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RR.2007.175

Bundesstrafgericht · 2008-03-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Islamische Republik Iran Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren gegen den aus Syrien stam- menden portugiesischen Staatsangehörigen B., die iranischen Staatsange- hörigen C. und D. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts auf Korruption und Betrug zum Nachteil der iranischen Behörde für Käufe zu- handen des Staates ("Organisme des Achats d'Etat", nachfolgend “OAE“). Bei der OAE soll es sich um eine iranische Regierungsbehörde handeln, welche die Aufgabe habe, Käufe zuhanden der verschiedenen Regie- rungsdepartemente zu tätigen. Die OAE soll im Jahre 2002 den Kauf eines “Airbus A340-213“ beabsichtigt haben und zu diesem Zwecke am 23. Juni 2002 mit der Gesellschaft E. einen Vertrag abgeschlossen haben, dies nachdem die Gesellschaft E. am 6. Mai 2002 dem Sultan von Z. gegenüber bestätigt habe, das erwähnte Flugzeug kaufen zu wollen. Der Kauf hätte mit Hilfe der Gesellschaft F. als Agent getätigt werden sollen, wobei beab- sichtigt gewesen sei, dass als Käufer nicht die Gesellschaft E. sondern die G. Ltd. auftreten soll. Der vereinbarte Kaufpreis von USD 120 Mio. sei von der OAE am 14. August und 15. November 2002 sowie 20. März 2003 in drei Tranchen auf ein Konto der von der Gesellschaft F. beherrschten H. Ltd. bei der Bank I. in Y. (Zypern) überwiesen worden. Die H. Ltd. habe die Gelder in der Folge unverzüglich auf ein Konto der G. Ltd. bei der gleichen Bank weitertransferiert. Hinter der G. Ltd. soll der Beschuldigte B. stehen, während die Gesellschaft E. auf den Beschuldigten D. zurückzuführen sei. Sowohl B. als auch D. sollen zudem während einer gewissen Zeitspanne Direktor der H. Ltd. gewesen sein. D. soll B. die von ihm beherrschten Ge- sellschaften zur Verfügung gestellt haben und dabei von B. via die G. Ltd. erhebliche Geldbeträge als Gegenleistung erhalten haben. B. wird vorge- worfen, die von der OAE bezahlten Beträge nicht an den Sultan von Z. überwiesen zu haben im Hinblick auf den Erwerb des Airbusses. Stattdes- sen soll er einen erheblichen Teil der Gelder für sich selbst verwendet und auf verschiedene Konten u.a. auch seiner Familienangehörigen und ihm nahe stehenden Personen sowie Gesellschaften überwiesen haben. Der Betrag soll ebenfalls zur Bezahlung von Bestechungsgeldern an D. und C., den damaligen Chef der OAE, sowie weitere Beschuldigte verwendet wor- den sein. Auf Klage des Sultans von Z. hin sei es daher zur Vertragsauflö- sung gekommen. Die G. Ltd. soll die erhaltenen Gelder nie an die OAE zu- rückerstattet haben. Die ermittelnde Behörde wirft den Beschuldigten vor, der Vertrag mit der OAE und die von dieser geleisteten Zahlungen seien aufgrund von Täuschungen zustande gekommen, da B. nie die Absicht ge- habt hätte, die Lieferung des Airbusses zu realisieren, sondern vielmehr die von der H. Ltd. erhaltenen Gelder für eigene Zwecke zu verwenden.

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Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Erste Untersuchungsbehörde von Teheran die Schweiz mit einem Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006, ergänzt am 14. Juli 2006, um Sperrung verschiedener Bankkonten und Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht (act. 8.2 und 8.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundesanwalt- schaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat u.a. die Edition von Bankunterlagen betreffend die Konten von B. und der J. bei der Bank K. sowie die Sperrung dieser Konten angeordnet und die Bank K. aufgefordert ihr mitzuteilen, ob sie auf die Ehefrau von B., L., dessen Kinder M., N., O. und P. sowie C., D. und Q. lautende Konten führe oder Konten, an welchen diese Personen wirtschaftlich berechtigt und bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind (act. 8.5). Mit ergänzender Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 30. Juni 2006 hat die Bundesanwaltschaft die Bank K. sodann u.a. aufgefordert, die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen so- wie Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis “heute“ herauszugeben für Konten, welche auf die Ehefrau von B. oder dessen Kinder M., N., O. und R. lauten und/oder an welchen diese wirt- schaftlich berechtigt und bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind, und die Bank K. angewiesen, die erwähnten Konten sofort zu sperren (act. 8.6).

Mit Schlussverfügung vom 5. Oktober 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Ersten Untersuchungsbehörde von Teheran vom 6. März 2006 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der Gesellschaft A. bei der Bank K., deren wirt- schaftlich Berechtigte die Ehefrau von B. ist, verfügt (act. 1.4).

B. Die A. gelangt mit Beschwerde vom 8. November 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2007 aufzuhe- ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwalt- schaft und des Bundesamtes. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu suspendieren bis zum Entscheid des Bun- desamtes über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer- deantwort vom 19. bzw. 24. Dezember 2007 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8 und 9). Die A. hält mit Replik vom 15. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 12). Die Bundesanwaltschaft und das

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Bundesamt haben am 25. bzw. 28. Januar 2008 auf eine Duplik verzichtet (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Zwischen der Schweiz und Iran besteht kein Abkommen über die internati- onale Zusammenarbeit in Strafsachen. Das vorliegende Ersuchen ist daher ausschliesslich nach dem schweizerischen Landesrecht zu beurteilen, wo- bei namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
  2. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
  3. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 2.2 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf im Prinzip einzutreten ist. - 5 -
  4. Die Beschwerdeführerin rügt, B. hätte den Vertrag über den Kauf eines Air- bus A-340 mit der iranischen Gesellschaft E. abgeschlossen, welche, wie sich erst nachträglich herausgestellt hätte, für die OAE gehandelt hätte. Die OAE ihrerseits sei vom iranischen Verteidigungsministerium (MODAFL oder MODSAF) abhängig. Da die Gesellschaft E. die vereinbarten Zah- lungsmodalitäten für den Kaufpreis nicht eingehalten hätte, habe B. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sultan von Z. nicht nachkommen können und es sei zur Vertragsauflösung und dem daraus resultierenden Rechts- streit zivilrechtlicher Natur gekommen. Die Parteien hätten jedoch am 3. Ju- li 2004 in X. eine Einigung erzielt, wonach die Schuld von B. infolge der Ab- tretung verschiedener Güter an den iranischen Staat und die Zurverfü- gungstellung seiner Geschäftsbeziehungen für die Erstellung einer Pipeline für die Süsswasserversorgung des persischen Golfs beglichen sei. Ange- sichts dieser Einigung hätte daher weder die Gesellschaft E. noch der ira- nische Staat in der Schweiz Schadenersatzansprüche geltend gemacht (act. 1 Ziff. 2 - 6). 3.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden IRSG - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 4.1). 3.2 Die Erklärungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zwischen den Parteien angeblich erfolgte zivilrechtliche Einigung und die, darüber hinaus - 6 - weitgehend irrelevante Äusserung, in der Schweiz seien gegen B. keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden, sind in keiner Weise belegt und lassen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offensichtlich falsch oder lückenhaft erscheinen. Die Sachverhaltspräzi- sierungen der Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich und auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, soweit lediglich behauptet wird, B. sei aus zivil- und strafrechtlicher Sicht nichts vorzuwer- fen.
  5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Iran sei kein Rechtsstaat. Der im Iran für dieses Verfahren zuständige Richter S. gehöre zudem ei- nem Militärgericht an. Eine Verurteilung einer Zivilperson durch einen Mili- tärrichter sei gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar. Richter S. ver- einige auch die Funktionen eines Untersuchungsrichters und eines Straf- richters in seiner Person, was gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls nicht zulässig sei. Die Rechtshilfe sei daher gestützt auf Art. 2 IRSG zu verwei- gern. 4.1 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- zen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verlet- zung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich ju- ristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer - 7 - Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). 4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Menschenrechtslage im Iran und die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK kann gemäss ständiger Rechtsprechung demnach nicht eingetreten werden (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.225 und 231/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.3 in der gleichen Angelegenheit). 4.3 Vorliegend hat das Bundesamt am 23. Juni 2006 die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens beauftragt und dabei präzi- siert, dass die Auflagen, welche in Anwendung von Art. 80p i.V.m. Art. 2 IRSG an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpft werden können, in erster Linie vom Bundesamt im Anschluss an die Verfügung der Bundesanwalt- schaft zu prüfen sein werden. Die Beschwerdeführerin wurde über dieses Vorgehen mit Schreiben des Bundesamtes vom 23. November 2006 infor- miert (vgl. act. 1.7). Die Beschwerdegegnerin hat daher in der angefochte- nen Verfügung unter Ziff. II. 3. erwogen, dass gemäss Rechtshilfeersuchen keine der im Ersuchen geschilderten Straftaten politischer Natur ist, dass bezüglich keiner der im Ersuchen geschilderten Straftaten die Todesstrafe verhängt werden kann und wird, dass die im Ersuchen geschilderten Straf- taten gemäss iranischem Strafgesetzbuch ausschliesslich mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet werden und dass das Bundesamt für die Einho- lung von eventuellen, der ersuchenden Behörde zusätzlich noch aufzuerle- genden Verfahrensgarantien zuständig ist (vgl. act. 8.1 Ziff. II. 3). 4.4 Das Bundesamt führt im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen die Aufsicht (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV). Die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist in diesem Bereich nicht Auf- sichtsbehörde. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine mögliche Ver- letzung von Art. 2 IRSG gemäss den zuvor erfolgten Ausführungen (vgl. supra Ziff. 4.1 und 4.2) nicht zur Beschwerde legitimiert ist, ist es grund- sätzlich nicht an der II. Beschwerdekammer, sich zu den vom Bundesamt noch zu verlangenden Garantien zu äussern (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.330/2005 vom 4. Mai 2006, E. 4). Das Bundesamt wird vorliegend folglich, wie angekündigt (vgl. supra Ziff. 4.3; act. 1.7), über die allfälligen vom ersuchenden Staat noch abzugebenden Garantien befinden. Der Ent- scheid über die gegebenenfalls noch einzuholenden Garantien hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, weshalb kein Anlass besteht, mit dem vorliegenden Entscheid bis zum Entschluss des Bundes- - 8 - amtes abzuwarten. Dem Gesuch um Verfahrenssistierung ist daher nicht stattzugeben. 4.5 Der Schweizerische Bundesrat hat in Ausführung der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung vom
  6. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) ein Exportverbot für Güter im Bereich Kernwaffen und Trägersysteme gegenüber dem Iran erlassen. Gemäss Art. 2 der ge- nannten Verordnung sind zudem Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, gesperrt (Abs. 1) und es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Embargomassnahmen dienen der Einhal- tung des Völkerrechts im betroffenen Staat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, Embargogesetz, EmbG, SR 946.231). Es ist in erster Linie am Bundesamt, als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshil- fe in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV), in Zusammenar- beit mit den zuständigen politischen Behörden (Art. 3 IRSV; Art. 3 EmbG; Art. 4 und 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Iran), sicherzu- stellen, dass keine Überweisungen von Vermögenswerten an den Iran er- folgen, welche mit den geltenden Embargobestimmungen nicht vereinbar wären. Ein besonderes und schutzwürdiges Interesse der Beschwerdefüh- rerin in Bezug auf die Einhaltung der Embargomassnahmen gegenüber dem Iran (vgl. Art. 80h lit. b IRSG) ist auch diesbezüglich nicht auszuma- chen. Hinzu kommt, dass die angefochtene Schlussverfügung die Heraus- gabe von Bankunterlagen zum Gegenstand hat, welche von den Embar- gomassnahmen offensichtlich nicht erfasst sind. Die Rüge der Beschwer- deführerin, die gewährte Rechtshilfe sei mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der in Ausführung dieser Re- solution erlassenen Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Iran nicht vereinbar (act. 1 Ziff. 14 f. und 45 ff.), kann daher nicht gehört werden.
  7. Andere Gründe gegen die Gewährung der Rechtshilfe werden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berech- - 9 - nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. - 10 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
  9. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

GESELLSCHAFT A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Isla- mische Republik Iran

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.175

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Sachverhalt:

A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren gegen den aus Syrien stam- menden portugiesischen Staatsangehörigen B., die iranischen Staatsange- hörigen C. und D. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts auf Korruption und Betrug zum Nachteil der iranischen Behörde für Käufe zu- handen des Staates ("Organisme des Achats d'Etat", nachfolgend “OAE“). Bei der OAE soll es sich um eine iranische Regierungsbehörde handeln, welche die Aufgabe habe, Käufe zuhanden der verschiedenen Regie- rungsdepartemente zu tätigen. Die OAE soll im Jahre 2002 den Kauf eines “Airbus A340-213“ beabsichtigt haben und zu diesem Zwecke am 23. Juni 2002 mit der Gesellschaft E. einen Vertrag abgeschlossen haben, dies nachdem die Gesellschaft E. am 6. Mai 2002 dem Sultan von Z. gegenüber bestätigt habe, das erwähnte Flugzeug kaufen zu wollen. Der Kauf hätte mit Hilfe der Gesellschaft F. als Agent getätigt werden sollen, wobei beab- sichtigt gewesen sei, dass als Käufer nicht die Gesellschaft E. sondern die G. Ltd. auftreten soll. Der vereinbarte Kaufpreis von USD 120 Mio. sei von der OAE am 14. August und 15. November 2002 sowie 20. März 2003 in drei Tranchen auf ein Konto der von der Gesellschaft F. beherrschten H. Ltd. bei der Bank I. in Y. (Zypern) überwiesen worden. Die H. Ltd. habe die Gelder in der Folge unverzüglich auf ein Konto der G. Ltd. bei der gleichen Bank weitertransferiert. Hinter der G. Ltd. soll der Beschuldigte B. stehen, während die Gesellschaft E. auf den Beschuldigten D. zurückzuführen sei. Sowohl B. als auch D. sollen zudem während einer gewissen Zeitspanne Direktor der H. Ltd. gewesen sein. D. soll B. die von ihm beherrschten Ge- sellschaften zur Verfügung gestellt haben und dabei von B. via die G. Ltd. erhebliche Geldbeträge als Gegenleistung erhalten haben. B. wird vorge- worfen, die von der OAE bezahlten Beträge nicht an den Sultan von Z. überwiesen zu haben im Hinblick auf den Erwerb des Airbusses. Stattdes- sen soll er einen erheblichen Teil der Gelder für sich selbst verwendet und auf verschiedene Konten u.a. auch seiner Familienangehörigen und ihm nahe stehenden Personen sowie Gesellschaften überwiesen haben. Der Betrag soll ebenfalls zur Bezahlung von Bestechungsgeldern an D. und C., den damaligen Chef der OAE, sowie weitere Beschuldigte verwendet wor- den sein. Auf Klage des Sultans von Z. hin sei es daher zur Vertragsauflö- sung gekommen. Die G. Ltd. soll die erhaltenen Gelder nie an die OAE zu- rückerstattet haben. Die ermittelnde Behörde wirft den Beschuldigten vor, der Vertrag mit der OAE und die von dieser geleisteten Zahlungen seien aufgrund von Täuschungen zustande gekommen, da B. nie die Absicht ge- habt hätte, die Lieferung des Airbusses zu realisieren, sondern vielmehr die von der H. Ltd. erhaltenen Gelder für eigene Zwecke zu verwenden.

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Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Erste Untersuchungsbehörde von Teheran die Schweiz mit einem Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006, ergänzt am 14. Juli 2006, um Sperrung verschiedener Bankkonten und Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht (act. 8.2 und 8.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundesanwalt- schaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat u.a. die Edition von Bankunterlagen betreffend die Konten von B. und der J. bei der Bank K. sowie die Sperrung dieser Konten angeordnet und die Bank K. aufgefordert ihr mitzuteilen, ob sie auf die Ehefrau von B., L., dessen Kinder M., N., O. und P. sowie C., D. und Q. lautende Konten führe oder Konten, an welchen diese Personen wirtschaftlich berechtigt und bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind (act. 8.5). Mit ergänzender Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 30. Juni 2006 hat die Bundesanwaltschaft die Bank K. sodann u.a. aufgefordert, die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen so- wie Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis “heute“ herauszugeben für Konten, welche auf die Ehefrau von B. oder dessen Kinder M., N., O. und R. lauten und/oder an welchen diese wirt- schaftlich berechtigt und bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind, und die Bank K. angewiesen, die erwähnten Konten sofort zu sperren (act. 8.6).

Mit Schlussverfügung vom 5. Oktober 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Ersten Untersuchungsbehörde von Teheran vom 6. März 2006 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der Gesellschaft A. bei der Bank K., deren wirt- schaftlich Berechtigte die Ehefrau von B. ist, verfügt (act. 1.4).

B. Die A. gelangt mit Beschwerde vom 8. November 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2007 aufzuhe- ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwalt- schaft und des Bundesamtes. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu suspendieren bis zum Entscheid des Bun- desamtes über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer- deantwort vom 19. bzw. 24. Dezember 2007 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8 und 9). Die A. hält mit Replik vom 15. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 12). Die Bundesanwaltschaft und das

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Bundesamt haben am 25. bzw. 28. Januar 2008 auf eine Duplik verzichtet (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen der Schweiz und Iran besteht kein Abkommen über die internati- onale Zusammenarbeit in Strafsachen. Das vorliegende Ersuchen ist daher ausschliesslich nach dem schweizerischen Landesrecht zu beurteilen, wo- bei namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf im Prinzip einzutreten ist.

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3. Die Beschwerdeführerin rügt, B. hätte den Vertrag über den Kauf eines Air- bus A-340 mit der iranischen Gesellschaft E. abgeschlossen, welche, wie sich erst nachträglich herausgestellt hätte, für die OAE gehandelt hätte. Die OAE ihrerseits sei vom iranischen Verteidigungsministerium (MODAFL oder MODSAF) abhängig. Da die Gesellschaft E. die vereinbarten Zah- lungsmodalitäten für den Kaufpreis nicht eingehalten hätte, habe B. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sultan von Z. nicht nachkommen können und es sei zur Vertragsauflösung und dem daraus resultierenden Rechts- streit zivilrechtlicher Natur gekommen. Die Parteien hätten jedoch am 3. Ju- li 2004 in X. eine Einigung erzielt, wonach die Schuld von B. infolge der Ab- tretung verschiedener Güter an den iranischen Staat und die Zurverfü- gungstellung seiner Geschäftsbeziehungen für die Erstellung einer Pipeline für die Süsswasserversorgung des persischen Golfs beglichen sei. Ange- sichts dieser Einigung hätte daher weder die Gesellschaft E. noch der ira- nische Staat in der Schweiz Schadenersatzansprüche geltend gemacht (act. 1 Ziff. 2 - 6).

3.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden IRSG - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 4.1). 3.2 Die Erklärungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zwischen den Parteien angeblich erfolgte zivilrechtliche Einigung und die, darüber hinaus

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weitgehend irrelevante Äusserung, in der Schweiz seien gegen B. keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden, sind in keiner Weise belegt und lassen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offensichtlich falsch oder lückenhaft erscheinen. Die Sachverhaltspräzi- sierungen der Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich und auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, soweit lediglich behauptet wird, B. sei aus zivil- und strafrechtlicher Sicht nichts vorzuwer- fen.

4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Iran sei kein Rechtsstaat. Der im Iran für dieses Verfahren zuständige Richter S. gehöre zudem ei- nem Militärgericht an. Eine Verurteilung einer Zivilperson durch einen Mili- tärrichter sei gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar. Richter S. ver- einige auch die Funktionen eines Untersuchungsrichters und eines Straf- richters in seiner Person, was gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls nicht zulässig sei. Die Rechtshilfe sei daher gestützt auf Art. 2 IRSG zu verwei- gern.

4.1 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- zen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verlet- zung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich ju- ristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer

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Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc).

4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Menschenrechtslage im Iran und die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK kann gemäss ständiger Rechtsprechung demnach nicht eingetreten werden (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.225 und 231/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.3 in der gleichen Angelegenheit).

4.3 Vorliegend hat das Bundesamt am 23. Juni 2006 die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens beauftragt und dabei präzi- siert, dass die Auflagen, welche in Anwendung von Art. 80p i.V.m. Art. 2 IRSG an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpft werden können, in erster Linie vom Bundesamt im Anschluss an die Verfügung der Bundesanwalt- schaft zu prüfen sein werden. Die Beschwerdeführerin wurde über dieses Vorgehen mit Schreiben des Bundesamtes vom 23. November 2006 infor- miert (vgl. act. 1.7). Die Beschwerdegegnerin hat daher in der angefochte- nen Verfügung unter Ziff. II. 3. erwogen, dass gemäss Rechtshilfeersuchen keine der im Ersuchen geschilderten Straftaten politischer Natur ist, dass bezüglich keiner der im Ersuchen geschilderten Straftaten die Todesstrafe verhängt werden kann und wird, dass die im Ersuchen geschilderten Straf- taten gemäss iranischem Strafgesetzbuch ausschliesslich mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet werden und dass das Bundesamt für die Einho- lung von eventuellen, der ersuchenden Behörde zusätzlich noch aufzuerle- genden Verfahrensgarantien zuständig ist (vgl. act. 8.1 Ziff. II. 3). 4.4 Das Bundesamt führt im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen die Aufsicht (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV). Die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist in diesem Bereich nicht Auf- sichtsbehörde. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine mögliche Ver- letzung von Art. 2 IRSG gemäss den zuvor erfolgten Ausführungen (vgl. supra Ziff. 4.1 und 4.2) nicht zur Beschwerde legitimiert ist, ist es grund- sätzlich nicht an der II. Beschwerdekammer, sich zu den vom Bundesamt noch zu verlangenden Garantien zu äussern (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.330/2005 vom 4. Mai 2006, E. 4). Das Bundesamt wird vorliegend folglich, wie angekündigt (vgl. supra Ziff. 4.3; act. 1.7), über die allfälligen vom ersuchenden Staat noch abzugebenden Garantien befinden. Der Ent- scheid über die gegebenenfalls noch einzuholenden Garantien hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, weshalb kein Anlass besteht, mit dem vorliegenden Entscheid bis zum Entschluss des Bundes-

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amtes abzuwarten. Dem Gesuch um Verfahrenssistierung ist daher nicht stattzugeben.

4.5 Der Schweizerische Bundesrat hat in Ausführung der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung vom

14. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) ein Exportverbot für Güter im Bereich Kernwaffen und Trägersysteme gegenüber dem Iran erlassen. Gemäss Art. 2 der ge- nannten Verordnung sind zudem Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, gesperrt (Abs. 1) und es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Embargomassnahmen dienen der Einhal- tung des Völkerrechts im betroffenen Staat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, Embargogesetz, EmbG, SR 946.231). Es ist in erster Linie am Bundesamt, als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshil- fe in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV), in Zusammenar- beit mit den zuständigen politischen Behörden (Art. 3 IRSV; Art. 3 EmbG; Art. 4 und 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Iran), sicherzu- stellen, dass keine Überweisungen von Vermögenswerten an den Iran er- folgen, welche mit den geltenden Embargobestimmungen nicht vereinbar wären. Ein besonderes und schutzwürdiges Interesse der Beschwerdefüh- rerin in Bezug auf die Einhaltung der Embargomassnahmen gegenüber dem Iran (vgl. Art. 80h lit. b IRSG) ist auch diesbezüglich nicht auszuma- chen. Hinzu kommt, dass die angefochtene Schlussverfügung die Heraus- gabe von Bankunterlagen zum Gegenstand hat, welche von den Embar- gomassnahmen offensichtlich nicht erfasst sind. Die Rüge der Beschwer- deführerin, die gewährte Rechtshilfe sei mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der in Ausführung dieser Re- solution erlassenen Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Iran nicht vereinbar (act. 1 Ziff. 14 f. und 45 ff.), kann daher nicht gehört werden.

5. Andere Gründe gegen die Gewährung der Rechtshilfe werden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berech-

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nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. März 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucio Amoruso - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).