Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik führt eine Straf- untersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels B. Sie geht davon aus, dass von 2001 bis 2002 die Werkbestellerin C., eine staatliche Haushaltsorgani- sation des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slo- wakischen Republik, in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei. In diesem Kontext verdächtigt sie konkret Funktionäre der Werkbestellerin, u.a. A., unberechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben.
B. In diesem Zusammenhang sind die slowakischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt. Sie ersuchten u.a. darum, das Bankkonto von A. zu identifizieren, auf welches vom Konto ei- ner zu identifizierenden Gesellschaft Überweisungen erfolgt seien, sowie weitere Konten lautend auf diesen Namen zu identifizieren. Sodann wurde um Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ersucht.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 16. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Zwischen- und Vollzugsverfügungen angeordnet würden.
D. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundesanwalt- schaft bereits am 20. April 2006 die Edition der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf D. bei der Bank E. AG in Zürich angeordnet. Sie hatte da- bei festgestellt, dass A. an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berech- tigt sowie einzelzeichnungsberechtigt ist. Ebenso hatte die Bundesanwalt- schaft am 22. Juni 2006 die Edition der Bankunterlagen des auf A. lauten- den Kontos Nr. 2 bei der Bank E. AG angeordnet. Ferner hatte die Bun- desanwaltschaft mit Schreiben vom 26. September 2006, 6. Oktober 2006 und 7. März 2007 weitere Detailbelege zum letztgenannten Konto angefor- dert.
Gestützt auf die in jenem Verfahren edierten Bankunterlagen kam die Bun- desanwaltschaft vorliegend zum Schluss, dass es sich bei der zu identifi-
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zierenden Gesellschaft, von deren Konto Überweisungen auf das Konto von A. erfolgt waren, um die D. handeln müsse. Die Bundesanwaltschaft hat in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2009 die Bank E. AG aufgefor- dert, eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 12. März 2007 sowie die Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 A. zu übermitteln und das früher ausgesprochene Mitteilungsverbot per sofort aufgehoben. A. wurde Gele- genheit gegeben, sich bis zum 20. Mai 2009 zu Gewährung und Umfang des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens zu äussern sowie die Bankdoku- mente bei der Bundesanwaltschaft einzusehen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 nahm A. hierzu Stellung.
Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, Ziffer IV.2, hat die Bundesan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Depot- und Kontoübersicht samt Saldierung betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stamm-Nr. 2 bei der Bank E. AG angeordnet. Mit derselben Verfügung wurde sodann die Herausgabe mehrerer Einzelbele- ge von sechs Unterkonten zum vorgenannten Konto mit der Stamm-Nr. 2 angeordnet.
E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
„1.a) Es sei die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft erlassene Schlussverfü- gung vom 23. Juni 2009 (Verfahren Nr. 4) vollumfänglich aufzuheben, es sei das Gesuch um Rechtshilfe vollumfänglich abzuweisen und es sei die Bundesanwalt- schaft anzuweisen, die in Ziff. IV.2. der Schlussverfügung genannten Unterlagen (Bankunterlagen betreffend das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bankkonto bei der Bank E. AG, Stamm-Nr. 2) nicht an die slowakische General- staatsanwaltschaft herauszugeben.
1.b) Eventualantrag: Es sei die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 (Verfahren Nr. 4) dahingehend aufzuheben, als nur diejenigen in Ziff. IV.2 der Schlussverfügung genannten Ein- zelbelege zum auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonto bei der Bank E. AG, Stamm-Nr. 2, an die slowakische Generalstaatsanwaltschaft herauszuge- ben sind, aus welchen eine allfällige Zahlung der Gesellschaft D. an den Be- schwerdeführer ersichtlich ist; bezüglich aller übrigen Unterlagen zum vorstehend genannten Bankkonto sei das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen und es seien die entsprechenden Bankunterlagen nicht an die slowakische Generalstaatsanwalt- schaft herauszugeben.
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2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit der Be- schwerde nicht bereit gemäss Art. 80l IRSG die aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse.“
Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 17. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber wurde der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
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595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom
23. Juli 2009 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundes- gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. bei- spielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.166 vom 15. April 2008, E. 1.4). Die angefochtene Schlussverfügung beinhaltet die Herausgabe der von der Bank E. AG edierten Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm- Nr. 2 und den sechs Unterkonten. Vorliegend ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer Inhaber dieses Kontos samt Unterkonten ist. Er ist deshalb im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht
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mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es liege eine unzulässige Beweisausforschung vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass Rechtshilfeersuchen, welche der Identifizierung von schweizerischen Bankkonten dienen, allenfalls nur dann bewilligt werden dürfen, falls die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen zumindest die schweizerische Bank bezeichne, bei welcher sich das zu identifizierende Konto angeblich befinden soll. Da im Rechtshilfeersuchen der Name der Bank E. AG nicht erwähnt werde, ge- nüge das slowakische Rechtshilfeersuchen diesen Anforderungen nicht. Vielmehr beauftrage die ersuchende Behörde die schweizerischen Straf- verfolgungsbehörden mit einer eigentlichen Suche nach schweizerischen Bankkonten des Beschwerdeführers. Im Eventualstandpunkt lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers nur diejenigen Bankaus- züge bzw. Gutschriftsanzeigen betreffend das private Bankkonto des Be- schwerdeführers an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürften, aus welchen eine allfällige Zahlung vom Geschäftskonto der D. bei der Bank E. AG auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG ersichtlich wären. Es sei für das slowakische Strafverfahren in keinster Weise erforderlich, dass zusätzlich sämtliche Bankunterlagen betreffend das private Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die ersuchende Behörde ausgehändigt würden. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
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das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Es ge- nügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zu- sammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
4.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft F. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft G. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft G. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium H. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium H. sei mit Vertrag vom
25. Juli 2001 gegründet worden und habe die I. AG und die J. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der J. GmbH sei K. gewesen. L., M. und A., alle Funktionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unbe- rechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der J. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesell- schaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slowakei tätig gewesen sei, mit dem Ziel eine dauernde finanzielle Ein- nahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Begleichung dieser durch die Gesellschaft G. in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturierten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Schaden in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. Anhand einer solchen Rechnung haben die slowakischen Behörden kon- kret folgenden Geldfluss rekonstruieren können: Die C. habe den in Rech- nung gestellten Betrag auf das Bankkonto der Gesellschaft G. einbezahlt, welche ihrerseits den Geldbetrag auf das Bankkonto des Konsortiums H. bei der Bank N. weitergeleitet habe, welches seinerseits den Betrag auf das Konto der J. GmbH bei der Bank O. AG in Zürich mit der Kontonum- mer 3 überwiesen habe. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen diese Finanzmittel sodann auf Konten von noch nicht identifizierten Offshore Ge-
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sellschaften überwiesen worden sein, welche die fraglichen Finanzmittel auf die privaten Konten der vorgenannten Funktionären der C. (L., M. und A.) bei einer bisher noch nicht identifizierten schweizerischen Bank über- wiesen worden seien. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht angekommen ist, allfällige Einwän- de gegen die Weiterleitung der ausgeschiedenen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Wie der obigen Sachdarstel- lung zu entnehmen ist, hat die ausländische Strafverfolgungsbehörde dar- über hinaus vorliegend genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebungen in der Schweiz rechtfertigen, auch wenn ihr bezüglich u. a. des Beschwerdeführers das konkrete Bankinstitut in der Schweiz noch nicht bekannt war. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Die schweizerische Strafverfolgungsbehörde hatte die fraglichen Beweismittel im Übrigen bereits für ihre eigene Strafun- tersuchung erhoben. Vor Einleitung des Rechtshilfeverfahrens wäre sie deshalb gestützt auf Art. 67a IRSG und Art. 10 GwUe ohnehin berechtigt gewesen, die ersuchende Behörde über die Existenz des Kontos des Be- schwerdeführers zu informieren (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 383 N. 415). Die ersuchende Behörde wäre damit in der Folge ohne weiteres in der Lage gewesen, das Rechtshilfeersuchen unter genauer Angabe des Bankinsti- tuts, der Kontonummer, etc. zu stellen. Was der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Ein aus- reichend enger Sachzusammenhang zwischen der von Rechtshilfemass- nahmen betroffenen Bankverbindung des Beschwerdeführers und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ist offensichtlich gegeben. Zielt das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 4.2). Wie vorstehend bereits erläutert, ist es nicht zulässig, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Rüge des Beschwerdeführers im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen. 5.
5.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin verletze durch die Herausgabe sämtlicher Bankunter- langen das Bankgeheimnis. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses sei die
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Beschwerdegegnerin anzuweisen, allenfalls nur diejenigen Bankunterlagen des privaten Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die er- suchende Behörde herauszugeben, aus welchen eine allfällige Zahlung der D. an den Beschwerdeführer hervorgehe. 5.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht diese Rüge des Beschwerdeführers fehl. 6. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit der Be- schwerde nicht bereit gemäss Art. 80l IRSG die aufschiebende Wirkung zukommt.
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom
23. Juli 2009 fristgerecht angefochten.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundes- gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. bei- spielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.166 vom 15. April 2008, E. 1.4). Die angefochtene Schlussverfügung beinhaltet die Herausgabe der von der Bank E. AG edierten Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm- Nr. 2 und den sechs Unterkonten. Vorliegend ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer Inhaber dieses Kontos samt Unterkonten ist. Er ist deshalb im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht
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mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es liege eine unzulässige Beweisausforschung vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass Rechtshilfeersuchen, welche der Identifizierung von schweizerischen Bankkonten dienen, allenfalls nur dann bewilligt werden dürfen, falls die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen zumindest die schweizerische Bank bezeichne, bei welcher sich das zu identifizierende Konto angeblich befinden soll. Da im Rechtshilfeersuchen der Name der Bank E. AG nicht erwähnt werde, ge- nüge das slowakische Rechtshilfeersuchen diesen Anforderungen nicht. Vielmehr beauftrage die ersuchende Behörde die schweizerischen Straf- verfolgungsbehörden mit einer eigentlichen Suche nach schweizerischen Bankkonten des Beschwerdeführers. Im Eventualstandpunkt lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers nur diejenigen Bankaus- züge bzw. Gutschriftsanzeigen betreffend das private Bankkonto des Be- schwerdeführers an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürften, aus welchen eine allfällige Zahlung vom Geschäftskonto der D. bei der Bank E. AG auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG ersichtlich wären. Es sei für das slowakische Strafverfahren in keinster Weise erforderlich, dass zusätzlich sämtliche Bankunterlagen betreffend das private Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die ersuchende Behörde ausgehändigt würden. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
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das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Es ge- nügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zu- sammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
4.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft F. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft G. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft G. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium H. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium H. sei mit Vertrag vom
25. Juli 2001 gegründet worden und habe die I. AG und die J. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der J. GmbH sei K. gewesen. L., M. und A., alle Funktionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unbe- rechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der J. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesell- schaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slowakei tätig gewesen sei, mit dem Ziel eine dauernde finanzielle Ein- nahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Begleichung dieser durch die Gesellschaft G. in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturierten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Schaden in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. Anhand einer solchen Rechnung haben die slowakischen Behörden kon- kret folgenden Geldfluss rekonstruieren können: Die C. habe den in Rech- nung gestellten Betrag auf das Bankkonto der Gesellschaft G. einbezahlt, welche ihrerseits den Geldbetrag auf das Bankkonto des Konsortiums H. bei der Bank N. weitergeleitet habe, welches seinerseits den Betrag auf das Konto der J. GmbH bei der Bank O. AG in Zürich mit der Kontonum- mer 3 überwiesen habe. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen diese Finanzmittel sodann auf Konten von noch nicht identifizierten Offshore Ge-
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sellschaften überwiesen worden sein, welche die fraglichen Finanzmittel auf die privaten Konten der vorgenannten Funktionären der C. (L., M. und A.) bei einer bisher noch nicht identifizierten schweizerischen Bank über- wiesen worden seien. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse.“
Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 17. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber wurde der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
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595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
E. 7 November 2006, E. 1.3). 2.
E. 11 Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht angekommen ist, allfällige Einwän- de gegen die Weiterleitung der ausgeschiedenen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Wie der obigen Sachdarstel- lung zu entnehmen ist, hat die ausländische Strafverfolgungsbehörde dar- über hinaus vorliegend genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebungen in der Schweiz rechtfertigen, auch wenn ihr bezüglich u. a. des Beschwerdeführers das konkrete Bankinstitut in der Schweiz noch nicht bekannt war. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Die schweizerische Strafverfolgungsbehörde hatte die fraglichen Beweismittel im Übrigen bereits für ihre eigene Strafun- tersuchung erhoben. Vor Einleitung des Rechtshilfeverfahrens wäre sie deshalb gestützt auf Art. 67a IRSG und Art. 10 GwUe ohnehin berechtigt gewesen, die ersuchende Behörde über die Existenz des Kontos des Be- schwerdeführers zu informieren (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 383 N. 415). Die ersuchende Behörde wäre damit in der Folge ohne weiteres in der Lage gewesen, das Rechtshilfeersuchen unter genauer Angabe des Bankinsti- tuts, der Kontonummer, etc. zu stellen. Was der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Ein aus- reichend enger Sachzusammenhang zwischen der von Rechtshilfemass- nahmen betroffenen Bankverbindung des Beschwerdeführers und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ist offensichtlich gegeben. Zielt das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 4.2). Wie vorstehend bereits erläutert, ist es nicht zulässig, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Rüge des Beschwerdeführers im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen. 5.
5.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin verletze durch die Herausgabe sämtlicher Bankunter- langen das Bankgeheimnis. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses sei die
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Beschwerdegegnerin anzuweisen, allenfalls nur diejenigen Bankunterlagen des privaten Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die er- suchende Behörde herauszugeben, aus welchen eine allfällige Zahlung der D. an den Beschwerdeführer hervorgehe. 5.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht diese Rüge des Beschwerdeführers fehl. 6. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo- wakei
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.238
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik führt eine Straf- untersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels B. Sie geht davon aus, dass von 2001 bis 2002 die Werkbestellerin C., eine staatliche Haushaltsorgani- sation des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slo- wakischen Republik, in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei. In diesem Kontext verdächtigt sie konkret Funktionäre der Werkbestellerin, u.a. A., unberechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben.
B. In diesem Zusammenhang sind die slowakischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt. Sie ersuchten u.a. darum, das Bankkonto von A. zu identifizieren, auf welches vom Konto ei- ner zu identifizierenden Gesellschaft Überweisungen erfolgt seien, sowie weitere Konten lautend auf diesen Namen zu identifizieren. Sodann wurde um Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ersucht.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 16. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Zwischen- und Vollzugsverfügungen angeordnet würden.
D. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundesanwalt- schaft bereits am 20. April 2006 die Edition der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf D. bei der Bank E. AG in Zürich angeordnet. Sie hatte da- bei festgestellt, dass A. an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berech- tigt sowie einzelzeichnungsberechtigt ist. Ebenso hatte die Bundesanwalt- schaft am 22. Juni 2006 die Edition der Bankunterlagen des auf A. lauten- den Kontos Nr. 2 bei der Bank E. AG angeordnet. Ferner hatte die Bun- desanwaltschaft mit Schreiben vom 26. September 2006, 6. Oktober 2006 und 7. März 2007 weitere Detailbelege zum letztgenannten Konto angefor- dert.
Gestützt auf die in jenem Verfahren edierten Bankunterlagen kam die Bun- desanwaltschaft vorliegend zum Schluss, dass es sich bei der zu identifi-
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zierenden Gesellschaft, von deren Konto Überweisungen auf das Konto von A. erfolgt waren, um die D. handeln müsse. Die Bundesanwaltschaft hat in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2009 die Bank E. AG aufgefor- dert, eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 12. März 2007 sowie die Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 A. zu übermitteln und das früher ausgesprochene Mitteilungsverbot per sofort aufgehoben. A. wurde Gele- genheit gegeben, sich bis zum 20. Mai 2009 zu Gewährung und Umfang des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens zu äussern sowie die Bankdoku- mente bei der Bundesanwaltschaft einzusehen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 nahm A. hierzu Stellung.
Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, Ziffer IV.2, hat die Bundesan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Depot- und Kontoübersicht samt Saldierung betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stamm-Nr. 2 bei der Bank E. AG angeordnet. Mit derselben Verfügung wurde sodann die Herausgabe mehrerer Einzelbele- ge von sechs Unterkonten zum vorgenannten Konto mit der Stamm-Nr. 2 angeordnet.
E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
„1.a) Es sei die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft erlassene Schlussverfü- gung vom 23. Juni 2009 (Verfahren Nr. 4) vollumfänglich aufzuheben, es sei das Gesuch um Rechtshilfe vollumfänglich abzuweisen und es sei die Bundesanwalt- schaft anzuweisen, die in Ziff. IV.2. der Schlussverfügung genannten Unterlagen (Bankunterlagen betreffend das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bankkonto bei der Bank E. AG, Stamm-Nr. 2) nicht an die slowakische General- staatsanwaltschaft herauszugeben.
1.b) Eventualantrag: Es sei die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 (Verfahren Nr. 4) dahingehend aufzuheben, als nur diejenigen in Ziff. IV.2 der Schlussverfügung genannten Ein- zelbelege zum auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonto bei der Bank E. AG, Stamm-Nr. 2, an die slowakische Generalstaatsanwaltschaft herauszuge- ben sind, aus welchen eine allfällige Zahlung der Gesellschaft D. an den Be- schwerdeführer ersichtlich ist; bezüglich aller übrigen Unterlagen zum vorstehend genannten Bankkonto sei das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen und es seien die entsprechenden Bankunterlagen nicht an die slowakische Generalstaatsanwalt- schaft herauszugeben.
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2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit der Be- schwerde nicht bereit gemäss Art. 80l IRSG die aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse.“
Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 17. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber wurde der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
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595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom
23. Juli 2009 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundes- gericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. bei- spielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.166 vom 15. April 2008, E. 1.4). Die angefochtene Schlussverfügung beinhaltet die Herausgabe der von der Bank E. AG edierten Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm- Nr. 2 und den sechs Unterkonten. Vorliegend ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer Inhaber dieses Kontos samt Unterkonten ist. Er ist deshalb im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht
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mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es liege eine unzulässige Beweisausforschung vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass Rechtshilfeersuchen, welche der Identifizierung von schweizerischen Bankkonten dienen, allenfalls nur dann bewilligt werden dürfen, falls die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen zumindest die schweizerische Bank bezeichne, bei welcher sich das zu identifizierende Konto angeblich befinden soll. Da im Rechtshilfeersuchen der Name der Bank E. AG nicht erwähnt werde, ge- nüge das slowakische Rechtshilfeersuchen diesen Anforderungen nicht. Vielmehr beauftrage die ersuchende Behörde die schweizerischen Straf- verfolgungsbehörden mit einer eigentlichen Suche nach schweizerischen Bankkonten des Beschwerdeführers. Im Eventualstandpunkt lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers nur diejenigen Bankaus- züge bzw. Gutschriftsanzeigen betreffend das private Bankkonto des Be- schwerdeführers an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürften, aus welchen eine allfällige Zahlung vom Geschäftskonto der D. bei der Bank E. AG auf das private Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG ersichtlich wären. Es sei für das slowakische Strafverfahren in keinster Weise erforderlich, dass zusätzlich sämtliche Bankunterlagen betreffend das private Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die ersuchende Behörde ausgehändigt würden. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
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das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Es ge- nügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zu- sammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
4.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft F. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft G. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft G. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium H. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium H. sei mit Vertrag vom
25. Juli 2001 gegründet worden und habe die I. AG und die J. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der J. GmbH sei K. gewesen. L., M. und A., alle Funktionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unbe- rechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der J. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesell- schaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slowakei tätig gewesen sei, mit dem Ziel eine dauernde finanzielle Ein- nahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Begleichung dieser durch die Gesellschaft G. in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturierten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Schaden in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. Anhand einer solchen Rechnung haben die slowakischen Behörden kon- kret folgenden Geldfluss rekonstruieren können: Die C. habe den in Rech- nung gestellten Betrag auf das Bankkonto der Gesellschaft G. einbezahlt, welche ihrerseits den Geldbetrag auf das Bankkonto des Konsortiums H. bei der Bank N. weitergeleitet habe, welches seinerseits den Betrag auf das Konto der J. GmbH bei der Bank O. AG in Zürich mit der Kontonum- mer 3 überwiesen habe. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen diese Finanzmittel sodann auf Konten von noch nicht identifizierten Offshore Ge-
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sellschaften überwiesen worden sein, welche die fraglichen Finanzmittel auf die privaten Konten der vorgenannten Funktionären der C. (L., M. und A.) bei einer bisher noch nicht identifizierten schweizerischen Bank über- wiesen worden seien. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht angekommen ist, allfällige Einwän- de gegen die Weiterleitung der ausgeschiedenen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Wie der obigen Sachdarstel- lung zu entnehmen ist, hat die ausländische Strafverfolgungsbehörde dar- über hinaus vorliegend genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebungen in der Schweiz rechtfertigen, auch wenn ihr bezüglich u. a. des Beschwerdeführers das konkrete Bankinstitut in der Schweiz noch nicht bekannt war. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Die schweizerische Strafverfolgungsbehörde hatte die fraglichen Beweismittel im Übrigen bereits für ihre eigene Strafun- tersuchung erhoben. Vor Einleitung des Rechtshilfeverfahrens wäre sie deshalb gestützt auf Art. 67a IRSG und Art. 10 GwUe ohnehin berechtigt gewesen, die ersuchende Behörde über die Existenz des Kontos des Be- schwerdeführers zu informieren (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 383 N. 415). Die ersuchende Behörde wäre damit in der Folge ohne weiteres in der Lage gewesen, das Rechtshilfeersuchen unter genauer Angabe des Bankinsti- tuts, der Kontonummer, etc. zu stellen. Was der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Ein aus- reichend enger Sachzusammenhang zwischen der von Rechtshilfemass- nahmen betroffenen Bankverbindung des Beschwerdeführers und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ist offensichtlich gegeben. Zielt das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 4.2). Wie vorstehend bereits erläutert, ist es nicht zulässig, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Rüge des Beschwerdeführers im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen. 5.
5.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin verletze durch die Herausgabe sämtlicher Bankunter- langen das Bankgeheimnis. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses sei die
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Beschwerdegegnerin anzuweisen, allenfalls nur diejenigen Bankunterlagen des privaten Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank E. AG an die er- suchende Behörde herauszugeben, aus welchen eine allfällige Zahlung der D. an den Beschwerdeführer hervorgehe. 5.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht diese Rüge des Beschwerdeführers fehl. 6. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick von Arx - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).