Parteientschädigung des Geschädigten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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sont en l’occurrence réalisées. Il y a dès lors lieu de considérer que la plainte, bien que ne concluant qu’à l’annulation de la décision du 6 octobre 2009, apparaît bien fondée sur ce point.
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19. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und A. gegen B. vom 8. März 2010 (SK.2010.1)
Parteientschädigung des Geschädigten.
Art. 175 Abs. 1 BStP (Art. 433 StPO)
Grundlage für die Bemessung der Parteientschädigung des Geschädigten bilden die effektiven Kosten, die bei der Verfolgung und Durchsetzung seines privatrechtlichen Anspruchs entstanden sind (E. 3.2–3.3).
Indemnité de dépens en faveur du lésé.
Art. 175 al. 1 PPF (art. 433 CPP)
La base pour le calcul des dépens en faveur du lésé sont les frais effectifs résultant de la poursuite et de la réalisation de sa prétention civile (consid. 3.2– 3.3).
Indennizzo della parte lesa.
Art. 175 cpv. 1 PP (art. 433 CPP)
La base per il calcolo dell’indennizzo della parte lesa è costituita dalle spese che essa ha dovuto effettivamente sostenere per far valere la sua pretesa civile (consid. 3.2–3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Entscheid vom 11. Juli und 27. Oktober 2008 sprach die Strafkammer B. vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie hiess die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A. gegen B. im Grundsatz gut, verwies indes A. zu deren Bemessung – mitsamt des Anspruchs auf
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Parteientschädigung für ihre Aufwendungen (E. 9.2.2) – auf den Zivilweg (SK.2007.12). Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_89/2009 vom
29. Oktober 2009 die Beschwerde von A. im Hauptpunkt ab, hiess sie jedoch in Bezug auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung gut.
Die Strafkammer setzte die Parteientschädigung von A. zu Lasten von B. auf total Fr. 125'000.– fest. Aus den Erwägungen:
3.2 Die Privatklägerin verzichtet auch in diesem Verfahren auf die Einreichung einer Kostennote und beziffert ihre Forderung nicht, beantragt jedoch, es müsse sich jedenfalls um ein Vielfaches der von der Strafkammer beim Bundesgericht vernehmlassungsweise vorgeschlagenen Parteient- schädigung von Fr. 100'000.– handeln. Sie substanziiert ihre Forderung unter pauschalem Hinweis auf die Akten im Wesentlichen wie folgt: Es seien aus Gründen der Zweisprachigkeit des Verfahrens zwei Anwälte für sie tätig gewesen, was auch notwendig gewesen sei, weil auf der Gegenseite fünf Anwälte gestanden hätten; es sei eine ungeheure Vielzahl von Akten zu sichten gewesen; es habe mit Übersetzungen und mit Dolmetschern gearbeitet werden müssen; es seien Besprechungen in Moskau notwendig gewesen; die Verhandlung in Bellinzona habe in drei Perioden stattgefunden und es habe dort ein behelfsmässiges Sekretariat eingerichtet werden müssen; schliesslich betrage der Streitwert Fr. 53 Mio. bzw. inkl. Zinsen Fr. 85 Mio. und die eingezogenen Vermögenswerte überstiegen ebenfalls Fr. 50 Mio.
3.3 Für die Bemessung der Prozessentschädigung einer Privatklägerin im Adhäsionsprozess sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen, die ihr für die Verfolgung und Durchsetzung ihres Anspruchs erwachsen sind. Vorliegend handelt es sich – wie im Regelfall – ausschliesslich um die Kosten der anwaltlichen Vertretung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Reglements über Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; im Folgenden: „Entschädigungsreglement“); etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Angaben zur Honorarforderung ihrer Anwälte macht die Privatklägerin nicht.
3.3.1 Soweit die Privatklägerin auf den Streitwert der Sache Bezug nimmt und damit wenigstens implizit beantragt, die Honorarforderung ihrer Anwälte sei daran zu bemessen, ist sie nicht zu hören. Entsprechende
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Regelungen aus kantonalen Zivilprozessordnungen oder bundesrechtliche Regelungen zum Zivilprozess und zu anderen Verfahren mit Vermögensinteresse vor Bundesgericht (Bundesgesetz über den Zivilprozess; Bundesgerichtsgesetz – je mit Bezug auf einschlägige Reglemente) sind auf das Verfahren der Adhäsionsklage im Bundesstrafverfahren nicht übertragbar. Das Bundesstrafgericht berücksichtigt gestützt auf Art. 1 bis 3 des Entschädigungsreglements den notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand und setzt einen Stundentarif fest (ebenso in casu die explizite Vorgabe des Bundesgerichts in dem die Privatklägerin betreffenden Beschwerdeentscheid 6B_89/2009 E. 7.3). Auf den festgestellten Aufwand wendet es in der Folge den gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement angemessenen Stundentarif an. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. In casu ist der Entscheid über den notwendigen anwaltlichen Aufwand mangels Konkretisierung ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.
3.3.2 Die einem durch eine Straftat Geschädigten eröffnete Möglichkeit, sich als Privatkläger adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, vereinfacht das Verfahren für den Geschädigten gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess ganz erheblich. Der Beweis der seinen Anspruch begründenden schädigenden Handlung sowie im Grundsatz des Schadens erbringt der öffentliche Ankläger. Der Privatkläger kann seine Handlungen im Adhäsionsprozess in der Regel auf den Nachweis der Schadenshöhe beschränken. An diesen Vorgaben ist der notwendige anwaltliche Aufwand zu messen. Richtig ist zwar, dass die Verfahrensakten recht umfangreich sind, die Privatklägerin konnte sich jedoch für die Begründung ihres Anspruchs und für dessen Bezifferung weitestgehend auf die Ermittlungs und Untersuchungsergebnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes abstützen, und sie hat dies auch getan. Die von den Strafverfolgungsbehörden eruierten objektiven Sachverhalte waren kaum umstritten, die Geldflüsse in den vom Untersuchungsrichteramt erstellten Berichten dargestellt und analysiert. Die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Privatklägerin gingen in der Hauptsache kaum über die im Schlussbericht der Untersuchungsrichterin ausgeführten Überlegungen und die in der Anklageschrift vorgetragenen und objektiv nicht bestrittenen Behauptungen hinaus. Einige Schwierigkeit bereitete allein die rechtliche Analyse der an sich unbestrittenen verschlungenen Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos. Für die Bemessung ihres Schadens stellte die Privatklägerin vollumfänglich auf die Zahlen der nicht
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von ihr, sondern vom Untersuchungsrichteramt erstellten Expertisen und die in der Anklageschrift genannten Zahlen ab.
Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr ein Vielfaches, also wohl mindestens das Dreifache von Fr. 100'000.– oder mithin mindestens Fr. 300'000.– zuzusprechen. Legt man einen Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde, geht sie also von 1’200 Stunden oder 30 Wochen anwaltlicher Tätigkeit aus. Damit macht sie einen offensichtlich unangemessenen und also nicht notwendigen Aufwand geltend. Aus den Akten, auf die die Privatklägerin bloss pauschal verweist, ergeben sich keine Hinweise auf ausserordentlich umfangreiche, notwendige und ausschliesslich von der Privatklägerin erbrachte Leistungen. Die Privatklägerin war zwar stets von zwei Anwälten vertreten, die aber, mit Ausnahme des Aktenstudiums und der Hauptverhandlung, ihre Arbeiten weitgehend aufgeteilt haben dürften.
Vor diesem Hintergrund erscheint angemessen, von einem Aufwand von 400 Stunden oder 10 Arbeitswochen auszugehen, inklusive der insgesamt einwöchigen Verhandlung, an welcher die Privatklägerin gleichzeitig mit zwei Anwälten vertreten war. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der von der Privatklägerin zu leistenden Arbeit ein mittlerer Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde zu legen. Die Parteientschädigung ist unter dem Titel Zeitaufwand mithin auf Fr. 100'000.– festzusetzen. Dazu kommen pauschal 25% oder Fr. 25'000.– für die notwendigen Auslagen und Mehrwertsteuer. B. ist demnach in Ergänzung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 125'000.– für das Verfahren vor Bundesstrafgericht auszurichten (Art. 175 Abs. 1 BStP).
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20. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération du 17 mars 2010 (BB.2009.92)
Consultation du dossier.