Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 15. April 2021 erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen A. wegen un- rechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB und Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0).
B. Die darauf erfolgten Ermittlungen begründeten den Verdacht, dass der Ge- schäftsführer der Firma B. GmbH mit Sitz in Uster, B., inhaltlich falsche Lohn- abrechnungen für A. ausgestellt habe, das heisst Lohnbezüge für Zeiträume, in welche A. nicht für die B. GmbH gearbeitet hat. Weiter habe sich der Ver- dacht ergeben, dass dergestalt falsche Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2019 auf Anweisung von A. und/oder ihres Ehemannes, D., ausgefertigt worden seien, um ihnen die Wohnungssuche zu erleichtern. Er habe dies getan, um A. und D. zu helfen und habe auf dem fiktiven Lohn auch die Sozialabgaben bezahlt (Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom
22. März 2022).
C. Mit Schreiben vom 28. September 2022 (act. 1.2) wandte sich die zuständige Staatsanwältin des Kantons Thurgau an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA/ZH») mit dem Antrag auf Verfahrens- übernahme durch die Zürcher Behörden. Zur Begründung führte sie aus, B., der in Zürich gehandelt habe, sei Haupttäter und A., D. Anstifter, weshalb der Kanton Zürich für die Verfolgung aller drei Beschuldigten zuständig sei.
Die OStA/ZH lehnte am 3. Oktober 2022 (act. 1.3) die Verfahrensübernahme ab mit der Begründung, A. und D. seien nicht nur Anstifter, sondern selbst Haupttäter im Kanton Thurgau, weil sie die gefälschten Urkunden dort selbst tatsächlich verwendet hätten.
D. Der darauf am 18. Oktober 2022 eröffnete formelle Meinungsaustausch (act. 1.4) zwischen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA/TG») und der OStA/ZH endete ohne Einigung; das Kompromissangebot der OStA/ZH, das Verfahren gegen B. zu übernehmen, wenn der Kanton Thurgau das Verfahren gegen A. und B. selbst führe (act. 1.5), blieb ohne explizite Antwort seitens des Kantons Thurgau.
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E. Mit Gesuch vom 10. November 2022 gelangte die GStA/TG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. Novem- ber 2022 beantragt die OStA/ZH, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen B., A. und D. gerichtet Verfahren wegen Urkundenfälschung etc. zu führen (act. 3).
F. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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E. 3.1 Unbestritten zwischen den Parteien ist (act. 1 S. 5; act. 3), dass gegen den Beschuldigten B. eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zu führen ist, wobei der Tatort im Kanton Zürich liegt. Weiter ist unbestritten, dass gegen die Beschuldigte A. wegen unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB eine Strafuntersuchung zu führen ist; der Tatort ist im Kanton Thurgau. Schliesslich ist unbestritten, dass eine Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten A. und D. wegen Anstiftung von B. zur Urkundenfälschung zu führen ist; der Ort von B.s Haupttat ist im Kanton Zürich. Die involvierten Kantone sind sich uneins, ob A. und D. durch Verwendung von gefälschten Lohnausweisen bei der Wohnungsbewerbung (Umzug an der gleichen Strasse innerhalb von Frauenfeld/TG) auch einen Betrug (Art. 146 StGB) be- gangen haben könnten. Beim Betrug läge der Tatort im Kern im Kanton Thur- gau.
E. 3.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge- mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandsmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1).
Vorliegend hängen die Sachverhalte der in Frage kommenden Straftatbe- stände eng zusammen: B. soll auf Anstiftung von A. und D. die unrichtigen Lohnausweise hergestellt haben. Es ist unklar, ob dies auf Betreiben von A. oder D. geschehen sei. B. habe die Lohnausweise zur Wohnungsbewerbung angefertigt. Der Kanton Zürich weist zurecht darauf hin, dies mache nur dann Sinn, wenn sie dafür von A. und D. auch eingesetzt werden sollten (act. 3 S. 2 f.). Grundsätzlich könnte damit B. auch Teilnehmer eines Einsatzes der gefälschten Lohnausweise durch A. und D. sein. Als Folge der unrichtigen
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Lohnausweise kam es bei A. sodann zu einer zeitlichen Überschneidung von AHV-Beiträgen (welche B. auf die fiktiven Löhne bezahlte) und Arbeitslosen- geldern (act. 1.7). Aus diesem Grund forderte das Thurgauer Amt für Wirt- schaft und Arbeit (AWA) B. auf, die betreffenden Lohnausweise einzureichen (Strafantrag v. 15.04.2021). Er ist dieser Aufforderung nachgekommen. Es handelt sich insgesamt um einen ineinander verwickelten Sachverhaltskom- plex, der vorliegend mit Vorteil gemeinsam zu untersuchen ist.
E. 3.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2021 167 E. 3.2.3 und Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.4 Der Kanton Thurgau ist der Auffassung (act. 1 S. 5–8), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigten A. und D. die gefälschten Lohnabrechnungen verwendet haben könnten. Demgegen- über hält der Kanton Zürich dafür, dass die beiden Beschuldigten die inhalt- lich falschen Lohnabrechnungen vom Beschuldigten B., nach dessen akten- kundiger Aussage, haben herstellen lassen, weil sie sie «brauchten», sie also nötig hatten, wo und wofür auch immer. Jedenfalls seien sie hergestellt worden, um verwendet zu werden. Ob sie tatsächlich eingesetzt worden sind, sei nicht bekannt und ausser mit der entsprechenden Frage an die
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Beschuldigten bisher vom Kanton Thurgau auch gar nicht ermittelt worden (act. 1.6 S. 2 f.; act. 3 S. 2 f.).
Auch wenn A. und D. den Vorwurf in Abrede gestellt haben, scheint es doch aufgrund der Aktenlage zumindest möglich, dass sie die von ihnen bestellten Dokumente – welche die Einkommens- und Arbeitssituation der Beschuldig- ten A. günstiger erscheinen liessen, als sie damals wirklich war – zur Täu- schung eingesetzt haben. Im November 2019 sind A. und D. in Frauen- feld/TG von der Z.-Strasse Nr. 1 an die Nr. 2 umgezogen (Einvernahme D. vom 08.03.2022 S. 4). Es liegt auf der Hand, dass in der Bewerbungsphase Lohnausweise für die Monate Juli bis September 2019 dem Erfolg dienlicher sind als z.B. Verfügungen betreffend Arbeitslosengelder. Das vom Kanton Zürich angerufene Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2 bejaht zwar schon ohne tatsächlich ausbleibende Zahlungen die Möglichkeit eines Gefährdungsschadens beim Kreditbetrug, wenn auch nur mit Zurückhaltung. In Würdigung der Ermittlungsergebnisse, gestützt auf welche der Kanton Thurgau die Beschwerdekammer anruft, ist jedenfalls im Gerichtsstandsverfahren in dubio pro duriore auch von einem Betrug auszu- gehen.
E. 3.5 Vorliegend stehen damit die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB mit dem Hauptverdächtigen B.) wie der Betrug (Art. 146 StGB mit den Hauptverdäch- tigen A. und/oder D.) unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Urkundenfälschung und Betrug sind somit vorlie- gend die schwersten in Frage kommenden Delikte. Der unrechtmässige Be- zug von Sozialleistungen (Art. 148a StGB) wird demgegenüber mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Damit kommt es auf darauf an (vgl. obige Erwägung 2), wo die Strafuntersuchung für den Sachverhalts- komplex zuerst angehoben wurde. Dies geschah mit Strafanzeige des Thur- gauer Amtes für Wirtschaft und Arbeit an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 15. April 2021. Damit liegt der Gerichtsstand für den Sachverhaltskom- plex nach Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO im Kanton Thurgau.
E. 3.6 Nicht für die Gerichtsstandsfrage ausschlaggebend ist die Frage des Ver- hältnisses zwischen Anstiftung zur Urkundenfälschung und späterer Ver- wendung der Urkunde. Der Kanton Thurgau postuliert, die Anstiftung zur Ur- kundenfälschung konsumiere die spätere Verwendung der gefälschten Lohnabrechnungen. Er beruft sich dafür nicht auf die etablierte Rechtspre- chung, sondern auf einen einzigen, die Praxis ändernden Bundesgerichts- entscheid, der sich überdies auf eine zwar strukturell ähnliche Konstellation, aber dennoch nicht auf die hier in Frage stehenden Tatbestände (sondern auf das Verhältnis Diebstahl und Hehlerei) bezieht (act. 1 S. 5 f.). Für den
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Kanton Zürich würde umgekehrt vielmehr die Anstiftung zur Urkundenfäl- schung durch den späteren Gebrauch einer gefälschten Urkunde seitens derselben Täterschaft konsumiert (act. 1.6 S. 3). Wie es sich mit alldem ver- hält, ist nicht im Gerichtsstandsverfahren, sondern im Hauptverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist auch eine fortgeschrit- tenere Untersuchung mit klarerem Sachverhalt, als sie Gerichtsstandsver- fahren zumeist aufweisen.
Auch ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand ist vorliegend nicht an- gezeigt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den Beschuldigten B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.42
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 15. April 2021 erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen A. wegen un- rechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB und Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0).
B. Die darauf erfolgten Ermittlungen begründeten den Verdacht, dass der Ge- schäftsführer der Firma B. GmbH mit Sitz in Uster, B., inhaltlich falsche Lohn- abrechnungen für A. ausgestellt habe, das heisst Lohnbezüge für Zeiträume, in welche A. nicht für die B. GmbH gearbeitet hat. Weiter habe sich der Ver- dacht ergeben, dass dergestalt falsche Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2019 auf Anweisung von A. und/oder ihres Ehemannes, D., ausgefertigt worden seien, um ihnen die Wohnungssuche zu erleichtern. Er habe dies getan, um A. und D. zu helfen und habe auf dem fiktiven Lohn auch die Sozialabgaben bezahlt (Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom
22. März 2022).
C. Mit Schreiben vom 28. September 2022 (act. 1.2) wandte sich die zuständige Staatsanwältin des Kantons Thurgau an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA/ZH») mit dem Antrag auf Verfahrens- übernahme durch die Zürcher Behörden. Zur Begründung führte sie aus, B., der in Zürich gehandelt habe, sei Haupttäter und A., D. Anstifter, weshalb der Kanton Zürich für die Verfolgung aller drei Beschuldigten zuständig sei.
Die OStA/ZH lehnte am 3. Oktober 2022 (act. 1.3) die Verfahrensübernahme ab mit der Begründung, A. und D. seien nicht nur Anstifter, sondern selbst Haupttäter im Kanton Thurgau, weil sie die gefälschten Urkunden dort selbst tatsächlich verwendet hätten.
D. Der darauf am 18. Oktober 2022 eröffnete formelle Meinungsaustausch (act. 1.4) zwischen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA/TG») und der OStA/ZH endete ohne Einigung; das Kompromissangebot der OStA/ZH, das Verfahren gegen B. zu übernehmen, wenn der Kanton Thurgau das Verfahren gegen A. und B. selbst führe (act. 1.5), blieb ohne explizite Antwort seitens des Kantons Thurgau.
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E. Mit Gesuch vom 10. November 2022 gelangte die GStA/TG an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. Novem- ber 2022 beantragt die OStA/ZH, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen B., A. und D. gerichtet Verfahren wegen Urkundenfälschung etc. zu führen (act. 3).
F. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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3.
3.1 Unbestritten zwischen den Parteien ist (act. 1 S. 5; act. 3), dass gegen den Beschuldigten B. eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zu führen ist, wobei der Tatort im Kanton Zürich liegt. Weiter ist unbestritten, dass gegen die Beschuldigte A. wegen unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB eine Strafuntersuchung zu führen ist; der Tatort ist im Kanton Thurgau. Schliesslich ist unbestritten, dass eine Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten A. und D. wegen Anstiftung von B. zur Urkundenfälschung zu führen ist; der Ort von B.s Haupttat ist im Kanton Zürich. Die involvierten Kantone sind sich uneins, ob A. und D. durch Verwendung von gefälschten Lohnausweisen bei der Wohnungsbewerbung (Umzug an der gleichen Strasse innerhalb von Frauenfeld/TG) auch einen Betrug (Art. 146 StGB) be- gangen haben könnten. Beim Betrug läge der Tatort im Kern im Kanton Thur- gau.
3.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentä- terschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge- mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandsmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1).
Vorliegend hängen die Sachverhalte der in Frage kommenden Straftatbe- stände eng zusammen: B. soll auf Anstiftung von A. und D. die unrichtigen Lohnausweise hergestellt haben. Es ist unklar, ob dies auf Betreiben von A. oder D. geschehen sei. B. habe die Lohnausweise zur Wohnungsbewerbung angefertigt. Der Kanton Zürich weist zurecht darauf hin, dies mache nur dann Sinn, wenn sie dafür von A. und D. auch eingesetzt werden sollten (act. 3 S. 2 f.). Grundsätzlich könnte damit B. auch Teilnehmer eines Einsatzes der gefälschten Lohnausweise durch A. und D. sein. Als Folge der unrichtigen
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Lohnausweise kam es bei A. sodann zu einer zeitlichen Überschneidung von AHV-Beiträgen (welche B. auf die fiktiven Löhne bezahlte) und Arbeitslosen- geldern (act. 1.7). Aus diesem Grund forderte das Thurgauer Amt für Wirt- schaft und Arbeit (AWA) B. auf, die betreffenden Lohnausweise einzureichen (Strafantrag v. 15.04.2021). Er ist dieser Aufforderung nachgekommen. Es handelt sich insgesamt um einen ineinander verwickelten Sachverhaltskom- plex, der vorliegend mit Vorteil gemeinsam zu untersuchen ist.
3.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2021 167 E. 3.2.3 und Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.4 Der Kanton Thurgau ist der Auffassung (act. 1 S. 5–8), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigten A. und D. die gefälschten Lohnabrechnungen verwendet haben könnten. Demgegen- über hält der Kanton Zürich dafür, dass die beiden Beschuldigten die inhalt- lich falschen Lohnabrechnungen vom Beschuldigten B., nach dessen akten- kundiger Aussage, haben herstellen lassen, weil sie sie «brauchten», sie also nötig hatten, wo und wofür auch immer. Jedenfalls seien sie hergestellt worden, um verwendet zu werden. Ob sie tatsächlich eingesetzt worden sind, sei nicht bekannt und ausser mit der entsprechenden Frage an die
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Beschuldigten bisher vom Kanton Thurgau auch gar nicht ermittelt worden (act. 1.6 S. 2 f.; act. 3 S. 2 f.).
Auch wenn A. und D. den Vorwurf in Abrede gestellt haben, scheint es doch aufgrund der Aktenlage zumindest möglich, dass sie die von ihnen bestellten Dokumente – welche die Einkommens- und Arbeitssituation der Beschuldig- ten A. günstiger erscheinen liessen, als sie damals wirklich war – zur Täu- schung eingesetzt haben. Im November 2019 sind A. und D. in Frauen- feld/TG von der Z.-Strasse Nr. 1 an die Nr. 2 umgezogen (Einvernahme D. vom 08.03.2022 S. 4). Es liegt auf der Hand, dass in der Bewerbungsphase Lohnausweise für die Monate Juli bis September 2019 dem Erfolg dienlicher sind als z.B. Verfügungen betreffend Arbeitslosengelder. Das vom Kanton Zürich angerufene Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2 bejaht zwar schon ohne tatsächlich ausbleibende Zahlungen die Möglichkeit eines Gefährdungsschadens beim Kreditbetrug, wenn auch nur mit Zurückhaltung. In Würdigung der Ermittlungsergebnisse, gestützt auf welche der Kanton Thurgau die Beschwerdekammer anruft, ist jedenfalls im Gerichtsstandsverfahren in dubio pro duriore auch von einem Betrug auszu- gehen.
3.5 Vorliegend stehen damit die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB mit dem Hauptverdächtigen B.) wie der Betrug (Art. 146 StGB mit den Hauptverdäch- tigen A. und/oder D.) unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Urkundenfälschung und Betrug sind somit vorlie- gend die schwersten in Frage kommenden Delikte. Der unrechtmässige Be- zug von Sozialleistungen (Art. 148a StGB) wird demgegenüber mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Damit kommt es auf darauf an (vgl. obige Erwägung 2), wo die Strafuntersuchung für den Sachverhalts- komplex zuerst angehoben wurde. Dies geschah mit Strafanzeige des Thur- gauer Amtes für Wirtschaft und Arbeit an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 15. April 2021. Damit liegt der Gerichtsstand für den Sachverhaltskom- plex nach Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO im Kanton Thurgau.
3.6 Nicht für die Gerichtsstandsfrage ausschlaggebend ist die Frage des Ver- hältnisses zwischen Anstiftung zur Urkundenfälschung und späterer Ver- wendung der Urkunde. Der Kanton Thurgau postuliert, die Anstiftung zur Ur- kundenfälschung konsumiere die spätere Verwendung der gefälschten Lohnabrechnungen. Er beruft sich dafür nicht auf die etablierte Rechtspre- chung, sondern auf einen einzigen, die Praxis ändernden Bundesgerichts- entscheid, der sich überdies auf eine zwar strukturell ähnliche Konstellation, aber dennoch nicht auf die hier in Frage stehenden Tatbestände (sondern auf das Verhältnis Diebstahl und Hehlerei) bezieht (act. 1 S. 5 f.). Für den
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Kanton Zürich würde umgekehrt vielmehr die Anstiftung zur Urkundenfäl- schung durch den späteren Gebrauch einer gefälschten Urkunde seitens derselben Täterschaft konsumiert (act. 1.6 S. 3). Wie es sich mit alldem ver- hält, ist nicht im Gerichtsstandsverfahren, sondern im Hauptverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist auch eine fortgeschrit- tenere Untersuchung mit klarerem Sachverhalt, als sie Gerichtsstandsver- fahren zumeist aufweisen.
Auch ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand ist vorliegend nicht an- gezeigt.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den Beschuldigten B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B., A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.