den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsdarstellung, um nicht als unzulässige Beweisausforschung zu gelten. Die Informationsübermittlung erscheint zur Bewertung der Verhaltensweisen des Amtshilfesubjekts als "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 als voraussichtlich erheblich. Da auch die übrigen formellen Anforderungen nach Art. 6 StAHiG - welcher mangels entsprechender Regelung im DBA-USA 96 zur Anwendung gelangt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 mit Hinweis) - und Art. 7 StAHiG e contrario erfüllt sind, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten. 2.4 Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. 2.4.1 Da das amerikanische Steuerrecht den für die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 aus schweizerischer Sicht massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und -betrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des zeitgleich mit dem DBA-USA 96 unterzeichneten Protokolls der Begriff des Abgabebetrugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.3). Der Begriff der "Betrugsdelikte und dergleichen" nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 und Ziff. 10 des vorgenannten Protokolls umfasst nebst Verhaltensweisen, die unter den Tatbestand des Steuerbetrugs nach Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 DBG (SR 642.11) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) fallen, auch arglistige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; statt vieler ausführlich BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1-7.4 und E. 7.6; vgl. auch Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.4.2 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Erfüllung der vorgenannten Tatbestandsmerkmale kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung eines Abgabebetrugs begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5, Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1 und Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.5.1 mit Hinweisen). 2.4.3 2.4.3.1 Um beurteilen zu können, ob ein hinreichend begründeter, einschlägiger Tatverdacht vorliegt, ist vorab kurz auf das während der fraglichen Steuerperiode (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) geltende amerikanischen Quellensteuersystem, das sog. Qualified Intermediary-System (QI-System) einzugehen (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 404 gesamte E. 9.7 f. und Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5): Es basiert vereinfacht dargestellt darauf, dass Banken, die mit dem IRS eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben, ihm diverse Informationen über in den USA steuerpflichtige Personen mitteilen oder auf den von diesen Personen erzielten Kapitalgewinnen eine Quellensteuer zurückzubehalten haben (statt vieler Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.1 mit Hinweisen). Damit wird ein Vertrauensverhältnis zwischen diesen Banken und dem IRS geschaffen. In gewissen Konstellationen ist es somit möglich, dass der Bankkunde - zusammen mit der Bank oder sich dieser als Tatmittlerin bedienend - das Vertrauen des IRS in das korrekte Verhalten der Bank ausnutzt, um ihn zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Formulare, welche im QI-System benötigt werden, v.a. das Formular W-8BEN falsch ausgefüllt werden oder der Steuerpflichtige der Bank das Formular W-9 nicht einreicht (vgl. zu letzterem Fall Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 8.2 mit Hinweisen). Da diese amerikanischen Formulare wie das Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, rechtsprechungsgemäss als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten, kann dies einen Abgabebetrug darstellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.9.2 sowie Urteile des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7 und A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im Weiteren kann sich ein begründeter Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 ergeben, wenn eine reine Tarngesellschaft vorgeschoben wird verbunden mit der Angabe, diese Gesellschaft sei gemäss QI-System Nutzungsberechtigte an in Wirklichkeit direkt durch eine in den USA steuerpflichtige Person verwalteten Vermögenswerten (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.8 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 2.4.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist zusammengefasst von einen begründeten Tatverdacht bezüglich "Betrugsdelikten und dergleichen" im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 auszugehen, wenn (1) eine Gesellschaft über ein Konto bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz verfügt, (2) diese Bank über den Status eines vertragsschliessenden Finanzinstituts im Rahmen des QI-Systems verfügt, (3) die wirtschaftlich Berechtigte Person gemäss Formular A in den USA steuerpflichtig ist, (4) diese in den USA steuerpflichtige Person die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet hat, indem sie direkt auf die auf dem Konto der Gesellschaft gelagerten Vermögenswerte zugegriffen hat, wie wenn die Gesellschaft nicht existieren würde, (5) das betreffende Konto US-Wertschriften enthält, (6) die Bank - ob absichtlich oder nicht - ihren Verpflichtungen gemäss Qualified Intermediary-Agreement (QIA) nicht nachgekommen ist, was sich insbesondere daraus ergeben kann, dass das Formular W-8BEN auf den Namen der Gesellschaft und nicht auf denjenigen der wirtschaftlich berechtigten Person ausgestellt worden ist und dass sich weder ein Formular W-9 noch ein Formular 1099 in den Kontounterlagen befinden (Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.1 mit Hinweisen). 2.4.4 Das fragliche Konto bei der C._______ SA mit Sitz in der Schweiz, welches US-Wertschriften enthält, wird von der Beschwerdeführerin 2, einer Gesellschaft mit Sitz in Panama gehalten. Die C._______ SA nimmt gemäss Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als Bank der Kategorie 2 am "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks" teil. Wie die übrigen an diesem Programm beteiligten Banken verfüge sie über eine Bewilligung gemäss Musterverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 3. Juli 2013, welche es ihr erlaube, Informationen ans US-Justizdepartment weiterzuleiten. Zufolge Angaben des IRS hat sich ergeben, dass die vorgenannte Bank gegen das QIA verstossen habe. Sie hat die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die eingereichte Gründungsurkunde als wirtschaftlich berechtigte Person erachtet. Tatsächlich finden sich in den Bankunterlagen weder ein Formular W-8BEN (falls eine "non-US-person" wie die Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet wird) noch ein Formular W-9 (falls eine "US-person" wie der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet würde) und hat die Bank in der Folge kein Formular 1099 erstellt und dem IRS eingereicht (zur Funktion der einzelnen Formulare im Rahmen des QI-System vgl. BGE 139 II 404 E. 9.7.1). 2.4.5 Umstritten ist mit Bezug auf vorgenannte Kriterien (vgl. vorne E. 2.4.3.2), ob der Beschwerdeführer 1 als US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA am Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist und ob er ihre eigenständige Struktur missachtet hat. 2.4.5.1 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person ("beneficial owner") zu gelten hat, bestimmt sich nach einer "substance over form"-Betrachtung. Entscheidend ist, inwiefern die in den USA steuerpflichtige Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (vgl. dazu statt vieler BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Diese Analyse hat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Anhaltspunkte, welche sich anhand des Formulars W-8BEN oder eines ähnlichen Dokuments ergeben, zu erfolgen (Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.2 mit Hinweisen). Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berech-tigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine solche Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet wurde (Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6 mit Hinweis). 2.4.5.2 Gemäss dem am 20. Mai 2005 von der Präsidentin im Namen der Beschwerdeführerin 2 unterzeichneten Formular A, welches nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als starkes Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6662/2010 vom 27. Juni 2011 E. 6.1), ist der in den USA steuerpflichtige Beschwerdeführer 1 zu 50 % wirtschaftlich an den auf dem streitbetroffenen Konto liegenden Vermögenswerten berechtigt. Damit übereinstimmend wird er im Hintergrundbericht der Bank vom 4. Juli 2005 ausdrücklich als wirtschaftlich Berechtigter genannt und zwar zu gleichen Teilen mit einer weiteren Person, die wie er gemäss panamaischen Handelsregisterauszug vom 13. Juni 2005 eine Direktorenfunktion inne hatte. Der seitens der Präsidentin genehmigte Gesellschaftsbeschluss ("Corporate Resolution") vom 20. Mai 2005 spricht dem Beschwerdeführer 1 als "treasurer" eine Einzelzeichnungsberechtigung zu, um über die Vermögenswerte auf dem strittigen Konto zu verfügen. Ebenso wird er in einer Anweisung vom 1. Juni 2005 zuhanden einer Drittgesellschaft als eine der berechtigten/bevollmächtigten Personen ("authorized Person") aufgeführt. Gegenüber der Bank wurde ihm sodann gemäss Formular vom 10. Juni 2005 ebenfalls eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Diese Berechtigung wurde nicht widerrufen, als er 2009 in seiner Funktion als "treasurer" der Beschwerdeführerin 2 abgelöst wurde. Somit hatte er während des gesamten fraglichen Zeitraums die Möglichkeit, ohne Einwilligung der ebenfalls zu 50 % wirtschaftlich berechtigten anderen Person über die sich auf dem strittigen Konto befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Beschwerdeführerin 2 hindurch faktisch zu verfügen. Zu diesen Angaben treten weiter Hinweise hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Verfügungsgewalt über das fragliche Konto auch tatsächlich ausübte: Es ist nämlich aktenkundig, dass er Zahlungen in Auftrag gegeben und Beträge vom betroffenen Konto gutgeschrieben erhalten hat. Es handelt sich dabei insbesondere um zwei Transaktionen in der Höhe von USD (...) und USD (...) auf sein privates Konto. Ein gesellschaftlicher Zweck - den die Beschwerdeführenden zusammengefasst als Erbringung von Finanzdienstleistungen definieren - kann vordergründig anhand der Bankdokumente nicht eruiert werden. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem formell von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Vermögen direkt Bezüge für eigene Bedürfnisse getätigt hat. Die Höhe der Zahlungen und die Tatsache, dass auch (höhere) Zahlungen an andere Personen erfolgt sind, sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Es bestehen demnach Anhaltspunkte, dass die Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigtem missachtet wurde. Somit ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts mit Bezug auf "Betrugsdelikte und dergleichen" rechtsprechungsgemäss erreicht. Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. 2.4.5.3 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 2.4.2 i.f.). Sie machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 jederzeit respektiert. So sei Letztere ordnungsgemäss gegründet und im Handelsregister von Panama eingetragen worden. Zwar sei er mit Bezug auf das fragliche Konto zeichnungsberechtigt gewesen, daran sei jedoch alleine eine andere, nicht in den USA steuerpflichtige Person wirtschaftlich berechtigt gewesen. Nur diese habe faktisch über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 verfügen können. Entgegen der vorgenannten Unterschriftenregelung gegenüber der Bank sei nur die Präsidentin der Beschwerdeführerin 2 einzelzeichnungsberechtigt gewesen, was mit einem entsprechenden Formular, auf welchem einzig Letztere aufgeführt wird, belegt wird. Obschon die beiden Formulare gleichentags datiert sind, erklären die Beschwerdeführenden, dasjenige, welches ebenfalls den Beschwerdeführer 1 aufführe, sei der Bank vier Tage später eingereicht worden. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass es das Formular, auf welches sich die Beschwerdeführenden berufen, ersetzt bzw. ergänzt. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 habe nur gemeinsam mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person auf das fragliche Konto der Beschwerdeführerin 2 zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre - was aufgrund der Aktenlage fraglich erscheint - liesse sich allein aus diesem Umstand nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Konto nicht dazu hätte verwenden können, dem amerikanischen Fiskus verborgen gebliebenes Einkommen zu vereinnahmen. Jedenfalls sind Transaktionen zugunsten des Beschwerdeführers 1 aktenkundig, die einen solchen Verdacht begründen (vgl. vorangehende E. 2.4.5.2). Nicht bedeutsam betreffend die Leistung der Amtshilfe mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob die neben ihm einzelzeichnungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.3.2). Wirtschaftlich Berechtigte können einer Bank sodann Aufträge erteilen, ohne Organstellung innezuhaben oder ohne über eine schriftliche Vollmacht zu verfügen (Urteil des BVGer A-1463/2016 vom E. 7.3.6), weshalb die wirtschaftliche Berechtigung nicht an die Direktorenposition geknüpft ist. Ebenso wenig würde die - trotz aktenkundig getätigter Transaktionen - behauptete fehlende Kenntnis dieser wirtschaftlichen Berechtigung deren Verlust bewirken. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden den hinreichend begründeten Tatverdacht nicht mittels Urkunden zu entkräften. 2.5 Die Vorinstanz ist also im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung (vgl. dazu vorne E. 2.3.2) zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des IRS geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 begangen worden und dass die Bankunterlagen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch - soweit hier materiell zu überprüfen - zu Recht entsprochen. Die Beschwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften vermag, ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.

3. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Umfang der zu leistenden Amtshilfe, die Namen der in den Unterlagen aufgeführten Personen, welche nicht direkt vom Amtshilfeersuchen betroffen seien, sollen geschwärzt werden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Ob dieser Antrag im Interesse Dritter eingereicht und somit unzulässig ist, womit mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf einzutreten wäre (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.2 und auch vorne E. 1.3), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden. 3.1 Damit sprechen die Beschwerdeführenden jedenfalls Aspekte des Datenschutzes an, welche in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt sind: Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 2.3.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.2) Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f. und BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten sowie Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.2 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Zwischen mehreren fraglichen Drittgesellschaften und der Beschwerdeführerin 2 wurde Vermögen transferiert, was nach vorinstanzlicher Ansicht eine hinreichende Beziehungsnähe begründet, um sie als Bestandteil des voraussichtlich erheblichen Sachverhalts zu qualifizieren. Weiter begründet die Vorinstanz die Beziehungsnähe einer natürlichen Person mit ihrer Direktorenfunktion für die Beschwerdeführerin 2, ihrer Bevollmächtigung durch eine der involvierten Drittgesellschaften sowie aufgrund von seitens der Beschwerdeführerin 2 an sie ausgerichteten Zahlungen. Von zwei weiteren natürlichen Personen fungierte die eine als Geschäftsführerin derjenigen Drittgesellschaft, welche für die Verwaltung der Beschwerdeführerin 2 zuständig war und die andere als deren Zeichnungsberechtigte, die Instruktionen im Namen der Beschwerdeführerin 2 tätigte. Bei zwei anderen Drittgesellschaften konnte die Vorinstanz anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen, ob sie in einem ausreichenden sachlichen Konnex zum untersuchten Sachverhalt stünden. 3.3.2 Mit Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zur Beurteilung der steuerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers 1 ist irrelevant, ob die Zahlungsinstruktionen letztlich von der Beschwerdeführerin 2 ausgingen und die Drittpersonen somit lediglich passive Zahlungsempfänger waren und/oder keinerlei Bezug zu den USA aufweisen. Insbesondere mit Blick auf den Verdacht der Missachtung der Gesellschaftsstruktur ist dieser Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu folgen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Informationen - insbesondere solche betreffend Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 - entscheidend sind, um dem IRS einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich relevante Situation des Beschwerdeführers 1 zu geben und v.a. um zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin 2 während der fraglichen Periode über eine reelle Existenz verfügte oder nicht (vgl. auch BGE 142 II 69 E. 3.2). Es ist somit weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die im Falle der Leistung von Amtshilfe zu übermittelnden Dokumente unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen nur die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt sind, verweigert werden darf (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3), ist die vor-instanzliche Vorgehensweise betreffend die letztgenannten beiden Drittgesellschaften, bei welchen die Nähe zum relevanten Sachverhalt im Unterschied zu den Übrigen natürlichen und juristischen Personen nicht derart klar ist, nicht zu beanstanden. 3.3.3 Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 erscheint demnach mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 i.f.) davon ausgegangen werden kann, dass sich die US-Behörden an das Spezialitätsprinzip halten, wonach der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt hat und für welche ihm Amtshilfe gewährt wird (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer A-2523/2015 vom 9. April 2018 E. 4.4.3 und A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1 je mit Hinweisen sowie den Wortlaut der angefochtenen Verfügung vorne Sachverhalt Bst. B) und die Informationen in den USA gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen amerikanischen Rechts beschafften Informationen, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen das Interesse der USA an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht überwiegen. 3.4 Im Übrigen kann nicht geltend gemacht werden, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen nach schweizerischem Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 26 Ziff. 3 DBA-USA 96 nicht zu übermitteln sind. Die ESTV verfügt nämlich aufgrund von Ziff. 8 Bst. d der Verständigungsvereinbarung zum DBA-USA 96 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von der betreffenden Bank die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. zu einer Bestimmung eines anderen DBA] BGE 142 II 161 E. 4.5.2 i.f.). 3.5 Demnach ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in diesem Umfang geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: