Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Philippinen Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)
Sachverhalt
A. Die Republik der Philippinen ersuchte im April 1986 das Bundesamt für Po- lizeiwesen (BAP) um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Die philippinischen Behörden vermuteten, dass erhebliche Vermögenswerte u.a. auf die Bank D. über- wiesen worden seien. Als der Marcos-Familie nahe stehende Personen wurden auch B. und dessen damalige Ehefrau E. genannt.
B. Mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 6. Juli 1990 forderte die da- malige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend: Be- zirksanwaltschaft) die Bank D. auf, alle Vermögenswerte, die auf den Na- men der Angeschuldigten oder einer juristischen Person lauten, bei welcher einer der Angeschuldigten als formell oder wirtschaftlich berechtigt er- scheint, zu sperren und die einschlägigen Kontounterlagen seit dem Jahre 1966 herauszugeben. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wor- den war, übermittelte die Bank D. der Bezirksanwaltschaft am 5. Oktober 1990 Unterlagen zu den Konten u.a. der A. Inc..
Weil die Bank D. ihre Filiale in Zürich schloss, wurden die Vermögenswerte (rund DM 5,5 Mio. und USD 3,13 Mio.) im April 1997 auf ein (ebenfalls ge- sperrtes) Konto der A. Inc. bei der Bank F. in Zürich überwiesen. Als wirt- schaftlich Berechtigter an diesem Konto wird in den Kontoeröffnungsunter- lagen C. aufgeführt, der Halbbruder von B..
C. Am 26. Januar 2000 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung betreffend B. und A. Inc.. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen der Philippinen teilweise und ordnete die Herausgabe der bei der Bank D. und der Bank F. erhobenen Kontounterlagen an den ersuchenden Staat an. Dagegen lehnte sie die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte ab, weil deren deliktische Herkunft nicht offensichtlich sei. Die Kontosperre wurde aufrechterhalten.
Die gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre erhobenen Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2000 ab. Auch eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde der A. Inc. an das Bundesgericht blieb erfolg- los (Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2000 vom 23. Juni 2000).
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D. Am 14. November 2003 ersuchte die A. Inc. erneut um Aufhebung der Kon- tosperre, mit der Begründung, nach philippinischem Recht sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Mit Verfügung vom 17. November 2003 trat die Bezirksanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein.
E. Am 8. Juni 2005 stellte die A. Inc. ein neues Gesuch um Aufhebung der Kontosperre. Mit Verfügung vom 30. August 2005 wies die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (ehemals Bezirksanwaltschaft IV für den Kan- ton Zürich; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch ab. Gleichzeitig wurde ein Gesuch der A. Inc. um Freigabe von EUR 20'000.- zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen ihres Rechtsvertreters abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Be- schluss erhob die A. Inc. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes- gericht mit dem Antrag, die Sperre über ihr Konto bei der Bank F. sei auf- zuheben, eventualiter sei sie zum Bezug von EUR 20'000.- ab dem obge- nannten Konto zur teilweisen Deckung der Honorarforderungen zu ermäch- tigen.
F. Mit Teilurteil 1A.335/2005 vom 18. August 2006 setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Philippinen Frist bis zum 31. Dezember 2006, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Entscheid über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der A. Inc. vorzulegen. Sollte bis zum 31. Dezember 2006 kein solcher Einziehungsentscheid vor- liegen, werde das Bundesgericht die angefochtene Kontosperre aufheben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter der Phi- lippinen ein gleichentags ergangenes Urteil des „Sandiganbayan, First Di- vision“ i.S. Republik der Philippinen vs. E., B., C. ein. Darin wird die Einzie- hung der in der Schweiz auf dem Konto der A. Inc. bei der Bank F. be- schlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von USD 3'202'736.21 und DM 3'093'441.55 nebst Zinsen zugunsten des philippinischen Staates an- geordnet. Im Urteil 1A.335/2005 vom 22. März 2007 stellte das Bundesge- richt zunächst fest, dass der Rechtsvertreter der Philippinen rechtzeitig, vor dem 31. Dezember 2006, einen erstinstanzlichen Entscheid des Sandigan- bayan über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der A. Inc. eingereicht habe und dass damit die im Teilurteil vom 18. Au- gust 2006 festgelegte Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Konto- sperre grundsätzlich erfüllt sei (E. 2). Das Bundesgericht setzte sich zudem mit den anderen Rügen der A. Inc. auseinander (E. 2.1-4.4) und kam zum Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen sei.
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G. Mit Verfügung vom 23. November 2007 wies die Staatsanwaltschaft die Bank F. an, den Saldo der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Inc., auf das USD Savings Account No. 2 bei der Land Bank of the Philippi- nes in Manila, lautend auf “PCGG ITF Civil case No. 190, Republic of the Philippines vs. E., B. und C.“, zu überweisen (Ziff. 1).
H. Gegen diese Verfügung erheben die A. Inc., B. und C. am 17. Dezember 2007 Beschwerde ans Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen:
“1. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben; 2. Es seien die Vermögenswerte der A. Inc. bei der Bank F. an den wirtschaft- lich Berechtigten herauszugeben; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.“
I. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) beantragt in der Be- schwerdeantwort vom 23. Januar 2008, auf die Beschwerde von B. und C. sei nicht einzutreten und die Beschwerde der A. Inc. sei abzuweisen. In ih- rer Eingabe vom 23. Januar 2008 hält die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass die im Rubrum der Beschwerde aufgeführten natürlichen Personen C. und B. nicht beschwerdelegitimiert seien, sondern nur und ausschliesslich die A. Inc. als Kontoinhaberin; materiell wird die Abweisung der Beschwer- de beantragt. Die Republik der Philippinen stellt in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer halten in der Be- schwerdereplik vom 3. April 2008 an ihren Anträgen fest; eventualiter bean- tragen sie, die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Freigabe der Vermögenswerte an C. zu verfügen; subeventualiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Vermögenswerte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des obersten Gerichts- hofes resp. der philippinischen Gerichte blockiert zu halten. Die Staatsan- waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Beschwerdeduplik verzich- tet. Mit Beschwerdeduplik vom 15. Mai 2008 hält die Republik der Philippi- nen an ihren Anträgen fest; der Rechtsvertreter der Philippinen bittet zugleich das Gericht, ein in der Beschwerdereplik enthaltenes Dokument über die Presidential Commission on Good Government (PCGG) und des- sen Präsidenten, G., (act. 20.2 Beilage 2c; vgl. auch act. 33) aus den Akten zu entfernen. Dies wird mit Schreiben vom 3. Juni 2008 auch nach Einrei- chung einer Ergänzung zur Beschwerdereplik erneut verlangt.
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J. Am 4. bzw. 6. August 2008 hat die Republik der Philippinen ein Urteil des Supreme Court der Philippinischen Republik vom 14. Juli 2008 eingereicht, mit welchem die „Petition for review on certiorari“ von B. und C. abgelehnt wird. Angesichts dieser Eingabe pendente litis wurde den Beschwerdefüh- rern die Möglichkeit eingeräumt, eine zusätzliche Stellungnahme, die sich auf die Eingabe bzw. das Urteil des Supreme Court vom 14. Juli 2008 zu beschränken hatte, einzureichen. In der Stellungnahme der Beschwerde- führer vom 28. August 2008 werden folgende Anträge gestellt:
“1. Die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Vermö- genswerte der A. Inc. bei der Bank F. seien zugunsten des wirtschaftlich Be- rechtigten C. herauszugeben. 2. Eventuell: Die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Vermögenswerte seien bis zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent- scheid der philippinischen Gerichte blockiert zu lassen.“
Zu dieser Eingabe hat die Republik der Philippinen am 9. September 2008 repliziert. Die Replik wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis übermit- telt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist eine Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, die die Herausgabe von Vermögenswerten an die Republik der Philippinen an- ordnet. Die A. Inc. ist als Kontoinhaberin zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV; SR 351.11). B. und C. sind als wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die rechtzeitig erho- bene Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als diese im Namen der A. Inc. erhoben wurde (vgl. Art. 80e, 74a und 80d IRSG).
2.
2.1 Seit dem 1. Dezember 2005 wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Philippinen durch den Vertrag vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) geregelt. Dessen Be-
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stimmungen sind grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Ver- fahren (Teilurteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2; vgl. im gleichen Sinne Art. 110a IRSG; BGE 112 Ib 576 E. 2; 109 Ib 60 E. 2a). Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 30 Rechtshilfevertrag).
2.2 In Art. 1 Abs. 1 Rechtshilfevertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates fällt. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hin- blick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnah- men, u.a. auch die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung (Art. 1 Abs. 2 lit. c) sowie das Auf- spüren, Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. e).
Die Rechtshilfe kann aus den in Art. 3 Abs. 1 Rechtshilfevertrag genannten Gründen abgelehnt werden, u.a. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (lit. c), oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthaltenen Garantien (lit. f). Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt, teilt er dem ersuchenden Staat die Gründe hierfür mit und prüft, ob die Rechtshilfe unter gewissen Bedingungen erteilt werden kann (Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag).
Art. 11 Rechtshilfevertrag regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung. Diese können nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden.
2.3 Für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rücker- stattung verweist Art. 11 Rechtshilfevertrag auf das innerstaatliche Recht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. September 2004 zum Vertrag zwi- schen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen,
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BBl 2004 4867 ff., insbesondere S. 4875 zu Art. 11). Damit begründet er keine über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehende Verpflichtung, Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben bzw. diese durch Kontosperren zu sichern (Teilurteil 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.3).
Nach Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten von Gegenständen oder Vermögens- werten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates.
Das Gesetz erlaubt der rechtsanwendenden Behörde, in gewissen Fällen vom Erfordernis der Rechtskraft des Entziehungsentscheids abzusehen, wobei die vorzeitige Herausgabe die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden darf (BGE 123 II 595 E. 4 S. 600). Art. 74a Abs. 3 IRSG ist als „Kann-Vorschrift“ zu verstehen, die es den Behörden überlässt, im Ein- zelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nach pflichtge- mässem Ermessen zu entscheiden, ob und wann die Herausgabe zu erfol- gen hat (BGE 123 II 268 E. 4a; TPF RR.2007.183 vom 21. Februar 2008 E. 2.1 m.w.H.).
2.4 Die legitimierte Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) macht im Wesentlichen geltend, weder der Entscheid des Supreme Court vom 14. Juli 2008 noch das Summary Judgment des Sandiganbayan vom
28. Dezember 2006 seien „final and executory“. Es liege daher kein rechts- kräftiges, geschweige denn ein vollstreckbares Urteil vor. Der Entscheid vom 14. Juli 2008 und damit auch derjenige vom 28. Dezember 2006 wür- de vielmehr einer „Motion for Reconsideration“ (Wiedererwägung) sowie einer „Motion, den Fall durch das Gesamtgericht (Supreme Court en banc) beurteilen zu lassen“, unterliegen (Eingabe vom 28. August 2008 S. 2). Diese Rechtsmittel seien erhoben worden, sodass die Bedingungen für die Überweisung der Mittel an die Republik der Philippinen gemäss Bundesge- richtsentscheid 1A.335/2005 vom 22. März 2007 nicht erfüllt seien. Die Gelder der A. Inc. bei der Bank F. seien an die wirtschaftlich Berechtigten herauszugeben (Beschwerde S. 3). 2.5 Im zitierten Urteil 1A.335/2005 vom 22. März 2007 stellte das Bundesge- richt zunächst fest, dass die Kontosperre bereits seit über 20 Jahren an- daure und nicht mehr lange aufrechterhalten werden könne, ohne die Ei- gentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu verletzen. Die Auf- rechterhaltung der Kontosperre würde sich daher nur rechtfertigen, wenn ein rechtskräftiger Abschluss des philippinischen Einziehungsverfahrens
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kurz bevorstehe (E. 3.2). Das Bundesgericht hat ferner erwogen, dass, nachdem inzwischen zumindest ein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid vorliege, den philippinischen Behörden noch eine kurze, aber angemesse- ne Frist eingeräumt werden könne, um das Verfahren zu einem rechtskräf- tigen Abschluss zu bringen. Sobald ein rechtskräftiger Einziehungsent- scheid vorliege, könnten die auf dem Konto deponierten Gelder an die Phi- lippinen überwiesen werden. Sollte jedoch den Rechtsmitteln von C. Erfolg beschieden sein, d.h. der erstinstanzliche Entscheid revidiert oder von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, müsse die streitige Kontosperre aufgehoben werden. Gleiches gelte, wenn die Rechtsmittelverfahren nicht beförderlich vorangetrieben würden (a.a.O.). 2.6 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Überweisung der Vermögenswerte angeordnet, nachdem der Rechtsvertre- ter der Philippinen einen Entscheid des Sandiganbayan vom 1. Juni 2007 in der Sache 0190 Republik vs. E. et al. samt einem Schreiben des Büros des philippinischen Generalstaatsanwalts vom 13. Juni 2007 an Botschaf- ter H. von der PCGG eingereicht hatte und die philippinische Botschaft zu- dem mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 zusätzlich zu den erwähnten Do- kumenten einen Entscheid des Supreme Court der Republik der Philippi- nen vorgelegt hatte, wonach in der Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen ein Rückzug der Appellation erfolgt und das ursprüngliche Urteil somit rechtskräftig geworden sei.
Laut Mitteilung des Office of the Solicitor General der Republik der Philippi- nen vom 1. Februar 2008 soll es sich bereits beim Entscheid des Sandi- ganbayan vom 28. Dezember 2006 (Forfeiture Judgement) um „a final de- cision constituting a legally-binding judgement as to the factual findings and conclusions in the case“ handeln (act. 12.1 A, S. 1).
2.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Sandiganbayan mit Urteil vom
31. Mai 2007 die gegen das Urteil vom 28. Dezember 2006 erhobene „Mo- tion of Reconsideration“ abgewiesen hat (act. 12/1 F; zur Kompetenz des Sandiganbayan gemäss philippinischem Justizsystem vgl. DEAN ERNESTO L. PINEDA, The Revised Rules on Criminal Procedure, Quezon Ci- ty/Philippines 2003, S. 341 und ANTONIO R. BAUTISTA, Basic Criminal Pro- cedure, Quezon City/Philippines 2003, S. 49 ff.). Mit Entscheid des Supre- me Court der Republik der Philippinen vom 5. September 2007 wurde zu- dem die Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Die Kognition des philippinischen Supreme Court bei Beschwerden gegen Urteile des Sandi- ganbayan ist auf Rechtsfragen beschränkt (Rule 45 of the Rules of Court, BAUTISTA, a.a.O., S. 52; PINEDA, a.a.O., S. 578; BENJAMIN R. CARAIG, Revi-
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sed Rules of Criminal Procedure, 2. Aufl., Valenzuela City/Philippinen 2002, S. 356). Ein rechtskräftiger und vollziehbarer Entscheid lag zum Zeit- punkt der Anordnung der Überweisung jedoch weder in Bezug auf das Ur- teil vom 28. Dezember 2006 noch dasjenige vom 31. Mai 2007 vor, zumal die Berufungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen beim Supreme Court noch hängig war (vgl. CARAIG, a.a.O., S. 300 ff.). Eine Her- ausgabe nur gestützt auf diese Urteile war daher problematisch, wenn auch gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht unbedingt ausgeschlossen (vgl. supra E. 2.3 in fine). Von einem rechtskräftigen Entziehungsentscheid im Sinne von E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. März 2007 konnte aber (noch) nicht gesprochen werden.
Anders präsentiert sich die Situation jedoch, nachdem während der Li- tispendenz das Urteil des Supreme Court vom 14. Juli 2008 in der Beru- fungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen ergangen ist (act. 41/42). Die gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel (act. 47.1; Motion for reconsideration with motion to refer the case to the Supreme Court en banc) können nämlich mit einem Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verglichen werden und müssen daher als ausserordentliche Rechtsmittel betrachtet werden (vgl. Circular no. 2-89, Guidelines and rules in the referral to the Court en banc of cases assigned to a division). Es bestehen daher keine Gründe, die Herausgabe der Vermögenswerte gemäss Art. 74a IRSG noch weiter hinauszuschieben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Re- publik der Philippinen um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte und Überweisung derselben nicht zur freien Verfügung ihrer Administration, sondern auf ein im Auftrag der PCGG eröffnetes Konto bei der Landbank of the Philippines ersucht hat, über welches gemäss Beschluss 2007-040 vom
22. Oktober 2007 dieser Behörde erst verfügt werden darf, wenn ein end- gültiger Entscheid des obersten Gerichtshofes in der Berufungssache 178124 ergangen ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 zu Recht betont, zeigt dies, dass der ersuchende Staat um ein auch unseren Ansprüchen an die Justizförmigkeit genügen- des Verfahren bemüht ist. Im zitierten Urteil vom 22. März 2007 konnte das Bundesgericht im philippinischen Verfahren ausserdem keine Verstösse gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre public ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 2.3). Die in der Beschwerdereplik er- hobenen Vorwürfe zur Reputation der PCGG und des Chairman dieser In- stitution vermögen als unbelegte Parteibehauptungen an dieser Schlussfol- gerung des Bundesgerichts nichts zu ändern. Eine Verweisung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen
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aus den Akten, wie dies vom Rechtsvertreter der Philippinen beantragt wurde, ist nicht erforderlich.
3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
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4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 30 lit. b SGG; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Al- lerdings ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Heraus- gabe nur gestützt auf die Urteile des Sandiganbayan problematisch sein konnte, so dass die legitimierte Beschwerdeführerin sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zulasten der A. Inc. zu verzich- ten und die Parteikosten wettzuschlagen. 4.2 Die Gerichtsgebühr zulasten der nicht legitimierten Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berech- nen (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5) und vorliegend auf Fr. 4’000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 6'000.-.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Es seien die Vermögenswerte der A. Inc. bei der Bank F. an den wirtschaft- lich Berechtigten herauszugeben;
E. 2.1 Seit dem 1. Dezember 2005 wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Philippinen durch den Vertrag vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) geregelt. Dessen Be-
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stimmungen sind grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Ver- fahren (Teilurteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2; vgl. im gleichen Sinne Art. 110a IRSG; BGE 112 Ib 576 E. 2; 109 Ib 60 E. 2a). Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 30 Rechtshilfevertrag).
E. 2.2 In Art. 1 Abs. 1 Rechtshilfevertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates fällt. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hin- blick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnah- men, u.a. auch die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung (Art. 1 Abs. 2 lit. c) sowie das Auf- spüren, Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. e).
Die Rechtshilfe kann aus den in Art. 3 Abs. 1 Rechtshilfevertrag genannten Gründen abgelehnt werden, u.a. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (lit. c), oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthaltenen Garantien (lit. f). Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt, teilt er dem ersuchenden Staat die Gründe hierfür mit und prüft, ob die Rechtshilfe unter gewissen Bedingungen erteilt werden kann (Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag).
Art. 11 Rechtshilfevertrag regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung. Diese können nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden.
E. 2.3 Für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rücker- stattung verweist Art. 11 Rechtshilfevertrag auf das innerstaatliche Recht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. September 2004 zum Vertrag zwi- schen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen,
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BBl 2004 4867 ff., insbesondere S. 4875 zu Art. 11). Damit begründet er keine über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehende Verpflichtung, Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben bzw. diese durch Kontosperren zu sichern (Teilurteil 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.3).
Nach Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten von Gegenständen oder Vermögens- werten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates.
Das Gesetz erlaubt der rechtsanwendenden Behörde, in gewissen Fällen vom Erfordernis der Rechtskraft des Entziehungsentscheids abzusehen, wobei die vorzeitige Herausgabe die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden darf (BGE 123 II 595 E. 4 S. 600). Art. 74a Abs. 3 IRSG ist als „Kann-Vorschrift“ zu verstehen, die es den Behörden überlässt, im Ein- zelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nach pflichtge- mässem Ermessen zu entscheiden, ob und wann die Herausgabe zu erfol- gen hat (BGE 123 II 268 E. 4a; TPF RR.2007.183 vom 21. Februar 2008 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.4 Die legitimierte Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) macht im Wesentlichen geltend, weder der Entscheid des Supreme Court vom 14. Juli 2008 noch das Summary Judgment des Sandiganbayan vom
28. Dezember 2006 seien „final and executory“. Es liege daher kein rechts- kräftiges, geschweige denn ein vollstreckbares Urteil vor. Der Entscheid vom 14. Juli 2008 und damit auch derjenige vom 28. Dezember 2006 wür- de vielmehr einer „Motion for Reconsideration“ (Wiedererwägung) sowie einer „Motion, den Fall durch das Gesamtgericht (Supreme Court en banc) beurteilen zu lassen“, unterliegen (Eingabe vom 28. August 2008 S. 2). Diese Rechtsmittel seien erhoben worden, sodass die Bedingungen für die Überweisung der Mittel an die Republik der Philippinen gemäss Bundesge- richtsentscheid 1A.335/2005 vom 22. März 2007 nicht erfüllt seien. Die Gelder der A. Inc. bei der Bank F. seien an die wirtschaftlich Berechtigten herauszugeben (Beschwerde S. 3).
E. 2.5 Im zitierten Urteil 1A.335/2005 vom 22. März 2007 stellte das Bundesge- richt zunächst fest, dass die Kontosperre bereits seit über 20 Jahren an- daure und nicht mehr lange aufrechterhalten werden könne, ohne die Ei- gentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu verletzen. Die Auf- rechterhaltung der Kontosperre würde sich daher nur rechtfertigen, wenn ein rechtskräftiger Abschluss des philippinischen Einziehungsverfahrens
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kurz bevorstehe (E. 3.2). Das Bundesgericht hat ferner erwogen, dass, nachdem inzwischen zumindest ein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid vorliege, den philippinischen Behörden noch eine kurze, aber angemesse- ne Frist eingeräumt werden könne, um das Verfahren zu einem rechtskräf- tigen Abschluss zu bringen. Sobald ein rechtskräftiger Einziehungsent- scheid vorliege, könnten die auf dem Konto deponierten Gelder an die Phi- lippinen überwiesen werden. Sollte jedoch den Rechtsmitteln von C. Erfolg beschieden sein, d.h. der erstinstanzliche Entscheid revidiert oder von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, müsse die streitige Kontosperre aufgehoben werden. Gleiches gelte, wenn die Rechtsmittelverfahren nicht beförderlich vorangetrieben würden (a.a.O.).
E. 2.6 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Überweisung der Vermögenswerte angeordnet, nachdem der Rechtsvertre- ter der Philippinen einen Entscheid des Sandiganbayan vom 1. Juni 2007 in der Sache 0190 Republik vs. E. et al. samt einem Schreiben des Büros des philippinischen Generalstaatsanwalts vom 13. Juni 2007 an Botschaf- ter H. von der PCGG eingereicht hatte und die philippinische Botschaft zu- dem mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 zusätzlich zu den erwähnten Do- kumenten einen Entscheid des Supreme Court der Republik der Philippi- nen vorgelegt hatte, wonach in der Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen ein Rückzug der Appellation erfolgt und das ursprüngliche Urteil somit rechtskräftig geworden sei.
Laut Mitteilung des Office of the Solicitor General der Republik der Philippi- nen vom 1. Februar 2008 soll es sich bereits beim Entscheid des Sandi- ganbayan vom 28. Dezember 2006 (Forfeiture Judgement) um „a final de- cision constituting a legally-binding judgement as to the factual findings and conclusions in the case“ handeln (act. 12.1 A, S. 1).
E. 2.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Sandiganbayan mit Urteil vom
31. Mai 2007 die gegen das Urteil vom 28. Dezember 2006 erhobene „Mo- tion of Reconsideration“ abgewiesen hat (act. 12/1 F; zur Kompetenz des Sandiganbayan gemäss philippinischem Justizsystem vgl. DEAN ERNESTO L. PINEDA, The Revised Rules on Criminal Procedure, Quezon Ci- ty/Philippines 2003, S. 341 und ANTONIO R. BAUTISTA, Basic Criminal Pro- cedure, Quezon City/Philippines 2003, S. 49 ff.). Mit Entscheid des Supre- me Court der Republik der Philippinen vom 5. September 2007 wurde zu- dem die Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Die Kognition des philippinischen Supreme Court bei Beschwerden gegen Urteile des Sandi- ganbayan ist auf Rechtsfragen beschränkt (Rule 45 of the Rules of Court, BAUTISTA, a.a.O., S. 52; PINEDA, a.a.O., S. 578; BENJAMIN R. CARAIG, Revi-
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sed Rules of Criminal Procedure, 2. Aufl., Valenzuela City/Philippinen 2002, S. 356). Ein rechtskräftiger und vollziehbarer Entscheid lag zum Zeit- punkt der Anordnung der Überweisung jedoch weder in Bezug auf das Ur- teil vom 28. Dezember 2006 noch dasjenige vom 31. Mai 2007 vor, zumal die Berufungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen beim Supreme Court noch hängig war (vgl. CARAIG, a.a.O., S. 300 ff.). Eine Her- ausgabe nur gestützt auf diese Urteile war daher problematisch, wenn auch gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht unbedingt ausgeschlossen (vgl. supra E. 2.3 in fine). Von einem rechtskräftigen Entziehungsentscheid im Sinne von E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. März 2007 konnte aber (noch) nicht gesprochen werden.
Anders präsentiert sich die Situation jedoch, nachdem während der Li- tispendenz das Urteil des Supreme Court vom 14. Juli 2008 in der Beru- fungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen ergangen ist (act. 41/42). Die gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel (act. 47.1; Motion for reconsideration with motion to refer the case to the Supreme Court en banc) können nämlich mit einem Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verglichen werden und müssen daher als ausserordentliche Rechtsmittel betrachtet werden (vgl. Circular no. 2-89, Guidelines and rules in the referral to the Court en banc of cases assigned to a division). Es bestehen daher keine Gründe, die Herausgabe der Vermögenswerte gemäss Art. 74a IRSG noch weiter hinauszuschieben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Re- publik der Philippinen um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte und Überweisung derselben nicht zur freien Verfügung ihrer Administration, sondern auf ein im Auftrag der PCGG eröffnetes Konto bei der Landbank of the Philippines ersucht hat, über welches gemäss Beschluss 2007-040 vom
22. Oktober 2007 dieser Behörde erst verfügt werden darf, wenn ein end- gültiger Entscheid des obersten Gerichtshofes in der Berufungssache 178124 ergangen ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 zu Recht betont, zeigt dies, dass der ersuchende Staat um ein auch unseren Ansprüchen an die Justizförmigkeit genügen- des Verfahren bemüht ist. Im zitierten Urteil vom 22. März 2007 konnte das Bundesgericht im philippinischen Verfahren ausserdem keine Verstösse gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre public ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 2.3). Die in der Beschwerdereplik er- hobenen Vorwürfe zur Reputation der PCGG und des Chairman dieser In- stitution vermögen als unbelegte Parteibehauptungen an dieser Schlussfol- gerung des Bundesgerichts nichts zu ändern. Eine Verweisung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen
- 10 -
aus den Akten, wie dies vom Rechtsvertreter der Philippinen beantragt wurde, ist nicht erforderlich.
E. 3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 30 lit. b SGG; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Al- lerdings ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Heraus- gabe nur gestützt auf die Urteile des Sandiganbayan problematisch sein konnte, so dass die legitimierte Beschwerdeführerin sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zulasten der A. Inc. zu verzich- ten und die Parteikosten wettzuschlagen.
E. 4.2 Die Gerichtsgebühr zulasten der nicht legitimierten Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berech- nen (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5) und vorliegend auf Fr. 4’000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 6'000.-.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird solidarisch B. und C. auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der A. Inc. den Restbetrag von Fr. 2’000.- zurückzuerstatten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. November 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. INC., resp. B. und C., vertreten durch Rechtsan- walt Peter Bosshard, Beschwerdeführer
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,
2. REPUBLIK DER PHILIPPINEN, vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Salvioni, Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Phi- lippinen
Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.207
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Republik der Philippinen ersuchte im April 1986 das Bundesamt für Po- lizeiwesen (BAP) um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Die philippinischen Behörden vermuteten, dass erhebliche Vermögenswerte u.a. auf die Bank D. über- wiesen worden seien. Als der Marcos-Familie nahe stehende Personen wurden auch B. und dessen damalige Ehefrau E. genannt.
B. Mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 6. Juli 1990 forderte die da- malige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend: Be- zirksanwaltschaft) die Bank D. auf, alle Vermögenswerte, die auf den Na- men der Angeschuldigten oder einer juristischen Person lauten, bei welcher einer der Angeschuldigten als formell oder wirtschaftlich berechtigt er- scheint, zu sperren und die einschlägigen Kontounterlagen seit dem Jahre 1966 herauszugeben. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wor- den war, übermittelte die Bank D. der Bezirksanwaltschaft am 5. Oktober 1990 Unterlagen zu den Konten u.a. der A. Inc..
Weil die Bank D. ihre Filiale in Zürich schloss, wurden die Vermögenswerte (rund DM 5,5 Mio. und USD 3,13 Mio.) im April 1997 auf ein (ebenfalls ge- sperrtes) Konto der A. Inc. bei der Bank F. in Zürich überwiesen. Als wirt- schaftlich Berechtigter an diesem Konto wird in den Kontoeröffnungsunter- lagen C. aufgeführt, der Halbbruder von B..
C. Am 26. Januar 2000 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung betreffend B. und A. Inc.. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen der Philippinen teilweise und ordnete die Herausgabe der bei der Bank D. und der Bank F. erhobenen Kontounterlagen an den ersuchenden Staat an. Dagegen lehnte sie die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte ab, weil deren deliktische Herkunft nicht offensichtlich sei. Die Kontosperre wurde aufrechterhalten.
Die gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre erhobenen Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2000 ab. Auch eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde der A. Inc. an das Bundesgericht blieb erfolg- los (Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2000 vom 23. Juni 2000).
- 3 -
D. Am 14. November 2003 ersuchte die A. Inc. erneut um Aufhebung der Kon- tosperre, mit der Begründung, nach philippinischem Recht sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Mit Verfügung vom 17. November 2003 trat die Bezirksanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein.
E. Am 8. Juni 2005 stellte die A. Inc. ein neues Gesuch um Aufhebung der Kontosperre. Mit Verfügung vom 30. August 2005 wies die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (ehemals Bezirksanwaltschaft IV für den Kan- ton Zürich; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch ab. Gleichzeitig wurde ein Gesuch der A. Inc. um Freigabe von EUR 20'000.- zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen ihres Rechtsvertreters abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Be- schluss erhob die A. Inc. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes- gericht mit dem Antrag, die Sperre über ihr Konto bei der Bank F. sei auf- zuheben, eventualiter sei sie zum Bezug von EUR 20'000.- ab dem obge- nannten Konto zur teilweisen Deckung der Honorarforderungen zu ermäch- tigen.
F. Mit Teilurteil 1A.335/2005 vom 18. August 2006 setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Philippinen Frist bis zum 31. Dezember 2006, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Entscheid über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der A. Inc. vorzulegen. Sollte bis zum 31. Dezember 2006 kein solcher Einziehungsentscheid vor- liegen, werde das Bundesgericht die angefochtene Kontosperre aufheben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter der Phi- lippinen ein gleichentags ergangenes Urteil des „Sandiganbayan, First Di- vision“ i.S. Republik der Philippinen vs. E., B., C. ein. Darin wird die Einzie- hung der in der Schweiz auf dem Konto der A. Inc. bei der Bank F. be- schlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von USD 3'202'736.21 und DM 3'093'441.55 nebst Zinsen zugunsten des philippinischen Staates an- geordnet. Im Urteil 1A.335/2005 vom 22. März 2007 stellte das Bundesge- richt zunächst fest, dass der Rechtsvertreter der Philippinen rechtzeitig, vor dem 31. Dezember 2006, einen erstinstanzlichen Entscheid des Sandigan- bayan über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der A. Inc. eingereicht habe und dass damit die im Teilurteil vom 18. Au- gust 2006 festgelegte Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Konto- sperre grundsätzlich erfüllt sei (E. 2). Das Bundesgericht setzte sich zudem mit den anderen Rügen der A. Inc. auseinander (E. 2.1-4.4) und kam zum Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen sei.
- 4 -
G. Mit Verfügung vom 23. November 2007 wies die Staatsanwaltschaft die Bank F. an, den Saldo der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Inc., auf das USD Savings Account No. 2 bei der Land Bank of the Philippi- nes in Manila, lautend auf “PCGG ITF Civil case No. 190, Republic of the Philippines vs. E., B. und C.“, zu überweisen (Ziff. 1).
H. Gegen diese Verfügung erheben die A. Inc., B. und C. am 17. Dezember 2007 Beschwerde ans Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen:
“1. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben; 2. Es seien die Vermögenswerte der A. Inc. bei der Bank F. an den wirtschaft- lich Berechtigten herauszugeben; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.“
I. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) beantragt in der Be- schwerdeantwort vom 23. Januar 2008, auf die Beschwerde von B. und C. sei nicht einzutreten und die Beschwerde der A. Inc. sei abzuweisen. In ih- rer Eingabe vom 23. Januar 2008 hält die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass die im Rubrum der Beschwerde aufgeführten natürlichen Personen C. und B. nicht beschwerdelegitimiert seien, sondern nur und ausschliesslich die A. Inc. als Kontoinhaberin; materiell wird die Abweisung der Beschwer- de beantragt. Die Republik der Philippinen stellt in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer halten in der Be- schwerdereplik vom 3. April 2008 an ihren Anträgen fest; eventualiter bean- tragen sie, die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Freigabe der Vermögenswerte an C. zu verfügen; subeventualiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Vermögenswerte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des obersten Gerichts- hofes resp. der philippinischen Gerichte blockiert zu halten. Die Staatsan- waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Beschwerdeduplik verzich- tet. Mit Beschwerdeduplik vom 15. Mai 2008 hält die Republik der Philippi- nen an ihren Anträgen fest; der Rechtsvertreter der Philippinen bittet zugleich das Gericht, ein in der Beschwerdereplik enthaltenes Dokument über die Presidential Commission on Good Government (PCGG) und des- sen Präsidenten, G., (act. 20.2 Beilage 2c; vgl. auch act. 33) aus den Akten zu entfernen. Dies wird mit Schreiben vom 3. Juni 2008 auch nach Einrei- chung einer Ergänzung zur Beschwerdereplik erneut verlangt.
- 5 -
J. Am 4. bzw. 6. August 2008 hat die Republik der Philippinen ein Urteil des Supreme Court der Philippinischen Republik vom 14. Juli 2008 eingereicht, mit welchem die „Petition for review on certiorari“ von B. und C. abgelehnt wird. Angesichts dieser Eingabe pendente litis wurde den Beschwerdefüh- rern die Möglichkeit eingeräumt, eine zusätzliche Stellungnahme, die sich auf die Eingabe bzw. das Urteil des Supreme Court vom 14. Juli 2008 zu beschränken hatte, einzureichen. In der Stellungnahme der Beschwerde- führer vom 28. August 2008 werden folgende Anträge gestellt:
“1. Die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Vermö- genswerte der A. Inc. bei der Bank F. seien zugunsten des wirtschaftlich Be- rechtigten C. herauszugeben. 2. Eventuell: Die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und die Vermögenswerte seien bis zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent- scheid der philippinischen Gerichte blockiert zu lassen.“
Zu dieser Eingabe hat die Republik der Philippinen am 9. September 2008 repliziert. Die Replik wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis übermit- telt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist eine Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, die die Herausgabe von Vermögenswerten an die Republik der Philippinen an- ordnet. Die A. Inc. ist als Kontoinhaberin zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV; SR 351.11). B. und C. sind als wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die rechtzeitig erho- bene Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als diese im Namen der A. Inc. erhoben wurde (vgl. Art. 80e, 74a und 80d IRSG).
2.
2.1 Seit dem 1. Dezember 2005 wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Philippinen durch den Vertrag vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) geregelt. Dessen Be-
- 6 -
stimmungen sind grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Ver- fahren (Teilurteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2; vgl. im gleichen Sinne Art. 110a IRSG; BGE 112 Ib 576 E. 2; 109 Ib 60 E. 2a). Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 30 Rechtshilfevertrag).
2.2 In Art. 1 Abs. 1 Rechtshilfevertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates fällt. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hin- blick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnah- men, u.a. auch die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung (Art. 1 Abs. 2 lit. c) sowie das Auf- spüren, Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. e).
Die Rechtshilfe kann aus den in Art. 3 Abs. 1 Rechtshilfevertrag genannten Gründen abgelehnt werden, u.a. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (lit. c), oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthaltenen Garantien (lit. f). Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt, teilt er dem ersuchenden Staat die Gründe hierfür mit und prüft, ob die Rechtshilfe unter gewissen Bedingungen erteilt werden kann (Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag).
Art. 11 Rechtshilfevertrag regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung. Diese können nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden.
2.3 Für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rücker- stattung verweist Art. 11 Rechtshilfevertrag auf das innerstaatliche Recht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. September 2004 zum Vertrag zwi- schen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen,
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BBl 2004 4867 ff., insbesondere S. 4875 zu Art. 11). Damit begründet er keine über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehende Verpflichtung, Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben bzw. diese durch Kontosperren zu sichern (Teilurteil 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.3).
Nach Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten von Gegenständen oder Vermögens- werten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates.
Das Gesetz erlaubt der rechtsanwendenden Behörde, in gewissen Fällen vom Erfordernis der Rechtskraft des Entziehungsentscheids abzusehen, wobei die vorzeitige Herausgabe die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden darf (BGE 123 II 595 E. 4 S. 600). Art. 74a Abs. 3 IRSG ist als „Kann-Vorschrift“ zu verstehen, die es den Behörden überlässt, im Ein- zelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nach pflichtge- mässem Ermessen zu entscheiden, ob und wann die Herausgabe zu erfol- gen hat (BGE 123 II 268 E. 4a; TPF RR.2007.183 vom 21. Februar 2008 E. 2.1 m.w.H.).
2.4 Die legitimierte Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) macht im Wesentlichen geltend, weder der Entscheid des Supreme Court vom 14. Juli 2008 noch das Summary Judgment des Sandiganbayan vom
28. Dezember 2006 seien „final and executory“. Es liege daher kein rechts- kräftiges, geschweige denn ein vollstreckbares Urteil vor. Der Entscheid vom 14. Juli 2008 und damit auch derjenige vom 28. Dezember 2006 wür- de vielmehr einer „Motion for Reconsideration“ (Wiedererwägung) sowie einer „Motion, den Fall durch das Gesamtgericht (Supreme Court en banc) beurteilen zu lassen“, unterliegen (Eingabe vom 28. August 2008 S. 2). Diese Rechtsmittel seien erhoben worden, sodass die Bedingungen für die Überweisung der Mittel an die Republik der Philippinen gemäss Bundesge- richtsentscheid 1A.335/2005 vom 22. März 2007 nicht erfüllt seien. Die Gelder der A. Inc. bei der Bank F. seien an die wirtschaftlich Berechtigten herauszugeben (Beschwerde S. 3). 2.5 Im zitierten Urteil 1A.335/2005 vom 22. März 2007 stellte das Bundesge- richt zunächst fest, dass die Kontosperre bereits seit über 20 Jahren an- daure und nicht mehr lange aufrechterhalten werden könne, ohne die Ei- gentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu verletzen. Die Auf- rechterhaltung der Kontosperre würde sich daher nur rechtfertigen, wenn ein rechtskräftiger Abschluss des philippinischen Einziehungsverfahrens
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kurz bevorstehe (E. 3.2). Das Bundesgericht hat ferner erwogen, dass, nachdem inzwischen zumindest ein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid vorliege, den philippinischen Behörden noch eine kurze, aber angemesse- ne Frist eingeräumt werden könne, um das Verfahren zu einem rechtskräf- tigen Abschluss zu bringen. Sobald ein rechtskräftiger Einziehungsent- scheid vorliege, könnten die auf dem Konto deponierten Gelder an die Phi- lippinen überwiesen werden. Sollte jedoch den Rechtsmitteln von C. Erfolg beschieden sein, d.h. der erstinstanzliche Entscheid revidiert oder von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, müsse die streitige Kontosperre aufgehoben werden. Gleiches gelte, wenn die Rechtsmittelverfahren nicht beförderlich vorangetrieben würden (a.a.O.). 2.6 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Überweisung der Vermögenswerte angeordnet, nachdem der Rechtsvertre- ter der Philippinen einen Entscheid des Sandiganbayan vom 1. Juni 2007 in der Sache 0190 Republik vs. E. et al. samt einem Schreiben des Büros des philippinischen Generalstaatsanwalts vom 13. Juni 2007 an Botschaf- ter H. von der PCGG eingereicht hatte und die philippinische Botschaft zu- dem mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 zusätzlich zu den erwähnten Do- kumenten einen Entscheid des Supreme Court der Republik der Philippi- nen vorgelegt hatte, wonach in der Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen ein Rückzug der Appellation erfolgt und das ursprüngliche Urteil somit rechtskräftig geworden sei.
Laut Mitteilung des Office of the Solicitor General der Republik der Philippi- nen vom 1. Februar 2008 soll es sich bereits beim Entscheid des Sandi- ganbayan vom 28. Dezember 2006 (Forfeiture Judgement) um „a final de- cision constituting a legally-binding judgement as to the factual findings and conclusions in the case“ handeln (act. 12.1 A, S. 1).
2.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Sandiganbayan mit Urteil vom
31. Mai 2007 die gegen das Urteil vom 28. Dezember 2006 erhobene „Mo- tion of Reconsideration“ abgewiesen hat (act. 12/1 F; zur Kompetenz des Sandiganbayan gemäss philippinischem Justizsystem vgl. DEAN ERNESTO L. PINEDA, The Revised Rules on Criminal Procedure, Quezon Ci- ty/Philippines 2003, S. 341 und ANTONIO R. BAUTISTA, Basic Criminal Pro- cedure, Quezon City/Philippines 2003, S. 49 ff.). Mit Entscheid des Supre- me Court der Republik der Philippinen vom 5. September 2007 wurde zu- dem die Berufungssache 178135 E. vs. Republik der Philippinen zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Die Kognition des philippinischen Supreme Court bei Beschwerden gegen Urteile des Sandi- ganbayan ist auf Rechtsfragen beschränkt (Rule 45 of the Rules of Court, BAUTISTA, a.a.O., S. 52; PINEDA, a.a.O., S. 578; BENJAMIN R. CARAIG, Revi-
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sed Rules of Criminal Procedure, 2. Aufl., Valenzuela City/Philippinen 2002, S. 356). Ein rechtskräftiger und vollziehbarer Entscheid lag zum Zeit- punkt der Anordnung der Überweisung jedoch weder in Bezug auf das Ur- teil vom 28. Dezember 2006 noch dasjenige vom 31. Mai 2007 vor, zumal die Berufungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen beim Supreme Court noch hängig war (vgl. CARAIG, a.a.O., S. 300 ff.). Eine Her- ausgabe nur gestützt auf diese Urteile war daher problematisch, wenn auch gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht unbedingt ausgeschlossen (vgl. supra E. 2.3 in fine). Von einem rechtskräftigen Entziehungsentscheid im Sinne von E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. März 2007 konnte aber (noch) nicht gesprochen werden.
Anders präsentiert sich die Situation jedoch, nachdem während der Li- tispendenz das Urteil des Supreme Court vom 14. Juli 2008 in der Beru- fungssache 178124 B. and C. vs. Republik der Philippinen ergangen ist (act. 41/42). Die gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel (act. 47.1; Motion for reconsideration with motion to refer the case to the Supreme Court en banc) können nämlich mit einem Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verglichen werden und müssen daher als ausserordentliche Rechtsmittel betrachtet werden (vgl. Circular no. 2-89, Guidelines and rules in the referral to the Court en banc of cases assigned to a division). Es bestehen daher keine Gründe, die Herausgabe der Vermögenswerte gemäss Art. 74a IRSG noch weiter hinauszuschieben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Re- publik der Philippinen um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte und Überweisung derselben nicht zur freien Verfügung ihrer Administration, sondern auf ein im Auftrag der PCGG eröffnetes Konto bei der Landbank of the Philippines ersucht hat, über welches gemäss Beschluss 2007-040 vom
22. Oktober 2007 dieser Behörde erst verfügt werden darf, wenn ein end- gültiger Entscheid des obersten Gerichtshofes in der Berufungssache 178124 ergangen ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 zu Recht betont, zeigt dies, dass der ersuchende Staat um ein auch unseren Ansprüchen an die Justizförmigkeit genügen- des Verfahren bemüht ist. Im zitierten Urteil vom 22. März 2007 konnte das Bundesgericht im philippinischen Verfahren ausserdem keine Verstösse gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre public ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 2.3). Die in der Beschwerdereplik er- hobenen Vorwürfe zur Reputation der PCGG und des Chairman dieser In- stitution vermögen als unbelegte Parteibehauptungen an dieser Schlussfol- gerung des Bundesgerichts nichts zu ändern. Eine Verweisung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen
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aus den Akten, wie dies vom Rechtsvertreter der Philippinen beantragt wurde, ist nicht erforderlich.
3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 30 lit. b SGG; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Al- lerdings ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Heraus- gabe nur gestützt auf die Urteile des Sandiganbayan problematisch sein konnte, so dass die legitimierte Beschwerdeführerin sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zulasten der A. Inc. zu verzich- ten und die Parteikosten wettzuschlagen. 4.2 Die Gerichtsgebühr zulasten der nicht legitimierten Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berech- nen (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5) und vorliegend auf Fr. 4’000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 6'000.-.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird solidarisch B. und C. auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der A. Inc. den Restbetrag von Fr. 2’000.- zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 10. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Bosshard - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Rechtsanwalt Sergio Salvioni - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).