Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 15. Oktober 2025, um 20.11 Uhr, erstattete A. bei der Berner Kantonspolizei Anzeige wegen Diebstahls (Art. 139 StGB). A. gab an, dass ihr beim Treffpunkt am Bahnhof Bern auf einer Sitzbank die Handtasche gestohlen worden sei. Anhand von Videoaufzeichnungen konnten B. und C. als mutmassliche Täter ermittelt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BM 25 38748 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter «Anzeigen» bzw. «B. & C., Diebstahl zN A. / 15.10.25»).
B. Am 11. Dezember 2025, um 10.30 Uhr, erstattete D. im Anzeigebüro der Polizeiwache Bahnhof Bern Anzeige wegen Diebstahls (Art. 139 StGB). Eine unbekannte Täterschaft habe ihre auf der Sitzbank in der Spielecke des Restaurants E. im Bahnhof Bern deponierte Bauchtasche gestohlen. Gestützt auf ein Videobild der Überwachungskamera konnte einer der beiden mutmasslichen Täter als C. identifiziert werden (Verfahrensakten, Reiter «Anzeigen» bzw. «C., Diebstahl zN D. / 10.12.25») .
C. Am 13. Januar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer BM 25 38748 eine Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen Diebstahls, begangen zum Nachteil von A. am 15. Oktober 2025 (Verfahrensakten, Reiter «Eröffnung»).
D. Aktenkundig ist ferner, dass am 16. Januar 2026 im Kanton Freiburg gegen C. erste Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, wobei Diebstahl das schwerste ihm vorgeworfene Delikt gewesen sei (vgl. act. 1.1, S. 1).
E. Mit Schreiben vom 5. März 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A., da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern mit der Anzeige vom 15. Oktober 2025 (vgl. supra lit. A) erfolgt seien (act. 1.1).
F. Die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Verfahrens- übernahme mit Schreiben vom 5. März 2026 ab, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 25. Februar 2026 einen Strafbefehl gegen C. erlassen habe, während das Verfahren im Kanton Bern bereits am 14. Januar 2026 im VOSTRA eingetragen sei. Damit habe der Kanton Freiburg das Verfahren gegen
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3 C. konkludent anerkannt. B. habe als Mittäter von C. gehandelt, weshalb in Anwendung von Art. 33 StPO der Kanton Bern auch für die Verfolgung des Beschuldigten B. zuständig sei (act. 1.2).
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erklärte mit Schreiben vom
20. März 2026, dass sie die im Kanton Bern eröffnete Strafuntersuchung gegen C. übernehme, nicht jedoch die Strafuntersuchung gegen B. (act. 1.3).
H. Der in der Folge im Zeitraum vom 25. März bis 18. Mai 2026 (Eingangsdatum:
22. Mai 2026) zwischen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg durchgeführte abschliessende Meinungsaustausch blieb erfolgslos (act. 1.4-1.7). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg teilte der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in ihrer letzten Stellungnahme vom 18. Mai 2026 insbesondere mit, dass sie in den von ihr übernommen Verfahren gegen C. zum Nachteil der Geschädigten A. und D. (vgl. supra lit. A und B) am 31. März 2026 einen Strafbefehl erlassen habe (act. 1.7 mit Beilage).
I. Mit Gesuch vom 1. Juni 2026 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, dass die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten (B.) bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnt in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Juni 2026 ihre Zuständigkeit ab (act. 3), was der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 4 2. Die lediglich teilweise Übernahme der eingangs erwähnten Strafverfahren durch den Kanton Freiburg (vgl. supra lit. A, B und G) führte zu einer Trennung von Strafverfahren ratione personae. Der Kanton Bern bezeichnet das damit verbundene Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit als nicht statthaft (act. 1, Rz. 12 ff.).
3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).
3.2
3.2.1 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 m.w.H.). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an
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E. 5 einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 29 E. 3.2; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.42 vom 27. März 2023 E. 3.2; BG.2019.25 vom 17. Juni 2019 E. 3.1). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht, geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 m.w.H.).
3.2.2 Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu nebst anderen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.8 vom
1. April 2022 E. 3.4.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 4.2; BG.2019.45 vom
16. Oktober 2019 E. 3.3).
4. Eine (ausdrückliche oder konkludente) Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton begründet grundsätzlich unwiderruflich dessen Zuständigkeit (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.11 vom 22. April 2024 E. 4.1.3; BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 4.2; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3).
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E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Freiburg, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.42
BG.2026.42
2 Sachverhalt:
A. Am 15. Oktober 2025, um 20.11 Uhr, erstattete A. bei der Berner Kantonspolizei Anzeige wegen Diebstahls (Art. 139 StGB). A. gab an, dass ihr beim Treffpunkt am Bahnhof Bern auf einer Sitzbank die Handtasche gestohlen worden sei. Anhand von Videoaufzeichnungen konnten B. und C. als mutmassliche Täter ermittelt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BM 25 38748 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter «Anzeigen» bzw. «B. & C., Diebstahl zN A. / 15.10.25»).
B. Am 11. Dezember 2025, um 10.30 Uhr, erstattete D. im Anzeigebüro der Polizeiwache Bahnhof Bern Anzeige wegen Diebstahls (Art. 139 StGB). Eine unbekannte Täterschaft habe ihre auf der Sitzbank in der Spielecke des Restaurants E. im Bahnhof Bern deponierte Bauchtasche gestohlen. Gestützt auf ein Videobild der Überwachungskamera konnte einer der beiden mutmasslichen Täter als C. identifiziert werden (Verfahrensakten, Reiter «Anzeigen» bzw. «C., Diebstahl zN D. / 10.12.25») .
C. Am 13. Januar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer BM 25 38748 eine Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen Diebstahls, begangen zum Nachteil von A. am 15. Oktober 2025 (Verfahrensakten, Reiter «Eröffnung»).
D. Aktenkundig ist ferner, dass am 16. Januar 2026 im Kanton Freiburg gegen C. erste Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, wobei Diebstahl das schwerste ihm vorgeworfene Delikt gewesen sei (vgl. act. 1.1, S. 1).
E. Mit Schreiben vom 5. März 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A., da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern mit der Anzeige vom 15. Oktober 2025 (vgl. supra lit. A) erfolgt seien (act. 1.1).
F. Die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Verfahrens- übernahme mit Schreiben vom 5. März 2026 ab, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 25. Februar 2026 einen Strafbefehl gegen C. erlassen habe, während das Verfahren im Kanton Bern bereits am 14. Januar 2026 im VOSTRA eingetragen sei. Damit habe der Kanton Freiburg das Verfahren gegen
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3 C. konkludent anerkannt. B. habe als Mittäter von C. gehandelt, weshalb in Anwendung von Art. 33 StPO der Kanton Bern auch für die Verfolgung des Beschuldigten B. zuständig sei (act. 1.2).
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erklärte mit Schreiben vom
20. März 2026, dass sie die im Kanton Bern eröffnete Strafuntersuchung gegen C. übernehme, nicht jedoch die Strafuntersuchung gegen B. (act. 1.3).
H. Der in der Folge im Zeitraum vom 25. März bis 18. Mai 2026 (Eingangsdatum:
22. Mai 2026) zwischen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg durchgeführte abschliessende Meinungsaustausch blieb erfolgslos (act. 1.4-1.7). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg teilte der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in ihrer letzten Stellungnahme vom 18. Mai 2026 insbesondere mit, dass sie in den von ihr übernommen Verfahren gegen C. zum Nachteil der Geschädigten A. und D. (vgl. supra lit. A und B) am 31. März 2026 einen Strafbefehl erlassen habe (act. 1.7 mit Beilage).
I. Mit Gesuch vom 1. Juni 2026 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, dass die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten (B.) bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnt in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Juni 2026 ihre Zuständigkeit ab (act. 3), was der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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4 2. Die lediglich teilweise Übernahme der eingangs erwähnten Strafverfahren durch den Kanton Freiburg (vgl. supra lit. A, B und G) führte zu einer Trennung von Strafverfahren ratione personae. Der Kanton Bern bezeichnet das damit verbundene Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit als nicht statthaft (act. 1, Rz. 12 ff.).
3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).
3.2
3.2.1 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 m.w.H.). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an
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5 einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 29 E. 3.2; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.42 vom 27. März 2023 E. 3.2; BG.2019.25 vom 17. Juni 2019 E. 3.1). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht, geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 m.w.H.).
3.2.2 Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu nebst anderen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.8 vom
1. April 2022 E. 3.4.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 4.2; BG.2019.45 vom
16. Oktober 2019 E. 3.3).
4. Eine (ausdrückliche oder konkludente) Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton begründet grundsätzlich unwiderruflich dessen Zuständigkeit (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.11 vom 22. April 2024 E. 4.1.3; BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 4.2; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3).
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6 Unabhängig vom gesetzlichen Gerichtsstand ist damit festzuhalten, dass der Kanton Freiburg mit der Anerkennung seiner Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von C. gestützt auf Art. 29 bzw. 33 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch zur Verfolgung des Mitbeschuldigten B. zuständig ist, unabhängig davon, dass der Kanton Freiburg das Verfahren gegen C. bereits mit Strafbefehl vom
31. März 2026 abgeschlossen hat. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist – wie oben ausgeführt – nur statthaft, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche bringt der Kanton Freiburg jedoch nicht vor. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Kanton Freiburg gewünschte Trennung der Verfahren sich aufdränge, um einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.11 vom 27. April 2023 E. 4; BG.2022.15 vom 7. Juni 2022 E. 4.2). Sofern der Kanton Freiburg befürchtet, die vorliegend zur Diskussion stehende Übernahme von Strafverfahren könne künftig allenfalls weitere Verzweigungen nach sich ziehen (vgl. act. 3, S. 2), ist er nicht zu hören. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4) und nicht nach spekulativen Erwägungen. Daran ändert der Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsbestimmungen SSK nichts. Die Beschwerdekammer hat hinsichtlich der Gerichtsstandsbestimmungen bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstands- konflikten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleich- tern und fördern sollen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom
28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschluss BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.