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A-5777/2016

A-5777/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-15 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) richtete am 11. April 2016 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der IRS stützt sich darin insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61). Er verlangt insbesondere Informationen über näher bezeichnete Kunden der Bank «F._______» (nachfolgend: Bank F._______) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014. B. Mit Editionsverfügung vom 19. April 2016 verlangte die ESTV von der Bank F._______, ihr die vom IRS gewünschten Informationen für jede vom Amtshilfeersuchen erfasste Kundenbeziehung zu übermitteln, die im Ausland ansässigen wirtschaftlich berechtigten US-steuerpflichtigen Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigen Person in der Schweiz aufzufordern. Die Bank F._______ übermittelte der ESTV in der Folge verschiedene Unterlagen zu einem von der B._______ Corp. gehaltenen Konto mit der Nr. [...], das nach Ansicht der Bank unter die vom Amtshilfeersuchen erfassten Konten fällt. Zudem setzte sie nach eigenen Angaben A._______ als wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto und die B._______ Corp. als Kontoinhaberin über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. Die ESTV informierte mit Publikation im Bundesblatt [...] über das Amtshilfeverfahren. C. Nachdem sie den in der Schweiz zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertretern A._______s und der B._______ Corp. Akteneinsicht gewährt und ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt hatte, ordnete die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom 19. August 2016 (unter Abweisung eines Gesuches um nochmalige vorgängige Anhörung) an, dass sie dem IRS Amtshilfe betreffend A._______ leiste und dieser Behörde von der Bank F._______ edierte Bankunterlagen zum Konto Nr. [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014 sowie ein ebenfalls von dieser Bank erhaltenes «Certificate of Authenticity of Business Records» übermittle. Gemäss der Begründung der Schlussverfügung erfüllt das Gesuch des IRS vom 11. April 2016 die formellen Anforderungen, die an ein Amtshilfeersuchen in Form eines «Gruppenersuchens» gestellt werden. Aus den Unterlagen ergebe sich - so die ESTV - der Verdacht, dass A._______ als in den USA steuerpflichtige Person am Konto Nr. [...] bei der Bank F._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und er die selbständige Existenz der Kontoinhaberin B._______ Corp. missachtet habe. Es bestehe somit ein begründeter und für eine Amtshilfeleistung genügender Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und dergleichen». D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführender 1), die B._______ Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) und C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführender 3) liessen mit gemeinsamer Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 und deren Zwischenverfügung vom 19. April 2016 aufzuheben seien. Ferner fordern sie die Abweisung des Amtshilfegesuches des IRS vom 11. April 2016 und die Verweigerung der Herausgabe der von der Bank F._______ edierten Unterlagen an den IRS. E. Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2016, es sei «auf die namens und im Auftrag von C._______ geführte Beschwerde [...] nicht einzutreten» und «im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen» (Vernehmlassung, S. 2). F. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 14. November 2016 halten die Beschwerdeführenden unter Einreichung von verschiedenen Unterlagen sinngemäss an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie bekräftigen dabei ihren Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt seien. G. Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. November 2016 ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auch jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, allerdings gemäss Art. 19 Abs. 1 StAhiG nur zusammen mit der Schlussverfügung. Editionsverfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen zählen zu den der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StAhiG und können folglich nur mit dieser zusammen angefochten werden (Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1.1). Vorliegend ist eine Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sowie - zusammen mit dieser Verfügung - eine dieser Anordnung vorangegangene Editionsverfügung angefochten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.

E. 1.3.1 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären Verfügungsadressaten, d.h. die materielle Adressaten der Verfügung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres (vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 949, mit weiteren Hinweisen).

E. 1.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfüllen, soweit sie gegen die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 19. August 2016 Beschwerde erheben, als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG (vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1 und 2.3; Urteil des BGer 2C_511/2013 vom 27. August 2013 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2).

E. 1.3.3 Der Beschwerdeführende 3, ein Bruder des Beschwerdeführenden 1, behauptet im vorliegenden Verfahren zur Begründung seiner Legitimation, er sei - wie sich aus den gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 dem IRS zu übermittelnden Unterlagen ergebe - wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen, auf die Beschwerdeführende 2 lautenden Konto. Weil nach der angefochtenen Anordnung ihn betreffende Informationen übermittelt werden sollen, sei er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt und habe er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt, hat der Beschwerdeführende 3 im vorliegenden Fall nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Es ist indessen davon auszugehen, dass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG keine Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Verfahren hatte. Denn zum einen richtete sich die Publikation im Bundesblatt vom 10. Mai 2016 zur Information über das Amtshilfeverfahren mit der darin enthaltenen Aufforderung, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen (vorn Bst. B), nach Treu und Glauben einzig an die wirtschaftlich berechtigten US-Personen und Domizilgesellschaften (nur diese Personen und Gesellschaften, zu welchen der Beschwerdeführende 3 mangels Eigenschaft als US-Person nicht zählt, wurden nämlich in dieser Publikation als vom Amtshilfeersuchen betroffen bzw. als beschwerdeberechtigte Personen bezeichnet). Zum anderen wurde die angefochtene Schlussverfügung dem Beschwerdeführenden 3 nicht eröffnet. Es trifft sodann zu, dass der Beschwerdeführende 3 in den nach Auffassung der ESTV dem IRS zu übermittelnden Bankunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto erwähnt ist (vgl. dazu auch hinten E. 3.3). Insofern taucht sein Name nicht bloss «zufällig» in diesen Unterlagen auf. Vielmehr stellt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Frage dar, ob ein allfälliger Verdacht auf «Betrugsdelikt oder dergleichen» besteht, bei dessen Vorliegen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - grundsätzlich Amtshilfe zu leisten ist (vgl. hinten E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführende 3 entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 II 436 E. 3.3 und E. 4) als betroffene Person zu betrachten (vgl. zum Begriff der betroffenen Person auch Art. 3 Bst. a StAhiG) und ist er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt. Da sich dieser Beschwerdeführende überdies gegen die Übermittlung ihn betreffender Informationen wehrt, ist ihm entgegen der Auffassung der ESTV (vgl. Vernehmlassung, S. 2) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung zuzuerkennen und ist er insoweit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2014 E. 1.3.4.1 f.). Nichts am hiervor gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführenden 3 (anders als etwa beim wirtschaftlich Berechtigten in der vom Bundesgericht mit BGE 139 II 404 E. 2.1.3 beurteilten Konstellation) nicht um eine US-Person handelt und damit im ersuchenden Staat keine Steuerpflicht dieses Beschwerdeführenden gegeben ist. Zwar bestreitet die ESTV die Legitimation des Beschwerdeführenden 3 unter Hinweis auf BGE 139 II 404 E. 11.1, wo das Bundesgericht in einem Fall betreffend die internationalen Amtshilfe in Steuersachen für der Frage nach der Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Bundesgericht seine Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen herangezogen hat, wonach «bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind», grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert sind. Dieser Entscheid ist jedoch zwischenzeitlich insoweit überholt, als für die Frage der Legitimation - wie aufgezeigt - BGE 141 II 436 als neueres Bundesgerichtsurteil mit zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-8297/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.2, wo BGE 139 II 404 E. 11.1 für die Frage der Beschwerdelegitimation von Dritten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als irrelevant erachtet wird).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht den Akten zu entnehmen, dass sie an einer selbständigen Aufhebung oder Änderung der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 ein schutzwürdiges Interesse haben. Deshalb ist in Bezug auf ihren Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussverfügung allein von der Rechtsmässigkeit der Editionsverfügung abhängt (vgl. dazu auch hinten E. 4). Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Nach ständiger Rechtsprechung ist im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 4.1.6, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2). Ein rechtserheblicher Widerspruch wird dabei regelmässig bejaht, wenn in einem der Formulare in Abweichung von den Angaben im anderen Formular eine US-Person als wirtschaftlich berechtigte Person angegeben wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 7.2). Bei einem solchen Widerspruch ergibt sich zusammen mit den Kriterien, dass (a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhalten (Urteile des BVGer A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2).

E. 2.2 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person (bzw. «beneficial owner») zu gelten hat, bestimmt sich nach einer «substance over form»-Betrachtung. Entscheidend ist, inwiefern die US-Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (siehe dazu BVGE 2011/6 E. 7.3.2; Urteile des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 5.4, A-5506/2015 vom 31. Oktober E. 6.3, A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, A6118/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.4).

E. 2.3 Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine solche Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet, also «das Spiel der juristischen Person nicht gespielt» wurde (vgl. Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5).

E. 3.1 Es kann hier offen gelassen werden, ob das vorliegende Amtshilfegesuch vom 19. August 2016 die formellen Anforderungen erfüllt und die ESTV zu Recht darauf eingetreten ist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob dieses Gesuch als Gruppenersuchen zu qualifizieren ist und die für ein solches Ersuchen geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zum Begriff des Gruppenersuchens Art. 3 Bst. c StAhiG sowie Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-6142/2013 vom 9. Januar 2014, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.4; Paolo Bernasconi/Simone Schürch, Fishing expedition et demandes groupées, in: Antoine Eigenmann et al. [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Claude Rouiller, 2016, S. 13 ff., S. 15). Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind vorliegend jedenfalls die hiervor in E. 2 genannten materiellen Voraussetzungen der Amtshilfeleistung nicht erfüllt.

E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführende 1 aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsbürgerschaft eine grundsätzlich in den USA steuerpflichtige US-Person ist. Nicht im Streit und den Akten zu entnehmen ist sodann, dass auf dem fraglichen Konto US-Wertschriften gehalten wurden.

E. 3.3 In den seitens der ESTV edierten Bankunterlagen findet sich ein Formular A, welches den Beschwerdeführenden 3 als wirtschaftlich Berechtigten am streitbetroffenen Bankkonto ausweist (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 41. Damit übereinstimmend wird in einem internen Bericht der Bank F._______ über einen Klientenkontakt der Beschwerdeführende 3 als «BO» bzw. beneficial owner an der Beschwerdeführenden 2 bezeichnet [Akten Vorinstanz, act. 5 S. 30]). Ferner liegt ein zugelassenes Ersatzformular zum Formular W-8BEN vor, wonach die Beschwerdeführende 2 an den auf diesem Konto liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 104 ff.). Bei dieser Sachlage mag beim hier zu beurteilenden Fall zwar ein Widerspruch zwischen den Angaben in einem Formular A und einem Äquivalent zum Formular W8-BEN vorliegen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Widerspruch, der rechtsprechungsgemäss regelmässig als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten ist (vgl. E. 2.1), und zwar deshalb, weil es sich unbestrittenermassen weder bei der Beschwerdeführenden 2 noch beim Beschwerdeführenden 3 um eine US-Person handelt. Die ESTV konzediert im Ergebnis selbst, dass es an einem als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Deliktes genügenden Widerspruch zwischen den aktenkundigen Formularen fehlt. Sie hält nämlich im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführende 2 im vorliegenden Ersatzformular zum Formular W-8BEN als wirtschaftlich Berechtigte figuriere und der betroffene US-steuerpflichtige Beschwerdeführende 1 im Formular A nicht genannt werde (vgl. E. 4.5 f. der Schlussverfügung).

E. 3.4 Die ESTV macht als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Deliktes geltend, dass der Beschwerdeführende 1 im massgebenden Zeitraum die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das streitbetroffene Konto habe ausüben können und daher als daran wirtschaftlich berechtigt zu gelten habe. In der Beschwerde wird jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigte Person betreffend die Vermögenswerte auf diesem Konto war. Es erscheint vorliegend nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführende 1 - allenfalls neben dem Beschwerdeführenden 3 - in der massgebenden Zeitspanne wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten auf dem streitbetroffenen Konto war. Denn zum einen erteilte der Beschwerdeführende 1 der Bank F._______ gemäss den edierten Bankunterlagen verschiedene Anlageinstruktionen betreffend das erwähnte Konto und liess er sich dabei von der Bank beraten. Zum anderen wird der Beschwerdeführende 1 in diesen Bankunterlagen als «client» aufgeführt und wird nebst ihm auch der im Formular A als wirtschaftlich Berechtigter genannte Beschwerdeführende 3 als «client» bezeichnet (vgl. insbesondere Akten Vorinstanz, act. 5 S. 11 ff.). Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigt am streitbetroffenen Konto war.

E. 3.5.1 Die erwähnten Anlageinstruktionen erteilte der Beschwerdeführende 1 unbestrittenermassen gestützt auf eine von der Beschwerdeführenden 2 erteilte «Power of Administration» (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 S. 50 ff.). Gemäss dem entsprechenden Dokument ermächtigt die Beschwerdeführende 2 als «Client» den Beschwerdeführenden 1 als «Representative» dazu, bei der Bank F._______ alle Banktransaktionen vorzunehmen bzw. zu veranlassen, welche ihm für das streitbetroffene Bankkonto und mit Blick auf die Risiken für die Beschwerdeführende 2 als angemessen erscheinen («to carry out all such banking transactions as he [...] deems appropriate for the account and at the risk of the Client» [Akten Vorinstanz, act. 5 S. 51]). Als Schranke der Vollmacht ist dabei Folgendes vermerkt: «[T]he Representative shall not be permitted to withdraw funds or assets held in the account, take out any credit facility on behalf of the Client, or pledge or create any charge over the Client's assets» (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 52). Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführende 1 zur Erteilung von Anlageinstruktionen betreffend das streitbetroffene Konto autorisiert war. Hingegen erlaubte es ihm die erteilte Verwaltungsvollmacht nicht, Vermögenswerte von diesem Konto abzuziehen. Letzteres hat er denn auch (soweit ersichtlich) nicht getan.

E. 3.5.2 Praxisgemäss wird selbst dann, wenn im Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Formular ein Widerspruch besteht, weil nur in einem dieser Formulare eine US-Person als wirtschaftlich berechtigte Person angegeben wurde, und der hinzutretenden wirtschaftlichen Berechtigung dieser US-Person an einem von einer Domizilgesellschaft gehaltenen Konto ein amtshilfefähiges Verhalten nur dann bejaht, wenn die US-Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift (vgl. E. 2.1). Im vorliegenden Fall fehlt es nicht nur an einem Widerspruch zwischen den Formularen der genannten Art (vgl. E. 3.3). Es kommt vielmehr hinzu, dass nicht die Rede davon sein kann, dass der Beschwerdeführende 1 die Struktur der Beschwerdeführenden 2 missachtet und direkt auf die von ihr auf dem streitbetroffenen Konto deponierten Vermögenswerte zugriffen hat. Letzteres gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 keine Vermögenswerte von diesem Konto abgezogen und er damit über diese Werte nicht wie über eigenes Vermögen verfügt hat. Weil der Beschwerdeführende 1 nicht über die endgültige Verwendung des Vermögens befunden hat, ist davon auszugehen, dass er den formellen Rahmen der Beschwerdeführenden 2 beachtet hat. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführenden 1 erteilte Verwaltungsvollmacht gesellschaftsrechtlich gerechtfertigt war (vgl. dazu insbesondere E. 4.7 und 4.10 der angefochtenen Schlussverfügung), und ohne Rücksicht auf die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto kein rechtsgenügender Verdacht, dass vorliegend «Betrugsdelikte und dergleichen» im abkommensrechtlichen Sinne begangen wurden. Die Voraussetzungen der von der Vorinstanz angeordneten Amtshilfeleistung sind somit nicht erfüllt.

E. 4 Gemäss dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern ist. Da dies unabhängig von der Frage der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 gilt, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit die Aufhebung dieser Editionsverfügung gefordert wird (vgl. E. 1.4).

E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden erscheinen vorliegend als ganz überwiegend obsiegend und nur in einem sehr geringfügigen Umfang als unterliegend. Deshalb rechtfertigt es sich, ihnen keine Kosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Angesichts des nur äusserst geringfügigen Unterliegens der Beschwerdeführenden drängt es sich auf, ihnen eine praxisgemäss auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzende volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes bzw. Sitzes der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Leistung ihrer Vertreter von einem (steuerbefreiten) Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2). Der Vorinstanz ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 25.01.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_20/2017) Abteilung I A-5777/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien

1. A._______,

2. B._______ Corp.,

3. C._______, alle vertreten durch Rechtsanwälte D._______ und E._______, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) richtete am 11. April 2016 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der IRS stützt sich darin insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61). Er verlangt insbesondere Informationen über näher bezeichnete Kunden der Bank «F._______» (nachfolgend: Bank F._______) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014. B. Mit Editionsverfügung vom 19. April 2016 verlangte die ESTV von der Bank F._______, ihr die vom IRS gewünschten Informationen für jede vom Amtshilfeersuchen erfasste Kundenbeziehung zu übermitteln, die im Ausland ansässigen wirtschaftlich berechtigten US-steuerpflichtigen Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigen Person in der Schweiz aufzufordern. Die Bank F._______ übermittelte der ESTV in der Folge verschiedene Unterlagen zu einem von der B._______ Corp. gehaltenen Konto mit der Nr. [...], das nach Ansicht der Bank unter die vom Amtshilfeersuchen erfassten Konten fällt. Zudem setzte sie nach eigenen Angaben A._______ als wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto und die B._______ Corp. als Kontoinhaberin über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. Die ESTV informierte mit Publikation im Bundesblatt [...] über das Amtshilfeverfahren. C. Nachdem sie den in der Schweiz zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertretern A._______s und der B._______ Corp. Akteneinsicht gewährt und ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt hatte, ordnete die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom 19. August 2016 (unter Abweisung eines Gesuches um nochmalige vorgängige Anhörung) an, dass sie dem IRS Amtshilfe betreffend A._______ leiste und dieser Behörde von der Bank F._______ edierte Bankunterlagen zum Konto Nr. [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014 sowie ein ebenfalls von dieser Bank erhaltenes «Certificate of Authenticity of Business Records» übermittle. Gemäss der Begründung der Schlussverfügung erfüllt das Gesuch des IRS vom 11. April 2016 die formellen Anforderungen, die an ein Amtshilfeersuchen in Form eines «Gruppenersuchens» gestellt werden. Aus den Unterlagen ergebe sich - so die ESTV - der Verdacht, dass A._______ als in den USA steuerpflichtige Person am Konto Nr. [...] bei der Bank F._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und er die selbständige Existenz der Kontoinhaberin B._______ Corp. missachtet habe. Es bestehe somit ein begründeter und für eine Amtshilfeleistung genügender Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und dergleichen». D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführender 1), die B._______ Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) und C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführender 3) liessen mit gemeinsamer Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 und deren Zwischenverfügung vom 19. April 2016 aufzuheben seien. Ferner fordern sie die Abweisung des Amtshilfegesuches des IRS vom 11. April 2016 und die Verweigerung der Herausgabe der von der Bank F._______ edierten Unterlagen an den IRS. E. Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2016, es sei «auf die namens und im Auftrag von C._______ geführte Beschwerde [...] nicht einzutreten» und «im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen» (Vernehmlassung, S. 2). F. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 14. November 2016 halten die Beschwerdeführenden unter Einreichung von verschiedenen Unterlagen sinngemäss an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie bekräftigen dabei ihren Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt seien. G. Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. November 2016 ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auch jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, allerdings gemäss Art. 19 Abs. 1 StAhiG nur zusammen mit der Schlussverfügung. Editionsverfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen zählen zu den der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StAhiG und können folglich nur mit dieser zusammen angefochten werden (Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1.1). Vorliegend ist eine Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sowie - zusammen mit dieser Verfügung - eine dieser Anordnung vorangegangene Editionsverfügung angefochten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.3 1.3.1 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären Verfügungsadressaten, d.h. die materielle Adressaten der Verfügung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres (vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 949, mit weiteren Hinweisen). 1.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfüllen, soweit sie gegen die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 19. August 2016 Beschwerde erheben, als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG (vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1 und 2.3; Urteil des BGer 2C_511/2013 vom 27. August 2013 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2). 1.3.3 Der Beschwerdeführende 3, ein Bruder des Beschwerdeführenden 1, behauptet im vorliegenden Verfahren zur Begründung seiner Legitimation, er sei - wie sich aus den gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 dem IRS zu übermittelnden Unterlagen ergebe - wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen, auf die Beschwerdeführende 2 lautenden Konto. Weil nach der angefochtenen Anordnung ihn betreffende Informationen übermittelt werden sollen, sei er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt und habe er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt, hat der Beschwerdeführende 3 im vorliegenden Fall nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Es ist indessen davon auszugehen, dass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG keine Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Verfahren hatte. Denn zum einen richtete sich die Publikation im Bundesblatt vom 10. Mai 2016 zur Information über das Amtshilfeverfahren mit der darin enthaltenen Aufforderung, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen (vorn Bst. B), nach Treu und Glauben einzig an die wirtschaftlich berechtigten US-Personen und Domizilgesellschaften (nur diese Personen und Gesellschaften, zu welchen der Beschwerdeführende 3 mangels Eigenschaft als US-Person nicht zählt, wurden nämlich in dieser Publikation als vom Amtshilfeersuchen betroffen bzw. als beschwerdeberechtigte Personen bezeichnet). Zum anderen wurde die angefochtene Schlussverfügung dem Beschwerdeführenden 3 nicht eröffnet. Es trifft sodann zu, dass der Beschwerdeführende 3 in den nach Auffassung der ESTV dem IRS zu übermittelnden Bankunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto erwähnt ist (vgl. dazu auch hinten E. 3.3). Insofern taucht sein Name nicht bloss «zufällig» in diesen Unterlagen auf. Vielmehr stellt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Frage dar, ob ein allfälliger Verdacht auf «Betrugsdelikt oder dergleichen» besteht, bei dessen Vorliegen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - grundsätzlich Amtshilfe zu leisten ist (vgl. hinten E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführende 3 entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 II 436 E. 3.3 und E. 4) als betroffene Person zu betrachten (vgl. zum Begriff der betroffenen Person auch Art. 3 Bst. a StAhiG) und ist er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt. Da sich dieser Beschwerdeführende überdies gegen die Übermittlung ihn betreffender Informationen wehrt, ist ihm entgegen der Auffassung der ESTV (vgl. Vernehmlassung, S. 2) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung zuzuerkennen und ist er insoweit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2014 E. 1.3.4.1 f.). Nichts am hiervor gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführenden 3 (anders als etwa beim wirtschaftlich Berechtigten in der vom Bundesgericht mit BGE 139 II 404 E. 2.1.3 beurteilten Konstellation) nicht um eine US-Person handelt und damit im ersuchenden Staat keine Steuerpflicht dieses Beschwerdeführenden gegeben ist. Zwar bestreitet die ESTV die Legitimation des Beschwerdeführenden 3 unter Hinweis auf BGE 139 II 404 E. 11.1, wo das Bundesgericht in einem Fall betreffend die internationalen Amtshilfe in Steuersachen für der Frage nach der Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Bundesgericht seine Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen herangezogen hat, wonach «bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind», grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert sind. Dieser Entscheid ist jedoch zwischenzeitlich insoweit überholt, als für die Frage der Legitimation - wie aufgezeigt - BGE 141 II 436 als neueres Bundesgerichtsurteil mit zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-8297/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.2, wo BGE 139 II 404 E. 11.1 für die Frage der Beschwerdelegitimation von Dritten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als irrelevant erachtet wird). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht den Akten zu entnehmen, dass sie an einer selbständigen Aufhebung oder Änderung der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 ein schutzwürdiges Interesse haben. Deshalb ist in Bezug auf ihren Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussverfügung allein von der Rechtsmässigkeit der Editionsverfügung abhängt (vgl. dazu auch hinten E. 4). Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Nach ständiger Rechtsprechung ist im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 4.1.6, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2). Ein rechtserheblicher Widerspruch wird dabei regelmässig bejaht, wenn in einem der Formulare in Abweichung von den Angaben im anderen Formular eine US-Person als wirtschaftlich berechtigte Person angegeben wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 7.2). Bei einem solchen Widerspruch ergibt sich zusammen mit den Kriterien, dass (a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhalten (Urteile des BVGer A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2). 2.2 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person (bzw. «beneficial owner») zu gelten hat, bestimmt sich nach einer «substance over form»-Betrachtung. Entscheidend ist, inwiefern die US-Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (siehe dazu BVGE 2011/6 E. 7.3.2; Urteile des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 5.4, A-5506/2015 vom 31. Oktober E. 6.3, A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, A6118/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.4). 2.3 Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine solche Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet, also «das Spiel der juristischen Person nicht gespielt» wurde (vgl. Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5). 3. 3.1 Es kann hier offen gelassen werden, ob das vorliegende Amtshilfegesuch vom 19. August 2016 die formellen Anforderungen erfüllt und die ESTV zu Recht darauf eingetreten ist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob dieses Gesuch als Gruppenersuchen zu qualifizieren ist und die für ein solches Ersuchen geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zum Begriff des Gruppenersuchens Art. 3 Bst. c StAhiG sowie Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-6142/2013 vom 9. Januar 2014, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.4; Paolo Bernasconi/Simone Schürch, Fishing expedition et demandes groupées, in: Antoine Eigenmann et al. [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Claude Rouiller, 2016, S. 13 ff., S. 15). Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind vorliegend jedenfalls die hiervor in E. 2 genannten materiellen Voraussetzungen der Amtshilfeleistung nicht erfüllt. 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführende 1 aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsbürgerschaft eine grundsätzlich in den USA steuerpflichtige US-Person ist. Nicht im Streit und den Akten zu entnehmen ist sodann, dass auf dem fraglichen Konto US-Wertschriften gehalten wurden. 3.3 In den seitens der ESTV edierten Bankunterlagen findet sich ein Formular A, welches den Beschwerdeführenden 3 als wirtschaftlich Berechtigten am streitbetroffenen Bankkonto ausweist (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 41. Damit übereinstimmend wird in einem internen Bericht der Bank F._______ über einen Klientenkontakt der Beschwerdeführende 3 als «BO» bzw. beneficial owner an der Beschwerdeführenden 2 bezeichnet [Akten Vorinstanz, act. 5 S. 30]). Ferner liegt ein zugelassenes Ersatzformular zum Formular W-8BEN vor, wonach die Beschwerdeführende 2 an den auf diesem Konto liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 104 ff.). Bei dieser Sachlage mag beim hier zu beurteilenden Fall zwar ein Widerspruch zwischen den Angaben in einem Formular A und einem Äquivalent zum Formular W8-BEN vorliegen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Widerspruch, der rechtsprechungsgemäss regelmässig als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten ist (vgl. E. 2.1), und zwar deshalb, weil es sich unbestrittenermassen weder bei der Beschwerdeführenden 2 noch beim Beschwerdeführenden 3 um eine US-Person handelt. Die ESTV konzediert im Ergebnis selbst, dass es an einem als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Deliktes genügenden Widerspruch zwischen den aktenkundigen Formularen fehlt. Sie hält nämlich im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführende 2 im vorliegenden Ersatzformular zum Formular W-8BEN als wirtschaftlich Berechtigte figuriere und der betroffene US-steuerpflichtige Beschwerdeführende 1 im Formular A nicht genannt werde (vgl. E. 4.5 f. der Schlussverfügung). 3.4 Die ESTV macht als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Deliktes geltend, dass der Beschwerdeführende 1 im massgebenden Zeitraum die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das streitbetroffene Konto habe ausüben können und daher als daran wirtschaftlich berechtigt zu gelten habe. In der Beschwerde wird jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigte Person betreffend die Vermögenswerte auf diesem Konto war. Es erscheint vorliegend nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführende 1 - allenfalls neben dem Beschwerdeführenden 3 - in der massgebenden Zeitspanne wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten auf dem streitbetroffenen Konto war. Denn zum einen erteilte der Beschwerdeführende 1 der Bank F._______ gemäss den edierten Bankunterlagen verschiedene Anlageinstruktionen betreffend das erwähnte Konto und liess er sich dabei von der Bank beraten. Zum anderen wird der Beschwerdeführende 1 in diesen Bankunterlagen als «client» aufgeführt und wird nebst ihm auch der im Formular A als wirtschaftlich Berechtigter genannte Beschwerdeführende 3 als «client» bezeichnet (vgl. insbesondere Akten Vorinstanz, act. 5 S. 11 ff.). Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigt am streitbetroffenen Konto war. 3.5 3.5.1 Die erwähnten Anlageinstruktionen erteilte der Beschwerdeführende 1 unbestrittenermassen gestützt auf eine von der Beschwerdeführenden 2 erteilte «Power of Administration» (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 S. 50 ff.). Gemäss dem entsprechenden Dokument ermächtigt die Beschwerdeführende 2 als «Client» den Beschwerdeführenden 1 als «Representative» dazu, bei der Bank F._______ alle Banktransaktionen vorzunehmen bzw. zu veranlassen, welche ihm für das streitbetroffene Bankkonto und mit Blick auf die Risiken für die Beschwerdeführende 2 als angemessen erscheinen («to carry out all such banking transactions as he [...] deems appropriate for the account and at the risk of the Client» [Akten Vorinstanz, act. 5 S. 51]). Als Schranke der Vollmacht ist dabei Folgendes vermerkt: «[T]he Representative shall not be permitted to withdraw funds or assets held in the account, take out any credit facility on behalf of the Client, or pledge or create any charge over the Client's assets» (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 52). Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführende 1 zur Erteilung von Anlageinstruktionen betreffend das streitbetroffene Konto autorisiert war. Hingegen erlaubte es ihm die erteilte Verwaltungsvollmacht nicht, Vermögenswerte von diesem Konto abzuziehen. Letzteres hat er denn auch (soweit ersichtlich) nicht getan. 3.5.2 Praxisgemäss wird selbst dann, wenn im Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Formular ein Widerspruch besteht, weil nur in einem dieser Formulare eine US-Person als wirtschaftlich berechtigte Person angegeben wurde, und der hinzutretenden wirtschaftlichen Berechtigung dieser US-Person an einem von einer Domizilgesellschaft gehaltenen Konto ein amtshilfefähiges Verhalten nur dann bejaht, wenn die US-Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift (vgl. E. 2.1). Im vorliegenden Fall fehlt es nicht nur an einem Widerspruch zwischen den Formularen der genannten Art (vgl. E. 3.3). Es kommt vielmehr hinzu, dass nicht die Rede davon sein kann, dass der Beschwerdeführende 1 die Struktur der Beschwerdeführenden 2 missachtet und direkt auf die von ihr auf dem streitbetroffenen Konto deponierten Vermögenswerte zugriffen hat. Letzteres gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 keine Vermögenswerte von diesem Konto abgezogen und er damit über diese Werte nicht wie über eigenes Vermögen verfügt hat. Weil der Beschwerdeführende 1 nicht über die endgültige Verwendung des Vermögens befunden hat, ist davon auszugehen, dass er den formellen Rahmen der Beschwerdeführenden 2 beachtet hat. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführenden 1 erteilte Verwaltungsvollmacht gesellschaftsrechtlich gerechtfertigt war (vgl. dazu insbesondere E. 4.7 und 4.10 der angefochtenen Schlussverfügung), und ohne Rücksicht auf die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto kein rechtsgenügender Verdacht, dass vorliegend «Betrugsdelikte und dergleichen» im abkommensrechtlichen Sinne begangen wurden. Die Voraussetzungen der von der Vorinstanz angeordneten Amtshilfeleistung sind somit nicht erfüllt. 4. Gemäss dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern ist. Da dies unabhängig von der Frage der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 gilt, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit die Aufhebung dieser Editionsverfügung gefordert wird (vgl. E. 1.4). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden erscheinen vorliegend als ganz überwiegend obsiegend und nur in einem sehr geringfügigen Umfang als unterliegend. Deshalb rechtfertigt es sich, ihnen keine Kosten aufzuerlegen. 5.2 Angesichts des nur äusserst geringfügigen Unterliegens der Beschwerdeführenden drängt es sich auf, ihnen eine praxisgemäss auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzende volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes bzw. Sitzes der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Leistung ihrer Vertreter von einem (steuerbefreiten) Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2). Der Vorinstanz ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: