Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Krakow (Polen) führt ein Verfahren gegen B. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes der Geldwäscherei. Diese Untersuchung wurde durch zahlreiche polnische Zeitungsartikel pu- blik, was in der Folge die Bank C. am 30. August 2004 dazu veranlasste, bezüglich ihrer Kundenverbindung A., deren wirtschaftlich Berechtigter B. ist, eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB zu erstatten (act. 8.1.16). Die Meldestelle für Geldwäscherei leitete die Verdachtsmel- dung an die Bundesanwaltschaft weiter, welche ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnete, in dessen Rahmen sie am 3. September 2004 bei der Bank C. die Edition der Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A., sowie die Sperre deren Vermögenswerte anordnete (act. 8.1.22). Weiter gelangte die Bundesanwaltschaft mit Rechtshilfeersu- chen vom 9. Juni 2005 an die polnischen Behörden, um weitere Informatio- nen über deren Strafverfahren zu erhalten (act. 1.1.8).
Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Krakow stellte ihrerseits am 28. März 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft, mittels welchem darum gebeten wurde, Kopien aller wesentlichen Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft zu erhalten (act. 8.1.1). Die Bundesanwaltschaft er- suchte am 30. April 2007 die polnischen Behörden um zusätzliche Anga- ben zum Ersuchen (act. 8.1.4), woraufhin von polnischer Seite am 25. Mai 2007 zwei Auszüge von Anklageschriften vom 24. Mai 2004 und 28. März 2006 nachgereicht wurden (act. 8.1.5 - 7).
Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2007 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme von Verfahrensakten, die ausschliesslich D. betreffen (act. 8.1.8). Anlässlich der Schlussverfügung vom 13. September 2007 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe folgender Unterlagen an die ersuchende Behörde an (act. 8.1.15):
- Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. September 2004 samt Beilagen
- Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom
2. September 2004 samt Beilagen
- Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen
- Zusatzbericht BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen
- Informationsbericht BKP vom 6. Januar 2005
- Informationsbericht BKP vom 3. März 2005
- Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004
- Edierte Akten der Bank C., Konto A., Nr. 1
- Entscheid Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04.
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B. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Schlussverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 13. September 2007 sei aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 stellt die Bundesanwalt- schaft folgende Anträge (act. 8, S. 2):
"1. Auf die Beschwerde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten der A. sei im Zusammenhang mit den zu übermittelnden Berichten der Bundeskriminalpolizei BKP vom 4. Oktober 2004, 6. Januar und 3. März 2005 nicht einzutreten;
2. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben;
3. im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen;
4. unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 27. November 2007 die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. September 2007, unter Kosten- folge (act. 9, S. 1).
Mit Replik vom 24. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13, S. 1). Das BJ hat auf Duplik verzichtet (act. 19). Mit Duplik vom 22. Januar 2008 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 20, S. 1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz ist primär das Europä- ische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das
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zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von ei- ner Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 1.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag-
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nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
1.4 Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, je- doch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechts- hilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bun- desgericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3).
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in einem Entscheid vom 19. Dezember 2007 (TPF RR.2007.112 E. 2.5) er- wogen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht.
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das höchste Gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegi-
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timiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zur Beschwerde legitimiert in Bezug auf die Herausgabe der Meldung der Meldestelle für Geldwäsche- rei vom 1. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.16), der Zusatzüber- mittlung der Meldestelle vom 2. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.17), des Informationsberichtes der BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.18), des Zusatzberichtes der BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.19), der Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 (act. 8.1.22), der bei der Bank C. edierten Konto- unterlagen der Beschwerdeführerin (act. 8.1.23) und des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 11. November 2004 (act. 8.1.24). Keine Beschwerdelegitimation ist hingegen bezüglich der In- formationsberichte der BKP vom 6. Januar 2005 und 3. März 2005 (act. 8.1.20 und 8.1.21) gegeben, da diese keinerlei Informationen über oder Hinweise auf das Konto der Beschwerdeführerin enthalten.
Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf - mit der vorerwähnten Einschränkung - einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Sachverhalts- schilderung im Ersuchen sei ungenügend, insbesondere werde die gemein- rechtliche Vortat der Geldwäscherei nicht geschildert. Für einen gemein- rechtlichen Betrug als Vortat lägen keine Anhaltspunkte vor. Es werde nicht dargelegt, wer, wann, gegen wen, welches Vermögensdelikt auf welche Weise begangen haben soll; gleiches gelte für die angeblichen Urkunden- delikte. Geschildert würden einzig Fiskaldelikte, welche, da nicht als Verbrechen qualifiziert, als Vortat der Geldwäscherei nicht in Frage kämen (act. 1, Rz. 8, 25, 31, 38, 52; act. 13, Rz. 5, 12, 22).
2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine
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entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). 2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbarkeits- bedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters beim Entscheid über ein ausländisches Begehren, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und wel- che spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
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vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 2.5 Gemäss Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2007 sollen B. und D. mit einem Geflecht von Firmen, die im Sektor Brenn- stoff- und Kraftstoffkomponentenhandel tätig seien, am "illegalen Unwesen des Kraftstoffhandels in Polen" beteiligt gewesen sein, dies mit der Absicht, Einkünfte aus "allgemeinen und steuerlichen Betrügen" zu erzielen. Diese Firmen seien in Geschäftsbeziehungen zur A. gestanden. Es bestehe der Verdacht, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu transferieren und damit die Feststel- lung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder er- heblich zu gefährden (act. 8.1.1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Schreiben vom 30. April 2007 die polnischen Behörden um ergänzende Informationen hinsichtlich der Ge- schäftsbeziehungen der A. zu den anderen Gesellschaften und darüber, weshalb diese Geschäftsbeziehungen verdächtig erscheinen. Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass ihre eigenen Ermittlungen keine Verbindung zwischen B. und der A. ergeben hätten und dass als Vortaten der Geldwäscherei lediglich Sachverhalte erschienen, die als Abgabebe- trug zu qualifizieren seien und daher als Vortaten nicht in Frage kämen. Bei dieser Gelegenheit wies die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit der Rechtshilfeleistung wegen Abgabebetruges hin (act. 8.1.4). In ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 beantwortete die ersuchende Behörde die ge- stellten Fragen nicht explizit, sondern übermittelte zwei Auszüge aus An- klageschriften vom 24. Mai 2004 und 28. März 2006 (act. 8.1.5).
Gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2004 wird B. und anderen Beschuldig- ten zusammengefasst - und soweit aufgrund der deutschen Übersetzung nachvollziehbar - folgendes vorgeworfen: In einem ersten Anklagepunkt soll er in der Zeit vom 29. Juni 2001 bis 5. März 2002 mittels tatsächlich tä- tiger oder fiktiver Gesellschaften im Rahmen des Handels mit Ölprodukten den tatsächlichen Umfang der getätigten Geschäfte verheimlicht haben. Dies soll er dadurch bewerkstelligt haben, dass Dokumente von rechtlicher Bedeutung mit einem falschen Inhalt erstellt worden seien, so z.B. Über- weisungsaufträge, Forderungsabtretungsverträge, Schuldübernahmever- träge, Übertragungsverträge, Kompensationsverträge, Mehrwertsteuer- rechnungen, Kassenausgabe- und Kassenannahmescheine, Lagerscheine, Kassenzettel, Steuererklärungen (Körperschafts- und Umsatzsteuererklä-
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rungen). Zudem soll er Dokumente von Institutionen gefälscht haben, die Genehmigungen, chemische Analysen etc. im Zusammenhang mit Flüssig- treibstoffverkehr ausstellen. Mittels der gefälschten Dokumente habe er aus der "Begehung verbotener Taten im Zusammenhang mit Flüssigtreibstoff- verkehr" von der Staatskasse unrechtmässig PLN 199'134'931.40 Verbrauchs- und Mehrwertsteuer erhalten, welche auf die Konten von ver- schiedenen Gesellschaften in Polen überwiesen und von dort in bar ausbe- zahlt worden seien. Gemäss dem zweiten Anklagepunkt sollen er und an- dere Beschuldigte in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 im Be- reich von Produktion und Verkauf flüssiger Brennstoffe u.a. Mehrwertsteu- erabrechnungen gefälscht haben, gemäss welchen die Verbrauchssteuer entrichtet, während in Wirklichkeit diese Steuer nicht abgeführt worden sei. Dadurch sei der polnische Fiskus im Betrag von mindestens PLN 277'651'055.00 geschädigt worden. Gemäss dem dritten Anklage- punkt hätten die Beschuldigten in der Zeit vom 26. Januar 1999 bis 5. März 2000 durch Nichtangabe von Gewerbetätigkeiten sowie unrechtmässige Angaben über den Umfang von Gewerbetätigkeiten dem polnischen Fiskus einen Schaden von grossem Wert zugefügt. Im vierten und letzten Ankla- gepunkt wird den Beschuldigten vorgeworfen, die im Zeitraum 26. Januar 1999 bis 5. März 2002 begangenen Vermögens-, Urkunden- und Steuerde- likte als organisierte Gruppe begangen zu haben (act. 8.1.6).
In der Anklageschrift vom 28. März 2006 wird B. sodann zur Last gelegt, in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 14. März 2001 E. (Beamter beim Zentra- len Untersuchungsbüro der Polizeihauptkommandantur in Z.) sowie F. (Be- amter der Polizeiwoiwodschaftskommandantur in Z.) Vermögensvorteile zukommen gelassen zu haben, woraufhin ihm diese amtliche, geheime Do- kumente zur Verfügung gestellt hätten (act. 8.1.7).
Wie die Beschwerdeführerin und das Bundesamt zurecht bemängeln, ist der Sachverhalt wenig konkret und lückenhaft dargestellt. Immerhin soviel ist erkennbar, dass offenbar (teilweise mittels gefälschter Unterlagen) Fis- kaldelikte begangen worden sein sollen. Ob es sich hierbei um einen (rechtshilfefähigen) Abgabe- bzw. Leistungsbetrug handelt, kann jedoch aufgrund der Schilderung (und der erhöhten Anforderungen an diese im Bereiche des Abgabebetruges; vgl. BGE 125 II E. 5b; 116 Ib 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb) nicht beurteilt werden. Anhaltspunkte für einen gemein- rechtlichen Betrug, der als Vortat der Geldwäscherei in Frage käme, sind nicht ersichtlich. Auch die behaupteten Urkundenfälschungen sind nicht präzise genug beschrieben. Zudem macht es den Anschein, dass diese ge- fälschten Unterlagen zur Begehung der Fiskaldelikte benützt wurden und nicht Vortat einer allfälligen Geldwäscherei waren. Was schliesslich die in
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der Anklageschrift vom 28. März 2006 geschilderten Bestechungshandlun- gen anbetrifft, könnten diese zwar unter den Tatbestand der Bestechung schweizerischer Amtsträger i.S.v. Art. 322ter StGB subsumiert werden, je- doch wird - zurecht - nicht behauptet, dabei handle es sich um die Vortat der Geldwäscherei.
2.6 Hinzu kommt, dass, wie hievor unter Ziff. 2.4 ausgeführt, die ersuchende Behörde auch den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifi- zieren hat (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Daraus lei- tet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing ex- pedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; BGE 125 II 65 E. 6a). Vorliegendenfalls kann weder dem Rechtshilfeersuchen noch den Anklage- schriften konkret entnommen werden, welcher Sachzusammenhang zwi- schen dem polnischen Strafverfahren und dem Konto der Beschwerdegeg- nerin in der Schweiz besteht. Die pauschale Behauptung im Rechtshilfeer- suchen, wonach der Verdacht bestehe, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu trans- ferieren und damit die Feststellung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, ist nicht ausreichend. Auch auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin wurde nicht erläutert, welche Geschäftsbeziehungen zwischen der A. und dem Firmengeflecht von B. bestanden haben sollen. In den nachgereichten Anklageschriften wird die A. überhaupt nicht erwähnt. Selbst die Beschwerdegegnerin er- wähnt in ihrem Schreiben vom 30. April 2007, dass keine Verbindung zwi- schen der A. und den mutmasslich strafbaren Handlungen von B. hätten ermittelt werden können (act. 8.1.4, Ziff. 2 Abs. 2). Es macht daher ganz den Anschein, dass die ersuchende Behörde erst durch das Rechtshilfeer- suchen der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2005 an die polnischen Be- hörden vom Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis erlangt hat. Die eigenen Ermittlungen der polnischen Behörden haben offenbar keine Verbindung zum Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Tage gefördert. Mithin kann es nur darum gehen, dass die erbetenen Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft erst einen (weiteren) Verdacht gegen B. begründen sollen, ohne dass bereits konkrete Hinweise auf ein strafba- res Verhalten im Zusammenhang mit dem Konto der Beschwerdeführerin vorliegen.
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2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend ist Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
13. September 2007 in Bezug auf die Übermittlung der Unterlagen betref- fend die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. Sep- tember 2004, die Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 2. September 2004 samt Beilagen, den Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen, die Zusatzberichte BKP vom
14. Oktober 2004 samt Beilagen, die edierten Akten der Bank C., Konto A. Nr. 1, sowie den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04, aufzuheben.
3. Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007, E. 4 (bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 und RR.2007.161 vom
14. Februar 2008, E. 7) erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwal- tungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kosten- deckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausführungsbehörde im Prinzip sinnge- mäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegenüber einem Privaten erbringt, er- hoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PETER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; AD- RIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal su- isse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kau- salabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine be-
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gründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfü- gung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Per- son, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Inte- ressen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom
24. September 2007, E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3).
In weiterer Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziff. 5 der angefochte- nen Schlussverfügung aufzuheben.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 4.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zu einem äusserst geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr zu verzichten. Der weitestgehend unterlegenen Beschwerde- gegnerin können aufgrund von Art. 63 Abs. 4 VwVG keine Kosten auferlegt werden. 4.3 Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
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(vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben;
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Sachverhalts- schilderung im Ersuchen sei ungenügend, insbesondere werde die gemein- rechtliche Vortat der Geldwäscherei nicht geschildert. Für einen gemein- rechtlichen Betrug als Vortat lägen keine Anhaltspunkte vor. Es werde nicht dargelegt, wer, wann, gegen wen, welches Vermögensdelikt auf welche Weise begangen haben soll; gleiches gelte für die angeblichen Urkunden- delikte. Geschildert würden einzig Fiskaldelikte, welche, da nicht als Verbrechen qualifiziert, als Vortat der Geldwäscherei nicht in Frage kämen (act. 1, Rz. 8, 25, 31, 38, 52; act. 13, Rz. 5, 12, 22).
E. 2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine
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entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.).
E. 2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbarkeits- bedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters beim Entscheid über ein ausländisches Begehren, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und wel- che spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
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vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.).
E. 2.5 Gemäss Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2007 sollen B. und D. mit einem Geflecht von Firmen, die im Sektor Brenn- stoff- und Kraftstoffkomponentenhandel tätig seien, am "illegalen Unwesen des Kraftstoffhandels in Polen" beteiligt gewesen sein, dies mit der Absicht, Einkünfte aus "allgemeinen und steuerlichen Betrügen" zu erzielen. Diese Firmen seien in Geschäftsbeziehungen zur A. gestanden. Es bestehe der Verdacht, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu transferieren und damit die Feststel- lung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder er- heblich zu gefährden (act. 8.1.1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Schreiben vom 30. April 2007 die polnischen Behörden um ergänzende Informationen hinsichtlich der Ge- schäftsbeziehungen der A. zu den anderen Gesellschaften und darüber, weshalb diese Geschäftsbeziehungen verdächtig erscheinen. Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass ihre eigenen Ermittlungen keine Verbindung zwischen B. und der A. ergeben hätten und dass als Vortaten der Geldwäscherei lediglich Sachverhalte erschienen, die als Abgabebe- trug zu qualifizieren seien und daher als Vortaten nicht in Frage kämen. Bei dieser Gelegenheit wies die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit der Rechtshilfeleistung wegen Abgabebetruges hin (act. 8.1.4). In ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 beantwortete die ersuchende Behörde die ge- stellten Fragen nicht explizit, sondern übermittelte zwei Auszüge aus An- klageschriften vom 24. Mai 2004 und 28. März 2006 (act. 8.1.5).
Gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2004 wird B. und anderen Beschuldig- ten zusammengefasst - und soweit aufgrund der deutschen Übersetzung nachvollziehbar - folgendes vorgeworfen: In einem ersten Anklagepunkt soll er in der Zeit vom 29. Juni 2001 bis 5. März 2002 mittels tatsächlich tä- tiger oder fiktiver Gesellschaften im Rahmen des Handels mit Ölprodukten den tatsächlichen Umfang der getätigten Geschäfte verheimlicht haben. Dies soll er dadurch bewerkstelligt haben, dass Dokumente von rechtlicher Bedeutung mit einem falschen Inhalt erstellt worden seien, so z.B. Über- weisungsaufträge, Forderungsabtretungsverträge, Schuldübernahmever- träge, Übertragungsverträge, Kompensationsverträge, Mehrwertsteuer- rechnungen, Kassenausgabe- und Kassenannahmescheine, Lagerscheine, Kassenzettel, Steuererklärungen (Körperschafts- und Umsatzsteuererklä-
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rungen). Zudem soll er Dokumente von Institutionen gefälscht haben, die Genehmigungen, chemische Analysen etc. im Zusammenhang mit Flüssig- treibstoffverkehr ausstellen. Mittels der gefälschten Dokumente habe er aus der "Begehung verbotener Taten im Zusammenhang mit Flüssigtreibstoff- verkehr" von der Staatskasse unrechtmässig PLN 199'134'931.40 Verbrauchs- und Mehrwertsteuer erhalten, welche auf die Konten von ver- schiedenen Gesellschaften in Polen überwiesen und von dort in bar ausbe- zahlt worden seien. Gemäss dem zweiten Anklagepunkt sollen er und an- dere Beschuldigte in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 im Be- reich von Produktion und Verkauf flüssiger Brennstoffe u.a. Mehrwertsteu- erabrechnungen gefälscht haben, gemäss welchen die Verbrauchssteuer entrichtet, während in Wirklichkeit diese Steuer nicht abgeführt worden sei. Dadurch sei der polnische Fiskus im Betrag von mindestens PLN 277'651'055.00 geschädigt worden. Gemäss dem dritten Anklage- punkt hätten die Beschuldigten in der Zeit vom 26. Januar 1999 bis 5. März 2000 durch Nichtangabe von Gewerbetätigkeiten sowie unrechtmässige Angaben über den Umfang von Gewerbetätigkeiten dem polnischen Fiskus einen Schaden von grossem Wert zugefügt. Im vierten und letzten Ankla- gepunkt wird den Beschuldigten vorgeworfen, die im Zeitraum 26. Januar 1999 bis 5. März 2002 begangenen Vermögens-, Urkunden- und Steuerde- likte als organisierte Gruppe begangen zu haben (act. 8.1.6).
In der Anklageschrift vom 28. März 2006 wird B. sodann zur Last gelegt, in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 14. März 2001 E. (Beamter beim Zentra- len Untersuchungsbüro der Polizeihauptkommandantur in Z.) sowie F. (Be- amter der Polizeiwoiwodschaftskommandantur in Z.) Vermögensvorteile zukommen gelassen zu haben, woraufhin ihm diese amtliche, geheime Do- kumente zur Verfügung gestellt hätten (act. 8.1.7).
Wie die Beschwerdeführerin und das Bundesamt zurecht bemängeln, ist der Sachverhalt wenig konkret und lückenhaft dargestellt. Immerhin soviel ist erkennbar, dass offenbar (teilweise mittels gefälschter Unterlagen) Fis- kaldelikte begangen worden sein sollen. Ob es sich hierbei um einen (rechtshilfefähigen) Abgabe- bzw. Leistungsbetrug handelt, kann jedoch aufgrund der Schilderung (und der erhöhten Anforderungen an diese im Bereiche des Abgabebetruges; vgl. BGE 125 II E. 5b; 116 Ib 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb) nicht beurteilt werden. Anhaltspunkte für einen gemein- rechtlichen Betrug, der als Vortat der Geldwäscherei in Frage käme, sind nicht ersichtlich. Auch die behaupteten Urkundenfälschungen sind nicht präzise genug beschrieben. Zudem macht es den Anschein, dass diese ge- fälschten Unterlagen zur Begehung der Fiskaldelikte benützt wurden und nicht Vortat einer allfälligen Geldwäscherei waren. Was schliesslich die in
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der Anklageschrift vom 28. März 2006 geschilderten Bestechungshandlun- gen anbetrifft, könnten diese zwar unter den Tatbestand der Bestechung schweizerischer Amtsträger i.S.v. Art. 322ter StGB subsumiert werden, je- doch wird - zurecht - nicht behauptet, dabei handle es sich um die Vortat der Geldwäscherei.
E. 2.6 Hinzu kommt, dass, wie hievor unter Ziff. 2.4 ausgeführt, die ersuchende Behörde auch den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifi- zieren hat (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Daraus lei- tet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing ex- pedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; BGE 125 II 65 E. 6a). Vorliegendenfalls kann weder dem Rechtshilfeersuchen noch den Anklage- schriften konkret entnommen werden, welcher Sachzusammenhang zwi- schen dem polnischen Strafverfahren und dem Konto der Beschwerdegeg- nerin in der Schweiz besteht. Die pauschale Behauptung im Rechtshilfeer- suchen, wonach der Verdacht bestehe, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu trans- ferieren und damit die Feststellung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, ist nicht ausreichend. Auch auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin wurde nicht erläutert, welche Geschäftsbeziehungen zwischen der A. und dem Firmengeflecht von B. bestanden haben sollen. In den nachgereichten Anklageschriften wird die A. überhaupt nicht erwähnt. Selbst die Beschwerdegegnerin er- wähnt in ihrem Schreiben vom 30. April 2007, dass keine Verbindung zwi- schen der A. und den mutmasslich strafbaren Handlungen von B. hätten ermittelt werden können (act. 8.1.4, Ziff. 2 Abs. 2). Es macht daher ganz den Anschein, dass die ersuchende Behörde erst durch das Rechtshilfeer- suchen der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2005 an die polnischen Be- hörden vom Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis erlangt hat. Die eigenen Ermittlungen der polnischen Behörden haben offenbar keine Verbindung zum Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Tage gefördert. Mithin kann es nur darum gehen, dass die erbetenen Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft erst einen (weiteren) Verdacht gegen B. begründen sollen, ohne dass bereits konkrete Hinweise auf ein strafba- res Verhalten im Zusammenhang mit dem Konto der Beschwerdeführerin vorliegen.
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E. 2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend ist Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
13. September 2007 in Bezug auf die Übermittlung der Unterlagen betref- fend die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. Sep- tember 2004, die Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 2. September 2004 samt Beilagen, den Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen, die Zusatzberichte BKP vom
14. Oktober 2004 samt Beilagen, die edierten Akten der Bank C., Konto A. Nr. 1, sowie den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04, aufzuheben.
3. Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007, E. 4 (bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 und RR.2007.161 vom
14. Februar 2008, E. 7) erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwal- tungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kosten- deckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausführungsbehörde im Prinzip sinnge- mäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegenüber einem Privaten erbringt, er- hoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PETER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; AD- RIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal su- isse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kau- salabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine be-
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gründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfü- gung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Per- son, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Inte- ressen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom
24. September 2007, E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3).
In weiterer Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziff. 5 der angefochte- nen Schlussverfügung aufzuheben.
E. 3 im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen;
E. 4 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 27. November 2007 die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. September 2007, unter Kosten- folge (act. 9, S. 1).
Mit Replik vom 24. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13, S. 1). Das BJ hat auf Duplik verzichtet (act. 19). Mit Duplik vom 22. Januar 2008 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 20, S. 1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz ist primär das Europä- ische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das
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zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von ei- ner Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 1.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag-
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nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
1.4 Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, je- doch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechts- hilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bun- desgericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3).
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in einem Entscheid vom 19. Dezember 2007 (TPF RR.2007.112 E. 2.5) er- wogen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht.
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das höchste Gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegi-
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timiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zur Beschwerde legitimiert in Bezug auf die Herausgabe der Meldung der Meldestelle für Geldwäsche- rei vom 1. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.16), der Zusatzüber- mittlung der Meldestelle vom 2. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.17), des Informationsberichtes der BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.18), des Zusatzberichtes der BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.19), der Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 (act. 8.1.22), der bei der Bank C. edierten Konto- unterlagen der Beschwerdeführerin (act. 8.1.23) und des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 11. November 2004 (act. 8.1.24). Keine Beschwerdelegitimation ist hingegen bezüglich der In- formationsberichte der BKP vom 6. Januar 2005 und 3. März 2005 (act. 8.1.20 und 8.1.21) gegeben, da diese keinerlei Informationen über oder Hinweise auf das Konto der Beschwerdeführerin enthalten.
Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf - mit der vorerwähnten Einschränkung - einzutreten ist.
2.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zu einem äusserst geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr zu verzichten. Der weitestgehend unterlegenen Beschwerde- gegnerin können aufgrund von Art. 63 Abs. 4 VwVG keine Kosten auferlegt werden.
E. 4.3 Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
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(vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Sep- tember 2007 wird aufgehoben und Ziff. 2 des Dispositivs wird aufgehoben in Bezug auf die Übermittlung folgender Unterlagen: • Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. September 2004 • Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom
- September 2004 samt Beilagen • Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen • Zusatzberichte BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen • Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 • Edierte Akten der Bank C., Konto A. Nr. 1 • Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr entstande- nen Anwaltskosten mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.166
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Sachverhalt:
A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Krakow (Polen) führt ein Verfahren gegen B. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes der Geldwäscherei. Diese Untersuchung wurde durch zahlreiche polnische Zeitungsartikel pu- blik, was in der Folge die Bank C. am 30. August 2004 dazu veranlasste, bezüglich ihrer Kundenverbindung A., deren wirtschaftlich Berechtigter B. ist, eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB zu erstatten (act. 8.1.16). Die Meldestelle für Geldwäscherei leitete die Verdachtsmel- dung an die Bundesanwaltschaft weiter, welche ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnete, in dessen Rahmen sie am 3. September 2004 bei der Bank C. die Edition der Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A., sowie die Sperre deren Vermögenswerte anordnete (act. 8.1.22). Weiter gelangte die Bundesanwaltschaft mit Rechtshilfeersu- chen vom 9. Juni 2005 an die polnischen Behörden, um weitere Informatio- nen über deren Strafverfahren zu erhalten (act. 1.1.8).
Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Krakow stellte ihrerseits am 28. März 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft, mittels welchem darum gebeten wurde, Kopien aller wesentlichen Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft zu erhalten (act. 8.1.1). Die Bundesanwaltschaft er- suchte am 30. April 2007 die polnischen Behörden um zusätzliche Anga- ben zum Ersuchen (act. 8.1.4), woraufhin von polnischer Seite am 25. Mai 2007 zwei Auszüge von Anklageschriften vom 24. Mai 2004 und 28. März 2006 nachgereicht wurden (act. 8.1.5 - 7).
Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2007 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme von Verfahrensakten, die ausschliesslich D. betreffen (act. 8.1.8). Anlässlich der Schlussverfügung vom 13. September 2007 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe folgender Unterlagen an die ersuchende Behörde an (act. 8.1.15):
- Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. September 2004 samt Beilagen
- Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom
2. September 2004 samt Beilagen
- Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen
- Zusatzbericht BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen
- Informationsbericht BKP vom 6. Januar 2005
- Informationsbericht BKP vom 3. März 2005
- Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004
- Edierte Akten der Bank C., Konto A., Nr. 1
- Entscheid Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04.
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B. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Schlussverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 13. September 2007 sei aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 stellt die Bundesanwalt- schaft folgende Anträge (act. 8, S. 2):
"1. Auf die Beschwerde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten der A. sei im Zusammenhang mit den zu übermittelnden Berichten der Bundeskriminalpolizei BKP vom 4. Oktober 2004, 6. Januar und 3. März 2005 nicht einzutreten;
2. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben;
3. im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen;
4. unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 27. November 2007 die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. September 2007, unter Kosten- folge (act. 9, S. 1).
Mit Replik vom 24. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13, S. 1). Das BJ hat auf Duplik verzichtet (act. 19). Mit Duplik vom 22. Januar 2008 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 20, S. 1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz ist primär das Europä- ische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das
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zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von ei- ner Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 1.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag-
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nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
1.4 Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, je- doch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechts- hilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bun- desgericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3).
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in einem Entscheid vom 19. Dezember 2007 (TPF RR.2007.112 E. 2.5) er- wogen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht.
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das höchste Gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegi-
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timiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zur Beschwerde legitimiert in Bezug auf die Herausgabe der Meldung der Meldestelle für Geldwäsche- rei vom 1. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.16), der Zusatzüber- mittlung der Meldestelle vom 2. September 2004 samt Beilagen (act. 8.1.17), des Informationsberichtes der BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.18), des Zusatzberichtes der BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen (act. 8.1.19), der Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 (act. 8.1.22), der bei der Bank C. edierten Konto- unterlagen der Beschwerdeführerin (act. 8.1.23) und des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 11. November 2004 (act. 8.1.24). Keine Beschwerdelegitimation ist hingegen bezüglich der In- formationsberichte der BKP vom 6. Januar 2005 und 3. März 2005 (act. 8.1.20 und 8.1.21) gegeben, da diese keinerlei Informationen über oder Hinweise auf das Konto der Beschwerdeführerin enthalten.
Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf - mit der vorerwähnten Einschränkung - einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Sachverhalts- schilderung im Ersuchen sei ungenügend, insbesondere werde die gemein- rechtliche Vortat der Geldwäscherei nicht geschildert. Für einen gemein- rechtlichen Betrug als Vortat lägen keine Anhaltspunkte vor. Es werde nicht dargelegt, wer, wann, gegen wen, welches Vermögensdelikt auf welche Weise begangen haben soll; gleiches gelte für die angeblichen Urkunden- delikte. Geschildert würden einzig Fiskaldelikte, welche, da nicht als Verbrechen qualifiziert, als Vortat der Geldwäscherei nicht in Frage kämen (act. 1, Rz. 8, 25, 31, 38, 52; act. 13, Rz. 5, 12, 22).
2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine
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entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). 2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbarkeits- bedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters beim Entscheid über ein ausländisches Begehren, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und wel- che spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
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vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 2.5 Gemäss Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2007 sollen B. und D. mit einem Geflecht von Firmen, die im Sektor Brenn- stoff- und Kraftstoffkomponentenhandel tätig seien, am "illegalen Unwesen des Kraftstoffhandels in Polen" beteiligt gewesen sein, dies mit der Absicht, Einkünfte aus "allgemeinen und steuerlichen Betrügen" zu erzielen. Diese Firmen seien in Geschäftsbeziehungen zur A. gestanden. Es bestehe der Verdacht, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu transferieren und damit die Feststel- lung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder er- heblich zu gefährden (act. 8.1.1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Schreiben vom 30. April 2007 die polnischen Behörden um ergänzende Informationen hinsichtlich der Ge- schäftsbeziehungen der A. zu den anderen Gesellschaften und darüber, weshalb diese Geschäftsbeziehungen verdächtig erscheinen. Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass ihre eigenen Ermittlungen keine Verbindung zwischen B. und der A. ergeben hätten und dass als Vortaten der Geldwäscherei lediglich Sachverhalte erschienen, die als Abgabebe- trug zu qualifizieren seien und daher als Vortaten nicht in Frage kämen. Bei dieser Gelegenheit wies die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit der Rechtshilfeleistung wegen Abgabebetruges hin (act. 8.1.4). In ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 beantwortete die ersuchende Behörde die ge- stellten Fragen nicht explizit, sondern übermittelte zwei Auszüge aus An- klageschriften vom 24. Mai 2004 und 28. März 2006 (act. 8.1.5).
Gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2004 wird B. und anderen Beschuldig- ten zusammengefasst - und soweit aufgrund der deutschen Übersetzung nachvollziehbar - folgendes vorgeworfen: In einem ersten Anklagepunkt soll er in der Zeit vom 29. Juni 2001 bis 5. März 2002 mittels tatsächlich tä- tiger oder fiktiver Gesellschaften im Rahmen des Handels mit Ölprodukten den tatsächlichen Umfang der getätigten Geschäfte verheimlicht haben. Dies soll er dadurch bewerkstelligt haben, dass Dokumente von rechtlicher Bedeutung mit einem falschen Inhalt erstellt worden seien, so z.B. Über- weisungsaufträge, Forderungsabtretungsverträge, Schuldübernahmever- träge, Übertragungsverträge, Kompensationsverträge, Mehrwertsteuer- rechnungen, Kassenausgabe- und Kassenannahmescheine, Lagerscheine, Kassenzettel, Steuererklärungen (Körperschafts- und Umsatzsteuererklä-
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rungen). Zudem soll er Dokumente von Institutionen gefälscht haben, die Genehmigungen, chemische Analysen etc. im Zusammenhang mit Flüssig- treibstoffverkehr ausstellen. Mittels der gefälschten Dokumente habe er aus der "Begehung verbotener Taten im Zusammenhang mit Flüssigtreibstoff- verkehr" von der Staatskasse unrechtmässig PLN 199'134'931.40 Verbrauchs- und Mehrwertsteuer erhalten, welche auf die Konten von ver- schiedenen Gesellschaften in Polen überwiesen und von dort in bar ausbe- zahlt worden seien. Gemäss dem zweiten Anklagepunkt sollen er und an- dere Beschuldigte in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 im Be- reich von Produktion und Verkauf flüssiger Brennstoffe u.a. Mehrwertsteu- erabrechnungen gefälscht haben, gemäss welchen die Verbrauchssteuer entrichtet, während in Wirklichkeit diese Steuer nicht abgeführt worden sei. Dadurch sei der polnische Fiskus im Betrag von mindestens PLN 277'651'055.00 geschädigt worden. Gemäss dem dritten Anklage- punkt hätten die Beschuldigten in der Zeit vom 26. Januar 1999 bis 5. März 2000 durch Nichtangabe von Gewerbetätigkeiten sowie unrechtmässige Angaben über den Umfang von Gewerbetätigkeiten dem polnischen Fiskus einen Schaden von grossem Wert zugefügt. Im vierten und letzten Ankla- gepunkt wird den Beschuldigten vorgeworfen, die im Zeitraum 26. Januar 1999 bis 5. März 2002 begangenen Vermögens-, Urkunden- und Steuerde- likte als organisierte Gruppe begangen zu haben (act. 8.1.6).
In der Anklageschrift vom 28. März 2006 wird B. sodann zur Last gelegt, in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 14. März 2001 E. (Beamter beim Zentra- len Untersuchungsbüro der Polizeihauptkommandantur in Z.) sowie F. (Be- amter der Polizeiwoiwodschaftskommandantur in Z.) Vermögensvorteile zukommen gelassen zu haben, woraufhin ihm diese amtliche, geheime Do- kumente zur Verfügung gestellt hätten (act. 8.1.7).
Wie die Beschwerdeführerin und das Bundesamt zurecht bemängeln, ist der Sachverhalt wenig konkret und lückenhaft dargestellt. Immerhin soviel ist erkennbar, dass offenbar (teilweise mittels gefälschter Unterlagen) Fis- kaldelikte begangen worden sein sollen. Ob es sich hierbei um einen (rechtshilfefähigen) Abgabe- bzw. Leistungsbetrug handelt, kann jedoch aufgrund der Schilderung (und der erhöhten Anforderungen an diese im Bereiche des Abgabebetruges; vgl. BGE 125 II E. 5b; 116 Ib 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb) nicht beurteilt werden. Anhaltspunkte für einen gemein- rechtlichen Betrug, der als Vortat der Geldwäscherei in Frage käme, sind nicht ersichtlich. Auch die behaupteten Urkundenfälschungen sind nicht präzise genug beschrieben. Zudem macht es den Anschein, dass diese ge- fälschten Unterlagen zur Begehung der Fiskaldelikte benützt wurden und nicht Vortat einer allfälligen Geldwäscherei waren. Was schliesslich die in
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der Anklageschrift vom 28. März 2006 geschilderten Bestechungshandlun- gen anbetrifft, könnten diese zwar unter den Tatbestand der Bestechung schweizerischer Amtsträger i.S.v. Art. 322ter StGB subsumiert werden, je- doch wird - zurecht - nicht behauptet, dabei handle es sich um die Vortat der Geldwäscherei.
2.6 Hinzu kommt, dass, wie hievor unter Ziff. 2.4 ausgeführt, die ersuchende Behörde auch den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifi- zieren hat (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Daraus lei- tet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing ex- pedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; BGE 125 II 65 E. 6a). Vorliegendenfalls kann weder dem Rechtshilfeersuchen noch den Anklage- schriften konkret entnommen werden, welcher Sachzusammenhang zwi- schen dem polnischen Strafverfahren und dem Konto der Beschwerdegeg- nerin in der Schweiz besteht. Die pauschale Behauptung im Rechtshilfeer- suchen, wonach der Verdacht bestehe, dass die Bankkonten der A. dazu gedient hätten, die rechtswidrig erlangten Geldmittel ins Ausland zu trans- ferieren und damit die Feststellung deren strafbarer Herkunft bzw. deren Auffindung zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, ist nicht ausreichend. Auch auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin wurde nicht erläutert, welche Geschäftsbeziehungen zwischen der A. und dem Firmengeflecht von B. bestanden haben sollen. In den nachgereichten Anklageschriften wird die A. überhaupt nicht erwähnt. Selbst die Beschwerdegegnerin er- wähnt in ihrem Schreiben vom 30. April 2007, dass keine Verbindung zwi- schen der A. und den mutmasslich strafbaren Handlungen von B. hätten ermittelt werden können (act. 8.1.4, Ziff. 2 Abs. 2). Es macht daher ganz den Anschein, dass die ersuchende Behörde erst durch das Rechtshilfeer- suchen der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2005 an die polnischen Be- hörden vom Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis erlangt hat. Die eigenen Ermittlungen der polnischen Behörden haben offenbar keine Verbindung zum Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Tage gefördert. Mithin kann es nur darum gehen, dass die erbetenen Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft erst einen (weiteren) Verdacht gegen B. begründen sollen, ohne dass bereits konkrete Hinweise auf ein strafba- res Verhalten im Zusammenhang mit dem Konto der Beschwerdeführerin vorliegen.
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2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend ist Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
13. September 2007 in Bezug auf die Übermittlung der Unterlagen betref- fend die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. Sep- tember 2004, die Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 2. September 2004 samt Beilagen, den Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen, die Zusatzberichte BKP vom
14. Oktober 2004 samt Beilagen, die edierten Akten der Bank C., Konto A. Nr. 1, sowie den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04, aufzuheben.
3. Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007, E. 4 (bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 und RR.2007.161 vom
14. Februar 2008, E. 7) erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwal- tungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kosten- deckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausführungsbehörde im Prinzip sinnge- mäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegenüber einem Privaten erbringt, er- hoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PETER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; AD- RIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal su- isse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kau- salabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine be-
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gründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfü- gung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Per- son, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Inte- ressen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom
24. September 2007, E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3).
In weiterer Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziff. 5 der angefochte- nen Schlussverfügung aufzuheben.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 4.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zu einem äusserst geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr zu verzichten. Der weitestgehend unterlegenen Beschwerde- gegnerin können aufgrund von Art. 63 Abs. 4 VwVG keine Kosten auferlegt werden. 4.3 Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
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(vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Sep- tember 2007 wird aufgehoben und Ziff. 2 des Dispositivs wird aufgehoben in Bezug auf die Übermittlung folgender Unterlagen: • Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 1. September 2004 • Zusatzübermittlung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom
2. September 2004 samt Beilagen • Informationsbericht BKP vom 4. Oktober 2004 samt Beilagen • Zusatzberichte BKP vom 14. Oktober 2004 samt Beilagen • Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 • Edierte Akten der Bank C., Konto A. Nr. 1 • Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. November 2004, BK_B 198/04.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr entstande- nen Anwaltskosten mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 15. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).