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A-6142/2013

A-6142/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-09 · Deutsch CH

Amtshilfe

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______ Inc., ...,

E. 2 B._______, ...,

E. 3 C._______, ..., alle vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 17. April 2013 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass sich der IRS darin insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) stützt und Informationen über näher bezeichnete Kunden der Bank "Julius Baer Group Ltd." und ihren Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: Julius Bär) verlangt, dass die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 25. September 2013 zum Ergebnis gelangt, B._______ sei an der A._______ Inc. mit Sitz in X._______ wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die entsprechenden Unterlagen zu edieren, dass die A._______ Inc., B._______ und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in der Hauptsache beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 25. September 2013 sei aufzuheben und "die Unterlagen von [Julius Bär] betreffend die [A._______ Inc.] dem IRS nicht zu übermitteln"; dass - eventualiter - in den an den IRS zu übermittelnden Dokumenten Schwärzungen vorzunehmen seien, insoweit darin auch Daten nicht betroffener Personen enthalten seien; dass diesfalls die Sache an die ESTV zur Vornahme der fraglichen Schwärzungen zurückzuweisen und den Beschwerdeführenden eventualiter (bzw. nötigenfalls) "eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden ausführlichen Begründung ihrer Schwärzungsanträge" anzusetzen sei - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beantragen, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der ESTV anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2013 verfügte, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde, es den Beschwerdeführenden dennoch freigestellt sei, sich innert sieben Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, dass die dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichte Eingabe ("Stellungnahme") der Beschwerdeführenden vom 24. Dezember 2013 mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme innert sieben Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 an die ESTV ging, dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde liegt; dass sich die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) richtet, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) und sich das Verfahren vor diesem Gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das vorliegende Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 die Namen der betroffenen Personen nicht nennt und daher ein sog. Gruppenersuchen darstellt (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.4); dass bei Gruppenersuchen gemäss Bundesgericht an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts hohe Anforderungen zu stellen sind, denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt werde, könne das zulässige Ersuchen von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") abgegrenzt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.3, BGE 139 II 451 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 insb. E. 4 und 5.1.4); dass eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Amtshilfe ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 ist; dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung vertragsautonom auszulegen ist und im Amtshilfebereich auch den Abgabebetrug umfasst, nicht aber die blosse Steuerhinterziehung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 und A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 ausführt, dass sich in dem vom IRS im entsprechenden Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beschriebenen Sachverhalt (s. Bst. B. des Urteils vom 6. Januar 2014) lediglich ein einziges Beispiel finde, das allenfalls - und erst noch nur, falls zusätzliche Informationen vorhanden wären - den Vorwurf der Erfüllung des Tatbestands des Abgabebetrugs begründen könnte (s. E. 7.2.6 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass der IRS ein in den USA steuerpflichtiges, ursprünglich aus einem Drittstaat stammendes Ehepaar beschreibe, das offenbar - um erbrechtliche Folgen zu vermeiden - ein Konto bzw. die dazugehörenden Vermögenswerte bei der Julius Bär auf eine Domizilgesellschaft übertragen habe (s. Bst. B.j des Urteils vom 6. Januar 2014); dass sich dem geschilderten Sachverhalt zwar entnehmen lasse, dass das Ehepaar nach dieser Übertragung weiterhin Gelder bezogen haben soll; dass im fraglichen Amtshilfegesuch jedoch nicht beschrieben werde, inwieweit dadurch tatsächlich das "Spiel der Gesellschaft" (s. dazu E. 6.5.6 des Urteils vom 6. Januar 2014) nicht gespielt worden sei; dass sich insbesondere mangels weitergehender Beschreibung nicht ansatzweise entnehmen lasse, welche Position die Ehegatten innerhalb der Gesellschaft inngehabt hätten und inwieweit Gelder für den persönlichen Gebrauch bezogen worden seien; dass auch nicht behauptet werde, dass Bankformulare falsch ausgefüllt worden seien, was gemäss den vom IRS im fraglichen Amtshilfegesuch selbst aufgestellten Kriterium zur Identifikation der betroffenen Personen (Nr. 6 der "search criteria") ausdrücklich für die Amtshilfe erforderlich wäre; dass sich der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beschriebene Sachverhalt im (dem Amtshilfegesuch beiliegenden) "Casadei Indictment" im Übrigen nicht finde; dass in dieser Anklageschrift - soweit aufgrund der Angaben nachvollziehbar - überdies ausschliesslich Handlungen umschrieben würden, die nach schweizerischem Verständnis allenfalls als nicht amtshilfefähige Steuerhinterziehung zu würdigen wären (s. E. 7.2.3 des Urteils vom 6. Januar 2014), dass sich zusammenfassend festhalten lasse, dass einerseits die vom IRS angeführten Sachverhalte im "Casadei Indictment" den Tatbestand des Steuer- bzw. Abgabebetrugs nicht erfüllten; dass für eine vermutete, reine Steuerhinterziehung unter dem DBA-USA 96 aber keine Amtshilfe geleistet werden dürfe (s. E. 6.7 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass andererseits der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 selber dargestellte Sachverhalt nicht denjenigen Detaillierungsgrad aufweise, der bei Gruppenersuchen, welche "Betrugsdelikte und dergleichen" betreffen, erforderlich sei, um diese von der verbotenen Beweisausforschung ("fishing expedition") abzugrenzen (s. E. 7.2.5 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass damit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden, die ein Eintreten auf das Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 erlauben würden, dass im vorliegenden Verfahren nichts anderes gelten kann, handelt es sich bei dem hier betroffenen Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 doch um dasselbe Gesuch, das auch und bereits im Verfahren A 5390/2013 durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt und im dargelegten Sinn wegen mangelnder Detailtiefe des Sachverhalts als ungenügend qualifiziert wurde, dass die vorliegende Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern ist; dass sich vor diesem Hintergrund die Beantwortung der Frage erübrigt, ob die Kriterien, die im vorliegenden Amtshilfegesuch zur Identifikation der betroffenen Personen führen sollen ("search criteria"), den Anforderungen genügen; dass es sich aus dem gleichen Grund erübrigt, auf die Eventualanträge der Beschwerdeführenden, insbesondere auf den Antrag auf (allfällige) Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, einzugehen, dass ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG); dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von ermessensweise insgesamt Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. September 2013 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6142/2013 Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien

1. A._______ Inc., ...,

2. B._______, ...,

3. C._______, ..., alle vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 17. April 2013 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass sich der IRS darin insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) stützt und Informationen über näher bezeichnete Kunden der Bank "Julius Baer Group Ltd." und ihren Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: Julius Bär) verlangt, dass die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 25. September 2013 zum Ergebnis gelangt, B._______ sei an der A._______ Inc. mit Sitz in X._______ wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die entsprechenden Unterlagen zu edieren, dass die A._______ Inc., B._______ und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in der Hauptsache beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 25. September 2013 sei aufzuheben und "die Unterlagen von [Julius Bär] betreffend die [A._______ Inc.] dem IRS nicht zu übermitteln"; dass - eventualiter - in den an den IRS zu übermittelnden Dokumenten Schwärzungen vorzunehmen seien, insoweit darin auch Daten nicht betroffener Personen enthalten seien; dass diesfalls die Sache an die ESTV zur Vornahme der fraglichen Schwärzungen zurückzuweisen und den Beschwerdeführenden eventualiter (bzw. nötigenfalls) "eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden ausführlichen Begründung ihrer Schwärzungsanträge" anzusetzen sei - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beantragen, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der ESTV anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2013 verfügte, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde, es den Beschwerdeführenden dennoch freigestellt sei, sich innert sieben Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, dass die dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichte Eingabe ("Stellungnahme") der Beschwerdeführenden vom 24. Dezember 2013 mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme innert sieben Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 an die ESTV ging, dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde liegt; dass sich die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) richtet, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) und sich das Verfahren vor diesem Gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das vorliegende Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 die Namen der betroffenen Personen nicht nennt und daher ein sog. Gruppenersuchen darstellt (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.4); dass bei Gruppenersuchen gemäss Bundesgericht an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts hohe Anforderungen zu stellen sind, denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt werde, könne das zulässige Ersuchen von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") abgegrenzt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.3, BGE 139 II 451 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 insb. E. 4 und 5.1.4); dass eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Amtshilfe ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 ist; dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung vertragsautonom auszulegen ist und im Amtshilfebereich auch den Abgabebetrug umfasst, nicht aber die blosse Steuerhinterziehung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 und A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 ausführt, dass sich in dem vom IRS im entsprechenden Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beschriebenen Sachverhalt (s. Bst. B. des Urteils vom 6. Januar 2014) lediglich ein einziges Beispiel finde, das allenfalls - und erst noch nur, falls zusätzliche Informationen vorhanden wären - den Vorwurf der Erfüllung des Tatbestands des Abgabebetrugs begründen könnte (s. E. 7.2.6 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass der IRS ein in den USA steuerpflichtiges, ursprünglich aus einem Drittstaat stammendes Ehepaar beschreibe, das offenbar - um erbrechtliche Folgen zu vermeiden - ein Konto bzw. die dazugehörenden Vermögenswerte bei der Julius Bär auf eine Domizilgesellschaft übertragen habe (s. Bst. B.j des Urteils vom 6. Januar 2014); dass sich dem geschilderten Sachverhalt zwar entnehmen lasse, dass das Ehepaar nach dieser Übertragung weiterhin Gelder bezogen haben soll; dass im fraglichen Amtshilfegesuch jedoch nicht beschrieben werde, inwieweit dadurch tatsächlich das "Spiel der Gesellschaft" (s. dazu E. 6.5.6 des Urteils vom 6. Januar 2014) nicht gespielt worden sei; dass sich insbesondere mangels weitergehender Beschreibung nicht ansatzweise entnehmen lasse, welche Position die Ehegatten innerhalb der Gesellschaft inngehabt hätten und inwieweit Gelder für den persönlichen Gebrauch bezogen worden seien; dass auch nicht behauptet werde, dass Bankformulare falsch ausgefüllt worden seien, was gemäss den vom IRS im fraglichen Amtshilfegesuch selbst aufgestellten Kriterium zur Identifikation der betroffenen Personen (Nr. 6 der "search criteria") ausdrücklich für die Amtshilfe erforderlich wäre; dass sich der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beschriebene Sachverhalt im (dem Amtshilfegesuch beiliegenden) "Casadei Indictment" im Übrigen nicht finde; dass in dieser Anklageschrift - soweit aufgrund der Angaben nachvollziehbar - überdies ausschliesslich Handlungen umschrieben würden, die nach schweizerischem Verständnis allenfalls als nicht amtshilfefähige Steuerhinterziehung zu würdigen wären (s. E. 7.2.3 des Urteils vom 6. Januar 2014), dass sich zusammenfassend festhalten lasse, dass einerseits die vom IRS angeführten Sachverhalte im "Casadei Indictment" den Tatbestand des Steuer- bzw. Abgabebetrugs nicht erfüllten; dass für eine vermutete, reine Steuerhinterziehung unter dem DBA-USA 96 aber keine Amtshilfe geleistet werden dürfe (s. E. 6.7 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass andererseits der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 selber dargestellte Sachverhalt nicht denjenigen Detaillierungsgrad aufweise, der bei Gruppenersuchen, welche "Betrugsdelikte und dergleichen" betreffen, erforderlich sei, um diese von der verbotenen Beweisausforschung ("fishing expedition") abzugrenzen (s. E. 7.2.5 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass damit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden, die ein Eintreten auf das Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 erlauben würden, dass im vorliegenden Verfahren nichts anderes gelten kann, handelt es sich bei dem hier betroffenen Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 doch um dasselbe Gesuch, das auch und bereits im Verfahren A 5390/2013 durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt und im dargelegten Sinn wegen mangelnder Detailtiefe des Sachverhalts als ungenügend qualifiziert wurde, dass die vorliegende Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern ist; dass sich vor diesem Hintergrund die Beantwortung der Frage erübrigt, ob die Kriterien, die im vorliegenden Amtshilfegesuch zur Identifikation der betroffenen Personen führen sollen ("search criteria"), den Anforderungen genügen; dass es sich aus dem gleichen Grund erübrigt, auf die Eventualanträge der Beschwerdeführenden, insbesondere auf den Antrag auf (allfällige) Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, einzugehen, dass ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG); dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von ermessensweise insgesamt Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. September 2013 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: