Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen Boris Berezovski und Nikolai Glouchkov (nachfolgend “Berezovski“ und “Glouchkov“) sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der rus- sischen Luftfahrtgesellschaft Aeroflot (nachfolgend “Aeroflot“). Berezovski und Glouchkov wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die Forus Services SA auf illegale Weise die Abtretung von der Aeroflot zuste- henden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli, 13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der Forus Holding SA und deren 100%-igen Tochtergesellschaften EM Finance Ltd. (ehemals Forus Investment Finan- ce Ltd.), Forus (Cyprus) Ltd., EM Finance SA (ehemals Forus Services SA) und Forus Leasing SA in Liquidation (nachfolgend auch “Forus-Gruppe“) bei der Bank A. in Genf, der Bank B. in Genf (beide heute Bank C., Genf; nachfolgend “Bank C.“) sowie bei der Bank D. in Lausanne im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterla- gen verfügt.
Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank A., der Bank C., und der Bank D. edierten Unterlagen betreffend die Konten der Forus-Gruppe an die russischen Be- hörden angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der Forus Holding SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der üb- rigen Vermögenswerte unter Verweis auf Art. 33a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).
B. Die Schweiz hat in der Sache Aeroflot im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten
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gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durch- führung eines Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. 1) verfügt. Das na- tionale Strafverfahren wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter- amt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) am 17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus-Gruppe eingestellt (act. 1.10).
C. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat mit Nachtragsersuchen datiert vom 20. Februar 2008 zusätzlich um Übermittlung von verschiedenen Un- terlagen betreffend die Forus-Gruppe aus dem nationalen Strafverfahren ersucht (act. 1.4). Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen am 6. Juli 2008 zur Ausführung und Erledigung an das Untersuchungsrichteramt übertragen. In Ausführung dieses Ersuchens hat das Untersuchungsrich- teramt am 16. Juli 2008 um Einsicht in die Akten des nationalen Strafver- fahrens, welches zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesstrafgericht hängig war, sowie um Ausfertigung der für die Erledigung des Rechtshilfeersu- chens notwendigen Kopien ersucht (act. 9.3). Mit Teil-Schlussverfügung vom 14. Oktober 2008 hat das Untersuchungsrichteramt dem russischen Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008 entsprochen und die Übermitt- lung eines Expertenberichts von E. vom 3. Juli [recte: 30. Juli] 2004 (nach- folgend “Expertenbericht“) sowie einer Finanzanalyse von F. von August 2004 (nachfolgend “Finanzanalyse“) an die ersuchende Behörde verfügt (act. 1.2).
D. Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die EM Finance SA, die Fo- rus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA gelangen mit Be- schwerde vom 14. November 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit den Anträgen: “1. Die Teil-Ausführungsverfügung (Ordonnance d’Execution Partielle) der Be- schwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Rechtshil- fegesuch der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 sei im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung vom 14. Oktober 2008 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1- 5 abzuweisen; 1.1 eventualiter sei das Rechtshilfegesuch der russischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 20. Februar 2008 im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 auszusetzen, bis die zuständigen britischen Behörden oder Gerichte über den Antrag von Nikolai Glouchkov um politisches Asyl und das an England gestellte Auslieferungsbegehren der rus- sischen Generalstaatsanwaltschaft formell rechtskräftig entschieden haben;
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1.2. sub-eventualiter sei die Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, sich zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts E. (mit welchen Unterschieden) existieren und welche Fassung an die russische General- staatsanwaltschaft übersandt werden soll und den Beschwerdeführerinnen 1 - 5 alsdann eine Frist von mindestens vier Monaten (eventualiter: eine richter- lich festzulegende angemessene Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend den Expertenbericht E. und die Finanzanalyse F. im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt stellt in der Vernehmlassung vom 11. De- zember 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 9), und reicht gleichentags ein Schreiben der EM Finance vom 10. Dezember 2008 ein, worin auf ein Telefongespräch mit der Unter- suchungsrichterin Bezug genommen und erwähnt wird, dass die Anwalts- vollmacht von Rechtsanwalt Zemp bis auf Weiteres suspendiert wurde (act. 6). Letzteres Schreiben wurde Rechtsanwalt Zemp am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu neh- men und gegebenenfalls eine aktuelle Vollmacht der EM Finance einzurei- chen (act. 10). Das Bundesamt beantragt am 12. Dezember 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuwei- sen, unter Kostenfolge. Zudem sei festzustellen, dass sowohl die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer als auch eine allfällige Beschwer- de gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung haben (act. 8). Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die Forus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA halten in der Beschwerdereplik vom 15. Januar 2009 an ihren Anträgen fest (act. 16). Mit Bezug auf die EM Finance SA führt Rechtsanwalt Zemp in einem sepa- ratem Schreiben vom gleichen Tag aus, dass er diese nicht mehr vertrete. Für die Mandatssuspendierung massgeblich sei das Datum vom 10. bzw.
12. Dezember 2008 (act. 17). Das Bundesamt und das Untersuchungsrich- teramt haben am 20. bzw. 23. Januar 2009 dupliziert (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, wel- chem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde innert der 30-tätigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Werden Polizeiberichte oder andere Verfahrensakten aus einem nati- onalen Strafverfahren übermittelt, ist eine Beschwerdelegitimation des Kon- toinhabers nur gegeben, wenn diese Berichte bzw. Akten Informationen ent- halten, welche aus den im nationalen Strafverfahren edierten Bankunterla- gen stammen, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, oder sich darunter Unterlagen finden, welche Hinweise auf das Konto des Beschwerdeführers
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(TPF RR.2007.166 vom 15. April 2008 E. 1.4) enthalten. Sind die genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ebenfalls zu übermitteln oder wurden diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausgegeben, ist ein schutzwürdiges Interesse und damit ei- ne Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten aus dem nationalen Strafverfahren allerdings zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2004, E. 3.3; TPF RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008 E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 257 N. 311 in fine).
2.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bildet die Übermittlung des Expertenberichts vom 30. Juli 2004 sowie der Finanzanalyse vom
12. August 2004, beide betreffend die Forus-Gruppe, inklusive zwölf Bun- desordner Beilagen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt argumen- tieren, diese Berichte würden auf Bankunterlagen basieren, welche gestützt auf die zwischen 1999 und 2000 ergangenen Schlussverfügungen der Bun- desanwaltschaft der ersuchenden Behörde bereits übermittelt worden seien. Ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformatio- nen sei daher nicht mehr gegeben (act. 1.2 S. 2; act. 8 S. 2; act. 9 S. 1). Die Aeroflot, welche zu 51% im Eigentum des russischen Staates stehe, hätte zudem als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Akten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde über die Aeroflot Kenntnis der Gutachten erlangt habe (vgl. act. 8 Ziff. 5 und act. 9 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Identität der an die Generalstaatsanwaltschaft im Jahre 2000 übermittelten (Konto-) Unterlagen mit denjenigen Akten, welche dem Expertenbericht und der Finanzanalyse zugrunde lägen, sei in keiner Weise erstellt. Diese Informationen seien im Gegenteil nicht vollumfänglich identisch, da die Beschwerdegegnerin den Experten E. und F. nicht etwa Kopien der durch die Bundesanwaltschaft be- schlagnahmten und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Akten zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Expertenbe- richte vielmehr bei den betroffenen Informationsträgern, insbesondere bei den betroffenen Banken, selbständig Informationen eingefordert unter Be- zugnahme auf das nationale Strafverfahren 2. Diese Informationsbegehren bzw. Editionsverfügungen seien den Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet worden und diese hätten lediglich teilweise, zufällig und nachträglich von diesen Verfügungen Kenntnis erhalten. Als Beispiel wird eine an die Bank C. adressierte Editions- und Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegne-
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rin vom 19. Februar 2004 genannt. Die Beschwerdegegnerin habe darin im nationalen Strafverfahren verschiedene Kontounterlagen, wie Eröffnungsun- terlagen, Kontoauszüge und Detailbelege betreffend das Konto Nr. 3, lau- tend auf die Beschwerdeführerin 1, für die Zeit seit Kontoeröffnung (Februar
1999) bis zur Kontosperre (Juli 1999) im Strafverfahren herausverlangt (act. 16.1). Die Beschwerdeführerin 1 sei von der Bank C. mit Schreiben vom
1. März 2004 über die genannte Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Die Bank habe darin ge- genüber der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, dass der Grossteil der verlang- ten Informationen und Dokumente bereits im Zusammenhang mit dem russi- schen Rechtshilfeersuchen von Juli 1999 herausverlangt und an die Bun- desanwaltschaft übermittelt worden sei (act. 16.2).
2.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt, wenn diese geltend machen, ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde- führerinnen sei nicht mehr gegeben, da die zu übermittelnden Unterlagen über die Aeroflot, welche als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Unterlagen gehabt hätte, wohl bereits Eingang in das rus- sische Strafverfahren gefunden hätten. Vorliegend hat zwar die Aeroflot, nicht jedoch der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfah- ren. Sind das nationale Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren eng miteinander verknüpft, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Rechtshilfeverfahrens eingehalten werden und keine In- formationen an den ersuchenden Staat gelangen, bevor nicht in einer rechtskräftigen Schlussverfügung über den zulässigen Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist. Selbst für den Fall, dass der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfahren und damit grundsätzlich An- spruch auf Akteneinsicht hat, haben die Behörden gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung geeignete Vorkehren zu treffen, damit die rechtshilfeweise erbetenen Unterlagen aus dem nationalen Strafverfahren aufgrund der gewährten Akteneinsicht nicht in Umgehung der Bestimmungen der Rechtshilfe vor Erlass einer rechtskräftigen Schlussverfügung Eingang in das ausländische Strafverfahren finden (BGE 127 II 198 E. 4 S. 206). Gelan- gen dennoch Unterlagen auf inoffiziellem Weg an den ersuchenden Staat, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Verweigerung der Beschwerdelegitimati- on im Rechtshilfeverfahren. Der ersuchende Staat kann gestützt auf seine Rechtsordnung ein konkretes Interesse daran haben, bspw. aus Gründen prozessualer Verwertbarkeit aufgrund seiner Strafprozessordnung, derartige Unterlagen auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg erhältlich zu machen.
Es erscheint zwar zweifelhaft, ob mit dem zu übermittelnden Expertenbericht und der Finanzanalyse inklusive Beilagen tatsächlich Informationen betref-
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fend Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde über- mittelt werden sollen, welche dieser nicht bereits gestützt auf die Rechtshil- feersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 übermittelt wurden. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung von Expertenbericht und Finanzanalyse den Geheimbereich der Beschwerdeführerinnen betref- fen könnte. Die damit verbundene Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen kann jedoch deshalb offen gelassen werden, weil die Beschwerde sich ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist.
3. Rechtsanwalt Zemp hat zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2008 eine Vollmacht vom 8. Februar 2007 der Beschwerdeführerin 5 betref- fend das Rechtshilfeverfahren RH.1999.1 inklusive Beschwerdeverfahren etc. eingereicht. Diese Vollmacht wurde gemäss den Akten am 10. bzw.
12. Dezember 2008 bis auf Weiteres suspendiert. Die Beschwerdeführerin 5 war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gültig vertreten. Ein Rück- zug dieser Beschwerde ist nicht erfolgt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin 5 ist daher nach wie vor hängig und zu behandeln.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nie Gelegenheit ge- habt hätten, zum Expertenbericht vom 30. Juli 2004 und zur Finanzanalyse vom August 2004 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte diese am 3. September 2008 an das Bundesamt weitergeleitet im Hinblick auf eine Herausgabe an die russische Generalstaatsanwaltschaft. Sie selber hätte zufolge gleichzeitiger Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens vom 3. September 2008 an das Bundesamt über die beabsichtigte Heraus- gabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse Kenntnis erlangt. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin angesetzten Fristen für die Akten- einsicht und Stellungnahme zum russischen Rechtshilfeersuchen seien zu kurz angesetzt worden und, trotz eines begründeten Ersuchens, nicht er- streckt worden (act. 1 Ziff. 14 – 20, 38 ff.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbeson- dere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 39), auch im Bereich der kleinen Rechtshilfe über eine umfassende Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6). Eine Heilung der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
4.4 Vorliegend wurde offen gelassen, ob die Beschwerdeführerinnen von der beabsichtigen Herausgabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse überhaupt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV betroffen sind (vgl. supra E. 2.4). Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, die Beschwerdeführerinnen über die Herausgabe dieser Dokumente an die ersuchende Behörde in Kenntnis zu setzen.
Gemäss den Akten wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerinnen vom 4. September 2008 entsprochen und diesem eine Frist bis zum 15. September 2008 angesetzt, welche in der Fol- ge bis am 16. September 2008 erstreckt wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurde zudem eine nicht verlängerbare Frist bis zum 19. September 2008 angesetzt für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Be- schwerdegegnerin steht bei der Festsetzung von Fristen und deren Erstre- ckung ein erhebliches Ermessen zu. In Anbetracht der vorliegend dem Ver- treter der Beschwerdeführerinnen gesetzten (und verlängerten) Frist kann jedenfalls klarerweise nicht davon gesprochen werden, diese sei unange- messen kurz gewesen. Auch wenn es ein insgesamt komplexes Verfahren
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betrifft, erscheint eine Frist von rund zwei Wochen für die Akteneinsicht und das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme als vertretbar, zumal das Verfahren den Betroffenen seit mehreren Jahren wohl vertraut ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das im Rechtshilferecht besonders wichtige Beschleu- nigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Nachdem die Beschwer- deführerinnen zudem Gelegenheit hatten sich in einer ausführlichen Be- schwerdeschrift zur Zulässigkeit der Rechtshilfe zu äussern, wäre eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt.
5.
5.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG gerügt. Die Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 bildet Bestandteil des bundesstraf- gerichtlichen Verfahrens SK.2007.12, welches bereits am 11. Juli 2008 und
27. Oktober 2008 materiell rechtskräftig erledigt worden sei. Das bundes- strafgerichtliche Verfahren resultiere aus dem Untersuchungsverfahren 1 gegen die Organe der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren sei jedoch mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Beschwerdeführerinnen am
17. Dezember 2004 eingestellt worden (act. 1 Ziff. 40 ff.).
5.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. Novem- ber 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) so- wie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstraf- rechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn we- gen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde al- lerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsver- zicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).
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5.3 Eine Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ ist vorliegend offensicht- lich nicht auszumachen. Das russische Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei richtet sich gegen Berezovski und Glouchkov sowie weitere in Russland beteiligte Personen. Vom Verfahren SK.2007.12 vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist demgegenüber G., welchem Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird. Das russische und das schweizerische Strafverfahren richten sich damit nicht ge- gen die gleichen Personen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das russische Strafverfahren gegen den Hauptverdächtigen Berezovski sei politisch motiviert und weise erhebliche Verfahrensmängel auf. Zu diesem Schluss seien auch die briti- schen Behörden gekommen, welche Berezovski im Jahre 2003 politisches Asyl gewährt hätten. Analoges gelte für den zweiten russischen Hauptver- dächtigen Glouchkov, welcher ebenfalls in England ein Gesuch um politi- sches Asyl gestellt habe, dessen definitive Beurteilung derzeit jedoch noch anstehe. Die Geschäfte zwischen der Forus-Gruppe und der Aeroflot würden seit 1998 in Russland untersucht. Erst im Jahre 2008 und nach zahlreichen (rechtshilfebedingten) Interventionen der Schweiz, hätten die Behörden in Russland eine Anklage in Form eines äusserst dürftigen Entwurfs zusam- mengeschustert (act. 1 Ziff. 23 ff., 34 ff.).
6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre pub- lic anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfah- rensgarantien der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet er- scheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Einem Ersuchen um Zusam- menarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den ver- folgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public
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verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; TPF RR.2007.175 vom 12. März 2008 E. 4.1).
6.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist daher nicht einzutreten (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 2d/aa und E. 4). Anzumerken ist dazu zusätzlich immerhin, dass die Schweiz im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen ei- gens ein nationales Strafverfahren eröffnet hat. Dieses wurde zwar am
17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus- Gruppe eingestellt. Bezüglich weiterer, konnexer Sachverhaltskomplexe wurde es jedoch fortgeführt und mündete im erwähnten (vgl. supra E. 5.1) Strafurteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2008 bzw.
27. Oktober 2008. Im noch nicht rechtskräftigen Urteil gelangte das Gericht zu einem Schuldspruch in wesentlichen Anklagepunkten. Die Argumentation, wonach das russische Verfahren einfach politisch motiviert sei, erweist sich schon aufgrund dieser Umstände als nicht haltbar. Unbegründet ist deshalb auch der Eventualantrag Ziff. 1.1. Für ein Zuwarten mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, bis in England über den Antrag auf politisches Asyl von Glouchkov rechtskräftig entschieden worden ist, besteht kein Anlass.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen überdies eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Sie machen in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, das russische Untersuchungsverfahren Nr. 5 beträfe den Zeitraum 1996 bis 1998. Der Expertenbericht und die Finanzanalyse würden teilweise den grösseren Zeitraum 1994 bis 2000 umfassen und somit über den mass- geblichen Zeitraum hinausgehen. Aufgrund der lang- bzw. (rund) zehnjähri-
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gen Ermittlungsdauer des russischen Verfahrens sei ein strengerer Mass- stab anzusetzen (act. 1 Ziff. 43 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargeleg- ten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundes- gerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Der von der Rechtshilfemassnahme Be- troffene muss aufzeigen, inwiefern einzelne Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
7.3 Der Expertenbericht und die Finanzanalyse sind offensichtlich geeignet, das russische Verfahren voranzutreiben. Die ersuchende Behörde hat unter Ziff. 7 des Rechtshilfeersuchens ausdrücklich um Übermittlung der Verfah-
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rensakten aus dem nationalen Strafverfahren betreffend den Sachverhalts- komplex um die Forus-Gruppe ersucht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern der ersuchenden Behörde mit dem Expertenbericht und der Finanzanalyse auch Informationen betreffend ihre Bankkonten übermit- telt werden, welche für das russische Strafverfahren offensichtlich nicht von Interesse sind und welche dieser überdies nicht bereits gestützt auf die Rechtshilfeersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 bekannt sind. Unter- lässt ein Betroffener, genau und im Einzelnen zu begründen, welche Akten- stücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, verwirkt er sein Rügerecht (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 16 f.; BGE 126 II 258 E. 9b/aa, S. 262). Dies gilt nicht nur für das Rechtshilfeverfahren selbst, sondern glei- chermassen auch für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdelegiti- mation vorliegend ohnehin insofern eine Einschränkung erfährt, als der Ex- pertenbericht und die Finanzanalyse allenfalls auch auf Kontoinformationen beruhen können, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits übermittelt wurden, hätten die Beschwerdeführerinnen darlegen müssen, inwiefern sie an die Basis dieser Berichte bildenden, noch nicht übergebenen Kontoinfor- mationen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Eine Verlet- zung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist daher nicht auszuma- chen.
8.
8.1 Mit Bezug auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen beanstanden die Beschwerdeführerinnen zudem, diese würde den pauschalen Begriff «Fo- rus» nicht konkretisieren. Der Antrag Ziff. 7 sei sehr pauschal gefasst und spräche nur von «Forus», wobei offen gelassen werde, welche Entität(en) der fünf Beschwerdeführerinnen und welche Dokumente konkret gemeint seien (act. 1 Ziff. 13 und 50). Ungenügend sei auch die dem Rechtshilfeer- suchen beigefügte Anklageschrift, welche lediglich die Beschwerdeführerin 5 erwähne (act. 1 Ziff. 51).
8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis-
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kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshil- feersuchen keine hohen Anforderungen. Es reicht daher aus, wenn die An- gaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefä- hige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.4 Die Sachdarstellung im Nachtragsersuchen vom 20. Februar 2008 genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Im Rechtshilfeersu- chen wird, soweit erforderlich, präzisiert, welche Gesellschaften der Forus- Gruppe gemeint sind. Der Sachverhaltskomplex um die Forus- Gesellschaften und die Forus-Gruppe als solche werden demgegenüber teilweise bloss mit «Forus» bezeichnet. Inwiefern die Verständlichkeit des Rechtshilfeersuchens durch die Verwendung des Begriffs «Forus» beein- trächtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anklageschrift gegen Glouch- kov vom 30. Januar 2008 zur Rolle sämtlicher Gesellschaften der Forus- Gruppe äussert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt als unbe- gründet abzuweisen.
9. Schliesslich wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin hätte in der Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 den Expertenbericht nicht mit dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Datum vom “3. Juli 2004“ [rec- te: 30. Juli 2004], sondern mit dem 4. Oktober 2004 referenziert (act. 1 Ziff. 22). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts exis- tierten und welche Fassung an die russische Generalstaatsanwaltschaft übersandt werden soll. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde- antwort aus, es bestünde nur eine Version des Expertenberichts und zwar diese vom 30. Juli 2004, was den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ge- währten Akteneinsicht sehr wohl bekannt sei (act. 9).
Die Frage der Beschwerdeführerinnen wurde damit beantwortet. Der vom
30. Juli 2004 datierte Expertenbericht wurde im vorliegenden Beschwerde-
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verfahren auch bei der II. Beschwerdekammer eingereicht. Es ist nicht anzu- zweifeln, dass allein diese Version des Expertenberichts an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll. Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen wird schliesslich auch in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 nicht etwa ein Expertenbericht vom 4. Oktober 2004 erwähnt, sondern ausschliesslich auf eine Übermittlung (“remise“) der definitiven Version des Expertenberichts an die Beschwerdegegnerin an die- sem Datum Bezug genommen (vgl. act. 1.10).
10. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Mit Schreiben vom 17. November 2008 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. 2). Darauf hin hat das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 bean- tragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung habe, weil es sich um Auskünfte handle, die nicht den Geheimbereich betreffen. Gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG haben aufschiebende Wirkung nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an das Ausland bewilligt. Der Relativsatz „welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich…bewilligt“ bezieht sich nicht auch auf Schlussverfügungen (die bundesgerichtliche Zuständigkeit in Art. 84 Abs. 1 BGG ist diesbezüglich anders geordnet; siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 1C_561 bzw. 569/2008, E. 3.1). Eine andere Ausle- gung von Art. 80l Abs. 1 IRSG macht auch wenig Sinn, müsste doch prak- tisch in jedem Fall die aufschiebende Wirkung gewährt werden, um den Zweck der Beschwerde nicht obsolet werden zu lassen. Ob die herauszuge- benden Unterlagen überhaupt den Geheimbereich der Beschwerdeführerin- nen betreffen, war hier im Übrigen verknüpft mit der Frage der Beschwerde- legitimation und diese Frage brauchte nicht entschieden zu werden (siehe supra Ziff. 2.3). Der Antrag wäre deshalb ohnehin abzuweisen gewesen, weil letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Ge- heimbereich hätte betroffen sein können.
Das Bundesamt hat ferner den Antrag gestellt, es sei festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung habe. Beschwerden ans Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben im Umfang der
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Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen eine Schlussverfü- gung oder gegen jede andere Verfügung richten, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegens- tänden oder Vermögenswerten bewilligt (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Der In- struktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Über die aufschie- bende Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht hat damit einzig dieses selbst zu befinden. Mangels Zuständigkeit, ist auf diesen An- trag des Bundesamtes nicht einzutreten.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), die Abwei- sung bzw. das Nichteintreten auf die Prozessbegehren des Bundesamtes ändert am Unterliegen der Beschwerdeführerinnen nichts. Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 5 alsdann eine Frist von mindestens vier Monaten (eventualiter: eine richter- lich festzulegende angemessene Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend den Expertenbericht E. und die Finanzanalyse F. im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt stellt in der Vernehmlassung vom 11. De- zember 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 9), und reicht gleichentags ein Schreiben der EM Finance vom 10. Dezember 2008 ein, worin auf ein Telefongespräch mit der Unter- suchungsrichterin Bezug genommen und erwähnt wird, dass die Anwalts- vollmacht von Rechtsanwalt Zemp bis auf Weiteres suspendiert wurde (act. 6). Letzteres Schreiben wurde Rechtsanwalt Zemp am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu neh- men und gegebenenfalls eine aktuelle Vollmacht der EM Finance einzurei- chen (act. 10). Das Bundesamt beantragt am 12. Dezember 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuwei- sen, unter Kostenfolge. Zudem sei festzustellen, dass sowohl die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer als auch eine allfällige Beschwer- de gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung haben (act. 8). Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die Forus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA halten in der Beschwerdereplik vom 15. Januar 2009 an ihren Anträgen fest (act. 16). Mit Bezug auf die EM Finance SA führt Rechtsanwalt Zemp in einem sepa- ratem Schreiben vom gleichen Tag aus, dass er diese nicht mehr vertrete. Für die Mandatssuspendierung massgeblich sei das Datum vom 10. bzw.
12. Dezember 2008 (act. 17). Das Bundesamt und das Untersuchungsrich- teramt haben am 20. bzw. 23. Januar 2009 dupliziert (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, wel- chem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde innert der 30-tätigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Werden Polizeiberichte oder andere Verfahrensakten aus einem nati- onalen Strafverfahren übermittelt, ist eine Beschwerdelegitimation des Kon- toinhabers nur gegeben, wenn diese Berichte bzw. Akten Informationen ent- halten, welche aus den im nationalen Strafverfahren edierten Bankunterla- gen stammen, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, oder sich darunter Unterlagen finden, welche Hinweise auf das Konto des Beschwerdeführers
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(TPF RR.2007.166 vom 15. April 2008 E. 1.4) enthalten. Sind die genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ebenfalls zu übermitteln oder wurden diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausgegeben, ist ein schutzwürdiges Interesse und damit ei- ne Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten aus dem nationalen Strafverfahren allerdings zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2004, E. 3.3; TPF RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008 E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 257 N. 311 in fine).
2.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bildet die Übermittlung des Expertenberichts vom 30. Juli 2004 sowie der Finanzanalyse vom
12. August 2004, beide betreffend die Forus-Gruppe, inklusive zwölf Bun- desordner Beilagen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt argumen- tieren, diese Berichte würden auf Bankunterlagen basieren, welche gestützt auf die zwischen 1999 und 2000 ergangenen Schlussverfügungen der Bun- desanwaltschaft der ersuchenden Behörde bereits übermittelt worden seien. Ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformatio- nen sei daher nicht mehr gegeben (act. 1.2 S. 2; act. 8 S. 2; act. 9 S. 1). Die Aeroflot, welche zu 51% im Eigentum des russischen Staates stehe, hätte zudem als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Akten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde über die Aeroflot Kenntnis der Gutachten erlangt habe (vgl. act. 8 Ziff. 5 und act. 9 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Identität der an die Generalstaatsanwaltschaft im Jahre 2000 übermittelten (Konto-) Unterlagen mit denjenigen Akten, welche dem Expertenbericht und der Finanzanalyse zugrunde lägen, sei in keiner Weise erstellt. Diese Informationen seien im Gegenteil nicht vollumfänglich identisch, da die Beschwerdegegnerin den Experten E. und F. nicht etwa Kopien der durch die Bundesanwaltschaft be- schlagnahmten und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Akten zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Expertenbe- richte vielmehr bei den betroffenen Informationsträgern, insbesondere bei den betroffenen Banken, selbständig Informationen eingefordert unter Be- zugnahme auf das nationale Strafverfahren 2. Diese Informationsbegehren bzw. Editionsverfügungen seien den Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet worden und diese hätten lediglich teilweise, zufällig und nachträglich von diesen Verfügungen Kenntnis erhalten. Als Beispiel wird eine an die Bank C. adressierte Editions- und Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegne-
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rin vom 19. Februar 2004 genannt. Die Beschwerdegegnerin habe darin im nationalen Strafverfahren verschiedene Kontounterlagen, wie Eröffnungsun- terlagen, Kontoauszüge und Detailbelege betreffend das Konto Nr. 3, lau- tend auf die Beschwerdeführerin 1, für die Zeit seit Kontoeröffnung (Februar
1999) bis zur Kontosperre (Juli 1999) im Strafverfahren herausverlangt (act. 16.1). Die Beschwerdeführerin 1 sei von der Bank C. mit Schreiben vom
1. März 2004 über die genannte Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Die Bank habe darin ge- genüber der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, dass der Grossteil der verlang- ten Informationen und Dokumente bereits im Zusammenhang mit dem russi- schen Rechtshilfeersuchen von Juli 1999 herausverlangt und an die Bun- desanwaltschaft übermittelt worden sei (act. 16.2).
2.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt, wenn diese geltend machen, ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde- führerinnen sei nicht mehr gegeben, da die zu übermittelnden Unterlagen über die Aeroflot, welche als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Unterlagen gehabt hätte, wohl bereits Eingang in das rus- sische Strafverfahren gefunden hätten. Vorliegend hat zwar die Aeroflot, nicht jedoch der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfah- ren. Sind das nationale Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren eng miteinander verknüpft, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Rechtshilfeverfahrens eingehalten werden und keine In- formationen an den ersuchenden Staat gelangen, bevor nicht in einer rechtskräftigen Schlussverfügung über den zulässigen Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist. Selbst für den Fall, dass der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfahren und damit grundsätzlich An- spruch auf Akteneinsicht hat, haben die Behörden gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung geeignete Vorkehren zu treffen, damit die rechtshilfeweise erbetenen Unterlagen aus dem nationalen Strafverfahren aufgrund der gewährten Akteneinsicht nicht in Umgehung der Bestimmungen der Rechtshilfe vor Erlass einer rechtskräftigen Schlussverfügung Eingang in das ausländische Strafverfahren finden (BGE 127 II 198 E. 4 S. 206). Gelan- gen dennoch Unterlagen auf inoffiziellem Weg an den ersuchenden Staat, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Verweigerung der Beschwerdelegitimati- on im Rechtshilfeverfahren. Der ersuchende Staat kann gestützt auf seine Rechtsordnung ein konkretes Interesse daran haben, bspw. aus Gründen prozessualer Verwertbarkeit aufgrund seiner Strafprozessordnung, derartige Unterlagen auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg erhältlich zu machen.
Es erscheint zwar zweifelhaft, ob mit dem zu übermittelnden Expertenbericht und der Finanzanalyse inklusive Beilagen tatsächlich Informationen betref-
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fend Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde über- mittelt werden sollen, welche dieser nicht bereits gestützt auf die Rechtshil- feersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 übermittelt wurden. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung von Expertenbericht und Finanzanalyse den Geheimbereich der Beschwerdeführerinnen betref- fen könnte. Die damit verbundene Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen kann jedoch deshalb offen gelassen werden, weil die Beschwerde sich ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist.
3. Rechtsanwalt Zemp hat zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2008 eine Vollmacht vom 8. Februar 2007 der Beschwerdeführerin 5 betref- fend das Rechtshilfeverfahren RH.1999.1 inklusive Beschwerdeverfahren etc. eingereicht. Diese Vollmacht wurde gemäss den Akten am 10. bzw.
12. Dezember 2008 bis auf Weiteres suspendiert. Die Beschwerdeführerin 5 war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gültig vertreten. Ein Rück- zug dieser Beschwerde ist nicht erfolgt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin 5 ist daher nach wie vor hängig und zu behandeln.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nie Gelegenheit ge- habt hätten, zum Expertenbericht vom 30. Juli 2004 und zur Finanzanalyse vom August 2004 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte diese am 3. September 2008 an das Bundesamt weitergeleitet im Hinblick auf eine Herausgabe an die russische Generalstaatsanwaltschaft. Sie selber hätte zufolge gleichzeitiger Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens vom 3. September 2008 an das Bundesamt über die beabsichtigte Heraus- gabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse Kenntnis erlangt. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin angesetzten Fristen für die Akten- einsicht und Stellungnahme zum russischen Rechtshilfeersuchen seien zu kurz angesetzt worden und, trotz eines begründeten Ersuchens, nicht er- streckt worden (act. 1 Ziff. 14 – 20, 38 ff.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbeson- dere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 39), auch im Bereich der kleinen Rechtshilfe über eine umfassende Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6). Eine Heilung der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
4.4 Vorliegend wurde offen gelassen, ob die Beschwerdeführerinnen von der beabsichtigen Herausgabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse überhaupt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV betroffen sind (vgl. supra E. 2.4). Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, die Beschwerdeführerinnen über die Herausgabe dieser Dokumente an die ersuchende Behörde in Kenntnis zu setzen.
Gemäss den Akten wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerinnen vom 4. September 2008 entsprochen und diesem eine Frist bis zum 15. September 2008 angesetzt, welche in der Fol- ge bis am 16. September 2008 erstreckt wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurde zudem eine nicht verlängerbare Frist bis zum 19. September 2008 angesetzt für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Be- schwerdegegnerin steht bei der Festsetzung von Fristen und deren Erstre- ckung ein erhebliches Ermessen zu. In Anbetracht der vorliegend dem Ver- treter der Beschwerdeführerinnen gesetzten (und verlängerten) Frist kann jedenfalls klarerweise nicht davon gesprochen werden, diese sei unange- messen kurz gewesen. Auch wenn es ein insgesamt komplexes Verfahren
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betrifft, erscheint eine Frist von rund zwei Wochen für die Akteneinsicht und das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme als vertretbar, zumal das Verfahren den Betroffenen seit mehreren Jahren wohl vertraut ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das im Rechtshilferecht besonders wichtige Beschleu- nigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Nachdem die Beschwer- deführerinnen zudem Gelegenheit hatten sich in einer ausführlichen Be- schwerdeschrift zur Zulässigkeit der Rechtshilfe zu äussern, wäre eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt.
E. 5.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG gerügt. Die Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 bildet Bestandteil des bundesstraf- gerichtlichen Verfahrens SK.2007.12, welches bereits am 11. Juli 2008 und
27. Oktober 2008 materiell rechtskräftig erledigt worden sei. Das bundes- strafgerichtliche Verfahren resultiere aus dem Untersuchungsverfahren 1 gegen die Organe der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren sei jedoch mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Beschwerdeführerinnen am
17. Dezember 2004 eingestellt worden (act. 1 Ziff. 40 ff.).
E. 5.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. Novem- ber 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) so- wie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstraf- rechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn we- gen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde al- lerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsver- zicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).
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E. 5.3 Eine Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ ist vorliegend offensicht- lich nicht auszumachen. Das russische Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei richtet sich gegen Berezovski und Glouchkov sowie weitere in Russland beteiligte Personen. Vom Verfahren SK.2007.12 vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist demgegenüber G., welchem Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird. Das russische und das schweizerische Strafverfahren richten sich damit nicht ge- gen die gleichen Personen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das russische Strafverfahren gegen den Hauptverdächtigen Berezovski sei politisch motiviert und weise erhebliche Verfahrensmängel auf. Zu diesem Schluss seien auch die briti- schen Behörden gekommen, welche Berezovski im Jahre 2003 politisches Asyl gewährt hätten. Analoges gelte für den zweiten russischen Hauptver- dächtigen Glouchkov, welcher ebenfalls in England ein Gesuch um politi- sches Asyl gestellt habe, dessen definitive Beurteilung derzeit jedoch noch anstehe. Die Geschäfte zwischen der Forus-Gruppe und der Aeroflot würden seit 1998 in Russland untersucht. Erst im Jahre 2008 und nach zahlreichen (rechtshilfebedingten) Interventionen der Schweiz, hätten die Behörden in Russland eine Anklage in Form eines äusserst dürftigen Entwurfs zusam- mengeschustert (act. 1 Ziff. 23 ff., 34 ff.).
E. 6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre pub- lic anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfah- rensgarantien der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet er- scheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Einem Ersuchen um Zusam- menarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den ver- folgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public
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verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; TPF RR.2007.175 vom 12. März 2008 E. 4.1).
E. 6.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist daher nicht einzutreten (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 2d/aa und E. 4). Anzumerken ist dazu zusätzlich immerhin, dass die Schweiz im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen ei- gens ein nationales Strafverfahren eröffnet hat. Dieses wurde zwar am
17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus- Gruppe eingestellt. Bezüglich weiterer, konnexer Sachverhaltskomplexe wurde es jedoch fortgeführt und mündete im erwähnten (vgl. supra E. 5.1) Strafurteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2008 bzw.
27. Oktober 2008. Im noch nicht rechtskräftigen Urteil gelangte das Gericht zu einem Schuldspruch in wesentlichen Anklagepunkten. Die Argumentation, wonach das russische Verfahren einfach politisch motiviert sei, erweist sich schon aufgrund dieser Umstände als nicht haltbar. Unbegründet ist deshalb auch der Eventualantrag Ziff. 1.1. Für ein Zuwarten mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, bis in England über den Antrag auf politisches Asyl von Glouchkov rechtskräftig entschieden worden ist, besteht kein Anlass.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen überdies eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Sie machen in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, das russische Untersuchungsverfahren Nr. 5 beträfe den Zeitraum 1996 bis 1998. Der Expertenbericht und die Finanzanalyse würden teilweise den grösseren Zeitraum 1994 bis 2000 umfassen und somit über den mass- geblichen Zeitraum hinausgehen. Aufgrund der lang- bzw. (rund) zehnjähri-
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gen Ermittlungsdauer des russischen Verfahrens sei ein strengerer Mass- stab anzusetzen (act. 1 Ziff. 43 ff.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargeleg- ten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundes- gerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Der von der Rechtshilfemassnahme Be- troffene muss aufzeigen, inwiefern einzelne Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 7.3 Der Expertenbericht und die Finanzanalyse sind offensichtlich geeignet, das russische Verfahren voranzutreiben. Die ersuchende Behörde hat unter Ziff. 7 des Rechtshilfeersuchens ausdrücklich um Übermittlung der Verfah-
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rensakten aus dem nationalen Strafverfahren betreffend den Sachverhalts- komplex um die Forus-Gruppe ersucht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern der ersuchenden Behörde mit dem Expertenbericht und der Finanzanalyse auch Informationen betreffend ihre Bankkonten übermit- telt werden, welche für das russische Strafverfahren offensichtlich nicht von Interesse sind und welche dieser überdies nicht bereits gestützt auf die Rechtshilfeersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 bekannt sind. Unter- lässt ein Betroffener, genau und im Einzelnen zu begründen, welche Akten- stücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, verwirkt er sein Rügerecht (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 16 f.; BGE 126 II 258 E. 9b/aa, S. 262). Dies gilt nicht nur für das Rechtshilfeverfahren selbst, sondern glei- chermassen auch für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdelegiti- mation vorliegend ohnehin insofern eine Einschränkung erfährt, als der Ex- pertenbericht und die Finanzanalyse allenfalls auch auf Kontoinformationen beruhen können, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits übermittelt wurden, hätten die Beschwerdeführerinnen darlegen müssen, inwiefern sie an die Basis dieser Berichte bildenden, noch nicht übergebenen Kontoinfor- mationen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Eine Verlet- zung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist daher nicht auszuma- chen.
E. 8.1 Mit Bezug auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen beanstanden die Beschwerdeführerinnen zudem, diese würde den pauschalen Begriff «Fo- rus» nicht konkretisieren. Der Antrag Ziff. 7 sei sehr pauschal gefasst und spräche nur von «Forus», wobei offen gelassen werde, welche Entität(en) der fünf Beschwerdeführerinnen und welche Dokumente konkret gemeint seien (act. 1 Ziff. 13 und 50). Ungenügend sei auch die dem Rechtshilfeer- suchen beigefügte Anklageschrift, welche lediglich die Beschwerdeführerin 5 erwähne (act. 1 Ziff. 51).
E. 8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis-
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kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
E. 8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshil- feersuchen keine hohen Anforderungen. Es reicht daher aus, wenn die An- gaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefä- hige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 8.4 Die Sachdarstellung im Nachtragsersuchen vom 20. Februar 2008 genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Im Rechtshilfeersu- chen wird, soweit erforderlich, präzisiert, welche Gesellschaften der Forus- Gruppe gemeint sind. Der Sachverhaltskomplex um die Forus- Gesellschaften und die Forus-Gruppe als solche werden demgegenüber teilweise bloss mit «Forus» bezeichnet. Inwiefern die Verständlichkeit des Rechtshilfeersuchens durch die Verwendung des Begriffs «Forus» beein- trächtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anklageschrift gegen Glouch- kov vom 30. Januar 2008 zur Rolle sämtlicher Gesellschaften der Forus- Gruppe äussert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt als unbe- gründet abzuweisen.
E. 9 Schliesslich wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin hätte in der Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 den Expertenbericht nicht mit dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Datum vom “3. Juli 2004“ [rec- te: 30. Juli 2004], sondern mit dem 4. Oktober 2004 referenziert (act. 1 Ziff. 22). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts exis- tierten und welche Fassung an die russische Generalstaatsanwaltschaft übersandt werden soll. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde- antwort aus, es bestünde nur eine Version des Expertenberichts und zwar diese vom 30. Juli 2004, was den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ge- währten Akteneinsicht sehr wohl bekannt sei (act. 9).
Die Frage der Beschwerdeführerinnen wurde damit beantwortet. Der vom
30. Juli 2004 datierte Expertenbericht wurde im vorliegenden Beschwerde-
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verfahren auch bei der II. Beschwerdekammer eingereicht. Es ist nicht anzu- zweifeln, dass allein diese Version des Expertenberichts an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll. Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen wird schliesslich auch in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 nicht etwa ein Expertenbericht vom 4. Oktober 2004 erwähnt, sondern ausschliesslich auf eine Übermittlung (“remise“) der definitiven Version des Expertenberichts an die Beschwerdegegnerin an die- sem Datum Bezug genommen (vgl. act. 1.10).
E. 10 Die Beschwerden sind nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Mit Schreiben vom 17. November 2008 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. 2). Darauf hin hat das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 bean- tragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung habe, weil es sich um Auskünfte handle, die nicht den Geheimbereich betreffen. Gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG haben aufschiebende Wirkung nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an das Ausland bewilligt. Der Relativsatz „welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich…bewilligt“ bezieht sich nicht auch auf Schlussverfügungen (die bundesgerichtliche Zuständigkeit in Art. 84 Abs. 1 BGG ist diesbezüglich anders geordnet; siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 1C_561 bzw. 569/2008, E. 3.1). Eine andere Ausle- gung von Art. 80l Abs. 1 IRSG macht auch wenig Sinn, müsste doch prak- tisch in jedem Fall die aufschiebende Wirkung gewährt werden, um den Zweck der Beschwerde nicht obsolet werden zu lassen. Ob die herauszuge- benden Unterlagen überhaupt den Geheimbereich der Beschwerdeführerin- nen betreffen, war hier im Übrigen verknüpft mit der Frage der Beschwerde- legitimation und diese Frage brauchte nicht entschieden zu werden (siehe supra Ziff. 2.3). Der Antrag wäre deshalb ohnehin abzuweisen gewesen, weil letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Ge- heimbereich hätte betroffen sein können.
Das Bundesamt hat ferner den Antrag gestellt, es sei festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung habe. Beschwerden ans Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben im Umfang der
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Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen eine Schlussverfü- gung oder gegen jede andere Verfügung richten, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegens- tänden oder Vermögenswerten bewilligt (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Der In- struktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Über die aufschie- bende Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht hat damit einzig dieses selbst zu befinden. Mangels Zuständigkeit, ist auf diesen An- trag des Bundesamtes nicht einzutreten.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), die Abwei- sung bzw. das Nichteintreten auf die Prozessbegehren des Bundesamtes ändert am Unterliegen der Beschwerdeführerinnen nichts. Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass die Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird abgewiesen.
- Auf den Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass eine allfäl- lige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine auf- schiebende Wirkung hat, wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. März 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. FORUS (CYPRUS) LTD.,
2. EM FINANCE LTD.,
3. FORUS LEASING SA IN LIQUIDATION,
4. FORUS HOLDING SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,
5. EM FINANCE SA, Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDG. UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.289 - 293
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Sachverhalt:
A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen Boris Berezovski und Nikolai Glouchkov (nachfolgend “Berezovski“ und “Glouchkov“) sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der rus- sischen Luftfahrtgesellschaft Aeroflot (nachfolgend “Aeroflot“). Berezovski und Glouchkov wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die Forus Services SA auf illegale Weise die Abtretung von der Aeroflot zuste- henden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli, 13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der Forus Holding SA und deren 100%-igen Tochtergesellschaften EM Finance Ltd. (ehemals Forus Investment Finan- ce Ltd.), Forus (Cyprus) Ltd., EM Finance SA (ehemals Forus Services SA) und Forus Leasing SA in Liquidation (nachfolgend auch “Forus-Gruppe“) bei der Bank A. in Genf, der Bank B. in Genf (beide heute Bank C., Genf; nachfolgend “Bank C.“) sowie bei der Bank D. in Lausanne im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterla- gen verfügt.
Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank A., der Bank C., und der Bank D. edierten Unterlagen betreffend die Konten der Forus-Gruppe an die russischen Be- hörden angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der Forus Holding SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der üb- rigen Vermögenswerte unter Verweis auf Art. 33a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).
B. Die Schweiz hat in der Sache Aeroflot im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten
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gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durch- führung eines Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. 1) verfügt. Das na- tionale Strafverfahren wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter- amt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) am 17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus-Gruppe eingestellt (act. 1.10).
C. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat mit Nachtragsersuchen datiert vom 20. Februar 2008 zusätzlich um Übermittlung von verschiedenen Un- terlagen betreffend die Forus-Gruppe aus dem nationalen Strafverfahren ersucht (act. 1.4). Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen am 6. Juli 2008 zur Ausführung und Erledigung an das Untersuchungsrichteramt übertragen. In Ausführung dieses Ersuchens hat das Untersuchungsrich- teramt am 16. Juli 2008 um Einsicht in die Akten des nationalen Strafver- fahrens, welches zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesstrafgericht hängig war, sowie um Ausfertigung der für die Erledigung des Rechtshilfeersu- chens notwendigen Kopien ersucht (act. 9.3). Mit Teil-Schlussverfügung vom 14. Oktober 2008 hat das Untersuchungsrichteramt dem russischen Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008 entsprochen und die Übermitt- lung eines Expertenberichts von E. vom 3. Juli [recte: 30. Juli] 2004 (nach- folgend “Expertenbericht“) sowie einer Finanzanalyse von F. von August 2004 (nachfolgend “Finanzanalyse“) an die ersuchende Behörde verfügt (act. 1.2).
D. Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die EM Finance SA, die Fo- rus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA gelangen mit Be- schwerde vom 14. November 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit den Anträgen: “1. Die Teil-Ausführungsverfügung (Ordonnance d’Execution Partielle) der Be- schwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Rechtshil- fegesuch der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 sei im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung vom 14. Oktober 2008 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1- 5 abzuweisen; 1.1 eventualiter sei das Rechtshilfegesuch der russischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 20. Februar 2008 im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 auszusetzen, bis die zuständigen britischen Behörden oder Gerichte über den Antrag von Nikolai Glouchkov um politisches Asyl und das an England gestellte Auslieferungsbegehren der rus- sischen Generalstaatsanwaltschaft formell rechtskräftig entschieden haben;
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1.2. sub-eventualiter sei die Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, sich zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts E. (mit welchen Unterschieden) existieren und welche Fassung an die russische General- staatsanwaltschaft übersandt werden soll und den Beschwerdeführerinnen 1 - 5 alsdann eine Frist von mindestens vier Monaten (eventualiter: eine richter- lich festzulegende angemessene Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend den Expertenbericht E. und die Finanzanalyse F. im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt stellt in der Vernehmlassung vom 11. De- zember 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 9), und reicht gleichentags ein Schreiben der EM Finance vom 10. Dezember 2008 ein, worin auf ein Telefongespräch mit der Unter- suchungsrichterin Bezug genommen und erwähnt wird, dass die Anwalts- vollmacht von Rechtsanwalt Zemp bis auf Weiteres suspendiert wurde (act. 6). Letzteres Schreiben wurde Rechtsanwalt Zemp am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu neh- men und gegebenenfalls eine aktuelle Vollmacht der EM Finance einzurei- chen (act. 10). Das Bundesamt beantragt am 12. Dezember 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuwei- sen, unter Kostenfolge. Zudem sei festzustellen, dass sowohl die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer als auch eine allfällige Beschwer- de gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung haben (act. 8). Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die Forus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA halten in der Beschwerdereplik vom 15. Januar 2009 an ihren Anträgen fest (act. 16). Mit Bezug auf die EM Finance SA führt Rechtsanwalt Zemp in einem sepa- ratem Schreiben vom gleichen Tag aus, dass er diese nicht mehr vertrete. Für die Mandatssuspendierung massgeblich sei das Datum vom 10. bzw.
12. Dezember 2008 (act. 17). Das Bundesamt und das Untersuchungsrich- teramt haben am 20. bzw. 23. Januar 2009 dupliziert (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, wel- chem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde innert der 30-tätigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Werden Polizeiberichte oder andere Verfahrensakten aus einem nati- onalen Strafverfahren übermittelt, ist eine Beschwerdelegitimation des Kon- toinhabers nur gegeben, wenn diese Berichte bzw. Akten Informationen ent- halten, welche aus den im nationalen Strafverfahren edierten Bankunterla- gen stammen, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, oder sich darunter Unterlagen finden, welche Hinweise auf das Konto des Beschwerdeführers
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(TPF RR.2007.166 vom 15. April 2008 E. 1.4) enthalten. Sind die genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ebenfalls zu übermitteln oder wurden diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausgegeben, ist ein schutzwürdiges Interesse und damit ei- ne Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten aus dem nationalen Strafverfahren allerdings zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2004, E. 3.3; TPF RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008 E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 257 N. 311 in fine).
2.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bildet die Übermittlung des Expertenberichts vom 30. Juli 2004 sowie der Finanzanalyse vom
12. August 2004, beide betreffend die Forus-Gruppe, inklusive zwölf Bun- desordner Beilagen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt argumen- tieren, diese Berichte würden auf Bankunterlagen basieren, welche gestützt auf die zwischen 1999 und 2000 ergangenen Schlussverfügungen der Bun- desanwaltschaft der ersuchenden Behörde bereits übermittelt worden seien. Ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformatio- nen sei daher nicht mehr gegeben (act. 1.2 S. 2; act. 8 S. 2; act. 9 S. 1). Die Aeroflot, welche zu 51% im Eigentum des russischen Staates stehe, hätte zudem als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Akten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde über die Aeroflot Kenntnis der Gutachten erlangt habe (vgl. act. 8 Ziff. 5 und act. 9 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Identität der an die Generalstaatsanwaltschaft im Jahre 2000 übermittelten (Konto-) Unterlagen mit denjenigen Akten, welche dem Expertenbericht und der Finanzanalyse zugrunde lägen, sei in keiner Weise erstellt. Diese Informationen seien im Gegenteil nicht vollumfänglich identisch, da die Beschwerdegegnerin den Experten E. und F. nicht etwa Kopien der durch die Bundesanwaltschaft be- schlagnahmten und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Akten zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Expertenbe- richte vielmehr bei den betroffenen Informationsträgern, insbesondere bei den betroffenen Banken, selbständig Informationen eingefordert unter Be- zugnahme auf das nationale Strafverfahren 2. Diese Informationsbegehren bzw. Editionsverfügungen seien den Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet worden und diese hätten lediglich teilweise, zufällig und nachträglich von diesen Verfügungen Kenntnis erhalten. Als Beispiel wird eine an die Bank C. adressierte Editions- und Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegne-
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rin vom 19. Februar 2004 genannt. Die Beschwerdegegnerin habe darin im nationalen Strafverfahren verschiedene Kontounterlagen, wie Eröffnungsun- terlagen, Kontoauszüge und Detailbelege betreffend das Konto Nr. 3, lau- tend auf die Beschwerdeführerin 1, für die Zeit seit Kontoeröffnung (Februar
1999) bis zur Kontosperre (Juli 1999) im Strafverfahren herausverlangt (act. 16.1). Die Beschwerdeführerin 1 sei von der Bank C. mit Schreiben vom
1. März 2004 über die genannte Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Die Bank habe darin ge- genüber der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, dass der Grossteil der verlang- ten Informationen und Dokumente bereits im Zusammenhang mit dem russi- schen Rechtshilfeersuchen von Juli 1999 herausverlangt und an die Bun- desanwaltschaft übermittelt worden sei (act. 16.2).
2.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt, wenn diese geltend machen, ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde- führerinnen sei nicht mehr gegeben, da die zu übermittelnden Unterlagen über die Aeroflot, welche als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Unterlagen gehabt hätte, wohl bereits Eingang in das rus- sische Strafverfahren gefunden hätten. Vorliegend hat zwar die Aeroflot, nicht jedoch der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfah- ren. Sind das nationale Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren eng miteinander verknüpft, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Rechtshilfeverfahrens eingehalten werden und keine In- formationen an den ersuchenden Staat gelangen, bevor nicht in einer rechtskräftigen Schlussverfügung über den zulässigen Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist. Selbst für den Fall, dass der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfahren und damit grundsätzlich An- spruch auf Akteneinsicht hat, haben die Behörden gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung geeignete Vorkehren zu treffen, damit die rechtshilfeweise erbetenen Unterlagen aus dem nationalen Strafverfahren aufgrund der gewährten Akteneinsicht nicht in Umgehung der Bestimmungen der Rechtshilfe vor Erlass einer rechtskräftigen Schlussverfügung Eingang in das ausländische Strafverfahren finden (BGE 127 II 198 E. 4 S. 206). Gelan- gen dennoch Unterlagen auf inoffiziellem Weg an den ersuchenden Staat, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Verweigerung der Beschwerdelegitimati- on im Rechtshilfeverfahren. Der ersuchende Staat kann gestützt auf seine Rechtsordnung ein konkretes Interesse daran haben, bspw. aus Gründen prozessualer Verwertbarkeit aufgrund seiner Strafprozessordnung, derartige Unterlagen auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg erhältlich zu machen.
Es erscheint zwar zweifelhaft, ob mit dem zu übermittelnden Expertenbericht und der Finanzanalyse inklusive Beilagen tatsächlich Informationen betref-
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fend Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde über- mittelt werden sollen, welche dieser nicht bereits gestützt auf die Rechtshil- feersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 übermittelt wurden. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung von Expertenbericht und Finanzanalyse den Geheimbereich der Beschwerdeführerinnen betref- fen könnte. Die damit verbundene Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen kann jedoch deshalb offen gelassen werden, weil die Beschwerde sich ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist.
3. Rechtsanwalt Zemp hat zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2008 eine Vollmacht vom 8. Februar 2007 der Beschwerdeführerin 5 betref- fend das Rechtshilfeverfahren RH.1999.1 inklusive Beschwerdeverfahren etc. eingereicht. Diese Vollmacht wurde gemäss den Akten am 10. bzw.
12. Dezember 2008 bis auf Weiteres suspendiert. Die Beschwerdeführerin 5 war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gültig vertreten. Ein Rück- zug dieser Beschwerde ist nicht erfolgt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin 5 ist daher nach wie vor hängig und zu behandeln.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nie Gelegenheit ge- habt hätten, zum Expertenbericht vom 30. Juli 2004 und zur Finanzanalyse vom August 2004 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte diese am 3. September 2008 an das Bundesamt weitergeleitet im Hinblick auf eine Herausgabe an die russische Generalstaatsanwaltschaft. Sie selber hätte zufolge gleichzeitiger Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens vom 3. September 2008 an das Bundesamt über die beabsichtigte Heraus- gabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse Kenntnis erlangt. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin angesetzten Fristen für die Akten- einsicht und Stellungnahme zum russischen Rechtshilfeersuchen seien zu kurz angesetzt worden und, trotz eines begründeten Ersuchens, nicht er- streckt worden (act. 1 Ziff. 14 – 20, 38 ff.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbeson- dere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 39), auch im Bereich der kleinen Rechtshilfe über eine umfassende Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6). Eine Heilung der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
4.4 Vorliegend wurde offen gelassen, ob die Beschwerdeführerinnen von der beabsichtigen Herausgabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse überhaupt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV betroffen sind (vgl. supra E. 2.4). Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, die Beschwerdeführerinnen über die Herausgabe dieser Dokumente an die ersuchende Behörde in Kenntnis zu setzen.
Gemäss den Akten wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerinnen vom 4. September 2008 entsprochen und diesem eine Frist bis zum 15. September 2008 angesetzt, welche in der Fol- ge bis am 16. September 2008 erstreckt wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurde zudem eine nicht verlängerbare Frist bis zum 19. September 2008 angesetzt für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Be- schwerdegegnerin steht bei der Festsetzung von Fristen und deren Erstre- ckung ein erhebliches Ermessen zu. In Anbetracht der vorliegend dem Ver- treter der Beschwerdeführerinnen gesetzten (und verlängerten) Frist kann jedenfalls klarerweise nicht davon gesprochen werden, diese sei unange- messen kurz gewesen. Auch wenn es ein insgesamt komplexes Verfahren
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betrifft, erscheint eine Frist von rund zwei Wochen für die Akteneinsicht und das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme als vertretbar, zumal das Verfahren den Betroffenen seit mehreren Jahren wohl vertraut ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das im Rechtshilferecht besonders wichtige Beschleu- nigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Nachdem die Beschwer- deführerinnen zudem Gelegenheit hatten sich in einer ausführlichen Be- schwerdeschrift zur Zulässigkeit der Rechtshilfe zu äussern, wäre eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt.
5.
5.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG gerügt. Die Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 bildet Bestandteil des bundesstraf- gerichtlichen Verfahrens SK.2007.12, welches bereits am 11. Juli 2008 und
27. Oktober 2008 materiell rechtskräftig erledigt worden sei. Das bundes- strafgerichtliche Verfahren resultiere aus dem Untersuchungsverfahren 1 gegen die Organe der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren sei jedoch mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Beschwerdeführerinnen am
17. Dezember 2004 eingestellt worden (act. 1 Ziff. 40 ff.).
5.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. Novem- ber 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) so- wie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstraf- rechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn we- gen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde al- lerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsver- zicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).
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5.3 Eine Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ ist vorliegend offensicht- lich nicht auszumachen. Das russische Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei richtet sich gegen Berezovski und Glouchkov sowie weitere in Russland beteiligte Personen. Vom Verfahren SK.2007.12 vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist demgegenüber G., welchem Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird. Das russische und das schweizerische Strafverfahren richten sich damit nicht ge- gen die gleichen Personen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das russische Strafverfahren gegen den Hauptverdächtigen Berezovski sei politisch motiviert und weise erhebliche Verfahrensmängel auf. Zu diesem Schluss seien auch die briti- schen Behörden gekommen, welche Berezovski im Jahre 2003 politisches Asyl gewährt hätten. Analoges gelte für den zweiten russischen Hauptver- dächtigen Glouchkov, welcher ebenfalls in England ein Gesuch um politi- sches Asyl gestellt habe, dessen definitive Beurteilung derzeit jedoch noch anstehe. Die Geschäfte zwischen der Forus-Gruppe und der Aeroflot würden seit 1998 in Russland untersucht. Erst im Jahre 2008 und nach zahlreichen (rechtshilfebedingten) Interventionen der Schweiz, hätten die Behörden in Russland eine Anklage in Form eines äusserst dürftigen Entwurfs zusam- mengeschustert (act. 1 Ziff. 23 ff., 34 ff.).
6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre pub- lic anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfah- rensgarantien der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet er- scheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Einem Ersuchen um Zusam- menarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den ver- folgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public
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verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; TPF RR.2007.175 vom 12. März 2008 E. 4.1).
6.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist daher nicht einzutreten (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 2d/aa und E. 4). Anzumerken ist dazu zusätzlich immerhin, dass die Schweiz im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen ei- gens ein nationales Strafverfahren eröffnet hat. Dieses wurde zwar am
17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus- Gruppe eingestellt. Bezüglich weiterer, konnexer Sachverhaltskomplexe wurde es jedoch fortgeführt und mündete im erwähnten (vgl. supra E. 5.1) Strafurteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2008 bzw.
27. Oktober 2008. Im noch nicht rechtskräftigen Urteil gelangte das Gericht zu einem Schuldspruch in wesentlichen Anklagepunkten. Die Argumentation, wonach das russische Verfahren einfach politisch motiviert sei, erweist sich schon aufgrund dieser Umstände als nicht haltbar. Unbegründet ist deshalb auch der Eventualantrag Ziff. 1.1. Für ein Zuwarten mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, bis in England über den Antrag auf politisches Asyl von Glouchkov rechtskräftig entschieden worden ist, besteht kein Anlass.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen überdies eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Sie machen in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, das russische Untersuchungsverfahren Nr. 5 beträfe den Zeitraum 1996 bis 1998. Der Expertenbericht und die Finanzanalyse würden teilweise den grösseren Zeitraum 1994 bis 2000 umfassen und somit über den mass- geblichen Zeitraum hinausgehen. Aufgrund der lang- bzw. (rund) zehnjähri-
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gen Ermittlungsdauer des russischen Verfahrens sei ein strengerer Mass- stab anzusetzen (act. 1 Ziff. 43 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargeleg- ten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundes- gerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Der von der Rechtshilfemassnahme Be- troffene muss aufzeigen, inwiefern einzelne Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
7.3 Der Expertenbericht und die Finanzanalyse sind offensichtlich geeignet, das russische Verfahren voranzutreiben. Die ersuchende Behörde hat unter Ziff. 7 des Rechtshilfeersuchens ausdrücklich um Übermittlung der Verfah-
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rensakten aus dem nationalen Strafverfahren betreffend den Sachverhalts- komplex um die Forus-Gruppe ersucht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern der ersuchenden Behörde mit dem Expertenbericht und der Finanzanalyse auch Informationen betreffend ihre Bankkonten übermit- telt werden, welche für das russische Strafverfahren offensichtlich nicht von Interesse sind und welche dieser überdies nicht bereits gestützt auf die Rechtshilfeersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 bekannt sind. Unter- lässt ein Betroffener, genau und im Einzelnen zu begründen, welche Akten- stücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, verwirkt er sein Rügerecht (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 16 f.; BGE 126 II 258 E. 9b/aa, S. 262). Dies gilt nicht nur für das Rechtshilfeverfahren selbst, sondern glei- chermassen auch für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdelegiti- mation vorliegend ohnehin insofern eine Einschränkung erfährt, als der Ex- pertenbericht und die Finanzanalyse allenfalls auch auf Kontoinformationen beruhen können, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits übermittelt wurden, hätten die Beschwerdeführerinnen darlegen müssen, inwiefern sie an die Basis dieser Berichte bildenden, noch nicht übergebenen Kontoinfor- mationen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Eine Verlet- zung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist daher nicht auszuma- chen.
8.
8.1 Mit Bezug auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen beanstanden die Beschwerdeführerinnen zudem, diese würde den pauschalen Begriff «Fo- rus» nicht konkretisieren. Der Antrag Ziff. 7 sei sehr pauschal gefasst und spräche nur von «Forus», wobei offen gelassen werde, welche Entität(en) der fünf Beschwerdeführerinnen und welche Dokumente konkret gemeint seien (act. 1 Ziff. 13 und 50). Ungenügend sei auch die dem Rechtshilfeer- suchen beigefügte Anklageschrift, welche lediglich die Beschwerdeführerin 5 erwähne (act. 1 Ziff. 51).
8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis-
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kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshil- feersuchen keine hohen Anforderungen. Es reicht daher aus, wenn die An- gaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefä- hige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.4 Die Sachdarstellung im Nachtragsersuchen vom 20. Februar 2008 genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Im Rechtshilfeersu- chen wird, soweit erforderlich, präzisiert, welche Gesellschaften der Forus- Gruppe gemeint sind. Der Sachverhaltskomplex um die Forus- Gesellschaften und die Forus-Gruppe als solche werden demgegenüber teilweise bloss mit «Forus» bezeichnet. Inwiefern die Verständlichkeit des Rechtshilfeersuchens durch die Verwendung des Begriffs «Forus» beein- trächtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anklageschrift gegen Glouch- kov vom 30. Januar 2008 zur Rolle sämtlicher Gesellschaften der Forus- Gruppe äussert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt als unbe- gründet abzuweisen.
9. Schliesslich wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin hätte in der Einstel- lungsverfügung vom 17. Dezember 2004 den Expertenbericht nicht mit dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Datum vom “3. Juli 2004“ [rec- te: 30. Juli 2004], sondern mit dem 4. Oktober 2004 referenziert (act. 1 Ziff. 22). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts exis- tierten und welche Fassung an die russische Generalstaatsanwaltschaft übersandt werden soll. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde- antwort aus, es bestünde nur eine Version des Expertenberichts und zwar diese vom 30. Juli 2004, was den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ge- währten Akteneinsicht sehr wohl bekannt sei (act. 9).
Die Frage der Beschwerdeführerinnen wurde damit beantwortet. Der vom
30. Juli 2004 datierte Expertenbericht wurde im vorliegenden Beschwerde-
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verfahren auch bei der II. Beschwerdekammer eingereicht. Es ist nicht anzu- zweifeln, dass allein diese Version des Expertenberichts an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll. Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen wird schliesslich auch in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 nicht etwa ein Expertenbericht vom 4. Oktober 2004 erwähnt, sondern ausschliesslich auf eine Übermittlung (“remise“) der definitiven Version des Expertenberichts an die Beschwerdegegnerin an die- sem Datum Bezug genommen (vgl. act. 1.10).
10. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Mit Schreiben vom 17. November 2008 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. 2). Darauf hin hat das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 bean- tragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung habe, weil es sich um Auskünfte handle, die nicht den Geheimbereich betreffen. Gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG haben aufschiebende Wirkung nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an das Ausland bewilligt. Der Relativsatz „welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich…bewilligt“ bezieht sich nicht auch auf Schlussverfügungen (die bundesgerichtliche Zuständigkeit in Art. 84 Abs. 1 BGG ist diesbezüglich anders geordnet; siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 1C_561 bzw. 569/2008, E. 3.1). Eine andere Ausle- gung von Art. 80l Abs. 1 IRSG macht auch wenig Sinn, müsste doch prak- tisch in jedem Fall die aufschiebende Wirkung gewährt werden, um den Zweck der Beschwerde nicht obsolet werden zu lassen. Ob die herauszuge- benden Unterlagen überhaupt den Geheimbereich der Beschwerdeführerin- nen betreffen, war hier im Übrigen verknüpft mit der Frage der Beschwerde- legitimation und diese Frage brauchte nicht entschieden zu werden (siehe supra Ziff. 2.3). Der Antrag wäre deshalb ohnehin abzuweisen gewesen, weil letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Ge- heimbereich hätte betroffen sein können.
Das Bundesamt hat ferner den Antrag gestellt, es sei festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung habe. Beschwerden ans Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben im Umfang der
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Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen eine Schlussverfü- gung oder gegen jede andere Verfügung richten, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegens- tänden oder Vermögenswerten bewilligt (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Der In- struktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Über die aufschie- bende Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht hat damit einzig dieses selbst zu befinden. Mangels Zuständigkeit, ist auf diesen An- trag des Bundesamtes nicht einzutreten.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), die Abwei- sung bzw. das Nichteintreten auf die Prozessbegehren des Bundesamtes ändert am Unterliegen der Beschwerdeführerinnen nichts. Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass die Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird abgewiesen.
3. Auf den Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass eine allfäl- lige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine auf- schiebende Wirkung hat, wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas P. Zemp - EM Finance SA - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).