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SK.2007.12

Bundesstrafgericht · 2008-07-11 · Deutsch CH

Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei

Sachverhalt

A. Am 5. Mai 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Rahmen ihres Verfahrens Nr. 2 ein Rechtshilfegesuch an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden „BA“). Das russische Verfahren richtete sich namentlich gegen Nikolai Glouchkov, Boris Beresowski, F., G., und H. Es bestand der Verdacht, der russischen Fluggesellschaft Aeroflot seien in deliktischer Weise mehrere Millionen Dollar entzogen und die Gesellschaft sei in diesem Umfang ge- schädigt worden; ausserdem bestand der Verdacht der Geldwäscherei, wobei ein Teil der inkriminierten Geschäftsvorgänge über eine Gruppe von Gesellschaften - die Andava-Gruppe - in der Schweiz abgewickelt worden sei. Die russische Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem die rechtshilfeweise Beschlag- nahme diverser Bankkonten in der Schweiz, was in der Folge auch geschah. Die Aeroflot konstituierte sich als Zivilpartei. Am 18. Dezember 2001 wurde das russi- sche Strafverfahren gegen Boris Beresowski vom Verfahren gegen die anderen Personen abgetrennt. Am 12. März 2004 erging ein erster Schuldspruch eines erstinstanzlichen russischen Gerichts gegen verschiedene Personen (vgl. act. 008246ff.), unter anderem gegen Nikolai Glouchkov in der Hauptsache in Anwen- dung von Art. 201 russ. StGB wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisati- on. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung; Nikolai Glouchkov ergriff keine Rechtsmittel. Mit Urteil vom 3. Juli 2006 erkannte in der Folge das Regionalgericht Savelovskii der Stadt Moskau Nikolai Glouchkov, G. und H. des Betrugs nach Art. 159 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches schuldig (Boris Beresowski wurde später in Abwesenheit verurteilt). Auch dieses Urteil blieb sei- tens der Verurteilten unangefochten. Auf den Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen (zum Ganzen vgl. Schlussbericht des Eidgenös- sischen Untersuchungsrichteramts [im Folgenden „URA“] vom 31. Januar 2007, act. 013730, S. 1-5, mit Hinw.). B. Auf Grund des russischen Rechtshilfeersuchens eröffnete die BA am 31. Januar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., Rechtsanwalt, Ge- sellschafter und Verwaltungsratspräsident diverser Gesellschaften der Andava- Gruppe sowie Bevollmächtigter für verschiedene der auf Antrag der russischen Behörden gesperrte Bankkonten in der Schweiz. Bevor die Bundesanwaltschaft am 11. Juli 2003 die Eröffnung der Voruntersuchung beantragte, ordnete sie die Beschlagnahme an bzw. ersuchte um die Beschlagnahme diverser Unterlagen, v.a. Bankunterlagen in der Schweiz und im Ausland. Sie sperrte im Übrigen aus eigener Kompetenz die bereits rechtshilfeweise blockierten Bankkonten und zu- sätzlich bis dahin nicht gesperrte Konten von A. (vgl. Schlussbericht URA, S. 5f., sowie den zusammenfassenden Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei [im Folgenden „BKP“], act. BA 000343-000357).

- 7 - C. Am 22. Juli 2003 eröffnete das URA die Voruntersuchung gegen A. und erhob am

23. Februar 2004 gegenüber A. formell die Vorwürfe der Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Unterstützung einer kri- minellen Organisation. Den letzten Vorwurf liess das URA in der Folge fallen und konzentrierte die Untersuchung auf die beiden anderen Vorwürfe. Das URA tätigte umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere befragte es verschiedene in die Geschäftsvorgänge involvierte Personen. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vorwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und kaum Aussagen zur Sache gemacht. Der Schlussbericht datiert vom 31. Januar 2007 (act. URA 013730). D. Gestützt auf den Schlussbericht des URA erhob die BA am 19. Juli 2007 Anklage gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifi- zierter Geldwäscherei (act. 145.100.001-031). E. Gerichtliches Vorverfahren 1. Verhandlungssprache. Obwohl A. deutscher Muttersprache ist, wurde das gesam- te Vorverfahren in französischer Sprache geführt und die Akten in französischer Sprache erstellt. Das Gericht entsprach dem Gesuch der Verteidigung, die Haupt- verhandlung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Verteidigung hatte gleichzeitig keine Einwände gegen ein französischsprachiges schriftlich begründetes Urteil. 2. Da das Vorverfahren in französischer Sprache geführt worden, die Verhandlung aber auf Antrag des Angeklagten in deutscher Sprache abzuhalten war, liess das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten je zwei Vertreter pro Partei bzw. Dritt- betroffene zu. Von dieser Möglichkeit machten die BA, die Privatklägerin und die Drittbetroffene Andava Gebrauch. 3. Gemäss Information des Verteidigers waren alle Drittbetroffenen, deren Konten beschlagnahmt worden waren, über die Anhebung des gerichtlichen Verfahrens im Bild. Spontan konstituierten sich folgende Personen bzw. Firmen als Parteien: Forus, Anros, Andava, Ruco und B. Die übrigen Drittbetroffenen in Russland wur- den - mit Ausnahme der Nachlassberechtigten an dem in der Zwischenzeit ver- storbenen F. - auf dem Rechtshilfeweg über ihre Rechte und den Antrag der BA auf Einziehung sowie über die bevorstehende Hauptverhandlung informiert. Sei- tens der Adressaten in Russland erfolgte keine Reaktion. Das Gericht geht davon aus, dass auch Nikolai Glouchkov über das Verfahren informiert war. Gemäss Angabe des Verteidigers war er über das Gerichtsverfahren orientiert (vgl. Schrei- ben von Fürsprecher Rothenbühler an das Gericht vom 22. Oktober 2007); ein schweizerischer Rechtsanwalt, der sich beim Gericht telefonisch informieren woll- te und die Absicht äusserte, sich als Vertreter von Nikolai Glouchkov zu konstituie- ren, liess in der Folge nichts mehr von sich hören. Die Vertreter von Ruco und von B. teilten mit, nicht am gerichtlichen Verfahren teilnehmen zu wollen, wünschten

- 8 - jedoch, über die weiteren Verfahrensschritte auf dem Laufenden gehalten zu wer- den. 4. Beweisanträge: Die Beweisanträge der Parteien (Zeugenbefragung, Beizug einge- reichter Akten bzw. von Akten von Amtes wegen) hiess der vorsitzende Richter weitgehend gut; den Antrag der Verteidigung und der Drittbetroffenen Anros und Andava auf Ladung zweier russischer Rechtsanwälte, die Nikolai Glouchkov im russischen Strafverfahren vertreten hatten, wies der vorsitzende Richter ab. Eben- falls auf Antrag der Verteidigung versuchte das Gericht, via BA die Originalbuch- haltung der Aeroflot für die Anklageperiode einzuholen. Es ergab sich, dass diese nicht mehr verfügbar ist (zu den Buchhaltungsunterlagen der Aeroflot vgl. auch Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler vom 7. Dezember 2007). Auf Antrag der Privatklägerin holte das Gericht zwei Entscheide der Aufsichtskommission VSB ein, welche Bankkonten im Umfeld des Anklagesachverhalts betreffen. Ebenfalls auf Antrag der Privatklägerin verlangte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne Auskünfte über Gutachten, die dort im Auf- trag anderer Verfahrensbeteiligter erstellt worden waren. 5. Von Amtes wegen holte das Gericht bei der BA zusätzliche Unterlagen ein und es stellte dem Buchhaltungsexperten des URA schriftlich Zusatzfragen zu seinen Be- richten. Einzelne Fragen konnte der Experte unter Hinweis auf mangelnde Kennt- nis der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht beantworten. 6. Zusatz zur Anklageschrift: Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der vorsit- zende Richter dem zuständigen Vertreter der BA mit, dass in Erwägung gezogen werde, den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Titel der Gehilfenschaft zu prüfen, und er lud die BA ein, die Anklageschrift (im Folgen- den „AS“) gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Mit Schreiben vom

20. Februar 2008 teilte die BA mit, es bestehe kein Anlass, die AS zu modifizie- ren. In der Folge wandte sich der vorsitzende Richter direkt an den Bundesanwalt und legte im Anschluss daran seine Kontakte mit der Anklagebehörde im Ganzen in einer allen Parteien zugestellten Aktennotiz vom 21. Februar 2008 offen. Am

26. Februar 2008 reichte die BA einen Zusatz zur Anklageschrift ein (act. 145.100.037-041). 7. Verfahrensanträge: Nach Eingang der Zusatz-Anklageschrift beantragte die Ver- teidigung, die Hauptverhandlung vom 4. März 2008 sei zu verschieben und diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 145.960.011-016). Mit Verfügung vom 28. Feb- ruar 2008 wies der Vorsitzende den letzt genannten Antrag ab (act. 145.450.005). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Sistierungsantrag abge- wiesen (act. 145.450.006-008), unter Hinweis auf eine Reihe offener Fragen, die, mit Gewährung des rechtlichen Gehörs für alle Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung ohne unverhältnismässigen Aufwand beantwortet werden könnten. Zudem teilte er mit, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung sämtliche bereits

- 9 - gestellten Beweis- und Verfahrensanträge an das Gericht noch einmal einge- bracht und überdies neue Anträge gestellt werden könnten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein und wies das Sistierungs- gesuch ab (act. 145.960.007-010). F. Gerichtliches Hauptverfahren 1. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 4. März 2008 in Anwesenheit der Parteien sowie der Drittbetroffenen Anros, Andava und Forus statt (act. 145.910.001-015). Die Vertreter der Firma Ruco und von B. blieben der Verhand- lung entschuldigt fern. 1.1 Nach Behandlung der Präliminarien rekapitulierte der vorsitzende Richter unter Hinweis auf seine Aktennotiz vom 21. Februar 2008 die Umstände, unter welchen die Zusatz-Anklageschrift zustande gekommen war und er räumte den Parteien die Gelegenheit ein, dem Gericht und der Bundesanwaltschaft dazu Fragen zu stellen. Dabei ergab sich, dass der Bundesanwaltschaft seitens des Gerichts kei- nerlei Instruktionen erteilt worden sind. Auf explizite Rückfrage an die Verfahrens- beteiligten war festzustellen, dass kein Ausstandsbegehren gegen den Spruch- körper oder einzelne Mitglieder desselben gestellt wurden (act. 145.910.005). 1.2 Beweisanträge: Im Wesentlichen wurden von der Verteidigung bzw. von den Dritt- betroffenen Anros und Andava anlässlich der Verhandlungseröffnung folgende Beweisanträge erneuert bzw. neu gestellt: Es seien die beiden russischen Straf- verteidiger von Nikolai Glouchkov als Zeugen zu befragen, damit sie über Verfah- rensfehler in Russland berichten könnten (bzw. es seien alternativ, so Anros, die Protokolle der privat von der Verteidigung in Z. durchgeführten Befragungen zu den Akten zu erkennen) und es seien die im Vorverfahren eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten zu erkennen; soweit es sich dabei um Übersetzungen handelte, stellten Verteidigung und Drittbetroffene deren Autorisierung in Aussicht. Die Ladung der russischen Rechtsanwälte als Zeugen lehnte das Gericht erneut ab, die übrigen Beweisanträge hiess es gut (act. 124.910.016 f. [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]). 1.3 Verfahrensanträge: Die Verteidigung bzw. die Drittbetroffenen Anros SA und An- dava Finance Ltd stellten folgende Verfahrensanträge: es sei die Zusatz- Anklageschrift aus den Verfahrensakten zu weisen; es sei der Privatklägerin Aero- flot die Parteistellung abzusprechen und sie sei aus der Verhandlung auszu- schliessen; es seien die Gutachten des Experten Bardola aus den Akten zu wei- sen und der Experte selbst in der Verhandlung nicht zuzulassen; es sei der ganze wirtschaftliche Sachverhalt von einem anderen, noch zu bestimmenden Experten neu zu begutachten; die Verhandlung sei zu vertagen. Das Gericht wies die Ver-

- 10 - fahrensanträge im Wesentlichen ab (act. 124.910.016 f.) [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]), stellte jedoch in Aussicht, einen zusätzlichen Experten für die Fortsetzung der Verhandlung zu laden, damit dieser vom Experten Bardola of- fen gelassene Fragen beantworte. Schliesslich vertagte das Gericht die Verhand- lung auf den 9. Juni 2008, um den Beteiligten die für die Vorbereitung Verteidi- gung gegen die Zusatz-Anklageschrift erforderliche Zeit einzuräumen sowie um einen zweiten Sachverständigen zu bestimmen, der zu den vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen Stellung nehmen könnte und insbesondere in der Lage wäre, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Geschäftsusanzen in Russland während der 90-er Jahre zu machen. 2. Das gerichtliche Verfahren zwischen dem 5. März 2008 und dem 8. Juni 2008 2.1 Zwischen der ersten und der zweiten Hauptverhandlung hatte das Gericht von Amtes wegen einen Bankfachmann als zusätzlichen Experten zu bestimmen. Eine erste Ernennung scheiterte an der Befürchtung des Betroffenen, es könnte ein In- teressenkonflikt entstehen. Das wiederum von einzelnen Verfahrensbeteiligten gestellte Begehren, der ge- samte Sachverhalt sei umfassend neu zu begutachten, wies das Gericht ab. Mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ernannte das Gericht Herrn Steven Beekman als zusätzlichen Experten, nachdem Interessenkonflikte ausge- schlossen werden konnten. Zwecks Vorbereitung der mündlichen Befragung wäh- rend der Verhandlung übermittelte das Gericht dem Experten die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen und teilte ihm zugleich mit, dass es ihm frei stehe, in die gesamten Akten Einblick zu nehmen, falls ihm das erforderlich erscheine. Überdies stellte es ihm einen Teil der Akten (insb. Einvernahmeprotokolle) in elektronischer Form zu. 2.2 Unmittelbar vor Beginn des zweiten Verhandlungsteils reichten die Drittbetroffe- nen Andava und Anros zusätzliche Unterlagen ein - in der Hauptsache autorisierte Übersetzungen von Unterlagen, die bereits vor der ersten Hauptverhandlung ohne Autorisierung eingereicht worden waren, sowie eine in ihrem Auftrag durch I., Ex- perte für osteuropäische Rechtssysteme beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, erstellte gutachterliche Analyse diverser Prozessunterlagen (Aufzählung aller zu den Akten genommenen Dokumente vgl. Anhang des Haupt- verhandlungsprotokolls).

- 11 - 3. Der zweite Teil der Hauptverhandlung fand vom 9. bis zum 12. Juni 2008 am Sitz des Gerichts statt. Es wurden als Experten Curdin Bardola und Steven Beekman gemeinsam, als Zeugen J., K., L. und I. sowie als Auskunftspersonen Philippe Séchaud und Jean-Claude Gsponer befragt. Die Eröffnung des Urteils betreffend Schuld, Strafe und Kosten für den Angeklag- ten sowie die Zivilforderung im Grundsatz fand am 11. Juli 2008 in öffentlicher Verhandlung statt; betreffend allfällige Einziehung entschied das Gericht wie folgt: „Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.“ Den am 27. Oktober 2008 in geheimer Beratung getroffenen ergän- zenden Entscheid betreffend Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlag- nahmungen eröffnete das Gericht schriftlich. Die beiden Entscheide sind im vor- liegenden Urteil (Dispositiv) zusammengeführt und werden im Folgenden als Ganzes begründet. G. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde unter Hinweis auf und im Sinne von Art. 181 BStP verfasst, soweit es deutschsprachige Verhandlungsteile betrifft als Wortprotokoll, soweit es französischsprachige Verhandlungsteile betrifft als zu- sammenfassendes Protokoll. Gleichzeitig wurde die gesamte Hauptverhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet. Von der vom Vorsitzenden eröffneten Möglichkeit, während der Verhandlung überprüfen zu las- sen, wie eine bestimmte Aussage protokolliert worden ist, wurde kein Gebrauch gemacht. Nach Eröffnung des Teilentscheids vom 27. Oktober 2008 wurden die Protokolle denjenigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, die dies verlangt hatten. In der Folge wurden Mängel in der zusammenfassenden Protokollierung geltend gemacht. Von der darauf eingeräumten Möglichkeit, gestützt auf die Tonaufzeich- nungen Protokollberichtigungen bzw. -ergänzungen zu beantragen, machten die Verteidigung und die Drittbetroffenen Anros und Andava Gebrauch. Das Gericht hat nach Einsicht in die eingereichten Ergänzungs- und Modifikationsbegehren beschlossen, von den französischsprachigen Verhandlungsteilen eine Transkripti- on der Tonaufzeichnung zu erstellen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht unnötig mit Beschwerden betreffend die Protokollierung zu belasten und es den Beteiligten zu ermöglichen, auf die Tonaufzeichnung Bezug zu nehmen. Das ursprüngliche Protokoll verblieb unverändert in den Akten (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 17. Dezember 2008).

- 12 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Recht Grundsätzlich ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der ange- klagten Tat in Kraft war, in casu mithin altes Recht. Das neue Recht gelangt zu Anwendung, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In materieller Hinsicht un- terscheiden sich das alte und das neue Recht nicht; dasselbe gilt hinsichtlich schweizerischer Gerichtsbarkeit in den hier relevanten Punkten; verjährungsrech- tlich führen sowohl das alte wie das neue Recht zu einer Frist der Verfolgungsver- jährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a nStGB); soweit die Verjährung von Vergehen in Frage stünde (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, einfache Geldwäscherei), wären die Taten nach altem und nach neuem Recht verjährt (sieben bzw. siebeneinhalb Jahre ab 1997); ebenso verhält es sich schliesslich für das Recht der Einziehung. Insoweit ist also integral altes Recht anzuwenden. Ein- zig hinsichtlich der Strafzumessung ist das neue Recht in mehrfacher abstrakter und konkreter Hinsicht milder: In casu kommt eine Strafe in Betracht, welche nach altem Recht nur unbedingt ausgefällt werden könnte, für welche aber nach neuem Recht der voll- oder der teilbedingte Vollzug möglich wäre (zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren). Sodann kennt das neue Recht zwei obligatorische Strafmilderungsgründe, welche nach altem Recht fakultativ waren (Art. 25 StGB und Art. Art. 48 lit. e StGB). Das Gericht wendet insoweit neues Recht an. (Müsste die Wahl einheitlich getroffen werden, wäre integral neues Recht anzuwenden, welches sich in relevanten Punkten nur hinsichtlich der Strafzumessung als milde- res vom alten unterscheidet). 1.2 Schweizerische Gerichtsbarkeit Die Verteidigung und die Drittbetroffenen Andava und Anros machen geltend, für die eingeklagten Taten sei die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben (Ver- teidigung: jedenfalls für die Vermögensdelikte). Die Anklageschrift und deren Zu- satz umschreiben in der Schweiz und in Russland begangene Taten. Der Ange- klagte ist für seine Handlungen in der Schweiz angeklagt. Insoweit ist die schwei- zerische Gerichtsbarkeit ohne weiteres gegeben. Soweit der Angeklagte gegebe- nenfalls nur der Gehilfenschaft schuldig wäre, hinge seine Strafbarkeit bezie- hungsweise örtliche Zuständigkeit für seine Verfolgung nach dem Prinzip der Ak- zessorietät vom Ort der Strafbarkeit des Haupttäters ab (BGE 104 IV 77, vgl. auch Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2007, N. 14 zu Art. 8). Sollte dieser nur im Ausland gehandelt haben beziehungsweise nur

- 13 - im Ausland belangt werden können, dürfte der Angeklagte grundsätzlich auch nur dort strafrechtlich verfolgt werden. Der Haupttäter, Nikolai Glouchkov, hat in casu sowohl in Russland als auch in der Schweiz gehandelt: Aus den Akten geht hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen (act. 0071.66 ff.; act. 0072.70) und diverse mit den inkri- minierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unter- schrieben hat (act. 0040.97 ff.). Nikolai Glouchkov unterzeichnete beispielsweise im Namen der Aeroflot in Lausanne am 9. Mai 1996 mit K. seitens der Aeroflot das Agreement (ref. Nr. 9604-AFL01 [act. 004097 ff.]) sowie die Interest, Fees and Commissions (act. 004104). Ausserdem war Nikolai Glouchkov als Organ in- nerhalb der Andava-Gruppe, von welcher Einzelgesellschaften Sitz in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden. Er wäre also gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Daran ändert nichts, dass er faktisch nur in Russland angeklagt und dort verurteilt worden ist. Der Umstand, dass Nikolai Glouchkov auch in der Schweiz gehandelt hat und deshalb in der Schweiz hätte verfolgt werden können, genügt für die präsumtive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Nikolai Glouchkov. Überdies sind die schweizerischen Behörden nach Art. 7 aStGB bzw. Art. 8 nStGB befugt, einen Täter strafrechtlich zu verfolgen, der exklusiv im Ausland ge- handelt hat, wenn der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist. Das ist vorlie- gend der Fall, zumal Aeroflot ihr Devisenvermögen auf Dauer von Andava in Lau- sanne verwalten liess und der präsumtive Schaden auch dort - in dem in Lau- sanne verwalteten Devisenvermögen der Aeroflot - eingetreten ist (was im Übri- gen auch für die Bereicherung gilt). Nikolai Glouchkov hätte demnach selbst dann in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte. Daraus folgt, dass auch für die allenfalls nur als Gehilfenhandlungen zu qualifizie- renden Taten des Angeklagten in der Schweiz die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das neue Recht führt zu keinem anderen Ergebnis. Die materielle Strafbarkeit von Nikolai Glouchkov nach schweizerischem Recht ist gegebenenfalls als Vorfrage zu prüfen; dass er sich nach russischem Recht straf- bar gemacht hat, ergibt sich aus seiner ersten, nur von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihm selbst angefochtenen Verurteilung sowie aus der zweiten und rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres.

- 14 - 1.3 Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts wurde nicht in Frage gestellt. Sie ist gestützt auf Art. 340bis aStGB (bzw. Art. 337 nStGB) zu bejahen. Im Übrigen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die Strafkammer ihre Zustän- digkeit aus Zweckmässigkeits- und Effizienzgründen nicht in Frage zu stellen hat, es sei denn, die Bundesanwaltschaft mache Bundeszuständigkeit in missbräuchli- cher Art und Weise geltend, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 Sämtliche von den Parteien und Drittbetroffenen zusätzlich eingereichten Unterla- gen stehen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und werden deshalb zu den Verfahrensakten des Gerichts genommen. Dasselbe gilt für die auf Antrag der Privatklägerin bei der Bankenkommission herausver- langten Entscheide der Aufsichtskommission VSB betreffend Bankkonten bei der Bank E. und der Bank D., welche vom Angeklagten eröffnet bzw. verwaltet wor- den sind, sowie die von den Banken edierten internen Compliance-Akten gemäss Geldwäschereigesetzgebung. 1.4.2 Ohne Ergebnis blieben die von der Privatklägerin beantragten Anfragen des Ge- richts beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, da sich dieses unter Hinweis auf Geheimnispflichten weigerte, Auskunft über den Gegenstand eines von einem Verfahrensbeteiligten bestellten Gutachtens sowie über die Identität des Bestellers zu geben. 1.4.3 Das Gericht weist den bereits im Vorverfahren beim Vorsitzenden gestellten An- trag auf persönliche Befragung zweier Rechtsanwälte ab, die Nikolai Glouchkov in den russischen Verfahren verteidigt hatten. Angebliche Fehler in den russischen Verfahren sind für das schweizerische Strafverfahren, wenn überhaupt, nur von ganz mittelbarer Bedeutung. Wollte sich das Gericht, wenn es dies überhaupt für relevant erachten würde, ein zuverlässiges Bild der russischen Verfahren ver- schaffen, müssten neben den Verteidigern auch die Ankläger und die Richter als Zeugen befragt werden, was den Rahmen und den Zweck des nationalen Straf- verfahrens offensichtlich sprengen würde. Im Übrigen hat die Verteidigung eine private Befragung eines der beiden Rechtsanwälte in Z. durchgeführt. Das Proto- koll dieser Befragung ist beim Gericht samt einer privatgutachterlichen Analyse dessen sowie weiterer Akten durch das Institut für Rechtsvergleichung zu den Ak- ten gegeben worden (vgl. oben F.1.2). Das Gericht verfügt demnach über hinrei- chende Unterlagen, um sich ein Bild der behaupteten Verfahrensmängel in Russ- land zu machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu unten 1.5.4)

- 15 - 1.5 Verfahrensanträge der Verteidigung und der Drittbetroffenen 1.5.1 Parteistellung der Geschädigten: Zunächst wird geltend gemacht, dass die Privat- klägerin nicht als Partei zum Verfahren zugelassen werden dürfe und deshalb von der Prozessteilnahme auszuschliessen sei. Sie habe bereits in Russland eine Schadenersatzforderung zu Lasten von Nikolai Glouchkov und dessen Mitange- klagten zugesprochen erhalten; insoweit handle es sich um eine res iudicata. Im Übrigen versuche die mutmasslich Geschädigte, im schweizerischen Strafverfah- ren gegen den hier Angeklagten eine sehr viel höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen als diejenige, die sie im russischen Verfahren geltend gemacht ha- be bzw. ihr als Schadenersatz zugesprochen worden sei. Das Gericht weist den Antrag ab, da es sich in casu aus folgenden Gründen nicht um eine res iudicata handelt: Vorliegend wird gegen den Angeklagten verhandelt und nicht gegen die in Russland angeklagten und verurteilten Personen. Die Identität der strafrechtlich angeklagten adhäsionsweise zivilrechtlich beklagten Personen ist nicht gegeben, weshalb sich die Rechtskraft der russischen Urteile nicht auf den Angeklagten be- zieht. Es steht einer allenfalls Geschädigten frei, gegen eine andere Person, die in einem anderen Land angeklagt wird, eine Schadenersatzforderung adhäsionswei- se zu stellen, auch wenn sie in ihrem nationalen Strafverfahren gegen weitere Be- teiligte bereits vorgegangen ist. Darüber hat die jeweils befasste Justiz ebenso au- tonom zu entscheiden wie über die Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Ersatzes. Zum selben Ergebnis führt die teleologische Auslegung der Rechtslage: Der Ge- setzgeber wollte mit den Artikeln 58f. aStGB bzw. 70ff. nStGB die Restitution des strafrechtlich Geschädigten durch direkte Zuwendung beschlagnahmter Gelder bzw. durch Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforde- rungen in einem einfachen Verfahren sicherstellen. Deshalb muss die Teilnahme der Privatklägerin möglich sein, damit die mutmasslich in einem kriminellen Ge- schäftskomplex erzielten Gelder, welche in der Schweiz beschlagnahmt worden sind, im Falle eines Schuldspruchs an eine allfällige Schadenersatzforderung an- gerechnet und gegebenenfalls der Privatklägerin direkt herausgegeben werden können. Anders entscheiden hiesse, dass Gelder, die hier beschlagnahmt sind, nicht mehr in einem Adhäsionsverfahren herausverlangt werden könnten, wenn sie durch auch im Ausland begangene Taten kriminell erlangt und die ausländi- schen Täter im Ausland bereits belangt worden sind, während die strafrechtliche Verfolgung anderer Täter in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. Dies wi- derspräche Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Gesetzesdispositio- nen. Die Privatklägerin ist demnach im Verfahren als Partei zuzulassen. 1.5.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, die Zusatzanklageschrift vom 26. Februar 2008 sei aus dem Recht zu weisen: Sie genüge dem Anklagegrundsatz nicht, weil u.a.

- 16 - nicht klar sei, auf welchen Zeitraum und Ort sie sich beziehe, und sie sei zu spät eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Verteidigung angemes- sen vor dem Hintergrund der neuen Sachlage vorzubereiten. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Februar 2008 ist klar als Zusatz bzw. Ergänzung gekennzeichnet; die zusätzlichen Schilderungen beziehen sich klar und deutlich auf die Geschäftsvorgänge, die Gegenstand der Hauptanklageschrift sind, erweitert allein um den Fokus auf Nikolai Glouchkov. Die Angaben des An- klagezusatzes sind im Zusammenhang mit der Hauptanklage hinreichend klare Schilderungen dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie ermöglichen dem Angeklagten und der Verteidigung, das Recht der Verteidigung vollumfäng- lich wahrzunehmen. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan. Der Antrag ist demnach abzuweisen. Soweit sich der Antrag auf Verunmöglichung der Vertei- digung in zeitlicher Hinsicht bezieht, ist er nach dem Entscheid über die Vertagung der Verhandlung gegenstandslos geworden. 1.5.3 Im Weiteren beantragen Verteidigung und Drittbetroffene, die Expertisen des Sachverständigen Bardola seien aus den Verfahrensakten zu entfernen und der Sachverständige Bardola sei aus dem Verfahren auszuschliessen bzw. er dürfe im weiteren Verfahren nicht als Sachverständiger befragt werden; schliesslich sei der Sachverhalt von einem anderen Experten neu zu begutachten. Zur Begrün- dung wird einerseits geltend gemacht, dass Curdin Bardola als Angestellter des Untersuchungsrichteramtes nicht unabhängig sei und deshalb gar nicht als Sach- verständiger amten dürfe (b.), anderseits wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mit seiner Antwort, die vom Gericht schriftlich gestellten Zusatz- fragen nicht beantworten zu können, eingestehe, von den relevanten Zusammen- hängen nichts zu verstehen (c.). Wesentliche materielle Einwände gegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Berichte werden indessen keine vorgebracht, ausser dem Umstand, dass die Originalbuchhaltung der Aeroflot nicht zu Grunde gelegt worden sei (d.).

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausschluss der Berichte Bardo- la aus den Akten grundsätzlich verspätet erfolgt, insoweit gleichzeitig beantragt wird, der Sachverhalt sei neu zu begutachten. Den Verfahrensbeteiligten war spä- testens im Herbst 2007 klar, dass das Gericht wesentlich auf diese abstellen wür- de, nachdem die Bundesanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung die gesamten Verfahrensakten als Beweismittel beantragt hatte. Insofern später entstandene Gründe geltend gemacht werden, ist materiell zu entscheiden.

b) Soweit die Unabhängigkeit des Buchhaltungsexperten Curdin Bardola aus in- stitutionellen Gründen bestritten wird, ist der Antrag unbegründet: Als Angestellter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gehört er einer richterlichen Be-

- 17 - hörde an, die als solche zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Das Untersuchungs- richteramt ist im Übrigen auch nicht Partei im Verfahren. Sodann hat Curdin Bar- dola auf entsprechende Frage des Gerichts geantwortet, innerhalb des Amts un- abhängig und ohne Weisungen seitens des zuständigen Untersuchungsrichters zu arbeiten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, an der Neutralität des amtsin- ternen Buchhaltungsexperten Curdin Bardola zu zweifeln und ihn deshalb vor Ge- richt nicht als Sachverständigen zu befragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ver- wertbarkeit der von ihm erstellten oder mitverantworteten Berichte zu den inkrimi- nierten Geschäftsvorgängen.

c) Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als die Fachkompetenz des Sach- verständigen in Frage gestellt wird, weil er zu einzelnen Fragen betreffend Ge- schäftsbedingungen und -usanzen in Russland während der 90-er Jahre nicht zu antworten vermochte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger die Grenzen sei- nes Wissens klar kennzeichnet, spricht nicht gegen seine Fachkompetenz, im Gegenteil: Dies wäre gerade dann der Fall, wenn er Fragen zu Sachverhalten be- antworten würde, die er nicht oder nicht hinreichend kennt. Im Übrigen haben die in casu fehlenden Kenntnisse keinerlei Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt der erstellten Berichte, welche die Buchhaltung und die Geldflüsse betreffen und nicht die in Russland üblichen Geschäftsmodalitäten im letzten Jahrzehnt.

d) Soweit gerügt wird, die Berichte Bardola seien nicht zuverlässig, weil sie ohne Kenntnis der Originalbuchhaltung der Aeroflot erstellt worden seien, ist die Argu- mentation nicht stichhaltig: Die Analyse der Verträge und der darauf beruhenden Geschäftsmechanismen zwischen Andava und Aeroflot sowie der Geldflüsse ist ohne weiteres in zuverlässiger Weise möglich, ohne dass deren Abbildung in der in Moskau geführten Buchhaltung der Aeroflot berücksichtigt wird, zumal die in der Schweiz beschlagnahmten und analysierten Geschäftsunterlagen die gesamten inkriminierten Vorgänge wiedergeben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die bei Aeroflot als Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) angefallenen inkri- minierten Einnahmen der Andava in der Buchhaltung der Aeroflot ausgewiesen worden sind. Andere materielle Einwände gegen die Richtigkeit der erstellten Berichte wurden im Übrigen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auch auf eine neue gutachterliche buchhalterische Analyse der inkriminierten Geschäftsvor- gänge zu verzichten.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge betreffend Curdin Bar- dola als Sachverständigen, die Verwertbarkeit seiner Berichte und die Neubegut- achtung des Sachverhalts abzuweisen sind.

- 18 - f) Das Gericht entscheidet sodann, die Sachverständigen Bardola und Beekman gemeinsam zu befragen und weist den Antrag der Drittbetroffenen Andava auf ge- trennte Befragung ab. Da der Sachverständige Beekman vor Gericht geladen wurde, um Fragen zu beantworten, für deren Beantwortung sich Curdin Bardola nicht kompetent erachtete, erscheint die gemeinsame Befragung sachgerecht und rechtlich unproblematisch. Im Übrigen standen beide Personen unter der Wahr- heitspflicht von Art. 307 StGB und Art. 93ff. BStP. 1.5.4 Angebliche Verfahrensfehler in Russland

a) Die Verteidigung sowie die Drittbetroffenen Anros und Andava bringen vor, dass es im russischen Strafverfahren zu einer Vielzahl von Verfahrensfehlern so- wohl hinsichtlich der russischen Strafprozessordnung wie auch hinsichtlich der EMRK gekommen sei. Diese Fehler wögen insgesamt so schwer, dass auf die Ergebnisse des russischen Verfahrens nicht abgestellt werden dürfe, da andern- falls der schweizerische ordre public verletzt würde. Es handle sich im Übrigen beim gesamten russischen Strafverfahren um die Abrechnung einer neuen Machtelite mit den Repräsentanten der alten, um einen gleichsam politisch moti- vierten Strafprozess also.

b) Die mittels diverser Eingaben - insbesondere das Gutachten I. des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne - geltend gemachten angeblichen Verfahrens- fehler betreffen ganz unterschiedliche Aspekte der im Zusammenhang stehenden russischen Verfahren, so insbesondere Fristen, Anordnung und Dauer der Unter- suchungshaft, Haftbedingungen, fehlende faktische Unabhängigkeit der erken- nenden Gerichte (angebliche Druckversuche seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Politik), faktische Beschränkung der Verteidigungsrechte u.w.m..

c) Zum Gutachten I. ist festzustellen, was folgt: Wie sich in der Verhandlung zeigte, war es der Vertreter der Anros, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren das Institut für Rechtsvergleichung als Gutachter manda- tiert hat. Wenigstens ein Gutachten war erstellt worden, ohne dass dieses jedoch beim Gericht eingereicht worden wäre. Das Institut verweigerte jede Auskunft ge- genüber dem Gericht sowohl hinsichtlich der Klientschaft wie auch hinsichtlich des Inhalts des Auftrags unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Wegen angebli- cher Interessenkonflikte war das Institut nicht bereit, einen Auftrag der im Verfah- ren als Geschädigte auftretenden Aeroflot entgegenzunehmen. Die Drittbetroffe- nen Anros und Andava reichten erst unmittelbar vor Beginn des zweiten Haupt- verhandlungsteils ein Gutachten des Instituts ein. Wie die Befragung des Gutach- ters I. als Zeuge vor Gericht ergab, hatte er die von ihm schliesslich zu beurteilen- den Unterlagen von den Auftraggebern erst wenige Tage vorher erhalten. Seinen Bericht stützte er auf eine von den Drittbetroffenen zusammengestellte - und im

- 19 - Gutachten ausgewiesene - Auswahl von Unterlagen, die auch beim Gericht einge- reicht worden sind. Einblick in die übrigen Verfahrensakten hatte er nicht. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten bzw. als Zeuge in der Verhandlung stützen sich teilweise allein auf die Aussagen der Verteidiger von Nikolai Glouchkov (z.B. for- melle Fragen betreffend dessen Untersuchungshaft in Russland); gewisse Schlussfolgerungen erscheinen mehr als Mutmassungen, denn als abgestützte gutachterliche Untersuchungsergebnisse (z.B. hinsichtlich der Motive für die an- geblich tiefen Strafmasse im russischen Strafverfahren). Das Gericht hat weder Anlass, das Prozessverhalten der Drittbetroffenen zu qualifizieren noch Anlass, die Geschäftspraxis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu be- urteilen. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen jedoch von selbst, dass das Gutachten I. ausschliesslich als Privatgutachten und als Parteibehaup- tung entgegengenommen werden kann und nicht als gutachterliche Expertise ei- ner neutralen eidgenössischen Fachbehörde taugt.

d) Die Vorbringen hinsichtlich angeblicher russischer Verfahrensfehler zielen als pauschale im Grundsatz an der Sache vorbei. Die schweizerische Gerichtsbarkeit hat - im Rahmen eines nationalen Verfahrens und gestützt auf die in diesem Ver- fahren erstellten Akten - das schweizerische Strafprozessrecht anzuwenden und auf diesem Weg ihr Urteil zu finden. Fehler konnexer ausländischer Verfahren sind, wenn überhaupt, nur insoweit relevant, als sie Auswirkung haben auf die ma- terielle Richtigkeit von im nationalen Verfahren rechtshilfeweise hinzugezogenen ausländischen Aktenstücken - die insoweit der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen - oder nach schweizerischem oder internationalem Recht zu de- ren formellen Unverwertbarkeit führen würden (so beispielsweise Protokolle von Aussagen unter Folter, vgl. zum Ganzen beispielsweise Piquerez, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Auflage, § 92, N 692; § 95 ff., Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 60).

e) Der Hinweis auf russische Verfahrensschritte, die dem schweizerischen ordre public widersprechen, ist insoweit pauschal, als nicht konkret und im Einzelnen dargetan wird, welche angeblichen Fehler sich in welcher Weise auf das schwei- zerische Verfahren auswirken würden. So könnte vieles ohne weiteres offen ge- lassen werden, da die angeblichen Fehler für das schweizerische Verfahren selbst dann nicht relevant wären, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten (z.B. Verletzungen strafprozessualer Formalitäten nach russischem Recht betreffend Haftanordnung). Weshalb das zweite, die Parteien vor allem zu interessieren scheinende Urteil gegen Nikolai Glouchkov und Konsorten als Ganzes unverwert- bar sein sollte, wird nicht dargetan. Dasselbe gilt im Einzelnen: So ist zum Beispiel nicht dargetan, ob und wie sich die unterschiedliche Zusammenfassung und Wür- digung von Zeugenaussagen im ersten und im zweiten russischen Strafverfahren überhaupt auf die im schweizerischen Verfahren materiell zu klärenden Fragen

- 20 - auswirkt. Die behaupteten Widersprüche beziehen sich nicht auf die dem Ange- klagten in der Schweiz vorgeworfenen Handlungen. Sodann ist festzustellen, dass die Beanstandungen vor allem das zweite, auf Be- rufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil vom 3. Juli 2006 (act. 011605-464 bis 545) betreffen, mit welchem Nikolai Glouchkov und Konsorten des Betrugs schuldig gesprochen worden sind (angebliche Verfahrensfehler, welche das erste, hier durchaus auch interessierende Urteil betreffen würden, werden nicht geltend gemacht). Die Frage, ob, wie geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft Druck auf das Gericht ausgeübt und die Verteidigungsrechte eingeschränkt hat, um eine Verurteilung wegen Betrugs statt, wie im ersten Urteil, wegen Un- treue (Art. 201 russ. StGB, Missbrauch seiner Autoritätsstellung durch einen Ma- nager, vgl. Urteil vom 12. März 2004, act. 008246ff.) zu erwirken, ist für das schweizerische Strafverfahren irrelevant und kann offen bleiben: Der Angeklagte wurde nicht wegen Betrugs, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung be- ziehungsweise Gehilfenschaft dazu angeklagt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov um die Hintergründe der Geschäftsmoda- litäten und insbesondere dessen persönliche Interessenlage wussten. Sollten sie in der Tat darum gewusst haben, was nach russischem Recht möglicherweise ei- ner Verurteilung wegen Betrugs entgegenstünde, jedenfalls der Verurteilung eines Extraneus, würde das nicht Nikolai Glouchkov hinsichtlich einer Treupflichtverlet- zung entlasten, sondern vielmehr dessen Vorgesetzte belasten. Selbst die Vertei- digung behauptet nicht, dass Nikolai Glouchkov die inkriminierten Geschäftsmo- dalitäten auf Anweisung seiner Vorgesetzten eingerichtet hätte - wofür es im Übri- gen keinerlei Hinweise gäbe. Unbestritten ist, dass die Einrichtung eines Treasury Centers in Lausanne als solchem in der Unternehmensspitze abgesprochen war. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Betrug nach russischem Recht in den alternativen Tatvarianten der Täuschung oder der Untreue begangen wer- den kann (Art. 159 Ziff. 1 russ. StGB). Ob die angeblich auf Druck der Staatsan- waltschaft ergangene Feststellung der Täuschung seiner Vorgesetzten durch Ni- kolai Glouchkov dem Zwecke dienen sollte, auch Boris Beresowski als Extraneus anklagen zu können, kann offen bleiben, da das Urteil gegen diesen im vorliegen- den Verfahren nicht von Interesse ist. Im Übrigen machen die Verteidigung und die Drittbetroffenen keine weiteren rele- vanten Mängel geltend, die grundsätzliche materielle Fehler in den Feststellungen der russischen Gerichte als möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, jedenfalls nicht hinsichtlich des ersten Urteils, mit welchem, wie beim zweiten im Rahmen des Betrugs, die Untreue Nikolai Glouchkovs gegenüber der Geschädig- ten festgestellt worden ist. Schliesslich haben nicht die Verurteilten, sondern die Staatsanwaltschaft das erste Urteil angefochten, um eine weiter gehende Verur- teilung zu erreichen, als im ersten Urteil ausgesprochen. Seitens der Verurteilten

- 21 - blieb sowohl das erste als auch das zweite Urteil unangefochten, und zwar im na- tionalen Instanzenzug wie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte. f) Das weitere Vorbringen, wonach das russische Verfahren eine Abrechung der neuen mit der alten Machtelite darstelle, zielt an der Sache vorbei und ist durch nichts belegt, sondern wird bloss evoziert. Aus diesem Umstand allein könnte im Übrigen, wenn er denn gegeben wäre, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein solches Verfahren nicht rechtmässig wäre, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die alte Machtelite illegale Machenschaften geduldet hat, die die neue Machtelite nun verfolgen will. Schliesslich trifft auch die tatsächliche Vorausset- zung gar nicht zu: Das russische Verfahren wurde bereits Ende der 90-er Jahre eröffnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Boris Jelzin - als dessen direkter Ver- trauter Boris Beresowski und indirekt Nikolai Glouchkov gelten dürften - noch im Amt war.

g) Schliesslich ist auf die im Sachzusammenhang ergangenen, zahlreichen, die nämlichen Vorbringen betreffenden und öffentlich zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen. Sie befassen sich mit angeblichen Verfahrensfeh- lern in Russland und führen zu keinem anderen Ergebnis (u.a. Bundesgerichts- entscheide 1A.32/2000; 1A.88/2000; 1A.91/2000). Das Bundesgericht geht im Üb- rigen davon aus, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK für die Vertragsstaaten vermutet wird (vgl. BGE 126 II 324) und die erwähnten Entschei- de halten schliesslich fest, dass die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegebenenfalls offen stünde (1A.91/2000, E. 4a)bb).

h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Nikolai Glouchkov in Russland zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wobei offen blei- ben kann, ob er seine Vorgesetzten getäuscht hat oder ob er sich nur der Untreue schuldig gemacht hat. Seine Strafbarkeit ist im Übrigen gegebenenfalls vorfrage- weise auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Es ist mithin kein Grund er- sichtlich, um das zweite russische Urteil als ganzes oder andere von Russland er- hältlich gemachte Unterlagen aus dem Recht zu weisen, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass das russische Verfahren gewisse Mängel, vor allem formeller Art, aufwies. Ausserdem unterliegen die gesamten russischen Ak- ten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sollten sich im Einzelnen in einem relevanten Punkt Zweifel an deren Rechtmässigkeit oder deren Zuverläs- sigkeit ergeben, würde das Gericht nur darauf abstellen können, wenn sich deren Inhalt in anderen Aktenstücken der schweizerischen Verfahrensakten bestätigen liesse.

- 22 - 1.5.5 Die Verteidigung macht geltend, auf rechtshilfeweise in Russland beschaffte be- ziehungsweise bei den russischen Behörden herausverlangte Aussageprotokolle von Personen in Russland dürfe nicht abgestellt werden, soweit diese Protokolle den Angeklagten belasten und eine Konfrontation nicht stattgefunden habe. Die Verteidigung habe solche Konfrontationen vergeblich verlangt; ein entsprechender Termin in Russland, zu dem die Verteidigung ursprünglich auch eingeladen gewe- sen sei, sei schliesslich am Widerstand der russischen Behörden gescheitert. Je- denfalls sei auf Konfrontationen nie verzichtet worden. Das Recht auf Konfrontati- on mit Belastungszeugen ist ein formeller Anspruch eines Angeklagten, der ge- mäss Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Bedingungen eingeschränkt werden darf. Diese sind vorliegend für diverse Einvernahmen nicht erfüllt und auf die Konfrontation wurde nicht verzichtet, weshalb das Gericht auf die entspre- chenden Aktenstücke nicht abstellt, sofern eine Konfrontation nicht stattgefunden hat und darauf bestanden wird. Für die Hauptverhandlung wurde keine konfronta- tive Einvernahme eines Belastungszeugen beantragt. 2. Sachverhalt 2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte objektive Sachverhalt ist in Bezug auf die dokumentierten Verträge und Geschäftsvorgänge, die beteiligten Firmen und Per- sonen sowie die Geldflüsse in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Ange- klagte bestätigt die entsprechenden Sachverhaltselemente als grundsätzlich und die Zahlen, insbesondere die im Anhang 2 der Anklageschrift genannten, als je- denfalls in der Grössenordnung richtig. Die Schilderungen in der Anklage sind in- soweit auch abgestützt auf die in die Verfahrensakten aufgenommenen Vertrags- dokumente, die vom Experten Bardola erstellte Buchhaltungsanalyse der Andava- Gruppe sowie die Aussagen diverser involvierter Personen, die im Vorverfahren und teilweise auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen befragt worden sind. Davon ist im Folgenden ohne weiteres auszugehen. Soweit die Parteien den zur Anklage gebrachten objektiven Sachverhalt im Ein- zelnen in Frage stellen, wird darauf, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen (so zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Vorgesetz- ten von Nikolai Glouchkov über die von ihm abgeschlossenen Verträge mit der Andava-Gruppe und dessen Stellung in dieser Gruppe informiert waren, oder hin- sichtlich des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten zu Nikolai Glouchkov [„Vertrauensperson“, „Vertreter der russischen Interessen“, oder ob der Angeklag- te im Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft tatsächlich Einsitz hatte etc.]). Vollumfänglich bestritten ist jedoch die der Anklage zu Grunde gelegte Würdigung der Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos und deshalb - da für die Privat- klägerin nur mit Kosten verbunden - als schädigend. Bei den inkriminierten Ge-

- 23 - schäften habe es sich um normale und übliche Vorgänge gehandelt, die zwar in casu und aus einer Ex-post-Betrachtung für die Zivilklägerin nicht gewinnbringend gewesen seien, die dies aber unter anderen Umständen und jedenfalls in einer Ex-Ante-Betrachtung ohne Weiteres hätten sein können, wobei für die Beurteilung der Strafbarkeit der Geschäftsvorgänge allein die Ex-ante-Betrachtung relevant sei: Es habe sich um spekulative Geschäfte gehandelt, die auf der Annahme ba- sierten, dass der Rubel in der Zukunft erheblich an Wert verlieren würde, und es sei darum gegangen, das Währungsrisiko abzusichern bzw. auf den fallenden Rubel zu spekulieren; ausserdem habe es die russische Gesetzgebung russi- schen Unternehmen nicht erlaubt, Devisen länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. Die Anklage verkenne den wirtschaftlichen Sinn der Geschäftsmoda- litäten und sie kriminalisiere betriebswirtschaftlich zulässige Managementent- scheidungen, die sich erst im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten. Im We- sentlichen stehen demnach nicht die Geschäftsvorgänge als solche, sondern de- ren strafrechtliche Bewertung in Frage (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). 2.2 Der aus den Akten von der Anklagebehörde rekonstruierte und - unter den oben genannten Einschränkungen - unbestrittene Anklagesachverhalt stellt sich in Kür- ze wie folgt dar: 2.2.1 Generelles

a) Der aus familiären Gründen der russischen Sprache mächtige Angeklagte war bereits in den 80-er Jahren als Vertreter der Firma M., Lausanne, im damals noch kommunistischen Russland tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. lernte er zu Beginn der 90-er Jahre Nikolai Glouchkov und dessen Geschäfts- partner Boris Beresowski kennen. Diese beiden Personen waren zu diesem Zeit- punkt wesentlich mit der russische Firma N. (oder O.) befasst, deren Geschäfts- tätigkeit die Produktion von und den Handel mit Automobilen betraf. Die Firma M. war Geschäftspartnerin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde anfangs der 90-er Jahre auch die Firma Andava (deren Name sich aus den Namen der beteiligten Firmen M. und O. bildete) in Lausanne gegründet. Das Aktionariat dieser Firma setzte sich unter andrem sowohl aus der Firma M. als auch aus Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov zusammen; beide Seiten waren ausserdem im Verwal- tungsrat vertreten (auf Änderungen in Besitz- und Vertretungsverhältnissen wird, soweit erforderlich, in den weiteren Erwägungen eingegangen). Ende 1995 war Andava, die kaum eine Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, dem Konkurs nahe, wobei die Aktionäre kein Interesse hatten, diese in den Konkurs fallen zu lassen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter anderem Anwalt und Vertreter von Nikolai Glouchkov bei dessen Geschäften in der Schweiz; dass seine Beziehung zu diesem über ein anwaltliches Vertrauensverhältnis hinaus gegangen sei, hat

- 24 - der Angeklagte anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt.

b) Im Winter 1995/96 übernahm Nikolai Glouchkov die Stelle des stellvertreten- den Generaldirektors der Aeroflot (formelle Ernennung am 4. Januar 1996). Er war vom Unternehmen in diese Charge berufen worden, damit er sich um die Fi- nanzen des Unternehmens und insbesondere um dessen Devisenverwaltung kümmere (vgl. act. 008249 und 011605-465). Ein Versuch der Aeroflot, ein Fi- nanzzentrum ausserhalb Russlands zu gründen, war vor diesem Zeitpunkt, da- mals in Südostasien, bereits einmal gescheitert.

c) Nach Prüfung der die Devisenguthaben der Aeroflot betreffenden Sachlage entschied der stellvertretende Generaldirektor - mit Wissen und Einverständnis und schliesslich mit Unterstützung der ihm im Unternehmen vorgesetzten Stel- len -, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen dezentral vorhandenen Guthaben der Aeroflot an harten Währungen in der Schweiz zu zentralisieren und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber Aeroflot ebenfalls von der Schweiz aus mit Mitteln der zentralisierten Devisenguthaben abzuwickeln.

d) Zu diesem Zweck wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertrag- lichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit von Andava und Aeroflot geschaffen (Grundlagenverträge act. 4097-4103, 4104, unterschrieben unter anderem von Nikolai Glouchkov für Aeroflot und K. für Andava), wobei an der Ausarbeitung der zahlreichen weiteren Verträge diverse Personen beteiligt waren. Der Angeklagte hatte von den relevanten Verträgen jedenfalls Kenntnis, zumal er diese nach ei- genen Angaben auf juristische Punkte hin prüfte (Einvernahmeprotokoll des An- geklagten vom 9. Juni 2008, S. 15); wie weit seine aktive Rolle bei deren Ausar- beitung ging, wird Gegenstand der weiteren Beweiswürdigung sein (vgl. unten). Im Ergebnis sollten die gesamte Devisenverwaltung und der Zahlungsverkehr der Aeroflot in Devisen bei Andava abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wies der stellvertretende Generaldirektor die ausländischen, weltweit verstreuten Niederlassungen der Aeroflot an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80% auf ein bei der Andava in Lausanne geführtes Bank E.-Bankkonto zu überweisen, wo in der Folge regelmässig namhafte Beträge von Aeroflot-Niederlassungen eingingen (durchschnittlich $ 27 Mio. pro Monat seitens der Aeroflot- Niederlassungen im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Das Konto lautete auf Andava - wirtschaftlich Berechtigte war Aeroflot -, ab dem 12. März 1997 auf Aeroflot selbst. Andava verwaltete die der Aeroflot gehörenden Devisen und wickelte den Zahlungsver- kehr in Devisen für Aeroflot ab. Sie beglich insbesondere Forderungen gegen- über Aeroflot in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devi-

- 25 - senkontos der Aeroflot in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde An- dava von Aeroflot entschädigt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht Gegenstand der Anklage.

e) Gegenstand der Anklage ist hingegen der weitere Sachverhaltsteil, welcher den oben geschilderten Sachverhalt - insbesondere die Zentralisierung der Devi- sen in Y. und den Zahlungsverkehr mit Lieferanten - voraussetzt: Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch Andava wur- de in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftszweig entwickelt und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen, welcher den von Andava abgewickelten Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Aeroflot-Lieferanten mit der Aeroflot- Zentrale in Moskau rechtlich und buchhalterisch verknüpfte. Zu diesem Zweck wurden die Andava-Gruppe ausgebaut und die verschiedenen Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden (zur Firmenstruktur vgl. AS S. 3ff., Schlussbericht URA, act. 013730 ff., mit Hinweisen auf die Akten, insoweit im Wesentlichen unbestritten).

f) Für die zweite Hälfte 1996 sind folgende Beteiligungsverhältnisse festzustel- len: Die 1994 in Lausanne gegründete Andava S.A. hielt 75% an der in Luxem- burg domizilierten und im September 1996 eingetragenen Andava Holding S.A. Diese hielt ihrerseits je 100% an der auf den British Virgin Islands domizilierten und im September 1996 gegründeten Andava Finance Ltd, an der 1993 gegrün- deten Firma P. in Dublin und an der im April 1996 in Moskau eingetragenen Firma Q. sowie ihrerseits wiederum 75% an der Andava S.A. Hauptaktionäre der Andava Holding S.A. waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 002376 in fine, 012098 f.; EV A. vom 26. November 1999, Anhang 6 des Schlussberichts URA). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Präsident bei den Gesellschaften der Andava-Gruppe, mit Ausnahme der Firma P., mithin bei der Andava S.A., Andava Holding S.A. und Andava Finance Ltd und er hielt je die gesetzlichen Pflichtaktien. Er war ausserdem unterschrifts- berechtigt für die Bankkonten der Firmengruppe (zwei Konten der Andava Hol- ding S.A., drei Konten der Andava S.A., ein Konto der Firma P. und ein Konto der Andava Finance Ltd). Anders als in der Anklageschrift behauptet, war die Firma Q. nach Angabe des Angeklagten eine Gesellschaft nach russischem Recht, die keinen Verwaltungsrat hatte, weshalb der Angeklagte auch nicht dessen Mitglied hätte sein können (vgl. AS, S. 5; seine faktische Involvierung in dieser Firma ist gegebenenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung). Die Andava-Gruppe wurde direkt oder indirekt in der Mehrheit der Anteile von Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov sowie von der Firma M. gehalten. (Die einzelnen Firmen werden im Folgenden nur soweit erforderlich auseinander gehalten; der Einfachheit wegen wird, wo möglich, nur von der Andava als Gruppe und Geschäftspartnerin der Ae- roflot gesprochen.)

- 26 - Für die interne Abwicklung der Zahlungen der Andava an die Lieferanten der Ae- roflot - im Verhältnis Aeroflot zu Andava - wurde in groben Zügen das folgende Vorgehen gewählt: Traf eine in harter Währung ausgestellte Rechnung eines Lie- feranten bei Aeroflot in Moskau ein, leitete Aeroflot diese Rechnung an die Firma Q. weiter und verpflichtete sich gegenüber der Firma Q. im Sinne einer Darle- hensnahme für den Rechnungsbetrag in Rubeln; gesichert wurde diese Verpflich- tung mittels eines Wechsels in Rubeln. Die Firma Q. leitete ihrerseits die Rech- nung an die Firma P. weiter und verpflichtete sich in US-$ gegenüber der Firma P. in analoger Weise. Dasselbe galt schliesslich im Verhältnis von der Firma P. zu Andava II. Weder die Firma Q. noch die Firma P. verfügten über eigene Mittel. Andava beglich in der Folge die Lieferantenrechnung - oder hatte diese bereits beglichen -, worauf die Forderungen von Andava gegenüber der Firma P., von der Firma P. gegenüber der Firma Q. und von der Firma Q. gegenüber Aeroflot ver- rechnet wurden. Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen Andava und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalteri- scher Natur (ausgenommen davon sind Gelder, die Andava effektiv an die betei- ligten Firmen für Forderungen überwies, die als Kosten durch das System gene- riert und von den Guthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden, sowie in einzelnen Fällen Gelder, die Firma P. von Andava zu Lasten der Guthaben von Aeroflot überwiesen erhalten hat, um die Lieferanten der Aeroflot selbst zu bezah- len). Der gesamte von Andava für Aeroflot abgewickelte reale Zahlungsverkehr mit deren Lieferanten wurde in dieses Geschäftsmodell übertragen bzw. darin ab- gebildet, wobei Aeroflot bei Andava stets über hinreichende Liquiditäten verfügte, um ihren Verpflichtungen in Devisen nachzukommen (vgl. AS, Anhang 2). Die einzelnen Schritte im Verhältnis Aeroflot – Firma Q. – Firma P. - Andava waren für Aeroflot mit erheblichen Kosten in Form von Zinsen und Konventionalstrafen ver- bunden. Diese Kosten wurden direkt von den Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht. Oder mit anderen Worten: Das effektive Guthaben der Aero- flot bei Andava verminderte sich um die durch den Geschäftsmechanismus verur- sachten Kosten. Das einzige geldwerte Substrat, auf welchem dieses - auf den gesamten von Andava für Aeroflot abgewickelten Zahlungsverkehr angewandte - System beruhte, waren die Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava, aus- schliesslich Gelder also, die materiell stets der Aeroflot gehörten. Auf Details ist unten bei der Schilderung der zwei in der Anklageschrift unterschiedenen delikti- schen Geschäftsmechanismen einzugehen. 2.2.2 Mechanismus I (Juni bis Dezember 1996) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus I (AS, S. 9ff.) wurde auf die Liefe- rantenzahlungen der Aeroflot von Juni bis Dezember 1996 angewandt. Er beruhte auf einer Serie von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen (act. 3380-83, 4196f., 4180-83, 3365-67, 3368, 4184-88, 4189-92, nicht paginier-

- 27 - tes Aktenstück als Anhang 52 zum Bericht URA vom 21. August 2003, Ordner an- nexe Nr. 2, sowie act. 4109f., 4589.). Aus diesen Verträgen ergab sich das fol- gende Prozedere. 1. Aeroflot erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführ- te, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie die Firma Q., welche sich ihrerseits verpflichtete, die Zahlungen für Rech- nung Aeroflot zu leisten. Für die Gesamtsumme der jeweiligen Zahlungsliste verpflichtete sich Aeroflot gegenüber der Firma Q. in Rubeln. Abgesichert wurde diese Verpflichtung durch Wechsel („promissory notes“). Die im Wechsel verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jewei- ligen Zahlungsliste zuzüglich Zinsen von 65% p.a. abzüglich 15% Quel- lensteuer auf den Zinsen (drei Wechsel in den Akten, act. 3409; 3412; 3415; deren Laufzeit betrug 156, 151 und 136 Tage). Die Firma Q. verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen an die Firma P. 2. Die Firma Q. verpflichtete sich gegenüber der Firma P. in harter Währung, damit diese den in den Zahlungslisten aufgeführten Verpflichtungen der Ae- roflot nachkomme. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus („promissory note“), der die von Aeroflot geschuldeten Devisenbeträge um- fasste zuzüglich Zinses von 30% p.a.). Die Firma P. verfügte ihrerseits selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb an Andava, die die Devisenguthaben der Aeroflot verwaltete. 3. In der Folge zahlte Andava mittels der für Aeroflot verwalteten Gelder die Lieferanten entweder direkt oder überwies die dafür notwendigen Gelder der Aeroflot an die Firma P., damit diese die Lieferanten bezahle. 4. Schliesslich wurden die Forderungen der beteiligten Firmen der Andava- Gruppe und der Aeroflot verrechnet, wobei Aeroflot nicht bloss die an die Lieferanten ausbezahlten Beträge von ihrem Konto abgebucht wurden, son- dern die um vertraglich vereinbarten Kosten (Zinsen) erhöhten Beträge (betreffend effektive Kosten für Aeroflot, vgl. unten, Würdigung des Ge- schäftsmodells, Zahlen können aus Schlussbericht und den dort genannten Analysen entnommen werden). Für Guthaben zu Gunsten der Andava- Gruppe konnte und durfte Andava aufgrund der mit Aeroflot vertraglich ver- einbarten Konditionen direkt auf die verwalteten Aeroflot-Gelder zugreifen (vgl. General Conditions, act. 003365 ff.; vgl. auch Confirmation vom 10. Juni

- 28 - 1996, unterschrieben von Nikolai Glouchkov, act. 000402; Authorisation vom 9./24. September 1996, act. 004109). 2.2.3 Mechanismus II (Januar bis Mai 1997) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus II (AS, S. 14ff.) löste ab Januar 1997 den Mechanismus I ab und wurde bis Ende Mai 1997 auf die Zahlungsver- pflichtungen der Aeroflot gegenüber ihren in harten Währungen fakturierenden Lieferanten angewandt, wobei der Mechanismus wegen zeitlicher Verschiebung über dieses Datum hinaus bis gegen Ende 1997 für Geschäfte vor Ende Mai 1997 wirksam blieb. Das neue Geschäftsmodell beruhte auf einer Reihe von Zu- sätzen zu den früher zwischen den beteiligten Firmen geschlossenen Verträgen (act. 3394, 3399, 4459, 4109f., 3404, 4123 f., 3443, 3383, 3444 f., 4458). In den Grundzügen blieb das Prozedere jedoch dasselbe (Verpflichtung der Aeroflot ge- genüber der Firma Q., der Firma Q. gegenüber der Firma P., der Firma P. ge- genüber Andava, welche aus den Geldern der Aeroflot deren Lieferanten bezahl- te und anschliessende Verrechnung). Neu hinzu kam im Verhältnis die Firma Q. die Andava Finance. Im Unterschied zur Erhebung von Zinsen für die als Darle- hensnahme ausgestaltete Verpflichtung der Aeroflot wurden ab Januar 1997 der Aeroflot Strafgelder („penalities“, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden. Nach Aussage des Angeklag- ten wurde das Prozedere „penalities“ gewählt, um der auf 1997 erhöhten Quel- lensteuerpflicht auf Zinsen in Russland zu entgehen. Im Übrigen sollte die Anda- va-Gruppe für ihre Leistungen entschädigt werden wie bis anhin, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Danach wurden die Wechsel („promissory notes“), welche dieselbe Funktion hatten wie oben bei Me- chanismus I, mit einer Konventionalstrafe von 15% belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig ver- sprach Aeroflot, ihrer Verpflichtung nach dem 150. und vor dem 180. Tag nach- zukommen (vgl. Annex 1 vom 1. August 1996 zum Vertrag 249/1, act. 003394, Ziff. 1; Autorisation vom 1. Januar 1997, Ziff. II, act. 004123; vgl. auch Agreement vom 9. Mai 1996, S. 2, act. 4098); den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hat- te Andava in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die Andava-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell stets 15% des Geschäftsvolumens, zwischen Aeroflot und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst generieren konnte (in diesen Beträgen sind die Kosten für die Verwaltung des Geldes und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Andava für Aeroflot nicht enthalten; diese sind, wie oben bemerkt, auch nicht Gegenstand der Anklage).

- 29 - 2.2.4 Die von der Anklage als deliktisch qualifizierten und angeklagten Geschäftsme- chanismen I und II erbrachten für die Andava-Gruppe Einnahmen von rund 14,47 Mio. Franken (Mechanismus I) und 41,12 Mio. Franken (Mechanismus II) bzw. insgesamt 55,59 Mio. Franken für die gesamte Anklageperiode (vgl. Schlussbericht URA, S. 27, mit Hinweis auf die Akten bzw. die Analysen). In die- sem Betrag sind die gemäss Anklage rechtmässigen Einnahmen für die Verwal- tung der Gelder und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht enthalten. Das Gericht geht gegebenenfalls mit der Anklageschrift im Sinne des Anklagegrund- satzes von einer leicht reduzierten Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. aus. 3. Veruntreuung Das Gericht hat sich die Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Ge- sichtspunkt der Veruntreuung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten. Nach Prüfung der Akten und des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift umschriebnen Taten den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen. Der entsprechende Vorbehalt ist da- mit hinfällig; ein formeller Freispruch ist nicht erforderlich, da eine Veruntreuung nicht angeklagt ist. 4. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter die Absicht hatte, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Es müssen mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Eintritt eines Schadens und die für diesen Schaden kausale Pflichtverletzung, wobei die Pflichten ihrerseits rechtlich begrün- det sein und sich auf die - mindestens faktisch übernommene - Vermögensverwal- tung oder deren Beaufsichtigung beziehen müssen. 4.1 Schaden 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft und die Zivilklägerin machen geltend, dass die inkrimi- nierten Geschäftsmechanismen für Aeroflot unnötig und wirtschaftlich sinnlos ge- wesen seien, weshalb die für Aeroflot damit verbundenen und von ihren Devisen-

- 30 - guthaben durch Andava abgebuchten Kosten einen Vermögensschaden darstell- ten. Dagegen wenden die Verteidigung und die Drittbetroffenen ein, Aeroflot habe aus den Geschäftsmechanismen zwar in casu keinen Gewinn erwirtschaftet, was indessen nicht a priori ausgeschlossen gewesen sei. Nicht bestritten wird hinge- gen, dass die Andava-Gruppe mittels der beiden inkriminierten Mechanismen Ein- nahmen von rund 55 Mio. Franken erzielte. Als Gründe für die - betriebs- und fi- nanzwirtschaftlich angeblich sinnvolle und deshalb zulässige - Etablierung dieser Mechanismen wurden im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentli- chen drei Punkte namhaft gemacht, wobei der erste und der zweite in engem Zu- sammenhang stehen: (a.) Absicherung des Währungsrisikos; (b.) Spekulation auf die Abwertung des russischen Rubels; (c.) dem Umstand Rechnung tragen, dass es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Devisenguthaben für mehr als 180 Tage im Ausland zu belassen. Das ist im Folgenden zu prüfen.

a) Absicherung des Währungsrisikos Alle Beteiligten gingen in der Anklageperiode davon aus, dass der Rubel an Wert verlieren bzw. abgewertet werden würde (vgl. Befragung der Angeklagten anläss- lich der Hauptverhandlung; bestätigt vom Experten Beekman, HV-Protkoll, im Üb- rigen notorisch). Währungsrisiken bestanden demnach, wenn überhaupt, nur für den russischen Rubel. Soweit Aeroflot über harte Währungen verfügte, hätte de- ren Wert in Rubeln mit der Abwertung des Rubels zugenommen. Ein Interesse für die Aeroflot, die bei Andava verwalteten Devisen gegen ein Währungsrisiko abzu- sichern, bestand in Erwartung der Rubelentwertung also gerade nicht. Soweit Ae- roflot aber über freie Liquiditäten in Rubel verfügt haben sollte, wären diese - in Erwartung ihrer Abwertung - gegen Wertzerfall abzusichern gewesen, wenn da- von ausgegangen worden wäre, dass diese liquiden Mittel später zur Begleichung von Verpflichtungen in harten Währungen benötigt würden. Dafür hätte Aeroflot mit frei verfügbaren Rubeln auf dem offenen Markt harte Devisen oder Anlagen in harten Währungen kaufen müssen. Diese hätten nach der erwarteten Abwertung des Rubels für die Begleichungen von Verpflichtungen in harten Währungen ohne Währungsverlust verwendet werden oder mit Währungsgewinn in Rubel zurück- gewechselt werden können (vgl. dazu auch unten, b.). Ebenso hätte vorgegangen werden müssen, wenn die Devisenguthaben bei Andava nicht ausgereicht hätten, um die in harten Währungen fakturierenden Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Dieser Fall trat bekanntermassen nicht ein; die bei Andava verfügbaren Mittel der Aeroflot waren zumindest ab Beginn 1996 stets ausreichend, um den Verbindlich- keiten der Aeroflot nachzukommen. Es bestand im Übrigen auch ex ante kein An- lass - was auch nicht geltend gemacht wird -, sich mit den gewählten Geschäfts- mechanismen I und II auf diesen Fall vorzubreiten, da damit für Aeroflot gar keine zusätzlichen Devisen hätten beschafft werden können: Andava war nicht verpflich- tet und in grösserem Umfang auch nicht in der Lage, Lieferanten zu bezahlen,

- 31 - wenn die verfügbaren Mittel der Aeroflot bei Andava dafür nicht ausgereicht hätten (mittelbar, z.B. vgl. Overdraft Facility Agreement vom 3. Juni 1996, act, 004184 f., Ziff. IV; im Übrigen sahen die Verträge eine solche Pflicht nicht vor; schliesslich war Andava berechtigt, sich direkt mit den hinterlegten Mitteln der Aeroflot schad- los zu halten, vgl. oben, E. 2.2.2, Pkt. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen unter dem Titel Absicherung des Wäh- rungsrisikos sinnlos waren, zumal für die von Andava verwalteten Gelder der Ae- roflot ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung gar nicht bestand.

b) Spekulatives Währungsgeschäft Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der sich im Verfahren überhaupt erstmals zur Sache äusserte, vorgebracht, die inkriminierten Ge- schäftsmechanismen seien als spekulative Währungsgeschäfte zu verstehen. Die Aeroflot hätte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt, wenn - im Grundsatz - die Abwertung des Rubels während der Laufzeit einer einzelnen Transaktion mehr entwertet worden wäre, als die prozentual in Rechnung gestellten Kosten (Zinsen; Konventionalstrafen) der Andava. So könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, obwohl man über liquide Mittel verfüge, sich in einer anderen Währung zu verschulden, wenn man aufgrund der erwarteten Währungsentwicklungen davon ausgehe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung durch die Veränderung der Wechselkurse vermindere. Im Übrigen seien die Vertragsbedingungen (Verzin- sung der Darlehen von 65% p.a. bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten Kosten von 15% auf den Wechseln bei einer Laufzeit von 150 bis 180 Tagen für die damalige Zeit in Russland marktüblich gewesen (was der Experte Beekman bestätigte, vgl. HV-Protokoll, Befragung Beekman). Diese Vorbringen sind in einer abstrakten Betrachtung zwar durchaus zutreffend, es wird jedoch zu zeigen sein, dass sie in einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht standhalten und dass, auch vor deren Hintergrund, kein plausibles wirtschaftliches Interesse der Aeroflot an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Ge- schäftsvorgängen erkennbar ist (vgl. unten, Ziff. 4.1.2).

c) Bewilligung der Zentralbank; zeitliche Befristung des Rechts für russische Firmen auf 180 Tage, Devisen im Ausland zu belassen Ob die Aeroflot über die an sich erforderliche Bewilligung der russischen Zentral- bank verfügte, um die vereinbarten Geschäftsverbindungen mit Andava zu unter- halten, kann offen bleiben. Die Verteidigung geht davon aus, dass eine solche Bewilligung, möglicherweise nicht formgültig, aber materiell vorlag (die formelle Bewilligung wurde am Ende der Anklageperiode erteilt). Die Frage ist für die Beur- teilung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung; die Anklageschrift erwähnt zwar das angebliche Fehlen der Bewilligung, die entsprechende Feststellung ist

- 32 - für den zu beurteilenden Tatbestand irrelevant, und die Bundesanwaltschaft stellt darauf auch in ihrem Plädoyer nicht ab. In den Akten findet sich mehrfach der Hinweis, dass die gewählten Geschäftsmo- dalitäten mit dem Umstand in Verbindung stehen könnten, wonach es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Bankguthaben für länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. In der Tat war es so, dass die inkriminierten Geschäfte so- wohl nach dem Mechanismus I faktisch als auch nach dem Mechanismus II ver- traglich kurz vor dem Verstreichen dieser Frist abgewickelt wurden (Laufzeit der Wechsel nach Mechanismus II war auf mindesten 150 Tage und auf maximal 180 Tage vereinbart). Der Angeklagte selbst hat darauf jedoch in der Hauptverhand- lung nicht in dem Sinne Bezug genommen, als er die Modalitäten insgesamt mit dieser Frist erklären wollte. Indessen kann auch diese Frage offen gelassen wer- den, weil die inkriminierten Modalitäten daran nichts änderten, dass die Devisen- guthaben der Aeroflot faktisch im Ausland blieben und kurz vor Ablauf der 180 Tage und nur durch buchungsmässige Verrechnung, nicht aber real nach Russ- land zurücktransferiert wurden. Insoweit wäre die Befristung durch die inkriminier- ten Geschäftsmodelle gar nicht eingehalten, und, wenn man es anders betrachten wollte, bloss umgangen worden. Jedenfalls waren die eingerichteten Geschäfts- modalitäten nicht erforderlich, um das Geld dort zu belassen, wo es ohnehin lag, auf einem Bankkonto der Andava in Lausanne. Schliesslich sei darauf hingewie- sen, dass der genannten Frist real in sehr viel preiswerterer Art hätte entsprochen werden können, nämlich durch die Überweisung nach Russland und die umge- hende Rücküberweisung in die Schweiz. Es wären so lediglich Transaktionskos- ten und gegebenenfalls minimale Wechselkursverluste angefallen.) Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass sich aus der genannten Fristen-Thematik kein Grund für die Einrichtung der für die Aeroflot kostenträchtigen Geschäftsmecha- nismen herleiten lässt.

d) Im Ergebnis steht fest, dass von vorgebrachten Begründungen der inkriminier- ten Geschäftsmechanismen I und II allein die Variante des spekulativen Wäh- rungsgeschäfts konkret zu prüfen bleibt. 4.1.2 Gesamtwürdigung der inkriminierten Geschäftsmodelle

a) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einrichtung eines Finanzzent- rums („treasury center“) der Aeroflot für die Verwaltung der harten Devisen aus- serhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch dieses Zent- rum grundsätzlich sinnvoll war, was unter anderem der Experte Beekman aus- drücklich bestätigte - aus wirtschaftlichen, organisatorischen, währungstechni- schen und schliesslich auch aus politischen Gründen. Ob die Bedingungen für die entsprechenden Dienstleistungen marktkonform waren, was der Experte in Frage

- 33 - stellte, und ob Aeroflot Offerten bei anderen Anbietern, in erster Linie Banken, hät- te einholen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben: Der entsprechende Sach- verhaltsabschnitt ist nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist jedoch, wie sich die inkriminierten Geschäftsmechanismen zum Geschäftsteil treasury center ge- schäftsmässig verhalten. Ob Nikolai Glouchkov bereits zu demjenigen Zeitpunkt die Absicht hatte, den in- kriminierten Geschäftsmechanismus einzurichten, als er entschied, die weltweit verstreuten Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava zu zentralisieren, kann of- fen bleiben. Der zweite Entscheid stand zum ersten, fachlich nicht in Zweifel ge- zogenen Entscheid jedoch in enger zeitlicher Nähe: Zwischen dem Amtsantritt Ni- kolai Glouchkovs und der Inkraftsetzung des Mechanismus I - samt den dafür er- forderlichen vertraglichen und infrastrukturellen Vorarbeiten - sind lediglich fünf Monate vergangen, zwischen der Anweisung an die Aeroflot-Niederlassungen vom 22. April 1996, 80% ihrer Guthaben nach Lausanne zu überweisen und der Inkraftsetzung des Mechanismus I, bloss sechs Wochen. Auch für den Fall, dass beide Entscheide zusammen getroffen worden sein sollten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen in einem wirt- schaftlich notwendigen Zusammenhang stünden - im Gegenteil. Wie sich oben (E. 4.1.1) ergeben hat, kommt als einzige zu prüfende Begründung für die Einrichtung der Mechanismen I bzw. II die These des spekulativen Währungsgeschäfts in Frage. Ein spekulatives Währungsgeschäft kann abgeschlossen werden oder auch nicht. Nachdem die Hypothese, wonach es um die Absicherung des Wäh- rungsrisikos gegangen sei, verworfen werden musste, bleibt als einzige ge- schäftsmässige Verknüpfung des treasury centers mit den Mechanismen I bzw. II als spekulativem Währungsgeschäft, dass Aeroflot bei Andava faktisch über liqui- de Mittel verfügte, mit welchen auf Währungsentwicklungen hätte spekuliert wer- den können. Ob es sich tatsächlich um ein solches Geschäft gehandelt hat, bleibt unten zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei den Mechanismen I bzw. II um Geschäfte handelte, welche vom treasury center unab- hängig und mit diesem allein faktisch - es stand Geld zur Verfügung - und willkür- lich verknüpft waren. Oder mit anderen Worten: das treasury center hätte unab- hängig von und damit ohne die inkriminierten Geschäftsmechanismen betrieben werden können.

b) Wird zunächst ausser Betracht gelassen, dass im Geschäftsmodell nur Geld zirkulierte, welches materiell Aeroflot gehörte, und wird gleichzeitig unterstellt, Ae- roflot hätte mit den Mechanismen I bzw. II tatsächlich Geld verdienen können, er- gibt sich hinsichtlich Kosten und Gewinnaussichten das folgende Bild: Die Mecha- nismen I bzw. II wurden auf den gesamten bei Andava betreuten Zahlungsverkehr der Aeroflot angewandt. Daraus folgt, dass Aeroflot aus allen der von Andava ab- gewickelten Transaktionen - über die für die Transaktionen in Rechnung gestellten

- 34 - Gebühren hinaus - vertraglich notwendige Kosten im Bereich zweistelliger Pro- zentbeträge erwuchsen und Andava in demselben Umfang garantierte Erträge für sich selbst generierte. Demgegenüber waren die Gewinnaussichten für Aeroflot höchst ungewiss: Ein Währungsgewinn hätte sich für den Lauf eines einzelnen Wechsels nur realisieren lassen, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit stärker gefal- len wäre als der prozentuale Satz der notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen). Notwendig anfallenden Kosten standen also ungewisse Gewinnerwartungen gegenüber. Oder mit einem konkreten Beispiel: Für jede Mil- lion Dollar, die Aeroflot von einem Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind, musste Aeroflot zwingend mindestens eine Millioneinhundertfünfzigtausend Dollar aufwenden (eine Million Dollar zuzüglich 15% Konventionalstrafe auf der promis- sory note nach Mechanismus II), ohne dass sie dafür die Gewissheit hatte, mit dem Geschäft auch nur einen einzigen Dollar bzw. Rubel zu verdienen.

c) Das Vertragsverhältnis war auf Dauer angelegt. Die Gewinnaussichten für ein einzelnes Teilgeschäft hingen, wie oben dargelegt, davon ab, ob sich der Rubel stärker entwerten würde als die prozentual erhobenen Kosten. Es war zum vorn- herein damit zu rechnen, dass einzelne Teilgeschäfte keinen Gewinn erbringen würden (was dann für alle Teilgeschäfte in der gesamten Anklageperiode auch der Fall war). War für ein einzelnes Teilgeschäft mit einem Gewinn zu rechnen, so wäre das auf Dauer angelegte Geschäftsmodell im Ganzen jedoch für Aeroflot nur gewinnbringend gewesen, wenn mit dem gewinnbringenden Teilgeschäft auch die Kosten für Phasen ausgeglichen worden wäre, in welchen die erwartete Rubel- entwertung kleiner gewesen wäre als die kritische Grösse; Phasen also, in wel- chen Aeroflot nur Kosten und kein Gewinn erwachsen wären. Dieser Umstand schmälerte die hier zunächst nur hypothetisch unterstellten Gewinnaussichten für Aeroflot abermals ganz erheblich.

d) Damit stellt sich die nächste, im Folgenden zu prüfende Frage: Ob sich die erheblichen Kosten, die Andava für die Geschäftsmechanismen vertraglich Aero- flot belasten und für sich als Ertrag generieren durfte, geschäftsmässig begründen lassen. Der Angeklagte hat dazu vorgebracht, die angewandten Zinssätze bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten und prozentual erhobenen Kosten hät- ten den marktüblichen Bedingungen für den russischen Darlehensmarkt in den 90-er Jahren entsprochen. Der Experte Beekman hat dies bestätigt. Die Kosten, die für ein Darlehen aufgewendet werden müssen, sind im Wesentlichen eine Ri- sikoprämie für den Darlehensgeber. Je höher das Risiko für diesen, umso höher sind die für das Darlehen verlangten Kosten (Zinsen). Das Risiko kann in der Bo- nität des Schuldners begründet sein, Risiken können aber auch beispielsweise in der Währungsentwicklung liegen. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass das ge- liehene Geld in der Laufzeit des Darlehens erheblich an Wert verliert, umso höher wird die Risikoprämie ausfallen. Hier dürfte unter anderem ein wesentlicher Grund

- 35 - für die mit 65% sehr hohen Darlehenszinsen in Russland während der Anklagepe- riode liegen. Ausserdem wird ein professioneller Darlehensgeber die für ihn durch seine Geschäftstätigkeit selbst entstehenden Kosten, wie Löhne und ähnliches, als Darlehenskosten auf den Darlehensnehmer abwälzen. In beiderlei Hinsichten - Risiko (1.) und Aufwand für Andava (2.) - lassen sich die Kosten für Andava nicht rechtfertigen. (1.) Zwar mag ein Darlehenszinssatz von 65% für russische Verhältnisse in der Anklageperiode marktkonform gewesen sein; die Relevanz dieser Feststellung für die zu prüfende Frage setzt indessen voraus, dass fremdes Geld geliehen wird und dass der Darlehensgeber damit ein Risiko trägt. Beides ist offensichtlich nicht der Fall: Aeroflot hat im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen und Andava hat in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Vertraglich war Andava nicht verpflichtet, die Forderungen der Aeroflotlieferanten zu begleichen, wenn da- für nicht genügend Aeroflot gehörende Mittel bei Andava zur Verfügung standen (vgl. oben, E. 4.1.1, lit. a). Aeroflot konnte mithin, obwohl das Geschäft als Darle- hen ausgestaltet war, durch dieses Geschäft nicht mehr Mittel verfügbar machen, als diejenige bei Andava hinterlegte Summe, auf die sie ohnehin berechtigt war. Aber auch faktisch bestand für Andava keinerlei Risiko, als die zur Gruppe gehö- renden und zwischen Andava und Aeroflot geschalteten Firmen über keinerlei ei- gene Mittel verfügten. Hätten diese Firmen, die Firma Q. oder die Firma P., aus welchen Gründen auch immer, Verpflichtungen gegenüber Aeroflot nicht erfüllen können, wäre keinerlei Substrat vorhanden gewesen, welches Andava verloren hätte und auf welches Aeroflot hätte greifen können - mit dem Ergebnis eines To- talverlusts der Forderung für Aeroflot. Im Übrigen lag, wie der Experte ausführte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beekman), das Geschäftsrisiko für das bei Andava verwaltete Geld ausschliesslich bei der Aeroflot selbst. Das entsprechende Bank- konto hätte beispielsweise in irgendeinem Verfahren gegen Andava ohne weiteres beschlagnahmt werden können, was in casu ja auch geschehen ist. Die Bezah- lung von 65% Zins p.a. für die Leihe eigenen Geldes ist in einer geschäftsmässi- gen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Ge- genleistung zum Beispiel in Form einer Risikoübernahme entspricht. Dasselbe gilt auch für die veränderten Bedingungen gemäss Mechanismus II. (2.) Damit könnte auf die Prüfung des zweiten Gesichtspunkts verzichtet werden; der Vollständigkeit halber sei auch dieser in Kürze behandelt. Bei Andava arbeite- ten in der Anklageperiode gemäss Aussage von K. (vgl. Einvernahmeprotokoll K.) maximal sechs Personen. Diese Personen betreuten auch die nicht inkriminierten und damit a priori legalen Geschäfte der Firma - u.a. den Zahlungsverkehr für Ae- roflot wie anderes auch - und erwirtschafteten damit legale Einkünfte. Darüber hinaus besorgten sie die im Rahmen der inkriminierten Mechanismen anfallenden Arbeiten, die damit die Arbeitskraft von deutlich weniger als sechs Personen in

- 36 - Anspruch nahmen. Damit erwirtschaftete Andava Einkünfte von mindestens rund Fr. 53,4 Mio., was offensichtlich in einem eklatanten Missverhältnis zu den Auf- wendungen stand. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei der Firma Q. in Moskau auch noch einige wenige Personen in- volviert gewesen waren, zumal dort und damals das für die Branche und die Stel- lung durchschnittliches Monatseinkommen nicht höher als bei $ 500.-- gelegen hat und die Aufgabe dieser Personen allein darin bestand, die Zahlungslisten von Ae- roflot zu erfassen und mit der entsprechenden promissory note an die Firma P. weiterzuleiten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Höhe der durch die inkrimi- nierten Mechanismen für Aeroflot entstehenden Kosten wirtschaftlich und ge- schäftsmässig nicht begründen lässt - und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass Aeroflot mit dem Geschäft einen Gewinn hätte erzielen können.

e) Als Zwischenergebnis steht somit fest: Die inkriminierten Mechanismen I und II sind mit dem treasury center willkürlich - und nur faktisch - verknüpfte, und das heisst davon wirtschaftlich unabhängige Geschäftsmodalitäten, die für Aeroflot notwendige, prozentual festgesetzte, hohe und wirtschaftlich nicht zu rechtferti- gende Kosten verursachten und gleichzeitig Aeroflot, wenn überhaupt, nur höchst ungewisse Gewinnaussichten eröffneten. Bereits an dieser Stelle steht somit wei- ter fest, dass die vereinbarten Geschäftsmodalitäten in einer wirtschaftlichen Be- trachtung für Aeroflot zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt werden konnten und kön- nen, da der Verpflichtung von Aeroflot keine adäquate Gegenleistung der Andava gegenüber steht. f) Bleibt schliesslich zu prüfen, welcher Art die Gewinnaussichten waren, die sich für Aeroflot mit den Geschäftsmodalitäten eröffneten: Es ist erstellt und un- bestritten, dass die Mechanismen I und II ausschliesslich auf Gelder angewandt worden sind, die in Form harter Währungen bei Andava hinterlegt waren und die Aeroflot gehörten. Mit und auf diesen Geldern beruhend wurde mithin ein ge- schlossenes System errichtet, in dem Gelder der Aeroflot einer Kaskade von Um- wechslungs- und Buchungsvorgängen ohne Aussenbezug unterworfen wurden, Vorgänge also, die als solche a priori für Aeroflot keinen realen Mehrwert schaffen konnten. Die Gewinnaussichten der Aeroflot waren beschränkt auf - wenig wahr- scheinliche - Buchgewinne, während Andava in grossem Stil real profitierte. Diese Gewinne wären überdies allein durch die zeitliche Verzögerung generiert worden: Je später die Devisenguthaben der Aeroflot bei fallendem Rubelkurs in der Kon- zernbuchhaltung der Aeroflot in Rubel verbucht worden wären, umso mehr wären diese Guthaben in Rubel wert gewesen. Mit den Mechanismen I und II wurde im Ergebnis nichts anderes erreicht als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung in Rubel. Eine solche Verzögerung mit einem möglichen Buchgewinn

- 37 - hätte jedoch von Aeroflot ohne eine einzige zusätzliche Buchung und ohne zu- sätzliche Kosten erreicht werden können, wenn sie ihre Devisenguthaben bei An- dava nach Bezahlung der Lieferanten erst jeweils per Ende Jahr und gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in ihrer Bilanz in Rubel verbucht hät- te.

g) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Angaben, die der Direktor der Anda- va, K., während der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung zur Plausibili- tät des Geschäftsmodells gemacht hat, soweit diese sich primär auf die Absiche- rung des Währungsrisikos beziehen (z.B. act. 004082-84, Zeile 10; 004094, HV- Protokoll), aber auch soweit sie von positiven Gewinnaussichten für Aeroflot aus- gehen (act. 4293, HV-Protokoll). Letzteres gilt umso mehr, als Andava gemäss Vertrag 249/1 vom 10 Juni 1996 (act. 003390) die Marktentwicklung bei der Ab- rechnung hätte berücksichtigen dürfen (EV K., act. 004293; Bericht URA vom 11. September 2006, act. 00434-117 bis 123 und 129f.)

h) Eine andere als die geltend gemachte und oben behandelte Begründung für die zwischen Andava und Aeroflot vereinbarten inkriminierten Geschäftsmodalitä- ten ist weder vorgebracht worden noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. i) Die Mechanismen I und II sind somit nicht nur unter wirtschaftlichem Ge- sichtspunkt mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung nicht zu rechtfertigen, sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos, was gleicher- massen für die Argumente gilt, mit welchen dieser Sinn begründet werden sollte. Damit wird der Schluss unvermeidlich, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten keinen anderen Zweck haben konnten, als Aeroflot in grossem Stil Liquidität zu entziehen - ein Schluss, der vom bisher nicht berücksichtigten Umstand bestätigt wird, dass Nikolai Glouchkov selbst von den bei Andava generierten Einnahmen persönlich in erheblichem Umfang profitierte (vgl. dazu unten). 4.1.3 Die in casu für Aeroflot entstandenen Kosten von rund Fr. 53,4 Mio., die Andava direkt aus den Devisenguthaben der Aeroflot für sich als Einnahmen bezog, sind demnach als strafrechtlich relevante Deliktsumme und als tatbestandsmässiger Schaden gemäss Art. 158 StGB zu qualifizieren, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Allfällige spätere und freiwillige Rückleistungen der Andava vermöchten an dieser Summe nichts zu ändern, da das Delikt mit der wirtschaftlich sinnlosen und damit tatbestandsmässigen Zahlung an Andava je- weils erfüllt gewesen wäre.

- 38 - 4.2 Tatbestandsmässige Pflichten; Pflichtverletzung Nach Art. 158 StGB ist nur strafbar, wer damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten - oder diese Verwaltung zu beaufsichtigen - und dabei in Verletzung seiner Pflichten zulässt, dass der andere an seinem Vermögen ge- schädigt wird. Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.

4.2.1 Sonderpflicht des Angeklagten

a) Die Sonderpflicht kann begründet sein durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft. Vorliegend scheiden Gesetz und behördlicher Auf- trag aus. Die Bundesanwaltschaft gründet ihre Anklage im Hauptpunkt auf Vertrag (AS, S. 21). Danach habe Andava die Pflicht zur Vermögensfürsorge gestützt auf die Verträge übernommen, in deren Folge Aeroflot einen Teil ihrer Devisengutha- ben Andava zur Verwaltung anvertraut habe; sie geht mithin davon aus, dass die Pflicht zur Vermögensfürsorge von Aeroflot an Andava vertraglich delegiert wor- den sei und Andava - unter anderem in der Person des Angeklagten - diese Pflicht verletzt habe. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass die Verträge deliktischer Natur seien und gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. In seinem Plädoyer hat der Ankläger ausserdem seine Rechtsauffassung insofern präzisiert, als die Über- nahme der Sonderpflicht konkludent vereinbart worden sei und schliesslich der neu für die Periode ab Mai 1997 geschlossene Grundvertrag ausdrückliche und in der Anklageperiode verletzte Sonderpflichten der Andava begründe.

b) Die strafbegründende Sonderpflicht gemäss Art. 158 StGB ist eine qualifizier- te Pflicht. Die Anforderung an deren vertragliche Begründung sind hoch (vgl. Stra- tenwerth, BT I, 6. Aufl., N. 5ff.). Daraus folgt zunächst, dass eine konkludente Vereinbarung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmenfällen in Frage kommen kann. Eine rückwirkende Vereinbarung wäre jedenfalls strafrechtlich von Vornherein irre- levant. Die Prüfung aller für die Anklageperiode relevanten Verträge zwischen den beteiligten Firmen ergibt, dass weder Andava noch der Angeklagte persönlich ir- gendwelche generellen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber Aeroflot über- nommen hätten. Den Verträgen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Aus den relevanten Verträgen ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Dienstleistun- gen, zu welchen sich Andava verpflichtete: Einrichtung der trésorerie, Finanzbera- tung, Eröffnung eines Depotkontos im Namen von Aeroflot und Devisenwechsel- geschäfte. Dass sich aus den Verträgen eine Vermögensfürsorgepflicht nicht er- gibt, war im Übrigen auch zu erwarten, da die Verträge, wie gezeigt, den Zweck hatten, Aeroflot Geld zu entziehen; es wäre überraschend, wenn solche Verträge eine strafbegründende Pflicht umschrieben, die mit der Erfüllung des Vertrages

- 39 - verletzt würde. Andava hat sich lediglich verpflichtet, die Gelder in derjenigen Weise zu verwalten, in der es vertraglich vorgesehen wurde. Genau dies hat An- dava in der Folge denn auch getan. Insoweit fehlte Andava die erforderliche Selb- ständigkeit; sie hat die Gelder nicht zur gutscheinenden und für Aeroflot nützlichen selbständigen Verwaltung erhalten, sondern zu der en détail umschriebenen Ver- wendung im Rahmen der vereinbarten Geschäftsmechanismen. Auch wenn sie selbständig darüber hätte verfügen können, hat sie nichts anderes getan, als die Gelder vereinbarungsgemäss zu wechseln, zu transferieren und die Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Etwas anderes ist weder ersichtlich noch dargetan. Für den Fall der Übergabe von Geld zwecks Verwaltung an einen Dritten würde jeden- falls die Pflichtverletzung ausscheiden - wenn eine Pflicht zur Fürsorge überhaupt besteht -, wenn der Dritte dieses Geld genau so verwaltet, wie es die Verträge vorsehen. Eine strafbegründende Sonderpflicht des Angeklagten besteht somit nicht; jedenfalls wäre diese, wenn sie denn überhaupt bestünde, nicht verletzt.

c) Im Übrigen wäre es zirkulär, eine strafbegründende Pflicht auf einen Vertrag zu gründen, der als solcher, wie von der Anklage zu Recht behauptet, deliktisch ist, der mithin gar nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Die Pflichtverletzung bestünde in diesem Fall in der konformen Erfüllung des Vertrags, weshalb die Pflichtverletzung nur durch die Verweigerung der Vertragserfüllung vermieden werden könnte. Der deliktische Charakter der Verträge ergibt sich mithin aus de- ren Inhalt selbst, nicht aus der Verletzung einer darin - in casu gar nicht statuier- ten - Sonderpflicht des Angeklagten.

d) Trifft den Anklagten keine Pflicht nach Art. 158 StGB, kommt er als Täter nicht in Frage. Anknüpfungspunkt für dessen allfällige Strafbarkeit ist der Vertrags- schluss als solcher. Strafbar wäre auf Seiten der Geschädigten derjenige, der das schädigende Vertragswerk ausarbeitet und unterschreibt, der sie damit in einer schädigenden Art und Weise verpflichtet und den eine Sonderpflicht im Sinne von Art. 158 StGB trifft. Der Angeklagte wäre gegebenenfalls als Extraneus dessen Gehilfe. Das Gericht hat sich die Würdigung des Sachverhalts unter dem Titel der Gehilfenschaft durch den Angeklagten vorbehalten; die BA hat in der ergänzten Anklageschrift vom 26. Februar 2008 den entsprechenden Vorwurf erhoben. 4.2.2 Sonderpflicht Nikolai Glouchkovs, des stellvertretenden Generaldirektors der Ae- roflot, Pflichtverletzung, Schaden

a) Als stellvertretender Generaldirektor der Aeroflot war Nikolai Glouchkov Mit- glied des höchsten Kaders dieser Firma und spezifisch damit betraut, deren Fi- nanzwesen zu managen, wurde er doch explizit für diesen Verantwortungsbereich eingestellt. Er war berechtigt, Aeroflot zu vertreten und Verträge, wie die hier in- kriminierten, abzuschliessen. Auch nach Auffassung der Verteidigung und der

- 40 - Drittbetroffenen war er sodann befugt, solche Verträge alleine zu unterschreiben und damit seine Arbeitgeberin zu verpflichten (was der Experte Beekman im Grundsatz als Möglichkeit nach russischem Recht bestätigte; im Übrigen schlos- sen die Verträge die Genehmigungspflicht durch den VR der _Aeroflot aus, vgl. u.a. act. 004099, Ziff. 7.1.2, act. 004187, Ziff. X A 2). Aus seiner durch Arbeitsver- trag begründeten Stellung in der Firma wie auch aus seiner spezifischen Verant- wortungssphäre ergibt sich eine im Sinne von Art. 158 StGB tatbestandsmässige Verpflichtung ohne Weiteres, die Vermögensinteressen der Aeroflot bei der Ver- waltung ihres Vermögens zu wahren (gesellschaftsrechtlich aus Art. 717 Abs. 1 OR, arbeitsrechtlich aus Art. 321a Abs. 1 OR). Indem er die inkriminierten Verträ- ge mitkonzipierte und unter anderem mit K. seitens der Andava abschloss, ver- pflichtete er die Aeroflot im Bereich der Vermögensverwaltung, die er auch zu be- aufsichtigen hatte, und er liess damit nicht bloss zu, sondern bewirkte aktiv, dass seine Arbeitgeberin am Vermögen erheblich geschädigt wurde (vgl. oben, E. 4.1). Aufgrund der konkreten, namhaft gemachten Umständen steht ausser Frage, dass er mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich gehandelt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den gegenteiligen Schluss zulassen würden. Insbeson- dere das Faktum, dass er selbst bei dem Geschäft auf der Seite der Vertragspart- nerin der Aeroflot, bei der Andava-Gruppe, beteiligt war und von der Schädigung der Aeroflot als einer der Hauptaktionäre der Andava-Gruppe persönlich erheblich profitierte, schliesst Fahrlässigkeit aus. Im Übrigen genügte Eventualvorsatz für die Tatbestandserfüllung. Sein Verhalten war überdies rechtswidrig und schuld- haft. Nikolai Glouchkov hat sich also der qualifizierten ungetreuen Geschäftsfüh- rung zu Lasten seiner Arbeitgeberin, der Aeroflot, im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Diese Schluss- folgerung wäre im Übrigen auch bereits dann zu ziehen, wenn von den oben E. 4.1.2 namhaft gemachten Gründen nur lit. a-e erfüllt wären, nicht aber lit. f: Die Schlussfolgerung in E. 4.1.2 lit. e wäre hinreichend, um den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung zu bejahen, da der Sonderpflichtige ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendes Geschäft zum Schaden der Pflichtberechtigten nicht ein- gehen darf.

b) Für die allfällige Feststellung einer strafrechtlichen Haftung des Angeklagten als Gehilfe genügte dieser Anknüpfungspunkt. Der Vollständigkeit halber sei hier ausserdem angemerkt, dass die Pflichten Nikolai Glouchkovs und deren Verlet- zung auch nach russischem Recht zu bejahen sind. Dies ergibt sich zunächst un- mittelbar aus dem russischen Urteil (act. 011605.540-545), wo festgestellt wird, er habe seine Pflichten gegenüber Aeroflot verletzt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, welche an dieser Feststellung der russischen Justiz zweifeln liessen. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Nikolai Glouchkov seine Vorgesetzten über sein per- sönliches Interesse an dem Geschäft ins Bild gesetzt hat. Das Faktum allein, dass er in der Firma Andava Einsitz nahm, musste als solches für Aeroflot nicht unbe-

- 41 - dingt ungewöhnlich sein, da die Intensität der Zusammenarbeit von Aeroflot mit Andava eine gewisse Kontrolle durch den Finanzmanager der Aeroflot als plausi- bel erscheinen lassen konnte. Hätten die Vorgesetzten um die persönliche Berei- cherung des stellvertretenden Generaldirektors durch die von diesem vorbereite- ten Geschäfte mit Andava zu Lasten der Aeroflot gewusst, hätte das zwar mögli- cherweise der Strafbarkeit wegen Betrugs nach schweizerischem Recht entgegen gestanden; die von russischer Seite festgestellte Treuepflichtverletzung wäre da- mit aber nicht aufgehoben und Nikolai Glouchkov nicht entlastet, sondern dessen Vorgesetzte belastet worden. Im Übrigen kennt der russische Tatbestand des Be- trugs die alternativen Begehungsarten des Treuebruchs und der Täuschung (Art. 159 Abs. 1 russ. StGB). Da der Angeklagte nicht wegen Betrugs bzw. Gehilfen- schaft dazu, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu angeklagt ist, sind die nach russischem Recht zu differenzierenden Rechts- und Tatsachenfragen hinsichtlich des Betrugs unerheblich, zumal so oder anders feststeht, dass Nikolai Glouchkov gegenüber Aeroflot auch nach russischem Recht zur Treue verpflichtet war und dass er diese Pflicht verletzt hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen bereits aus dem ersten, von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von Nikolai Glouchkov angefochtenen Urteil vom 12. März 2004 (act. 008246 ff.), wo in der Hauptsache ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 201 russ. StGB erging, wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Berei- cherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. 4.2.3 Gehilfenschaft zur schädigenden Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs durch den Angeklagten

a) Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Vergehen oder Verbre- chen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Bestimmung zur Teilnahme (Art. 24ff. StGB) sind seit der Tatbegehung revidiert worden, womit sich ebenfalls die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. In tatbestandlicher Hinsicht bringt die Neufassung der Art. 24 und 25 StGB gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., N1 zu Art. 24 StGB). So sind Anstiftung und Gehilfen- schaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Kriterien strafbar. Es ist insoweit altes Recht anwendbar. Ein Unter- schied findet sich lediglich hinsichtlich Strafzumessung (s.d.). In der Regel ist die Hilfeleistung des Gehilfen im Rahmen der gesamten Tatbegehung von unterge- ordneter Bedeutung. Dem Gehilfen fehlt die Tatherrschaft, die dem Täter und dem Mittäter zukommt. Der Beitrag zum Sonderdelikt eines anderen, dessen Tatbe- stand von einem Extraneus mangels Sonderpflicht nicht als Täter erfüllt werden kann, ist rechtlich stets nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren, auch wenn der Bei- trag materiell schwer wiegt.

- 42 -

b) Die BA wirft dem Angeklagten vor, er habe als Vertrauter von Nikolai Glouch- kov und Boris Beresowski entscheidende Tatbeiträge geleistet, er sei über alle Vorgänge im Bild gewesen, habe das deliktische System (mit-)entworfen, die Ver- träge verfasst und umgesetzt, in den Gremien die russischen Interessen, was heisse die Interessen von Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski, vertreten etc. Der Angeklagte selbst relativiert seine eigenen Beiträge insoweit, als er Vertrau- ensperson bzw. Anwalt von Nikolai Glouchkov gewesen sei und in dieser Funktion der Vertreter von dessen Interessen, ein darüber hinaus gehendes Vertrauens- verhältnis habe jedoch nicht bestanden. Seine Implikation in den diversen Firmen der Andava-Gruppe, seine Vertretungsbefugnisse und Kontovollmachten für Kon- ten der beteiligten Firmen stellt er nicht in Abrede. Bei der Hauptverhandlung sag- te er diesbezüglich weiter aus, er habe alle Gründungen der Andava durchgeführt (EV-Protokoll, S. 11). Er sei in der Firma Andava Holding SA, in der Andava SA und der Andava Finance gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22). Als Verwaltungsratsmitglied der Andava Holding habe er über die Tätigkeit der Gesellschaft gewacht (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen habe er Anträge gestellt und sei aktiv gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Die Umsetzung der Beschlüsse seien an diejenigen delegiert worden, welche mit der Ausführung betraut gewesen seien (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 21). Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Ausführungsaufgaben ü- bernommen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 53). Die Be- schlüsse habe er umgesetzt (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Er habe sämtliche Verträge, welche ihm vorgelegt worden seien, auf ihre ju- ristische Konsistenz geprüft (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008 S. 15). Er habe den Überblick über die Verträge gehabt, welche die Andava mit der Aeroflot abgeschlossen habe (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22).

c) Die Zeugen K. und J. relativierten die Beteiligung des Angeklagten insoweit, als aus ihrer Sicht sich Geschäfte gleichsam natürlich entwickelt hätten, eine Ent- scheidung die nächste hervorgerufen habe und nicht eigentlich davon ausgegan- gen werden könne, dass die Geschäfte zentral entwickelt und autoritativ in die Tat umgesetzt worden seien. Der Zeuge K. gibt insbesondere an, auch selbständig mit Aeroflot in Kontakt gestanden und einzelne Bedingungen ausgehandelt zu ha- ben. Was die Mitarbeit des Angeklagten an der Redaktion der inkriminierten Ver- träge anbelangt, gibt der Zeuge in der Hauptverhandlung an, er habe diesem die Verträge wenigstens zur Durchsicht ausgehändigt, bevor sie unterschrieben wor- den seien. Dies sei wegen den Rubelschwankungen notwendig gewesen. Sie hät- ten sich über die Geschäftsentwicklungen unterhalten. Der Angeklagte habe ihm zwar nicht Instruktionen gegeben, wie er die Verträge schreiben solle, aber er ha- be ihm ein gewisses Fachwissen dazu geben (EV-Protokoll von K. vom 11. Juni

- 43 - 2008, S. 8 und S. 11). Der Zeuge J. machte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen geltend, der Angeklagte habe eine dominante Rolle im Finanzsystem und hinsichtlich der Juristerei bei der Andava gehabt (act. 005620). Herr R., S. und er hätten alle Vorschläge vom Angeklagten akzeptiert (act. 005621). Der Angeklagte habe sich konkret um den Aufbau der Andava Holding gekümmert (act. 005625). Der Angeklagte sei für die Gründung der Andava Holding nach Luxemburg ge- gangen und habe mit der Bank T. verhandelt (act. 005625). Der Zeuge sagte wei- ter aus, er habe die Dokumente unterschrieben, welche vom Angeklagten ge- kommen seien (act. 005657). Diese Aussagen relativierte der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung. Der Zeuge L. führte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen aus, dass er Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells (ob die Transaktionen nicht die Tatbestände der Veruntreuung oder ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllen würden), gehabt und diese Zweifel gegenüber dem An- geklagten auch ausgesprochen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, dass darüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. An die Art und Weise seiner kritischen Rückfrage beim Angeklagten und was ihm dieser über die Hintermänner des Geschäfts damals gesagt hatte, vermochte sich der Zeuge in der Hauptver- handlung nicht mehr zu erinnern.

d) Die Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung bemüht, die Rolle des Angeklagten in der Andava zu relativierten. Ihre Aussagen vermittelten den Ein- druck, das Geschäftsmodell sei gleichsam naturwüchsig und zufällig entstanden. Diese Sicht ist vor dem Hintergrund der angeklagten und erstellten Geschäftsab- läufe völlig realitätsfremd. Ein Geschäftskonzept, das es erlaubt, einem Unter- nehmen offen - die Andava bezahlten Konventionalstrafen wurden in der Erfolgs- rechnung der Aeroflot ausgewiesen - innerhalb eines Jahres unrechtmässig Fr. 53,4 Mio. an Liquidität zu entziehen, entsteht nicht zufällig, sondern ist nur als Produkt eines wohlüberlegten Konzepts überhaupt denkbar. Dabei hat der Ange- klagte erwiesenermassen in zentraler Stellung mitgewirkt.

e) Aufgrund der Aussagen und sonstigen Beweismittel ist erstellt, dass der An- geklagte im Aufbau der Andava-Gruppe eine zentrale Rolle spielte. Er war in sämtlichen Firmen der Andava im Verwaltungsrat (soweit ein solcher existierte), machte Vorschläge, vertrat die abwesenden Aktionäre und führte die Beschlüsse aus. Er kannte die Aktionäre. Er sah sämtliche Verträge der Andava durch und prüfte sie in juristischer Hinsicht, soweit er sie nicht überhaupt selbst konzipiert hat; und schliesslich wurden seine Vorschläge für die Konzipierung der Geschäfte von den Partnern anscheinend ausnahmslos akzeptiert. Der Angeklagte war es zudem, der zu den Bankkonten die Verfügungsmacht hatte. Er war somit über die finanziellen Transaktionen bestens unterrichtet. Insofern hatte er Überblick über die Geschäftsabläufe und lenkte diese aufgrund seines Fachwissens. Laut Aus- sagen hatte er eine zentrale Rolle im Finanzsystem der Andava inne. Er war somit

- 44 - mitverantwortlich, dass die Andava zum Nachteil Aeroflot in einem Jahr einen un- rechtmässigen Vorteil von rund Fr. 53,4 Mio. erzielen konnte. Die Rolle des Ange- klagten - zusammen mit Nikolai Glouchkov - die inkriminierten Geschäftsabläufe als spiritus rector entwickelt und umgesetzt zu haben, kann somit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Er war derjenige, der, neben Nikolai Glouchkov und mögli- cherweise neben Boris Beresowski, als einziger die Gesamtsicht auf die zwischen Aeroflot und Andava abgewickelten Geschäfte hatte. An diesem Ergebnis vermö- gen einzelne Divergenzen zum Anklagesachverhalt, die vom Angeklagten, von der Verteidigung und den Drittbetroffenen moniert werden, nichts zu ändern - so zum Beispiel die Frage, welcher Art das Vertrauensverhältnis zwischen dem An- geklagten und Nikolai Glouchkov war, ein anwaltliches oder ein freundschaftli- ches; oder die Frage, ob die Firma Q. eine Gesellschaft mit oder ohne Verwal- tungsrat war; dass der Angeklagte über die Vorgänge bei der Firma Q. auf dem Laufenden war, gilt auch, wenn er nicht VR-Mitglied war. f) In rechtlicher Hinsicht geht die Beteiligung des Angeklagten klar über die so genannte notwendige Teilnahme hinaus, was sich aus den gesamten Umständen ergibt, insbesondere aber auch daraus, dass der Angeklagte innerhalb der Anda- va auch die persönlichen Interessen des auf der Gegenseite bei Aeroflot verant- wortlichen Nikolai Glouchkov wahrnahm. Die Beteiligung ist im Übrigen für den Extraneus beim Sonderdelikt als Gehilfenschaft zu qualifizieren.

g) Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die inkriminierten Ge- schäftsmodelle zum Nachteil der Aeroflot und zur Bereicherung anderer - und zu einem kleinen Teil seiner selbst - nicht mit Wissen und Willen entwickelt und die Transaktionen zum Schaden der Aeroflot nicht mit Wissen und Willen vorgenom- men und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs gegenüber Aeroflot. Auch vom Angeklag- ten wird nicht bestritten, dass Nikolai Glouchkov mit seiner Stellung insbesondere innerhalb des Finanzwesens hinsichtlich der von ihm getätigten Geschäftsab- schlüsse treuepflichtig war. Der Angeklagte stellt lediglich in Abrede, dass Nikolai Glouchkov mit den inkriminierten Geschäften seine Pflichten verletzt habe. Als Begründung dafür bringt er dieselben Argumente vor, mit welchen er auch die Plausibilität der inkriminierten Geschäfte als übliche und kompetenzgemässe Risi- kogeschäfte eines Unternehmers begründet wissen will. Diese Argumente sind, wie gezeigt, unhaltbar, womit auch der allfälligen Behauptung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass Nikolai Glouchkov seine Pflichten verletzte, der Boden entzogen wäre. 4.2.4 Der Angeklagte ist demnach der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

- 45 - 5. Geldwäscherei (AS lit. B) 5.1 Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 5.2 Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Geldwäscherei vorwirft, kann offen gelassen werden, ob dem Anklagegrundsatz vollumfänglich Genüge getan ist oder ob sich die Anklage teilweise durch das Gericht gar nicht beurteilen lässt. Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass die gesamten, nicht nur die unter dem Titel der Geldwäscherei eingeklagten Geschäftsvorgänge und Transaktionen buchhalterisch erfasst waren und die Gelder - mit einer Ausnahme - ausschliess- lich im Rahmen von Transaktionen zwischen identifizierten Bankkonten in der Schweiz - und zum grösseren Teil innerhalb einer ein- und derselben Bank - ge- flossen sind und damit einen paper trail hinterlassen haben. Insoweit handelt es sich nicht um Transaktionen, die geeignet wären, die Auffindung der Gelder zu vereiteln. Da die Anklageschrift keine Angaben zur allfälligen Vermischung illega- ler mit legalen Mitteln auf den jeweiligen Empfängerkonten enthält, lässt sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einziehungsvereite- lung durch Vermischung erfüllt worden wäre. Schliesslich wird auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass bereits beim Ausgangspunkt, bei Andava also, auch legal erwirtschaftete Gelder vorhanden waren. Das hat zur Folge, dass sich die Quote deliktischer und allenfalls tatbestandsmässiger Gelder nicht in mit dem Anklagegrundsatz konformer Weise feststellen liesse. Im Weiteren ist der Beweis nicht erbracht, dass der Angeklagte hinsichtlich der gesamten, unter dem Titel der Geldwäscherei inkriminierten Transaktionen insge- samt beziehungsweise hinsichtlich einzelner möglicherweise tatbestandsmässiger Transaktionen gewerbsmässig gehandelt hätte. Seine Honorarrechnungen betref- fen ausschliesslich juristisch beratende Arbeiten und solche des Verwaltungsrats, nicht operative Tätigkeiten; andere Einkünfte sind nicht erwiesen. Damit entfiele jedoch die gesetzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, weshalb solche Ein- zeldelikte als Vergehen mit einer Frist von sieben beziehungsweise siebeneinhalb Jahren verjähren würden und in casu die Verjährung bereits eingetreten wäre. Blieben schliesslich überhaupt nur einzelne Zahlungen als hinreichend bestimmt und qualifiziert tatbestandsmässig übrig, für die die Summe legaler Gelder genü- gen würde, wäre in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da nicht erstellt wäre, dass Gelder deliktischer Herkunft verschoben worden wä- ren.

- 46 - Im Einzelnen bleibt Folgendes zu bemerken: 5.3 Ziff. 1.1 der Anklageschrift Die Formulierung, wonach das Darlehen an Ruco zum grossen Teil aus den delik- tisch erlangten Geldern stamme, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer 1.1 genannten Einzeltransaktionen um inländi- sche Banküberweisungen zwischen identifizierten Konten, die als solche nicht tat- bestandsmässig sind. Das oben unter Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte gilt schliesslich auch hier. 5.4 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (globale Summe) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, den global genannten Betrag von Fr. 41,5 Mio. auf das Konto von Ruco überwiesen zu haben. Es kann offen bleiben, ob die Anklage diesbezüglich dem Anklagegrundsatz genügt. Sie be- stimmt nicht, durch welche konkreten, räumlich und zeitlich identifizierbaren Hand- lungen der Angeklagte den Tatbestand erfüllt haben soll und es bleibt insbeson- dere unklar, ob es tatsächlich der Angeklagte war, der die einzelnen, in der Ankla- geschrift global zusammengefassten Transaktionen vorgenommen hat. Jedenfalls waren die Überweisungen von Andava an Ruco als inländische Banküberweisun- gen zwischen identifizierten Konten nicht tatbestandsmässig. Schliesslich gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5 Ziff. 1.2. der Anklageschrift (einzelne Zahlungen) und Ziff. 1.3 5.5.1 Bei den einzelnen Zahlungen (AS S. 26, Ziff. 1.2 al. 2, 3, 4 und S. 27 al. 1 und 2) handelt es sich um inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Bankkonten, die als solche nicht tatbestandsmässig sind. Im Übrigen gilt das o- ben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5.2 Einzig bei den beiden Überweisungen auf das Konto der Firma AA. bei der Bank BB. in London (AS Ziff. 1.2, al. 1 und Ziff. 1.3) handelt es sich um tatbestands- mässige Transaktionen, da mit der Überweisung ins Ausland das Auffinden und Einziehen deliktischer Gelder vereitelt werden kann. Der Gesamtbetrag beläuft sich $ 2,725 Mio. Da Andava eine grössere Summe legal erwirtschaftet hat, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, es handle sich um lega- les Geld. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Zusammenhang der Überweisun- gen an die Firma AA. mit den deliktischen Vorgängen unbekannt ist. Sodann bleibt auch hier anzumerken, dass von der geleisteten Gesamtsumme der grösse-

- 47 - re Teil, nämlich $ 2.575 Mio., via Ruco geflossen ist und nicht behauptet wird, dass Ruco selbst nur über illegales Geld verfügt hätte. Ruco hat überdies in zahl- reichen Fällen Gelder an Dritte bezahlt, bevor Andava Ruco das Geld überwiesen hatte (bspw. Bezahlung Ruco an die Firma AA. am 18. November 1996, entspre- chende Summe von Andava erhalten am 26. November 1996, vgl. act. 003502; analoger Sachverhalt Jaoshvili - Dodon Investment, act. 003517). Im Übrigen gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täter- komponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszuge-

- 48 - hen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 6.3 Der Angeklagte ist 59-jährig und lebt heute als Geschäftsmann in X.. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Jurist war er unter anderem für die Firma M. in Lausanne tätigte, wo er insbesondere deren Geschäfte in Russland betreute. So- dann war er für lange Jahre als Anwalt in W. tätig. Sein Anwaltspatent hat er nach seiner Übersiedelung nach X. zurückgegeben und sich aus dem CC. Anwaltsre- gister streichen lassen. Seine Geschäftskontakte nach Russland habe er ab- gebrochen, er sei heute in einer Firma engagiert, die in Serbien im Landwirt- schaftsbereich tätig sei. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Seine Tochter aus erster Ehe ist erwachsen; sein Sohn aus erster Ehe durch einen Unfall in der Jugend ums Leben gekommen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der zu beurteilenden, zwölf Jahre zurückliegenden Taten nicht vorbe- straft und er ist auch seither nicht in anderer Weise straffällig geworden. 6.4 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung schuldig gemacht, indem er dazu beigetragen hat, dass in hohen Chargen bei Aeroflot verantwortliche Personen dieser Unternehmung grosse Geldbeträge entziehen und sich damit bereichern konnten. Das Gesetz droht da- für Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren an. Die Strafe ist gemäss Art. 25 StGB für den Gehilfen zwingend zu mildern, weshalb die angedrohte Mindeststra- fe unterschritten werden darf (Art. 48a Abs. 1 StGB) und damit auch eine Geld- strafe in Frage käme (Art. 48a Abs. 2 StGB). Seit Beginn der deliktischen Tätigkeit sind mehr als zwölf, seit deren Ende mehr als elf Jahre verstrichen. Bei einer Ver- jährungsfrist von 15 Jahren (nach altem und neuem Verjährungsrecht) liegt somit - gemäss Art. 48 lit. e StGB und der Rechtsprechung des Bundesgericht zum alten Recht (z.B.115 IV 96, vgl. auch BGE 132 IV 4), welches diesen Strafmilderungs- grund nicht als obligatorischen kannte - ein zweiter obligatorischer Strafmilde- rungsgrund vor. Die zusätzliche Bedingung für die Annahme dieses Strafmilde- rungsgrundes, dass sich der Täter seit der Tat wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB), ist in casu ebenfalls erfüllt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor; dasselbe gilt für Strafschärfungsgründe. Der Strafrahmen erstreckt sich in casu also von Geldstrafe ohne zeitliches Minimum und mit gesetzlicher Obergrenze von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe, mit welcher das gesetzliche Höchstmass von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden darf.

- 49 - 6.5 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat insbesondere bei der Konzeption und beim Aufbau der für das Delikt notwendigen Infrastruktur wesent- liche Dienste geleistet. Die Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. ist ausserordentlich hoch. Sein Beitrag an den Vollzug der Geschäfte war marginal; hingegen war er wiederum erheblich beteiligt beim Verschieben der deliktisch erlangten Gelder. Zwar hat er - was bereits im Rahmen der Qualifikation berücksichtigt ist - in der Hauptsache zur Bereicherung anderer beigetragen; sein eigener erwiesener Ge- winn aus der Sache beschränkt sich auf den als Honorarforderung geltend ge- machten und erhaltenen Betrag von rund Fr. 154'000.--, der in absoluter Betrach- tung nicht unerheblich ist, auf das Ganze gesehen aber doch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Tatbegehung zeichnet sich durch ihre besondere Raffinesse, aber auch durch ihre Unverfrorenheit aus; insoweit ist die aufgewendete kriminelle Energie als erheblich zu bezeichnen. Belastet wird der Angeklagte insbesondere durch den Umstand, dass er seine Dienste als zugelassener Anwalt erbrachte und damit das seinem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte - ins- besondere auch gegenüber den involvierten Banken (vgl. Entscheide VSB). 6.6 Für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Ange- klagte im ganzen Vorverfahren kaum Aussagen zur Sache gemacht und sich in- soweit nicht kooperativ verhalten hat. Als Begründung dafür bringt er vor, er habe Kenntnis davon gehabt, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden würden in einer Weise mit den russischen Behörden verkehren, dass er davon habe ausge- hen müssen, von ihm allenfalls preisgegebene Informationen könnten schliesslich beim russischen Geheimdienst landen. Dieses Risiko habe er nicht in Kauf neh- men wollen und können. Erst in der Verhandlung hat er sich einlässlich, wenn auch in einer das Gericht nicht überzeugenden Weise zur Sache geäussert. Zu- sammenfassend hat er sich während des gesamten Verfahrens korrekt, wenn auch wenig kooperativ verhalten. Die in der Verhandlung vorgebrachten Erklärun- gen zum Geschäft hätte er bereits viel früher ohne Gefahr für andere abgeben können. 6.7 Ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jah- ren für den sonderpflichtigen, sich selbst bereichernden Täter, für den die Verjäh- rung noch nicht in die Nähe gerückt ist, und in Würdigung aller anderen namhaft gemachten Umstände erscheint für den im Wesentlichen nicht sich selbst berei- chernden, nicht sonderpflichtigen Angeklagten als Gehilfen der Tat, der erst in der Nähe der Verjährung verurteilt wird, eine Strafe von insgesamt 24 Monaten der Schuld angemessen.

a) Davon sind 21 Monate als Freiheitsstrafe auszufällen. Da keine Gründe er- sichtlich sind, die positiv gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprechen

- 50 - würden, ist der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

b) Mit dieser Freiheitsstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine unbeding- te Geldstrafe von 90 Tagen zu verbinden (vgl. auch Art. 172bis StGB, da es sich in casu um ein Vermögensdelikt handelt).

c) Der Tagessatz ist nach der Leistungsfähigkeit des Angeklagten festzusetzen. Der Angeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 180'000.--. Er lebt in X., wo die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Er verfügt ausserdem zugestandenermassen über ein Nettovermögen von fünf Millionen Franken (bei den auf ihn lautenden Bankgutha- ben in zweistelliger Millionenhöhe in England handle es sich um Kundengelder, die nicht ihm gehörten - etwas anderes ist nicht erwiesen). Besteht zwischen der aufgrund des Einkommens festgesetzten Höhe des Tagessatzes (in casu ca. Fr. 400.-- bei einem zu schützenden geschätzten Existenzminimum von Fr. 40'000.--) und dem Vermögen ein offensichtliches Missverhältnis, ist auch das Vermögen für die Festsetzung des Tagessatzes zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB, Ent- scheid des BGer 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.2). In Erwägung aller Um- stände ist dieser vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 7. Zivilforderung 7.1 Die Geschädigte Aeroflot stellt eine Schadenersatzforderung gegen den Anklag- ten im der Höhe von Fr. 53,4 Mio. zuzüglich Zins und sie beantragt die Herausga- be der im Verfahren beschlagnahmten Gelder unter Anrechnung an diese Forde- rung. Der Anspruch ist vor Beginn der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig gestellt worden (Art. 211 BStP). Auf die Forderung ist demnach einzutreten. 7.2 Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, ist die Aeroflot im Umfang der Deliktsumme geschädigt worden: Das Vorgehen des Angeklagten und der Mitbeteiligten war widerrechtlich und es hat bewirkt, dass Aeroflot durch die inkri- minierten Geschäftsmechanismen I und II, für welche ein Schuldspruch ergeht, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten entstanden sind. Der Angeklagte hat dafür Ersatz zu leisten (Art. 210 Abs. 1 BStP, Art. 41 OR). 7.3 Die Bemessung der Schadenersatzforderung ist für das Gericht ohne unverhält- nismässigen Aufwand nicht möglich. Die Geschäftsbeziehung von Aeroflot und Andava wurde am Ende der Anklageperiode auf eine neue, nicht inkriminierte ver- tragliche Basis gestellt und für einige Jahre fortgeführt. Ob es in dieser Zeit zu re- levanten Verrechnungen mit deliktisch erhältlich gemachten Geldern gekommen

- 51 - ist, ob Rückzahlungen an Forderungen aus der deliktischen Periode und allenfalls Zinszahlungen geleistet worden sind, erscheint auf Grund der Akten möglich, lies- se sich aber ohne unverhältnismässigen Aufwand, wenn überhaupt, nicht eruie- ren. Die Geschädigte und ihre Kontrahentin Andava konnten sich jedenfalls an- lässlich der Verhandlung nicht darauf einigen, welche Forderungen ihnen gegen- seitig aus der nachdeliktischen Geschäftsphase noch zustehen. Der strafgerichtli- che Entscheid über die Schadenersatzforderung kann demnach nur dem Grund- satz nach ergehen und die Geschädigte ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP für die Festsetzung der Schadenhöhe auf den zivilgerichtlichen Weg - oder allenfalls auf den Weg der Vergleichsverhandlung - zu verweisen. 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass es der Privatklägerin freisteht, nach rechts- kräftiger Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs im Verfahren beschlagnahm- te und mit diesem Urteil allenfalls eingezogene Gelder und realisierte Ersatzforde- rungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. zu ihrer Schadloshaltung gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 aStGB (bzw. 73 Abs. 1 und 2 nStGB) von der Eidgenossenschaft herauszuverlangen. Darüber wird das Bundesstrafgericht zu entscheiden haben, wenn die Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind. 8. Beschlagnahmen; Einziehung und Ersatzforderungen 8.1 Generelle Bemerkungen Im Grundsatz ist für die unter diesem Titel zu entscheidenden Fragen das alte Recht anwendbar, das sich jedoch in den relevanten Punkten nicht vom neuen Recht unterscheidet. Die strafrechtliche Deliktsumme beträgt gemäss Anklageschrift Fr. 53,4 Mio. Sie ist ausgewiesen durch den leicht höheren Betrag, der in den Analysen des URA ermittelt worden ist. Das Gericht geht vom Betrag der Anklageschrift aus. Im Übri- gen ist auf Art. 59 Ziff. 4 aStGB hinzuweisen, der vorliegend grundsätzlich an- wendbar ist. Im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme sind Vermögenswerte einzuziehen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllen und die Einziehung nicht ausgeschlossen ist (Ziff. 1 Abs. 2). Soweit die der Ein- ziehung unterliegenden Werte nicht mehr vorhanden oder identifizierbar sind, hat das Gericht auf Ersatzforderungen in gleicher Höhe zu erkennen (Ziff. 2 Abs. 1), sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (Ziff. 2 Abs. 2).

- 52 - Die Andava-Gruppe ist direkt begünstigt und bereichert durch die beurteilten Handlungen im Umfang von Fr. 53,4 Mio. Dieser Betrag kann grundsätzlich bei Andava durch Einziehung oder Ersatzforderung abgeschöpft werden. Soweit Teile der deliktischen Gelder an Dritte geflossen sind, sind diese dort einzuziehen be- ziehungsweise mittels Ersatzforderung zu realisieren. Der Gesamtbetrag eingezogener Vermögenswerte und gestellter Ersatzforderun- gen darf die Deliktsumme nicht überschreiten. Soweit im Folgenden für die Bemessung von Ersatzforderungen Dollarbeträge in Franken umzurechnen sind, wendet das Gericht einen Kurs von Fr. 1.16 an (Stand Oktober 2008). Sodann geht das Gericht davon aus, dass maximal 87% der Andava-Gelder kon- taminiert waren (Fr. 11,134 von Fr. 14,473 Mio. für das Jahr 1996 [vgl. act. 003670]; Fr. 42,123 Mio. von Fr. 48,234 Mio. für das Jahr 1997 [vgl. act. 003669]). Die legalen und die illegalen Gelder der Andava waren in diesem Umfang ver- mischt. Sofern bei Dritten Ersatzforderungen gestellt werden, wird grundsätzlich auf 87% der geflossenen Mittel erkannt (mit Ausnahmen, vgl. unten). Soweit im Folgenden die Beschlagnahme von Bankkonten im nationalen Strafver- fahren aufgehoben wird, bleibt festzustellen, dass deren Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren mit Russland weiter besteht. Von den Drittbetroffenen haben trotz Kenntnis folgende Personen nicht am Ver- fahren teilgenommen: H., G., DD. und Nikolai Glouchkov; als Drittbetroffene kon- stituiert haben sich B. und die Firma Ruco, ohne jedoch an der Verhandlung teil- zunehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen F. sind unbekannt und wur- den über das Verfahren nicht informiert. Als Drittbetroffene konstituiert und an der Verhandlung teilgenommen haben die Firmen Anros, Andava und Forus. Im Ein- zelnen ergibt sich, was folgt: 8.2 H. und G. sind in Russland wegen Beteiligung an den deliktischen Vorgängen verurteilt worden. Für die von Andava erhaltenen Beträge von $ 500'000.-- bzw. $ 250'000.-- (mehrere Hundert russische Monatslöhne in der Anklageperiode) gibt es keine andere Erklärung, als dass es sich um Deliktslohn handeln muss. Die entsprechenden aktuellen Guthaben auf den beschlagnahmten Konten unterlie- gen demnach der direkten Einziehung. Das betrifft beim Konto H. den gesamten Saldo (Stand Juli 2008 Fr. 706'000). Auf dem Konto G. liegt erheblich mehr Geld; unter Berücksichtung der Wertentwicklung ist der der Einziehung unterliegende Betrag auf Fr. 374'000.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

- 53 - 8.3 Für die Bezahlungen der Andava an B. ($ 500'000.--), DD. ($ 300'000.--) und F. ($ 500'000) liegt die Vermutung nahe, dass es sich ebenfalls um Deliktslohn gehan- delt hat, was aber nicht erwiesen ist. Fest steht jedoch, dass diese Gelder im We- sentlichen deliktischer Herkunft sind. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind we- der ersichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Er- satzforderung, die nach dem genannten Schlüssel auf 87% des erhaltenen Gel- des in Dollar zu einem Kurs von Fr. 1.16 zu bemessen ist. Zur Deckung dieser Forderungen sind die auf die genannten Personen lautenden beschlagnahmten Bankkonten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im na- tionalen Strafverfahren aufzuheben. 8.4 Die beschlagnahmten Bankkonten von A. und Nikolai Glouchkov haben keinen offensichtlichen Zusammenhang mit den deliktisch von Andava erlangten Geldern, weshalb eine direkte Einziehung ausgeschlossen ist. Beide haben jedoch in grös- serem Umfang Gelder aus der deliktischen Tätigkeit erhalten Glouchkov) bzw. überhaupt Gelder von Andava erhalten (A.), als Beträge auf ihren Konten be- schlagnahmt sind (Glouchkov Fr. 1,321 Mio., A. Fr. 137'790.-, je Stand Juli 2008): Nikolai Glouchkov als Hauptaktionär der Andava-Gruppe und Beteiligter in weite- ren involvierten Firmen; A. wenigstes im Umfang seines von Andava bezahlten Honorars von über Fr. 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater. Beide haften im Übrigen für den verursachten Schaden (Nikolai Glouchkov gemäss russischem Urteil für mehr als Fr. 8 Mio., A. für eine jedenfalls höhere als die beschlagnahmte, wenn auch noch zu bestimmende Summe). Im Übrigen ist A. als hier verurteilter Beteiligter für eine um ein Vielfaches höhere Deliktsumme (mit)verantwortlich. Daran ändert nichts, dass A. einen Teil seines Honorars für Leistungen erhalten hat, die er nach der Anklageperiode erbracht hat. Gründe, die einer Ersatzforde- rung entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, je eine Ersatzforderung in der Höhe der beschlagnahmten Gelder zu stellen und für deren Begleichung die genannten Konten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- zuheben. 8.5 Anros hat erwiesener- und zugestandenermassen Fr. 4,53 Mio. aus in der Ankla- geperiode erwirtschafteten Geldern zwecks Aufstockung ihres Aktienkapitals von Andava erhalten (vgl. Schlussbericht URA, S. 41f., mit Hinw.). Dieser Betrag war mindestens im Umfang von 76% kontaminiert (Das über mehrere Zwischenstufen und Wechselvorgänge schliesslich Anros überwiesene Geld war ursprünglich zu 87 % kontaminiert [vgl. oben und act. 003634, 003669, 003523]; von den Fr. 14,5 Mio., die im Zusammenhang an Ruco überwiesen worden sind, waren Ende März 1998 noch Fr. 14,02 Mio. bei Ruco vorhanden [act. 003523]; davon waren Fr. 12,19 Mio. kontaminiert. Im April 1998 wurden Fr. 14 Mio. in Dollar gewechselt

- 54 - [act. 003525], wovon UDS 2,667 Mio. für einen Gegenwert von Fr. 4 Mio. in Schweizer Franken zurückgewechselt worden sind, wovon Fr. 3,48 Mio. kontami- niert waren. Schliesslich floss dieses Geld zuzüglich Fr. 1,063 Mio., insgesamt al- so Fr. 4,543 Mio., über ein Konto von A. am 27. April 1998 an Anros; dieses Geld war mithin zu rund 76 % kontaminiert). Verwaltungsratspräsident der Anros war A.; Hauptaktionäre der Gesellschaft waren Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski (act. 005604, 002348 und 002348-1). Anros macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaf- tet worden sind, seien nicht strafbar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen delikti- scher Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Ersatzforde- rung, die nach dem genannten Schlüssel auf 76% des erhaltenen Geldes zu be- messen ist. Zur Deckung dieser Forderung ist das auf Anros lautende beschlag- nahmte Bankkonto zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.6 Forus setzt sich mit einer Reihe von Einwendungen gegen die beantragte Einzie- hung der im nationalen Strafverfahren auf ihrem Konto beschlagnahmten Gelder zur Wehr; zu einer allfälligen Ersatzforderung äussert sie sich nicht. Soweit die Leistung der Andava im Verzicht auf eine Darlehensrückzahlung besteht, kommt eine direkte Einziehung nicht in Frage, da es sich dabei gar nicht um einen identi- fizierbaren und damit einziehbaren Vermögenswert handelt. Die Einwendungen der Forus werden sinngemäss geprüft, wobei offen bleiben kann, ob die Aus- schlussgründe für die Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2) bei der Ersatzforderung überhaupt Anwendung finden, da sie vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 8.6.1 Es ist erstellt und ausserdem nicht bestritten, dass Forus den 1996 von Andava ein Darlehen von $ 21,525 Mio. erhalten hat (geleistet aus Geldern der Aeroflot). Zulasten eigener Gelder hat Andava später auf die Rückzahlung von $ 5 Mio. ver- zichtet, ein Verzicht, der mit einem Aktiengeschäft verbunden wurde (vgl. Schlussbericht URA, S. 29, mit den nötigen Aktenhinweisen). Der Wert in Schwei- zer Franken ist auf Fr. 6,6 Mio. zu beziffern (vgl. act. 003670, 2752). 8.6.2 Forus Holding S.A., Inhaberin des beschlagnahmten Kontos und Verfahrensbetei- ligte, wendet ein, nicht sie, sondern Forus Investment Finance Ltd sei Darlehens- nehmerin gewesen, weshalb auch diese und nicht die Forus Holding S.A. durch den Verzicht auf die Rückzahlung begünstigt gewesen sei; mithin dürfe bei der Forus Holding Ltd kein Geld eingezogen werden. Das Vorbringen geht fehl: Wie sich aus den Akten (vgl. Schlussbericht URA, S. 13ff., mit Aktenhinweisen) ergibt, ist die Forus-Gruppe analog der Andava-Gruppe aufgebaut und wird vom nämli-

- 55 - chen Personenkreis beherrscht (insb. A., Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski). Überdies ist die Forus Investment Finance Ltd eine hundertprozentige Tochter der Forus Holding. Über die internen Abrechnungen ist nichts bekannt; fest steht jedoch, dass mit der Begünstigung der Tochter auch die Holding selbst über das fragliche Geld verfügte beziehungsweise im Umfang dieser Leistung sei- tens Andava begünstigt war. 8.6.3 Forus Holding bringt weiter vor, sie sei gutgläubig gewesen und habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und mithin von Einziehungs- gründen gehabt. Auch dieses Vorbringen geht fehl: Es war, wie oben ausgeführt, derselbe Personenkreis, der die hier beurteilten deliktischen Geschäftsvorgänge geplant und umgesetzt hat, der die Andava-Gruppe beherrschte und der in der Forus-Gruppe dieselbe Stellung einnahm (vgl. Schlussbericht URA, S. 13 ff., mit Hinw.). Sich unter diesen Umständen auf den guten Glauben zu berufen, ist ab- wegig. 8.6.4 Schliesslich bringt die Forus Holding vor, sie habe in Form von Aktien eine Ge- genleistung erbracht (vgl. Schlussbericht URA, S. 29f., mit Aktenhinweisen). Der Gesichtspunkt der adäquaten Gegenleistung ist nach Gesetz nur relevant, wenn keine Kenntnis der Einziehungsgründe besteht. Das ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Im Übrigen stellte sich die Gegenleistung - wenigstens im Nachhinein - zugestandenermassen als wertlos heraus. 8.6.5 Es steht somit fest, dass von Andava indirekt eine Leistung von Fr. 6,6 Mio. an die Forus-Gruppe erbracht wurde aus Geldern, die in der Anklageperiode im Wesent- lichen deliktisch erwirtschaftet worden sind, die nicht gutgläubig in Empfang ge- nommen worden und für die ein Gegenwert bei Andava, jedenfalls heute, nicht mehr vorhanden ist. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang von 87% der Fr. 6,6 Mio. zu stellen und für deren Begleichung das be- schlagnahmte Konto der Forus Holding S.A. zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.7 Ruco hat erwiesenermassen aus in der Anklageperiode von Andava im Wesentli- chen deliktisch erwirtschafteten Geldern einen Betrag in zweistelliger Millionenhö- he überwiesen erhalten, mithin ein Vielfaches des heute auf den Konten von Ruco beschlagnahmten Summe von rund Fr. 600'000.--, wobei nicht feststeht, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um das deliktisch erlangte Geld selbst handelt. Die direkte Einziehung ist daher nicht möglich. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Er-

- 56 - satzforderung im Umfang der beschlagnahmten Summe zu stellen, für deren Be- gleichung die beschlagnahmten Konten der Ruco zu verwenden sind. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.8 Andava hat in der Anklageperiode einen Betrag von Fr. 53,4 Mio. illegal erwirt- schaftet. Ein grosser Teil dieser Summe ist an Dritte geflossen ist, wo sie teilweise mittels direkter Einziehung bzw. Ersatzforderung zurückgefordert werden kann. Da Andava nach der Anklageperiode weiterhin mit Aeroflot Geschäfte tätigte und für Aeroflot weiter Millionen umsetzte, lässt sich nicht feststellen, ob das be- schlagnahmte Geld überhaupt und falls ja, in welchem Umfang es auf den be- schlagnahmten Konten noch vorhanden ist. Eine direkte Einziehung ist damit aus- geschlossen. Andava macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaftet worden sind, seien nicht straf- bar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder sichtbar noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang der deutlich tieferen be- schlagnahmten Summe von Fr. 39,89 Mio. zu stellen und für deren Begleichung die beschlagnahmten Konten der Andava zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.9 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass nach den oben entwickelten und angewandten Kriterien ein Gesamtbetrag von Fr. 53.4 Mio. - mithin im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme - durch Einziehung direkt beziehungsweise mittels realisierter Ersatzforderungen indirekt abgeschöpft wird.

- 57 - 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1 Kosten 9.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 StGB). In casu ist die Re- gel anwendbar. Auch wenn der Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäscherei frei- gesprochen wird, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenbefreiung nicht. Der Ange- klagte hat die diesbezüglichen Ermittlungen und die Untersuchung durch seine Beteiligung an der damit in engstem Zusammenhang stehenden ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie vor allem durch seine falschen Angaben hinsichtlich di- verser von ihm betreuter Bankkonten (vgl. Entscheide Aufsichtskommission VSB) in vorwerfbarer Weise verursacht und damit verschuldet (betr. Kostenauflage bei Freispruch vgl. Art. 172 Abs. 2 BStP). Da erhebliche Aufwendungen des Gerichts im gerichtlichen Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht vom Angeklagten selbst, sondern aus den erwähnten Gründen (vgl. Prozessgeschichte) von den Drittbetroffenen Anros, Andava und in minderem Mass Forus verursacht worden sind, werden ihm von den Gerichtskos- ten inkl. Gebühr nur 75% auferlegt. Die Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor Bundesstrafgericht (SR 172.711.32) in Würdigung aller Umstände bei einem Gebührenrahmen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 60'000.-- auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. 9.1.2 Unter Hinweis auf obige Erwägung und den Umstand, dass die am Verfahren be- teiligten Drittbetroffenen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gel- der in der Hauptsache abgewiesen werden, und in sinngemässer Anwendung von Art. 174 BStP, werden den am Verfahren beteiligten Drittbetroffenen die restlichen 25% der Gerichtskosten inkl. Gebühr nach folgendem Schlüssel auferlegt: Anros und Andava je 10%, Forus 5%. 9.2 Entschädigungen 9.2.1 Die Forderungen des Angeklagten und der Drittbetroffenen auf Ersatz der durch das Verfahren verursachten Aufwendungen sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (betreffend den Angeklagten vgl. auch oben, Ziff. 9.1.1) 9.2.2 Die Geschädigte hat für ihre Aufwendungen im Verfahren keine bezifferte Forde- rung gestellt. Sie wird ihre Aufwendungen im Rahmen der zivilgerichtlichen Be- messung der Schadenersatzforderung geltend zu machen haben.

- 58 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen.

2. A. wird der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--.

3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird im Grundsatz gutgeheissen und A. verpflichtet, der Privatklägerin Ersatz zu leisten. Zur Bemessung ihres Anspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

4. gegenstandslos [Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Ver- mögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Fest- setzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.]

5. Kosten

a. Die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens betragen:

Fr. 30’000.-- Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 40’000.-- Gebühr Voruntersuchung

Fr. 10’000.-- Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 6’160.-- Auslagen gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 79’799.70 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 128’857.70 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 294’817.40 Total

Diese Kosten werden A. auferlegt.

b. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen:

Fr. 10’500.50 Auslagen

Fr. 30’000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 40’500.50 Total

Diese Kosten werden A. im Umfang von 75% auferlegt.

- 59 - [Ergänzung vom 27. Oktober 2008]

6. Einziehungen:

a. Der Saldo auf dem beschlagnahmten Bankkonto der Bank D., Nr. 3, lautend auf H., wird eingezogen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme des Kontos im nationa- len Strafverfahren aufgehoben.

b. Von den auf dem Bankkonto der Bank D., Nr. 4, lautend auf G., beschlagnahmten Geldern werden Fr. 374'000.-- eingezogen. Für den darüber hinausgehenden Be- trag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben

7. Ersatzforderungen

a. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das Bankkonto der Bank D. Nr. 1, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

b. DD. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 201'840.-- zu bezah- len. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 5, lautend auf DD., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

c. F. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D: Nr. 6, lautend auf F., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

d. Nikolai Glouchkov wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 1'321'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 7, lautend auf der Firma EE., wirtschaftlich Berechtigter Nikolai Glouchkov, verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

e. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 137’790.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 8, 9 und 10, lautend auf A., verwendet. Für den darüber hinausgehen- den Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- gehoben.

- 60 -

f. Die Anros S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 3'442’800.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 11, lautend auf Anros S.A., verwendet. Für den dar- über hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

g. Die Forus Holding S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 5'744’610.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 12, lautend auf Forus Holding S.A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nati- onalen Strafverfahren aufgehoben.

h. Die Ruco Trading Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 596'700.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahm- ten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Ruco Trading Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

i. Die Andava Finance Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlag- nahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Andava Finance Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

8. Über die Verwendung der eingezogenen Gelder und der realisierten Ersatzforderun- gen zugunsten der Privatklägerin entscheidet das Bundesstrafgericht, wenn die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 40'500.50 werden den Drittbetroffenen wie folgt auferlegt: Anros S.A. 10%, Andava Finance Ltd 10% und Forus Holding S.A. 5%.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung des gesamten Entscheids wird zugestellt an

- die Parteien

- die Drittbetroffenen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 61 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Die Bank E., (Ziff. 7 lit. e, h und i des Dispositivs)

- Die Bank D., (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. a, b, c, d, f, g des Dispositivs)

- Die Firma FF. (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt zu publizieren (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. b, c, d des Dispositivs)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht hat nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Februar 2004 gegenüber A. formell die Vorwürfe der Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Unterstützung einer kri- minellen Organisation. Den letzten Vorwurf liess das URA in der Folge fallen und konzentrierte die Untersuchung auf die beiden anderen Vorwürfe. Das URA tätigte umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere befragte es verschiedene in die Geschäftsvorgänge involvierte Personen. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vorwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und kaum Aussagen zur Sache gemacht. Der Schlussbericht datiert vom 31. Januar 2007 (act. URA 013730). D. Gestützt auf den Schlussbericht des URA erhob die BA am 19. Juli 2007 Anklage gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifi- zierter Geldwäscherei (act. 145.100.001-031). E. Gerichtliches Vorverfahren 1. Verhandlungssprache. Obwohl A. deutscher Muttersprache ist, wurde das gesam- te Vorverfahren in französischer Sprache geführt und die Akten in französischer Sprache erstellt. Das Gericht entsprach dem Gesuch der Verteidigung, die Haupt- verhandlung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Verteidigung hatte gleichzeitig keine Einwände gegen ein französischsprachiges schriftlich begründetes Urteil. 2. Da das Vorverfahren in französischer Sprache geführt worden, die Verhandlung aber auf Antrag des Angeklagten in deutscher Sprache abzuhalten war, liess das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten je zwei Vertreter pro Partei bzw. Dritt- betroffene zu. Von dieser Möglichkeit machten die BA, die Privatklägerin und die Drittbetroffene Andava Gebrauch. 3. Gemäss Information des Verteidigers waren alle Drittbetroffenen, deren Konten beschlagnahmt worden waren, über die Anhebung des gerichtlichen Verfahrens im Bild. Spontan konstituierten sich folgende Personen bzw. Firmen als Parteien: Forus, Anros, Andava, Ruco und B. Die übrigen Drittbetroffenen in Russland wur- den - mit Ausnahme der Nachlassberechtigten an dem in der Zwischenzeit ver- storbenen F. - auf dem Rechtshilfeweg über ihre Rechte und den Antrag der BA auf Einziehung sowie über die bevorstehende Hauptverhandlung informiert. Sei- tens der Adressaten in Russland erfolgte keine Reaktion. Das Gericht geht davon aus, dass auch Nikolai Glouchkov über das Verfahren informiert war. Gemäss Angabe des Verteidigers war er über das Gerichtsverfahren orientiert (vgl. Schrei- ben von Fürsprecher Rothenbühler an das Gericht vom 22. Oktober 2007); ein schweizerischer Rechtsanwalt, der sich beim Gericht telefonisch informieren woll- te und die Absicht äusserte, sich als Vertreter von Nikolai Glouchkov zu konstituie- ren, liess in der Folge nichts mehr von sich hören. Die Vertreter von Ruco und von B. teilten mit, nicht am gerichtlichen Verfahren teilnehmen zu wollen, wünschten

- 8 - jedoch, über die weiteren Verfahrensschritte auf dem Laufenden gehalten zu wer- den. 4. Beweisanträge: Die Beweisanträge der Parteien (Zeugenbefragung, Beizug einge- reichter Akten bzw. von Akten von Amtes wegen) hiess der vorsitzende Richter weitgehend gut; den Antrag der Verteidigung und der Drittbetroffenen Anros und Andava auf Ladung zweier russischer Rechtsanwälte, die Nikolai Glouchkov im russischen Strafverfahren vertreten hatten, wies der vorsitzende Richter ab. Eben- falls auf Antrag der Verteidigung versuchte das Gericht, via BA die Originalbuch- haltung der Aeroflot für die Anklageperiode einzuholen. Es ergab sich, dass diese nicht mehr verfügbar ist (zu den Buchhaltungsunterlagen der Aeroflot vgl. auch Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler vom 7. Dezember 2007). Auf Antrag der Privatklägerin holte das Gericht zwei Entscheide der Aufsichtskommission VSB ein, welche Bankkonten im Umfeld des Anklagesachverhalts betreffen. Ebenfalls auf Antrag der Privatklägerin verlangte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne Auskünfte über Gutachten, die dort im Auf- trag anderer Verfahrensbeteiligter erstellt worden waren. 5. Von Amtes wegen holte das Gericht bei der BA zusätzliche Unterlagen ein und es stellte dem Buchhaltungsexperten des URA schriftlich Zusatzfragen zu seinen Be- richten. Einzelne Fragen konnte der Experte unter Hinweis auf mangelnde Kennt- nis der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht beantworten. 6. Zusatz zur Anklageschrift: Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der vorsit- zende Richter dem zuständigen Vertreter der BA mit, dass in Erwägung gezogen werde, den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Titel der Gehilfenschaft zu prüfen, und er lud die BA ein, die Anklageschrift (im Folgen- den „AS“) gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Mit Schreiben vom

20. Februar 2008 teilte die BA mit, es bestehe kein Anlass, die AS zu modifizie- ren. In der Folge wandte sich der vorsitzende Richter direkt an den Bundesanwalt und legte im Anschluss daran seine Kontakte mit der Anklagebehörde im Ganzen in einer allen Parteien zugestellten Aktennotiz vom 21. Februar 2008 offen. Am

E. 26 Februar 2008 reichte die BA einen Zusatz zur Anklageschrift ein (act. 145.100.037-041). 7. Verfahrensanträge: Nach Eingang der Zusatz-Anklageschrift beantragte die Ver- teidigung, die Hauptverhandlung vom 4. März 2008 sei zu verschieben und diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 145.960.011-016). Mit Verfügung vom 28. Feb- ruar 2008 wies der Vorsitzende den letzt genannten Antrag ab (act. 145.450.005). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Sistierungsantrag abge- wiesen (act. 145.450.006-008), unter Hinweis auf eine Reihe offener Fragen, die, mit Gewährung des rechtlichen Gehörs für alle Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung ohne unverhältnismässigen Aufwand beantwortet werden könnten. Zudem teilte er mit, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung sämtliche bereits

- 9 - gestellten Beweis- und Verfahrensanträge an das Gericht noch einmal einge- bracht und überdies neue Anträge gestellt werden könnten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein und wies das Sistierungs- gesuch ab (act. 145.960.007-010). F. Gerichtliches Hauptverfahren 1. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 4. März 2008 in Anwesenheit der Parteien sowie der Drittbetroffenen Anros, Andava und Forus statt (act. 145.910.001-015). Die Vertreter der Firma Ruco und von B. blieben der Verhand- lung entschuldigt fern. 1.1 Nach Behandlung der Präliminarien rekapitulierte der vorsitzende Richter unter Hinweis auf seine Aktennotiz vom 21. Februar 2008 die Umstände, unter welchen die Zusatz-Anklageschrift zustande gekommen war und er räumte den Parteien die Gelegenheit ein, dem Gericht und der Bundesanwaltschaft dazu Fragen zu stellen. Dabei ergab sich, dass der Bundesanwaltschaft seitens des Gerichts kei- nerlei Instruktionen erteilt worden sind. Auf explizite Rückfrage an die Verfahrens- beteiligten war festzustellen, dass kein Ausstandsbegehren gegen den Spruch- körper oder einzelne Mitglieder desselben gestellt wurden (act. 145.910.005). 1.2 Beweisanträge: Im Wesentlichen wurden von der Verteidigung bzw. von den Dritt- betroffenen Anros und Andava anlässlich der Verhandlungseröffnung folgende Beweisanträge erneuert bzw. neu gestellt: Es seien die beiden russischen Straf- verteidiger von Nikolai Glouchkov als Zeugen zu befragen, damit sie über Verfah- rensfehler in Russland berichten könnten (bzw. es seien alternativ, so Anros, die Protokolle der privat von der Verteidigung in Z. durchgeführten Befragungen zu den Akten zu erkennen) und es seien die im Vorverfahren eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten zu erkennen; soweit es sich dabei um Übersetzungen handelte, stellten Verteidigung und Drittbetroffene deren Autorisierung in Aussicht. Die Ladung der russischen Rechtsanwälte als Zeugen lehnte das Gericht erneut ab, die übrigen Beweisanträge hiess es gut (act. 124.910.016 f. [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]). 1.3 Verfahrensanträge: Die Verteidigung bzw. die Drittbetroffenen Anros SA und An- dava Finance Ltd stellten folgende Verfahrensanträge: es sei die Zusatz- Anklageschrift aus den Verfahrensakten zu weisen; es sei der Privatklägerin Aero- flot die Parteistellung abzusprechen und sie sei aus der Verhandlung auszu- schliessen; es seien die Gutachten des Experten Bardola aus den Akten zu wei- sen und der Experte selbst in der Verhandlung nicht zuzulassen; es sei der ganze wirtschaftliche Sachverhalt von einem anderen, noch zu bestimmenden Experten neu zu begutachten; die Verhandlung sei zu vertagen. Das Gericht wies die Ver-

- 10 - fahrensanträge im Wesentlichen ab (act. 124.910.016 f.) [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]), stellte jedoch in Aussicht, einen zusätzlichen Experten für die Fortsetzung der Verhandlung zu laden, damit dieser vom Experten Bardola of- fen gelassene Fragen beantworte. Schliesslich vertagte das Gericht die Verhand- lung auf den 9. Juni 2008, um den Beteiligten die für die Vorbereitung Verteidi- gung gegen die Zusatz-Anklageschrift erforderliche Zeit einzuräumen sowie um einen zweiten Sachverständigen zu bestimmen, der zu den vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen Stellung nehmen könnte und insbesondere in der Lage wäre, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Geschäftsusanzen in Russland während der 90-er Jahre zu machen. 2. Das gerichtliche Verfahren zwischen dem 5. März 2008 und dem 8. Juni 2008 2.1 Zwischen der ersten und der zweiten Hauptverhandlung hatte das Gericht von Amtes wegen einen Bankfachmann als zusätzlichen Experten zu bestimmen. Eine erste Ernennung scheiterte an der Befürchtung des Betroffenen, es könnte ein In- teressenkonflikt entstehen. Das wiederum von einzelnen Verfahrensbeteiligten gestellte Begehren, der ge- samte Sachverhalt sei umfassend neu zu begutachten, wies das Gericht ab. Mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ernannte das Gericht Herrn Steven Beekman als zusätzlichen Experten, nachdem Interessenkonflikte ausge- schlossen werden konnten. Zwecks Vorbereitung der mündlichen Befragung wäh- rend der Verhandlung übermittelte das Gericht dem Experten die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen und teilte ihm zugleich mit, dass es ihm frei stehe, in die gesamten Akten Einblick zu nehmen, falls ihm das erforderlich erscheine. Überdies stellte es ihm einen Teil der Akten (insb. Einvernahmeprotokolle) in elektronischer Form zu. 2.2 Unmittelbar vor Beginn des zweiten Verhandlungsteils reichten die Drittbetroffe- nen Andava und Anros zusätzliche Unterlagen ein - in der Hauptsache autorisierte Übersetzungen von Unterlagen, die bereits vor der ersten Hauptverhandlung ohne Autorisierung eingereicht worden waren, sowie eine in ihrem Auftrag durch I., Ex- perte für osteuropäische Rechtssysteme beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, erstellte gutachterliche Analyse diverser Prozessunterlagen (Aufzählung aller zu den Akten genommenen Dokumente vgl. Anhang des Haupt- verhandlungsprotokolls).

- 11 - 3. Der zweite Teil der Hauptverhandlung fand vom 9. bis zum 12. Juni 2008 am Sitz des Gerichts statt. Es wurden als Experten Curdin Bardola und Steven Beekman gemeinsam, als Zeugen J., K., L. und I. sowie als Auskunftspersonen Philippe Séchaud und Jean-Claude Gsponer befragt. Die Eröffnung des Urteils betreffend Schuld, Strafe und Kosten für den Angeklag- ten sowie die Zivilforderung im Grundsatz fand am 11. Juli 2008 in öffentlicher Verhandlung statt; betreffend allfällige Einziehung entschied das Gericht wie folgt: „Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.“ Den am 27. Oktober 2008 in geheimer Beratung getroffenen ergän- zenden Entscheid betreffend Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlag- nahmungen eröffnete das Gericht schriftlich. Die beiden Entscheide sind im vor- liegenden Urteil (Dispositiv) zusammengeführt und werden im Folgenden als Ganzes begründet. G. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde unter Hinweis auf und im Sinne von Art. 181 BStP verfasst, soweit es deutschsprachige Verhandlungsteile betrifft als Wortprotokoll, soweit es französischsprachige Verhandlungsteile betrifft als zu- sammenfassendes Protokoll. Gleichzeitig wurde die gesamte Hauptverhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet. Von der vom Vorsitzenden eröffneten Möglichkeit, während der Verhandlung überprüfen zu las- sen, wie eine bestimmte Aussage protokolliert worden ist, wurde kein Gebrauch gemacht. Nach Eröffnung des Teilentscheids vom 27. Oktober 2008 wurden die Protokolle denjenigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, die dies verlangt hatten. In der Folge wurden Mängel in der zusammenfassenden Protokollierung geltend gemacht. Von der darauf eingeräumten Möglichkeit, gestützt auf die Tonaufzeich- nungen Protokollberichtigungen bzw. -ergänzungen zu beantragen, machten die Verteidigung und die Drittbetroffenen Anros und Andava Gebrauch. Das Gericht hat nach Einsicht in die eingereichten Ergänzungs- und Modifikationsbegehren beschlossen, von den französischsprachigen Verhandlungsteilen eine Transkripti- on der Tonaufzeichnung zu erstellen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht unnötig mit Beschwerden betreffend die Protokollierung zu belasten und es den Beteiligten zu ermöglichen, auf die Tonaufzeichnung Bezug zu nehmen. Das ursprüngliche Protokoll verblieb unverändert in den Akten (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 17. Dezember 2008).

- 12 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Recht Grundsätzlich ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der ange- klagten Tat in Kraft war, in casu mithin altes Recht. Das neue Recht gelangt zu Anwendung, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In materieller Hinsicht un- terscheiden sich das alte und das neue Recht nicht; dasselbe gilt hinsichtlich schweizerischer Gerichtsbarkeit in den hier relevanten Punkten; verjährungsrech- tlich führen sowohl das alte wie das neue Recht zu einer Frist der Verfolgungsver- jährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a nStGB); soweit die Verjährung von Vergehen in Frage stünde (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, einfache Geldwäscherei), wären die Taten nach altem und nach neuem Recht verjährt (sieben bzw. siebeneinhalb Jahre ab 1997); ebenso verhält es sich schliesslich für das Recht der Einziehung. Insoweit ist also integral altes Recht anzuwenden. Ein- zig hinsichtlich der Strafzumessung ist das neue Recht in mehrfacher abstrakter und konkreter Hinsicht milder: In casu kommt eine Strafe in Betracht, welche nach altem Recht nur unbedingt ausgefällt werden könnte, für welche aber nach neuem Recht der voll- oder der teilbedingte Vollzug möglich wäre (zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren). Sodann kennt das neue Recht zwei obligatorische Strafmilderungsgründe, welche nach altem Recht fakultativ waren (Art. 25 StGB und Art. Art. 48 lit. e StGB). Das Gericht wendet insoweit neues Recht an. (Müsste die Wahl einheitlich getroffen werden, wäre integral neues Recht anzuwenden, welches sich in relevanten Punkten nur hinsichtlich der Strafzumessung als milde- res vom alten unterscheidet). 1.2 Schweizerische Gerichtsbarkeit Die Verteidigung und die Drittbetroffenen Andava und Anros machen geltend, für die eingeklagten Taten sei die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben (Ver- teidigung: jedenfalls für die Vermögensdelikte). Die Anklageschrift und deren Zu- satz umschreiben in der Schweiz und in Russland begangene Taten. Der Ange- klagte ist für seine Handlungen in der Schweiz angeklagt. Insoweit ist die schwei- zerische Gerichtsbarkeit ohne weiteres gegeben. Soweit der Angeklagte gegebe- nenfalls nur der Gehilfenschaft schuldig wäre, hinge seine Strafbarkeit bezie- hungsweise örtliche Zuständigkeit für seine Verfolgung nach dem Prinzip der Ak- zessorietät vom Ort der Strafbarkeit des Haupttäters ab (BGE 104 IV 77, vgl. auch Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2007, N. 14 zu Art. 8). Sollte dieser nur im Ausland gehandelt haben beziehungsweise nur

- 13 - im Ausland belangt werden können, dürfte der Angeklagte grundsätzlich auch nur dort strafrechtlich verfolgt werden. Der Haupttäter, Nikolai Glouchkov, hat in casu sowohl in Russland als auch in der Schweiz gehandelt: Aus den Akten geht hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen (act. 0071.66 ff.; act. 0072.70) und diverse mit den inkri- minierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unter- schrieben hat (act. 0040.97 ff.). Nikolai Glouchkov unterzeichnete beispielsweise im Namen der Aeroflot in Lausanne am 9. Mai 1996 mit K. seitens der Aeroflot das Agreement (ref. Nr. 9604-AFL01 [act. 004097 ff.]) sowie die Interest, Fees and Commissions (act. 004104). Ausserdem war Nikolai Glouchkov als Organ in- nerhalb der Andava-Gruppe, von welcher Einzelgesellschaften Sitz in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden. Er wäre also gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Daran ändert nichts, dass er faktisch nur in Russland angeklagt und dort verurteilt worden ist. Der Umstand, dass Nikolai Glouchkov auch in der Schweiz gehandelt hat und deshalb in der Schweiz hätte verfolgt werden können, genügt für die präsumtive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Nikolai Glouchkov. Überdies sind die schweizerischen Behörden nach Art. 7 aStGB bzw. Art. 8 nStGB befugt, einen Täter strafrechtlich zu verfolgen, der exklusiv im Ausland ge- handelt hat, wenn der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist. Das ist vorlie- gend der Fall, zumal Aeroflot ihr Devisenvermögen auf Dauer von Andava in Lau- sanne verwalten liess und der präsumtive Schaden auch dort - in dem in Lau- sanne verwalteten Devisenvermögen der Aeroflot - eingetreten ist (was im Übri- gen auch für die Bereicherung gilt). Nikolai Glouchkov hätte demnach selbst dann in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte. Daraus folgt, dass auch für die allenfalls nur als Gehilfenhandlungen zu qualifizie- renden Taten des Angeklagten in der Schweiz die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das neue Recht führt zu keinem anderen Ergebnis. Die materielle Strafbarkeit von Nikolai Glouchkov nach schweizerischem Recht ist gegebenenfalls als Vorfrage zu prüfen; dass er sich nach russischem Recht straf- bar gemacht hat, ergibt sich aus seiner ersten, nur von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihm selbst angefochtenen Verurteilung sowie aus der zweiten und rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres.

- 14 - 1.3 Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts wurde nicht in Frage gestellt. Sie ist gestützt auf Art. 340bis aStGB (bzw. Art. 337 nStGB) zu bejahen. Im Übrigen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die Strafkammer ihre Zustän- digkeit aus Zweckmässigkeits- und Effizienzgründen nicht in Frage zu stellen hat, es sei denn, die Bundesanwaltschaft mache Bundeszuständigkeit in missbräuchli- cher Art und Weise geltend, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 Sämtliche von den Parteien und Drittbetroffenen zusätzlich eingereichten Unterla- gen stehen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und werden deshalb zu den Verfahrensakten des Gerichts genommen. Dasselbe gilt für die auf Antrag der Privatklägerin bei der Bankenkommission herausver- langten Entscheide der Aufsichtskommission VSB betreffend Bankkonten bei der Bank E. und der Bank D., welche vom Angeklagten eröffnet bzw. verwaltet wor- den sind, sowie die von den Banken edierten internen Compliance-Akten gemäss Geldwäschereigesetzgebung. 1.4.2 Ohne Ergebnis blieben die von der Privatklägerin beantragten Anfragen des Ge- richts beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, da sich dieses unter Hinweis auf Geheimnispflichten weigerte, Auskunft über den Gegenstand eines von einem Verfahrensbeteiligten bestellten Gutachtens sowie über die Identität des Bestellers zu geben. 1.4.3 Das Gericht weist den bereits im Vorverfahren beim Vorsitzenden gestellten An- trag auf persönliche Befragung zweier Rechtsanwälte ab, die Nikolai Glouchkov in den russischen Verfahren verteidigt hatten. Angebliche Fehler in den russischen Verfahren sind für das schweizerische Strafverfahren, wenn überhaupt, nur von ganz mittelbarer Bedeutung. Wollte sich das Gericht, wenn es dies überhaupt für relevant erachten würde, ein zuverlässiges Bild der russischen Verfahren ver- schaffen, müssten neben den Verteidigern auch die Ankläger und die Richter als Zeugen befragt werden, was den Rahmen und den Zweck des nationalen Straf- verfahrens offensichtlich sprengen würde. Im Übrigen hat die Verteidigung eine private Befragung eines der beiden Rechtsanwälte in Z. durchgeführt. Das Proto- koll dieser Befragung ist beim Gericht samt einer privatgutachterlichen Analyse dessen sowie weiterer Akten durch das Institut für Rechtsvergleichung zu den Ak- ten gegeben worden (vgl. oben F.1.2). Das Gericht verfügt demnach über hinrei- chende Unterlagen, um sich ein Bild der behaupteten Verfahrensmängel in Russ- land zu machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu unten 1.5.4)

- 15 - 1.5 Verfahrensanträge der Verteidigung und der Drittbetroffenen 1.5.1 Parteistellung der Geschädigten: Zunächst wird geltend gemacht, dass die Privat- klägerin nicht als Partei zum Verfahren zugelassen werden dürfe und deshalb von der Prozessteilnahme auszuschliessen sei. Sie habe bereits in Russland eine Schadenersatzforderung zu Lasten von Nikolai Glouchkov und dessen Mitange- klagten zugesprochen erhalten; insoweit handle es sich um eine res iudicata. Im Übrigen versuche die mutmasslich Geschädigte, im schweizerischen Strafverfah- ren gegen den hier Angeklagten eine sehr viel höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen als diejenige, die sie im russischen Verfahren geltend gemacht ha- be bzw. ihr als Schadenersatz zugesprochen worden sei. Das Gericht weist den Antrag ab, da es sich in casu aus folgenden Gründen nicht um eine res iudicata handelt: Vorliegend wird gegen den Angeklagten verhandelt und nicht gegen die in Russland angeklagten und verurteilten Personen. Die Identität der strafrechtlich angeklagten adhäsionsweise zivilrechtlich beklagten Personen ist nicht gegeben, weshalb sich die Rechtskraft der russischen Urteile nicht auf den Angeklagten be- zieht. Es steht einer allenfalls Geschädigten frei, gegen eine andere Person, die in einem anderen Land angeklagt wird, eine Schadenersatzforderung adhäsionswei- se zu stellen, auch wenn sie in ihrem nationalen Strafverfahren gegen weitere Be- teiligte bereits vorgegangen ist. Darüber hat die jeweils befasste Justiz ebenso au- tonom zu entscheiden wie über die Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Ersatzes. Zum selben Ergebnis führt die teleologische Auslegung der Rechtslage: Der Ge- setzgeber wollte mit den Artikeln 58f. aStGB bzw. 70ff. nStGB die Restitution des strafrechtlich Geschädigten durch direkte Zuwendung beschlagnahmter Gelder bzw. durch Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforde- rungen in einem einfachen Verfahren sicherstellen. Deshalb muss die Teilnahme der Privatklägerin möglich sein, damit die mutmasslich in einem kriminellen Ge- schäftskomplex erzielten Gelder, welche in der Schweiz beschlagnahmt worden sind, im Falle eines Schuldspruchs an eine allfällige Schadenersatzforderung an- gerechnet und gegebenenfalls der Privatklägerin direkt herausgegeben werden können. Anders entscheiden hiesse, dass Gelder, die hier beschlagnahmt sind, nicht mehr in einem Adhäsionsverfahren herausverlangt werden könnten, wenn sie durch auch im Ausland begangene Taten kriminell erlangt und die ausländi- schen Täter im Ausland bereits belangt worden sind, während die strafrechtliche Verfolgung anderer Täter in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. Dies wi- derspräche Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Gesetzesdispositio- nen. Die Privatklägerin ist demnach im Verfahren als Partei zuzulassen. 1.5.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, die Zusatzanklageschrift vom 26. Februar 2008 sei aus dem Recht zu weisen: Sie genüge dem Anklagegrundsatz nicht, weil u.a.

- 16 - nicht klar sei, auf welchen Zeitraum und Ort sie sich beziehe, und sie sei zu spät eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Verteidigung angemes- sen vor dem Hintergrund der neuen Sachlage vorzubereiten. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Februar 2008 ist klar als Zusatz bzw. Ergänzung gekennzeichnet; die zusätzlichen Schilderungen beziehen sich klar und deutlich auf die Geschäftsvorgänge, die Gegenstand der Hauptanklageschrift sind, erweitert allein um den Fokus auf Nikolai Glouchkov. Die Angaben des An- klagezusatzes sind im Zusammenhang mit der Hauptanklage hinreichend klare Schilderungen dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie ermöglichen dem Angeklagten und der Verteidigung, das Recht der Verteidigung vollumfäng- lich wahrzunehmen. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan. Der Antrag ist demnach abzuweisen. Soweit sich der Antrag auf Verunmöglichung der Vertei- digung in zeitlicher Hinsicht bezieht, ist er nach dem Entscheid über die Vertagung der Verhandlung gegenstandslos geworden. 1.5.3 Im Weiteren beantragen Verteidigung und Drittbetroffene, die Expertisen des Sachverständigen Bardola seien aus den Verfahrensakten zu entfernen und der Sachverständige Bardola sei aus dem Verfahren auszuschliessen bzw. er dürfe im weiteren Verfahren nicht als Sachverständiger befragt werden; schliesslich sei der Sachverhalt von einem anderen Experten neu zu begutachten. Zur Begrün- dung wird einerseits geltend gemacht, dass Curdin Bardola als Angestellter des Untersuchungsrichteramtes nicht unabhängig sei und deshalb gar nicht als Sach- verständiger amten dürfe (b.), anderseits wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mit seiner Antwort, die vom Gericht schriftlich gestellten Zusatz- fragen nicht beantworten zu können, eingestehe, von den relevanten Zusammen- hängen nichts zu verstehen (c.). Wesentliche materielle Einwände gegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Berichte werden indessen keine vorgebracht, ausser dem Umstand, dass die Originalbuchhaltung der Aeroflot nicht zu Grunde gelegt worden sei (d.).

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausschluss der Berichte Bardo- la aus den Akten grundsätzlich verspätet erfolgt, insoweit gleichzeitig beantragt wird, der Sachverhalt sei neu zu begutachten. Den Verfahrensbeteiligten war spä- testens im Herbst 2007 klar, dass das Gericht wesentlich auf diese abstellen wür- de, nachdem die Bundesanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung die gesamten Verfahrensakten als Beweismittel beantragt hatte. Insofern später entstandene Gründe geltend gemacht werden, ist materiell zu entscheiden.

b) Soweit die Unabhängigkeit des Buchhaltungsexperten Curdin Bardola aus in- stitutionellen Gründen bestritten wird, ist der Antrag unbegründet: Als Angestellter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gehört er einer richterlichen Be-

- 17 - hörde an, die als solche zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Das Untersuchungs- richteramt ist im Übrigen auch nicht Partei im Verfahren. Sodann hat Curdin Bar- dola auf entsprechende Frage des Gerichts geantwortet, innerhalb des Amts un- abhängig und ohne Weisungen seitens des zuständigen Untersuchungsrichters zu arbeiten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, an der Neutralität des amtsin- ternen Buchhaltungsexperten Curdin Bardola zu zweifeln und ihn deshalb vor Ge- richt nicht als Sachverständigen zu befragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ver- wertbarkeit der von ihm erstellten oder mitverantworteten Berichte zu den inkrimi- nierten Geschäftsvorgängen.

c) Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als die Fachkompetenz des Sach- verständigen in Frage gestellt wird, weil er zu einzelnen Fragen betreffend Ge- schäftsbedingungen und -usanzen in Russland während der 90-er Jahre nicht zu antworten vermochte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger die Grenzen sei- nes Wissens klar kennzeichnet, spricht nicht gegen seine Fachkompetenz, im Gegenteil: Dies wäre gerade dann der Fall, wenn er Fragen zu Sachverhalten be- antworten würde, die er nicht oder nicht hinreichend kennt. Im Übrigen haben die in casu fehlenden Kenntnisse keinerlei Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt der erstellten Berichte, welche die Buchhaltung und die Geldflüsse betreffen und nicht die in Russland üblichen Geschäftsmodalitäten im letzten Jahrzehnt.

d) Soweit gerügt wird, die Berichte Bardola seien nicht zuverlässig, weil sie ohne Kenntnis der Originalbuchhaltung der Aeroflot erstellt worden seien, ist die Argu- mentation nicht stichhaltig: Die Analyse der Verträge und der darauf beruhenden Geschäftsmechanismen zwischen Andava und Aeroflot sowie der Geldflüsse ist ohne weiteres in zuverlässiger Weise möglich, ohne dass deren Abbildung in der in Moskau geführten Buchhaltung der Aeroflot berücksichtigt wird, zumal die in der Schweiz beschlagnahmten und analysierten Geschäftsunterlagen die gesamten inkriminierten Vorgänge wiedergeben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die bei Aeroflot als Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) angefallenen inkri- minierten Einnahmen der Andava in der Buchhaltung der Aeroflot ausgewiesen worden sind. Andere materielle Einwände gegen die Richtigkeit der erstellten Berichte wurden im Übrigen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auch auf eine neue gutachterliche buchhalterische Analyse der inkriminierten Geschäftsvor- gänge zu verzichten.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge betreffend Curdin Bar- dola als Sachverständigen, die Verwertbarkeit seiner Berichte und die Neubegut- achtung des Sachverhalts abzuweisen sind.

- 18 - f) Das Gericht entscheidet sodann, die Sachverständigen Bardola und Beekman gemeinsam zu befragen und weist den Antrag der Drittbetroffenen Andava auf ge- trennte Befragung ab. Da der Sachverständige Beekman vor Gericht geladen wurde, um Fragen zu beantworten, für deren Beantwortung sich Curdin Bardola nicht kompetent erachtete, erscheint die gemeinsame Befragung sachgerecht und rechtlich unproblematisch. Im Übrigen standen beide Personen unter der Wahr- heitspflicht von Art. 307 StGB und Art. 93ff. BStP. 1.5.4 Angebliche Verfahrensfehler in Russland

a) Die Verteidigung sowie die Drittbetroffenen Anros und Andava bringen vor, dass es im russischen Strafverfahren zu einer Vielzahl von Verfahrensfehlern so- wohl hinsichtlich der russischen Strafprozessordnung wie auch hinsichtlich der EMRK gekommen sei. Diese Fehler wögen insgesamt so schwer, dass auf die Ergebnisse des russischen Verfahrens nicht abgestellt werden dürfe, da andern- falls der schweizerische ordre public verletzt würde. Es handle sich im Übrigen beim gesamten russischen Strafverfahren um die Abrechnung einer neuen Machtelite mit den Repräsentanten der alten, um einen gleichsam politisch moti- vierten Strafprozess also.

b) Die mittels diverser Eingaben - insbesondere das Gutachten I. des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne - geltend gemachten angeblichen Verfahrens- fehler betreffen ganz unterschiedliche Aspekte der im Zusammenhang stehenden russischen Verfahren, so insbesondere Fristen, Anordnung und Dauer der Unter- suchungshaft, Haftbedingungen, fehlende faktische Unabhängigkeit der erken- nenden Gerichte (angebliche Druckversuche seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Politik), faktische Beschränkung der Verteidigungsrechte u.w.m..

c) Zum Gutachten I. ist festzustellen, was folgt: Wie sich in der Verhandlung zeigte, war es der Vertreter der Anros, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren das Institut für Rechtsvergleichung als Gutachter manda- tiert hat. Wenigstens ein Gutachten war erstellt worden, ohne dass dieses jedoch beim Gericht eingereicht worden wäre. Das Institut verweigerte jede Auskunft ge- genüber dem Gericht sowohl hinsichtlich der Klientschaft wie auch hinsichtlich des Inhalts des Auftrags unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Wegen angebli- cher Interessenkonflikte war das Institut nicht bereit, einen Auftrag der im Verfah- ren als Geschädigte auftretenden Aeroflot entgegenzunehmen. Die Drittbetroffe- nen Anros und Andava reichten erst unmittelbar vor Beginn des zweiten Haupt- verhandlungsteils ein Gutachten des Instituts ein. Wie die Befragung des Gutach- ters I. als Zeuge vor Gericht ergab, hatte er die von ihm schliesslich zu beurteilen- den Unterlagen von den Auftraggebern erst wenige Tage vorher erhalten. Seinen Bericht stützte er auf eine von den Drittbetroffenen zusammengestellte - und im

- 19 - Gutachten ausgewiesene - Auswahl von Unterlagen, die auch beim Gericht einge- reicht worden sind. Einblick in die übrigen Verfahrensakten hatte er nicht. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten bzw. als Zeuge in der Verhandlung stützen sich teilweise allein auf die Aussagen der Verteidiger von Nikolai Glouchkov (z.B. for- melle Fragen betreffend dessen Untersuchungshaft in Russland); gewisse Schlussfolgerungen erscheinen mehr als Mutmassungen, denn als abgestützte gutachterliche Untersuchungsergebnisse (z.B. hinsichtlich der Motive für die an- geblich tiefen Strafmasse im russischen Strafverfahren). Das Gericht hat weder Anlass, das Prozessverhalten der Drittbetroffenen zu qualifizieren noch Anlass, die Geschäftspraxis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu be- urteilen. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen jedoch von selbst, dass das Gutachten I. ausschliesslich als Privatgutachten und als Parteibehaup- tung entgegengenommen werden kann und nicht als gutachterliche Expertise ei- ner neutralen eidgenössischen Fachbehörde taugt.

d) Die Vorbringen hinsichtlich angeblicher russischer Verfahrensfehler zielen als pauschale im Grundsatz an der Sache vorbei. Die schweizerische Gerichtsbarkeit hat - im Rahmen eines nationalen Verfahrens und gestützt auf die in diesem Ver- fahren erstellten Akten - das schweizerische Strafprozessrecht anzuwenden und auf diesem Weg ihr Urteil zu finden. Fehler konnexer ausländischer Verfahren sind, wenn überhaupt, nur insoweit relevant, als sie Auswirkung haben auf die ma- terielle Richtigkeit von im nationalen Verfahren rechtshilfeweise hinzugezogenen ausländischen Aktenstücken - die insoweit der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen - oder nach schweizerischem oder internationalem Recht zu de- ren formellen Unverwertbarkeit führen würden (so beispielsweise Protokolle von Aussagen unter Folter, vgl. zum Ganzen beispielsweise Piquerez, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Auflage, § 92, N 692; § 95 ff., Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 60).

e) Der Hinweis auf russische Verfahrensschritte, die dem schweizerischen ordre public widersprechen, ist insoweit pauschal, als nicht konkret und im Einzelnen dargetan wird, welche angeblichen Fehler sich in welcher Weise auf das schwei- zerische Verfahren auswirken würden. So könnte vieles ohne weiteres offen ge- lassen werden, da die angeblichen Fehler für das schweizerische Verfahren selbst dann nicht relevant wären, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten (z.B. Verletzungen strafprozessualer Formalitäten nach russischem Recht betreffend Haftanordnung). Weshalb das zweite, die Parteien vor allem zu interessieren scheinende Urteil gegen Nikolai Glouchkov und Konsorten als Ganzes unverwert- bar sein sollte, wird nicht dargetan. Dasselbe gilt im Einzelnen: So ist zum Beispiel nicht dargetan, ob und wie sich die unterschiedliche Zusammenfassung und Wür- digung von Zeugenaussagen im ersten und im zweiten russischen Strafverfahren überhaupt auf die im schweizerischen Verfahren materiell zu klärenden Fragen

- 20 - auswirkt. Die behaupteten Widersprüche beziehen sich nicht auf die dem Ange- klagten in der Schweiz vorgeworfenen Handlungen. Sodann ist festzustellen, dass die Beanstandungen vor allem das zweite, auf Be- rufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil vom 3. Juli 2006 (act. 011605-464 bis 545) betreffen, mit welchem Nikolai Glouchkov und Konsorten des Betrugs schuldig gesprochen worden sind (angebliche Verfahrensfehler, welche das erste, hier durchaus auch interessierende Urteil betreffen würden, werden nicht geltend gemacht). Die Frage, ob, wie geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft Druck auf das Gericht ausgeübt und die Verteidigungsrechte eingeschränkt hat, um eine Verurteilung wegen Betrugs statt, wie im ersten Urteil, wegen Un- treue (Art. 201 russ. StGB, Missbrauch seiner Autoritätsstellung durch einen Ma- nager, vgl. Urteil vom 12. März 2004, act. 008246ff.) zu erwirken, ist für das schweizerische Strafverfahren irrelevant und kann offen bleiben: Der Angeklagte wurde nicht wegen Betrugs, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung be- ziehungsweise Gehilfenschaft dazu angeklagt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov um die Hintergründe der Geschäftsmoda- litäten und insbesondere dessen persönliche Interessenlage wussten. Sollten sie in der Tat darum gewusst haben, was nach russischem Recht möglicherweise ei- ner Verurteilung wegen Betrugs entgegenstünde, jedenfalls der Verurteilung eines Extraneus, würde das nicht Nikolai Glouchkov hinsichtlich einer Treupflichtverlet- zung entlasten, sondern vielmehr dessen Vorgesetzte belasten. Selbst die Vertei- digung behauptet nicht, dass Nikolai Glouchkov die inkriminierten Geschäftsmo- dalitäten auf Anweisung seiner Vorgesetzten eingerichtet hätte - wofür es im Übri- gen keinerlei Hinweise gäbe. Unbestritten ist, dass die Einrichtung eines Treasury Centers in Lausanne als solchem in der Unternehmensspitze abgesprochen war. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Betrug nach russischem Recht in den alternativen Tatvarianten der Täuschung oder der Untreue begangen wer- den kann (Art. 159 Ziff. 1 russ. StGB). Ob die angeblich auf Druck der Staatsan- waltschaft ergangene Feststellung der Täuschung seiner Vorgesetzten durch Ni- kolai Glouchkov dem Zwecke dienen sollte, auch Boris Beresowski als Extraneus anklagen zu können, kann offen bleiben, da das Urteil gegen diesen im vorliegen- den Verfahren nicht von Interesse ist. Im Übrigen machen die Verteidigung und die Drittbetroffenen keine weiteren rele- vanten Mängel geltend, die grundsätzliche materielle Fehler in den Feststellungen der russischen Gerichte als möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, jedenfalls nicht hinsichtlich des ersten Urteils, mit welchem, wie beim zweiten im Rahmen des Betrugs, die Untreue Nikolai Glouchkovs gegenüber der Geschädig- ten festgestellt worden ist. Schliesslich haben nicht die Verurteilten, sondern die Staatsanwaltschaft das erste Urteil angefochten, um eine weiter gehende Verur- teilung zu erreichen, als im ersten Urteil ausgesprochen. Seitens der Verurteilten

- 21 - blieb sowohl das erste als auch das zweite Urteil unangefochten, und zwar im na- tionalen Instanzenzug wie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte. f) Das weitere Vorbringen, wonach das russische Verfahren eine Abrechung der neuen mit der alten Machtelite darstelle, zielt an der Sache vorbei und ist durch nichts belegt, sondern wird bloss evoziert. Aus diesem Umstand allein könnte im Übrigen, wenn er denn gegeben wäre, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein solches Verfahren nicht rechtmässig wäre, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die alte Machtelite illegale Machenschaften geduldet hat, die die neue Machtelite nun verfolgen will. Schliesslich trifft auch die tatsächliche Vorausset- zung gar nicht zu: Das russische Verfahren wurde bereits Ende der 90-er Jahre eröffnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Boris Jelzin - als dessen direkter Ver- trauter Boris Beresowski und indirekt Nikolai Glouchkov gelten dürften - noch im Amt war.

g) Schliesslich ist auf die im Sachzusammenhang ergangenen, zahlreichen, die nämlichen Vorbringen betreffenden und öffentlich zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen. Sie befassen sich mit angeblichen Verfahrensfeh- lern in Russland und führen zu keinem anderen Ergebnis (u.a. Bundesgerichts- entscheide 1A.32/2000; 1A.88/2000; 1A.91/2000). Das Bundesgericht geht im Üb- rigen davon aus, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK für die Vertragsstaaten vermutet wird (vgl. BGE 126 II 324) und die erwähnten Entschei- de halten schliesslich fest, dass die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegebenenfalls offen stünde (1A.91/2000, E. 4a)bb).

h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Nikolai Glouchkov in Russland zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wobei offen blei- ben kann, ob er seine Vorgesetzten getäuscht hat oder ob er sich nur der Untreue schuldig gemacht hat. Seine Strafbarkeit ist im Übrigen gegebenenfalls vorfrage- weise auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Es ist mithin kein Grund er- sichtlich, um das zweite russische Urteil als ganzes oder andere von Russland er- hältlich gemachte Unterlagen aus dem Recht zu weisen, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass das russische Verfahren gewisse Mängel, vor allem formeller Art, aufwies. Ausserdem unterliegen die gesamten russischen Ak- ten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sollten sich im Einzelnen in einem relevanten Punkt Zweifel an deren Rechtmässigkeit oder deren Zuverläs- sigkeit ergeben, würde das Gericht nur darauf abstellen können, wenn sich deren Inhalt in anderen Aktenstücken der schweizerischen Verfahrensakten bestätigen liesse.

- 22 - 1.5.5 Die Verteidigung macht geltend, auf rechtshilfeweise in Russland beschaffte be- ziehungsweise bei den russischen Behörden herausverlangte Aussageprotokolle von Personen in Russland dürfe nicht abgestellt werden, soweit diese Protokolle den Angeklagten belasten und eine Konfrontation nicht stattgefunden habe. Die Verteidigung habe solche Konfrontationen vergeblich verlangt; ein entsprechender Termin in Russland, zu dem die Verteidigung ursprünglich auch eingeladen gewe- sen sei, sei schliesslich am Widerstand der russischen Behörden gescheitert. Je- denfalls sei auf Konfrontationen nie verzichtet worden. Das Recht auf Konfrontati- on mit Belastungszeugen ist ein formeller Anspruch eines Angeklagten, der ge- mäss Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Bedingungen eingeschränkt werden darf. Diese sind vorliegend für diverse Einvernahmen nicht erfüllt und auf die Konfrontation wurde nicht verzichtet, weshalb das Gericht auf die entspre- chenden Aktenstücke nicht abstellt, sofern eine Konfrontation nicht stattgefunden hat und darauf bestanden wird. Für die Hauptverhandlung wurde keine konfronta- tive Einvernahme eines Belastungszeugen beantragt. 2. Sachverhalt 2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte objektive Sachverhalt ist in Bezug auf die dokumentierten Verträge und Geschäftsvorgänge, die beteiligten Firmen und Per- sonen sowie die Geldflüsse in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Ange- klagte bestätigt die entsprechenden Sachverhaltselemente als grundsätzlich und die Zahlen, insbesondere die im Anhang 2 der Anklageschrift genannten, als je- denfalls in der Grössenordnung richtig. Die Schilderungen in der Anklage sind in- soweit auch abgestützt auf die in die Verfahrensakten aufgenommenen Vertrags- dokumente, die vom Experten Bardola erstellte Buchhaltungsanalyse der Andava- Gruppe sowie die Aussagen diverser involvierter Personen, die im Vorverfahren und teilweise auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen befragt worden sind. Davon ist im Folgenden ohne weiteres auszugehen. Soweit die Parteien den zur Anklage gebrachten objektiven Sachverhalt im Ein- zelnen in Frage stellen, wird darauf, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen (so zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Vorgesetz- ten von Nikolai Glouchkov über die von ihm abgeschlossenen Verträge mit der Andava-Gruppe und dessen Stellung in dieser Gruppe informiert waren, oder hin- sichtlich des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten zu Nikolai Glouchkov [„Vertrauensperson“, „Vertreter der russischen Interessen“, oder ob der Angeklag- te im Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft tatsächlich Einsitz hatte etc.]). Vollumfänglich bestritten ist jedoch die der Anklage zu Grunde gelegte Würdigung der Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos und deshalb - da für die Privat- klägerin nur mit Kosten verbunden - als schädigend. Bei den inkriminierten Ge-

- 23 - schäften habe es sich um normale und übliche Vorgänge gehandelt, die zwar in casu und aus einer Ex-post-Betrachtung für die Zivilklägerin nicht gewinnbringend gewesen seien, die dies aber unter anderen Umständen und jedenfalls in einer Ex-Ante-Betrachtung ohne Weiteres hätten sein können, wobei für die Beurteilung der Strafbarkeit der Geschäftsvorgänge allein die Ex-ante-Betrachtung relevant sei: Es habe sich um spekulative Geschäfte gehandelt, die auf der Annahme ba- sierten, dass der Rubel in der Zukunft erheblich an Wert verlieren würde, und es sei darum gegangen, das Währungsrisiko abzusichern bzw. auf den fallenden Rubel zu spekulieren; ausserdem habe es die russische Gesetzgebung russi- schen Unternehmen nicht erlaubt, Devisen länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. Die Anklage verkenne den wirtschaftlichen Sinn der Geschäftsmoda- litäten und sie kriminalisiere betriebswirtschaftlich zulässige Managementent- scheidungen, die sich erst im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten. Im We- sentlichen stehen demnach nicht die Geschäftsvorgänge als solche, sondern de- ren strafrechtliche Bewertung in Frage (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). 2.2 Der aus den Akten von der Anklagebehörde rekonstruierte und - unter den oben genannten Einschränkungen - unbestrittene Anklagesachverhalt stellt sich in Kür- ze wie folgt dar: 2.2.1 Generelles

a) Der aus familiären Gründen der russischen Sprache mächtige Angeklagte war bereits in den 80-er Jahren als Vertreter der Firma M., Lausanne, im damals noch kommunistischen Russland tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. lernte er zu Beginn der 90-er Jahre Nikolai Glouchkov und dessen Geschäfts- partner Boris Beresowski kennen. Diese beiden Personen waren zu diesem Zeit- punkt wesentlich mit der russische Firma N. (oder O.) befasst, deren Geschäfts- tätigkeit die Produktion von und den Handel mit Automobilen betraf. Die Firma M. war Geschäftspartnerin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde anfangs der 90-er Jahre auch die Firma Andava (deren Name sich aus den Namen der beteiligten Firmen M. und O. bildete) in Lausanne gegründet. Das Aktionariat dieser Firma setzte sich unter andrem sowohl aus der Firma M. als auch aus Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov zusammen; beide Seiten waren ausserdem im Verwal- tungsrat vertreten (auf Änderungen in Besitz- und Vertretungsverhältnissen wird, soweit erforderlich, in den weiteren Erwägungen eingegangen). Ende 1995 war Andava, die kaum eine Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, dem Konkurs nahe, wobei die Aktionäre kein Interesse hatten, diese in den Konkurs fallen zu lassen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter anderem Anwalt und Vertreter von Nikolai Glouchkov bei dessen Geschäften in der Schweiz; dass seine Beziehung zu diesem über ein anwaltliches Vertrauensverhältnis hinaus gegangen sei, hat

- 24 - der Angeklagte anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt.

b) Im Winter 1995/96 übernahm Nikolai Glouchkov die Stelle des stellvertreten- den Generaldirektors der Aeroflot (formelle Ernennung am 4. Januar 1996). Er war vom Unternehmen in diese Charge berufen worden, damit er sich um die Fi- nanzen des Unternehmens und insbesondere um dessen Devisenverwaltung kümmere (vgl. act. 008249 und 011605-465). Ein Versuch der Aeroflot, ein Fi- nanzzentrum ausserhalb Russlands zu gründen, war vor diesem Zeitpunkt, da- mals in Südostasien, bereits einmal gescheitert.

c) Nach Prüfung der die Devisenguthaben der Aeroflot betreffenden Sachlage entschied der stellvertretende Generaldirektor - mit Wissen und Einverständnis und schliesslich mit Unterstützung der ihm im Unternehmen vorgesetzten Stel- len -, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen dezentral vorhandenen Guthaben der Aeroflot an harten Währungen in der Schweiz zu zentralisieren und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber Aeroflot ebenfalls von der Schweiz aus mit Mitteln der zentralisierten Devisenguthaben abzuwickeln.

d) Zu diesem Zweck wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertrag- lichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit von Andava und Aeroflot geschaffen (Grundlagenverträge act. 4097-4103, 4104, unterschrieben unter anderem von Nikolai Glouchkov für Aeroflot und K. für Andava), wobei an der Ausarbeitung der zahlreichen weiteren Verträge diverse Personen beteiligt waren. Der Angeklagte hatte von den relevanten Verträgen jedenfalls Kenntnis, zumal er diese nach ei- genen Angaben auf juristische Punkte hin prüfte (Einvernahmeprotokoll des An- geklagten vom 9. Juni 2008, S. 15); wie weit seine aktive Rolle bei deren Ausar- beitung ging, wird Gegenstand der weiteren Beweiswürdigung sein (vgl. unten). Im Ergebnis sollten die gesamte Devisenverwaltung und der Zahlungsverkehr der Aeroflot in Devisen bei Andava abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wies der stellvertretende Generaldirektor die ausländischen, weltweit verstreuten Niederlassungen der Aeroflot an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80% auf ein bei der Andava in Lausanne geführtes Bank E.-Bankkonto zu überweisen, wo in der Folge regelmässig namhafte Beträge von Aeroflot-Niederlassungen eingingen (durchschnittlich $ 27 Mio. pro Monat seitens der Aeroflot- Niederlassungen im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Das Konto lautete auf Andava - wirtschaftlich Berechtigte war Aeroflot -, ab dem 12. März 1997 auf Aeroflot selbst. Andava verwaltete die der Aeroflot gehörenden Devisen und wickelte den Zahlungsver- kehr in Devisen für Aeroflot ab. Sie beglich insbesondere Forderungen gegen- über Aeroflot in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devi-

- 25 - senkontos der Aeroflot in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde An- dava von Aeroflot entschädigt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht Gegenstand der Anklage.

e) Gegenstand der Anklage ist hingegen der weitere Sachverhaltsteil, welcher den oben geschilderten Sachverhalt - insbesondere die Zentralisierung der Devi- sen in Y. und den Zahlungsverkehr mit Lieferanten - voraussetzt: Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch Andava wur- de in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftszweig entwickelt und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen, welcher den von Andava abgewickelten Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Aeroflot-Lieferanten mit der Aeroflot- Zentrale in Moskau rechtlich und buchhalterisch verknüpfte. Zu diesem Zweck wurden die Andava-Gruppe ausgebaut und die verschiedenen Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden (zur Firmenstruktur vgl. AS S. 3ff., Schlussbericht URA, act. 013730 ff., mit Hinweisen auf die Akten, insoweit im Wesentlichen unbestritten).

f) Für die zweite Hälfte 1996 sind folgende Beteiligungsverhältnisse festzustel- len: Die 1994 in Lausanne gegründete Andava S.A. hielt 75% an der in Luxem- burg domizilierten und im September 1996 eingetragenen Andava Holding S.A. Diese hielt ihrerseits je 100% an der auf den British Virgin Islands domizilierten und im September 1996 gegründeten Andava Finance Ltd, an der 1993 gegrün- deten Firma P. in Dublin und an der im April 1996 in Moskau eingetragenen Firma Q. sowie ihrerseits wiederum 75% an der Andava S.A. Hauptaktionäre der Andava Holding S.A. waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 002376 in fine, 012098 f.; EV A. vom 26. November 1999, Anhang 6 des Schlussberichts URA). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Präsident bei den Gesellschaften der Andava-Gruppe, mit Ausnahme der Firma P., mithin bei der Andava S.A., Andava Holding S.A. und Andava Finance Ltd und er hielt je die gesetzlichen Pflichtaktien. Er war ausserdem unterschrifts- berechtigt für die Bankkonten der Firmengruppe (zwei Konten der Andava Hol- ding S.A., drei Konten der Andava S.A., ein Konto der Firma P. und ein Konto der Andava Finance Ltd). Anders als in der Anklageschrift behauptet, war die Firma Q. nach Angabe des Angeklagten eine Gesellschaft nach russischem Recht, die keinen Verwaltungsrat hatte, weshalb der Angeklagte auch nicht dessen Mitglied hätte sein können (vgl. AS, S. 5; seine faktische Involvierung in dieser Firma ist gegebenenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung). Die Andava-Gruppe wurde direkt oder indirekt in der Mehrheit der Anteile von Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov sowie von der Firma M. gehalten. (Die einzelnen Firmen werden im Folgenden nur soweit erforderlich auseinander gehalten; der Einfachheit wegen wird, wo möglich, nur von der Andava als Gruppe und Geschäftspartnerin der Ae- roflot gesprochen.)

- 26 - Für die interne Abwicklung der Zahlungen der Andava an die Lieferanten der Ae- roflot - im Verhältnis Aeroflot zu Andava - wurde in groben Zügen das folgende Vorgehen gewählt: Traf eine in harter Währung ausgestellte Rechnung eines Lie- feranten bei Aeroflot in Moskau ein, leitete Aeroflot diese Rechnung an die Firma Q. weiter und verpflichtete sich gegenüber der Firma Q. im Sinne einer Darle- hensnahme für den Rechnungsbetrag in Rubeln; gesichert wurde diese Verpflich- tung mittels eines Wechsels in Rubeln. Die Firma Q. leitete ihrerseits die Rech- nung an die Firma P. weiter und verpflichtete sich in US-$ gegenüber der Firma P. in analoger Weise. Dasselbe galt schliesslich im Verhältnis von der Firma P. zu Andava II. Weder die Firma Q. noch die Firma P. verfügten über eigene Mittel. Andava beglich in der Folge die Lieferantenrechnung - oder hatte diese bereits beglichen -, worauf die Forderungen von Andava gegenüber der Firma P., von der Firma P. gegenüber der Firma Q. und von der Firma Q. gegenüber Aeroflot ver- rechnet wurden. Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen Andava und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalteri- scher Natur (ausgenommen davon sind Gelder, die Andava effektiv an die betei- ligten Firmen für Forderungen überwies, die als Kosten durch das System gene- riert und von den Guthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden, sowie in einzelnen Fällen Gelder, die Firma P. von Andava zu Lasten der Guthaben von Aeroflot überwiesen erhalten hat, um die Lieferanten der Aeroflot selbst zu bezah- len). Der gesamte von Andava für Aeroflot abgewickelte reale Zahlungsverkehr mit deren Lieferanten wurde in dieses Geschäftsmodell übertragen bzw. darin ab- gebildet, wobei Aeroflot bei Andava stets über hinreichende Liquiditäten verfügte, um ihren Verpflichtungen in Devisen nachzukommen (vgl. AS, Anhang 2). Die einzelnen Schritte im Verhältnis Aeroflot – Firma Q. – Firma P. - Andava waren für Aeroflot mit erheblichen Kosten in Form von Zinsen und Konventionalstrafen ver- bunden. Diese Kosten wurden direkt von den Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht. Oder mit anderen Worten: Das effektive Guthaben der Aero- flot bei Andava verminderte sich um die durch den Geschäftsmechanismus verur- sachten Kosten. Das einzige geldwerte Substrat, auf welchem dieses - auf den gesamten von Andava für Aeroflot abgewickelten Zahlungsverkehr angewandte - System beruhte, waren die Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava, aus- schliesslich Gelder also, die materiell stets der Aeroflot gehörten. Auf Details ist unten bei der Schilderung der zwei in der Anklageschrift unterschiedenen delikti- schen Geschäftsmechanismen einzugehen. 2.2.2 Mechanismus I (Juni bis Dezember 1996) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus I (AS, S. 9ff.) wurde auf die Liefe- rantenzahlungen der Aeroflot von Juni bis Dezember 1996 angewandt. Er beruhte auf einer Serie von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen (act. 3380-83, 4196f., 4180-83, 3365-67, 3368, 4184-88, 4189-92, nicht paginier-

- 27 - tes Aktenstück als Anhang 52 zum Bericht URA vom 21. August 2003, Ordner an- nexe Nr. 2, sowie act. 4109f., 4589.). Aus diesen Verträgen ergab sich das fol- gende Prozedere. 1. Aeroflot erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführ- te, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie die Firma Q., welche sich ihrerseits verpflichtete, die Zahlungen für Rech- nung Aeroflot zu leisten. Für die Gesamtsumme der jeweiligen Zahlungsliste verpflichtete sich Aeroflot gegenüber der Firma Q. in Rubeln. Abgesichert wurde diese Verpflichtung durch Wechsel („promissory notes“). Die im Wechsel verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jewei- ligen Zahlungsliste zuzüglich Zinsen von 65% p.a. abzüglich 15% Quel- lensteuer auf den Zinsen (drei Wechsel in den Akten, act. 3409; 3412; 3415; deren Laufzeit betrug 156, 151 und 136 Tage). Die Firma Q. verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen an die Firma P. 2. Die Firma Q. verpflichtete sich gegenüber der Firma P. in harter Währung, damit diese den in den Zahlungslisten aufgeführten Verpflichtungen der Ae- roflot nachkomme. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus („promissory note“), der die von Aeroflot geschuldeten Devisenbeträge um- fasste zuzüglich Zinses von 30% p.a.). Die Firma P. verfügte ihrerseits selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb an Andava, die die Devisenguthaben der Aeroflot verwaltete. 3. In der Folge zahlte Andava mittels der für Aeroflot verwalteten Gelder die Lieferanten entweder direkt oder überwies die dafür notwendigen Gelder der Aeroflot an die Firma P., damit diese die Lieferanten bezahle. 4. Schliesslich wurden die Forderungen der beteiligten Firmen der Andava- Gruppe und der Aeroflot verrechnet, wobei Aeroflot nicht bloss die an die Lieferanten ausbezahlten Beträge von ihrem Konto abgebucht wurden, son- dern die um vertraglich vereinbarten Kosten (Zinsen) erhöhten Beträge (betreffend effektive Kosten für Aeroflot, vgl. unten, Würdigung des Ge- schäftsmodells, Zahlen können aus Schlussbericht und den dort genannten Analysen entnommen werden). Für Guthaben zu Gunsten der Andava- Gruppe konnte und durfte Andava aufgrund der mit Aeroflot vertraglich ver- einbarten Konditionen direkt auf die verwalteten Aeroflot-Gelder zugreifen (vgl. General Conditions, act. 003365 ff.; vgl. auch Confirmation vom 10. Juni

- 28 - 1996, unterschrieben von Nikolai Glouchkov, act. 000402; Authorisation vom 9./24. September 1996, act. 004109). 2.2.3 Mechanismus II (Januar bis Mai 1997) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus II (AS, S. 14ff.) löste ab Januar 1997 den Mechanismus I ab und wurde bis Ende Mai 1997 auf die Zahlungsver- pflichtungen der Aeroflot gegenüber ihren in harten Währungen fakturierenden Lieferanten angewandt, wobei der Mechanismus wegen zeitlicher Verschiebung über dieses Datum hinaus bis gegen Ende 1997 für Geschäfte vor Ende Mai 1997 wirksam blieb. Das neue Geschäftsmodell beruhte auf einer Reihe von Zu- sätzen zu den früher zwischen den beteiligten Firmen geschlossenen Verträgen (act. 3394, 3399, 4459, 4109f., 3404, 4123 f., 3443, 3383, 3444 f., 4458). In den Grundzügen blieb das Prozedere jedoch dasselbe (Verpflichtung der Aeroflot ge- genüber der Firma Q., der Firma Q. gegenüber der Firma P., der Firma P. ge- genüber Andava, welche aus den Geldern der Aeroflot deren Lieferanten bezahl- te und anschliessende Verrechnung). Neu hinzu kam im Verhältnis die Firma Q. die Andava Finance. Im Unterschied zur Erhebung von Zinsen für die als Darle- hensnahme ausgestaltete Verpflichtung der Aeroflot wurden ab Januar 1997 der Aeroflot Strafgelder („penalities“, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden. Nach Aussage des Angeklag- ten wurde das Prozedere „penalities“ gewählt, um der auf 1997 erhöhten Quel- lensteuerpflicht auf Zinsen in Russland zu entgehen. Im Übrigen sollte die Anda- va-Gruppe für ihre Leistungen entschädigt werden wie bis anhin, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Danach wurden die Wechsel („promissory notes“), welche dieselbe Funktion hatten wie oben bei Me- chanismus I, mit einer Konventionalstrafe von 15% belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig ver- sprach Aeroflot, ihrer Verpflichtung nach dem 150. und vor dem 180. Tag nach- zukommen (vgl. Annex 1 vom 1. August 1996 zum Vertrag 249/1, act. 003394, Ziff. 1; Autorisation vom 1. Januar 1997, Ziff. II, act. 004123; vgl. auch Agreement vom 9. Mai 1996, S. 2, act. 4098); den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hat- te Andava in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die Andava-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell stets 15% des Geschäftsvolumens, zwischen Aeroflot und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst generieren konnte (in diesen Beträgen sind die Kosten für die Verwaltung des Geldes und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Andava für Aeroflot nicht enthalten; diese sind, wie oben bemerkt, auch nicht Gegenstand der Anklage).

- 29 - 2.2.4 Die von der Anklage als deliktisch qualifizierten und angeklagten Geschäftsme- chanismen I und II erbrachten für die Andava-Gruppe Einnahmen von rund 14,47 Mio. Franken (Mechanismus I) und 41,12 Mio. Franken (Mechanismus II) bzw. insgesamt 55,59 Mio. Franken für die gesamte Anklageperiode (vgl. Schlussbericht URA, S. 27, mit Hinweis auf die Akten bzw. die Analysen). In die- sem Betrag sind die gemäss Anklage rechtmässigen Einnahmen für die Verwal- tung der Gelder und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht enthalten. Das Gericht geht gegebenenfalls mit der Anklageschrift im Sinne des Anklagegrund- satzes von einer leicht reduzierten Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. aus. 3. Veruntreuung Das Gericht hat sich die Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Ge- sichtspunkt der Veruntreuung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten. Nach Prüfung der Akten und des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift umschriebnen Taten den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen. Der entsprechende Vorbehalt ist da- mit hinfällig; ein formeller Freispruch ist nicht erforderlich, da eine Veruntreuung nicht angeklagt ist. 4. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter die Absicht hatte, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Es müssen mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Eintritt eines Schadens und die für diesen Schaden kausale Pflichtverletzung, wobei die Pflichten ihrerseits rechtlich begrün- det sein und sich auf die - mindestens faktisch übernommene - Vermögensverwal- tung oder deren Beaufsichtigung beziehen müssen. 4.1 Schaden 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft und die Zivilklägerin machen geltend, dass die inkrimi- nierten Geschäftsmechanismen für Aeroflot unnötig und wirtschaftlich sinnlos ge- wesen seien, weshalb die für Aeroflot damit verbundenen und von ihren Devisen-

- 30 - guthaben durch Andava abgebuchten Kosten einen Vermögensschaden darstell- ten. Dagegen wenden die Verteidigung und die Drittbetroffenen ein, Aeroflot habe aus den Geschäftsmechanismen zwar in casu keinen Gewinn erwirtschaftet, was indessen nicht a priori ausgeschlossen gewesen sei. Nicht bestritten wird hinge- gen, dass die Andava-Gruppe mittels der beiden inkriminierten Mechanismen Ein- nahmen von rund 55 Mio. Franken erzielte. Als Gründe für die - betriebs- und fi- nanzwirtschaftlich angeblich sinnvolle und deshalb zulässige - Etablierung dieser Mechanismen wurden im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentli- chen drei Punkte namhaft gemacht, wobei der erste und der zweite in engem Zu- sammenhang stehen: (a.) Absicherung des Währungsrisikos; (b.) Spekulation auf die Abwertung des russischen Rubels; (c.) dem Umstand Rechnung tragen, dass es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Devisenguthaben für mehr als 180 Tage im Ausland zu belassen. Das ist im Folgenden zu prüfen.

a) Absicherung des Währungsrisikos Alle Beteiligten gingen in der Anklageperiode davon aus, dass der Rubel an Wert verlieren bzw. abgewertet werden würde (vgl. Befragung der Angeklagten anläss- lich der Hauptverhandlung; bestätigt vom Experten Beekman, HV-Protkoll, im Üb- rigen notorisch). Währungsrisiken bestanden demnach, wenn überhaupt, nur für den russischen Rubel. Soweit Aeroflot über harte Währungen verfügte, hätte de- ren Wert in Rubeln mit der Abwertung des Rubels zugenommen. Ein Interesse für die Aeroflot, die bei Andava verwalteten Devisen gegen ein Währungsrisiko abzu- sichern, bestand in Erwartung der Rubelentwertung also gerade nicht. Soweit Ae- roflot aber über freie Liquiditäten in Rubel verfügt haben sollte, wären diese - in Erwartung ihrer Abwertung - gegen Wertzerfall abzusichern gewesen, wenn da- von ausgegangen worden wäre, dass diese liquiden Mittel später zur Begleichung von Verpflichtungen in harten Währungen benötigt würden. Dafür hätte Aeroflot mit frei verfügbaren Rubeln auf dem offenen Markt harte Devisen oder Anlagen in harten Währungen kaufen müssen. Diese hätten nach der erwarteten Abwertung des Rubels für die Begleichungen von Verpflichtungen in harten Währungen ohne Währungsverlust verwendet werden oder mit Währungsgewinn in Rubel zurück- gewechselt werden können (vgl. dazu auch unten, b.). Ebenso hätte vorgegangen werden müssen, wenn die Devisenguthaben bei Andava nicht ausgereicht hätten, um die in harten Währungen fakturierenden Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Dieser Fall trat bekanntermassen nicht ein; die bei Andava verfügbaren Mittel der Aeroflot waren zumindest ab Beginn 1996 stets ausreichend, um den Verbindlich- keiten der Aeroflot nachzukommen. Es bestand im Übrigen auch ex ante kein An- lass - was auch nicht geltend gemacht wird -, sich mit den gewählten Geschäfts- mechanismen I und II auf diesen Fall vorzubreiten, da damit für Aeroflot gar keine zusätzlichen Devisen hätten beschafft werden können: Andava war nicht verpflich- tet und in grösserem Umfang auch nicht in der Lage, Lieferanten zu bezahlen,

- 31 - wenn die verfügbaren Mittel der Aeroflot bei Andava dafür nicht ausgereicht hätten (mittelbar, z.B. vgl. Overdraft Facility Agreement vom 3. Juni 1996, act, 004184 f., Ziff. IV; im Übrigen sahen die Verträge eine solche Pflicht nicht vor; schliesslich war Andava berechtigt, sich direkt mit den hinterlegten Mitteln der Aeroflot schad- los zu halten, vgl. oben, E. 2.2.2, Pkt. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen unter dem Titel Absicherung des Wäh- rungsrisikos sinnlos waren, zumal für die von Andava verwalteten Gelder der Ae- roflot ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung gar nicht bestand.

b) Spekulatives Währungsgeschäft Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der sich im Verfahren überhaupt erstmals zur Sache äusserte, vorgebracht, die inkriminierten Ge- schäftsmechanismen seien als spekulative Währungsgeschäfte zu verstehen. Die Aeroflot hätte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt, wenn - im Grundsatz - die Abwertung des Rubels während der Laufzeit einer einzelnen Transaktion mehr entwertet worden wäre, als die prozentual in Rechnung gestellten Kosten (Zinsen; Konventionalstrafen) der Andava. So könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, obwohl man über liquide Mittel verfüge, sich in einer anderen Währung zu verschulden, wenn man aufgrund der erwarteten Währungsentwicklungen davon ausgehe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung durch die Veränderung der Wechselkurse vermindere. Im Übrigen seien die Vertragsbedingungen (Verzin- sung der Darlehen von 65% p.a. bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten Kosten von 15% auf den Wechseln bei einer Laufzeit von 150 bis 180 Tagen für die damalige Zeit in Russland marktüblich gewesen (was der Experte Beekman bestätigte, vgl. HV-Protokoll, Befragung Beekman). Diese Vorbringen sind in einer abstrakten Betrachtung zwar durchaus zutreffend, es wird jedoch zu zeigen sein, dass sie in einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht standhalten und dass, auch vor deren Hintergrund, kein plausibles wirtschaftliches Interesse der Aeroflot an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Ge- schäftsvorgängen erkennbar ist (vgl. unten, Ziff. 4.1.2).

c) Bewilligung der Zentralbank; zeitliche Befristung des Rechts für russische Firmen auf 180 Tage, Devisen im Ausland zu belassen Ob die Aeroflot über die an sich erforderliche Bewilligung der russischen Zentral- bank verfügte, um die vereinbarten Geschäftsverbindungen mit Andava zu unter- halten, kann offen bleiben. Die Verteidigung geht davon aus, dass eine solche Bewilligung, möglicherweise nicht formgültig, aber materiell vorlag (die formelle Bewilligung wurde am Ende der Anklageperiode erteilt). Die Frage ist für die Beur- teilung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung; die Anklageschrift erwähnt zwar das angebliche Fehlen der Bewilligung, die entsprechende Feststellung ist

- 32 - für den zu beurteilenden Tatbestand irrelevant, und die Bundesanwaltschaft stellt darauf auch in ihrem Plädoyer nicht ab. In den Akten findet sich mehrfach der Hinweis, dass die gewählten Geschäftsmo- dalitäten mit dem Umstand in Verbindung stehen könnten, wonach es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Bankguthaben für länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. In der Tat war es so, dass die inkriminierten Geschäfte so- wohl nach dem Mechanismus I faktisch als auch nach dem Mechanismus II ver- traglich kurz vor dem Verstreichen dieser Frist abgewickelt wurden (Laufzeit der Wechsel nach Mechanismus II war auf mindesten 150 Tage und auf maximal 180 Tage vereinbart). Der Angeklagte selbst hat darauf jedoch in der Hauptverhand- lung nicht in dem Sinne Bezug genommen, als er die Modalitäten insgesamt mit dieser Frist erklären wollte. Indessen kann auch diese Frage offen gelassen wer- den, weil die inkriminierten Modalitäten daran nichts änderten, dass die Devisen- guthaben der Aeroflot faktisch im Ausland blieben und kurz vor Ablauf der 180 Tage und nur durch buchungsmässige Verrechnung, nicht aber real nach Russ- land zurücktransferiert wurden. Insoweit wäre die Befristung durch die inkriminier- ten Geschäftsmodelle gar nicht eingehalten, und, wenn man es anders betrachten wollte, bloss umgangen worden. Jedenfalls waren die eingerichteten Geschäfts- modalitäten nicht erforderlich, um das Geld dort zu belassen, wo es ohnehin lag, auf einem Bankkonto der Andava in Lausanne. Schliesslich sei darauf hingewie- sen, dass der genannten Frist real in sehr viel preiswerterer Art hätte entsprochen werden können, nämlich durch die Überweisung nach Russland und die umge- hende Rücküberweisung in die Schweiz. Es wären so lediglich Transaktionskos- ten und gegebenenfalls minimale Wechselkursverluste angefallen.) Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass sich aus der genannten Fristen-Thematik kein Grund für die Einrichtung der für die Aeroflot kostenträchtigen Geschäftsmecha- nismen herleiten lässt.

d) Im Ergebnis steht fest, dass von vorgebrachten Begründungen der inkriminier- ten Geschäftsmechanismen I und II allein die Variante des spekulativen Wäh- rungsgeschäfts konkret zu prüfen bleibt. 4.1.2 Gesamtwürdigung der inkriminierten Geschäftsmodelle

a) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einrichtung eines Finanzzent- rums („treasury center“) der Aeroflot für die Verwaltung der harten Devisen aus- serhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch dieses Zent- rum grundsätzlich sinnvoll war, was unter anderem der Experte Beekman aus- drücklich bestätigte - aus wirtschaftlichen, organisatorischen, währungstechni- schen und schliesslich auch aus politischen Gründen. Ob die Bedingungen für die entsprechenden Dienstleistungen marktkonform waren, was der Experte in Frage

- 33 - stellte, und ob Aeroflot Offerten bei anderen Anbietern, in erster Linie Banken, hät- te einholen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben: Der entsprechende Sach- verhaltsabschnitt ist nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist jedoch, wie sich die inkriminierten Geschäftsmechanismen zum Geschäftsteil treasury center ge- schäftsmässig verhalten. Ob Nikolai Glouchkov bereits zu demjenigen Zeitpunkt die Absicht hatte, den in- kriminierten Geschäftsmechanismus einzurichten, als er entschied, die weltweit verstreuten Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava zu zentralisieren, kann of- fen bleiben. Der zweite Entscheid stand zum ersten, fachlich nicht in Zweifel ge- zogenen Entscheid jedoch in enger zeitlicher Nähe: Zwischen dem Amtsantritt Ni- kolai Glouchkovs und der Inkraftsetzung des Mechanismus I - samt den dafür er- forderlichen vertraglichen und infrastrukturellen Vorarbeiten - sind lediglich fünf Monate vergangen, zwischen der Anweisung an die Aeroflot-Niederlassungen vom 22. April 1996, 80% ihrer Guthaben nach Lausanne zu überweisen und der Inkraftsetzung des Mechanismus I, bloss sechs Wochen. Auch für den Fall, dass beide Entscheide zusammen getroffen worden sein sollten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen in einem wirt- schaftlich notwendigen Zusammenhang stünden - im Gegenteil. Wie sich oben (E. 4.1.1) ergeben hat, kommt als einzige zu prüfende Begründung für die Einrichtung der Mechanismen I bzw. II die These des spekulativen Währungsgeschäfts in Frage. Ein spekulatives Währungsgeschäft kann abgeschlossen werden oder auch nicht. Nachdem die Hypothese, wonach es um die Absicherung des Wäh- rungsrisikos gegangen sei, verworfen werden musste, bleibt als einzige ge- schäftsmässige Verknüpfung des treasury centers mit den Mechanismen I bzw. II als spekulativem Währungsgeschäft, dass Aeroflot bei Andava faktisch über liqui- de Mittel verfügte, mit welchen auf Währungsentwicklungen hätte spekuliert wer- den können. Ob es sich tatsächlich um ein solches Geschäft gehandelt hat, bleibt unten zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei den Mechanismen I bzw. II um Geschäfte handelte, welche vom treasury center unab- hängig und mit diesem allein faktisch - es stand Geld zur Verfügung - und willkür- lich verknüpft waren. Oder mit anderen Worten: das treasury center hätte unab- hängig von und damit ohne die inkriminierten Geschäftsmechanismen betrieben werden können.

b) Wird zunächst ausser Betracht gelassen, dass im Geschäftsmodell nur Geld zirkulierte, welches materiell Aeroflot gehörte, und wird gleichzeitig unterstellt, Ae- roflot hätte mit den Mechanismen I bzw. II tatsächlich Geld verdienen können, er- gibt sich hinsichtlich Kosten und Gewinnaussichten das folgende Bild: Die Mecha- nismen I bzw. II wurden auf den gesamten bei Andava betreuten Zahlungsverkehr der Aeroflot angewandt. Daraus folgt, dass Aeroflot aus allen der von Andava ab- gewickelten Transaktionen - über die für die Transaktionen in Rechnung gestellten

- 34 - Gebühren hinaus - vertraglich notwendige Kosten im Bereich zweistelliger Pro- zentbeträge erwuchsen und Andava in demselben Umfang garantierte Erträge für sich selbst generierte. Demgegenüber waren die Gewinnaussichten für Aeroflot höchst ungewiss: Ein Währungsgewinn hätte sich für den Lauf eines einzelnen Wechsels nur realisieren lassen, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit stärker gefal- len wäre als der prozentuale Satz der notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen). Notwendig anfallenden Kosten standen also ungewisse Gewinnerwartungen gegenüber. Oder mit einem konkreten Beispiel: Für jede Mil- lion Dollar, die Aeroflot von einem Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind, musste Aeroflot zwingend mindestens eine Millioneinhundertfünfzigtausend Dollar aufwenden (eine Million Dollar zuzüglich 15% Konventionalstrafe auf der promis- sory note nach Mechanismus II), ohne dass sie dafür die Gewissheit hatte, mit dem Geschäft auch nur einen einzigen Dollar bzw. Rubel zu verdienen.

c) Das Vertragsverhältnis war auf Dauer angelegt. Die Gewinnaussichten für ein einzelnes Teilgeschäft hingen, wie oben dargelegt, davon ab, ob sich der Rubel stärker entwerten würde als die prozentual erhobenen Kosten. Es war zum vorn- herein damit zu rechnen, dass einzelne Teilgeschäfte keinen Gewinn erbringen würden (was dann für alle Teilgeschäfte in der gesamten Anklageperiode auch der Fall war). War für ein einzelnes Teilgeschäft mit einem Gewinn zu rechnen, so wäre das auf Dauer angelegte Geschäftsmodell im Ganzen jedoch für Aeroflot nur gewinnbringend gewesen, wenn mit dem gewinnbringenden Teilgeschäft auch die Kosten für Phasen ausgeglichen worden wäre, in welchen die erwartete Rubel- entwertung kleiner gewesen wäre als die kritische Grösse; Phasen also, in wel- chen Aeroflot nur Kosten und kein Gewinn erwachsen wären. Dieser Umstand schmälerte die hier zunächst nur hypothetisch unterstellten Gewinnaussichten für Aeroflot abermals ganz erheblich.

d) Damit stellt sich die nächste, im Folgenden zu prüfende Frage: Ob sich die erheblichen Kosten, die Andava für die Geschäftsmechanismen vertraglich Aero- flot belasten und für sich als Ertrag generieren durfte, geschäftsmässig begründen lassen. Der Angeklagte hat dazu vorgebracht, die angewandten Zinssätze bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten und prozentual erhobenen Kosten hät- ten den marktüblichen Bedingungen für den russischen Darlehensmarkt in den 90-er Jahren entsprochen. Der Experte Beekman hat dies bestätigt. Die Kosten, die für ein Darlehen aufgewendet werden müssen, sind im Wesentlichen eine Ri- sikoprämie für den Darlehensgeber. Je höher das Risiko für diesen, umso höher sind die für das Darlehen verlangten Kosten (Zinsen). Das Risiko kann in der Bo- nität des Schuldners begründet sein, Risiken können aber auch beispielsweise in der Währungsentwicklung liegen. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass das ge- liehene Geld in der Laufzeit des Darlehens erheblich an Wert verliert, umso höher wird die Risikoprämie ausfallen. Hier dürfte unter anderem ein wesentlicher Grund

- 35 - für die mit 65% sehr hohen Darlehenszinsen in Russland während der Anklagepe- riode liegen. Ausserdem wird ein professioneller Darlehensgeber die für ihn durch seine Geschäftstätigkeit selbst entstehenden Kosten, wie Löhne und ähnliches, als Darlehenskosten auf den Darlehensnehmer abwälzen. In beiderlei Hinsichten - Risiko (1.) und Aufwand für Andava (2.) - lassen sich die Kosten für Andava nicht rechtfertigen. (1.) Zwar mag ein Darlehenszinssatz von 65% für russische Verhältnisse in der Anklageperiode marktkonform gewesen sein; die Relevanz dieser Feststellung für die zu prüfende Frage setzt indessen voraus, dass fremdes Geld geliehen wird und dass der Darlehensgeber damit ein Risiko trägt. Beides ist offensichtlich nicht der Fall: Aeroflot hat im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen und Andava hat in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Vertraglich war Andava nicht verpflichtet, die Forderungen der Aeroflotlieferanten zu begleichen, wenn da- für nicht genügend Aeroflot gehörende Mittel bei Andava zur Verfügung standen (vgl. oben, E. 4.1.1, lit. a). Aeroflot konnte mithin, obwohl das Geschäft als Darle- hen ausgestaltet war, durch dieses Geschäft nicht mehr Mittel verfügbar machen, als diejenige bei Andava hinterlegte Summe, auf die sie ohnehin berechtigt war. Aber auch faktisch bestand für Andava keinerlei Risiko, als die zur Gruppe gehö- renden und zwischen Andava und Aeroflot geschalteten Firmen über keinerlei ei- gene Mittel verfügten. Hätten diese Firmen, die Firma Q. oder die Firma P., aus welchen Gründen auch immer, Verpflichtungen gegenüber Aeroflot nicht erfüllen können, wäre keinerlei Substrat vorhanden gewesen, welches Andava verloren hätte und auf welches Aeroflot hätte greifen können - mit dem Ergebnis eines To- talverlusts der Forderung für Aeroflot. Im Übrigen lag, wie der Experte ausführte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beekman), das Geschäftsrisiko für das bei Andava verwaltete Geld ausschliesslich bei der Aeroflot selbst. Das entsprechende Bank- konto hätte beispielsweise in irgendeinem Verfahren gegen Andava ohne weiteres beschlagnahmt werden können, was in casu ja auch geschehen ist. Die Bezah- lung von 65% Zins p.a. für die Leihe eigenen Geldes ist in einer geschäftsmässi- gen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Ge- genleistung zum Beispiel in Form einer Risikoübernahme entspricht. Dasselbe gilt auch für die veränderten Bedingungen gemäss Mechanismus II. (2.) Damit könnte auf die Prüfung des zweiten Gesichtspunkts verzichtet werden; der Vollständigkeit halber sei auch dieser in Kürze behandelt. Bei Andava arbeite- ten in der Anklageperiode gemäss Aussage von K. (vgl. Einvernahmeprotokoll K.) maximal sechs Personen. Diese Personen betreuten auch die nicht inkriminierten und damit a priori legalen Geschäfte der Firma - u.a. den Zahlungsverkehr für Ae- roflot wie anderes auch - und erwirtschafteten damit legale Einkünfte. Darüber hinaus besorgten sie die im Rahmen der inkriminierten Mechanismen anfallenden Arbeiten, die damit die Arbeitskraft von deutlich weniger als sechs Personen in

- 36 - Anspruch nahmen. Damit erwirtschaftete Andava Einkünfte von mindestens rund Fr. 53,4 Mio., was offensichtlich in einem eklatanten Missverhältnis zu den Auf- wendungen stand. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei der Firma Q. in Moskau auch noch einige wenige Personen in- volviert gewesen waren, zumal dort und damals das für die Branche und die Stel- lung durchschnittliches Monatseinkommen nicht höher als bei $ 500.-- gelegen hat und die Aufgabe dieser Personen allein darin bestand, die Zahlungslisten von Ae- roflot zu erfassen und mit der entsprechenden promissory note an die Firma P. weiterzuleiten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Höhe der durch die inkrimi- nierten Mechanismen für Aeroflot entstehenden Kosten wirtschaftlich und ge- schäftsmässig nicht begründen lässt - und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass Aeroflot mit dem Geschäft einen Gewinn hätte erzielen können.

e) Als Zwischenergebnis steht somit fest: Die inkriminierten Mechanismen I und II sind mit dem treasury center willkürlich - und nur faktisch - verknüpfte, und das heisst davon wirtschaftlich unabhängige Geschäftsmodalitäten, die für Aeroflot notwendige, prozentual festgesetzte, hohe und wirtschaftlich nicht zu rechtferti- gende Kosten verursachten und gleichzeitig Aeroflot, wenn überhaupt, nur höchst ungewisse Gewinnaussichten eröffneten. Bereits an dieser Stelle steht somit wei- ter fest, dass die vereinbarten Geschäftsmodalitäten in einer wirtschaftlichen Be- trachtung für Aeroflot zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt werden konnten und kön- nen, da der Verpflichtung von Aeroflot keine adäquate Gegenleistung der Andava gegenüber steht. f) Bleibt schliesslich zu prüfen, welcher Art die Gewinnaussichten waren, die sich für Aeroflot mit den Geschäftsmodalitäten eröffneten: Es ist erstellt und un- bestritten, dass die Mechanismen I und II ausschliesslich auf Gelder angewandt worden sind, die in Form harter Währungen bei Andava hinterlegt waren und die Aeroflot gehörten. Mit und auf diesen Geldern beruhend wurde mithin ein ge- schlossenes System errichtet, in dem Gelder der Aeroflot einer Kaskade von Um- wechslungs- und Buchungsvorgängen ohne Aussenbezug unterworfen wurden, Vorgänge also, die als solche a priori für Aeroflot keinen realen Mehrwert schaffen konnten. Die Gewinnaussichten der Aeroflot waren beschränkt auf - wenig wahr- scheinliche - Buchgewinne, während Andava in grossem Stil real profitierte. Diese Gewinne wären überdies allein durch die zeitliche Verzögerung generiert worden: Je später die Devisenguthaben der Aeroflot bei fallendem Rubelkurs in der Kon- zernbuchhaltung der Aeroflot in Rubel verbucht worden wären, umso mehr wären diese Guthaben in Rubel wert gewesen. Mit den Mechanismen I und II wurde im Ergebnis nichts anderes erreicht als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung in Rubel. Eine solche Verzögerung mit einem möglichen Buchgewinn

- 37 - hätte jedoch von Aeroflot ohne eine einzige zusätzliche Buchung und ohne zu- sätzliche Kosten erreicht werden können, wenn sie ihre Devisenguthaben bei An- dava nach Bezahlung der Lieferanten erst jeweils per Ende Jahr und gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in ihrer Bilanz in Rubel verbucht hät- te.

g) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Angaben, die der Direktor der Anda- va, K., während der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung zur Plausibili- tät des Geschäftsmodells gemacht hat, soweit diese sich primär auf die Absiche- rung des Währungsrisikos beziehen (z.B. act. 004082-84, Zeile 10; 004094, HV- Protokoll), aber auch soweit sie von positiven Gewinnaussichten für Aeroflot aus- gehen (act. 4293, HV-Protokoll). Letzteres gilt umso mehr, als Andava gemäss Vertrag 249/1 vom 10 Juni 1996 (act. 003390) die Marktentwicklung bei der Ab- rechnung hätte berücksichtigen dürfen (EV K., act. 004293; Bericht URA vom 11. September 2006, act. 00434-117 bis 123 und 129f.)

h) Eine andere als die geltend gemachte und oben behandelte Begründung für die zwischen Andava und Aeroflot vereinbarten inkriminierten Geschäftsmodalitä- ten ist weder vorgebracht worden noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. i) Die Mechanismen I und II sind somit nicht nur unter wirtschaftlichem Ge- sichtspunkt mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung nicht zu rechtfertigen, sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos, was gleicher- massen für die Argumente gilt, mit welchen dieser Sinn begründet werden sollte. Damit wird der Schluss unvermeidlich, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten keinen anderen Zweck haben konnten, als Aeroflot in grossem Stil Liquidität zu entziehen - ein Schluss, der vom bisher nicht berücksichtigten Umstand bestätigt wird, dass Nikolai Glouchkov selbst von den bei Andava generierten Einnahmen persönlich in erheblichem Umfang profitierte (vgl. dazu unten). 4.1.3 Die in casu für Aeroflot entstandenen Kosten von rund Fr. 53,4 Mio., die Andava direkt aus den Devisenguthaben der Aeroflot für sich als Einnahmen bezog, sind demnach als strafrechtlich relevante Deliktsumme und als tatbestandsmässiger Schaden gemäss Art. 158 StGB zu qualifizieren, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Allfällige spätere und freiwillige Rückleistungen der Andava vermöchten an dieser Summe nichts zu ändern, da das Delikt mit der wirtschaftlich sinnlosen und damit tatbestandsmässigen Zahlung an Andava je- weils erfüllt gewesen wäre.

- 38 - 4.2 Tatbestandsmässige Pflichten; Pflichtverletzung Nach Art. 158 StGB ist nur strafbar, wer damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten - oder diese Verwaltung zu beaufsichtigen - und dabei in Verletzung seiner Pflichten zulässt, dass der andere an seinem Vermögen ge- schädigt wird. Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.

4.2.1 Sonderpflicht des Angeklagten

a) Die Sonderpflicht kann begründet sein durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft. Vorliegend scheiden Gesetz und behördlicher Auf- trag aus. Die Bundesanwaltschaft gründet ihre Anklage im Hauptpunkt auf Vertrag (AS, S. 21). Danach habe Andava die Pflicht zur Vermögensfürsorge gestützt auf die Verträge übernommen, in deren Folge Aeroflot einen Teil ihrer Devisengutha- ben Andava zur Verwaltung anvertraut habe; sie geht mithin davon aus, dass die Pflicht zur Vermögensfürsorge von Aeroflot an Andava vertraglich delegiert wor- den sei und Andava - unter anderem in der Person des Angeklagten - diese Pflicht verletzt habe. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass die Verträge deliktischer Natur seien und gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. In seinem Plädoyer hat der Ankläger ausserdem seine Rechtsauffassung insofern präzisiert, als die Über- nahme der Sonderpflicht konkludent vereinbart worden sei und schliesslich der neu für die Periode ab Mai 1997 geschlossene Grundvertrag ausdrückliche und in der Anklageperiode verletzte Sonderpflichten der Andava begründe.

b) Die strafbegründende Sonderpflicht gemäss Art. 158 StGB ist eine qualifizier- te Pflicht. Die Anforderung an deren vertragliche Begründung sind hoch (vgl. Stra- tenwerth, BT I, 6. Aufl., N. 5ff.). Daraus folgt zunächst, dass eine konkludente Vereinbarung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmenfällen in Frage kommen kann. Eine rückwirkende Vereinbarung wäre jedenfalls strafrechtlich von Vornherein irre- levant. Die Prüfung aller für die Anklageperiode relevanten Verträge zwischen den beteiligten Firmen ergibt, dass weder Andava noch der Angeklagte persönlich ir- gendwelche generellen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber Aeroflot über- nommen hätten. Den Verträgen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Aus den relevanten Verträgen ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Dienstleistun- gen, zu welchen sich Andava verpflichtete: Einrichtung der trésorerie, Finanzbera- tung, Eröffnung eines Depotkontos im Namen von Aeroflot und Devisenwechsel- geschäfte. Dass sich aus den Verträgen eine Vermögensfürsorgepflicht nicht er- gibt, war im Übrigen auch zu erwarten, da die Verträge, wie gezeigt, den Zweck hatten, Aeroflot Geld zu entziehen; es wäre überraschend, wenn solche Verträge eine strafbegründende Pflicht umschrieben, die mit der Erfüllung des Vertrages

- 39 - verletzt würde. Andava hat sich lediglich verpflichtet, die Gelder in derjenigen Weise zu verwalten, in der es vertraglich vorgesehen wurde. Genau dies hat An- dava in der Folge denn auch getan. Insoweit fehlte Andava die erforderliche Selb- ständigkeit; sie hat die Gelder nicht zur gutscheinenden und für Aeroflot nützlichen selbständigen Verwaltung erhalten, sondern zu der en détail umschriebenen Ver- wendung im Rahmen der vereinbarten Geschäftsmechanismen. Auch wenn sie selbständig darüber hätte verfügen können, hat sie nichts anderes getan, als die Gelder vereinbarungsgemäss zu wechseln, zu transferieren und die Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Etwas anderes ist weder ersichtlich noch dargetan. Für den Fall der Übergabe von Geld zwecks Verwaltung an einen Dritten würde jeden- falls die Pflichtverletzung ausscheiden - wenn eine Pflicht zur Fürsorge überhaupt besteht -, wenn der Dritte dieses Geld genau so verwaltet, wie es die Verträge vorsehen. Eine strafbegründende Sonderpflicht des Angeklagten besteht somit nicht; jedenfalls wäre diese, wenn sie denn überhaupt bestünde, nicht verletzt.

c) Im Übrigen wäre es zirkulär, eine strafbegründende Pflicht auf einen Vertrag zu gründen, der als solcher, wie von der Anklage zu Recht behauptet, deliktisch ist, der mithin gar nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Die Pflichtverletzung bestünde in diesem Fall in der konformen Erfüllung des Vertrags, weshalb die Pflichtverletzung nur durch die Verweigerung der Vertragserfüllung vermieden werden könnte. Der deliktische Charakter der Verträge ergibt sich mithin aus de- ren Inhalt selbst, nicht aus der Verletzung einer darin - in casu gar nicht statuier- ten - Sonderpflicht des Angeklagten.

d) Trifft den Anklagten keine Pflicht nach Art. 158 StGB, kommt er als Täter nicht in Frage. Anknüpfungspunkt für dessen allfällige Strafbarkeit ist der Vertrags- schluss als solcher. Strafbar wäre auf Seiten der Geschädigten derjenige, der das schädigende Vertragswerk ausarbeitet und unterschreibt, der sie damit in einer schädigenden Art und Weise verpflichtet und den eine Sonderpflicht im Sinne von Art. 158 StGB trifft. Der Angeklagte wäre gegebenenfalls als Extraneus dessen Gehilfe. Das Gericht hat sich die Würdigung des Sachverhalts unter dem Titel der Gehilfenschaft durch den Angeklagten vorbehalten; die BA hat in der ergänzten Anklageschrift vom 26. Februar 2008 den entsprechenden Vorwurf erhoben. 4.2.2 Sonderpflicht Nikolai Glouchkovs, des stellvertretenden Generaldirektors der Ae- roflot, Pflichtverletzung, Schaden

a) Als stellvertretender Generaldirektor der Aeroflot war Nikolai Glouchkov Mit- glied des höchsten Kaders dieser Firma und spezifisch damit betraut, deren Fi- nanzwesen zu managen, wurde er doch explizit für diesen Verantwortungsbereich eingestellt. Er war berechtigt, Aeroflot zu vertreten und Verträge, wie die hier in- kriminierten, abzuschliessen. Auch nach Auffassung der Verteidigung und der

- 40 - Drittbetroffenen war er sodann befugt, solche Verträge alleine zu unterschreiben und damit seine Arbeitgeberin zu verpflichten (was der Experte Beekman im Grundsatz als Möglichkeit nach russischem Recht bestätigte; im Übrigen schlos- sen die Verträge die Genehmigungspflicht durch den VR der _Aeroflot aus, vgl. u.a. act. 004099, Ziff. 7.1.2, act. 004187, Ziff. X A 2). Aus seiner durch Arbeitsver- trag begründeten Stellung in der Firma wie auch aus seiner spezifischen Verant- wortungssphäre ergibt sich eine im Sinne von Art. 158 StGB tatbestandsmässige Verpflichtung ohne Weiteres, die Vermögensinteressen der Aeroflot bei der Ver- waltung ihres Vermögens zu wahren (gesellschaftsrechtlich aus Art. 717 Abs. 1 OR, arbeitsrechtlich aus Art. 321a Abs. 1 OR). Indem er die inkriminierten Verträ- ge mitkonzipierte und unter anderem mit K. seitens der Andava abschloss, ver- pflichtete er die Aeroflot im Bereich der Vermögensverwaltung, die er auch zu be- aufsichtigen hatte, und er liess damit nicht bloss zu, sondern bewirkte aktiv, dass seine Arbeitgeberin am Vermögen erheblich geschädigt wurde (vgl. oben, E. 4.1). Aufgrund der konkreten, namhaft gemachten Umständen steht ausser Frage, dass er mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich gehandelt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den gegenteiligen Schluss zulassen würden. Insbeson- dere das Faktum, dass er selbst bei dem Geschäft auf der Seite der Vertragspart- nerin der Aeroflot, bei der Andava-Gruppe, beteiligt war und von der Schädigung der Aeroflot als einer der Hauptaktionäre der Andava-Gruppe persönlich erheblich profitierte, schliesst Fahrlässigkeit aus. Im Übrigen genügte Eventualvorsatz für die Tatbestandserfüllung. Sein Verhalten war überdies rechtswidrig und schuld- haft. Nikolai Glouchkov hat sich also der qualifizierten ungetreuen Geschäftsfüh- rung zu Lasten seiner Arbeitgeberin, der Aeroflot, im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Diese Schluss- folgerung wäre im Übrigen auch bereits dann zu ziehen, wenn von den oben E. 4.1.2 namhaft gemachten Gründen nur lit. a-e erfüllt wären, nicht aber lit. f: Die Schlussfolgerung in E. 4.1.2 lit. e wäre hinreichend, um den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung zu bejahen, da der Sonderpflichtige ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendes Geschäft zum Schaden der Pflichtberechtigten nicht ein- gehen darf.

b) Für die allfällige Feststellung einer strafrechtlichen Haftung des Angeklagten als Gehilfe genügte dieser Anknüpfungspunkt. Der Vollständigkeit halber sei hier ausserdem angemerkt, dass die Pflichten Nikolai Glouchkovs und deren Verlet- zung auch nach russischem Recht zu bejahen sind. Dies ergibt sich zunächst un- mittelbar aus dem russischen Urteil (act. 011605.540-545), wo festgestellt wird, er habe seine Pflichten gegenüber Aeroflot verletzt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, welche an dieser Feststellung der russischen Justiz zweifeln liessen. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Nikolai Glouchkov seine Vorgesetzten über sein per- sönliches Interesse an dem Geschäft ins Bild gesetzt hat. Das Faktum allein, dass er in der Firma Andava Einsitz nahm, musste als solches für Aeroflot nicht unbe-

- 41 - dingt ungewöhnlich sein, da die Intensität der Zusammenarbeit von Aeroflot mit Andava eine gewisse Kontrolle durch den Finanzmanager der Aeroflot als plausi- bel erscheinen lassen konnte. Hätten die Vorgesetzten um die persönliche Berei- cherung des stellvertretenden Generaldirektors durch die von diesem vorbereite- ten Geschäfte mit Andava zu Lasten der Aeroflot gewusst, hätte das zwar mögli- cherweise der Strafbarkeit wegen Betrugs nach schweizerischem Recht entgegen gestanden; die von russischer Seite festgestellte Treuepflichtverletzung wäre da- mit aber nicht aufgehoben und Nikolai Glouchkov nicht entlastet, sondern dessen Vorgesetzte belastet worden. Im Übrigen kennt der russische Tatbestand des Be- trugs die alternativen Begehungsarten des Treuebruchs und der Täuschung (Art. 159 Abs. 1 russ. StGB). Da der Angeklagte nicht wegen Betrugs bzw. Gehilfen- schaft dazu, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu angeklagt ist, sind die nach russischem Recht zu differenzierenden Rechts- und Tatsachenfragen hinsichtlich des Betrugs unerheblich, zumal so oder anders feststeht, dass Nikolai Glouchkov gegenüber Aeroflot auch nach russischem Recht zur Treue verpflichtet war und dass er diese Pflicht verletzt hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen bereits aus dem ersten, von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von Nikolai Glouchkov angefochtenen Urteil vom 12. März 2004 (act. 008246 ff.), wo in der Hauptsache ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 201 russ. StGB erging, wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Berei- cherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. 4.2.3 Gehilfenschaft zur schädigenden Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs durch den Angeklagten

a) Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Vergehen oder Verbre- chen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Bestimmung zur Teilnahme (Art. 24ff. StGB) sind seit der Tatbegehung revidiert worden, womit sich ebenfalls die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. In tatbestandlicher Hinsicht bringt die Neufassung der Art. 24 und 25 StGB gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., N1 zu Art. 24 StGB). So sind Anstiftung und Gehilfen- schaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Kriterien strafbar. Es ist insoweit altes Recht anwendbar. Ein Unter- schied findet sich lediglich hinsichtlich Strafzumessung (s.d.). In der Regel ist die Hilfeleistung des Gehilfen im Rahmen der gesamten Tatbegehung von unterge- ordneter Bedeutung. Dem Gehilfen fehlt die Tatherrschaft, die dem Täter und dem Mittäter zukommt. Der Beitrag zum Sonderdelikt eines anderen, dessen Tatbe- stand von einem Extraneus mangels Sonderpflicht nicht als Täter erfüllt werden kann, ist rechtlich stets nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren, auch wenn der Bei- trag materiell schwer wiegt.

- 42 -

b) Die BA wirft dem Angeklagten vor, er habe als Vertrauter von Nikolai Glouch- kov und Boris Beresowski entscheidende Tatbeiträge geleistet, er sei über alle Vorgänge im Bild gewesen, habe das deliktische System (mit-)entworfen, die Ver- träge verfasst und umgesetzt, in den Gremien die russischen Interessen, was heisse die Interessen von Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski, vertreten etc. Der Angeklagte selbst relativiert seine eigenen Beiträge insoweit, als er Vertrau- ensperson bzw. Anwalt von Nikolai Glouchkov gewesen sei und in dieser Funktion der Vertreter von dessen Interessen, ein darüber hinaus gehendes Vertrauens- verhältnis habe jedoch nicht bestanden. Seine Implikation in den diversen Firmen der Andava-Gruppe, seine Vertretungsbefugnisse und Kontovollmachten für Kon- ten der beteiligten Firmen stellt er nicht in Abrede. Bei der Hauptverhandlung sag- te er diesbezüglich weiter aus, er habe alle Gründungen der Andava durchgeführt (EV-Protokoll, S. 11). Er sei in der Firma Andava Holding SA, in der Andava SA und der Andava Finance gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22). Als Verwaltungsratsmitglied der Andava Holding habe er über die Tätigkeit der Gesellschaft gewacht (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen habe er Anträge gestellt und sei aktiv gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Die Umsetzung der Beschlüsse seien an diejenigen delegiert worden, welche mit der Ausführung betraut gewesen seien (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 21). Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Ausführungsaufgaben ü- bernommen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 53). Die Be- schlüsse habe er umgesetzt (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Er habe sämtliche Verträge, welche ihm vorgelegt worden seien, auf ihre ju- ristische Konsistenz geprüft (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008 S. 15). Er habe den Überblick über die Verträge gehabt, welche die Andava mit der Aeroflot abgeschlossen habe (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22).

c) Die Zeugen K. und J. relativierten die Beteiligung des Angeklagten insoweit, als aus ihrer Sicht sich Geschäfte gleichsam natürlich entwickelt hätten, eine Ent- scheidung die nächste hervorgerufen habe und nicht eigentlich davon ausgegan- gen werden könne, dass die Geschäfte zentral entwickelt und autoritativ in die Tat umgesetzt worden seien. Der Zeuge K. gibt insbesondere an, auch selbständig mit Aeroflot in Kontakt gestanden und einzelne Bedingungen ausgehandelt zu ha- ben. Was die Mitarbeit des Angeklagten an der Redaktion der inkriminierten Ver- träge anbelangt, gibt der Zeuge in der Hauptverhandlung an, er habe diesem die Verträge wenigstens zur Durchsicht ausgehändigt, bevor sie unterschrieben wor- den seien. Dies sei wegen den Rubelschwankungen notwendig gewesen. Sie hät- ten sich über die Geschäftsentwicklungen unterhalten. Der Angeklagte habe ihm zwar nicht Instruktionen gegeben, wie er die Verträge schreiben solle, aber er ha- be ihm ein gewisses Fachwissen dazu geben (EV-Protokoll von K. vom 11. Juni

- 43 - 2008, S. 8 und S. 11). Der Zeuge J. machte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen geltend, der Angeklagte habe eine dominante Rolle im Finanzsystem und hinsichtlich der Juristerei bei der Andava gehabt (act. 005620). Herr R., S. und er hätten alle Vorschläge vom Angeklagten akzeptiert (act. 005621). Der Angeklagte habe sich konkret um den Aufbau der Andava Holding gekümmert (act. 005625). Der Angeklagte sei für die Gründung der Andava Holding nach Luxemburg ge- gangen und habe mit der Bank T. verhandelt (act. 005625). Der Zeuge sagte wei- ter aus, er habe die Dokumente unterschrieben, welche vom Angeklagten ge- kommen seien (act. 005657). Diese Aussagen relativierte der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung. Der Zeuge L. führte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen aus, dass er Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells (ob die Transaktionen nicht die Tatbestände der Veruntreuung oder ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllen würden), gehabt und diese Zweifel gegenüber dem An- geklagten auch ausgesprochen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, dass darüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. An die Art und Weise seiner kritischen Rückfrage beim Angeklagten und was ihm dieser über die Hintermänner des Geschäfts damals gesagt hatte, vermochte sich der Zeuge in der Hauptver- handlung nicht mehr zu erinnern.

d) Die Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung bemüht, die Rolle des Angeklagten in der Andava zu relativierten. Ihre Aussagen vermittelten den Ein- druck, das Geschäftsmodell sei gleichsam naturwüchsig und zufällig entstanden. Diese Sicht ist vor dem Hintergrund der angeklagten und erstellten Geschäftsab- läufe völlig realitätsfremd. Ein Geschäftskonzept, das es erlaubt, einem Unter- nehmen offen - die Andava bezahlten Konventionalstrafen wurden in der Erfolgs- rechnung der Aeroflot ausgewiesen - innerhalb eines Jahres unrechtmässig Fr. 53,4 Mio. an Liquidität zu entziehen, entsteht nicht zufällig, sondern ist nur als Produkt eines wohlüberlegten Konzepts überhaupt denkbar. Dabei hat der Ange- klagte erwiesenermassen in zentraler Stellung mitgewirkt.

e) Aufgrund der Aussagen und sonstigen Beweismittel ist erstellt, dass der An- geklagte im Aufbau der Andava-Gruppe eine zentrale Rolle spielte. Er war in sämtlichen Firmen der Andava im Verwaltungsrat (soweit ein solcher existierte), machte Vorschläge, vertrat die abwesenden Aktionäre und führte die Beschlüsse aus. Er kannte die Aktionäre. Er sah sämtliche Verträge der Andava durch und prüfte sie in juristischer Hinsicht, soweit er sie nicht überhaupt selbst konzipiert hat; und schliesslich wurden seine Vorschläge für die Konzipierung der Geschäfte von den Partnern anscheinend ausnahmslos akzeptiert. Der Angeklagte war es zudem, der zu den Bankkonten die Verfügungsmacht hatte. Er war somit über die finanziellen Transaktionen bestens unterrichtet. Insofern hatte er Überblick über die Geschäftsabläufe und lenkte diese aufgrund seines Fachwissens. Laut Aus- sagen hatte er eine zentrale Rolle im Finanzsystem der Andava inne. Er war somit

- 44 - mitverantwortlich, dass die Andava zum Nachteil Aeroflot in einem Jahr einen un- rechtmässigen Vorteil von rund Fr. 53,4 Mio. erzielen konnte. Die Rolle des Ange- klagten - zusammen mit Nikolai Glouchkov - die inkriminierten Geschäftsabläufe als spiritus rector entwickelt und umgesetzt zu haben, kann somit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Er war derjenige, der, neben Nikolai Glouchkov und mögli- cherweise neben Boris Beresowski, als einziger die Gesamtsicht auf die zwischen Aeroflot und Andava abgewickelten Geschäfte hatte. An diesem Ergebnis vermö- gen einzelne Divergenzen zum Anklagesachverhalt, die vom Angeklagten, von der Verteidigung und den Drittbetroffenen moniert werden, nichts zu ändern - so zum Beispiel die Frage, welcher Art das Vertrauensverhältnis zwischen dem An- geklagten und Nikolai Glouchkov war, ein anwaltliches oder ein freundschaftli- ches; oder die Frage, ob die Firma Q. eine Gesellschaft mit oder ohne Verwal- tungsrat war; dass der Angeklagte über die Vorgänge bei der Firma Q. auf dem Laufenden war, gilt auch, wenn er nicht VR-Mitglied war. f) In rechtlicher Hinsicht geht die Beteiligung des Angeklagten klar über die so genannte notwendige Teilnahme hinaus, was sich aus den gesamten Umständen ergibt, insbesondere aber auch daraus, dass der Angeklagte innerhalb der Anda- va auch die persönlichen Interessen des auf der Gegenseite bei Aeroflot verant- wortlichen Nikolai Glouchkov wahrnahm. Die Beteiligung ist im Übrigen für den Extraneus beim Sonderdelikt als Gehilfenschaft zu qualifizieren.

g) Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die inkriminierten Ge- schäftsmodelle zum Nachteil der Aeroflot und zur Bereicherung anderer - und zu einem kleinen Teil seiner selbst - nicht mit Wissen und Willen entwickelt und die Transaktionen zum Schaden der Aeroflot nicht mit Wissen und Willen vorgenom- men und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs gegenüber Aeroflot. Auch vom Angeklag- ten wird nicht bestritten, dass Nikolai Glouchkov mit seiner Stellung insbesondere innerhalb des Finanzwesens hinsichtlich der von ihm getätigten Geschäftsab- schlüsse treuepflichtig war. Der Angeklagte stellt lediglich in Abrede, dass Nikolai Glouchkov mit den inkriminierten Geschäften seine Pflichten verletzt habe. Als Begründung dafür bringt er dieselben Argumente vor, mit welchen er auch die Plausibilität der inkriminierten Geschäfte als übliche und kompetenzgemässe Risi- kogeschäfte eines Unternehmers begründet wissen will. Diese Argumente sind, wie gezeigt, unhaltbar, womit auch der allfälligen Behauptung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass Nikolai Glouchkov seine Pflichten verletzte, der Boden entzogen wäre. 4.2.4 Der Angeklagte ist demnach der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

- 45 - 5. Geldwäscherei (AS lit. B) 5.1 Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 5.2 Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Geldwäscherei vorwirft, kann offen gelassen werden, ob dem Anklagegrundsatz vollumfänglich Genüge getan ist oder ob sich die Anklage teilweise durch das Gericht gar nicht beurteilen lässt. Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass die gesamten, nicht nur die unter dem Titel der Geldwäscherei eingeklagten Geschäftsvorgänge und Transaktionen buchhalterisch erfasst waren und die Gelder - mit einer Ausnahme - ausschliess- lich im Rahmen von Transaktionen zwischen identifizierten Bankkonten in der Schweiz - und zum grösseren Teil innerhalb einer ein- und derselben Bank - ge- flossen sind und damit einen paper trail hinterlassen haben. Insoweit handelt es sich nicht um Transaktionen, die geeignet wären, die Auffindung der Gelder zu vereiteln. Da die Anklageschrift keine Angaben zur allfälligen Vermischung illega- ler mit legalen Mitteln auf den jeweiligen Empfängerkonten enthält, lässt sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einziehungsvereite- lung durch Vermischung erfüllt worden wäre. Schliesslich wird auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass bereits beim Ausgangspunkt, bei Andava also, auch legal erwirtschaftete Gelder vorhanden waren. Das hat zur Folge, dass sich die Quote deliktischer und allenfalls tatbestandsmässiger Gelder nicht in mit dem Anklagegrundsatz konformer Weise feststellen liesse. Im Weiteren ist der Beweis nicht erbracht, dass der Angeklagte hinsichtlich der gesamten, unter dem Titel der Geldwäscherei inkriminierten Transaktionen insge- samt beziehungsweise hinsichtlich einzelner möglicherweise tatbestandsmässiger Transaktionen gewerbsmässig gehandelt hätte. Seine Honorarrechnungen betref- fen ausschliesslich juristisch beratende Arbeiten und solche des Verwaltungsrats, nicht operative Tätigkeiten; andere Einkünfte sind nicht erwiesen. Damit entfiele jedoch die gesetzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, weshalb solche Ein- zeldelikte als Vergehen mit einer Frist von sieben beziehungsweise siebeneinhalb Jahren verjähren würden und in casu die Verjährung bereits eingetreten wäre. Blieben schliesslich überhaupt nur einzelne Zahlungen als hinreichend bestimmt und qualifiziert tatbestandsmässig übrig, für die die Summe legaler Gelder genü- gen würde, wäre in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da nicht erstellt wäre, dass Gelder deliktischer Herkunft verschoben worden wä- ren.

- 46 - Im Einzelnen bleibt Folgendes zu bemerken: 5.3 Ziff. 1.1 der Anklageschrift Die Formulierung, wonach das Darlehen an Ruco zum grossen Teil aus den delik- tisch erlangten Geldern stamme, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer 1.1 genannten Einzeltransaktionen um inländi- sche Banküberweisungen zwischen identifizierten Konten, die als solche nicht tat- bestandsmässig sind. Das oben unter Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte gilt schliesslich auch hier. 5.4 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (globale Summe) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, den global genannten Betrag von Fr. 41,5 Mio. auf das Konto von Ruco überwiesen zu haben. Es kann offen bleiben, ob die Anklage diesbezüglich dem Anklagegrundsatz genügt. Sie be- stimmt nicht, durch welche konkreten, räumlich und zeitlich identifizierbaren Hand- lungen der Angeklagte den Tatbestand erfüllt haben soll und es bleibt insbeson- dere unklar, ob es tatsächlich der Angeklagte war, der die einzelnen, in der Ankla- geschrift global zusammengefassten Transaktionen vorgenommen hat. Jedenfalls waren die Überweisungen von Andava an Ruco als inländische Banküberweisun- gen zwischen identifizierten Konten nicht tatbestandsmässig. Schliesslich gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5 Ziff. 1.2. der Anklageschrift (einzelne Zahlungen) und Ziff. 1.3 5.5.1 Bei den einzelnen Zahlungen (AS S. 26, Ziff. 1.2 al. 2, 3, 4 und S. 27 al. 1 und 2) handelt es sich um inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Bankkonten, die als solche nicht tatbestandsmässig sind. Im Übrigen gilt das o- ben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5.2 Einzig bei den beiden Überweisungen auf das Konto der Firma AA. bei der Bank BB. in London (AS Ziff. 1.2, al. 1 und Ziff. 1.3) handelt es sich um tatbestands- mässige Transaktionen, da mit der Überweisung ins Ausland das Auffinden und Einziehen deliktischer Gelder vereitelt werden kann. Der Gesamtbetrag beläuft sich $ 2,725 Mio. Da Andava eine grössere Summe legal erwirtschaftet hat, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, es handle sich um lega- les Geld. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Zusammenhang der Überweisun- gen an die Firma AA. mit den deliktischen Vorgängen unbekannt ist. Sodann bleibt auch hier anzumerken, dass von der geleisteten Gesamtsumme der grösse-

- 47 - re Teil, nämlich $ 2.575 Mio., via Ruco geflossen ist und nicht behauptet wird, dass Ruco selbst nur über illegales Geld verfügt hätte. Ruco hat überdies in zahl- reichen Fällen Gelder an Dritte bezahlt, bevor Andava Ruco das Geld überwiesen hatte (bspw. Bezahlung Ruco an die Firma AA. am 18. November 1996, entspre- chende Summe von Andava erhalten am 26. November 1996, vgl. act. 003502; analoger Sachverhalt Jaoshvili - Dodon Investment, act. 003517). Im Übrigen gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täter- komponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszuge-

- 48 - hen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 6.3 Der Angeklagte ist 59-jährig und lebt heute als Geschäftsmann in X.. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Jurist war er unter anderem für die Firma M. in Lausanne tätigte, wo er insbesondere deren Geschäfte in Russland betreute. So- dann war er für lange Jahre als Anwalt in W. tätig. Sein Anwaltspatent hat er nach seiner Übersiedelung nach X. zurückgegeben und sich aus dem CC. Anwaltsre- gister streichen lassen. Seine Geschäftskontakte nach Russland habe er ab- gebrochen, er sei heute in einer Firma engagiert, die in Serbien im Landwirt- schaftsbereich tätig sei. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Seine Tochter aus erster Ehe ist erwachsen; sein Sohn aus erster Ehe durch einen Unfall in der Jugend ums Leben gekommen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der zu beurteilenden, zwölf Jahre zurückliegenden Taten nicht vorbe- straft und er ist auch seither nicht in anderer Weise straffällig geworden. 6.4 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung schuldig gemacht, indem er dazu beigetragen hat, dass in hohen Chargen bei Aeroflot verantwortliche Personen dieser Unternehmung grosse Geldbeträge entziehen und sich damit bereichern konnten. Das Gesetz droht da- für Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren an. Die Strafe ist gemäss Art. 25 StGB für den Gehilfen zwingend zu mildern, weshalb die angedrohte Mindeststra- fe unterschritten werden darf (Art. 48a Abs. 1 StGB) und damit auch eine Geld- strafe in Frage käme (Art. 48a Abs. 2 StGB). Seit Beginn der deliktischen Tätigkeit sind mehr als zwölf, seit deren Ende mehr als elf Jahre verstrichen. Bei einer Ver- jährungsfrist von 15 Jahren (nach altem und neuem Verjährungsrecht) liegt somit - gemäss Art. 48 lit. e StGB und der Rechtsprechung des Bundesgericht zum alten Recht (z.B.115 IV 96, vgl. auch BGE 132 IV 4), welches diesen Strafmilderungs- grund nicht als obligatorischen kannte - ein zweiter obligatorischer Strafmilde- rungsgrund vor. Die zusätzliche Bedingung für die Annahme dieses Strafmilde- rungsgrundes, dass sich der Täter seit der Tat wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB), ist in casu ebenfalls erfüllt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor; dasselbe gilt für Strafschärfungsgründe. Der Strafrahmen erstreckt sich in casu also von Geldstrafe ohne zeitliches Minimum und mit gesetzlicher Obergrenze von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe, mit welcher das gesetzliche Höchstmass von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden darf.

- 49 - 6.5 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat insbesondere bei der Konzeption und beim Aufbau der für das Delikt notwendigen Infrastruktur wesent- liche Dienste geleistet. Die Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. ist ausserordentlich hoch. Sein Beitrag an den Vollzug der Geschäfte war marginal; hingegen war er wiederum erheblich beteiligt beim Verschieben der deliktisch erlangten Gelder. Zwar hat er - was bereits im Rahmen der Qualifikation berücksichtigt ist - in der Hauptsache zur Bereicherung anderer beigetragen; sein eigener erwiesener Ge- winn aus der Sache beschränkt sich auf den als Honorarforderung geltend ge- machten und erhaltenen Betrag von rund Fr. 154'000.--, der in absoluter Betrach- tung nicht unerheblich ist, auf das Ganze gesehen aber doch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Tatbegehung zeichnet sich durch ihre besondere Raffinesse, aber auch durch ihre Unverfrorenheit aus; insoweit ist die aufgewendete kriminelle Energie als erheblich zu bezeichnen. Belastet wird der Angeklagte insbesondere durch den Umstand, dass er seine Dienste als zugelassener Anwalt erbrachte und damit das seinem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte - ins- besondere auch gegenüber den involvierten Banken (vgl. Entscheide VSB). 6.6 Für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Ange- klagte im ganzen Vorverfahren kaum Aussagen zur Sache gemacht und sich in- soweit nicht kooperativ verhalten hat. Als Begründung dafür bringt er vor, er habe Kenntnis davon gehabt, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden würden in einer Weise mit den russischen Behörden verkehren, dass er davon habe ausge- hen müssen, von ihm allenfalls preisgegebene Informationen könnten schliesslich beim russischen Geheimdienst landen. Dieses Risiko habe er nicht in Kauf neh- men wollen und können. Erst in der Verhandlung hat er sich einlässlich, wenn auch in einer das Gericht nicht überzeugenden Weise zur Sache geäussert. Zu- sammenfassend hat er sich während des gesamten Verfahrens korrekt, wenn auch wenig kooperativ verhalten. Die in der Verhandlung vorgebrachten Erklärun- gen zum Geschäft hätte er bereits viel früher ohne Gefahr für andere abgeben können. 6.7 Ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jah- ren für den sonderpflichtigen, sich selbst bereichernden Täter, für den die Verjäh- rung noch nicht in die Nähe gerückt ist, und in Würdigung aller anderen namhaft gemachten Umstände erscheint für den im Wesentlichen nicht sich selbst berei- chernden, nicht sonderpflichtigen Angeklagten als Gehilfen der Tat, der erst in der Nähe der Verjährung verurteilt wird, eine Strafe von insgesamt 24 Monaten der Schuld angemessen.

a) Davon sind 21 Monate als Freiheitsstrafe auszufällen. Da keine Gründe er- sichtlich sind, die positiv gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprechen

- 50 - würden, ist der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

b) Mit dieser Freiheitsstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine unbeding- te Geldstrafe von 90 Tagen zu verbinden (vgl. auch Art. 172bis StGB, da es sich in casu um ein Vermögensdelikt handelt).

c) Der Tagessatz ist nach der Leistungsfähigkeit des Angeklagten festzusetzen. Der Angeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 180'000.--. Er lebt in X., wo die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Er verfügt ausserdem zugestandenermassen über ein Nettovermögen von fünf Millionen Franken (bei den auf ihn lautenden Bankgutha- ben in zweistelliger Millionenhöhe in England handle es sich um Kundengelder, die nicht ihm gehörten - etwas anderes ist nicht erwiesen). Besteht zwischen der aufgrund des Einkommens festgesetzten Höhe des Tagessatzes (in casu ca. Fr. 400.-- bei einem zu schützenden geschätzten Existenzminimum von Fr. 40'000.--) und dem Vermögen ein offensichtliches Missverhältnis, ist auch das Vermögen für die Festsetzung des Tagessatzes zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB, Ent- scheid des BGer 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.2). In Erwägung aller Um- stände ist dieser vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 7. Zivilforderung 7.1 Die Geschädigte Aeroflot stellt eine Schadenersatzforderung gegen den Anklag- ten im der Höhe von Fr. 53,4 Mio. zuzüglich Zins und sie beantragt die Herausga- be der im Verfahren beschlagnahmten Gelder unter Anrechnung an diese Forde- rung. Der Anspruch ist vor Beginn der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig gestellt worden (Art. 211 BStP). Auf die Forderung ist demnach einzutreten. 7.2 Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, ist die Aeroflot im Umfang der Deliktsumme geschädigt worden: Das Vorgehen des Angeklagten und der Mitbeteiligten war widerrechtlich und es hat bewirkt, dass Aeroflot durch die inkri- minierten Geschäftsmechanismen I und II, für welche ein Schuldspruch ergeht, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten entstanden sind. Der Angeklagte hat dafür Ersatz zu leisten (Art. 210 Abs. 1 BStP, Art. 41 OR). 7.3 Die Bemessung der Schadenersatzforderung ist für das Gericht ohne unverhält- nismässigen Aufwand nicht möglich. Die Geschäftsbeziehung von Aeroflot und Andava wurde am Ende der Anklageperiode auf eine neue, nicht inkriminierte ver- tragliche Basis gestellt und für einige Jahre fortgeführt. Ob es in dieser Zeit zu re- levanten Verrechnungen mit deliktisch erhältlich gemachten Geldern gekommen

- 51 - ist, ob Rückzahlungen an Forderungen aus der deliktischen Periode und allenfalls Zinszahlungen geleistet worden sind, erscheint auf Grund der Akten möglich, lies- se sich aber ohne unverhältnismässigen Aufwand, wenn überhaupt, nicht eruie- ren. Die Geschädigte und ihre Kontrahentin Andava konnten sich jedenfalls an- lässlich der Verhandlung nicht darauf einigen, welche Forderungen ihnen gegen- seitig aus der nachdeliktischen Geschäftsphase noch zustehen. Der strafgerichtli- che Entscheid über die Schadenersatzforderung kann demnach nur dem Grund- satz nach ergehen und die Geschädigte ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP für die Festsetzung der Schadenhöhe auf den zivilgerichtlichen Weg - oder allenfalls auf den Weg der Vergleichsverhandlung - zu verweisen. 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass es der Privatklägerin freisteht, nach rechts- kräftiger Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs im Verfahren beschlagnahm- te und mit diesem Urteil allenfalls eingezogene Gelder und realisierte Ersatzforde- rungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. zu ihrer Schadloshaltung gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 aStGB (bzw. 73 Abs. 1 und 2 nStGB) von der Eidgenossenschaft herauszuverlangen. Darüber wird das Bundesstrafgericht zu entscheiden haben, wenn die Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind. 8. Beschlagnahmen; Einziehung und Ersatzforderungen 8.1 Generelle Bemerkungen Im Grundsatz ist für die unter diesem Titel zu entscheidenden Fragen das alte Recht anwendbar, das sich jedoch in den relevanten Punkten nicht vom neuen Recht unterscheidet. Die strafrechtliche Deliktsumme beträgt gemäss Anklageschrift Fr. 53,4 Mio. Sie ist ausgewiesen durch den leicht höheren Betrag, der in den Analysen des URA ermittelt worden ist. Das Gericht geht vom Betrag der Anklageschrift aus. Im Übri- gen ist auf Art. 59 Ziff. 4 aStGB hinzuweisen, der vorliegend grundsätzlich an- wendbar ist. Im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme sind Vermögenswerte einzuziehen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllen und die Einziehung nicht ausgeschlossen ist (Ziff. 1 Abs. 2). Soweit die der Ein- ziehung unterliegenden Werte nicht mehr vorhanden oder identifizierbar sind, hat das Gericht auf Ersatzforderungen in gleicher Höhe zu erkennen (Ziff. 2 Abs. 1), sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (Ziff. 2 Abs. 2).

- 52 - Die Andava-Gruppe ist direkt begünstigt und bereichert durch die beurteilten Handlungen im Umfang von Fr. 53,4 Mio. Dieser Betrag kann grundsätzlich bei Andava durch Einziehung oder Ersatzforderung abgeschöpft werden. Soweit Teile der deliktischen Gelder an Dritte geflossen sind, sind diese dort einzuziehen be- ziehungsweise mittels Ersatzforderung zu realisieren. Der Gesamtbetrag eingezogener Vermögenswerte und gestellter Ersatzforderun- gen darf die Deliktsumme nicht überschreiten. Soweit im Folgenden für die Bemessung von Ersatzforderungen Dollarbeträge in Franken umzurechnen sind, wendet das Gericht einen Kurs von Fr. 1.16 an (Stand Oktober 2008). Sodann geht das Gericht davon aus, dass maximal 87% der Andava-Gelder kon- taminiert waren (Fr. 11,134 von Fr. 14,473 Mio. für das Jahr 1996 [vgl. act. 003670]; Fr. 42,123 Mio. von Fr. 48,234 Mio. für das Jahr 1997 [vgl. act. 003669]). Die legalen und die illegalen Gelder der Andava waren in diesem Umfang ver- mischt. Sofern bei Dritten Ersatzforderungen gestellt werden, wird grundsätzlich auf 87% der geflossenen Mittel erkannt (mit Ausnahmen, vgl. unten). Soweit im Folgenden die Beschlagnahme von Bankkonten im nationalen Strafver- fahren aufgehoben wird, bleibt festzustellen, dass deren Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren mit Russland weiter besteht. Von den Drittbetroffenen haben trotz Kenntnis folgende Personen nicht am Ver- fahren teilgenommen: H., G., DD. und Nikolai Glouchkov; als Drittbetroffene kon- stituiert haben sich B. und die Firma Ruco, ohne jedoch an der Verhandlung teil- zunehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen F. sind unbekannt und wur- den über das Verfahren nicht informiert. Als Drittbetroffene konstituiert und an der Verhandlung teilgenommen haben die Firmen Anros, Andava und Forus. Im Ein- zelnen ergibt sich, was folgt: 8.2 H. und G. sind in Russland wegen Beteiligung an den deliktischen Vorgängen verurteilt worden. Für die von Andava erhaltenen Beträge von $ 500'000.-- bzw. $ 250'000.-- (mehrere Hundert russische Monatslöhne in der Anklageperiode) gibt es keine andere Erklärung, als dass es sich um Deliktslohn handeln muss. Die entsprechenden aktuellen Guthaben auf den beschlagnahmten Konten unterlie- gen demnach der direkten Einziehung. Das betrifft beim Konto H. den gesamten Saldo (Stand Juli 2008 Fr. 706'000). Auf dem Konto G. liegt erheblich mehr Geld; unter Berücksichtung der Wertentwicklung ist der der Einziehung unterliegende Betrag auf Fr. 374'000.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

- 53 - 8.3 Für die Bezahlungen der Andava an B. ($ 500'000.--), DD. ($ 300'000.--) und F. ($ 500'000) liegt die Vermutung nahe, dass es sich ebenfalls um Deliktslohn gehan- delt hat, was aber nicht erwiesen ist. Fest steht jedoch, dass diese Gelder im We- sentlichen deliktischer Herkunft sind. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind we- der ersichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Er- satzforderung, die nach dem genannten Schlüssel auf 87% des erhaltenen Gel- des in Dollar zu einem Kurs von Fr. 1.16 zu bemessen ist. Zur Deckung dieser Forderungen sind die auf die genannten Personen lautenden beschlagnahmten Bankkonten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im na- tionalen Strafverfahren aufzuheben. 8.4 Die beschlagnahmten Bankkonten von A. und Nikolai Glouchkov haben keinen offensichtlichen Zusammenhang mit den deliktisch von Andava erlangten Geldern, weshalb eine direkte Einziehung ausgeschlossen ist. Beide haben jedoch in grös- serem Umfang Gelder aus der deliktischen Tätigkeit erhalten Glouchkov) bzw. überhaupt Gelder von Andava erhalten (A.), als Beträge auf ihren Konten be- schlagnahmt sind (Glouchkov Fr. 1,321 Mio., A. Fr. 137'790.-, je Stand Juli 2008): Nikolai Glouchkov als Hauptaktionär der Andava-Gruppe und Beteiligter in weite- ren involvierten Firmen; A. wenigstes im Umfang seines von Andava bezahlten Honorars von über Fr. 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater. Beide haften im Übrigen für den verursachten Schaden (Nikolai Glouchkov gemäss russischem Urteil für mehr als Fr. 8 Mio., A. für eine jedenfalls höhere als die beschlagnahmte, wenn auch noch zu bestimmende Summe). Im Übrigen ist A. als hier verurteilter Beteiligter für eine um ein Vielfaches höhere Deliktsumme (mit)verantwortlich. Daran ändert nichts, dass A. einen Teil seines Honorars für Leistungen erhalten hat, die er nach der Anklageperiode erbracht hat. Gründe, die einer Ersatzforde- rung entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, je eine Ersatzforderung in der Höhe der beschlagnahmten Gelder zu stellen und für deren Begleichung die genannten Konten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- zuheben. 8.5 Anros hat erwiesener- und zugestandenermassen Fr. 4,53 Mio. aus in der Ankla- geperiode erwirtschafteten Geldern zwecks Aufstockung ihres Aktienkapitals von Andava erhalten (vgl. Schlussbericht URA, S. 41f., mit Hinw.). Dieser Betrag war mindestens im Umfang von 76% kontaminiert (Das über mehrere Zwischenstufen und Wechselvorgänge schliesslich Anros überwiesene Geld war ursprünglich zu 87 % kontaminiert [vgl. oben und act. 003634, 003669, 003523]; von den Fr. 14,5 Mio., die im Zusammenhang an Ruco überwiesen worden sind, waren Ende März 1998 noch Fr. 14,02 Mio. bei Ruco vorhanden [act. 003523]; davon waren Fr. 12,19 Mio. kontaminiert. Im April 1998 wurden Fr. 14 Mio. in Dollar gewechselt

- 54 - [act. 003525], wovon UDS 2,667 Mio. für einen Gegenwert von Fr. 4 Mio. in Schweizer Franken zurückgewechselt worden sind, wovon Fr. 3,48 Mio. kontami- niert waren. Schliesslich floss dieses Geld zuzüglich Fr. 1,063 Mio., insgesamt al- so Fr. 4,543 Mio., über ein Konto von A. am 27. April 1998 an Anros; dieses Geld war mithin zu rund 76 % kontaminiert). Verwaltungsratspräsident der Anros war A.; Hauptaktionäre der Gesellschaft waren Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski (act. 005604, 002348 und 002348-1). Anros macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaf- tet worden sind, seien nicht strafbar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen delikti- scher Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Ersatzforde- rung, die nach dem genannten Schlüssel auf 76% des erhaltenen Geldes zu be- messen ist. Zur Deckung dieser Forderung ist das auf Anros lautende beschlag- nahmte Bankkonto zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.6 Forus setzt sich mit einer Reihe von Einwendungen gegen die beantragte Einzie- hung der im nationalen Strafverfahren auf ihrem Konto beschlagnahmten Gelder zur Wehr; zu einer allfälligen Ersatzforderung äussert sie sich nicht. Soweit die Leistung der Andava im Verzicht auf eine Darlehensrückzahlung besteht, kommt eine direkte Einziehung nicht in Frage, da es sich dabei gar nicht um einen identi- fizierbaren und damit einziehbaren Vermögenswert handelt. Die Einwendungen der Forus werden sinngemäss geprüft, wobei offen bleiben kann, ob die Aus- schlussgründe für die Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2) bei der Ersatzforderung überhaupt Anwendung finden, da sie vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 8.6.1 Es ist erstellt und ausserdem nicht bestritten, dass Forus den 1996 von Andava ein Darlehen von $ 21,525 Mio. erhalten hat (geleistet aus Geldern der Aeroflot). Zulasten eigener Gelder hat Andava später auf die Rückzahlung von $ 5 Mio. ver- zichtet, ein Verzicht, der mit einem Aktiengeschäft verbunden wurde (vgl. Schlussbericht URA, S. 29, mit den nötigen Aktenhinweisen). Der Wert in Schwei- zer Franken ist auf Fr. 6,6 Mio. zu beziffern (vgl. act. 003670, 2752). 8.6.2 Forus Holding S.A., Inhaberin des beschlagnahmten Kontos und Verfahrensbetei- ligte, wendet ein, nicht sie, sondern Forus Investment Finance Ltd sei Darlehens- nehmerin gewesen, weshalb auch diese und nicht die Forus Holding S.A. durch den Verzicht auf die Rückzahlung begünstigt gewesen sei; mithin dürfe bei der Forus Holding Ltd kein Geld eingezogen werden. Das Vorbringen geht fehl: Wie sich aus den Akten (vgl. Schlussbericht URA, S. 13ff., mit Aktenhinweisen) ergibt, ist die Forus-Gruppe analog der Andava-Gruppe aufgebaut und wird vom nämli-

- 55 - chen Personenkreis beherrscht (insb. A., Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski). Überdies ist die Forus Investment Finance Ltd eine hundertprozentige Tochter der Forus Holding. Über die internen Abrechnungen ist nichts bekannt; fest steht jedoch, dass mit der Begünstigung der Tochter auch die Holding selbst über das fragliche Geld verfügte beziehungsweise im Umfang dieser Leistung sei- tens Andava begünstigt war. 8.6.3 Forus Holding bringt weiter vor, sie sei gutgläubig gewesen und habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und mithin von Einziehungs- gründen gehabt. Auch dieses Vorbringen geht fehl: Es war, wie oben ausgeführt, derselbe Personenkreis, der die hier beurteilten deliktischen Geschäftsvorgänge geplant und umgesetzt hat, der die Andava-Gruppe beherrschte und der in der Forus-Gruppe dieselbe Stellung einnahm (vgl. Schlussbericht URA, S. 13 ff., mit Hinw.). Sich unter diesen Umständen auf den guten Glauben zu berufen, ist ab- wegig. 8.6.4 Schliesslich bringt die Forus Holding vor, sie habe in Form von Aktien eine Ge- genleistung erbracht (vgl. Schlussbericht URA, S. 29f., mit Aktenhinweisen). Der Gesichtspunkt der adäquaten Gegenleistung ist nach Gesetz nur relevant, wenn keine Kenntnis der Einziehungsgründe besteht. Das ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Im Übrigen stellte sich die Gegenleistung - wenigstens im Nachhinein - zugestandenermassen als wertlos heraus. 8.6.5 Es steht somit fest, dass von Andava indirekt eine Leistung von Fr. 6,6 Mio. an die Forus-Gruppe erbracht wurde aus Geldern, die in der Anklageperiode im Wesent- lichen deliktisch erwirtschaftet worden sind, die nicht gutgläubig in Empfang ge- nommen worden und für die ein Gegenwert bei Andava, jedenfalls heute, nicht mehr vorhanden ist. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang von 87% der Fr. 6,6 Mio. zu stellen und für deren Begleichung das be- schlagnahmte Konto der Forus Holding S.A. zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.7 Ruco hat erwiesenermassen aus in der Anklageperiode von Andava im Wesentli- chen deliktisch erwirtschafteten Geldern einen Betrag in zweistelliger Millionenhö- he überwiesen erhalten, mithin ein Vielfaches des heute auf den Konten von Ruco beschlagnahmten Summe von rund Fr. 600'000.--, wobei nicht feststeht, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um das deliktisch erlangte Geld selbst handelt. Die direkte Einziehung ist daher nicht möglich. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Er-

- 56 - satzforderung im Umfang der beschlagnahmten Summe zu stellen, für deren Be- gleichung die beschlagnahmten Konten der Ruco zu verwenden sind. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.8 Andava hat in der Anklageperiode einen Betrag von Fr. 53,4 Mio. illegal erwirt- schaftet. Ein grosser Teil dieser Summe ist an Dritte geflossen ist, wo sie teilweise mittels direkter Einziehung bzw. Ersatzforderung zurückgefordert werden kann. Da Andava nach der Anklageperiode weiterhin mit Aeroflot Geschäfte tätigte und für Aeroflot weiter Millionen umsetzte, lässt sich nicht feststellen, ob das be- schlagnahmte Geld überhaupt und falls ja, in welchem Umfang es auf den be- schlagnahmten Konten noch vorhanden ist. Eine direkte Einziehung ist damit aus- geschlossen. Andava macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaftet worden sind, seien nicht straf- bar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder sichtbar noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang der deutlich tieferen be- schlagnahmten Summe von Fr. 39,89 Mio. zu stellen und für deren Begleichung die beschlagnahmten Konten der Andava zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.9 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass nach den oben entwickelten und angewandten Kriterien ein Gesamtbetrag von Fr. 53.4 Mio. - mithin im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme - durch Einziehung direkt beziehungsweise mittels realisierter Ersatzforderungen indirekt abgeschöpft wird.

- 57 - 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1 Kosten 9.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 StGB). In casu ist die Re- gel anwendbar. Auch wenn der Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäscherei frei- gesprochen wird, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenbefreiung nicht. Der Ange- klagte hat die diesbezüglichen Ermittlungen und die Untersuchung durch seine Beteiligung an der damit in engstem Zusammenhang stehenden ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie vor allem durch seine falschen Angaben hinsichtlich di- verser von ihm betreuter Bankkonten (vgl. Entscheide Aufsichtskommission VSB) in vorwerfbarer Weise verursacht und damit verschuldet (betr. Kostenauflage bei Freispruch vgl. Art. 172 Abs. 2 BStP). Da erhebliche Aufwendungen des Gerichts im gerichtlichen Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht vom Angeklagten selbst, sondern aus den erwähnten Gründen (vgl. Prozessgeschichte) von den Drittbetroffenen Anros, Andava und in minderem Mass Forus verursacht worden sind, werden ihm von den Gerichtskos- ten inkl. Gebühr nur 75% auferlegt. Die Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor Bundesstrafgericht (SR 172.711.32) in Würdigung aller Umstände bei einem Gebührenrahmen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 60'000.-- auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. 9.1.2 Unter Hinweis auf obige Erwägung und den Umstand, dass die am Verfahren be- teiligten Drittbetroffenen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gel- der in der Hauptsache abgewiesen werden, und in sinngemässer Anwendung von Art. 174 BStP, werden den am Verfahren beteiligten Drittbetroffenen die restlichen 25% der Gerichtskosten inkl. Gebühr nach folgendem Schlüssel auferlegt: Anros und Andava je 10%, Forus 5%. 9.2 Entschädigungen 9.2.1 Die Forderungen des Angeklagten und der Drittbetroffenen auf Ersatz der durch das Verfahren verursachten Aufwendungen sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (betreffend den Angeklagten vgl. auch oben, Ziff. 9.1.1) 9.2.2 Die Geschädigte hat für ihre Aufwendungen im Verfahren keine bezifferte Forde- rung gestellt. Sie wird ihre Aufwendungen im Rahmen der zivilgerichtlichen Be- messung der Schadenersatzforderung geltend zu machen haben.

- 58 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen.

2. A. wird der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--.

3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird im Grundsatz gutgeheissen und A. verpflichtet, der Privatklägerin Ersatz zu leisten. Zur Bemessung ihres Anspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

4. gegenstandslos [Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Ver- mögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Fest- setzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.]

5. Kosten

a. Die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens betragen:

Fr. 30’000.-- Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 40’000.-- Gebühr Voruntersuchung

Fr. 10’000.-- Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 6’160.-- Auslagen gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 79’799.70 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 128’857.70 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 294’817.40 Total

Diese Kosten werden A. auferlegt.

b. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen:

Fr. 10’500.50 Auslagen

Fr. 30’000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 40’500.50 Total

Diese Kosten werden A. im Umfang von 75% auferlegt.

- 59 - [Ergänzung vom 27. Oktober 2008]

6. Einziehungen:

a. Der Saldo auf dem beschlagnahmten Bankkonto der Bank D., Nr. 3, lautend auf H., wird eingezogen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme des Kontos im nationa- len Strafverfahren aufgehoben.

b. Von den auf dem Bankkonto der Bank D., Nr. 4, lautend auf G., beschlagnahmten Geldern werden Fr. 374'000.-- eingezogen. Für den darüber hinausgehenden Be- trag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben

7. Ersatzforderungen

a. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das Bankkonto der Bank D. Nr. 1, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

b. DD. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 201'840.-- zu bezah- len. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 5, lautend auf DD., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

c. F. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D: Nr. 6, lautend auf F., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

d. Nikolai Glouchkov wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 1'321'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 7, lautend auf der Firma EE., wirtschaftlich Berechtigter Nikolai Glouchkov, verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

e. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 137’790.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 8, 9 und 10, lautend auf A., verwendet. Für den darüber hinausgehen- den Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- gehoben.

- 60 -

f. Die Anros S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 3'442’800.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 11, lautend auf Anros S.A., verwendet. Für den dar- über hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

g. Die Forus Holding S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 5'744’610.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 12, lautend auf Forus Holding S.A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nati- onalen Strafverfahren aufgehoben.

h. Die Ruco Trading Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 596'700.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahm- ten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Ruco Trading Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

i. Die Andava Finance Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlag- nahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Andava Finance Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

8. Über die Verwendung der eingezogenen Gelder und der realisierten Ersatzforderun- gen zugunsten der Privatklägerin entscheidet das Bundesstrafgericht, wenn die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 40'500.50 werden den Drittbetroffenen wie folgt auferlegt: Anros S.A. 10%, Andava Finance Ltd 10% und Forus Holding S.A. 5%.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung des gesamten Entscheids wird zugestellt an

- die Parteien

- die Drittbetroffenen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 61 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Die Bank E., (Ziff. 7 lit. e, h und i des Dispositivs)

- Die Bank D., (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. a, b, c, d, f, g des Dispositivs)

- Die Firma FF. (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt zu publizieren (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. b, c, d des Dispositivs)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht hat nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Juli 2008 und Ergänzung vom 27. Oktober 2008 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Elena Maffei Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Patrick Lamon, und als Privatklägerin:

Aeroflot Russian Airlines, vertreten durch Rechts- anwalt Dieter Jann, sowie vertreten durch Rechtsan- walt Michel Bergmann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad Ro- thenbühler,

und als Drittbetroffene:

1. Forus Holding S.A., vertreten durch Rechts- anwalt Thomas P. Zemp, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2007.12

- 2 -

2. Anros S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Moreillon,

3. Andava Finance Ltd, vertreten durch Rechts- anwalt Michel Dupuis und Rechtsanwältin Miriam Mazou,

4. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Mock,

5. Ruco Trading Ltd, vertreten durch Fürsprecher LL.M. Andreas H. Keller,

Gegenstand: Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Geldwäscherei. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500'000.--. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen. 4. Der Angeklagte habe die Verfahrenskosten zu tragen.

Anträge der Privatklägerin Aeroflot 1. Namens und im Auftrag der Aeroflot Russian Airlines verweisen wir hinsichtlich der Anträge auf die Anträge der Bundesanwaltschaft, soweit wir nicht davon abwei- chen, sowie 2. auf unsere schriftliche Eingabe vom 26. Februar 2008. 3. Wir beantragen zusammengefasst einen Schuldspruch und die Einziehung aller gesperrten Vermögenswerte und deren Zuweisung an die Aeroflot im Umfang der geltend gemachten zivilrechtlichen Schaden- und Herausgabeansprüche von ins- gesamt rund CHF 65 Mio. zuzüglich Zinsen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Es sei Joint Stock Company Aeroflot Russian Airlines die Summe von USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000 von den beschlagnahmten Geldern der Andava Gruppe und vor allem der Andava Finance Ltd. auszuzahlen. 6. Der Angeklagte sei zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airlines die fol- genden Summen zu bezahlen:

- CHF 11'336'513 mit Zins zu 5% seit dem 15. September 1996

- CHF 42'122'976.92 mit Zins zu 5% seit dem 15. März 1997

- 4 - 7. Eventualiter sei der Angeklagte zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airli- nes zusätzlich folgende Summe zu bezahlen:

- USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000 8. Das Gericht hat zur Festlegung der Schadenersatzansprüche über die beschlag- nahmten Vermögenswerte auf Seite 28 und 29 der Anklageschrift zu entscheiden. 9. Es wird die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der Aeroflot bis zur Höhe der zugesprochenen Schadenersatzforderung beantragt. In diesem Um- fang wird die Forderung gegenüber dem Angeklagten an den Staat abgetreten (Art. 73 Abs. 2 StGB). 10. Der Angeklagte sei zu einer Ersatzforderung zu verurteilen im Umfang der Diffe- renz zwischen den zugesprochenen beschlagnahmten Vermögenswerten und ei- ner allenfalls höheren Schadenersatzforderung. Diese Ersatzforderung sei der Ae- roflot in Anwendung von Art. 73 StGB zuzusprechen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge der Drittbetroffenen Anros S.A. (im Folgenden Anros) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Aeroflot seien abzuweisen. 3. Die beschlagnahmten Guthaben seien zu Gunsten der Anros S.A. freizugeben.

Anträge der Drittbetroffenen Andava Finance Ltd (im Folgenden : Andava) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zu Gunsten der Andava Finance Ltd freizugeben. Anträge der Drittbetroffenen Forus Holding S.A. (im Folgenden : Forus) 1. Die beantragte Einziehung der Vermögenswerte der Forus Holding S.A. sei abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

- 5 -

Anträge der Drittbetroffenen Ruco Trading Ltd (im Folgenden Ruco) 1. Es sei der Antrag auf Beschlagnahme der Mittel der Ruco Trading Ltd abzuweisen und es seien diese Mittel zugunsten der Ruco Trading Ltd freizugeben (act. 145.660.014). 2. Im Übrigen werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anträge des Drittbetroffenen B.: 1. Es seien zugunsten von B. die Beschlagnahme auf seinem Konto Nr. 1 bei der Bank D. aufzuheben sowie die blockierten Guthaben zurückzugeben (act. 145.654.015). 2. Es werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Anträge der Verteidigung des Angeklagten : 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigte sei an- gemessen zu entschädigen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzuspre- chen. 4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der Bank E. seien heraus- zugeben. 5. Die Zivilklage sei abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 6 - Sachverhalt: A. Am 5. Mai 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Rahmen ihres Verfahrens Nr. 2 ein Rechtshilfegesuch an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden „BA“). Das russische Verfahren richtete sich namentlich gegen Nikolai Glouchkov, Boris Beresowski, F., G., und H. Es bestand der Verdacht, der russischen Fluggesellschaft Aeroflot seien in deliktischer Weise mehrere Millionen Dollar entzogen und die Gesellschaft sei in diesem Umfang ge- schädigt worden; ausserdem bestand der Verdacht der Geldwäscherei, wobei ein Teil der inkriminierten Geschäftsvorgänge über eine Gruppe von Gesellschaften - die Andava-Gruppe - in der Schweiz abgewickelt worden sei. Die russische Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem die rechtshilfeweise Beschlag- nahme diverser Bankkonten in der Schweiz, was in der Folge auch geschah. Die Aeroflot konstituierte sich als Zivilpartei. Am 18. Dezember 2001 wurde das russi- sche Strafverfahren gegen Boris Beresowski vom Verfahren gegen die anderen Personen abgetrennt. Am 12. März 2004 erging ein erster Schuldspruch eines erstinstanzlichen russischen Gerichts gegen verschiedene Personen (vgl. act. 008246ff.), unter anderem gegen Nikolai Glouchkov in der Hauptsache in Anwen- dung von Art. 201 russ. StGB wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisati- on. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung; Nikolai Glouchkov ergriff keine Rechtsmittel. Mit Urteil vom 3. Juli 2006 erkannte in der Folge das Regionalgericht Savelovskii der Stadt Moskau Nikolai Glouchkov, G. und H. des Betrugs nach Art. 159 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches schuldig (Boris Beresowski wurde später in Abwesenheit verurteilt). Auch dieses Urteil blieb sei- tens der Verurteilten unangefochten. Auf den Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen (zum Ganzen vgl. Schlussbericht des Eidgenös- sischen Untersuchungsrichteramts [im Folgenden „URA“] vom 31. Januar 2007, act. 013730, S. 1-5, mit Hinw.). B. Auf Grund des russischen Rechtshilfeersuchens eröffnete die BA am 31. Januar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., Rechtsanwalt, Ge- sellschafter und Verwaltungsratspräsident diverser Gesellschaften der Andava- Gruppe sowie Bevollmächtigter für verschiedene der auf Antrag der russischen Behörden gesperrte Bankkonten in der Schweiz. Bevor die Bundesanwaltschaft am 11. Juli 2003 die Eröffnung der Voruntersuchung beantragte, ordnete sie die Beschlagnahme an bzw. ersuchte um die Beschlagnahme diverser Unterlagen, v.a. Bankunterlagen in der Schweiz und im Ausland. Sie sperrte im Übrigen aus eigener Kompetenz die bereits rechtshilfeweise blockierten Bankkonten und zu- sätzlich bis dahin nicht gesperrte Konten von A. (vgl. Schlussbericht URA, S. 5f., sowie den zusammenfassenden Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei [im Folgenden „BKP“], act. BA 000343-000357).

- 7 - C. Am 22. Juli 2003 eröffnete das URA die Voruntersuchung gegen A. und erhob am

23. Februar 2004 gegenüber A. formell die Vorwürfe der Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Unterstützung einer kri- minellen Organisation. Den letzten Vorwurf liess das URA in der Folge fallen und konzentrierte die Untersuchung auf die beiden anderen Vorwürfe. Das URA tätigte umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere befragte es verschiedene in die Geschäftsvorgänge involvierte Personen. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vorwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und kaum Aussagen zur Sache gemacht. Der Schlussbericht datiert vom 31. Januar 2007 (act. URA 013730). D. Gestützt auf den Schlussbericht des URA erhob die BA am 19. Juli 2007 Anklage gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifi- zierter Geldwäscherei (act. 145.100.001-031). E. Gerichtliches Vorverfahren 1. Verhandlungssprache. Obwohl A. deutscher Muttersprache ist, wurde das gesam- te Vorverfahren in französischer Sprache geführt und die Akten in französischer Sprache erstellt. Das Gericht entsprach dem Gesuch der Verteidigung, die Haupt- verhandlung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Verteidigung hatte gleichzeitig keine Einwände gegen ein französischsprachiges schriftlich begründetes Urteil. 2. Da das Vorverfahren in französischer Sprache geführt worden, die Verhandlung aber auf Antrag des Angeklagten in deutscher Sprache abzuhalten war, liess das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten je zwei Vertreter pro Partei bzw. Dritt- betroffene zu. Von dieser Möglichkeit machten die BA, die Privatklägerin und die Drittbetroffene Andava Gebrauch. 3. Gemäss Information des Verteidigers waren alle Drittbetroffenen, deren Konten beschlagnahmt worden waren, über die Anhebung des gerichtlichen Verfahrens im Bild. Spontan konstituierten sich folgende Personen bzw. Firmen als Parteien: Forus, Anros, Andava, Ruco und B. Die übrigen Drittbetroffenen in Russland wur- den - mit Ausnahme der Nachlassberechtigten an dem in der Zwischenzeit ver- storbenen F. - auf dem Rechtshilfeweg über ihre Rechte und den Antrag der BA auf Einziehung sowie über die bevorstehende Hauptverhandlung informiert. Sei- tens der Adressaten in Russland erfolgte keine Reaktion. Das Gericht geht davon aus, dass auch Nikolai Glouchkov über das Verfahren informiert war. Gemäss Angabe des Verteidigers war er über das Gerichtsverfahren orientiert (vgl. Schrei- ben von Fürsprecher Rothenbühler an das Gericht vom 22. Oktober 2007); ein schweizerischer Rechtsanwalt, der sich beim Gericht telefonisch informieren woll- te und die Absicht äusserte, sich als Vertreter von Nikolai Glouchkov zu konstituie- ren, liess in der Folge nichts mehr von sich hören. Die Vertreter von Ruco und von B. teilten mit, nicht am gerichtlichen Verfahren teilnehmen zu wollen, wünschten

- 8 - jedoch, über die weiteren Verfahrensschritte auf dem Laufenden gehalten zu wer- den. 4. Beweisanträge: Die Beweisanträge der Parteien (Zeugenbefragung, Beizug einge- reichter Akten bzw. von Akten von Amtes wegen) hiess der vorsitzende Richter weitgehend gut; den Antrag der Verteidigung und der Drittbetroffenen Anros und Andava auf Ladung zweier russischer Rechtsanwälte, die Nikolai Glouchkov im russischen Strafverfahren vertreten hatten, wies der vorsitzende Richter ab. Eben- falls auf Antrag der Verteidigung versuchte das Gericht, via BA die Originalbuch- haltung der Aeroflot für die Anklageperiode einzuholen. Es ergab sich, dass diese nicht mehr verfügbar ist (zu den Buchhaltungsunterlagen der Aeroflot vgl. auch Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler vom 7. Dezember 2007). Auf Antrag der Privatklägerin holte das Gericht zwei Entscheide der Aufsichtskommission VSB ein, welche Bankkonten im Umfeld des Anklagesachverhalts betreffen. Ebenfalls auf Antrag der Privatklägerin verlangte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne Auskünfte über Gutachten, die dort im Auf- trag anderer Verfahrensbeteiligter erstellt worden waren. 5. Von Amtes wegen holte das Gericht bei der BA zusätzliche Unterlagen ein und es stellte dem Buchhaltungsexperten des URA schriftlich Zusatzfragen zu seinen Be- richten. Einzelne Fragen konnte der Experte unter Hinweis auf mangelnde Kennt- nis der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht beantworten. 6. Zusatz zur Anklageschrift: Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der vorsit- zende Richter dem zuständigen Vertreter der BA mit, dass in Erwägung gezogen werde, den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Titel der Gehilfenschaft zu prüfen, und er lud die BA ein, die Anklageschrift (im Folgen- den „AS“) gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Mit Schreiben vom

20. Februar 2008 teilte die BA mit, es bestehe kein Anlass, die AS zu modifizie- ren. In der Folge wandte sich der vorsitzende Richter direkt an den Bundesanwalt und legte im Anschluss daran seine Kontakte mit der Anklagebehörde im Ganzen in einer allen Parteien zugestellten Aktennotiz vom 21. Februar 2008 offen. Am

26. Februar 2008 reichte die BA einen Zusatz zur Anklageschrift ein (act. 145.100.037-041). 7. Verfahrensanträge: Nach Eingang der Zusatz-Anklageschrift beantragte die Ver- teidigung, die Hauptverhandlung vom 4. März 2008 sei zu verschieben und diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 145.960.011-016). Mit Verfügung vom 28. Feb- ruar 2008 wies der Vorsitzende den letzt genannten Antrag ab (act. 145.450.005). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Sistierungsantrag abge- wiesen (act. 145.450.006-008), unter Hinweis auf eine Reihe offener Fragen, die, mit Gewährung des rechtlichen Gehörs für alle Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung ohne unverhältnismässigen Aufwand beantwortet werden könnten. Zudem teilte er mit, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung sämtliche bereits

- 9 - gestellten Beweis- und Verfahrensanträge an das Gericht noch einmal einge- bracht und überdies neue Anträge gestellt werden könnten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein und wies das Sistierungs- gesuch ab (act. 145.960.007-010). F. Gerichtliches Hauptverfahren 1. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 4. März 2008 in Anwesenheit der Parteien sowie der Drittbetroffenen Anros, Andava und Forus statt (act. 145.910.001-015). Die Vertreter der Firma Ruco und von B. blieben der Verhand- lung entschuldigt fern. 1.1 Nach Behandlung der Präliminarien rekapitulierte der vorsitzende Richter unter Hinweis auf seine Aktennotiz vom 21. Februar 2008 die Umstände, unter welchen die Zusatz-Anklageschrift zustande gekommen war und er räumte den Parteien die Gelegenheit ein, dem Gericht und der Bundesanwaltschaft dazu Fragen zu stellen. Dabei ergab sich, dass der Bundesanwaltschaft seitens des Gerichts kei- nerlei Instruktionen erteilt worden sind. Auf explizite Rückfrage an die Verfahrens- beteiligten war festzustellen, dass kein Ausstandsbegehren gegen den Spruch- körper oder einzelne Mitglieder desselben gestellt wurden (act. 145.910.005). 1.2 Beweisanträge: Im Wesentlichen wurden von der Verteidigung bzw. von den Dritt- betroffenen Anros und Andava anlässlich der Verhandlungseröffnung folgende Beweisanträge erneuert bzw. neu gestellt: Es seien die beiden russischen Straf- verteidiger von Nikolai Glouchkov als Zeugen zu befragen, damit sie über Verfah- rensfehler in Russland berichten könnten (bzw. es seien alternativ, so Anros, die Protokolle der privat von der Verteidigung in Z. durchgeführten Befragungen zu den Akten zu erkennen) und es seien die im Vorverfahren eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten zu erkennen; soweit es sich dabei um Übersetzungen handelte, stellten Verteidigung und Drittbetroffene deren Autorisierung in Aussicht. Die Ladung der russischen Rechtsanwälte als Zeugen lehnte das Gericht erneut ab, die übrigen Beweisanträge hiess es gut (act. 124.910.016 f. [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]). 1.3 Verfahrensanträge: Die Verteidigung bzw. die Drittbetroffenen Anros SA und An- dava Finance Ltd stellten folgende Verfahrensanträge: es sei die Zusatz- Anklageschrift aus den Verfahrensakten zu weisen; es sei der Privatklägerin Aero- flot die Parteistellung abzusprechen und sie sei aus der Verhandlung auszu- schliessen; es seien die Gutachten des Experten Bardola aus den Akten zu wei- sen und der Experte selbst in der Verhandlung nicht zuzulassen; es sei der ganze wirtschaftliche Sachverhalt von einem anderen, noch zu bestimmenden Experten neu zu begutachten; die Verhandlung sei zu vertagen. Das Gericht wies die Ver-

- 10 - fahrensanträge im Wesentlichen ab (act. 124.910.016 f.) [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]), stellte jedoch in Aussicht, einen zusätzlichen Experten für die Fortsetzung der Verhandlung zu laden, damit dieser vom Experten Bardola of- fen gelassene Fragen beantworte. Schliesslich vertagte das Gericht die Verhand- lung auf den 9. Juni 2008, um den Beteiligten die für die Vorbereitung Verteidi- gung gegen die Zusatz-Anklageschrift erforderliche Zeit einzuräumen sowie um einen zweiten Sachverständigen zu bestimmen, der zu den vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen Stellung nehmen könnte und insbesondere in der Lage wäre, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Geschäftsusanzen in Russland während der 90-er Jahre zu machen. 2. Das gerichtliche Verfahren zwischen dem 5. März 2008 und dem 8. Juni 2008 2.1 Zwischen der ersten und der zweiten Hauptverhandlung hatte das Gericht von Amtes wegen einen Bankfachmann als zusätzlichen Experten zu bestimmen. Eine erste Ernennung scheiterte an der Befürchtung des Betroffenen, es könnte ein In- teressenkonflikt entstehen. Das wiederum von einzelnen Verfahrensbeteiligten gestellte Begehren, der ge- samte Sachverhalt sei umfassend neu zu begutachten, wies das Gericht ab. Mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ernannte das Gericht Herrn Steven Beekman als zusätzlichen Experten, nachdem Interessenkonflikte ausge- schlossen werden konnten. Zwecks Vorbereitung der mündlichen Befragung wäh- rend der Verhandlung übermittelte das Gericht dem Experten die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen und teilte ihm zugleich mit, dass es ihm frei stehe, in die gesamten Akten Einblick zu nehmen, falls ihm das erforderlich erscheine. Überdies stellte es ihm einen Teil der Akten (insb. Einvernahmeprotokolle) in elektronischer Form zu. 2.2 Unmittelbar vor Beginn des zweiten Verhandlungsteils reichten die Drittbetroffe- nen Andava und Anros zusätzliche Unterlagen ein - in der Hauptsache autorisierte Übersetzungen von Unterlagen, die bereits vor der ersten Hauptverhandlung ohne Autorisierung eingereicht worden waren, sowie eine in ihrem Auftrag durch I., Ex- perte für osteuropäische Rechtssysteme beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, erstellte gutachterliche Analyse diverser Prozessunterlagen (Aufzählung aller zu den Akten genommenen Dokumente vgl. Anhang des Haupt- verhandlungsprotokolls).

- 11 - 3. Der zweite Teil der Hauptverhandlung fand vom 9. bis zum 12. Juni 2008 am Sitz des Gerichts statt. Es wurden als Experten Curdin Bardola und Steven Beekman gemeinsam, als Zeugen J., K., L. und I. sowie als Auskunftspersonen Philippe Séchaud und Jean-Claude Gsponer befragt. Die Eröffnung des Urteils betreffend Schuld, Strafe und Kosten für den Angeklag- ten sowie die Zivilforderung im Grundsatz fand am 11. Juli 2008 in öffentlicher Verhandlung statt; betreffend allfällige Einziehung entschied das Gericht wie folgt: „Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.“ Den am 27. Oktober 2008 in geheimer Beratung getroffenen ergän- zenden Entscheid betreffend Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlag- nahmungen eröffnete das Gericht schriftlich. Die beiden Entscheide sind im vor- liegenden Urteil (Dispositiv) zusammengeführt und werden im Folgenden als Ganzes begründet. G. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde unter Hinweis auf und im Sinne von Art. 181 BStP verfasst, soweit es deutschsprachige Verhandlungsteile betrifft als Wortprotokoll, soweit es französischsprachige Verhandlungsteile betrifft als zu- sammenfassendes Protokoll. Gleichzeitig wurde die gesamte Hauptverhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet. Von der vom Vorsitzenden eröffneten Möglichkeit, während der Verhandlung überprüfen zu las- sen, wie eine bestimmte Aussage protokolliert worden ist, wurde kein Gebrauch gemacht. Nach Eröffnung des Teilentscheids vom 27. Oktober 2008 wurden die Protokolle denjenigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, die dies verlangt hatten. In der Folge wurden Mängel in der zusammenfassenden Protokollierung geltend gemacht. Von der darauf eingeräumten Möglichkeit, gestützt auf die Tonaufzeich- nungen Protokollberichtigungen bzw. -ergänzungen zu beantragen, machten die Verteidigung und die Drittbetroffenen Anros und Andava Gebrauch. Das Gericht hat nach Einsicht in die eingereichten Ergänzungs- und Modifikationsbegehren beschlossen, von den französischsprachigen Verhandlungsteilen eine Transkripti- on der Tonaufzeichnung zu erstellen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht unnötig mit Beschwerden betreffend die Protokollierung zu belasten und es den Beteiligten zu ermöglichen, auf die Tonaufzeichnung Bezug zu nehmen. Das ursprüngliche Protokoll verblieb unverändert in den Akten (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 17. Dezember 2008).

- 12 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Recht Grundsätzlich ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der ange- klagten Tat in Kraft war, in casu mithin altes Recht. Das neue Recht gelangt zu Anwendung, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In materieller Hinsicht un- terscheiden sich das alte und das neue Recht nicht; dasselbe gilt hinsichtlich schweizerischer Gerichtsbarkeit in den hier relevanten Punkten; verjährungsrech- tlich führen sowohl das alte wie das neue Recht zu einer Frist der Verfolgungsver- jährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a nStGB); soweit die Verjährung von Vergehen in Frage stünde (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, einfache Geldwäscherei), wären die Taten nach altem und nach neuem Recht verjährt (sieben bzw. siebeneinhalb Jahre ab 1997); ebenso verhält es sich schliesslich für das Recht der Einziehung. Insoweit ist also integral altes Recht anzuwenden. Ein- zig hinsichtlich der Strafzumessung ist das neue Recht in mehrfacher abstrakter und konkreter Hinsicht milder: In casu kommt eine Strafe in Betracht, welche nach altem Recht nur unbedingt ausgefällt werden könnte, für welche aber nach neuem Recht der voll- oder der teilbedingte Vollzug möglich wäre (zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren). Sodann kennt das neue Recht zwei obligatorische Strafmilderungsgründe, welche nach altem Recht fakultativ waren (Art. 25 StGB und Art. Art. 48 lit. e StGB). Das Gericht wendet insoweit neues Recht an. (Müsste die Wahl einheitlich getroffen werden, wäre integral neues Recht anzuwenden, welches sich in relevanten Punkten nur hinsichtlich der Strafzumessung als milde- res vom alten unterscheidet). 1.2 Schweizerische Gerichtsbarkeit Die Verteidigung und die Drittbetroffenen Andava und Anros machen geltend, für die eingeklagten Taten sei die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben (Ver- teidigung: jedenfalls für die Vermögensdelikte). Die Anklageschrift und deren Zu- satz umschreiben in der Schweiz und in Russland begangene Taten. Der Ange- klagte ist für seine Handlungen in der Schweiz angeklagt. Insoweit ist die schwei- zerische Gerichtsbarkeit ohne weiteres gegeben. Soweit der Angeklagte gegebe- nenfalls nur der Gehilfenschaft schuldig wäre, hinge seine Strafbarkeit bezie- hungsweise örtliche Zuständigkeit für seine Verfolgung nach dem Prinzip der Ak- zessorietät vom Ort der Strafbarkeit des Haupttäters ab (BGE 104 IV 77, vgl. auch Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2007, N. 14 zu Art. 8). Sollte dieser nur im Ausland gehandelt haben beziehungsweise nur

- 13 - im Ausland belangt werden können, dürfte der Angeklagte grundsätzlich auch nur dort strafrechtlich verfolgt werden. Der Haupttäter, Nikolai Glouchkov, hat in casu sowohl in Russland als auch in der Schweiz gehandelt: Aus den Akten geht hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen (act. 0071.66 ff.; act. 0072.70) und diverse mit den inkri- minierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unter- schrieben hat (act. 0040.97 ff.). Nikolai Glouchkov unterzeichnete beispielsweise im Namen der Aeroflot in Lausanne am 9. Mai 1996 mit K. seitens der Aeroflot das Agreement (ref. Nr. 9604-AFL01 [act. 004097 ff.]) sowie die Interest, Fees and Commissions (act. 004104). Ausserdem war Nikolai Glouchkov als Organ in- nerhalb der Andava-Gruppe, von welcher Einzelgesellschaften Sitz in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden. Er wäre also gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Daran ändert nichts, dass er faktisch nur in Russland angeklagt und dort verurteilt worden ist. Der Umstand, dass Nikolai Glouchkov auch in der Schweiz gehandelt hat und deshalb in der Schweiz hätte verfolgt werden können, genügt für die präsumtive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Nikolai Glouchkov. Überdies sind die schweizerischen Behörden nach Art. 7 aStGB bzw. Art. 8 nStGB befugt, einen Täter strafrechtlich zu verfolgen, der exklusiv im Ausland ge- handelt hat, wenn der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist. Das ist vorlie- gend der Fall, zumal Aeroflot ihr Devisenvermögen auf Dauer von Andava in Lau- sanne verwalten liess und der präsumtive Schaden auch dort - in dem in Lau- sanne verwalteten Devisenvermögen der Aeroflot - eingetreten ist (was im Übri- gen auch für die Bereicherung gilt). Nikolai Glouchkov hätte demnach selbst dann in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte. Daraus folgt, dass auch für die allenfalls nur als Gehilfenhandlungen zu qualifizie- renden Taten des Angeklagten in der Schweiz die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das neue Recht führt zu keinem anderen Ergebnis. Die materielle Strafbarkeit von Nikolai Glouchkov nach schweizerischem Recht ist gegebenenfalls als Vorfrage zu prüfen; dass er sich nach russischem Recht straf- bar gemacht hat, ergibt sich aus seiner ersten, nur von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihm selbst angefochtenen Verurteilung sowie aus der zweiten und rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres.

- 14 - 1.3 Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts wurde nicht in Frage gestellt. Sie ist gestützt auf Art. 340bis aStGB (bzw. Art. 337 nStGB) zu bejahen. Im Übrigen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die Strafkammer ihre Zustän- digkeit aus Zweckmässigkeits- und Effizienzgründen nicht in Frage zu stellen hat, es sei denn, die Bundesanwaltschaft mache Bundeszuständigkeit in missbräuchli- cher Art und Weise geltend, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 Sämtliche von den Parteien und Drittbetroffenen zusätzlich eingereichten Unterla- gen stehen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und werden deshalb zu den Verfahrensakten des Gerichts genommen. Dasselbe gilt für die auf Antrag der Privatklägerin bei der Bankenkommission herausver- langten Entscheide der Aufsichtskommission VSB betreffend Bankkonten bei der Bank E. und der Bank D., welche vom Angeklagten eröffnet bzw. verwaltet wor- den sind, sowie die von den Banken edierten internen Compliance-Akten gemäss Geldwäschereigesetzgebung. 1.4.2 Ohne Ergebnis blieben die von der Privatklägerin beantragten Anfragen des Ge- richts beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, da sich dieses unter Hinweis auf Geheimnispflichten weigerte, Auskunft über den Gegenstand eines von einem Verfahrensbeteiligten bestellten Gutachtens sowie über die Identität des Bestellers zu geben. 1.4.3 Das Gericht weist den bereits im Vorverfahren beim Vorsitzenden gestellten An- trag auf persönliche Befragung zweier Rechtsanwälte ab, die Nikolai Glouchkov in den russischen Verfahren verteidigt hatten. Angebliche Fehler in den russischen Verfahren sind für das schweizerische Strafverfahren, wenn überhaupt, nur von ganz mittelbarer Bedeutung. Wollte sich das Gericht, wenn es dies überhaupt für relevant erachten würde, ein zuverlässiges Bild der russischen Verfahren ver- schaffen, müssten neben den Verteidigern auch die Ankläger und die Richter als Zeugen befragt werden, was den Rahmen und den Zweck des nationalen Straf- verfahrens offensichtlich sprengen würde. Im Übrigen hat die Verteidigung eine private Befragung eines der beiden Rechtsanwälte in Z. durchgeführt. Das Proto- koll dieser Befragung ist beim Gericht samt einer privatgutachterlichen Analyse dessen sowie weiterer Akten durch das Institut für Rechtsvergleichung zu den Ak- ten gegeben worden (vgl. oben F.1.2). Das Gericht verfügt demnach über hinrei- chende Unterlagen, um sich ein Bild der behaupteten Verfahrensmängel in Russ- land zu machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu unten 1.5.4)

- 15 - 1.5 Verfahrensanträge der Verteidigung und der Drittbetroffenen 1.5.1 Parteistellung der Geschädigten: Zunächst wird geltend gemacht, dass die Privat- klägerin nicht als Partei zum Verfahren zugelassen werden dürfe und deshalb von der Prozessteilnahme auszuschliessen sei. Sie habe bereits in Russland eine Schadenersatzforderung zu Lasten von Nikolai Glouchkov und dessen Mitange- klagten zugesprochen erhalten; insoweit handle es sich um eine res iudicata. Im Übrigen versuche die mutmasslich Geschädigte, im schweizerischen Strafverfah- ren gegen den hier Angeklagten eine sehr viel höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen als diejenige, die sie im russischen Verfahren geltend gemacht ha- be bzw. ihr als Schadenersatz zugesprochen worden sei. Das Gericht weist den Antrag ab, da es sich in casu aus folgenden Gründen nicht um eine res iudicata handelt: Vorliegend wird gegen den Angeklagten verhandelt und nicht gegen die in Russland angeklagten und verurteilten Personen. Die Identität der strafrechtlich angeklagten adhäsionsweise zivilrechtlich beklagten Personen ist nicht gegeben, weshalb sich die Rechtskraft der russischen Urteile nicht auf den Angeklagten be- zieht. Es steht einer allenfalls Geschädigten frei, gegen eine andere Person, die in einem anderen Land angeklagt wird, eine Schadenersatzforderung adhäsionswei- se zu stellen, auch wenn sie in ihrem nationalen Strafverfahren gegen weitere Be- teiligte bereits vorgegangen ist. Darüber hat die jeweils befasste Justiz ebenso au- tonom zu entscheiden wie über die Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Ersatzes. Zum selben Ergebnis führt die teleologische Auslegung der Rechtslage: Der Ge- setzgeber wollte mit den Artikeln 58f. aStGB bzw. 70ff. nStGB die Restitution des strafrechtlich Geschädigten durch direkte Zuwendung beschlagnahmter Gelder bzw. durch Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforde- rungen in einem einfachen Verfahren sicherstellen. Deshalb muss die Teilnahme der Privatklägerin möglich sein, damit die mutmasslich in einem kriminellen Ge- schäftskomplex erzielten Gelder, welche in der Schweiz beschlagnahmt worden sind, im Falle eines Schuldspruchs an eine allfällige Schadenersatzforderung an- gerechnet und gegebenenfalls der Privatklägerin direkt herausgegeben werden können. Anders entscheiden hiesse, dass Gelder, die hier beschlagnahmt sind, nicht mehr in einem Adhäsionsverfahren herausverlangt werden könnten, wenn sie durch auch im Ausland begangene Taten kriminell erlangt und die ausländi- schen Täter im Ausland bereits belangt worden sind, während die strafrechtliche Verfolgung anderer Täter in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. Dies wi- derspräche Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Gesetzesdispositio- nen. Die Privatklägerin ist demnach im Verfahren als Partei zuzulassen. 1.5.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, die Zusatzanklageschrift vom 26. Februar 2008 sei aus dem Recht zu weisen: Sie genüge dem Anklagegrundsatz nicht, weil u.a.

- 16 - nicht klar sei, auf welchen Zeitraum und Ort sie sich beziehe, und sie sei zu spät eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Verteidigung angemes- sen vor dem Hintergrund der neuen Sachlage vorzubereiten. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Februar 2008 ist klar als Zusatz bzw. Ergänzung gekennzeichnet; die zusätzlichen Schilderungen beziehen sich klar und deutlich auf die Geschäftsvorgänge, die Gegenstand der Hauptanklageschrift sind, erweitert allein um den Fokus auf Nikolai Glouchkov. Die Angaben des An- klagezusatzes sind im Zusammenhang mit der Hauptanklage hinreichend klare Schilderungen dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie ermöglichen dem Angeklagten und der Verteidigung, das Recht der Verteidigung vollumfäng- lich wahrzunehmen. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan. Der Antrag ist demnach abzuweisen. Soweit sich der Antrag auf Verunmöglichung der Vertei- digung in zeitlicher Hinsicht bezieht, ist er nach dem Entscheid über die Vertagung der Verhandlung gegenstandslos geworden. 1.5.3 Im Weiteren beantragen Verteidigung und Drittbetroffene, die Expertisen des Sachverständigen Bardola seien aus den Verfahrensakten zu entfernen und der Sachverständige Bardola sei aus dem Verfahren auszuschliessen bzw. er dürfe im weiteren Verfahren nicht als Sachverständiger befragt werden; schliesslich sei der Sachverhalt von einem anderen Experten neu zu begutachten. Zur Begrün- dung wird einerseits geltend gemacht, dass Curdin Bardola als Angestellter des Untersuchungsrichteramtes nicht unabhängig sei und deshalb gar nicht als Sach- verständiger amten dürfe (b.), anderseits wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mit seiner Antwort, die vom Gericht schriftlich gestellten Zusatz- fragen nicht beantworten zu können, eingestehe, von den relevanten Zusammen- hängen nichts zu verstehen (c.). Wesentliche materielle Einwände gegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Berichte werden indessen keine vorgebracht, ausser dem Umstand, dass die Originalbuchhaltung der Aeroflot nicht zu Grunde gelegt worden sei (d.).

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausschluss der Berichte Bardo- la aus den Akten grundsätzlich verspätet erfolgt, insoweit gleichzeitig beantragt wird, der Sachverhalt sei neu zu begutachten. Den Verfahrensbeteiligten war spä- testens im Herbst 2007 klar, dass das Gericht wesentlich auf diese abstellen wür- de, nachdem die Bundesanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung die gesamten Verfahrensakten als Beweismittel beantragt hatte. Insofern später entstandene Gründe geltend gemacht werden, ist materiell zu entscheiden.

b) Soweit die Unabhängigkeit des Buchhaltungsexperten Curdin Bardola aus in- stitutionellen Gründen bestritten wird, ist der Antrag unbegründet: Als Angestellter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gehört er einer richterlichen Be-

- 17 - hörde an, die als solche zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Das Untersuchungs- richteramt ist im Übrigen auch nicht Partei im Verfahren. Sodann hat Curdin Bar- dola auf entsprechende Frage des Gerichts geantwortet, innerhalb des Amts un- abhängig und ohne Weisungen seitens des zuständigen Untersuchungsrichters zu arbeiten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, an der Neutralität des amtsin- ternen Buchhaltungsexperten Curdin Bardola zu zweifeln und ihn deshalb vor Ge- richt nicht als Sachverständigen zu befragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ver- wertbarkeit der von ihm erstellten oder mitverantworteten Berichte zu den inkrimi- nierten Geschäftsvorgängen.

c) Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als die Fachkompetenz des Sach- verständigen in Frage gestellt wird, weil er zu einzelnen Fragen betreffend Ge- schäftsbedingungen und -usanzen in Russland während der 90-er Jahre nicht zu antworten vermochte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger die Grenzen sei- nes Wissens klar kennzeichnet, spricht nicht gegen seine Fachkompetenz, im Gegenteil: Dies wäre gerade dann der Fall, wenn er Fragen zu Sachverhalten be- antworten würde, die er nicht oder nicht hinreichend kennt. Im Übrigen haben die in casu fehlenden Kenntnisse keinerlei Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt der erstellten Berichte, welche die Buchhaltung und die Geldflüsse betreffen und nicht die in Russland üblichen Geschäftsmodalitäten im letzten Jahrzehnt.

d) Soweit gerügt wird, die Berichte Bardola seien nicht zuverlässig, weil sie ohne Kenntnis der Originalbuchhaltung der Aeroflot erstellt worden seien, ist die Argu- mentation nicht stichhaltig: Die Analyse der Verträge und der darauf beruhenden Geschäftsmechanismen zwischen Andava und Aeroflot sowie der Geldflüsse ist ohne weiteres in zuverlässiger Weise möglich, ohne dass deren Abbildung in der in Moskau geführten Buchhaltung der Aeroflot berücksichtigt wird, zumal die in der Schweiz beschlagnahmten und analysierten Geschäftsunterlagen die gesamten inkriminierten Vorgänge wiedergeben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die bei Aeroflot als Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) angefallenen inkri- minierten Einnahmen der Andava in der Buchhaltung der Aeroflot ausgewiesen worden sind. Andere materielle Einwände gegen die Richtigkeit der erstellten Berichte wurden im Übrigen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auch auf eine neue gutachterliche buchhalterische Analyse der inkriminierten Geschäftsvor- gänge zu verzichten.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge betreffend Curdin Bar- dola als Sachverständigen, die Verwertbarkeit seiner Berichte und die Neubegut- achtung des Sachverhalts abzuweisen sind.

- 18 - f) Das Gericht entscheidet sodann, die Sachverständigen Bardola und Beekman gemeinsam zu befragen und weist den Antrag der Drittbetroffenen Andava auf ge- trennte Befragung ab. Da der Sachverständige Beekman vor Gericht geladen wurde, um Fragen zu beantworten, für deren Beantwortung sich Curdin Bardola nicht kompetent erachtete, erscheint die gemeinsame Befragung sachgerecht und rechtlich unproblematisch. Im Übrigen standen beide Personen unter der Wahr- heitspflicht von Art. 307 StGB und Art. 93ff. BStP. 1.5.4 Angebliche Verfahrensfehler in Russland

a) Die Verteidigung sowie die Drittbetroffenen Anros und Andava bringen vor, dass es im russischen Strafverfahren zu einer Vielzahl von Verfahrensfehlern so- wohl hinsichtlich der russischen Strafprozessordnung wie auch hinsichtlich der EMRK gekommen sei. Diese Fehler wögen insgesamt so schwer, dass auf die Ergebnisse des russischen Verfahrens nicht abgestellt werden dürfe, da andern- falls der schweizerische ordre public verletzt würde. Es handle sich im Übrigen beim gesamten russischen Strafverfahren um die Abrechnung einer neuen Machtelite mit den Repräsentanten der alten, um einen gleichsam politisch moti- vierten Strafprozess also.

b) Die mittels diverser Eingaben - insbesondere das Gutachten I. des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne - geltend gemachten angeblichen Verfahrens- fehler betreffen ganz unterschiedliche Aspekte der im Zusammenhang stehenden russischen Verfahren, so insbesondere Fristen, Anordnung und Dauer der Unter- suchungshaft, Haftbedingungen, fehlende faktische Unabhängigkeit der erken- nenden Gerichte (angebliche Druckversuche seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Politik), faktische Beschränkung der Verteidigungsrechte u.w.m..

c) Zum Gutachten I. ist festzustellen, was folgt: Wie sich in der Verhandlung zeigte, war es der Vertreter der Anros, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren das Institut für Rechtsvergleichung als Gutachter manda- tiert hat. Wenigstens ein Gutachten war erstellt worden, ohne dass dieses jedoch beim Gericht eingereicht worden wäre. Das Institut verweigerte jede Auskunft ge- genüber dem Gericht sowohl hinsichtlich der Klientschaft wie auch hinsichtlich des Inhalts des Auftrags unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Wegen angebli- cher Interessenkonflikte war das Institut nicht bereit, einen Auftrag der im Verfah- ren als Geschädigte auftretenden Aeroflot entgegenzunehmen. Die Drittbetroffe- nen Anros und Andava reichten erst unmittelbar vor Beginn des zweiten Haupt- verhandlungsteils ein Gutachten des Instituts ein. Wie die Befragung des Gutach- ters I. als Zeuge vor Gericht ergab, hatte er die von ihm schliesslich zu beurteilen- den Unterlagen von den Auftraggebern erst wenige Tage vorher erhalten. Seinen Bericht stützte er auf eine von den Drittbetroffenen zusammengestellte - und im

- 19 - Gutachten ausgewiesene - Auswahl von Unterlagen, die auch beim Gericht einge- reicht worden sind. Einblick in die übrigen Verfahrensakten hatte er nicht. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten bzw. als Zeuge in der Verhandlung stützen sich teilweise allein auf die Aussagen der Verteidiger von Nikolai Glouchkov (z.B. for- melle Fragen betreffend dessen Untersuchungshaft in Russland); gewisse Schlussfolgerungen erscheinen mehr als Mutmassungen, denn als abgestützte gutachterliche Untersuchungsergebnisse (z.B. hinsichtlich der Motive für die an- geblich tiefen Strafmasse im russischen Strafverfahren). Das Gericht hat weder Anlass, das Prozessverhalten der Drittbetroffenen zu qualifizieren noch Anlass, die Geschäftspraxis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu be- urteilen. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen jedoch von selbst, dass das Gutachten I. ausschliesslich als Privatgutachten und als Parteibehaup- tung entgegengenommen werden kann und nicht als gutachterliche Expertise ei- ner neutralen eidgenössischen Fachbehörde taugt.

d) Die Vorbringen hinsichtlich angeblicher russischer Verfahrensfehler zielen als pauschale im Grundsatz an der Sache vorbei. Die schweizerische Gerichtsbarkeit hat - im Rahmen eines nationalen Verfahrens und gestützt auf die in diesem Ver- fahren erstellten Akten - das schweizerische Strafprozessrecht anzuwenden und auf diesem Weg ihr Urteil zu finden. Fehler konnexer ausländischer Verfahren sind, wenn überhaupt, nur insoweit relevant, als sie Auswirkung haben auf die ma- terielle Richtigkeit von im nationalen Verfahren rechtshilfeweise hinzugezogenen ausländischen Aktenstücken - die insoweit der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen - oder nach schweizerischem oder internationalem Recht zu de- ren formellen Unverwertbarkeit führen würden (so beispielsweise Protokolle von Aussagen unter Folter, vgl. zum Ganzen beispielsweise Piquerez, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Auflage, § 92, N 692; § 95 ff., Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 60).

e) Der Hinweis auf russische Verfahrensschritte, die dem schweizerischen ordre public widersprechen, ist insoweit pauschal, als nicht konkret und im Einzelnen dargetan wird, welche angeblichen Fehler sich in welcher Weise auf das schwei- zerische Verfahren auswirken würden. So könnte vieles ohne weiteres offen ge- lassen werden, da die angeblichen Fehler für das schweizerische Verfahren selbst dann nicht relevant wären, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten (z.B. Verletzungen strafprozessualer Formalitäten nach russischem Recht betreffend Haftanordnung). Weshalb das zweite, die Parteien vor allem zu interessieren scheinende Urteil gegen Nikolai Glouchkov und Konsorten als Ganzes unverwert- bar sein sollte, wird nicht dargetan. Dasselbe gilt im Einzelnen: So ist zum Beispiel nicht dargetan, ob und wie sich die unterschiedliche Zusammenfassung und Wür- digung von Zeugenaussagen im ersten und im zweiten russischen Strafverfahren überhaupt auf die im schweizerischen Verfahren materiell zu klärenden Fragen

- 20 - auswirkt. Die behaupteten Widersprüche beziehen sich nicht auf die dem Ange- klagten in der Schweiz vorgeworfenen Handlungen. Sodann ist festzustellen, dass die Beanstandungen vor allem das zweite, auf Be- rufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil vom 3. Juli 2006 (act. 011605-464 bis 545) betreffen, mit welchem Nikolai Glouchkov und Konsorten des Betrugs schuldig gesprochen worden sind (angebliche Verfahrensfehler, welche das erste, hier durchaus auch interessierende Urteil betreffen würden, werden nicht geltend gemacht). Die Frage, ob, wie geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft Druck auf das Gericht ausgeübt und die Verteidigungsrechte eingeschränkt hat, um eine Verurteilung wegen Betrugs statt, wie im ersten Urteil, wegen Un- treue (Art. 201 russ. StGB, Missbrauch seiner Autoritätsstellung durch einen Ma- nager, vgl. Urteil vom 12. März 2004, act. 008246ff.) zu erwirken, ist für das schweizerische Strafverfahren irrelevant und kann offen bleiben: Der Angeklagte wurde nicht wegen Betrugs, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung be- ziehungsweise Gehilfenschaft dazu angeklagt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov um die Hintergründe der Geschäftsmoda- litäten und insbesondere dessen persönliche Interessenlage wussten. Sollten sie in der Tat darum gewusst haben, was nach russischem Recht möglicherweise ei- ner Verurteilung wegen Betrugs entgegenstünde, jedenfalls der Verurteilung eines Extraneus, würde das nicht Nikolai Glouchkov hinsichtlich einer Treupflichtverlet- zung entlasten, sondern vielmehr dessen Vorgesetzte belasten. Selbst die Vertei- digung behauptet nicht, dass Nikolai Glouchkov die inkriminierten Geschäftsmo- dalitäten auf Anweisung seiner Vorgesetzten eingerichtet hätte - wofür es im Übri- gen keinerlei Hinweise gäbe. Unbestritten ist, dass die Einrichtung eines Treasury Centers in Lausanne als solchem in der Unternehmensspitze abgesprochen war. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Betrug nach russischem Recht in den alternativen Tatvarianten der Täuschung oder der Untreue begangen wer- den kann (Art. 159 Ziff. 1 russ. StGB). Ob die angeblich auf Druck der Staatsan- waltschaft ergangene Feststellung der Täuschung seiner Vorgesetzten durch Ni- kolai Glouchkov dem Zwecke dienen sollte, auch Boris Beresowski als Extraneus anklagen zu können, kann offen bleiben, da das Urteil gegen diesen im vorliegen- den Verfahren nicht von Interesse ist. Im Übrigen machen die Verteidigung und die Drittbetroffenen keine weiteren rele- vanten Mängel geltend, die grundsätzliche materielle Fehler in den Feststellungen der russischen Gerichte als möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, jedenfalls nicht hinsichtlich des ersten Urteils, mit welchem, wie beim zweiten im Rahmen des Betrugs, die Untreue Nikolai Glouchkovs gegenüber der Geschädig- ten festgestellt worden ist. Schliesslich haben nicht die Verurteilten, sondern die Staatsanwaltschaft das erste Urteil angefochten, um eine weiter gehende Verur- teilung zu erreichen, als im ersten Urteil ausgesprochen. Seitens der Verurteilten

- 21 - blieb sowohl das erste als auch das zweite Urteil unangefochten, und zwar im na- tionalen Instanzenzug wie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte. f) Das weitere Vorbringen, wonach das russische Verfahren eine Abrechung der neuen mit der alten Machtelite darstelle, zielt an der Sache vorbei und ist durch nichts belegt, sondern wird bloss evoziert. Aus diesem Umstand allein könnte im Übrigen, wenn er denn gegeben wäre, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein solches Verfahren nicht rechtmässig wäre, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die alte Machtelite illegale Machenschaften geduldet hat, die die neue Machtelite nun verfolgen will. Schliesslich trifft auch die tatsächliche Vorausset- zung gar nicht zu: Das russische Verfahren wurde bereits Ende der 90-er Jahre eröffnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Boris Jelzin - als dessen direkter Ver- trauter Boris Beresowski und indirekt Nikolai Glouchkov gelten dürften - noch im Amt war.

g) Schliesslich ist auf die im Sachzusammenhang ergangenen, zahlreichen, die nämlichen Vorbringen betreffenden und öffentlich zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen. Sie befassen sich mit angeblichen Verfahrensfeh- lern in Russland und führen zu keinem anderen Ergebnis (u.a. Bundesgerichts- entscheide 1A.32/2000; 1A.88/2000; 1A.91/2000). Das Bundesgericht geht im Üb- rigen davon aus, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK für die Vertragsstaaten vermutet wird (vgl. BGE 126 II 324) und die erwähnten Entschei- de halten schliesslich fest, dass die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegebenenfalls offen stünde (1A.91/2000, E. 4a)bb).

h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Nikolai Glouchkov in Russland zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wobei offen blei- ben kann, ob er seine Vorgesetzten getäuscht hat oder ob er sich nur der Untreue schuldig gemacht hat. Seine Strafbarkeit ist im Übrigen gegebenenfalls vorfrage- weise auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Es ist mithin kein Grund er- sichtlich, um das zweite russische Urteil als ganzes oder andere von Russland er- hältlich gemachte Unterlagen aus dem Recht zu weisen, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass das russische Verfahren gewisse Mängel, vor allem formeller Art, aufwies. Ausserdem unterliegen die gesamten russischen Ak- ten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sollten sich im Einzelnen in einem relevanten Punkt Zweifel an deren Rechtmässigkeit oder deren Zuverläs- sigkeit ergeben, würde das Gericht nur darauf abstellen können, wenn sich deren Inhalt in anderen Aktenstücken der schweizerischen Verfahrensakten bestätigen liesse.

- 22 - 1.5.5 Die Verteidigung macht geltend, auf rechtshilfeweise in Russland beschaffte be- ziehungsweise bei den russischen Behörden herausverlangte Aussageprotokolle von Personen in Russland dürfe nicht abgestellt werden, soweit diese Protokolle den Angeklagten belasten und eine Konfrontation nicht stattgefunden habe. Die Verteidigung habe solche Konfrontationen vergeblich verlangt; ein entsprechender Termin in Russland, zu dem die Verteidigung ursprünglich auch eingeladen gewe- sen sei, sei schliesslich am Widerstand der russischen Behörden gescheitert. Je- denfalls sei auf Konfrontationen nie verzichtet worden. Das Recht auf Konfrontati- on mit Belastungszeugen ist ein formeller Anspruch eines Angeklagten, der ge- mäss Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Bedingungen eingeschränkt werden darf. Diese sind vorliegend für diverse Einvernahmen nicht erfüllt und auf die Konfrontation wurde nicht verzichtet, weshalb das Gericht auf die entspre- chenden Aktenstücke nicht abstellt, sofern eine Konfrontation nicht stattgefunden hat und darauf bestanden wird. Für die Hauptverhandlung wurde keine konfronta- tive Einvernahme eines Belastungszeugen beantragt. 2. Sachverhalt 2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte objektive Sachverhalt ist in Bezug auf die dokumentierten Verträge und Geschäftsvorgänge, die beteiligten Firmen und Per- sonen sowie die Geldflüsse in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Ange- klagte bestätigt die entsprechenden Sachverhaltselemente als grundsätzlich und die Zahlen, insbesondere die im Anhang 2 der Anklageschrift genannten, als je- denfalls in der Grössenordnung richtig. Die Schilderungen in der Anklage sind in- soweit auch abgestützt auf die in die Verfahrensakten aufgenommenen Vertrags- dokumente, die vom Experten Bardola erstellte Buchhaltungsanalyse der Andava- Gruppe sowie die Aussagen diverser involvierter Personen, die im Vorverfahren und teilweise auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen befragt worden sind. Davon ist im Folgenden ohne weiteres auszugehen. Soweit die Parteien den zur Anklage gebrachten objektiven Sachverhalt im Ein- zelnen in Frage stellen, wird darauf, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen (so zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Vorgesetz- ten von Nikolai Glouchkov über die von ihm abgeschlossenen Verträge mit der Andava-Gruppe und dessen Stellung in dieser Gruppe informiert waren, oder hin- sichtlich des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten zu Nikolai Glouchkov [„Vertrauensperson“, „Vertreter der russischen Interessen“, oder ob der Angeklag- te im Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft tatsächlich Einsitz hatte etc.]). Vollumfänglich bestritten ist jedoch die der Anklage zu Grunde gelegte Würdigung der Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos und deshalb - da für die Privat- klägerin nur mit Kosten verbunden - als schädigend. Bei den inkriminierten Ge-

- 23 - schäften habe es sich um normale und übliche Vorgänge gehandelt, die zwar in casu und aus einer Ex-post-Betrachtung für die Zivilklägerin nicht gewinnbringend gewesen seien, die dies aber unter anderen Umständen und jedenfalls in einer Ex-Ante-Betrachtung ohne Weiteres hätten sein können, wobei für die Beurteilung der Strafbarkeit der Geschäftsvorgänge allein die Ex-ante-Betrachtung relevant sei: Es habe sich um spekulative Geschäfte gehandelt, die auf der Annahme ba- sierten, dass der Rubel in der Zukunft erheblich an Wert verlieren würde, und es sei darum gegangen, das Währungsrisiko abzusichern bzw. auf den fallenden Rubel zu spekulieren; ausserdem habe es die russische Gesetzgebung russi- schen Unternehmen nicht erlaubt, Devisen länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. Die Anklage verkenne den wirtschaftlichen Sinn der Geschäftsmoda- litäten und sie kriminalisiere betriebswirtschaftlich zulässige Managementent- scheidungen, die sich erst im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten. Im We- sentlichen stehen demnach nicht die Geschäftsvorgänge als solche, sondern de- ren strafrechtliche Bewertung in Frage (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). 2.2 Der aus den Akten von der Anklagebehörde rekonstruierte und - unter den oben genannten Einschränkungen - unbestrittene Anklagesachverhalt stellt sich in Kür- ze wie folgt dar: 2.2.1 Generelles

a) Der aus familiären Gründen der russischen Sprache mächtige Angeklagte war bereits in den 80-er Jahren als Vertreter der Firma M., Lausanne, im damals noch kommunistischen Russland tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. lernte er zu Beginn der 90-er Jahre Nikolai Glouchkov und dessen Geschäfts- partner Boris Beresowski kennen. Diese beiden Personen waren zu diesem Zeit- punkt wesentlich mit der russische Firma N. (oder O.) befasst, deren Geschäfts- tätigkeit die Produktion von und den Handel mit Automobilen betraf. Die Firma M. war Geschäftspartnerin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde anfangs der 90-er Jahre auch die Firma Andava (deren Name sich aus den Namen der beteiligten Firmen M. und O. bildete) in Lausanne gegründet. Das Aktionariat dieser Firma setzte sich unter andrem sowohl aus der Firma M. als auch aus Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov zusammen; beide Seiten waren ausserdem im Verwal- tungsrat vertreten (auf Änderungen in Besitz- und Vertretungsverhältnissen wird, soweit erforderlich, in den weiteren Erwägungen eingegangen). Ende 1995 war Andava, die kaum eine Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, dem Konkurs nahe, wobei die Aktionäre kein Interesse hatten, diese in den Konkurs fallen zu lassen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter anderem Anwalt und Vertreter von Nikolai Glouchkov bei dessen Geschäften in der Schweiz; dass seine Beziehung zu diesem über ein anwaltliches Vertrauensverhältnis hinaus gegangen sei, hat

- 24 - der Angeklagte anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt.

b) Im Winter 1995/96 übernahm Nikolai Glouchkov die Stelle des stellvertreten- den Generaldirektors der Aeroflot (formelle Ernennung am 4. Januar 1996). Er war vom Unternehmen in diese Charge berufen worden, damit er sich um die Fi- nanzen des Unternehmens und insbesondere um dessen Devisenverwaltung kümmere (vgl. act. 008249 und 011605-465). Ein Versuch der Aeroflot, ein Fi- nanzzentrum ausserhalb Russlands zu gründen, war vor diesem Zeitpunkt, da- mals in Südostasien, bereits einmal gescheitert.

c) Nach Prüfung der die Devisenguthaben der Aeroflot betreffenden Sachlage entschied der stellvertretende Generaldirektor - mit Wissen und Einverständnis und schliesslich mit Unterstützung der ihm im Unternehmen vorgesetzten Stel- len -, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen dezentral vorhandenen Guthaben der Aeroflot an harten Währungen in der Schweiz zu zentralisieren und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber Aeroflot ebenfalls von der Schweiz aus mit Mitteln der zentralisierten Devisenguthaben abzuwickeln.

d) Zu diesem Zweck wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertrag- lichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit von Andava und Aeroflot geschaffen (Grundlagenverträge act. 4097-4103, 4104, unterschrieben unter anderem von Nikolai Glouchkov für Aeroflot und K. für Andava), wobei an der Ausarbeitung der zahlreichen weiteren Verträge diverse Personen beteiligt waren. Der Angeklagte hatte von den relevanten Verträgen jedenfalls Kenntnis, zumal er diese nach ei- genen Angaben auf juristische Punkte hin prüfte (Einvernahmeprotokoll des An- geklagten vom 9. Juni 2008, S. 15); wie weit seine aktive Rolle bei deren Ausar- beitung ging, wird Gegenstand der weiteren Beweiswürdigung sein (vgl. unten). Im Ergebnis sollten die gesamte Devisenverwaltung und der Zahlungsverkehr der Aeroflot in Devisen bei Andava abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wies der stellvertretende Generaldirektor die ausländischen, weltweit verstreuten Niederlassungen der Aeroflot an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80% auf ein bei der Andava in Lausanne geführtes Bank E.-Bankkonto zu überweisen, wo in der Folge regelmässig namhafte Beträge von Aeroflot-Niederlassungen eingingen (durchschnittlich $ 27 Mio. pro Monat seitens der Aeroflot- Niederlassungen im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Das Konto lautete auf Andava - wirtschaftlich Berechtigte war Aeroflot -, ab dem 12. März 1997 auf Aeroflot selbst. Andava verwaltete die der Aeroflot gehörenden Devisen und wickelte den Zahlungsver- kehr in Devisen für Aeroflot ab. Sie beglich insbesondere Forderungen gegen- über Aeroflot in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devi-

- 25 - senkontos der Aeroflot in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde An- dava von Aeroflot entschädigt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht Gegenstand der Anklage.

e) Gegenstand der Anklage ist hingegen der weitere Sachverhaltsteil, welcher den oben geschilderten Sachverhalt - insbesondere die Zentralisierung der Devi- sen in Y. und den Zahlungsverkehr mit Lieferanten - voraussetzt: Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch Andava wur- de in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftszweig entwickelt und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen, welcher den von Andava abgewickelten Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Aeroflot-Lieferanten mit der Aeroflot- Zentrale in Moskau rechtlich und buchhalterisch verknüpfte. Zu diesem Zweck wurden die Andava-Gruppe ausgebaut und die verschiedenen Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden (zur Firmenstruktur vgl. AS S. 3ff., Schlussbericht URA, act. 013730 ff., mit Hinweisen auf die Akten, insoweit im Wesentlichen unbestritten).

f) Für die zweite Hälfte 1996 sind folgende Beteiligungsverhältnisse festzustel- len: Die 1994 in Lausanne gegründete Andava S.A. hielt 75% an der in Luxem- burg domizilierten und im September 1996 eingetragenen Andava Holding S.A. Diese hielt ihrerseits je 100% an der auf den British Virgin Islands domizilierten und im September 1996 gegründeten Andava Finance Ltd, an der 1993 gegrün- deten Firma P. in Dublin und an der im April 1996 in Moskau eingetragenen Firma Q. sowie ihrerseits wiederum 75% an der Andava S.A. Hauptaktionäre der Andava Holding S.A. waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 002376 in fine, 012098 f.; EV A. vom 26. November 1999, Anhang 6 des Schlussberichts URA). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Präsident bei den Gesellschaften der Andava-Gruppe, mit Ausnahme der Firma P., mithin bei der Andava S.A., Andava Holding S.A. und Andava Finance Ltd und er hielt je die gesetzlichen Pflichtaktien. Er war ausserdem unterschrifts- berechtigt für die Bankkonten der Firmengruppe (zwei Konten der Andava Hol- ding S.A., drei Konten der Andava S.A., ein Konto der Firma P. und ein Konto der Andava Finance Ltd). Anders als in der Anklageschrift behauptet, war die Firma Q. nach Angabe des Angeklagten eine Gesellschaft nach russischem Recht, die keinen Verwaltungsrat hatte, weshalb der Angeklagte auch nicht dessen Mitglied hätte sein können (vgl. AS, S. 5; seine faktische Involvierung in dieser Firma ist gegebenenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung). Die Andava-Gruppe wurde direkt oder indirekt in der Mehrheit der Anteile von Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov sowie von der Firma M. gehalten. (Die einzelnen Firmen werden im Folgenden nur soweit erforderlich auseinander gehalten; der Einfachheit wegen wird, wo möglich, nur von der Andava als Gruppe und Geschäftspartnerin der Ae- roflot gesprochen.)

- 26 - Für die interne Abwicklung der Zahlungen der Andava an die Lieferanten der Ae- roflot - im Verhältnis Aeroflot zu Andava - wurde in groben Zügen das folgende Vorgehen gewählt: Traf eine in harter Währung ausgestellte Rechnung eines Lie- feranten bei Aeroflot in Moskau ein, leitete Aeroflot diese Rechnung an die Firma Q. weiter und verpflichtete sich gegenüber der Firma Q. im Sinne einer Darle- hensnahme für den Rechnungsbetrag in Rubeln; gesichert wurde diese Verpflich- tung mittels eines Wechsels in Rubeln. Die Firma Q. leitete ihrerseits die Rech- nung an die Firma P. weiter und verpflichtete sich in US-$ gegenüber der Firma P. in analoger Weise. Dasselbe galt schliesslich im Verhältnis von der Firma P. zu Andava II. Weder die Firma Q. noch die Firma P. verfügten über eigene Mittel. Andava beglich in der Folge die Lieferantenrechnung - oder hatte diese bereits beglichen -, worauf die Forderungen von Andava gegenüber der Firma P., von der Firma P. gegenüber der Firma Q. und von der Firma Q. gegenüber Aeroflot ver- rechnet wurden. Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen Andava und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalteri- scher Natur (ausgenommen davon sind Gelder, die Andava effektiv an die betei- ligten Firmen für Forderungen überwies, die als Kosten durch das System gene- riert und von den Guthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden, sowie in einzelnen Fällen Gelder, die Firma P. von Andava zu Lasten der Guthaben von Aeroflot überwiesen erhalten hat, um die Lieferanten der Aeroflot selbst zu bezah- len). Der gesamte von Andava für Aeroflot abgewickelte reale Zahlungsverkehr mit deren Lieferanten wurde in dieses Geschäftsmodell übertragen bzw. darin ab- gebildet, wobei Aeroflot bei Andava stets über hinreichende Liquiditäten verfügte, um ihren Verpflichtungen in Devisen nachzukommen (vgl. AS, Anhang 2). Die einzelnen Schritte im Verhältnis Aeroflot – Firma Q. – Firma P. - Andava waren für Aeroflot mit erheblichen Kosten in Form von Zinsen und Konventionalstrafen ver- bunden. Diese Kosten wurden direkt von den Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht. Oder mit anderen Worten: Das effektive Guthaben der Aero- flot bei Andava verminderte sich um die durch den Geschäftsmechanismus verur- sachten Kosten. Das einzige geldwerte Substrat, auf welchem dieses - auf den gesamten von Andava für Aeroflot abgewickelten Zahlungsverkehr angewandte - System beruhte, waren die Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava, aus- schliesslich Gelder also, die materiell stets der Aeroflot gehörten. Auf Details ist unten bei der Schilderung der zwei in der Anklageschrift unterschiedenen delikti- schen Geschäftsmechanismen einzugehen. 2.2.2 Mechanismus I (Juni bis Dezember 1996) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus I (AS, S. 9ff.) wurde auf die Liefe- rantenzahlungen der Aeroflot von Juni bis Dezember 1996 angewandt. Er beruhte auf einer Serie von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen (act. 3380-83, 4196f., 4180-83, 3365-67, 3368, 4184-88, 4189-92, nicht paginier-

- 27 - tes Aktenstück als Anhang 52 zum Bericht URA vom 21. August 2003, Ordner an- nexe Nr. 2, sowie act. 4109f., 4589.). Aus diesen Verträgen ergab sich das fol- gende Prozedere. 1. Aeroflot erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführ- te, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie die Firma Q., welche sich ihrerseits verpflichtete, die Zahlungen für Rech- nung Aeroflot zu leisten. Für die Gesamtsumme der jeweiligen Zahlungsliste verpflichtete sich Aeroflot gegenüber der Firma Q. in Rubeln. Abgesichert wurde diese Verpflichtung durch Wechsel („promissory notes“). Die im Wechsel verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jewei- ligen Zahlungsliste zuzüglich Zinsen von 65% p.a. abzüglich 15% Quel- lensteuer auf den Zinsen (drei Wechsel in den Akten, act. 3409; 3412; 3415; deren Laufzeit betrug 156, 151 und 136 Tage). Die Firma Q. verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen an die Firma P. 2. Die Firma Q. verpflichtete sich gegenüber der Firma P. in harter Währung, damit diese den in den Zahlungslisten aufgeführten Verpflichtungen der Ae- roflot nachkomme. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus („promissory note“), der die von Aeroflot geschuldeten Devisenbeträge um- fasste zuzüglich Zinses von 30% p.a.). Die Firma P. verfügte ihrerseits selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb an Andava, die die Devisenguthaben der Aeroflot verwaltete. 3. In der Folge zahlte Andava mittels der für Aeroflot verwalteten Gelder die Lieferanten entweder direkt oder überwies die dafür notwendigen Gelder der Aeroflot an die Firma P., damit diese die Lieferanten bezahle. 4. Schliesslich wurden die Forderungen der beteiligten Firmen der Andava- Gruppe und der Aeroflot verrechnet, wobei Aeroflot nicht bloss die an die Lieferanten ausbezahlten Beträge von ihrem Konto abgebucht wurden, son- dern die um vertraglich vereinbarten Kosten (Zinsen) erhöhten Beträge (betreffend effektive Kosten für Aeroflot, vgl. unten, Würdigung des Ge- schäftsmodells, Zahlen können aus Schlussbericht und den dort genannten Analysen entnommen werden). Für Guthaben zu Gunsten der Andava- Gruppe konnte und durfte Andava aufgrund der mit Aeroflot vertraglich ver- einbarten Konditionen direkt auf die verwalteten Aeroflot-Gelder zugreifen (vgl. General Conditions, act. 003365 ff.; vgl. auch Confirmation vom 10. Juni

- 28 - 1996, unterschrieben von Nikolai Glouchkov, act. 000402; Authorisation vom 9./24. September 1996, act. 004109). 2.2.3 Mechanismus II (Januar bis Mai 1997) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus II (AS, S. 14ff.) löste ab Januar 1997 den Mechanismus I ab und wurde bis Ende Mai 1997 auf die Zahlungsver- pflichtungen der Aeroflot gegenüber ihren in harten Währungen fakturierenden Lieferanten angewandt, wobei der Mechanismus wegen zeitlicher Verschiebung über dieses Datum hinaus bis gegen Ende 1997 für Geschäfte vor Ende Mai 1997 wirksam blieb. Das neue Geschäftsmodell beruhte auf einer Reihe von Zu- sätzen zu den früher zwischen den beteiligten Firmen geschlossenen Verträgen (act. 3394, 3399, 4459, 4109f., 3404, 4123 f., 3443, 3383, 3444 f., 4458). In den Grundzügen blieb das Prozedere jedoch dasselbe (Verpflichtung der Aeroflot ge- genüber der Firma Q., der Firma Q. gegenüber der Firma P., der Firma P. ge- genüber Andava, welche aus den Geldern der Aeroflot deren Lieferanten bezahl- te und anschliessende Verrechnung). Neu hinzu kam im Verhältnis die Firma Q. die Andava Finance. Im Unterschied zur Erhebung von Zinsen für die als Darle- hensnahme ausgestaltete Verpflichtung der Aeroflot wurden ab Januar 1997 der Aeroflot Strafgelder („penalities“, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden. Nach Aussage des Angeklag- ten wurde das Prozedere „penalities“ gewählt, um der auf 1997 erhöhten Quel- lensteuerpflicht auf Zinsen in Russland zu entgehen. Im Übrigen sollte die Anda- va-Gruppe für ihre Leistungen entschädigt werden wie bis anhin, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Danach wurden die Wechsel („promissory notes“), welche dieselbe Funktion hatten wie oben bei Me- chanismus I, mit einer Konventionalstrafe von 15% belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig ver- sprach Aeroflot, ihrer Verpflichtung nach dem 150. und vor dem 180. Tag nach- zukommen (vgl. Annex 1 vom 1. August 1996 zum Vertrag 249/1, act. 003394, Ziff. 1; Autorisation vom 1. Januar 1997, Ziff. II, act. 004123; vgl. auch Agreement vom 9. Mai 1996, S. 2, act. 4098); den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hat- te Andava in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die Andava-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell stets 15% des Geschäftsvolumens, zwischen Aeroflot und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst generieren konnte (in diesen Beträgen sind die Kosten für die Verwaltung des Geldes und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Andava für Aeroflot nicht enthalten; diese sind, wie oben bemerkt, auch nicht Gegenstand der Anklage).

- 29 - 2.2.4 Die von der Anklage als deliktisch qualifizierten und angeklagten Geschäftsme- chanismen I und II erbrachten für die Andava-Gruppe Einnahmen von rund 14,47 Mio. Franken (Mechanismus I) und 41,12 Mio. Franken (Mechanismus II) bzw. insgesamt 55,59 Mio. Franken für die gesamte Anklageperiode (vgl. Schlussbericht URA, S. 27, mit Hinweis auf die Akten bzw. die Analysen). In die- sem Betrag sind die gemäss Anklage rechtmässigen Einnahmen für die Verwal- tung der Gelder und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht enthalten. Das Gericht geht gegebenenfalls mit der Anklageschrift im Sinne des Anklagegrund- satzes von einer leicht reduzierten Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. aus. 3. Veruntreuung Das Gericht hat sich die Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Ge- sichtspunkt der Veruntreuung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten. Nach Prüfung der Akten und des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift umschriebnen Taten den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen. Der entsprechende Vorbehalt ist da- mit hinfällig; ein formeller Freispruch ist nicht erforderlich, da eine Veruntreuung nicht angeklagt ist. 4. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter die Absicht hatte, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Es müssen mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Eintritt eines Schadens und die für diesen Schaden kausale Pflichtverletzung, wobei die Pflichten ihrerseits rechtlich begrün- det sein und sich auf die - mindestens faktisch übernommene - Vermögensverwal- tung oder deren Beaufsichtigung beziehen müssen. 4.1 Schaden 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft und die Zivilklägerin machen geltend, dass die inkrimi- nierten Geschäftsmechanismen für Aeroflot unnötig und wirtschaftlich sinnlos ge- wesen seien, weshalb die für Aeroflot damit verbundenen und von ihren Devisen-

- 30 - guthaben durch Andava abgebuchten Kosten einen Vermögensschaden darstell- ten. Dagegen wenden die Verteidigung und die Drittbetroffenen ein, Aeroflot habe aus den Geschäftsmechanismen zwar in casu keinen Gewinn erwirtschaftet, was indessen nicht a priori ausgeschlossen gewesen sei. Nicht bestritten wird hinge- gen, dass die Andava-Gruppe mittels der beiden inkriminierten Mechanismen Ein- nahmen von rund 55 Mio. Franken erzielte. Als Gründe für die - betriebs- und fi- nanzwirtschaftlich angeblich sinnvolle und deshalb zulässige - Etablierung dieser Mechanismen wurden im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentli- chen drei Punkte namhaft gemacht, wobei der erste und der zweite in engem Zu- sammenhang stehen: (a.) Absicherung des Währungsrisikos; (b.) Spekulation auf die Abwertung des russischen Rubels; (c.) dem Umstand Rechnung tragen, dass es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Devisenguthaben für mehr als 180 Tage im Ausland zu belassen. Das ist im Folgenden zu prüfen.

a) Absicherung des Währungsrisikos Alle Beteiligten gingen in der Anklageperiode davon aus, dass der Rubel an Wert verlieren bzw. abgewertet werden würde (vgl. Befragung der Angeklagten anläss- lich der Hauptverhandlung; bestätigt vom Experten Beekman, HV-Protkoll, im Üb- rigen notorisch). Währungsrisiken bestanden demnach, wenn überhaupt, nur für den russischen Rubel. Soweit Aeroflot über harte Währungen verfügte, hätte de- ren Wert in Rubeln mit der Abwertung des Rubels zugenommen. Ein Interesse für die Aeroflot, die bei Andava verwalteten Devisen gegen ein Währungsrisiko abzu- sichern, bestand in Erwartung der Rubelentwertung also gerade nicht. Soweit Ae- roflot aber über freie Liquiditäten in Rubel verfügt haben sollte, wären diese - in Erwartung ihrer Abwertung - gegen Wertzerfall abzusichern gewesen, wenn da- von ausgegangen worden wäre, dass diese liquiden Mittel später zur Begleichung von Verpflichtungen in harten Währungen benötigt würden. Dafür hätte Aeroflot mit frei verfügbaren Rubeln auf dem offenen Markt harte Devisen oder Anlagen in harten Währungen kaufen müssen. Diese hätten nach der erwarteten Abwertung des Rubels für die Begleichungen von Verpflichtungen in harten Währungen ohne Währungsverlust verwendet werden oder mit Währungsgewinn in Rubel zurück- gewechselt werden können (vgl. dazu auch unten, b.). Ebenso hätte vorgegangen werden müssen, wenn die Devisenguthaben bei Andava nicht ausgereicht hätten, um die in harten Währungen fakturierenden Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Dieser Fall trat bekanntermassen nicht ein; die bei Andava verfügbaren Mittel der Aeroflot waren zumindest ab Beginn 1996 stets ausreichend, um den Verbindlich- keiten der Aeroflot nachzukommen. Es bestand im Übrigen auch ex ante kein An- lass - was auch nicht geltend gemacht wird -, sich mit den gewählten Geschäfts- mechanismen I und II auf diesen Fall vorzubreiten, da damit für Aeroflot gar keine zusätzlichen Devisen hätten beschafft werden können: Andava war nicht verpflich- tet und in grösserem Umfang auch nicht in der Lage, Lieferanten zu bezahlen,

- 31 - wenn die verfügbaren Mittel der Aeroflot bei Andava dafür nicht ausgereicht hätten (mittelbar, z.B. vgl. Overdraft Facility Agreement vom 3. Juni 1996, act, 004184 f., Ziff. IV; im Übrigen sahen die Verträge eine solche Pflicht nicht vor; schliesslich war Andava berechtigt, sich direkt mit den hinterlegten Mitteln der Aeroflot schad- los zu halten, vgl. oben, E. 2.2.2, Pkt. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen unter dem Titel Absicherung des Wäh- rungsrisikos sinnlos waren, zumal für die von Andava verwalteten Gelder der Ae- roflot ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung gar nicht bestand.

b) Spekulatives Währungsgeschäft Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der sich im Verfahren überhaupt erstmals zur Sache äusserte, vorgebracht, die inkriminierten Ge- schäftsmechanismen seien als spekulative Währungsgeschäfte zu verstehen. Die Aeroflot hätte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt, wenn - im Grundsatz - die Abwertung des Rubels während der Laufzeit einer einzelnen Transaktion mehr entwertet worden wäre, als die prozentual in Rechnung gestellten Kosten (Zinsen; Konventionalstrafen) der Andava. So könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, obwohl man über liquide Mittel verfüge, sich in einer anderen Währung zu verschulden, wenn man aufgrund der erwarteten Währungsentwicklungen davon ausgehe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung durch die Veränderung der Wechselkurse vermindere. Im Übrigen seien die Vertragsbedingungen (Verzin- sung der Darlehen von 65% p.a. bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten Kosten von 15% auf den Wechseln bei einer Laufzeit von 150 bis 180 Tagen für die damalige Zeit in Russland marktüblich gewesen (was der Experte Beekman bestätigte, vgl. HV-Protokoll, Befragung Beekman). Diese Vorbringen sind in einer abstrakten Betrachtung zwar durchaus zutreffend, es wird jedoch zu zeigen sein, dass sie in einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht standhalten und dass, auch vor deren Hintergrund, kein plausibles wirtschaftliches Interesse der Aeroflot an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Ge- schäftsvorgängen erkennbar ist (vgl. unten, Ziff. 4.1.2).

c) Bewilligung der Zentralbank; zeitliche Befristung des Rechts für russische Firmen auf 180 Tage, Devisen im Ausland zu belassen Ob die Aeroflot über die an sich erforderliche Bewilligung der russischen Zentral- bank verfügte, um die vereinbarten Geschäftsverbindungen mit Andava zu unter- halten, kann offen bleiben. Die Verteidigung geht davon aus, dass eine solche Bewilligung, möglicherweise nicht formgültig, aber materiell vorlag (die formelle Bewilligung wurde am Ende der Anklageperiode erteilt). Die Frage ist für die Beur- teilung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung; die Anklageschrift erwähnt zwar das angebliche Fehlen der Bewilligung, die entsprechende Feststellung ist

- 32 - für den zu beurteilenden Tatbestand irrelevant, und die Bundesanwaltschaft stellt darauf auch in ihrem Plädoyer nicht ab. In den Akten findet sich mehrfach der Hinweis, dass die gewählten Geschäftsmo- dalitäten mit dem Umstand in Verbindung stehen könnten, wonach es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Bankguthaben für länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. In der Tat war es so, dass die inkriminierten Geschäfte so- wohl nach dem Mechanismus I faktisch als auch nach dem Mechanismus II ver- traglich kurz vor dem Verstreichen dieser Frist abgewickelt wurden (Laufzeit der Wechsel nach Mechanismus II war auf mindesten 150 Tage und auf maximal 180 Tage vereinbart). Der Angeklagte selbst hat darauf jedoch in der Hauptverhand- lung nicht in dem Sinne Bezug genommen, als er die Modalitäten insgesamt mit dieser Frist erklären wollte. Indessen kann auch diese Frage offen gelassen wer- den, weil die inkriminierten Modalitäten daran nichts änderten, dass die Devisen- guthaben der Aeroflot faktisch im Ausland blieben und kurz vor Ablauf der 180 Tage und nur durch buchungsmässige Verrechnung, nicht aber real nach Russ- land zurücktransferiert wurden. Insoweit wäre die Befristung durch die inkriminier- ten Geschäftsmodelle gar nicht eingehalten, und, wenn man es anders betrachten wollte, bloss umgangen worden. Jedenfalls waren die eingerichteten Geschäfts- modalitäten nicht erforderlich, um das Geld dort zu belassen, wo es ohnehin lag, auf einem Bankkonto der Andava in Lausanne. Schliesslich sei darauf hingewie- sen, dass der genannten Frist real in sehr viel preiswerterer Art hätte entsprochen werden können, nämlich durch die Überweisung nach Russland und die umge- hende Rücküberweisung in die Schweiz. Es wären so lediglich Transaktionskos- ten und gegebenenfalls minimale Wechselkursverluste angefallen.) Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass sich aus der genannten Fristen-Thematik kein Grund für die Einrichtung der für die Aeroflot kostenträchtigen Geschäftsmecha- nismen herleiten lässt.

d) Im Ergebnis steht fest, dass von vorgebrachten Begründungen der inkriminier- ten Geschäftsmechanismen I und II allein die Variante des spekulativen Wäh- rungsgeschäfts konkret zu prüfen bleibt. 4.1.2 Gesamtwürdigung der inkriminierten Geschäftsmodelle

a) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einrichtung eines Finanzzent- rums („treasury center“) der Aeroflot für die Verwaltung der harten Devisen aus- serhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch dieses Zent- rum grundsätzlich sinnvoll war, was unter anderem der Experte Beekman aus- drücklich bestätigte - aus wirtschaftlichen, organisatorischen, währungstechni- schen und schliesslich auch aus politischen Gründen. Ob die Bedingungen für die entsprechenden Dienstleistungen marktkonform waren, was der Experte in Frage

- 33 - stellte, und ob Aeroflot Offerten bei anderen Anbietern, in erster Linie Banken, hät- te einholen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben: Der entsprechende Sach- verhaltsabschnitt ist nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist jedoch, wie sich die inkriminierten Geschäftsmechanismen zum Geschäftsteil treasury center ge- schäftsmässig verhalten. Ob Nikolai Glouchkov bereits zu demjenigen Zeitpunkt die Absicht hatte, den in- kriminierten Geschäftsmechanismus einzurichten, als er entschied, die weltweit verstreuten Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava zu zentralisieren, kann of- fen bleiben. Der zweite Entscheid stand zum ersten, fachlich nicht in Zweifel ge- zogenen Entscheid jedoch in enger zeitlicher Nähe: Zwischen dem Amtsantritt Ni- kolai Glouchkovs und der Inkraftsetzung des Mechanismus I - samt den dafür er- forderlichen vertraglichen und infrastrukturellen Vorarbeiten - sind lediglich fünf Monate vergangen, zwischen der Anweisung an die Aeroflot-Niederlassungen vom 22. April 1996, 80% ihrer Guthaben nach Lausanne zu überweisen und der Inkraftsetzung des Mechanismus I, bloss sechs Wochen. Auch für den Fall, dass beide Entscheide zusammen getroffen worden sein sollten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen in einem wirt- schaftlich notwendigen Zusammenhang stünden - im Gegenteil. Wie sich oben (E. 4.1.1) ergeben hat, kommt als einzige zu prüfende Begründung für die Einrichtung der Mechanismen I bzw. II die These des spekulativen Währungsgeschäfts in Frage. Ein spekulatives Währungsgeschäft kann abgeschlossen werden oder auch nicht. Nachdem die Hypothese, wonach es um die Absicherung des Wäh- rungsrisikos gegangen sei, verworfen werden musste, bleibt als einzige ge- schäftsmässige Verknüpfung des treasury centers mit den Mechanismen I bzw. II als spekulativem Währungsgeschäft, dass Aeroflot bei Andava faktisch über liqui- de Mittel verfügte, mit welchen auf Währungsentwicklungen hätte spekuliert wer- den können. Ob es sich tatsächlich um ein solches Geschäft gehandelt hat, bleibt unten zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei den Mechanismen I bzw. II um Geschäfte handelte, welche vom treasury center unab- hängig und mit diesem allein faktisch - es stand Geld zur Verfügung - und willkür- lich verknüpft waren. Oder mit anderen Worten: das treasury center hätte unab- hängig von und damit ohne die inkriminierten Geschäftsmechanismen betrieben werden können.

b) Wird zunächst ausser Betracht gelassen, dass im Geschäftsmodell nur Geld zirkulierte, welches materiell Aeroflot gehörte, und wird gleichzeitig unterstellt, Ae- roflot hätte mit den Mechanismen I bzw. II tatsächlich Geld verdienen können, er- gibt sich hinsichtlich Kosten und Gewinnaussichten das folgende Bild: Die Mecha- nismen I bzw. II wurden auf den gesamten bei Andava betreuten Zahlungsverkehr der Aeroflot angewandt. Daraus folgt, dass Aeroflot aus allen der von Andava ab- gewickelten Transaktionen - über die für die Transaktionen in Rechnung gestellten

- 34 - Gebühren hinaus - vertraglich notwendige Kosten im Bereich zweistelliger Pro- zentbeträge erwuchsen und Andava in demselben Umfang garantierte Erträge für sich selbst generierte. Demgegenüber waren die Gewinnaussichten für Aeroflot höchst ungewiss: Ein Währungsgewinn hätte sich für den Lauf eines einzelnen Wechsels nur realisieren lassen, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit stärker gefal- len wäre als der prozentuale Satz der notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen). Notwendig anfallenden Kosten standen also ungewisse Gewinnerwartungen gegenüber. Oder mit einem konkreten Beispiel: Für jede Mil- lion Dollar, die Aeroflot von einem Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind, musste Aeroflot zwingend mindestens eine Millioneinhundertfünfzigtausend Dollar aufwenden (eine Million Dollar zuzüglich 15% Konventionalstrafe auf der promis- sory note nach Mechanismus II), ohne dass sie dafür die Gewissheit hatte, mit dem Geschäft auch nur einen einzigen Dollar bzw. Rubel zu verdienen.

c) Das Vertragsverhältnis war auf Dauer angelegt. Die Gewinnaussichten für ein einzelnes Teilgeschäft hingen, wie oben dargelegt, davon ab, ob sich der Rubel stärker entwerten würde als die prozentual erhobenen Kosten. Es war zum vorn- herein damit zu rechnen, dass einzelne Teilgeschäfte keinen Gewinn erbringen würden (was dann für alle Teilgeschäfte in der gesamten Anklageperiode auch der Fall war). War für ein einzelnes Teilgeschäft mit einem Gewinn zu rechnen, so wäre das auf Dauer angelegte Geschäftsmodell im Ganzen jedoch für Aeroflot nur gewinnbringend gewesen, wenn mit dem gewinnbringenden Teilgeschäft auch die Kosten für Phasen ausgeglichen worden wäre, in welchen die erwartete Rubel- entwertung kleiner gewesen wäre als die kritische Grösse; Phasen also, in wel- chen Aeroflot nur Kosten und kein Gewinn erwachsen wären. Dieser Umstand schmälerte die hier zunächst nur hypothetisch unterstellten Gewinnaussichten für Aeroflot abermals ganz erheblich.

d) Damit stellt sich die nächste, im Folgenden zu prüfende Frage: Ob sich die erheblichen Kosten, die Andava für die Geschäftsmechanismen vertraglich Aero- flot belasten und für sich als Ertrag generieren durfte, geschäftsmässig begründen lassen. Der Angeklagte hat dazu vorgebracht, die angewandten Zinssätze bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten und prozentual erhobenen Kosten hät- ten den marktüblichen Bedingungen für den russischen Darlehensmarkt in den 90-er Jahren entsprochen. Der Experte Beekman hat dies bestätigt. Die Kosten, die für ein Darlehen aufgewendet werden müssen, sind im Wesentlichen eine Ri- sikoprämie für den Darlehensgeber. Je höher das Risiko für diesen, umso höher sind die für das Darlehen verlangten Kosten (Zinsen). Das Risiko kann in der Bo- nität des Schuldners begründet sein, Risiken können aber auch beispielsweise in der Währungsentwicklung liegen. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass das ge- liehene Geld in der Laufzeit des Darlehens erheblich an Wert verliert, umso höher wird die Risikoprämie ausfallen. Hier dürfte unter anderem ein wesentlicher Grund

- 35 - für die mit 65% sehr hohen Darlehenszinsen in Russland während der Anklagepe- riode liegen. Ausserdem wird ein professioneller Darlehensgeber die für ihn durch seine Geschäftstätigkeit selbst entstehenden Kosten, wie Löhne und ähnliches, als Darlehenskosten auf den Darlehensnehmer abwälzen. In beiderlei Hinsichten - Risiko (1.) und Aufwand für Andava (2.) - lassen sich die Kosten für Andava nicht rechtfertigen. (1.) Zwar mag ein Darlehenszinssatz von 65% für russische Verhältnisse in der Anklageperiode marktkonform gewesen sein; die Relevanz dieser Feststellung für die zu prüfende Frage setzt indessen voraus, dass fremdes Geld geliehen wird und dass der Darlehensgeber damit ein Risiko trägt. Beides ist offensichtlich nicht der Fall: Aeroflot hat im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen und Andava hat in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Vertraglich war Andava nicht verpflichtet, die Forderungen der Aeroflotlieferanten zu begleichen, wenn da- für nicht genügend Aeroflot gehörende Mittel bei Andava zur Verfügung standen (vgl. oben, E. 4.1.1, lit. a). Aeroflot konnte mithin, obwohl das Geschäft als Darle- hen ausgestaltet war, durch dieses Geschäft nicht mehr Mittel verfügbar machen, als diejenige bei Andava hinterlegte Summe, auf die sie ohnehin berechtigt war. Aber auch faktisch bestand für Andava keinerlei Risiko, als die zur Gruppe gehö- renden und zwischen Andava und Aeroflot geschalteten Firmen über keinerlei ei- gene Mittel verfügten. Hätten diese Firmen, die Firma Q. oder die Firma P., aus welchen Gründen auch immer, Verpflichtungen gegenüber Aeroflot nicht erfüllen können, wäre keinerlei Substrat vorhanden gewesen, welches Andava verloren hätte und auf welches Aeroflot hätte greifen können - mit dem Ergebnis eines To- talverlusts der Forderung für Aeroflot. Im Übrigen lag, wie der Experte ausführte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beekman), das Geschäftsrisiko für das bei Andava verwaltete Geld ausschliesslich bei der Aeroflot selbst. Das entsprechende Bank- konto hätte beispielsweise in irgendeinem Verfahren gegen Andava ohne weiteres beschlagnahmt werden können, was in casu ja auch geschehen ist. Die Bezah- lung von 65% Zins p.a. für die Leihe eigenen Geldes ist in einer geschäftsmässi- gen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Ge- genleistung zum Beispiel in Form einer Risikoübernahme entspricht. Dasselbe gilt auch für die veränderten Bedingungen gemäss Mechanismus II. (2.) Damit könnte auf die Prüfung des zweiten Gesichtspunkts verzichtet werden; der Vollständigkeit halber sei auch dieser in Kürze behandelt. Bei Andava arbeite- ten in der Anklageperiode gemäss Aussage von K. (vgl. Einvernahmeprotokoll K.) maximal sechs Personen. Diese Personen betreuten auch die nicht inkriminierten und damit a priori legalen Geschäfte der Firma - u.a. den Zahlungsverkehr für Ae- roflot wie anderes auch - und erwirtschafteten damit legale Einkünfte. Darüber hinaus besorgten sie die im Rahmen der inkriminierten Mechanismen anfallenden Arbeiten, die damit die Arbeitskraft von deutlich weniger als sechs Personen in

- 36 - Anspruch nahmen. Damit erwirtschaftete Andava Einkünfte von mindestens rund Fr. 53,4 Mio., was offensichtlich in einem eklatanten Missverhältnis zu den Auf- wendungen stand. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei der Firma Q. in Moskau auch noch einige wenige Personen in- volviert gewesen waren, zumal dort und damals das für die Branche und die Stel- lung durchschnittliches Monatseinkommen nicht höher als bei $ 500.-- gelegen hat und die Aufgabe dieser Personen allein darin bestand, die Zahlungslisten von Ae- roflot zu erfassen und mit der entsprechenden promissory note an die Firma P. weiterzuleiten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Höhe der durch die inkrimi- nierten Mechanismen für Aeroflot entstehenden Kosten wirtschaftlich und ge- schäftsmässig nicht begründen lässt - und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass Aeroflot mit dem Geschäft einen Gewinn hätte erzielen können.

e) Als Zwischenergebnis steht somit fest: Die inkriminierten Mechanismen I und II sind mit dem treasury center willkürlich - und nur faktisch - verknüpfte, und das heisst davon wirtschaftlich unabhängige Geschäftsmodalitäten, die für Aeroflot notwendige, prozentual festgesetzte, hohe und wirtschaftlich nicht zu rechtferti- gende Kosten verursachten und gleichzeitig Aeroflot, wenn überhaupt, nur höchst ungewisse Gewinnaussichten eröffneten. Bereits an dieser Stelle steht somit wei- ter fest, dass die vereinbarten Geschäftsmodalitäten in einer wirtschaftlichen Be- trachtung für Aeroflot zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt werden konnten und kön- nen, da der Verpflichtung von Aeroflot keine adäquate Gegenleistung der Andava gegenüber steht. f) Bleibt schliesslich zu prüfen, welcher Art die Gewinnaussichten waren, die sich für Aeroflot mit den Geschäftsmodalitäten eröffneten: Es ist erstellt und un- bestritten, dass die Mechanismen I und II ausschliesslich auf Gelder angewandt worden sind, die in Form harter Währungen bei Andava hinterlegt waren und die Aeroflot gehörten. Mit und auf diesen Geldern beruhend wurde mithin ein ge- schlossenes System errichtet, in dem Gelder der Aeroflot einer Kaskade von Um- wechslungs- und Buchungsvorgängen ohne Aussenbezug unterworfen wurden, Vorgänge also, die als solche a priori für Aeroflot keinen realen Mehrwert schaffen konnten. Die Gewinnaussichten der Aeroflot waren beschränkt auf - wenig wahr- scheinliche - Buchgewinne, während Andava in grossem Stil real profitierte. Diese Gewinne wären überdies allein durch die zeitliche Verzögerung generiert worden: Je später die Devisenguthaben der Aeroflot bei fallendem Rubelkurs in der Kon- zernbuchhaltung der Aeroflot in Rubel verbucht worden wären, umso mehr wären diese Guthaben in Rubel wert gewesen. Mit den Mechanismen I und II wurde im Ergebnis nichts anderes erreicht als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung in Rubel. Eine solche Verzögerung mit einem möglichen Buchgewinn

- 37 - hätte jedoch von Aeroflot ohne eine einzige zusätzliche Buchung und ohne zu- sätzliche Kosten erreicht werden können, wenn sie ihre Devisenguthaben bei An- dava nach Bezahlung der Lieferanten erst jeweils per Ende Jahr und gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in ihrer Bilanz in Rubel verbucht hät- te.

g) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Angaben, die der Direktor der Anda- va, K., während der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung zur Plausibili- tät des Geschäftsmodells gemacht hat, soweit diese sich primär auf die Absiche- rung des Währungsrisikos beziehen (z.B. act. 004082-84, Zeile 10; 004094, HV- Protokoll), aber auch soweit sie von positiven Gewinnaussichten für Aeroflot aus- gehen (act. 4293, HV-Protokoll). Letzteres gilt umso mehr, als Andava gemäss Vertrag 249/1 vom 10 Juni 1996 (act. 003390) die Marktentwicklung bei der Ab- rechnung hätte berücksichtigen dürfen (EV K., act. 004293; Bericht URA vom 11. September 2006, act. 00434-117 bis 123 und 129f.)

h) Eine andere als die geltend gemachte und oben behandelte Begründung für die zwischen Andava und Aeroflot vereinbarten inkriminierten Geschäftsmodalitä- ten ist weder vorgebracht worden noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. i) Die Mechanismen I und II sind somit nicht nur unter wirtschaftlichem Ge- sichtspunkt mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung nicht zu rechtfertigen, sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos, was gleicher- massen für die Argumente gilt, mit welchen dieser Sinn begründet werden sollte. Damit wird der Schluss unvermeidlich, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten keinen anderen Zweck haben konnten, als Aeroflot in grossem Stil Liquidität zu entziehen - ein Schluss, der vom bisher nicht berücksichtigten Umstand bestätigt wird, dass Nikolai Glouchkov selbst von den bei Andava generierten Einnahmen persönlich in erheblichem Umfang profitierte (vgl. dazu unten). 4.1.3 Die in casu für Aeroflot entstandenen Kosten von rund Fr. 53,4 Mio., die Andava direkt aus den Devisenguthaben der Aeroflot für sich als Einnahmen bezog, sind demnach als strafrechtlich relevante Deliktsumme und als tatbestandsmässiger Schaden gemäss Art. 158 StGB zu qualifizieren, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Allfällige spätere und freiwillige Rückleistungen der Andava vermöchten an dieser Summe nichts zu ändern, da das Delikt mit der wirtschaftlich sinnlosen und damit tatbestandsmässigen Zahlung an Andava je- weils erfüllt gewesen wäre.

- 38 - 4.2 Tatbestandsmässige Pflichten; Pflichtverletzung Nach Art. 158 StGB ist nur strafbar, wer damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten - oder diese Verwaltung zu beaufsichtigen - und dabei in Verletzung seiner Pflichten zulässt, dass der andere an seinem Vermögen ge- schädigt wird. Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.

4.2.1 Sonderpflicht des Angeklagten

a) Die Sonderpflicht kann begründet sein durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft. Vorliegend scheiden Gesetz und behördlicher Auf- trag aus. Die Bundesanwaltschaft gründet ihre Anklage im Hauptpunkt auf Vertrag (AS, S. 21). Danach habe Andava die Pflicht zur Vermögensfürsorge gestützt auf die Verträge übernommen, in deren Folge Aeroflot einen Teil ihrer Devisengutha- ben Andava zur Verwaltung anvertraut habe; sie geht mithin davon aus, dass die Pflicht zur Vermögensfürsorge von Aeroflot an Andava vertraglich delegiert wor- den sei und Andava - unter anderem in der Person des Angeklagten - diese Pflicht verletzt habe. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass die Verträge deliktischer Natur seien und gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. In seinem Plädoyer hat der Ankläger ausserdem seine Rechtsauffassung insofern präzisiert, als die Über- nahme der Sonderpflicht konkludent vereinbart worden sei und schliesslich der neu für die Periode ab Mai 1997 geschlossene Grundvertrag ausdrückliche und in der Anklageperiode verletzte Sonderpflichten der Andava begründe.

b) Die strafbegründende Sonderpflicht gemäss Art. 158 StGB ist eine qualifizier- te Pflicht. Die Anforderung an deren vertragliche Begründung sind hoch (vgl. Stra- tenwerth, BT I, 6. Aufl., N. 5ff.). Daraus folgt zunächst, dass eine konkludente Vereinbarung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmenfällen in Frage kommen kann. Eine rückwirkende Vereinbarung wäre jedenfalls strafrechtlich von Vornherein irre- levant. Die Prüfung aller für die Anklageperiode relevanten Verträge zwischen den beteiligten Firmen ergibt, dass weder Andava noch der Angeklagte persönlich ir- gendwelche generellen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber Aeroflot über- nommen hätten. Den Verträgen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Aus den relevanten Verträgen ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Dienstleistun- gen, zu welchen sich Andava verpflichtete: Einrichtung der trésorerie, Finanzbera- tung, Eröffnung eines Depotkontos im Namen von Aeroflot und Devisenwechsel- geschäfte. Dass sich aus den Verträgen eine Vermögensfürsorgepflicht nicht er- gibt, war im Übrigen auch zu erwarten, da die Verträge, wie gezeigt, den Zweck hatten, Aeroflot Geld zu entziehen; es wäre überraschend, wenn solche Verträge eine strafbegründende Pflicht umschrieben, die mit der Erfüllung des Vertrages

- 39 - verletzt würde. Andava hat sich lediglich verpflichtet, die Gelder in derjenigen Weise zu verwalten, in der es vertraglich vorgesehen wurde. Genau dies hat An- dava in der Folge denn auch getan. Insoweit fehlte Andava die erforderliche Selb- ständigkeit; sie hat die Gelder nicht zur gutscheinenden und für Aeroflot nützlichen selbständigen Verwaltung erhalten, sondern zu der en détail umschriebenen Ver- wendung im Rahmen der vereinbarten Geschäftsmechanismen. Auch wenn sie selbständig darüber hätte verfügen können, hat sie nichts anderes getan, als die Gelder vereinbarungsgemäss zu wechseln, zu transferieren und die Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Etwas anderes ist weder ersichtlich noch dargetan. Für den Fall der Übergabe von Geld zwecks Verwaltung an einen Dritten würde jeden- falls die Pflichtverletzung ausscheiden - wenn eine Pflicht zur Fürsorge überhaupt besteht -, wenn der Dritte dieses Geld genau so verwaltet, wie es die Verträge vorsehen. Eine strafbegründende Sonderpflicht des Angeklagten besteht somit nicht; jedenfalls wäre diese, wenn sie denn überhaupt bestünde, nicht verletzt.

c) Im Übrigen wäre es zirkulär, eine strafbegründende Pflicht auf einen Vertrag zu gründen, der als solcher, wie von der Anklage zu Recht behauptet, deliktisch ist, der mithin gar nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Die Pflichtverletzung bestünde in diesem Fall in der konformen Erfüllung des Vertrags, weshalb die Pflichtverletzung nur durch die Verweigerung der Vertragserfüllung vermieden werden könnte. Der deliktische Charakter der Verträge ergibt sich mithin aus de- ren Inhalt selbst, nicht aus der Verletzung einer darin - in casu gar nicht statuier- ten - Sonderpflicht des Angeklagten.

d) Trifft den Anklagten keine Pflicht nach Art. 158 StGB, kommt er als Täter nicht in Frage. Anknüpfungspunkt für dessen allfällige Strafbarkeit ist der Vertrags- schluss als solcher. Strafbar wäre auf Seiten der Geschädigten derjenige, der das schädigende Vertragswerk ausarbeitet und unterschreibt, der sie damit in einer schädigenden Art und Weise verpflichtet und den eine Sonderpflicht im Sinne von Art. 158 StGB trifft. Der Angeklagte wäre gegebenenfalls als Extraneus dessen Gehilfe. Das Gericht hat sich die Würdigung des Sachverhalts unter dem Titel der Gehilfenschaft durch den Angeklagten vorbehalten; die BA hat in der ergänzten Anklageschrift vom 26. Februar 2008 den entsprechenden Vorwurf erhoben. 4.2.2 Sonderpflicht Nikolai Glouchkovs, des stellvertretenden Generaldirektors der Ae- roflot, Pflichtverletzung, Schaden

a) Als stellvertretender Generaldirektor der Aeroflot war Nikolai Glouchkov Mit- glied des höchsten Kaders dieser Firma und spezifisch damit betraut, deren Fi- nanzwesen zu managen, wurde er doch explizit für diesen Verantwortungsbereich eingestellt. Er war berechtigt, Aeroflot zu vertreten und Verträge, wie die hier in- kriminierten, abzuschliessen. Auch nach Auffassung der Verteidigung und der

- 40 - Drittbetroffenen war er sodann befugt, solche Verträge alleine zu unterschreiben und damit seine Arbeitgeberin zu verpflichten (was der Experte Beekman im Grundsatz als Möglichkeit nach russischem Recht bestätigte; im Übrigen schlos- sen die Verträge die Genehmigungspflicht durch den VR der _Aeroflot aus, vgl. u.a. act. 004099, Ziff. 7.1.2, act. 004187, Ziff. X A 2). Aus seiner durch Arbeitsver- trag begründeten Stellung in der Firma wie auch aus seiner spezifischen Verant- wortungssphäre ergibt sich eine im Sinne von Art. 158 StGB tatbestandsmässige Verpflichtung ohne Weiteres, die Vermögensinteressen der Aeroflot bei der Ver- waltung ihres Vermögens zu wahren (gesellschaftsrechtlich aus Art. 717 Abs. 1 OR, arbeitsrechtlich aus Art. 321a Abs. 1 OR). Indem er die inkriminierten Verträ- ge mitkonzipierte und unter anderem mit K. seitens der Andava abschloss, ver- pflichtete er die Aeroflot im Bereich der Vermögensverwaltung, die er auch zu be- aufsichtigen hatte, und er liess damit nicht bloss zu, sondern bewirkte aktiv, dass seine Arbeitgeberin am Vermögen erheblich geschädigt wurde (vgl. oben, E. 4.1). Aufgrund der konkreten, namhaft gemachten Umständen steht ausser Frage, dass er mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich gehandelt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den gegenteiligen Schluss zulassen würden. Insbeson- dere das Faktum, dass er selbst bei dem Geschäft auf der Seite der Vertragspart- nerin der Aeroflot, bei der Andava-Gruppe, beteiligt war und von der Schädigung der Aeroflot als einer der Hauptaktionäre der Andava-Gruppe persönlich erheblich profitierte, schliesst Fahrlässigkeit aus. Im Übrigen genügte Eventualvorsatz für die Tatbestandserfüllung. Sein Verhalten war überdies rechtswidrig und schuld- haft. Nikolai Glouchkov hat sich also der qualifizierten ungetreuen Geschäftsfüh- rung zu Lasten seiner Arbeitgeberin, der Aeroflot, im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Diese Schluss- folgerung wäre im Übrigen auch bereits dann zu ziehen, wenn von den oben E. 4.1.2 namhaft gemachten Gründen nur lit. a-e erfüllt wären, nicht aber lit. f: Die Schlussfolgerung in E. 4.1.2 lit. e wäre hinreichend, um den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung zu bejahen, da der Sonderpflichtige ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendes Geschäft zum Schaden der Pflichtberechtigten nicht ein- gehen darf.

b) Für die allfällige Feststellung einer strafrechtlichen Haftung des Angeklagten als Gehilfe genügte dieser Anknüpfungspunkt. Der Vollständigkeit halber sei hier ausserdem angemerkt, dass die Pflichten Nikolai Glouchkovs und deren Verlet- zung auch nach russischem Recht zu bejahen sind. Dies ergibt sich zunächst un- mittelbar aus dem russischen Urteil (act. 011605.540-545), wo festgestellt wird, er habe seine Pflichten gegenüber Aeroflot verletzt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, welche an dieser Feststellung der russischen Justiz zweifeln liessen. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Nikolai Glouchkov seine Vorgesetzten über sein per- sönliches Interesse an dem Geschäft ins Bild gesetzt hat. Das Faktum allein, dass er in der Firma Andava Einsitz nahm, musste als solches für Aeroflot nicht unbe-

- 41 - dingt ungewöhnlich sein, da die Intensität der Zusammenarbeit von Aeroflot mit Andava eine gewisse Kontrolle durch den Finanzmanager der Aeroflot als plausi- bel erscheinen lassen konnte. Hätten die Vorgesetzten um die persönliche Berei- cherung des stellvertretenden Generaldirektors durch die von diesem vorbereite- ten Geschäfte mit Andava zu Lasten der Aeroflot gewusst, hätte das zwar mögli- cherweise der Strafbarkeit wegen Betrugs nach schweizerischem Recht entgegen gestanden; die von russischer Seite festgestellte Treuepflichtverletzung wäre da- mit aber nicht aufgehoben und Nikolai Glouchkov nicht entlastet, sondern dessen Vorgesetzte belastet worden. Im Übrigen kennt der russische Tatbestand des Be- trugs die alternativen Begehungsarten des Treuebruchs und der Täuschung (Art. 159 Abs. 1 russ. StGB). Da der Angeklagte nicht wegen Betrugs bzw. Gehilfen- schaft dazu, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu angeklagt ist, sind die nach russischem Recht zu differenzierenden Rechts- und Tatsachenfragen hinsichtlich des Betrugs unerheblich, zumal so oder anders feststeht, dass Nikolai Glouchkov gegenüber Aeroflot auch nach russischem Recht zur Treue verpflichtet war und dass er diese Pflicht verletzt hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen bereits aus dem ersten, von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von Nikolai Glouchkov angefochtenen Urteil vom 12. März 2004 (act. 008246 ff.), wo in der Hauptsache ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 201 russ. StGB erging, wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Berei- cherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. 4.2.3 Gehilfenschaft zur schädigenden Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs durch den Angeklagten

a) Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Vergehen oder Verbre- chen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Bestimmung zur Teilnahme (Art. 24ff. StGB) sind seit der Tatbegehung revidiert worden, womit sich ebenfalls die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. In tatbestandlicher Hinsicht bringt die Neufassung der Art. 24 und 25 StGB gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., N1 zu Art. 24 StGB). So sind Anstiftung und Gehilfen- schaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Kriterien strafbar. Es ist insoweit altes Recht anwendbar. Ein Unter- schied findet sich lediglich hinsichtlich Strafzumessung (s.d.). In der Regel ist die Hilfeleistung des Gehilfen im Rahmen der gesamten Tatbegehung von unterge- ordneter Bedeutung. Dem Gehilfen fehlt die Tatherrschaft, die dem Täter und dem Mittäter zukommt. Der Beitrag zum Sonderdelikt eines anderen, dessen Tatbe- stand von einem Extraneus mangels Sonderpflicht nicht als Täter erfüllt werden kann, ist rechtlich stets nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren, auch wenn der Bei- trag materiell schwer wiegt.

- 42 -

b) Die BA wirft dem Angeklagten vor, er habe als Vertrauter von Nikolai Glouch- kov und Boris Beresowski entscheidende Tatbeiträge geleistet, er sei über alle Vorgänge im Bild gewesen, habe das deliktische System (mit-)entworfen, die Ver- träge verfasst und umgesetzt, in den Gremien die russischen Interessen, was heisse die Interessen von Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski, vertreten etc. Der Angeklagte selbst relativiert seine eigenen Beiträge insoweit, als er Vertrau- ensperson bzw. Anwalt von Nikolai Glouchkov gewesen sei und in dieser Funktion der Vertreter von dessen Interessen, ein darüber hinaus gehendes Vertrauens- verhältnis habe jedoch nicht bestanden. Seine Implikation in den diversen Firmen der Andava-Gruppe, seine Vertretungsbefugnisse und Kontovollmachten für Kon- ten der beteiligten Firmen stellt er nicht in Abrede. Bei der Hauptverhandlung sag- te er diesbezüglich weiter aus, er habe alle Gründungen der Andava durchgeführt (EV-Protokoll, S. 11). Er sei in der Firma Andava Holding SA, in der Andava SA und der Andava Finance gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22). Als Verwaltungsratsmitglied der Andava Holding habe er über die Tätigkeit der Gesellschaft gewacht (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen habe er Anträge gestellt und sei aktiv gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Die Umsetzung der Beschlüsse seien an diejenigen delegiert worden, welche mit der Ausführung betraut gewesen seien (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 21). Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Ausführungsaufgaben ü- bernommen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 53). Die Be- schlüsse habe er umgesetzt (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Er habe sämtliche Verträge, welche ihm vorgelegt worden seien, auf ihre ju- ristische Konsistenz geprüft (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008 S. 15). Er habe den Überblick über die Verträge gehabt, welche die Andava mit der Aeroflot abgeschlossen habe (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22).

c) Die Zeugen K. und J. relativierten die Beteiligung des Angeklagten insoweit, als aus ihrer Sicht sich Geschäfte gleichsam natürlich entwickelt hätten, eine Ent- scheidung die nächste hervorgerufen habe und nicht eigentlich davon ausgegan- gen werden könne, dass die Geschäfte zentral entwickelt und autoritativ in die Tat umgesetzt worden seien. Der Zeuge K. gibt insbesondere an, auch selbständig mit Aeroflot in Kontakt gestanden und einzelne Bedingungen ausgehandelt zu ha- ben. Was die Mitarbeit des Angeklagten an der Redaktion der inkriminierten Ver- träge anbelangt, gibt der Zeuge in der Hauptverhandlung an, er habe diesem die Verträge wenigstens zur Durchsicht ausgehändigt, bevor sie unterschrieben wor- den seien. Dies sei wegen den Rubelschwankungen notwendig gewesen. Sie hät- ten sich über die Geschäftsentwicklungen unterhalten. Der Angeklagte habe ihm zwar nicht Instruktionen gegeben, wie er die Verträge schreiben solle, aber er ha- be ihm ein gewisses Fachwissen dazu geben (EV-Protokoll von K. vom 11. Juni

- 43 - 2008, S. 8 und S. 11). Der Zeuge J. machte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen geltend, der Angeklagte habe eine dominante Rolle im Finanzsystem und hinsichtlich der Juristerei bei der Andava gehabt (act. 005620). Herr R., S. und er hätten alle Vorschläge vom Angeklagten akzeptiert (act. 005621). Der Angeklagte habe sich konkret um den Aufbau der Andava Holding gekümmert (act. 005625). Der Angeklagte sei für die Gründung der Andava Holding nach Luxemburg ge- gangen und habe mit der Bank T. verhandelt (act. 005625). Der Zeuge sagte wei- ter aus, er habe die Dokumente unterschrieben, welche vom Angeklagten ge- kommen seien (act. 005657). Diese Aussagen relativierte der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung. Der Zeuge L. führte in der Voruntersuchung im Wesentli- chen aus, dass er Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells (ob die Transaktionen nicht die Tatbestände der Veruntreuung oder ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllen würden), gehabt und diese Zweifel gegenüber dem An- geklagten auch ausgesprochen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, dass darüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. An die Art und Weise seiner kritischen Rückfrage beim Angeklagten und was ihm dieser über die Hintermänner des Geschäfts damals gesagt hatte, vermochte sich der Zeuge in der Hauptver- handlung nicht mehr zu erinnern.

d) Die Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung bemüht, die Rolle des Angeklagten in der Andava zu relativierten. Ihre Aussagen vermittelten den Ein- druck, das Geschäftsmodell sei gleichsam naturwüchsig und zufällig entstanden. Diese Sicht ist vor dem Hintergrund der angeklagten und erstellten Geschäftsab- läufe völlig realitätsfremd. Ein Geschäftskonzept, das es erlaubt, einem Unter- nehmen offen - die Andava bezahlten Konventionalstrafen wurden in der Erfolgs- rechnung der Aeroflot ausgewiesen - innerhalb eines Jahres unrechtmässig Fr. 53,4 Mio. an Liquidität zu entziehen, entsteht nicht zufällig, sondern ist nur als Produkt eines wohlüberlegten Konzepts überhaupt denkbar. Dabei hat der Ange- klagte erwiesenermassen in zentraler Stellung mitgewirkt.

e) Aufgrund der Aussagen und sonstigen Beweismittel ist erstellt, dass der An- geklagte im Aufbau der Andava-Gruppe eine zentrale Rolle spielte. Er war in sämtlichen Firmen der Andava im Verwaltungsrat (soweit ein solcher existierte), machte Vorschläge, vertrat die abwesenden Aktionäre und führte die Beschlüsse aus. Er kannte die Aktionäre. Er sah sämtliche Verträge der Andava durch und prüfte sie in juristischer Hinsicht, soweit er sie nicht überhaupt selbst konzipiert hat; und schliesslich wurden seine Vorschläge für die Konzipierung der Geschäfte von den Partnern anscheinend ausnahmslos akzeptiert. Der Angeklagte war es zudem, der zu den Bankkonten die Verfügungsmacht hatte. Er war somit über die finanziellen Transaktionen bestens unterrichtet. Insofern hatte er Überblick über die Geschäftsabläufe und lenkte diese aufgrund seines Fachwissens. Laut Aus- sagen hatte er eine zentrale Rolle im Finanzsystem der Andava inne. Er war somit

- 44 - mitverantwortlich, dass die Andava zum Nachteil Aeroflot in einem Jahr einen un- rechtmässigen Vorteil von rund Fr. 53,4 Mio. erzielen konnte. Die Rolle des Ange- klagten - zusammen mit Nikolai Glouchkov - die inkriminierten Geschäftsabläufe als spiritus rector entwickelt und umgesetzt zu haben, kann somit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Er war derjenige, der, neben Nikolai Glouchkov und mögli- cherweise neben Boris Beresowski, als einziger die Gesamtsicht auf die zwischen Aeroflot und Andava abgewickelten Geschäfte hatte. An diesem Ergebnis vermö- gen einzelne Divergenzen zum Anklagesachverhalt, die vom Angeklagten, von der Verteidigung und den Drittbetroffenen moniert werden, nichts zu ändern - so zum Beispiel die Frage, welcher Art das Vertrauensverhältnis zwischen dem An- geklagten und Nikolai Glouchkov war, ein anwaltliches oder ein freundschaftli- ches; oder die Frage, ob die Firma Q. eine Gesellschaft mit oder ohne Verwal- tungsrat war; dass der Angeklagte über die Vorgänge bei der Firma Q. auf dem Laufenden war, gilt auch, wenn er nicht VR-Mitglied war. f) In rechtlicher Hinsicht geht die Beteiligung des Angeklagten klar über die so genannte notwendige Teilnahme hinaus, was sich aus den gesamten Umständen ergibt, insbesondere aber auch daraus, dass der Angeklagte innerhalb der Anda- va auch die persönlichen Interessen des auf der Gegenseite bei Aeroflot verant- wortlichen Nikolai Glouchkov wahrnahm. Die Beteiligung ist im Übrigen für den Extraneus beim Sonderdelikt als Gehilfenschaft zu qualifizieren.

g) Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die inkriminierten Ge- schäftsmodelle zum Nachteil der Aeroflot und zur Bereicherung anderer - und zu einem kleinen Teil seiner selbst - nicht mit Wissen und Willen entwickelt und die Transaktionen zum Schaden der Aeroflot nicht mit Wissen und Willen vorgenom- men und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs gegenüber Aeroflot. Auch vom Angeklag- ten wird nicht bestritten, dass Nikolai Glouchkov mit seiner Stellung insbesondere innerhalb des Finanzwesens hinsichtlich der von ihm getätigten Geschäftsab- schlüsse treuepflichtig war. Der Angeklagte stellt lediglich in Abrede, dass Nikolai Glouchkov mit den inkriminierten Geschäften seine Pflichten verletzt habe. Als Begründung dafür bringt er dieselben Argumente vor, mit welchen er auch die Plausibilität der inkriminierten Geschäfte als übliche und kompetenzgemässe Risi- kogeschäfte eines Unternehmers begründet wissen will. Diese Argumente sind, wie gezeigt, unhaltbar, womit auch der allfälligen Behauptung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass Nikolai Glouchkov seine Pflichten verletzte, der Boden entzogen wäre. 4.2.4 Der Angeklagte ist demnach der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

- 45 - 5. Geldwäscherei (AS lit. B) 5.1 Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 5.2 Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Geldwäscherei vorwirft, kann offen gelassen werden, ob dem Anklagegrundsatz vollumfänglich Genüge getan ist oder ob sich die Anklage teilweise durch das Gericht gar nicht beurteilen lässt. Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass die gesamten, nicht nur die unter dem Titel der Geldwäscherei eingeklagten Geschäftsvorgänge und Transaktionen buchhalterisch erfasst waren und die Gelder - mit einer Ausnahme - ausschliess- lich im Rahmen von Transaktionen zwischen identifizierten Bankkonten in der Schweiz - und zum grösseren Teil innerhalb einer ein- und derselben Bank - ge- flossen sind und damit einen paper trail hinterlassen haben. Insoweit handelt es sich nicht um Transaktionen, die geeignet wären, die Auffindung der Gelder zu vereiteln. Da die Anklageschrift keine Angaben zur allfälligen Vermischung illega- ler mit legalen Mitteln auf den jeweiligen Empfängerkonten enthält, lässt sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einziehungsvereite- lung durch Vermischung erfüllt worden wäre. Schliesslich wird auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass bereits beim Ausgangspunkt, bei Andava also, auch legal erwirtschaftete Gelder vorhanden waren. Das hat zur Folge, dass sich die Quote deliktischer und allenfalls tatbestandsmässiger Gelder nicht in mit dem Anklagegrundsatz konformer Weise feststellen liesse. Im Weiteren ist der Beweis nicht erbracht, dass der Angeklagte hinsichtlich der gesamten, unter dem Titel der Geldwäscherei inkriminierten Transaktionen insge- samt beziehungsweise hinsichtlich einzelner möglicherweise tatbestandsmässiger Transaktionen gewerbsmässig gehandelt hätte. Seine Honorarrechnungen betref- fen ausschliesslich juristisch beratende Arbeiten und solche des Verwaltungsrats, nicht operative Tätigkeiten; andere Einkünfte sind nicht erwiesen. Damit entfiele jedoch die gesetzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, weshalb solche Ein- zeldelikte als Vergehen mit einer Frist von sieben beziehungsweise siebeneinhalb Jahren verjähren würden und in casu die Verjährung bereits eingetreten wäre. Blieben schliesslich überhaupt nur einzelne Zahlungen als hinreichend bestimmt und qualifiziert tatbestandsmässig übrig, für die die Summe legaler Gelder genü- gen würde, wäre in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da nicht erstellt wäre, dass Gelder deliktischer Herkunft verschoben worden wä- ren.

- 46 - Im Einzelnen bleibt Folgendes zu bemerken: 5.3 Ziff. 1.1 der Anklageschrift Die Formulierung, wonach das Darlehen an Ruco zum grossen Teil aus den delik- tisch erlangten Geldern stamme, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer 1.1 genannten Einzeltransaktionen um inländi- sche Banküberweisungen zwischen identifizierten Konten, die als solche nicht tat- bestandsmässig sind. Das oben unter Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte gilt schliesslich auch hier. 5.4 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (globale Summe) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, den global genannten Betrag von Fr. 41,5 Mio. auf das Konto von Ruco überwiesen zu haben. Es kann offen bleiben, ob die Anklage diesbezüglich dem Anklagegrundsatz genügt. Sie be- stimmt nicht, durch welche konkreten, räumlich und zeitlich identifizierbaren Hand- lungen der Angeklagte den Tatbestand erfüllt haben soll und es bleibt insbeson- dere unklar, ob es tatsächlich der Angeklagte war, der die einzelnen, in der Ankla- geschrift global zusammengefassten Transaktionen vorgenommen hat. Jedenfalls waren die Überweisungen von Andava an Ruco als inländische Banküberweisun- gen zwischen identifizierten Konten nicht tatbestandsmässig. Schliesslich gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5 Ziff. 1.2. der Anklageschrift (einzelne Zahlungen) und Ziff. 1.3 5.5.1 Bei den einzelnen Zahlungen (AS S. 26, Ziff. 1.2 al. 2, 3, 4 und S. 27 al. 1 und 2) handelt es sich um inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Bankkonten, die als solche nicht tatbestandsmässig sind. Im Übrigen gilt das o- ben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.5.2 Einzig bei den beiden Überweisungen auf das Konto der Firma AA. bei der Bank BB. in London (AS Ziff. 1.2, al. 1 und Ziff. 1.3) handelt es sich um tatbestands- mässige Transaktionen, da mit der Überweisung ins Ausland das Auffinden und Einziehen deliktischer Gelder vereitelt werden kann. Der Gesamtbetrag beläuft sich $ 2,725 Mio. Da Andava eine grössere Summe legal erwirtschaftet hat, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, es handle sich um lega- les Geld. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Zusammenhang der Überweisun- gen an die Firma AA. mit den deliktischen Vorgängen unbekannt ist. Sodann bleibt auch hier anzumerken, dass von der geleisteten Gesamtsumme der grösse-

- 47 - re Teil, nämlich $ 2.575 Mio., via Ruco geflossen ist und nicht behauptet wird, dass Ruco selbst nur über illegales Geld verfügt hätte. Ruco hat überdies in zahl- reichen Fällen Gelder an Dritte bezahlt, bevor Andava Ruco das Geld überwiesen hatte (bspw. Bezahlung Ruco an die Firma AA. am 18. November 1996, entspre- chende Summe von Andava erhalten am 26. November 1996, vgl. act. 003502; analoger Sachverhalt Jaoshvili - Dodon Investment, act. 003517). Im Übrigen gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Verjährung Ausgeführte auch hier. 5.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täter- komponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszuge-

- 48 - hen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 6.3 Der Angeklagte ist 59-jährig und lebt heute als Geschäftsmann in X.. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Jurist war er unter anderem für die Firma M. in Lausanne tätigte, wo er insbesondere deren Geschäfte in Russland betreute. So- dann war er für lange Jahre als Anwalt in W. tätig. Sein Anwaltspatent hat er nach seiner Übersiedelung nach X. zurückgegeben und sich aus dem CC. Anwaltsre- gister streichen lassen. Seine Geschäftskontakte nach Russland habe er ab- gebrochen, er sei heute in einer Firma engagiert, die in Serbien im Landwirt- schaftsbereich tätig sei. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Seine Tochter aus erster Ehe ist erwachsen; sein Sohn aus erster Ehe durch einen Unfall in der Jugend ums Leben gekommen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der zu beurteilenden, zwölf Jahre zurückliegenden Taten nicht vorbe- straft und er ist auch seither nicht in anderer Weise straffällig geworden. 6.4 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung schuldig gemacht, indem er dazu beigetragen hat, dass in hohen Chargen bei Aeroflot verantwortliche Personen dieser Unternehmung grosse Geldbeträge entziehen und sich damit bereichern konnten. Das Gesetz droht da- für Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren an. Die Strafe ist gemäss Art. 25 StGB für den Gehilfen zwingend zu mildern, weshalb die angedrohte Mindeststra- fe unterschritten werden darf (Art. 48a Abs. 1 StGB) und damit auch eine Geld- strafe in Frage käme (Art. 48a Abs. 2 StGB). Seit Beginn der deliktischen Tätigkeit sind mehr als zwölf, seit deren Ende mehr als elf Jahre verstrichen. Bei einer Ver- jährungsfrist von 15 Jahren (nach altem und neuem Verjährungsrecht) liegt somit - gemäss Art. 48 lit. e StGB und der Rechtsprechung des Bundesgericht zum alten Recht (z.B.115 IV 96, vgl. auch BGE 132 IV 4), welches diesen Strafmilderungs- grund nicht als obligatorischen kannte - ein zweiter obligatorischer Strafmilde- rungsgrund vor. Die zusätzliche Bedingung für die Annahme dieses Strafmilde- rungsgrundes, dass sich der Täter seit der Tat wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB), ist in casu ebenfalls erfüllt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor; dasselbe gilt für Strafschärfungsgründe. Der Strafrahmen erstreckt sich in casu also von Geldstrafe ohne zeitliches Minimum und mit gesetzlicher Obergrenze von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe, mit welcher das gesetzliche Höchstmass von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden darf.

- 49 - 6.5 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat insbesondere bei der Konzeption und beim Aufbau der für das Delikt notwendigen Infrastruktur wesent- liche Dienste geleistet. Die Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. ist ausserordentlich hoch. Sein Beitrag an den Vollzug der Geschäfte war marginal; hingegen war er wiederum erheblich beteiligt beim Verschieben der deliktisch erlangten Gelder. Zwar hat er - was bereits im Rahmen der Qualifikation berücksichtigt ist - in der Hauptsache zur Bereicherung anderer beigetragen; sein eigener erwiesener Ge- winn aus der Sache beschränkt sich auf den als Honorarforderung geltend ge- machten und erhaltenen Betrag von rund Fr. 154'000.--, der in absoluter Betrach- tung nicht unerheblich ist, auf das Ganze gesehen aber doch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Tatbegehung zeichnet sich durch ihre besondere Raffinesse, aber auch durch ihre Unverfrorenheit aus; insoweit ist die aufgewendete kriminelle Energie als erheblich zu bezeichnen. Belastet wird der Angeklagte insbesondere durch den Umstand, dass er seine Dienste als zugelassener Anwalt erbrachte und damit das seinem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte - ins- besondere auch gegenüber den involvierten Banken (vgl. Entscheide VSB). 6.6 Für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Ange- klagte im ganzen Vorverfahren kaum Aussagen zur Sache gemacht und sich in- soweit nicht kooperativ verhalten hat. Als Begründung dafür bringt er vor, er habe Kenntnis davon gehabt, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden würden in einer Weise mit den russischen Behörden verkehren, dass er davon habe ausge- hen müssen, von ihm allenfalls preisgegebene Informationen könnten schliesslich beim russischen Geheimdienst landen. Dieses Risiko habe er nicht in Kauf neh- men wollen und können. Erst in der Verhandlung hat er sich einlässlich, wenn auch in einer das Gericht nicht überzeugenden Weise zur Sache geäussert. Zu- sammenfassend hat er sich während des gesamten Verfahrens korrekt, wenn auch wenig kooperativ verhalten. Die in der Verhandlung vorgebrachten Erklärun- gen zum Geschäft hätte er bereits viel früher ohne Gefahr für andere abgeben können. 6.7 Ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jah- ren für den sonderpflichtigen, sich selbst bereichernden Täter, für den die Verjäh- rung noch nicht in die Nähe gerückt ist, und in Würdigung aller anderen namhaft gemachten Umstände erscheint für den im Wesentlichen nicht sich selbst berei- chernden, nicht sonderpflichtigen Angeklagten als Gehilfen der Tat, der erst in der Nähe der Verjährung verurteilt wird, eine Strafe von insgesamt 24 Monaten der Schuld angemessen.

a) Davon sind 21 Monate als Freiheitsstrafe auszufällen. Da keine Gründe er- sichtlich sind, die positiv gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprechen

- 50 - würden, ist der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

b) Mit dieser Freiheitsstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine unbeding- te Geldstrafe von 90 Tagen zu verbinden (vgl. auch Art. 172bis StGB, da es sich in casu um ein Vermögensdelikt handelt).

c) Der Tagessatz ist nach der Leistungsfähigkeit des Angeklagten festzusetzen. Der Angeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 180'000.--. Er lebt in X., wo die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Er verfügt ausserdem zugestandenermassen über ein Nettovermögen von fünf Millionen Franken (bei den auf ihn lautenden Bankgutha- ben in zweistelliger Millionenhöhe in England handle es sich um Kundengelder, die nicht ihm gehörten - etwas anderes ist nicht erwiesen). Besteht zwischen der aufgrund des Einkommens festgesetzten Höhe des Tagessatzes (in casu ca. Fr. 400.-- bei einem zu schützenden geschätzten Existenzminimum von Fr. 40'000.--) und dem Vermögen ein offensichtliches Missverhältnis, ist auch das Vermögen für die Festsetzung des Tagessatzes zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB, Ent- scheid des BGer 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.2). In Erwägung aller Um- stände ist dieser vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 7. Zivilforderung 7.1 Die Geschädigte Aeroflot stellt eine Schadenersatzforderung gegen den Anklag- ten im der Höhe von Fr. 53,4 Mio. zuzüglich Zins und sie beantragt die Herausga- be der im Verfahren beschlagnahmten Gelder unter Anrechnung an diese Forde- rung. Der Anspruch ist vor Beginn der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig gestellt worden (Art. 211 BStP). Auf die Forderung ist demnach einzutreten. 7.2 Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, ist die Aeroflot im Umfang der Deliktsumme geschädigt worden: Das Vorgehen des Angeklagten und der Mitbeteiligten war widerrechtlich und es hat bewirkt, dass Aeroflot durch die inkri- minierten Geschäftsmechanismen I und II, für welche ein Schuldspruch ergeht, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten entstanden sind. Der Angeklagte hat dafür Ersatz zu leisten (Art. 210 Abs. 1 BStP, Art. 41 OR). 7.3 Die Bemessung der Schadenersatzforderung ist für das Gericht ohne unverhält- nismässigen Aufwand nicht möglich. Die Geschäftsbeziehung von Aeroflot und Andava wurde am Ende der Anklageperiode auf eine neue, nicht inkriminierte ver- tragliche Basis gestellt und für einige Jahre fortgeführt. Ob es in dieser Zeit zu re- levanten Verrechnungen mit deliktisch erhältlich gemachten Geldern gekommen

- 51 - ist, ob Rückzahlungen an Forderungen aus der deliktischen Periode und allenfalls Zinszahlungen geleistet worden sind, erscheint auf Grund der Akten möglich, lies- se sich aber ohne unverhältnismässigen Aufwand, wenn überhaupt, nicht eruie- ren. Die Geschädigte und ihre Kontrahentin Andava konnten sich jedenfalls an- lässlich der Verhandlung nicht darauf einigen, welche Forderungen ihnen gegen- seitig aus der nachdeliktischen Geschäftsphase noch zustehen. Der strafgerichtli- che Entscheid über die Schadenersatzforderung kann demnach nur dem Grund- satz nach ergehen und die Geschädigte ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP für die Festsetzung der Schadenhöhe auf den zivilgerichtlichen Weg - oder allenfalls auf den Weg der Vergleichsverhandlung - zu verweisen. 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass es der Privatklägerin freisteht, nach rechts- kräftiger Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs im Verfahren beschlagnahm- te und mit diesem Urteil allenfalls eingezogene Gelder und realisierte Ersatzforde- rungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. zu ihrer Schadloshaltung gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 aStGB (bzw. 73 Abs. 1 und 2 nStGB) von der Eidgenossenschaft herauszuverlangen. Darüber wird das Bundesstrafgericht zu entscheiden haben, wenn die Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind. 8. Beschlagnahmen; Einziehung und Ersatzforderungen 8.1 Generelle Bemerkungen Im Grundsatz ist für die unter diesem Titel zu entscheidenden Fragen das alte Recht anwendbar, das sich jedoch in den relevanten Punkten nicht vom neuen Recht unterscheidet. Die strafrechtliche Deliktsumme beträgt gemäss Anklageschrift Fr. 53,4 Mio. Sie ist ausgewiesen durch den leicht höheren Betrag, der in den Analysen des URA ermittelt worden ist. Das Gericht geht vom Betrag der Anklageschrift aus. Im Übri- gen ist auf Art. 59 Ziff. 4 aStGB hinzuweisen, der vorliegend grundsätzlich an- wendbar ist. Im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme sind Vermögenswerte einzuziehen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllen und die Einziehung nicht ausgeschlossen ist (Ziff. 1 Abs. 2). Soweit die der Ein- ziehung unterliegenden Werte nicht mehr vorhanden oder identifizierbar sind, hat das Gericht auf Ersatzforderungen in gleicher Höhe zu erkennen (Ziff. 2 Abs. 1), sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (Ziff. 2 Abs. 2).

- 52 - Die Andava-Gruppe ist direkt begünstigt und bereichert durch die beurteilten Handlungen im Umfang von Fr. 53,4 Mio. Dieser Betrag kann grundsätzlich bei Andava durch Einziehung oder Ersatzforderung abgeschöpft werden. Soweit Teile der deliktischen Gelder an Dritte geflossen sind, sind diese dort einzuziehen be- ziehungsweise mittels Ersatzforderung zu realisieren. Der Gesamtbetrag eingezogener Vermögenswerte und gestellter Ersatzforderun- gen darf die Deliktsumme nicht überschreiten. Soweit im Folgenden für die Bemessung von Ersatzforderungen Dollarbeträge in Franken umzurechnen sind, wendet das Gericht einen Kurs von Fr. 1.16 an (Stand Oktober 2008). Sodann geht das Gericht davon aus, dass maximal 87% der Andava-Gelder kon- taminiert waren (Fr. 11,134 von Fr. 14,473 Mio. für das Jahr 1996 [vgl. act. 003670]; Fr. 42,123 Mio. von Fr. 48,234 Mio. für das Jahr 1997 [vgl. act. 003669]). Die legalen und die illegalen Gelder der Andava waren in diesem Umfang ver- mischt. Sofern bei Dritten Ersatzforderungen gestellt werden, wird grundsätzlich auf 87% der geflossenen Mittel erkannt (mit Ausnahmen, vgl. unten). Soweit im Folgenden die Beschlagnahme von Bankkonten im nationalen Strafver- fahren aufgehoben wird, bleibt festzustellen, dass deren Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren mit Russland weiter besteht. Von den Drittbetroffenen haben trotz Kenntnis folgende Personen nicht am Ver- fahren teilgenommen: H., G., DD. und Nikolai Glouchkov; als Drittbetroffene kon- stituiert haben sich B. und die Firma Ruco, ohne jedoch an der Verhandlung teil- zunehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen F. sind unbekannt und wur- den über das Verfahren nicht informiert. Als Drittbetroffene konstituiert und an der Verhandlung teilgenommen haben die Firmen Anros, Andava und Forus. Im Ein- zelnen ergibt sich, was folgt: 8.2 H. und G. sind in Russland wegen Beteiligung an den deliktischen Vorgängen verurteilt worden. Für die von Andava erhaltenen Beträge von $ 500'000.-- bzw. $ 250'000.-- (mehrere Hundert russische Monatslöhne in der Anklageperiode) gibt es keine andere Erklärung, als dass es sich um Deliktslohn handeln muss. Die entsprechenden aktuellen Guthaben auf den beschlagnahmten Konten unterlie- gen demnach der direkten Einziehung. Das betrifft beim Konto H. den gesamten Saldo (Stand Juli 2008 Fr. 706'000). Auf dem Konto G. liegt erheblich mehr Geld; unter Berücksichtung der Wertentwicklung ist der der Einziehung unterliegende Betrag auf Fr. 374'000.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

- 53 - 8.3 Für die Bezahlungen der Andava an B. ($ 500'000.--), DD. ($ 300'000.--) und F. ($ 500'000) liegt die Vermutung nahe, dass es sich ebenfalls um Deliktslohn gehan- delt hat, was aber nicht erwiesen ist. Fest steht jedoch, dass diese Gelder im We- sentlichen deliktischer Herkunft sind. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind we- der ersichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Er- satzforderung, die nach dem genannten Schlüssel auf 87% des erhaltenen Gel- des in Dollar zu einem Kurs von Fr. 1.16 zu bemessen ist. Zur Deckung dieser Forderungen sind die auf die genannten Personen lautenden beschlagnahmten Bankkonten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im na- tionalen Strafverfahren aufzuheben. 8.4 Die beschlagnahmten Bankkonten von A. und Nikolai Glouchkov haben keinen offensichtlichen Zusammenhang mit den deliktisch von Andava erlangten Geldern, weshalb eine direkte Einziehung ausgeschlossen ist. Beide haben jedoch in grös- serem Umfang Gelder aus der deliktischen Tätigkeit erhalten Glouchkov) bzw. überhaupt Gelder von Andava erhalten (A.), als Beträge auf ihren Konten be- schlagnahmt sind (Glouchkov Fr. 1,321 Mio., A. Fr. 137'790.-, je Stand Juli 2008): Nikolai Glouchkov als Hauptaktionär der Andava-Gruppe und Beteiligter in weite- ren involvierten Firmen; A. wenigstes im Umfang seines von Andava bezahlten Honorars von über Fr. 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater. Beide haften im Übrigen für den verursachten Schaden (Nikolai Glouchkov gemäss russischem Urteil für mehr als Fr. 8 Mio., A. für eine jedenfalls höhere als die beschlagnahmte, wenn auch noch zu bestimmende Summe). Im Übrigen ist A. als hier verurteilter Beteiligter für eine um ein Vielfaches höhere Deliktsumme (mit)verantwortlich. Daran ändert nichts, dass A. einen Teil seines Honorars für Leistungen erhalten hat, die er nach der Anklageperiode erbracht hat. Gründe, die einer Ersatzforde- rung entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, je eine Ersatzforderung in der Höhe der beschlagnahmten Gelder zu stellen und für deren Begleichung die genannten Konten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- zuheben. 8.5 Anros hat erwiesener- und zugestandenermassen Fr. 4,53 Mio. aus in der Ankla- geperiode erwirtschafteten Geldern zwecks Aufstockung ihres Aktienkapitals von Andava erhalten (vgl. Schlussbericht URA, S. 41f., mit Hinw.). Dieser Betrag war mindestens im Umfang von 76% kontaminiert (Das über mehrere Zwischenstufen und Wechselvorgänge schliesslich Anros überwiesene Geld war ursprünglich zu 87 % kontaminiert [vgl. oben und act. 003634, 003669, 003523]; von den Fr. 14,5 Mio., die im Zusammenhang an Ruco überwiesen worden sind, waren Ende März 1998 noch Fr. 14,02 Mio. bei Ruco vorhanden [act. 003523]; davon waren Fr. 12,19 Mio. kontaminiert. Im April 1998 wurden Fr. 14 Mio. in Dollar gewechselt

- 54 - [act. 003525], wovon UDS 2,667 Mio. für einen Gegenwert von Fr. 4 Mio. in Schweizer Franken zurückgewechselt worden sind, wovon Fr. 3,48 Mio. kontami- niert waren. Schliesslich floss dieses Geld zuzüglich Fr. 1,063 Mio., insgesamt al- so Fr. 4,543 Mio., über ein Konto von A. am 27. April 1998 an Anros; dieses Geld war mithin zu rund 76 % kontaminiert). Verwaltungsratspräsident der Anros war A.; Hauptaktionäre der Gesellschaft waren Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski (act. 005604, 002348 und 002348-1). Anros macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaf- tet worden sind, seien nicht strafbar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen delikti- scher Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Ersatzforde- rung, die nach dem genannten Schlüssel auf 76% des erhaltenen Geldes zu be- messen ist. Zur Deckung dieser Forderung ist das auf Anros lautende beschlag- nahmte Bankkonto zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.6 Forus setzt sich mit einer Reihe von Einwendungen gegen die beantragte Einzie- hung der im nationalen Strafverfahren auf ihrem Konto beschlagnahmten Gelder zur Wehr; zu einer allfälligen Ersatzforderung äussert sie sich nicht. Soweit die Leistung der Andava im Verzicht auf eine Darlehensrückzahlung besteht, kommt eine direkte Einziehung nicht in Frage, da es sich dabei gar nicht um einen identi- fizierbaren und damit einziehbaren Vermögenswert handelt. Die Einwendungen der Forus werden sinngemäss geprüft, wobei offen bleiben kann, ob die Aus- schlussgründe für die Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2) bei der Ersatzforderung überhaupt Anwendung finden, da sie vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 8.6.1 Es ist erstellt und ausserdem nicht bestritten, dass Forus den 1996 von Andava ein Darlehen von $ 21,525 Mio. erhalten hat (geleistet aus Geldern der Aeroflot). Zulasten eigener Gelder hat Andava später auf die Rückzahlung von $ 5 Mio. ver- zichtet, ein Verzicht, der mit einem Aktiengeschäft verbunden wurde (vgl. Schlussbericht URA, S. 29, mit den nötigen Aktenhinweisen). Der Wert in Schwei- zer Franken ist auf Fr. 6,6 Mio. zu beziffern (vgl. act. 003670, 2752). 8.6.2 Forus Holding S.A., Inhaberin des beschlagnahmten Kontos und Verfahrensbetei- ligte, wendet ein, nicht sie, sondern Forus Investment Finance Ltd sei Darlehens- nehmerin gewesen, weshalb auch diese und nicht die Forus Holding S.A. durch den Verzicht auf die Rückzahlung begünstigt gewesen sei; mithin dürfe bei der Forus Holding Ltd kein Geld eingezogen werden. Das Vorbringen geht fehl: Wie sich aus den Akten (vgl. Schlussbericht URA, S. 13ff., mit Aktenhinweisen) ergibt, ist die Forus-Gruppe analog der Andava-Gruppe aufgebaut und wird vom nämli-

- 55 - chen Personenkreis beherrscht (insb. A., Nikolai Glouchkov und Boris Bere- sowski). Überdies ist die Forus Investment Finance Ltd eine hundertprozentige Tochter der Forus Holding. Über die internen Abrechnungen ist nichts bekannt; fest steht jedoch, dass mit der Begünstigung der Tochter auch die Holding selbst über das fragliche Geld verfügte beziehungsweise im Umfang dieser Leistung sei- tens Andava begünstigt war. 8.6.3 Forus Holding bringt weiter vor, sie sei gutgläubig gewesen und habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und mithin von Einziehungs- gründen gehabt. Auch dieses Vorbringen geht fehl: Es war, wie oben ausgeführt, derselbe Personenkreis, der die hier beurteilten deliktischen Geschäftsvorgänge geplant und umgesetzt hat, der die Andava-Gruppe beherrschte und der in der Forus-Gruppe dieselbe Stellung einnahm (vgl. Schlussbericht URA, S. 13 ff., mit Hinw.). Sich unter diesen Umständen auf den guten Glauben zu berufen, ist ab- wegig. 8.6.4 Schliesslich bringt die Forus Holding vor, sie habe in Form von Aktien eine Ge- genleistung erbracht (vgl. Schlussbericht URA, S. 29f., mit Aktenhinweisen). Der Gesichtspunkt der adäquaten Gegenleistung ist nach Gesetz nur relevant, wenn keine Kenntnis der Einziehungsgründe besteht. Das ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Im Übrigen stellte sich die Gegenleistung - wenigstens im Nachhinein - zugestandenermassen als wertlos heraus. 8.6.5 Es steht somit fest, dass von Andava indirekt eine Leistung von Fr. 6,6 Mio. an die Forus-Gruppe erbracht wurde aus Geldern, die in der Anklageperiode im Wesent- lichen deliktisch erwirtschaftet worden sind, die nicht gutgläubig in Empfang ge- nommen worden und für die ein Gegenwert bei Andava, jedenfalls heute, nicht mehr vorhanden ist. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder er- sichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang von 87% der Fr. 6,6 Mio. zu stellen und für deren Begleichung das be- schlagnahmte Konto der Forus Holding S.A. zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.7 Ruco hat erwiesenermassen aus in der Anklageperiode von Andava im Wesentli- chen deliktisch erwirtschafteten Geldern einen Betrag in zweistelliger Millionenhö- he überwiesen erhalten, mithin ein Vielfaches des heute auf den Konten von Ruco beschlagnahmten Summe von rund Fr. 600'000.--, wobei nicht feststeht, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um das deliktisch erlangte Geld selbst handelt. Die direkte Einziehung ist daher nicht möglich. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Er-

- 56 - satzforderung im Umfang der beschlagnahmten Summe zu stellen, für deren Be- gleichung die beschlagnahmten Konten der Ruco zu verwenden sind. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.8 Andava hat in der Anklageperiode einen Betrag von Fr. 53,4 Mio. illegal erwirt- schaftet. Ein grosser Teil dieser Summe ist an Dritte geflossen ist, wo sie teilweise mittels direkter Einziehung bzw. Ersatzforderung zurückgefordert werden kann. Da Andava nach der Anklageperiode weiterhin mit Aeroflot Geschäfte tätigte und für Aeroflot weiter Millionen umsetzte, lässt sich nicht feststellen, ob das be- schlagnahmte Geld überhaupt und falls ja, in welchem Umfang es auf den be- schlagnahmten Konten noch vorhanden ist. Eine direkte Einziehung ist damit aus- geschlossen. Andava macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaftet worden sind, seien nicht straf- bar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder sichtbar noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang der deutlich tieferen be- schlagnahmten Summe von Fr. 39,89 Mio. zu stellen und für deren Begleichung die beschlagnahmten Konten der Andava zu verwenden. Im Übrigen ist die Be- schlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben. 8.9 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass nach den oben entwickelten und angewandten Kriterien ein Gesamtbetrag von Fr. 53.4 Mio. - mithin im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme - durch Einziehung direkt beziehungsweise mittels realisierter Ersatzforderungen indirekt abgeschöpft wird.

- 57 - 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1 Kosten 9.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 StGB). In casu ist die Re- gel anwendbar. Auch wenn der Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäscherei frei- gesprochen wird, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenbefreiung nicht. Der Ange- klagte hat die diesbezüglichen Ermittlungen und die Untersuchung durch seine Beteiligung an der damit in engstem Zusammenhang stehenden ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie vor allem durch seine falschen Angaben hinsichtlich di- verser von ihm betreuter Bankkonten (vgl. Entscheide Aufsichtskommission VSB) in vorwerfbarer Weise verursacht und damit verschuldet (betr. Kostenauflage bei Freispruch vgl. Art. 172 Abs. 2 BStP). Da erhebliche Aufwendungen des Gerichts im gerichtlichen Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht vom Angeklagten selbst, sondern aus den erwähnten Gründen (vgl. Prozessgeschichte) von den Drittbetroffenen Anros, Andava und in minderem Mass Forus verursacht worden sind, werden ihm von den Gerichtskos- ten inkl. Gebühr nur 75% auferlegt. Die Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor Bundesstrafgericht (SR 172.711.32) in Würdigung aller Umstände bei einem Gebührenrahmen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 60'000.-- auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. 9.1.2 Unter Hinweis auf obige Erwägung und den Umstand, dass die am Verfahren be- teiligten Drittbetroffenen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gel- der in der Hauptsache abgewiesen werden, und in sinngemässer Anwendung von Art. 174 BStP, werden den am Verfahren beteiligten Drittbetroffenen die restlichen 25% der Gerichtskosten inkl. Gebühr nach folgendem Schlüssel auferlegt: Anros und Andava je 10%, Forus 5%. 9.2 Entschädigungen 9.2.1 Die Forderungen des Angeklagten und der Drittbetroffenen auf Ersatz der durch das Verfahren verursachten Aufwendungen sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (betreffend den Angeklagten vgl. auch oben, Ziff. 9.1.1) 9.2.2 Die Geschädigte hat für ihre Aufwendungen im Verfahren keine bezifferte Forde- rung gestellt. Sie wird ihre Aufwendungen im Rahmen der zivilgerichtlichen Be- messung der Schadenersatzforderung geltend zu machen haben.

- 58 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen.

2. A. wird der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--.

3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird im Grundsatz gutgeheissen und A. verpflichtet, der Privatklägerin Ersatz zu leisten. Zur Bemessung ihres Anspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

4. gegenstandslos [Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Ver- mögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Fest- setzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.]

5. Kosten

a. Die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens betragen:

Fr. 30’000.-- Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 40’000.-- Gebühr Voruntersuchung

Fr. 10’000.-- Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 6’160.-- Auslagen gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 79’799.70 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 128’857.70 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 294’817.40 Total

Diese Kosten werden A. auferlegt.

b. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen:

Fr. 10’500.50 Auslagen

Fr. 30’000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 40’500.50 Total

Diese Kosten werden A. im Umfang von 75% auferlegt.

- 59 - [Ergänzung vom 27. Oktober 2008]

6. Einziehungen:

a. Der Saldo auf dem beschlagnahmten Bankkonto der Bank D., Nr. 3, lautend auf H., wird eingezogen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme des Kontos im nationa- len Strafverfahren aufgehoben.

b. Von den auf dem Bankkonto der Bank D., Nr. 4, lautend auf G., beschlagnahmten Geldern werden Fr. 374'000.-- eingezogen. Für den darüber hinausgehenden Be- trag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben

7. Ersatzforderungen

a. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das Bankkonto der Bank D. Nr. 1, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

b. DD. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 201'840.-- zu bezah- len. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 5, lautend auf DD., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

c. F. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D: Nr. 6, lautend auf F., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

d. Nikolai Glouchkov wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 1'321'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 7, lautend auf der Firma EE., wirtschaftlich Berechtigter Nikolai Glouchkov, verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

e. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 137’790.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 8, 9 und 10, lautend auf A., verwendet. Für den darüber hinausgehen- den Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf- gehoben.

- 60 -

f. Die Anros S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 3'442’800.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 11, lautend auf Anros S.A., verwendet. Für den dar- über hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

g. Die Forus Holding S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 5'744’610.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 12, lautend auf Forus Holding S.A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nati- onalen Strafverfahren aufgehoben.

h. Die Ruco Trading Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 596'700.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahm- ten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Ruco Trading Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

i. Die Andava Finance Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlag- nahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Andava Finance Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

8. Über die Verwendung der eingezogenen Gelder und der realisierten Ersatzforderun- gen zugunsten der Privatklägerin entscheidet das Bundesstrafgericht, wenn die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 40'500.50 werden den Drittbetroffenen wie folgt auferlegt: Anros S.A. 10%, Andava Finance Ltd 10% und Forus Holding S.A. 5%.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung des gesamten Entscheids wird zugestellt an

- die Parteien

- die Drittbetroffenen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 61 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Die Bank E., (Ziff. 7 lit. e, h und i des Dispositivs)

- Die Bank D., (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. a, b, c, d, f, g des Dispositivs)

- Die Firma FF. (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt zu publizieren (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. b, c, d des Dispositivs)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht hat nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).