Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 April 2013 sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegennahm;
- die Gesuchsteller der an sie gerichteten Aufforderung, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Unterlagen widerspruchsfrei zu bele- gen, innerhalb der angesetzten Frist nicht nachgekommen sind, weshalb der entsprechende Antrag auch unter dem Aspekt der Prozessarmut ohne weiteres abzuweisen ist (KAYSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12
u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- sich an den mutmasslichen Verfahrenskosten orientiert und sich dessen Reduktion nicht aufdrängt;
- einem Antrag auf eine sich über mehrere Monate hinziehende ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses im Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen nur schon mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 17a IRSG) nicht entsprochen werden kann;
- demnach die Verfahrensanträge vom 29. April 2013 allesamt abzuweisen sind;
- das mit derselben Eingabe sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist;
- den Gesuchstellern daher bis 10. Juni 2013 eine nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'000.-- gesetzt wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9) der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- 5 -
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
- 6 -
und erkennt:
Dispositiv
- Die Verfahrensanträge vom 29. April 2013 werden vollumfänglich abgewie- sen.
- Das am 29. April 2013 sinngemäss gestellte Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Den Gesuchstellern wird bis 10. Juni 2013 eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- gesetzt. Bei Nichtbezah- lung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A AG,
2. B.,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Engel,
Gesuchsteller
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RP.2013.15, RP.2013.16, RP.2013.17
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die A. AG, B. und C. am 15. April 2013 bzw. mit Nachtrag vom
18. April 2013 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 bzw. gegen deren Nachtrag vom
19. März 2013 Beschwerde erhoben (RR.2013.108, act. 1 und 4);
- der Vertreter der Beschwerdeführer am 18. April 2013 eingeladen wurde, bis 29. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten (RR.2013.108, act. 3);
- der Vertreter der Beschwerdeführer am 29. April 2013 mitteilte, er erachte die Verfügung betreffend Kostenvorschuss als nichtig, im Übrigen aber be- antragte, die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei in Wiedererwä- gung zu ziehen, es sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses ge- samthaft zu verzichten, eventualiter sei dieser auf einen Betrag von Fr. 4'000.-- zu reduzieren, subeventualiter sei den Beschwerdeführern B. und C. die Ratenzahlung in der Höhe von monatlich je Fr. 500.-- zu bewilli- gen, bis der gesamte Kostenvorschuss beglichen sei (act. 1);
- die Beschwerdekammer diese Anträge sinngemäss als Ersuchen um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege taxierte und die Beschwerdefüh- rer am 2. Mai 2013 aufforderte, bis 13. Mai 2013 nähere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen und diese mittels geeigneter Unterla- gen zu belegen (act. 2);
- die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, mit Eingabe vom 13. Mai 2013 lediglich bestritten, ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt zu haben, und an ihren Ausführungen vom
29. April 2013 festhielten (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, wobei dem Beschwerdeführer zu dessen Leis- tung eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichtein- tretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVG);
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- ein gemeinsamer Kostenvorschuss zu erheben ist, wenn mehrere Perso- nen gemeinsam mit einer Schrift Beschwerde erheben (BEUSCH, Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N. 22);
- auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG);
- es den Ausführungen der Gesuchsteller betreffend der geltend gemachten Nichtigkeit der Einladung zur Leistung eines Kostenvorschuss (siehe act. 1, Ziff. I.3. – I.7., S. 3; bekräftigt in act. 3, S. 2) offensichtlich an jeglicher Ernsthaftigkeit fehlt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen;
- die Gesuchsteller zur Begründung ihres Antrags auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses ausführen, sämtliche Vermögenswerte der Ge- suchstellerin 1 seien durch den Nachtrag zur Schlussverfügung gesperrt, weshalb diese als absolut illiquid gelte, währenddem die beiden anderen Gesuchsteller nicht über die finanziellen Mittel verfügten, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen (act. 1, Ziff. II, S. 4 f.);
- die Gesuchsteller diesbezüglich lediglich ein Schreiben der Bank D. AG (RR.2013.108, act. 5.5), wonach diese gestützt auf den Nachtrag zur Schlussverfügung die auf die Gesuchstellerin 1 lautenden Konten bei der Bank D. AG gesperrt halte, sowie ein Schreiben der E., aus welchem er- sichtlich ist, dass der Gesuchsteller 3 eine IV-Rente in unbekannter Höhe bezieht (RR.2013.108, act. 5.6), ins Recht legen;
- über die finanziellen Verhältnisse aller Gesuchsteller keine weiteren Ange- ben gemacht werden und hierzu auch keinerlei Unterlagen vorliegen;
- die fehlende Liquidität der drei Gesuchsteller demnach zwar behauptet, aber keinesfalls rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG ohne weiteres abzuweisen ist, sofern die angeblich fehlende Liquidität überhaupt einen besonderen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen sollte (siehe hierzu MAILLARD, Praxiskommentar zum Bundesge-
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setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 VwVG N. 37);
- insbesondere die ausdrücklich geltend gemachte Prozessarmut der Ge- suchsteller 2 und 3 zum vornherein keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG darstellt und auch die angebliche finanzielle Lage der Gesuchstellerin 1 ihrerseits höchstens ausnahmsweise einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründen könnte (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 m.w.H.), weshalb die Beschwerdekammer die Eingabe vom
29. April 2013 sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegennahm;
- die Gesuchsteller der an sie gerichteten Aufforderung, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Unterlagen widerspruchsfrei zu bele- gen, innerhalb der angesetzten Frist nicht nachgekommen sind, weshalb der entsprechende Antrag auch unter dem Aspekt der Prozessarmut ohne weiteres abzuweisen ist (KAYSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12
u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- sich an den mutmasslichen Verfahrenskosten orientiert und sich dessen Reduktion nicht aufdrängt;
- einem Antrag auf eine sich über mehrere Monate hinziehende ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses im Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen nur schon mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 17a IRSG) nicht entsprochen werden kann;
- demnach die Verfahrensanträge vom 29. April 2013 allesamt abzuweisen sind;
- das mit derselben Eingabe sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist;
- den Gesuchstellern daher bis 10. Juni 2013 eine nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'000.-- gesetzt wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9) der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- 5 -
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
- 6 -
und erkennt:
1. Die Verfahrensanträge vom 29. April 2013 werden vollumfänglich abgewie- sen.
2. Das am 29. April 2013 sinngemäss gestellte Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Den Gesuchstellern wird bis 10. Juni 2013 eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- gesetzt. Bei Nichtbezah- lung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 28. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel R. Engel
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).